Language of document : ECLI:EU:C:2017:196

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. März 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorzubehalten – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Echtheit der Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch notariell beglaubigt werden muss“

In der Rechtssache C‑342/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 19. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2015, in dem Verfahren

Leopoldine Gertraud Piringer

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Szpunar,


Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Leopoldine Gertraud Piringer, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Piringer, W. L. Weh und S. Harg,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard, M. Aufner und C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller, D. Kuon und J. Mentgen als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego und V. Ester Casas als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und J. Treijs-Gigulis als Bevollmächtigte,

–        der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von F. Moyse, avocat,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Lutostańska und A. Siwek als Bevollmächtigte,

–        der slowenischen Regierung, vertreten durch B. Jovin Hrastnik als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. 1977, L 78, S. 17) und von Art. 56 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Leopoldine Gertraud Piringer, einer österreichischen Staatsangehörigen, und dem Bezirksgericht Freistadt (Österreich) über dessen Weigerung, die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft in das österreichische Grundbuch einzutragen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 77/249 heißt es:

„Diese Richtlinie betrifft nur die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Rechtsanwalttätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr. Eingehendere Maßnahmen werden erforderlich sein, um die tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.“

4        Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Diese Richtlinie gilt innerhalb der darin festgelegten Grenzen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen für die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte.

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen das Recht auf Verwaltung des Vermögens verstorbener Personen verliehen oder mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten vorbehalten.

(2)      Unter ‚Rechtsanwalt‘ ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Bezeichnungen auszuüben berechtigt ist:

Irland


Barrister
Solicitor

Vereinigtes Königreich


Advocate
Barrister
Solicitor.

…“

5        Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden im jeweiligen Aufnahmestaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt, wobei jedoch das Erfordernis eines Wohnsitzes sowie das der Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation in diesem Staat ausgeschlossen sind.

(4)      Für die Ausübung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bleibt der Rechtsanwalt den im Herkunftsstaat geltenden Bedingungen und Standesregeln unterworfen; daneben hält er die im Aufnahmestaat geltenden Regeln über die Ausübung des Berufes, gleich welchen Ursprungs, insbesondere in Bezug auf die Unvereinbarkeit zwischen den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und anderen Tätigkeiten in diesem Staat, … ein. Diese Regeln sind nur anwendbar, wenn sie von einem Rechtsanwalt beachtet werden können, der nicht in dem Aufnahmestaat niedergelassen ist, und nur insoweit, als ihre Einhaltung in diesem Staat objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.“

6        Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36), heißt es:

„… Wie in der Richtlinie 77/249/EWG ist indessen die Möglichkeit vorzusehen, bestimmte grundstücks- und erbschaftsrechtliche Handlungen aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte, die im Vereinigten Königreich und in Irland unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, auszuschließen. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Vorschriften, mit denen in jedem Mitgliedstaat bestimmte Tätigkeiten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind. …“

7        Art. 5 („Tätigkeitsfeld“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 2 vor:

„Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet einer bestimmten Gruppe von Rechtsanwälten die Abfassung von Urkunden gestatten, mit denen das Recht auf Verwaltung des Vermögens verstorbener Personen verliehen oder Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden und die in anderen Mitgliedstaaten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind, können den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt aus einem dieser anderen Mitgliedstaaten von diesen Tätigkeiten ausschließen.“

 Österreichisches Recht

8        § 31 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 2. Februar 1955 in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (BGBl. I 87/2015) (im Folgenden: GBG) bestimmt:

„(1)      Die Einverleibung … kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

(3)      Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländischen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

…“

9        § 53 GBG sieht vor:

„(1)      Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeitpunkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. …

(3)      Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Frau Piringer ist Eigentümerin eines Hälfteanteils an einer österreichischen Liegenschaft.

11      Am 25. Februar 2009 unterfertigte sie in der Tschechischen Republik ein Gesuch um Eintragung der beabsichtigten Veräußerung ihres Anteils an der fraglichen Liegenschaft in das österreichische Grundbuch zur Rangwahrung. Die Echtheit ihrer Unterschrift auf diesem Gesuch wurde von einem tschechischen Rechtsanwalt beglaubigt, der zu diesem Zweck im Einklang mit dem tschechischen Recht einen Vermerk anbrachte, der u. a. das Geburtsdatum der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und Angaben zu den von ihr zum Nachweis ihrer Identität vorgelegten Dokumenten enthält. Der unterzeichnende Rechtsanwalt bestätigt auch, dass Frau Piringer die Urkunde vor ihm eigenhändig in einer Ausfertigung unterzeichnete.

