Language of document : ECLI:EU:C:2019:764

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 und 3 – Anhang der Richtlinie 93/13/EWG – Nr. 1 Buchst. m und q – Hypothekendarlehensvertrag – Notarielle Urkunde – Erteilung der Vollstreckungsklausel durch einen Notar – Umkehr der Beweislast – Art. 5 Abs. 1 – Klare und verständliche Abfassung“

In der Rechtssache C‑34/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 9. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 2018, in dem Verfahren

Ottília Lovasné Tóth

gegen

ERSTE Bank Hungary Zrt.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Lovasné Tóth, vertreten durch G. Némethi, ügyvéd,

–        der ERSTE Bank Hungary Zrt., vertreten durch T. Kende und P. Sonnevend, ügyvédek,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Nr. 1 Buchst. m und q des Anhangs dieser Richtlinie.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Ottília Lovasné Tóth (im Folgenden: Darlehensnehmerin) und der ERSTE Bank Hungary Zrt. (im Folgenden: Bank) wegen einer Klage auf Feststellung der behaupteten Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrag.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. Diese Unkenntnis kann sie davon abhalten, Waren und Dienstleistungen direkt in anderen Mitgliedstaaten zu ordern.“

4        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

5        Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie verweist auf ihren Anhang, der „eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln [enthält], die für missbräuchlich erklärt werden können“.

6        Art. 5 Satz 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein.“

7        Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

8        Nr. 1 des Anhangs dieser Richtlinie lautet wie folgt:

„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

m)      dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen;

q)      dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, dass er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallende[s] Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.“

 Ungarisches Recht

 Bürgerliches Gesetzbuch

9        § 205/A des Polgári Törvénykönyvről szóló 1959. évi IV. törvény (Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ungarisches Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt:

„1.      Als allgemeine Vertragsbedingungen werden die Vertragsbedingungen angesehen, die von einer Partei zum Abschluss mehrerer Verträge einseitig, ohne Mitwirkung der anderen Partei im Voraus festgelegt und von den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

3.      Für die Einordnung als allgemeine Vertragsbedingungen sind der Umfang, die Form und die Formulierung der Vertragsbedingungen unerheblich, ebenso wie der Umstand, ob sie im Vertragsdokument oder in einem gesonderten Dokument enthalten sind.“

10      § 209 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„1.      Allgemeine Vertragsbedingungen und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln eines Verbrauchervertrags sind missbräuchlich, wenn sie unter Verletzung des Gebots von Treu und Glauben die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien einseitig und unbegründet zum Nachteil der Vertragspartei festlegen, die den Vertrag mit der die Vertragsbedingung stellenden Person abschließt.

2.      Zur Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Bedingung ist jeder bei Vertragsschluss bestehende Umstand, der zum Abschluss des Vertrags führt, die Art der ausbedungenen Leistung und die Verbindung der betreffenden Bedingung mit anderen Vertragsbedingungen oder mit anderen Verträgen zu prüfen.

3.      Durch besondere Vorschrift können Bedingungen in Verbraucherverträgen bestimmt werden, die als missbräuchlich zu qualifizieren sind oder die bis zum Nachweis des Gegenteils als missbräuchlich zu betrachten sind.“

11      § 209/A des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„1.      Missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil sind, können von der geschädigten Partei angefochten werden.

2.      Missbräuchliche Klauseln, die als allgemeine Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil eines Verbrauchervertrags sind oder von der Partei, die mit dem Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen hat, einseitig und ohne Aushandlung im Einzelnen im Voraus festgelegt werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nur im Interesse des Verbrauchers geltend gemacht werden.“

12      § 242 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„1.      Das Schuldanerkenntnis bewirkt keine Änderung des Rechtsgrundes der Schuld; jedoch trägt derjenige, der das Anerkenntnis abgegeben hat, die Beweislast dafür, dass die Schuld nicht besteht, nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann oder der Vertrag unwirksam ist.

