Language of document : ECLI:EU:C:2016:121

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 25. Februar 2016(1)

Rechtssache C‑159/15

Franz Lesar

gegen

Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtetes Personalamt

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a – Art. 6 Abs. 2 – Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche von ehemaligen Beamten – Lehrzeiten oder Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses, für die Beiträge zur Pflichtpensionsversicherung zu leisten waren – Anrechnung – Ausschluss solcher Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden“





1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2).

2.        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Lesar und dem Beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamt (im Folgenden: Personalamt) über dessen Weigerung, bei der Berechnung der Pensionsansprüche von Herrn Lesar die Lehr- und Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die dieser vor Aufnahme seiner Dienstzeit und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hatte.

3.        In diesen Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 und anhand des Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie zu prüfen. Am Ende meiner Prüfung werde ich zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, insofern nicht entgegenstehen, als diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Richtlinie 2000/78

4.        Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist „Zweck dieser Richtlinie … die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

5.        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

…“

6.        In Art. 6 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a)      die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b)      die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

(2)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.“

B –    Österreichisches Recht

7.        Die §§ 53 und 54 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965)(3) sahen in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung vor:

„Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53

(1)      Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2)      Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a)      die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

h)      die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

k)      die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l)      die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des [Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG – vom 9. September 1955(4)] die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 54

(2)      Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)      die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

(5)      Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. …

…“

8.        § 88 Abs. 1 PG 1965 in seiner im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung betrifft Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt des Endes des Dienststands ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen.

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9.        Herr Lesar wurde am 3. Juni 1949 geboren. Im Alter zwischen 14 und 18 Jahren (vom 9. September 1963 bis zum 8. März 1967) absolvierte er ein Lehrverhältnis bei der Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes. Sodann stand er ab dem 9. März 1967 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Parallel dazu betrieb er vom 14. September 1967 bis zum 17. Februar 1972 ein Studium am Bundesgymnasium für Berufstätige. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurde sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet.

10.      Bis zu seiner Übernahme als Beamter leistete Herr Lesar sowohl vor als auch nach seinem 18. Geburtstag Pensionsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im Folgenden: Sozialversicherungsträger).

11.      Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom 23. August 1973 wurden ihm für die Zeiten nach der Vollendung seines 18. Lebensjahrs bis zum Tag des Beginns seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insgesamt fünf Jahre und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt angerechnet. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

–        Vertragsbedienstetentätigkeit in der Zeit vom 3. Juni 1967 bis zum 13. September 1967;

–        Studium am Bundesgymnasium für Berufstätige vom 14. September 1967 bis zum 17. Februar 1972 und

–        Vertragsbedienstetentätigkeit vom 1. März 1972 bis zum 30. Juni 1972.

12.      Mit Bescheid des Sozialversicherungsträgers vom 22. Mai 1974 wurde dem Bund für die angeführten, nach Vollendung des 18. Lebensjahrs von Herrn Lesar gelegenen Zeiten, die als Vertragsbedienstetenzeit angerechnet wurden, ein Überweisungsbetrag zugesprochen und bezahlt. Dieser Überweisungsbetrag belief sich auf 4 785 ATS.

13.      Mit Bescheiden vom 28. März und vom 22. Mai 1974 wurde Herrn Lesar als Erstattung ein Betrag von 33 160,05 ATS zugesprochen, der u. a. die Pensionsbeiträge betraf, die er während der Zeit seines Lehr- bzw. Vertragsbedienstetenverhältnisses vor Vollendung des 18. Lebensjahrs geleistet hatte.

14.      Herr Lesar wurde mit Ablauf des 31. August 2004 in den Ruhestand versetzt. In diesem Kontext berücksichtigte das Personalamt bei der Ruhegenussbemessung die im Bescheid vom 23. August 1973 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten.

15.      Im August 2011 beantragte Herr Lesar die Anrechnung seiner vor Vollendung des 18. Lebensjahrs gelegenen Lehr- und Beschäftigungszeiten als zusätzliche Ruhegenussvordienstzeiten. Das Personalamt lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 23. August 2012 ab. Herr Lesar erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch deren Prüfung ab und trat sie dem vorlegenden Gericht ab.