12      Am 15. Juli 2014 beantragte Frau Piringer beim Bezirksgericht Freistadt (Österreich), das das Grundbuch führt, die Bewilligung dieser Eintragung. Ihrem Antrag legte sie u. a. den am 10. November 1961 abgeschlossenen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften (BGBl. Nr. 309/1962), der im bilateralen Verhältnis zur Tschechischen Republik nach wie vor anwendbar ist (BGBl. III Nr. 123/1997) (im Folgenden: österreichisch-tschechisches Abkommen), bei.

13      Das Bezirksgericht wies ihren Antrag mit Entscheidung vom 18. Juli 2014 ab, weil ihre Unterschrift entgegen § 53 Abs. 3 GBG nicht gerichtlich oder notariell beglaubigt worden sei. Die Beglaubigung der Unterschrift durch einen tschechischen Rechtsanwalt falle auch nicht in den Anwendungsbereich des österreichisch-tschechischen Abkommens. Jedenfalls weise der von Frau Piringer vorgelegte Beglaubigungsvermerk nicht den nach den Art. 21 und 22 dieses Abkommens erforderlichen Abdruck eines amtlichen Siegels auf.

14      Mit Beschluss vom 25. November 2015 bestätigte das Landesgericht Linz (Österreich) die Entscheidung vom 18. Juli 2014, wobei es insbesondere ausführte, selbst wenn es sich bei dem Vermerk, mit dem die Unterschrift für echt erklärt werde, nach tschechischem Recht um eine öffentliche Urkunde handele, falle ihre Anerkennung in Österreich unter Art. 21 Abs. 2 des österreichisch-tschechischen Abkommens. Da nach dieser Bestimmung die gegenseitige Anerkennung auf die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde beschränkt sei, die von „einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar“ der Privaturkunde beigesetzt worden sei, würde die Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf Bestätigungen, die von tschechischen Rechtsanwälten vorgenommen worden seien, nicht nur dem Wortlaut von Art. 21 widersprechen, sondern auch dem Willen der Vertragsparteien.

15      Der mit dem Revisionsrekurs von Frau Piringer befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) hält das österreichisch-tschechische Abkommen im vorliegenden Fall nicht für anwendbar und hat Zweifel an der Vereinbarkeit des in § 53 Abs. 3 GBG aufgestellten Erfordernisses einer notariellen Beglaubigung mit dem Unionsrecht.

16      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten?

2.      Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift des Registerstaats (Österreich) nicht entgegensteht, nach der die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, öffentlichen Notaren vorbehalten ist, und zwar mit der Wirkung, dass die von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Rechtsanwalt in dessen Sitzstaat vorgenommene Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift im Registerstaat nicht anerkannt wird, obwohl dieser Erklärung nach tschechischem Recht die Rechtswirkung einer amtlichen Beglaubigung zukommt,

insbesondere weil

a)      die Frage der Anerkennung einer in der Tschechischen Republik von einem dort ansässigen Rechtsanwalt verfassten Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch im Registerstaat die inhaltliche Ausübung einer Dienstleistung durch einen Rechtsanwalt betrifft, die im Registerstaat ansässigen Rechtsanwälten nicht möglich ist, und die Verweigerung der Anerkennung einer solchen Erklärung daher nicht dem Beschränkungsverbot unterliegt

oder

b)      ein solcher Vorbehalt gerechtfertigt ist, um die Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten (Urkunden über Rechtsgeschäfte) sicherzustellen und daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und zudem erforderlich ist, um dieses Ziel im Registerstaat zu erreichen?

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

17      Nach Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts am 21. September 2016 ist das mündliche Verfahren gemäß Art. 82 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für abgeschlossen erklärt worden.

18      Mit Schriftsatz, der am 31. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Frau Piringer die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie ist im Wesentlichen bestimmten Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts entgegengetreten und hat vorgetragen, einige als im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens wesentlich dargestellte Argumente seien zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden.