2.      Das Schuldanerkenntnis erfolgt schriftlich gegenüber der anderen Partei.“

13      § 523 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:

„1.      Aufgrund eines Darlehensvertrags ist das Finanzinstitut oder ein anderer Kreditgeber verpflichtet, dem Schuldner einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen; der Schuldner ist verpflichtet, den Darlehensbetrag gemäß dem Vertrag zurückzuzahlen.

2.      Ist der Kreditgeber ein Finanzinstitut, ist der Schuldner – sofern nicht eine Rechtsnorm Abweichendes bestimmt – zur Zahlung von Zinsen verpflichtet (Bankdarlehen).“

14      Gemäß § 688 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt dieses u. a. die Richtlinie 93/13 in ungarisches Recht um.

 Regierungsverordnung

15      § 1 Abs. 1 der Fogyasztóval kötött szerződésben tisztességtelennek minősülő feltételekről szóló 18/1999. (II. 5.) Kormányrendelet (Regierungsverordnung Nr. 18 vom 5. Februar 1999 über als missbräuchlich zu qualifizierende Bedingungen in Verbraucherverträgen) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Regierungsverordnung) sieht vor, dass in Verbraucherverträgen insbesondere Vertragsbedingungen als missbräuchlich zu qualifizieren sind,

„…

b)      mit denen dem Vertragspartner des Verbrauchers die ausschließliche Befugnis zur Feststellung eingeräumt wird, ob der Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllt worden ist;

i)      durch die die Möglichkeiten der Verbraucher, ihre aufgrund Gesetzes oder Parteivereinbarung bestehenden Ansprüche geltend zu machen, ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern sie diese nicht zugleich durch eine andere, in einer Rechtsvorschrift vorgesehene Streitbeilegung ersetzen;

j)      durch die die Beweislast zulasten des Verbrauchers umgekehrt wird.“

16      § 3 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Diese Verordnung in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des [ungarischen] Bürgerlichen Gesetzbuchs dient der Umsetzung der [Richtlinie 93/13] in ungarisches Recht.“

 Zivilprozessordnung

17      § 164 Abs. 1 des Polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény (Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ungarische Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Tatsachen hat im Allgemeinen die Partei zu beweisen, die ein Interesse daran hat, dass das Gericht sie als erwiesen ansieht.“

 Gesetz Nr. LIII von 1994

18      § 10 des Bírósági végrehajtásról szóló 1994. évi LIII törvény (Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung) in seiner im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sieht vor:

„Die Zwangsvollstreckung ist durch Ausstellung einer vollstreckbaren Urkunde anzuordnen. Vollstreckbare Urkunden sind:

b)      eine von einem Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Urkunde.“

19      Seit dem 1. Juni 2010 hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:

„Die Zwangsvollstreckung ist durch Ausstellung einer vollstreckbaren Urkunde anzuordnen. Vollstreckbare Urkunden sind:

b)      eine von einem Gericht oder einem Notar mit einer Vollstreckungsklausel versehene Urkunde.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      Am 27. Oktober 2008 schlossen die Darlehensnehmerin und die Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Immobiliardarlehensvertrag (im Folgenden: Darlehensvertrag) ab. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Bank, der Darlehensnehmerin zum Zweck der Refinanzierung eines Kredits einen Betrag in Höhe von 132 848 CHF (etwa 118 140 Euro) zur Verfügung zu stellen. Am gleichen Tag ließ die Darlehensnehmerin von einem Notar eine als „einseitiges Schuldanerkenntnis“ bezeichnete notarielle Urkunde mit den Bestimmungen des Darlehensvertrags aufnehmen.

21      Abschnitt I.4 des Darlehensvertrags, dessen Inhalt ebenfalls in dieser notariellen Urkunde enthalten ist, hat folgenden Wortlaut:

„Die Parteien erklären und verpflichten sich, für den Fall jeglichen Streits aus der Abrechnung bzw. aus der Befriedigung des Anspruchs der Bank oder im Zusammenhang mit der Bestimmung des ausstehenden Darlehens aus dem Darlehensvertrag und sonstiger Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß der vorliegenden Urkunde – im Zusammenhang mit der Feststellung des tatsächlichen Zeitpunkts der Zahlungen und der Fälligkeit der Leistungsverpflichtungen sowie im Zusammenhang mit der Feststellung sämtlicher sonstiger Angaben, die für die unmittelbare gerichtliche Vollstreckung notwendig sind – die für die Ermittlung der Daten der bei der Bank geführten Konten des Schuldners und die aufgrund der Aufzeichnungen und Bücher der Bank in Form einer notariellen Urkunde erstellte Tatsachenbescheinigung als unbedenklichen Beweis anzuerkennen, der öffentlichen Glauben genießt.