16.      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wäre die Ablehnung des Antrags dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Richtlinie 2000/78 geändert hätte. Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Ablehnung der Anrechnung von Lehr- und Dienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellt, hat jedoch Zweifel, ob diese gerechtfertigt sein könnte.

17.      Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, für welche Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu leisten waren, für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension als Ruhegenussvordienstzeiten

a)      angerechnet werden, sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs liegen, wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbetrag erhält; hingegen

b)      nicht angerechnet werden, sofern sie vor Vollendung des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden, insbesondere wenn man mitbedenkt, dass im Fall einer unionsrechtlich erzwungenen nachträglichen Anrechnung dieser Zeiten die Möglichkeit einer Rückforderung des Erstattungsbetrags durch den Sozialversicherungsträger vom Beamten sowie eines nachträglichen Entstehens einer Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbeitrags an den Bund bestünde?

III – Würdigung

18.      In der Rechtssache, in der das Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20) ergangen ist, war der Gerichtshof gefragt worden, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Anrechnung von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, während diese Zeiten angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden.

19.      Der Gerichtshof hat in einem ersten Schritt festgestellt, dass § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 dadurch, dass bei einem Teil der Beamten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet würden, die Bedingungen des Arbeitsentgelts dieser Beamten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 berühre. Die Richtlinie sei daher in einem Fall wie dem in der genannten Rechtssache in Rede stehenden anwendbar.

20.      Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 im Licht ihres Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 unter Berücksichtigung ihres 13. Erwägungsgrundes nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstrecke, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt würden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 Abs. 2 AEUV gegeben worden sei(5). Er hat ferner darauf hingewiesen, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasse, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewähre(6).

21.      In der genannten Rechtssache ging es um die Nichtanrechnung von Schulzeiten, die Herr Felber vor Vollendung des 18. Lebensjahrs und vor seinem Dienstantritt beim Bund zurückgelegt hatte, als Ruhegenussvordienstzeiten. Es war unstreitig, dass die Höhe der Pension von den Dienstzeiten und Ruhegenussvordienstzeiten sowie den Dienstbezügen des Beamten abhängt und dass die Pension eine künftige Geldzahlung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer als unmittelbare Folge des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Diese Pension wird nach innerstaatlichem Recht nämlich als Fortzahlung eines Entgelts im Rahmen eines nach Übertritt des Beamten in den Ruhestand weiter bestehenden Dienstverhältnisses angesehen. Sie stellt daher ein Entgelt im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV dar(7).

22.      In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung eine Ungleichbehandlung schaffe, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 beruhe(8).

23.      In einem dritten Schritt hat der Gerichtshof geprüft, ob diese Ungleichbehandlung nicht gleichwohl gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann.

24.      Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten, die der Beamte außerhalb des Dienstverhältnisses zurückgelegt habe, eine Ausnahmeregel sei, die eingeführt worden sei, damit Beamte, die vor ihrem Eintritt in das Dienstverhältnis mit dem Bund eine höhere Ausbildung absolviert hätten als Beamte, für die keine besondere Schulausbildung Ernennungsvoraussetzung sei und die deshalb schon mit 18 Jahren in ein Dienstverhältnis mit dem Bund hätten eintreten können, nicht benachteiligt würden. So seien die Regelungen des Beamtenpensionssystems darauf ausgelegt, dass die für die Berechnung der Pensionshöhe maßgebliche Gesamtdienstzeit nur bis zum Mindestalter für die Aufnahme in den Staatsdienst zurückreiche. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diene zur Vereinheitlichung des Zeitpunkts des Beginns der Leistung von Beiträgen zum Versorgungssystem und damit zur Einhaltung des Pensionseintrittsalters. In diesem Zusammenhang sei der Ausschluss einer Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Schulzeit dadurch gerechtfertigt, dass der Betreffende in dieser Zeit grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausübe, in deren Rahmen Versorgungsbeiträge geleistet würden(9).

