Language of document : ECLI:EU:T:2015:842

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. November 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALETE – Ältere nationale Wortmarke ALETA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Aussetzung des Verwaltungsverfahrens – Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑544/14

Société des produits Nestlé SA mit Sitz in Vevey (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz, Rechtsanwalt A. Lambrecht und Rechtsanwältin S. Cobet-Nüse,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Terapia SA mit Sitz in Cluj-Napoca (Rumänien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2014 (Sache R 1128/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Terapia SA und der Société des produits Nestlé SA

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 18. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des am 14. April 2015 ergangenen Beschlusses, mit dem der Antrag der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer auf Zulassung zur Streithilfe zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Oktober 2011 meldete die Klägerin, die Société des produits Nestlé SA, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ALETE.

3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, u. a. für folgende Waren in Klasse 5: „Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel, Getränke und Substanzen für medizinische und klinische Zwecke; Babykost; Säuglingsmilchnahrung; Lebensmittel, Getränke und Lebensmittelsubstanzen für Babys, Kleinkinder, Kinder, schwangere Frauen, stillende Mütter und Kranke, auch als diätetische Erzeugnisse und/oder für medizinische Zwecke; diätetische und Nahrungsergänzungsstoffe; Vitaminpräparate, Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Eiweißen und/oder Fetten und/oder Fettsäuren unter Beigabe von Proteinen und/oder Fetten und/oder Kohlenhydraten und/oder Ölen und/oder Elektrolyten und/oder Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Ballaststoffen und/oder Pflanzenextrakten und/oder Kräuterextrakten und/oder Nukleotiden und/oder Bakterienkulturen und/oder Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 1/2012 vom 2. Januar 2012 veröffentlicht.

5        Am 7. Februar 2012 erhob die Terapia SA, die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 5.

6        Gestützt wurde der Widerspruch auf die in Rumänien unter der Nr. 96058 eingetragene und am 30. November 2008 veröffentlichte Wortmarke ALETA für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 35 und u. a. für folgende Waren in Klasse 5: „Pharmazeutische und tierärztliche Produkte; Nahrungsergänzung; hygienische Produkte für Medizin; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrung für Säuglinge“.

7        Der Widerspruch betraf ausschließlich die oben in Rn. 6 genannten Waren der Klasse 5.

8        Er wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gründe gestützt.

9        Am 26. April 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, wobei sie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den in Rede stehenden Zeichen bejahte.

10      Am 19. Juni 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein. Sie machte zum einen geltend, der Senioritätsnachweis für die ältere Marke sei nicht fristgerecht erbracht worden. Zum anderen trug sie vor, erstens seien die von den fraglichen Marken erfassten Waren nicht ähnlich, zweitens seien die Marken höchstens geringfügig ähnlich, drittens würde die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezugnahme auf einen weiblichen Vornamen aufgefasst, und viertens sei der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise weit überdurchschnittlich, da es sich um gesundheits- und ernährungsrelevante Waren handele.

11      Am 3. Dezember 2013 erhob die Klägerin beim zuständigen rumänischen Gericht Klage auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke mangels ernsthafter Benutzung für alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit Ausnahme der Ware „Medikament auf der Basis von Ropinirol zur Behandlung der Parkinson-Krankheit in Form von Tabletten“. In diesem Rahmen wies sie darauf hin, dass die Benutzungsschonfrist der älteren Marke am 30. November 2013 abgelaufen sei.

12      Am 10. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei der Beschwerdekammer, die Entscheidung über ihre dort eingelegte Beschwerde nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 (ABl. L 172, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2868/95) auszusetzen, bis das zuständige rumänische Gericht rechtskräftig über die Klage auf Erklärung des Verfalls der älteren Marke entschieden hat. In diesem Rahmen überreichte die Klägerin der Beschwerdekammer eine Kopie der bei diesem Gericht eingereichten Verfallsklage und führte aus, die ältere Marke sei gar nicht oder allenfalls für das oben in Rn. 11 genannte Medikament zur Behandlung der Parkinson-Krankheit benutzt worden.

13      Mit Entscheidung vom 19. Mai 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück.

14      Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Inhaberin der älteren Marke entgegen den Ausführungen der Klägerin den Nachweis für die Existenz und die Gültigkeit dieser Marke binnen der ihr gesetzten Frist erbracht habe.