Folglich dient für den Fall, dass das Darlehenskapital oder die Zinsen und Kosten nicht gezahlt werden oder dass die Zahlung den Vertragsbestimmungen nicht entspricht, neben dieser Urkunde die in der Form einer öffentlichen Urkunde in Einklang mit den bei der Bank geführten Konten des Schuldners und den Aufzeichnungen und Büchern der Bank errichtete Urkunde als Beweis für die Höhe der Darlehensforderung und der fälligen Zinsen und Kosten zu einem gegebenen Zeitpunkt, die vollstreckt werden können, ebenso wie für die zuvor genannten Tatsachen. Die Parteien verpflichten sich mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags zur Anerkennung der genannten Beweisurkunde.

Für den Fall, dass die Bank das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet, ersuchen die Parteien oder der Schuldner den beurkundenden Notar oder den aus anderen Gründen zuständigen Notar darum, in Einklang mit den bei der Bank geführten Konten des Schuldners und den Aufzeichnungen und Büchern der Bank nach Prüfung der Aufzeichnungen auf Antrag der Bank die Höhe der Darlehensforderung sowie der Zinsen und Kosten oder einer sonstigen diesbezüglich fälligen Forderung, die mit dem vorgenannten Darlehen in Zusammenhang steht, und die vorstehend genannten Tatsachen und Angaben notariell zu beurkunden, und sie bewilligen die Aufhebung des Bankgeheimnisses im Hinblick auf diese Informationen.“

22      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Darlehensvertrag die Bank dazu berechtigt, diesen für den Fall einer schwerwiegenden Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Darlehensnehmerin, wie die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Da alle auf diesen Vertrag gestützten Forderungen nach der Kündigung fällig werden, hat die Bank Anspruch auf sofortige Rückzahlung des geschuldeten Restbetrags.

23      Am 5. Januar 2016 erhob die Darlehensnehmerin Klage beim erstinstanzlich zuständigen ungarischen Gericht. Sie machte geltend, dass die Klausel in Abschnitt I.4 des Darlehensvertrags und die entsprechende Bestimmung in der bei Abschluss des Darlehensvertrags ausgestellten notariellen Urkunde missbräuchlich gewesen seien, da sie sich durch diese Klausel verpflichtet habe, zu akzeptieren, dass die Bank einseitig eine Verletzung durch sie und den Betrag ihrer Verbindlichkeiten feststellen und unmittelbar aus dieser notariellen Urkunde, die Beweiskraft habe, vollstrecken könne, da sie mit einer Vollstreckungsklausel versehen sei. Mit dieser Klausel werde die Beweislast zulasten der Verbraucher umgekehrt, da diese im Fall einer Meinungsverschiedenheit ein Gericht befassen müssten, um sich gegen die Zwangsvollstreckung zu wehren.

24      Die Bank beantragte, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Bank gestattet die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel nicht, einseitig festzustellen, ob die Darlehensnehmerin ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Sie kehre weder die Beweislast um, noch nehme sie der Darlehensnehmerin die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Auch bei Vorliegen einer notariellen Urkunde über die Höhe der Schuld erlaube es das ungarische Recht immer, Gegenbeweise zu erbringen. Außerdem obliege es auch im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens der Zwangsvollstreckung immer der Bank, die Höhe der Forderung zu beweisen. Diese Klausel erlaube es der Bank weder, den Betrag der Verbindlichkeiten einseitig festzulegen, noch, ihre eigene Auslegung der Bestimmungen des Darlehensvertrags durchzusetzen.