19      Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV hat der Generalanwalt die Aufgabe, zu den Rechtssachen, in denen seine Mitwirkung erforderlich ist, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu stellen, wobei diese oder ihre Begründung den Gerichtshof nicht binden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Dass eine Partei mit den Schlussanträgen nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Allerdings kann der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

22      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass er über alle zur Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen Angaben verfügt und dass diese im Verfahren angesprochen und zwischen den Parteien erörtert wurden.

23      Aufgrund dessen sieht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

25      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 77/249 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Anwendung findet.

26      Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 77/249, die die tatsächliche Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erleichtern soll (Urteil vom 19. Januar 1988, Gullung, 292/86, EU:C:1988:15, Rn. 15), nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausgeübten Tätigkeiten der Rechtsanwälte gilt.

27      Erstens ist somit zu prüfen, ob die Beglaubigung einer Unterschrift auf einem Grundbuchsgesuch, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine „Tätigkeit des Rechtsanwalts“ ist, und zweitens, ob diese Beglaubigung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne dieser Bestimmung erfolgte.

28      Erstens ist festzustellen, dass die Richtlinie 77/249 die Tragweite des Begriffs „Tätigkeit des Rechtsanwalts“ im Sinne dieser Richtlinie nicht ausdrücklich definiert. Zwar wird in der Richtlinie zwischen den insbesondere in ihrem Art. 4 Abs. 1 angeführten, mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängenden Tätigkeiten und allen anderen, insbesondere in Art. 4 Abs. 4 angesprochenen Tätigkeiten unterschieden (vgl. Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, EU:C:1995:411, Rn. 14), doch wird die Bedeutung dieser Begriffe nicht erläutert.

29      Was den Begriff „Rechtsanwalt“ im Sinne der Richtlinie 77/249 als solchen angeht, ist darunter jedoch nach ihrem Art. 1 Abs. 2 „jede Person zu verstehen …, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der … Bezeichnungen auszuüben berechtigt ist“, die im jeweiligen Mitgliedstaat gelten. Mit dieser Definition hat es der Unionsgesetzgeber somit den Mitgliedstaaten überlassen, diesen Begriff selbst zu definieren, und auf die Bezeichnungen Bezug genommen, die in den Mitgliedstaaten für die Personen gelten, die zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit berechtigt sind.

30      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber auch in Bezug auf die Definition der Tätigkeiten, die von Rechtsanwälten ausgeübt werden können, mangels jeder Konkretisierung in der Richtlinie 77/249 die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen, unberührt lassen und ihnen dafür ein weites Ermessen belassen wollte.

31      Daher ist für die Zwecke der Auslegung der Richtlinie 77/249 festzustellen, dass der Begriff „Tätigkeit des Rechtsanwalts“ im Sinne dieser Richtlinie entgegen dem Vorbringen insbesondere der tschechischen und der spanischen Regierung nicht nur die üblicherweise von Rechtsanwälten erbrachten juristischen Dienstleistungen wie die Rechtsberatung oder die Vertretung und Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege erfasst, sondern auch andere Arten von Leistungen wie die Beglaubigung von Unterschriften erfassen kann. Dass diese Leistungen nicht in allen Mitgliedstaaten von Rechtsanwälten erbracht werden, ist dabei irrelevant.

32      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht – bestimmte Mitgliedstaaten, zu denen u. a. die Tschechische Republik gehört, tatsächlich vorgesehen haben, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Rechtsanwälte diese anderen Arten von Dienstleistungen erbringen können.

33      Zweitens ist zu klären, ob die in der Beglaubigung einer Unterschrift bestehende Tätigkeit des Rechtsanwalts dem freien Dienstleistungsverkehr unterliegt. Die Anwendung der Richtlinie 77/249 auf Tätigkeiten des Rechtsanwalts hängt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nämlich auch davon ab, dass diese Tätigkeiten „in Form der Dienstleistung“ ausgeübt werden.