15      Sodann führte die Beschwerdekammer aus, dass Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestehe. Erstens sei die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise zu ermitteln. Die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren der Klasse 5 richteten sich an Durchschnittsverbraucher und an Fachleute im medizinischen Bereich, bei denen von einem durchschnittlichen bzw. erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei. Zweitens ergebe ein Vergleich der Waren, dass diese identisch seien. Drittens ergebe ein Vergleich der Zeichen, dass diese zum einen in visueller und klanglicher Hinsicht einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen und dass zum anderen mangels einer Bedeutung der Zeichen ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Viertens bestehe unter Berücksichtigung der hochgradigen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, der Identität der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Verwechslungsgefahr.

16      Schließlich wies die Beschwerdekammer den Aussetzungsantrag der Klägerin zurück und begründete dies insbesondere damit, dass bei Abwägung der Interessen beider Parteien der Nachweis des Vorliegens eines Aussetzungsgrundes nicht erbracht sei.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens die Verletzung von Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 und drittens die Verletzung der Art. 63 Abs. 2, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

20      Einleitend ist festzustellen, dass die Frage, ob die Beschwerdekammer es fehlerhaft unterlassen hat, das bei ihr anhängige Verfahren auszusetzen, vor der Frage zu prüfen ist, ob zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr besteht (Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest [KAISERHOFF], T‑556/12, EU:T:2014:985, Rn. 52). Aus diesem Grund ist der zweite Klagegrund vorab zu prüfen.

21      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe durch die Zurückweisung des Antrags, den Erlass der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die beim nationalen Gericht erhobene Verfallsklage auszusetzen, gegen Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 verstoßen.

22      In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer den Aussetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und dazu zunächst in Rn. 34 Folgendes ausgeführt:

„Der Gesetzgeber hat für Widerspruchsmarken, die erst während des Widerspruchsverfahrens dem Benutzungszwang unterfallen, keine ‚rollende‘ Schonfrist vorgesehen in dem Sinn, dass die Einrede der Nichtbenutzung etwa noch während des laufenden Verfahrens erhoben werden könnte. Das spricht dafür, dass es bei der Unbeachtlichkeit der Nichtbenutzungseinrede bleiben soll, auch wenn diese später in parallelen Verfahren erhoben werden sollte.“

23      Sodann hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zum einen davon abhänge, dass eine der Parteien sie beantragt habe, und zum anderen davon, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Nichtig- oder Verfallserklärung der älteren Marke dargetan werde, und in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin keine solche Wahrscheinlichkeit dargetan habe. Vielmehr habe sie in der beim rumänischen Gericht eingereichten Klageschrift eingeräumt, dass die angemeldete Marke für ein Medikament zur Behandlung der Parkinson-Krankheit verwendet werde. Überdies, so die Beschwerdekammer, „bleibt abzuwarten“, ob die Inhaberin der älteren Marke dem Verfallsantrag vor dem rumänischen Gericht entgegentreten werde und ob sie Unterlagen über die Benutzung bei weiteren Waren einreichen werde. Daher verneinte die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung eine überwiegende Wahrscheinlich dafür, dass die Rechte der Inhaberin der älteren Marke für verfallen erklärt würden. In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter diesen Umständen „das Risiko des zeitlichen Ablaufs des Löschungsverfahrens selbst tragen“ müsse, bis es ihr gelinge, eine rechtskräftige Löschung wegen Verfalls herbeizuführen, und dass bei der Abwägung der Interessen beider Parteien vor der Beschwerdekammer kein Aussetzungsgrund festgestellt werden könne.

24      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95, die gemäß Regel 50 Abs. 1 der Verordnung in Verfahren vor der Beschwerdekammer anwendbar ist, das HABM das Widerspruchsverfahren aussetzen kann, wenn die Aussetzung den Umständen entsprechend zweckmäßig ist (Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 29).

25      Nach der Rechtsprechung verfügt die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der Frage, ob sie das Beschwerdeverfahren aussetzt, über ein weites Ermessen. Die Aussetzung bildet lediglich eine Befugnis der Beschwerdekammer, von der diese nur Gebrauch macht, wenn sie es für gerechtfertigt hält. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird somit nicht automatisch auf einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten vor dieser Kammer hin ausgesetzt (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 29).

26      Der Umstand, dass die Beschwerdekammer über ein weites Ermessen hinsichtlich der Aussetzung des bei ihr anhängigen Verfahrens verfügt, entzieht ihre Beurteilung nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter. Er beschränkt diese Kontrolle allerdings in materieller Hinsicht auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach der Rechtsprechung reicht, selbst wenn die Anhängigkeit einer vor einem nationalen Gericht erhobenen Klage, die sich gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende ältere Marke richtet, erwiesen ist, dieser Nachweis allein nicht aus, um die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens durch die Beschwerdekammer als offensichtlichen Beurteilungsfehler einzustufen. Bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens muss die Beschwerdekammer nämlich die allgemeinen Grundsätze beachten, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. Deshalb muss sie dabei nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Gemeinschaftsmarke oder Gemeinschaftsmarkenanmeldung angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen sein (vgl. Urteil KAISERHOFF, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2014:985, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer aufgrund der von ihr berücksichtigten Faktoren ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis kommen konnte, dass im vorliegenden Fall das bei ihr anhängige Verfahren nicht auszusetzen sei.

