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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 20. Oktober 2011 - Bundeswettbewerbsbehörde gegen Donau Chemie AG u.a.

(Rechtssache C-536/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundeswettbewerbsbehörde

Beklagte: Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, Ashland Südchemie Hantos GmbH

Beteiligte Parteien: Bundeskartellanwalt, Verband Druck & Medientechnik

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 14.6.2011, C-360/09, Pfleiderer, einer nationalen kartellrechtlichen Bestimmung entgegen, welche die Gewährung der Einsicht in Akten des Kartellgerichts durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte zum Zweck der Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen Kartellteilnehmer (auch) in Verfahren, in denen Art. 101 oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit der Verordnung 1/2003/EG angewendet wurde, ausnahmslos von der Zustimmung aller Verfahrensparteien abhängig macht und dem Gericht eine Abwägung der unionsrechtlich geschützten Interessen zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wird, im Einzelfall nicht ermöglicht?

Im Falle der Verneinung der Frage 1:

Steht das Unionsrecht einer solchen nationalen Bestimmung dann entgegen, wenn diese zwar gleichermaßen für ein rein nationales Kartellverfahren gilt und auch keine spezielle Regelung für von Kronzeugen zur Verfügung gestellte Unterlagen vorsieht, die vergleichbaren nationalen Bestimmungen in anderen Verfahrensarten, insbesondere dem streitigen und außerstreitigen Zivilprozess und dem Strafprozess, die Einsicht in Gerichtsakten aber auch ohne Zustimmung der Parteien unter der Voraussetzung ermöglichen, dass der nicht am Verfahren beteiligte Dritte ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht und überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht im Einzelfall nicht entgegenstehen?

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1.