34      Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt entschieden hat, kann sich zur Erbringung der Dienstleistung entweder der Leistende in den Mitgliedstaat begeben, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, oder der Leistungsempfänger in den Mitgliedstaat, in dem der Leistende ansässig ist. Während der erste Fall ausdrücklich in Art. 57 Abs. 3 AEUV erwähnt wird, wonach der Leistende seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt, stellt der zweite Fall, mit dem dem Ziel Rechnung getragen wird, jede gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit, die nicht unter den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit fällt, dem freien Dienstleistungsverkehr zu unterwerfen, die notwendige Ergänzung hierzu dar (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 34).

35      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die in Art. 56 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten und damit den Unionsbürgern gewährte Dienstleistungsfreiheit daher die „passive“ Dienstleistungsfreiheit ein, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Demnach ist die Richtlinie 77/249, die die tatsächliche Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Rechtsanwälte erleichtern soll, dahin auszulegen, dass sie sowohl in dem klassischen Fall zur Anwendung kommt, dass sich der Rechtsanwalt zur Erbringung seiner Dienste in einen anderen als den Mitgliedstaat begibt, in dem er niedergelassen ist, als auch dann, wenn nicht er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, sondern wie im Ausgangsverfahren der Dienstleistungsempfänger, der sich aus dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um die Leistungen eines dort niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

37      Da die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 77/249 demnach hier erfüllt sind, kann sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angewandt werden.

38      Sodann ist festzustellen, dass sich die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage gerade auf die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 bezieht. Diese Bestimmung erlaubt eine Ausnahme vom freien Dienstleistungsverkehr von Rechtsanwälten, indem sie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten „bestimmten Gruppen von Rechtsanwälten“ u. a. die Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, vorbehalten können.

39      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob eine solche Ausnahme einen Vorbehalt zugunsten österreichischer Notare in Bezug auf die Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, die zur Schaffung oder zur Übertragung von Rechten an Grundstücken notwendig sind, rechtfertigen kann, der es erlaubt, Rechtsanwälte von der Ausübung einer solchen Tätigkeit auszuschließen.

40      Die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 vorgesehene Ausnahme zielt aber nicht allgemein auf die verschiedenen Gruppen von Rechtsberufen ab, indem sie den Mitgliedstaaten das Recht gäbe, unter Berufung auf diese Bestimmung die Ausübung der in der Abfassung förmlicher Urkunden, mit denen ein Recht an Grundstücken geschaffen oder übertragen wird, bestehende Tätigkeit auf bestimmte Gruppen von Rechtsberufen wie Notare zu beschränken und es damit ausländischen Rechtsanwälten zu untersagen, die in Rede stehenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben.

41      Diese Bestimmung sieht vielmehr eine Ausnahme von geringerer Tragweite vor, die gerade auf bestimmte, im Übrigen in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie selbst ausdrücklich genannte Gruppen von Rechtsanwälten abzielt.

42      Wie die Kommission und die deutsche Regierung zutreffend vortragen, ermöglicht es insoweit die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 77/249, den Ursprung und die Tragweite dieser Bestimmung zu verstehen, die zugunsten des Vereinigten Königreichs und Irlands eingefügt wurde, um der besonderen Rechtslage in diesen beiden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen es verschiedene Gruppen von Rechtsanwälten gibt, nämlich „Barristers“ und „Solicitors“.

43      Die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 vorgesehene Ausnahme sollte insbesondere der in diesen Ländern des „Common Law“ geltenden Regelung Rechnung tragen, wonach ausschließlich „Solicitors“ dafür zuständig sind, bestimmte Rechtsakte aus dem Bereich des Grundstücksrechts abzufassen, während in den übrigen Mitgliedstaaten die Abfassung dieser Rechtsakte zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie den Notaren oder Gerichten vorbehalten war. Im Übrigen war unstreitig, dass solche Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/249 fielen.

44      Diese Ausnahme soll somit, wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausführt, verhindern, dass Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten die betreffenden Tätigkeiten im Vereinigten Königreich oder in Irland ausüben können. Diese Auslegung wird durch den zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 untermauert, wonach dort wie in der Richtlinie 77/249 die Möglichkeit vorzusehen ist, bestimmte grundstücks- und erbschaftsrechtliche Handlungen aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte, die im Vereinigten Königreich und in Irland unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, auszuschließen.

