Language of document : ECLI:EU:C:2017:837

Rechtssache C657/15 P

Viasat Broadcasting UK Ltd

gegen

TV2/Danmark A/S

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich‑rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017

1.        Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Einnahmen einer öffentlichen Rundfunkanstalt aus der Vermarktung ihrer Werbeplätze durch ein anderes öffentliches Unternehmen – Von öffentlichen Unternehmen, die der Staat geschaffen hat, die in seinem Eigentum stehen und von ihm beauftragt sind, verwaltete Einnahmen – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Anträge, die nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils gerichtet sind – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 169 Abs. 1)

1.      Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Einnahmen einer öffentlichen Rundfunkanstalt aus der Vermarktung ihrer Werbeplätze durch ein anderes öffentliches Unternehmen staatliche Mittel darstellen, wenn der Kanal, durch den diese Einnahmen bis zu ihrer Übertragung auf diese Rundfunkanstalt fließen, insgesamt durch nationale Rechtsvorschriften geregelt ist, denen zufolge vom Staat besonders beauftragte öffentliche Unternehmen die Aufgabe haben, diese Einnahmen zu verwalten.

Durch den Begriff der Maßnahme „aus staatlichen Mitteln“ sollen nämlich nicht nur unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile, sondern auch Vorteile einbezogen werden, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden. Insoweit kann es nach dem Unionsrecht nicht zulässig sein, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird, umgangen werden können.

Außerdem fallen diese Mittel unter den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Mittel öffentlicher Unternehmen unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stehen. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren. Der Umstand, dass die betreffenden Mittel von anderen Einrichtungen als Behörden verwaltet werden oder dass sie privatrechtlichen Ursprungs sind, ist insoweit ohne Bedeutung.

(vgl. Rn. 36, 37, 39, 40, 42, 43, 45)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 66-69)