25      Das erstinstanzlich zuständige ungarische Gericht wies die Klage der Darlehensnehmerin mit der Begründung ab, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Klausel nicht missbräuchlich sei, da sie nur die Modalitäten festlege, die zum Beweis der Schuld zu beachten seien. In Bezug auf die Vollstreckung vertrat dieses Gericht die Auffassung, dass es nicht prüfen könne, ob die Darlehensnehmerin säumig sei, wenn die Vollstreckung angeordnet werde. Die Darlehensnehmerin könne aber dem Gerichtsvollzieher erklären, dass sie ihre Pflichten erfüllt habe, und erforderlichenfalls ein Verfahren auf Einstellung der Zwangsvollstreckung einleiten. In diesem Verfahren könne die Darlehensnehmerin die Forderung bestreiten.

26      Die Darlehensnehmerin hat beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt. Sie hat hervorgehoben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel geeignet sei, ein Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne der Richtlinie 93/13 zu verursachen, indem sie die Möglichkeiten der Bank für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vereinfache und die Verteidigung der Verbraucher erschwere.

27      Das vorlegende Gericht, das darauf hinweist, dass gemäß § 242 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs derjenige, der ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat, die Beweislast dafür trägt, dass die Schuld nicht bestehe, nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne oder der Vertrag unwirksam sei, ist der Ansicht, dass dieser Paragraf auf die Klausel in Abschnitt I.4 des Darlehensvertrags nicht anwendbar sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist dieser Paragraf, der die Beweislast für die anerkannten Schulden umkehre, nur anwendbar, wenn der Betrag der Schuld eindeutig festgestellt werden kann. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

28      Das vorlegende Gericht vertritt außerdem die Ansicht, dass Abschnitt I.4 des Darlehensvertrags die gleiche Wirkung wie § 242 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf die Beweislastumkehr habe, da er im Fall einer Meinungsverschiedenheit der Darlehensnehmerin den Beweis auferlege, dass die Bank keinen Anspruch habe, und von ihr verlange, ein Gericht zu befassen, um die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung oder die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zu bestreiten. In einem Verfahren zur Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung seien die Anforderungen an die Fristen und Beweise strenger als in den ordentlichen Zivilverfahren. Indem diese Klausel verlange, dass die Schuld, auch ohne notwendigerweise vom Schuldner anerkannt zu sein, durch eine notarielle Urkunde belegt werde, die aufgrund der Bücher der Bank Beweiskraft habe, führe diese Klausel zu einem Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers.

29      Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob diese Klausel unter Nr. 1 Buchst. m und q des Anhangs der Richtlinie 93/13 fällt und wie es bewerten soll, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist. Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Anhang in das ungarische Recht umgesetzt worden sei und die in Art. 1 Abs. 1 der Regierungsverordnung aufgeführten Klauseln als missbräuchlich gälten, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich wäre.

30      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen könnten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Dem nationalen Gesetzgeber sei es daher gestattet, die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Klauseln ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren.

31      Was die Frage betrifft, ob eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 fällt, stellt das vorlegende Gericht fest, dass die ungarische Fassung dieser Bestimmung sich auf Klauseln beziehe, „die zum Gegenstand oder zur Folge haben, dass …“, während andere Sprachfassungen dieser Bestimmung, insbesondere die deutsche, die polnische, die tschechische und die slowenische Sprachfassung, sich auf Klauseln bezögen, „die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass …“. Auf der Grundlage dieser letztgenannten Sprachfassungen sei davon auszugehen, dass das betreffende Finanzinstitut durch die Einfügung dieser Klausel in den betreffenden Vertrag das Ziel verfolgt habe, die Beweislast umzukehren.

32      Insoweit stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er eine Klausel erfasst, die darauf abzielt, die Beweislast umzukehren, um im Fall einer schwerwiegenden Verletzung durch den Verbraucher eine vereinfachte Zwangsvollstreckung durchführen zu können, auch wenn dieses vereinfachte Zwangsvollstreckungsverfahren unabhängig von dieser Klausel auch auf das nationale Recht gestützt werden könne.