29      Zum einen ist, soweit sich die Beschwerdekammer darauf gestützt hat, dass die Klägerin eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für ein Medikament zur Behandlung der Parkinson-Krankheit nicht bestritten habe, festzustellen, dass sich der beim rumänischen Gericht gestellte Antrag auf Verfallserklärung nicht auf Medikamente auf der Basis von Ropinirol zur Behandlung der Parkinson-Krankheit in Form von Tabletten erstreckt.

30      Dieser Umstand reicht jedoch zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke für alle von ihr erfassten Waren der Klasse 5 nicht aus.

31      Einerseits gibt die Beschwerdekammer nämlich in der angefochtenen Entscheidung keinen Grund an, der die Annahme gestatten würde, dass durch die bloße Benutzung der älteren Marke für ein Medikament zur Behandlung der Parkinson-Krankheit ihre ernsthafte Benutzung für alle anderen von ihr erfassten Waren nachgewiesen werden könnte.

32      Andererseits ist – wie die Klägerin ausführt, ohne dass das HABM ihr in seinen Schriftsätzen widersprochen hätte – die Tatsache, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke für dieses Medikament nicht bestritten wird, nicht als Nachweis für die Benutzung dieser Marke für die anderen von ihr erfassten Waren wie Nahrungsergänzungsmittel, Hygieneartikel für medizinische Zwecke, diätetische Präparate für medizinische Zwecke oder Säuglingsnahrung geeignet, bei denen nicht offenkundig ist, dass Gegenstand, Art, Vertriebsweg und Hersteller dieselben sind wie bei der Herstellung und Vermarktung eines Medikaments zur Behandlung der Parkinson-Krankheit. Zur Feststellung der Identität der fraglichen Waren hat sich die Beschwerdekammer jedoch auf die anderen von der älteren Marke erfassten Waren gestützt.

33      Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer – wie die Klägerin der Sache nach vorträgt – zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nichtaussetzung des Verfahrens damit gerechtfertigt werden könne, dass die Klägerin die Benutzung der älteren Marke für eine einzige der von ihr erfassten Waren nicht bestritten habe.

34      Zum anderen hat die Beschwerdekammer aus der Feststellung, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls im Dezember 2013 gestellt wurde, in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung geschlossen, dass abzuwarten bleibe, ob die Inhaberin der älteren Marke dem Verfallsantrag vor dem rumänischen Gericht entgegentreten werde und ob sie Unterlagen über die Benutzung bei weiteren Waren einreichen werde, und dass ein Erfolg des Verfallsantrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

35      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer durch ihre Beschränkung auf die Feststellung, es bleibe abzuwarten, ob die Inhaberin der älteren Marke dem Verfallsantrag vor dem rumänischen Gericht entgegentreten und entsprechende Beweise vorlegen werde, mehrere relevante, aus ihren Akten hervorgehende Aspekte unberücksichtigt gelassen hat.

36      Erstens hat die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in dem bei ihr gestellten Aussetzungsantrag im Wesentlichen geltend macht, sie habe Nachforschungen zur Benutzung der älteren Marke angestellt und lediglich in Bezug auf das Medikament zur Behandlung der Parkinson-Krankheit eine Benutzung feststellen können.

37      Zweitens geht aus den Verfahrensakten des HABM hervor, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch geltend gemacht hat, die Benutzung der älteren Marke durch deren Inhaberin sei unbedeutend, und eine Suche nach dem Wort „Aleta“ auf der Website der Inhaberin der älteren Marke (www.terapia.ro) sei ergebnislos verlaufen. Auch wenn die Klägerin damit das Fehlen erhöhter Kennzeichnungskraft durch Benutzung der älteren Marke nachweisen wollte, ändert dies nichts daran, dass die Inhaberin der älteren Marke, wie die Klägerin in ihrem Aussetzungsantrag geltend gemacht hat, diese Ausführungen nicht bestritten hat.