45      Zudem bestimmt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/5: „Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet einer bestimmten Gruppe von Rechtsanwälten die Abfassung von Urkunden gestatten, mit denen das Recht auf Verwaltung des Vermögens verstorbener Personen verliehen oder Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden und die in anderen Mitgliedstaaten anderen Berufen als dem des Rechtsanwalts vorbehalten sind, können den unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwalt aus einem dieser anderen Mitgliedstaaten von diesen Tätigkeiten ausschließen.“

46      Aus der Tatsache, dass die Ausnahme in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 nur bestimmte Gruppen von Rechtsanwälten betrifft, die in dem betreffenden Mitgliedstaat berechtigt sind, ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der in der Richtlinie selbst genau angegebenen Bezeichnungen auszuüben, und keine andere Berufsgruppen als Rechtsanwälte, ist daher zu schließen, dass diese Bestimmung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht anzuwenden ist.

47      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.

 Zur zweiten Frage

48      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

49      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten – verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 18. Juli 2013, Citroën Belux, C‑265/12, EU:C:2013:498, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 35).

50      Im vorliegenden Fall sind nach § 53 Abs. 3 GBG nur Notare und Gerichte befugt, Unterschriften auf Dokumenten, die zur Schaffung oder zur Übertragung von Rechten an Grundstücken notwendig sind, zu beglaubigen. Die Anwendung dieser Bestimmung führt auf nicht diskriminierende Weise dazu, dass in Österreich die Beglaubigung einer solchen Unterschrift durch einen dort oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt nicht anerkannt werden kann.

51      Da ein solcher Zuständigkeitsvorbehalt es nicht erlaubt, die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in der Tschechischen Republik, niedergelassenen Rechtsanwalt anzuerkennen, der dort im Einklang mit dem nationalen Recht ähnliche Dienstleistungen rechtmäßig erbringt, ist er geeignet, einen solchen Berufsangehörigen daran zu hindern, derartige Dienstleistungen Mandanten anzubieten, die sich in Österreich darauf stützen möchten. Außerdem beschränkt ein solcher Zuständigkeitsvorbehalt in Anbetracht der in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch die Freiheit eines österreichischen Staatsangehörigen, sich zum Empfang einer derartigen Leistung in die Tschechische Republik zu begeben, um sie dort in Anspruch zu nehmen, da sie in Österreich für die Zwecke einer Grundbuchseintragung nicht nutzbar ist.

52      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung stellt daher eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar.

53      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beschränkung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, gleichwohl zulässig oder, sollte die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C‑375/14, EU:C:2016:60, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung erforderliche Maß hinausgeht (vgl. u. a. Urteil vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C‑372/09 und C‑373/09, EU:C:2011:156, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Wie der Generalanwalt hierzu in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C‑53/08, EU:C:2011:338, Rn. 91 und 92), bereits festgestellt, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dass bei bestimmten Akten oder Verträgen eine Beurkundung zwingende Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist, kann dieses Ergebnis im Übrigen nicht in Frage stellen.

55      Daher kann man sich unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache, die zudem nur die Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers und nicht des Inhalts des Dokuments, auf dem sie angebracht wurde, betrifft, nicht auf die in dieser Bestimmung des AEU-Vertrags vorgesehene Ausnahme berufen.

56      Angesichts des in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Umstands, dass der in § 53 Abs. 3 GBG vorgesehene Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten von Notaren eine nicht diskriminierende Maßnahme ist, ist jedoch noch zu prüfen, ob er nicht im Einklang mit der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein könnte.

57      Im vorliegenden Fall machen die österreichischen Behörden geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems sicherstellen sowie die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen gewährleisten solle.

58      Wie insbesondere die österreichische und die deutsche Regierung hervorgehoben haben, kommt dem Grundbuch vor allem in bestimmten Mitgliedstaaten, die das lateinische Notariat kennen, u. a. im Rahmen von Grundstückstransaktionen entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere hat jede Eintragung in ein Grundbuch wie das österreichische Grundbuch konstitutive Wirkung, so dass das Recht der Person, die diese Eintragung beantragt hat, erst mit ihr entsteht. Die Führung des Grundbuchs stellt somit insofern einen wesentlichen Bestandteil der vorsorgenden Rechtspflege dar, als sie die ordnungsgemäße Rechtsanwendung und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen gewährleisten soll, was zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Staates gehört.