33      Selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel die Umsetzung eines im ungarischen Recht bereits vorgesehenen notariellen Zwangsvollstreckungsverfahrens darstelle, könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts diese Klausel missbräuchlich sein, da sie – indem sie der Bank ermögliche, den geschuldeten Restbetrag festzustellen – zur Folge habe, jegliche loyalen und fairen Verhandlungen mit der Darlehensnehmerin zu vermeiden, und diese verpflichte, ein kostspieliges Gerichtsverfahren einzuleiten. Schließlich seien die potenziellen Auswirkungen dieser Klausel im Fall eines Rechtsstreits für den Durchschnittsverbraucher beim Abschluss des Vertrags nicht völlig verständlich.

34      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Situation, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspreche, zu dem Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637), geführt habe. Dieses Urteil sei von den ungarischen Gerichten jedoch in Bezug auf Klauseln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterschiedlich angewandt worden.

35      Das vorlegende Gericht betont, dass nach Ansicht der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) dann, wenn auf einer notariellen Urkunde die Vollstreckungsklausel angebracht werde, der Schuldner die Verbindlichkeiten gemäß § 369 der ungarischen Zivilprozessordnung nur in einem auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gerichteten Verfahren bestreiten könne. Dabei handele es sich jedoch um eine Folge der Verfahrensregeln für notarielle Urkunden und Vollstreckungsklauseln. Die Klauseln, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entsprächen, berührten daher nicht die Rechtsstellung der Verbraucher und wirkten sich in dieser Hinsicht nicht zu ihrem Nachteil aus. Der Umstand, dass die Beweislast gemäß § 164 Abs. 1 der ungarischen Zivilprozessordnung beim Verbraucher liege, sei nämlich untrennbar mit den Verfahren zur Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung verbunden, so dass die notarielle Urkunde die Beweislast für den Verbraucher nicht erschwere.

36      Gleichwohl hätten andere Gerichte als die Kúria (Oberster Gerichtshof) entschieden, dass diese Klausel zu einer Umkehr der Beweislast zulasten der Verbraucher führen könne.

37      Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel als Klausel im Sinne von Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie 93/13 angesehen werden könnte, die darauf abziele oder zur Folge habe, dass dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen.

38      Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift als Unionsnorm im Rang zwingenden Rechts allgemein und in einer Weise, die jede weitere Prüfung erübrigt, verbietet, dass sich ein Darlehensgeber eine Vertragsbestimmung in der Form einer allgemeinen oder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel ausbedingt, die auf eine Umkehr der Beweislast zulasten des Verbraucherschuldners abzielt oder diese zur Folge hat?

2.      Falls nach Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 auch eine Prüfung des Ziels oder der Folge der Vertragsklausel erfolgen muss: Kann festgestellt werden, dass eine Vertragsklausel Verbraucherrechte hindernde Wirkung hat,

–        wenn in Anbetracht der Klausel der Verbraucherschuldner Grund zu der Annahme hat, dass er den Vertrag in seiner Gesamtheit einschließlich sämtlicher Klauseln in der Art und Weise und in dem Umfang, wie vom Darlehensgeber gefordert, auch dann erfüllen muss, wenn er nach seiner Überzeugung die vom Darlehensgeber geforderte Leistung ganz oder teilweise nicht schuldet, oder

–        wenn die Klausel bewirkt, dass der Zugang des Verbrauchers zu einer Streitbeilegungsmöglichkeit, die auf einer fairen Verhandlung beruht, beschränkt oder ausgeschlossen wird, weil es für den Darlehensgeber ausreicht, sich auf diese Vertragsklausel zu berufen, damit der Rechtsstreit als abgeschlossen betrachtet wird?