25.      Da die Verfolgung eines solchen Ziels die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für alle Personen eines bestimmten Sektors im Zusammenhang mit einem wesentlichen Gesichtspunkt ihres Arbeitsverhältnisses wie dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gewährleisten könne, stelle dieses ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar(10).

26.      Sodann hat der Gerichtshof, wie es Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt, geprüft, ob die zur Erreichung des genannten Ziels eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind.

27.      Zum einen hat er hinsichtlich der Angemessenheit von § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 darauf hingewiesen, dass das Mindestalter für den Eintritt in den öffentlichen Dienst 18 Jahre betrage, so dass ein Beamter erst ab diesem Alter dem System der Beamtenpension angeschlossen werden und Beiträge dazu leisten könne(11). Folglich sei der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluss der Anrechnung von Schulzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, eine Beschäftigungspolitik zu verfolgen, die es allen dem Beamtenpensionssystem angeschlossenen Personen ermögliche, im selben Alter mit der Beitragsleistung zu beginnen und Anwartschaften auf eine volle Pension zu erwerben, und damit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten(12).

28.      Zum anderen hat er zur Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht über das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels Erforderliche hinausgeht, hervorgehoben, dass der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Antrag nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381) ergangen ist, auf die Anrechnung von Beschäftigungszeiten gerichtet sei, sondern lediglich auf die Anrechnung der Zeit des Studiums an einer mittleren oder höheren Schule(13).

29.      Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehende nationale Regelung der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtfertigung entspreche, nämlich dem Ausschluss der Zeiten, in denen der Betreffende keine Beiträge zum Pensionssystem leiste, von der Pensionsberechnung(14). Er hat daraus gefolgert, dass eine Maßnahme wie die in § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 vorgesehene ein angemessenes Mittel zur Erreichung der berücksichtigten Ziele sei und nicht über das zu ihrer Erreichung Erforderliche hinausgehe(15).

30.      In der vorliegenden Rechtssache zielt die Frage des vorlegenden Gerichts darauf ab, ob dieses Ergebnis auf Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund übertragbar ist, die der Betreffende vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat. Mit anderen Worten, es möchte wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehen oder nicht, die vorsieht, dass Lehrzeiten und Zeiten eines Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Bund, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegen, nicht als Ruhegenussvordienstzeiten für Zwecke der Erlangung einer Beamtenpension angerechnet werden können.

31.      Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof auf die Frage nach einer Rechtfertigung im Hinblick auf Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 6 der Richtlinie 2000/78 im Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20) seine Prüfung auf Abs. 1 dieses Artikels beschränkt hat. Dies dürfte wohl der Grund dafür sein, dass das vorlegende Gericht in seiner in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage Abs. 2 dieser Bestimmung nicht erwähnt.

32.      Meines Erachtens ist die vorliegende Rechtssache jedoch eindeutig anhand von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zu prüfen.

33.      Auch wenn nämlich das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können(16).

34.      Zudem hat die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung nicht nur gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78, sondern auch gemäß deren Art. 6 Abs. 2 gerechtfertigt sei. Im Übrigen sind alle Parteien vom Gerichtshof aufgefordert worden, in der Sitzung zur Auslegung und zur Anwendbarkeit dieser letztgenannten Bestimmung Stellung zu nehmen.

35.      Meines Erachtens ist es nicht zweckmäßig, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung vorrangig anhand von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zu prüfen, da sie genau dem Ziel dient, das Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten zu verfolgen erlaubt, nämlich der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität.

36.      Auf eben dieses Ziel bezieht sich der Gerichtshof im Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20) mit der Erwägung, dass die in Rede stehende nationale Regelung zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet ist, eine Beschäftigungspolitik zu verfolgen, die es allen dem Beamtenpensionssystem angeschlossenen Personen ermöglicht, im selben Alter mit der Beitragsleistung zu beginnen und Anwartschaften auf eine volle Pension zu erwerben, und damit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten(17).

