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Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-425/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3504 endg. vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe für bestimmte griechische Spielbanken (Nr. C16/2010 [ex NN 22/2010, ex CP 318/2009]).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1. Unrichtige Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Begriff der staatlichen Beihilfe

Die Beklagte habe fälschlicherweise angenommen, dass mit geringeren Eintrittspreisen bei bestimmten Spielbanken diesen ein wirtschaftlicher Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt würde. Außerdem befänden sich die angeblichen Empfänger der Beihilfe nicht in einer rechtlichen und tatsächlichen Lage, die derjenigen der anderen in Griechenland tätigen Spielbanken entspreche; der innergemeinschaftliche Handel werde nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht.

2. Unzureichende, mangelhafte und widersprüchliche Begründung in Bezug auf den Nachweis der staatlichen Beihilfe

Die Begründung sei widersprüchlich, da angenommen werde, dass ein geringerer Eintrittspreis die Besucherzahlen in den fraglichen Spielbanken erhöhen könne, obwohl gleichzeitig bestritten werde, dass die öffentlichen Einnahmen aufgrund dieser erhöhten Besucherzahlen stiegen. Außerdem sei die Begründung in Bezug auf den Nachweis des Vorteils und der Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel mangelhaft und in Bezug auf den Nachweis der selektiven Natur der Maßnahme offenkundig falsch.

3. Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/991

Die Beihilfe werde nicht von den tatsächlichen Empfängern zurückgefordert, also den Besuchern derjenigen Spielbanken, die geringere Eintrittspreise verlangten. Im Übrigen verstoße die Rückforderung wegen der bisherigen Rechtsprechung des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrats) und des Verhaltens der Beklagten gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da den angeblichen Empfängern der Beihilfe dadurch eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Last auferlegt werde und die Wettbewerbssituation derjenigen Spielbanken, die Eintrittspreise in Höhe von 12 Euro verlangten, gestärkt werde.

4. Falsche Berechnung der zurückzufordernden Beträge

Die Beklagte sei nicht in der Lage, den angeblichen Vorteil der Beihilfeempfänger genau zu berechnen, und berücksichtige die Auswirkungen nicht, die die geringeren Eintrittspreise auf die Nachfrage (möglicherweise) gehabt hätten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).