3.      Falls auch die Missbräuchlichkeit der im Anhang der Richtlinie 93/13 aufgeführten Vertragsklauseln anhand der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien zu beurteilen ist: Genügt eine Klausel, die sich auf die Entscheidungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags, mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit dem Darlehensgeber oder mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auswirkt, dem in Art. 5 der Richtlinie aufgestellten Grundsatz der klaren und verständlichen Abfassung, wenn die Klausel zwar grammatikalisch klar abgefasst ist, sich ihre Rechtswirkungen aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen eine einheitliche Rechtsprechung weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand noch sich in den Folgejahren herausgebildet hat?

4.      Ist Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel auch dann missbräuchlich sein kann, wenn sie der Partei, die den Vertrag mit dem Verbraucher schließt, das Recht gibt, einseitig zu bestimmen, ob die Erfüllung durch den Verbraucher vertragsgemäß ist, und der Verbraucher dies, noch bevor die Vertragsparteien irgendeine Erfüllungshandlung vorgenommen haben, als für sich verbindlich anerkennt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

39      Die Bank macht die Unzulässigkeit der vorgelegten Fragen geltend, weil sie hypothetisch seien. Zu den ersten beiden Fragen trägt die Bank vor, dass das vorlegende Gericht von der falschen Prämisse ausgehe, dass die im Ausgangsverfahren streitige Klausel die Beweislast zulasten der Verbraucher umkehre. Außerdem bestehe keine Gefahr, dass diese Klausel dem Verbraucher die Möglichkeit erschwere, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen. Daher sei Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar. Zur dritten Frage macht die Bank geltend, dass die Rechtsprechung zu Klauseln wie der des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einheitlich gewesen sei, da die Kúria (Oberster Gerichtshof) mehrfach entschieden habe, dass diese Klauseln weder die Rechte noch die Pflichten des Verbrauchers in Bezug auf das geltende nationale Recht änderten. Was schließlich die vierte Frage betrifft, trägt die Bank vor, dass Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie 93/13 nicht auf die Klausel im Ausgangsverfahren anwendbar sei, da diese dem Gewerbetreibenden nicht das Recht einräume, festzustellen, ob die Leistungen des Verbrauchers den Bestimmungen des Darlehensvertrags entsprächen.

40      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Wie auch der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht offenkundig, dass die Hypothesen des vorlegenden Gerichts in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens stehen.

42      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C‑563/17, EU:C:2019:144, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich obliegt es im vorliegenden Fall allein dem vorlegenden Gericht, Bedeutung und Reichweite der Klausel im Ausgangsverfahren zu bewerten.

43      Die Vorlagefragen sind daher zulässig.

 Zur ersten Frage

44      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

45      Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass der Anhang dieser Richtlinie eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, enthält. Der Anhang der Richtlinie 93/13 ist zwar, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel stützen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2014, Sebestyén, C‑342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es steht jedoch fest, dass eine in der Liste dieses Anhangs aufgeführte Klausel nicht zwangsläufig als missbräuchlich anzusehen ist und umgekehrt eine nicht darin aufgeführte Klausel gleichwohl für missbräuchlich erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C‑478/99, EU:C:2002:281, Rn. 20).

46      Folglich hat das nationale Gericht bei Vorliegen einer Vertragsklausel gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 zu prüfen, ob diese Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

47      Nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 können die Mitgliedstaaten jedoch auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Somit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, den in Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nr. 1 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz zu erweitern, indem sie die in dieser Nummer aufgeführten Standardklauseln allgemein für missbräuchlich erklären, ohne dass eine weitere Prüfung anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien erforderlich wäre.

48      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor – was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist –, dass die in Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 genannten Klauseln nach ungarischem Recht tatsächlich als missbräuchlich angesehen werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. Ist dies der Fall, so hat das vorlegende Gericht noch zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. j der Regierungsverordnung fällt.

49      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

 Zur zweiten Frage

50      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er eine Klausel erfasst, die zum einen darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, und zum anderen darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der vom Verbraucher aufgrund des Vertrags geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht.

51      Aus dem Wortlaut von Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 ergibt sich, dass diese Nummer Klauseln erfasst, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dem Verbraucher die Möglichkeit zu nehmen oder zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen.