37.      Wie die österreichische Regierung dargetan hat, soll der Ausschluss der Anrechnung von Lehrzeiten oder Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegen, durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dazu dienen, den Zeitpunkt des Beginns der Leistung von Beiträgen zum Versorgungssystem zu vereinheitlichen und damit das Pensionseintrittsalter einzuhalten. Eine solche Regelung ist daher Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder Leistungen bei Invalidität zu gewährleisten.

38.      In den Urteilen HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590) und Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, EU:C:2013:603) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 eng auszulegen ist, da diese Vorschrift es den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen(18).

39.      Nach Auffassung des Gerichtshofs würde eine Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin, dass diese Vorschrift für alle Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gilt, unter Verstoß gegen das Gebot, diese Vorschrift eng auszulegen, eine Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken(19).

40.      Demzufolge gilt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken(20). Im Übrigen fallen nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind(21).

41.      Folglich muss für die Prüfung, ob eine nationale Maßnahme unter die Ausnahme des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 fällt, zum einen geprüft werden, ob sie im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit ergangen ist, das die Risiken des Alters oder der Invalidität absichert, und zum anderen, ob sie von den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 genannten Tatbeständen – die „Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität“ einschließlich der „Verwendung … von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen“ – erfasst wird.

42.      Mit der österreichischen Regierung bin ich der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 im vorliegenden Fall erfüllt sind.

43.      Wir haben es hier nämlich mit einer nationalen Regelung zu tun, die für ein betriebliches System der sozialen Sicherheit gilt und die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft sowie einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente zum Gegenstand hat.

44.      Zwar ist in der Richtlinie 2000/78 nicht definiert, was unter dem Begriff „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ zu verstehen ist, jedoch enthält Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(22) eine Definition dieses Begriffs. Danach sind betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit „Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit[(23)] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht“.

45.      Wie die österreichische Regierung zutreffend ausführt, stellt das Beamtenpensionssystem ein System dar, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 den Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen gewährt, die als Ersatzleistungen an die Stelle der Leistungen des Allgemeinen Pensionsversicherungssystems treten. In diesem Sinne sind Bundesbeamte gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a ASVG aufgrund ihrer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund von der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausgenommen, weil ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung gleichwertig sind.

46.      Ferner ist auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54 hinzuweisen, der die Rechtsprechung des Gerichtshofs(24) dadurch kodifiziert, dass „Rentensysteme für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern wie beispielsweise Beamte, wenn die aus dem System zu zahlenden Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden“, den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellt werden, wobei die Tatsache, dass ein solches System Teil eines allgemeinen durch Gesetz geregelten Systems ist, dem nicht entgegensteht.

47.      Daraus folgt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beamtenpensionssystem einem betrieblichen System der sozialen Sicherheit im Sinne der Richtlinie 2000/78 gleichzustellen ist.

48.      Die österreichische Regierung ist daher gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Anwendung einer nationalen Regelung berechtigt, die dazu dient, dass im Rahmen dieses Systems eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft in dem genannten System und den Bezug von Altersrente in dessen Rahmen eingehalten wird.

IV – Ergebnis

49.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, insofern nicht entgegenstehen, als diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 303, S. 16.


3 – BGBl. 340/1965, im Folgenden: PG 1965.


4 –      BGBl. 189/1955, im Folgenden: ASVG.


5 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


6 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).


7 – Urteil Felber (C‑529/13, EU :C:2015:20, Rn. 23).


8 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 25 bis 27).


9 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 31).


10 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 32).


11 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 34).


12 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 35).


13 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 36).


14 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 37).


15 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 39).


16 – Vgl. u. a. Urteil HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 – Urteil Felber (C‑529/13, EU:C:2015:20, Rn. 35).


18 – Urteile HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 46) und Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 41).


19 – Urteile HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 47) und Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 42).


20 – Urteile HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 48) und Dansk Jurist- og Økonomforbund (C‑546/11, EU:C:2013:603, Rn. 43).


21 – Urteil HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 52).


22 – ABl. L 204, S. 23.


23 – ABl. 1979, L 6, S. 24.


24 – Vgl. u. a. Urteile Beune (C‑7/93, EU:C:1994:350) und Griesmar (C‑366/99, EU:C:2001:648).