38      Drittens ist es bei einem Aussetzungsantrag, der – wie im vorliegenden Fall – gestellt wurde, bevor die Inhaberin der angefochtenen älteren Marke zum Verfallsantrag Stellung genommen hat, per definitionem für die Antragstellerin schwierig, die Erfolgsaussichten ihres Verfallsantrags nachzuweisen, weil der von ihr zu erbringende Nachweis der negativen Tatsache des Fehlens einer ernsthaften Benutzung durch die Inhaberin der älteren Marke schwer zu führen ist. Diesen Aspekt muss die Beschwerdekammer somit bei der Würdigung eines ihr unterbreiteten Aussetzungsantrags berücksichtigen. Ferner ist hervorzuheben, dass es im Rahmen des Verfallsverfahrens Sache der anderen Partei – also der Inhaberin der Marke – ist, deren ernsthafte Benutzung nachzuweisen.

39      Aus den Feststellungen in den obigen Rn. 33 und 35, wonach die Beschwerdekammer zum einen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Nichtaussetzung des Verfahrens damit gerechtfertigt werden könne, dass die Klägerin die Benutzung der älteren Marke für eine einzige der von ihr erfassten Waren nicht bestritten habe, und es zum anderen unterlassen hat, bestimmte relevante Aspekte in den ihr vorliegenden Akten zu berücksichtigen, ergibt sich somit, dass sie die betroffenen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen hat.

40      Folglich ist die Entscheidung der Beschwerdekammer, das bei ihr anhängige Verfahren nicht auszusetzen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

41      Selbst wenn, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 207/2009 keine „rollende Schonfrist“ vorsieht, ein für die Unbeachtlichkeit eines Nichtigkeits- oder Verfallsantrags sprechender Gesichtspunkt wäre, würde eine solche Beurteilung gleichwohl nicht ausreichen, um die oben in Rn. 39 getroffene Feststellung zu entkräften, dass die Beschwerdekammer nicht alle relevanten Aspekte gebührend berücksichtigt hat.

42      Das übrige Vorbringen des HABM kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

43      Erstens ist das Vorbringen des HABM, die Klägerin führe zu Unrecht aus, dass ein Verfahren vor der Beschwerdekammer automatisch ausgesetzt werden müsse und dass die Beschwerdekammer an die eine solche Aussetzung vorsehenden Prüfungsrichtlinien des HABM gebunden sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Dieses Vorbringen, dessen Begründetheit nicht geprüft zu werden braucht, vermag nämlich nichts an dem oben in Rn. 39 dargelegten Ergebnis zu ändern, wonach die betroffenen Interessen von der Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß abgewogen wurden, weil sie nicht alle in den Akten enthaltenen relevanten Aspekte berücksichtigt hat.

44      Zweitens ist auch das Vorbringen des HABM, wonach die Klägerin nicht dargetan habe, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, andere Zwecke als die verfolgt habe, zu denen ihr diese Befugnis verliehen worden sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin nicht auf einen Ermessensmissbrauch beruft, wirkt sich dieses Vorbringen des HABM nämlich nicht auf die Feststellung aus, dass die Klägerin rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die von der Beschwerdekammer angeführten Gründe dafür, das Verfahren nicht auszusetzen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet waren.

45      Nach alledem ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben. Da dessen Prüfung, die – wie oben in Rn. 20 ausgeführt – vor der Prüfung des ersten und des dritten Klagegrundes vorzunehmen war, zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdekammer mit der Entscheidung, das Beschwerdeverfahren nicht auszusetzen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, ist dem auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten zweiten Antrag der Klägerin stattzugeben. Somit erübrigt sich die Prüfung sowohl der weiteren von der Klägerin im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes angeführten Argumente als auch ihres ersten und ihres dritten Klagegrundes.

46      Zum ersten, auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs gerichteten Antrag der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die für das Gericht durch Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eröffnete Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung zu ändern, grundsätzlich nur bei Entscheidungsreife der Sache gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Gericht anhand der ihm vorgelegten Beweismittel die Entscheidung treffen kann, die die Beschwerdekammer zu treffen hatte (Urteil vom 25. März 2010, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries [Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe], T‑5/08 bis T‑7/08, Slg, EU:T:2010:123, Rn. 77). Im vorliegenden Fall ist, da die Beschwerdekammer bei der Entscheidung, das bei ihr anhängige Verfahren nicht bis zur Entscheidung des rumänischen Gerichts auszusetzen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, die Sache nicht zur Entscheidung durch das Gericht reif. Aus diesem Grund ist der erste Antrag der Klägerin zurückzuweisen.

47      Somit ist der Klage insofern stattzugeben, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, und im Übrigen ist sie abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49      Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Mai 2014 (Sache R 1128/2013‑4) wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Société des produits Nestlé.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.