52      Was die Klauseln anbelangt, die unter Nr. 1 Buchst. q des Anhangs in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 fallen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht beurteilen muss, ob – und gegebenenfalls inwieweit – die betreffende Klausel von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 75).

53      Folglich fällt eine Klausel, bei der keine Gefahr besteht, dass sie für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht, nicht unter Nr. 1 Buchst. q des Anhangs in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13. Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 zielt somit auf Klauseln mit Rechtsfolgen ab, die in objektiver Weise festgestellt werden können. An dieser Erwägung ändert sich nichts dadurch, dass die Aufnahme einer solchen Klausel in einen Vertrag dem Verbraucher den Eindruck vermitteln kann, dass die Rechtsbehelfe beschränkt sind und er deshalb verpflichtet ist, alle im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, da die betreffende Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt.

54      Im vorliegenden Fall bringt dem vorlegenden Gericht zufolge die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel insbesondere die im ungarischen Recht für den Gläubiger vorgesehene Möglichkeit zum Ausdruck, im Fall einer schwerwiegenden Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Verbrauchers die Zwangsvollstreckung über den von ihm geschuldeten Restbetrag auf der Grundlage einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen notariellen Urkunde einzuleiten. Es weist auch darauf hin, dass der Schuldner ein Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung einleiten könne.

55      In Bezug auf dasselbe vereinfachte Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637), dass der Verbraucher zum einen gemäß § 209/A Abs. 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage zur Anfechtung des Vertrags erheben und zum anderen ein Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 369 der ungarischen Zivilprozessordnung einleiten kann. Im Rahmen des letztgenannten Verfahrens kann der Verbraucher nach § 370 der ungarischen Zivilprozessordnung die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag beantragen.

56      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verändert, da sie ihm weder seine Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen, noch die Möglichkeit, sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, im Sinne von Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 nimmt oder erschwert, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

57      Dagegen kann eine Klausel, nach der der Gläubiger jeden Rechtsstreit einseitig beenden kann, wobei der geschuldete Restbetrag aufgrund der Bücher der Bank durch notarielle Urkunde festgestellt wird, die durch den Notar mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden kann, unter Nr. 1 Buchst. q des Anhangs der Richtlinie 93/13 fallen. Soweit nämlich eine solche Klausel dem Gewerbetreibenden das Recht verleiht, etwaige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen endgültig zu entscheiden, nimmt oder erschwert sie im Sinne dieser Bestimmung dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen.

58      Wie sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils ergibt, nimmt oder erschwert die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel unter Berücksichtigung der vom ungarischen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften jedoch offenbar dem Verbraucher nicht die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

59      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, erlauben, diese Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder die Vornahme ihrer Löschung zu verweigern, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchgeführt wurde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe unter den Umständen der betreffenden Rechtssache dem Verbraucher einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 64 und 65).

60      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie zum einen dahin auszulegen ist, dass er keine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, da diese Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, und zum anderen dahin, dass er eine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht.

 Zur dritten Frage

61      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung verlangt, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rechtsprechung besteht.

62      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln, auf das u. a. in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verwiesen wird, nicht nur verlangt, dass die betreffende Klausel in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern auch, dass sie es dem Verbraucher erlaubt, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282‚ Rn. 75, und vom 9. Juli 2015, Bucura, C‑348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447‚ Rn. 55).

63      Diese Rechtsprechung verlangt im Wesentlichen, dass die Mechanismen zur Berechnung der Schuld und des vom Verbraucher zurückzuzahlenden Betrags transparent und nachvollziehbar sein müssen und dass der Gewerbetreibende gegebenenfalls dazu erforderliche Zusatzinformationen bereitstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 51).

64      Zum Erfordernis der Transparenz in Bezug auf die sich aus einem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen für den Verbraucher hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass dann, wenn bestimmte Gesichtspunkte des Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten in bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgeführt sind oder diese Vorschriften das Recht des Verbrauchers vorsehen, den Vertrag zu beenden, es entscheidend ist, dass der Verbraucher vom Gewerbetreibenden darüber unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

65      In einem anderen Zusammenhang, nämlich zu einer Klausel, die die Anwendung des Rechts des Niederlassungsstaats des Verkäufers vorsah, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, den Verbraucher über zwingende Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) zu unterrichten, der vorsieht, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C‑191/15, EU:C:2016:612, Rn. 69).