59      Unter diesen Umständen tragen nationale Bestimmungen, die vorschreiben, dass die Richtigkeit von Eintragungen in ein Grundbuch durch vereidigte Berufsangehörige wie Notare überprüft werden muss, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit von Grundstückstransaktionen und zur Funktionsfähigkeit des Grundbuchs bei und stehen allgemein mit dem Schutz der ordnungsgemäßen Rechtspflege im Zusammenhang, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede, C‑3/95, EU:C:1996:487, Rn. 36).

60      Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C‑53/08, EU:C:2011:338, Rn. 96), zur Niederlassungsfreiheit bereits festgestellt, dass der Umstand, dass mit den notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der etwaige Beschränkungen von Art. 49 AEUV rechtfertigen kann, die sich aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa den für die Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unversetzbarkeit, soweit diese Beschränkungen zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich sind.

61      Analog zu den Ausführungen des Gerichtshofs in diesem Urteil ist davon auszugehen, dass solche Erwägungen auch für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV gelten.

62      Folglich ist festzustellen, dass die von der österreichischen Regierung angeführten Ziele einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtfertigen kann.

63      Zu prüfen ist jedoch noch, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Sinne der in den Rn. 53 und 60 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genügt.

64      Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus den in der vorliegenden Rechtssache von den österreichischen Behörden in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ergibt, das Tätigwerden des Notars für die Eintragung im Grundbuch wichtig und notwendig, da sich seine Beteiligung nicht darauf beschränkt, die Identität einer Person, die ein Dokument unterzeichnet hat, zu bestätigen, sondern auch impliziert, dass der Notar Kenntnis vom Inhalt des fraglichen Rechtsakts erhält, damit er sich der Ordnungsmäßigkeit der geplanten Transaktion vergewissert und die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers überprüft.

65      Vor diesem Hintergrund stellt es eine zur Erreichung der Ziele der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems sowie der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen geeignete Maßnahme dar, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beglaubigung von Urkunden über die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten werden, die öffentliches Vertrauen genießt und über die der betreffende Mitgliedstaat eine besondere Kontrolle ausübt.

66      Ferner ist festzustellen, dass die in der Bestätigung der Echtheit von Unterschriften auf Rechtsakten bestehende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht mit der Tätigkeit der Beglaubigung durch die Notare vergleichbar ist und dass das Beglaubigungswesen durch strengere Bestimmungen geregelt wird.

67      In der vorliegenden Rechtssache hat die tschechische Regierung dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein tschechischer Anwalt zwar befugt sei, die Echtheit einer Unterschrift unter den in einer speziellen Regelung genau festgelegten Umständen zu bestätigen, doch gehe aus der Rechtsprechung des Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) klar hervor, dass der von einem tschechischen Rechtsanwalt angebrachte Beglaubigungsvermerk einer Unterschrift keine öffentliche Urkunde sei. Deshalb habe diese Bestätigung im Fall eines Rechtsstreits zwischen den Parteien nicht die gleiche Beweiskraft wie eine Beglaubigung durch einen Notar.

68      Daraus folgt nach Ansicht dieses Mitgliedstaats, dass diese Bestätigung, wenn eine solche Unterschrift in Österreich für die Zwecke der Eintragung in das österreichische Grundbuch anerkannt würde, der Beglaubigung durch einen Notar gleichgestellt würde und somit den Wert einer öffentlichen Urkunde hätte. Folglich käme ihr in Österreich eine andere Beweiskraft zu, als sie sie in der Tschechischen Republik selbst haben könnte.

69      Unter diesen Umständen würde ein aus Gründen des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erfolgender allgemeiner Verzicht auf staatliche Kontrollfunktionen und eine wirksame Gewährleistung der Kontrolle der Grundbucheintragungen zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des Grundbuchsystems sowie der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen führen.

70      Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der von der österreichischen Regierung angeführten Ziele erforderlich ist.

71      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

 Kosten

72      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.

2.      Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.


Da Cruz Vilaça

Tizzano

Berger

Borg Barthet

 

Biltgen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Fünften Kammer

A. Calot Escobar

 

J. L. da Cruz Vilaça


* Verfahrenssprache: Deutsch.