66      Allerdings geht aus der in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht hervor, dass der Gewerbetreibende auch verpflichtet wäre, den Verbraucher vor Vertragsschluss über die allgemeinen Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts seines eigenen Wohnsitzstaats, wie die Regeln über die Verteilung der Beweislast, und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu unterrichten.

67      Im Ausgangsverfahren geht es insbesondere nicht um eine Klausel über die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften zugunsten des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, während der Verbraucher seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Was eine solche Situation betrifft, geht aus der Richtlinie 93/13 hervor, dass – wie insbesondere ihr fünfter Erwägungsgrund bestätigt – der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass der Verbraucher die Rechtsvorschriften, die in den anderen Mitgliedstaaten als seinem eigenen für Verträge über den Verkauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten, nicht kennt.

68      Anders als in den Rechtssachen, in denen die in den Rn. 64 und 65 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile ergangen sind, geht es im Ausgangsverfahren nicht um die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, den Verbraucher über das Bestehen zwingender Vorschriften des internationalen Privatrechts zu unterrichten. Es betrifft auch nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden, den Verbraucher über die zwingenden Vorschriften zu unterrichten, wonach der vom Verbraucher zu zahlende Betrag variieren kann und die sich aus diesem Grund unmittelbar auf die sich aus einem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen für den Verbraucher auswirken. Im Ausgangsrechtsstreit geht es vielmehr um die Information des Verbrauchers in Bezug auf das Bestehen allgemeiner Verfahrensvorschriften über die Verteilung der Beweislast sowie auf ihre Auslegung in der Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

69      Unter solchen Umständen ginge es über das hinaus, was vernünftigerweise vom Gewerbetreibenden im Rahmen des Erfordernisses der Transparenz erwartet werden könnte, wenn dieser verpflichtet wäre, den Verbraucher über das Vorliegen von allgemeinen Verfahrensvorschriften und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu unterrichten.

70      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rechtsprechung besteht.

 Zur vierten Frage

71      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. m des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er eine Vertragsklausel erfasst, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.

72      Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie 93/13 bezieht sich auf Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder dass ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen.

73      Da es grundsätzlich der Gewerbetreibende ist, der als Verkäufer oder Dienstleistungserbringer handelt, ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass sie Klauseln betrifft, die es dem Gewerbetreibenden im Fall von Beschwerden oder Reklamationen des Verbrauchers im Zusammenhang mit der erbrachten Dienstleistung oder der gelieferten Ware ermöglichen, einseitig zu bestimmen, ob seine eigene Leistung dem Vertrag entspricht.

74      Es steht nämlich fest, dass Nr. 1 Buchst. m des Anhangs der Richtlinie 93/13 nicht auf vertragliche Verpflichtungen des Verbrauchers Bezug nimmt, sondern nur auf Pflichten des Gewerbetreibenden. Somit erfasst diese Bestimmung keine Klauseln, die den Gewerbetreibenden dazu ermächtigen würden, einseitig zu beurteilen, ob die Gegenleistung des Verbrauchers, die in der Begleichung einer Schuld und der Zahlung der damit zusammenhängenden Kosten besteht, im Einklang mit dem Vertrag erfüllt worden ist.

75      Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. m des Anhangs dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er keine Vertragsklausel erfasst, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass danach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel, die auf eine Beweislastumkehr zulasten des Verbrauchers abzielt oder diese zur Folge hat, nicht allgemein und ohne weitere Prüfung als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

2.      Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie ist zum einen dahin auszulegen, dass er keine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dass der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, er sei selbst dann verpflichtet, alle seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn er der Ansicht ist, dass bestimmte Leistungen nicht geschuldet würden, da diese Klausel unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Regelung seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, und zum anderen dahin, dass er eine Klausel erfasst, die darauf abzielt oder zur Folge hat, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erschweren, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, wenn der geschuldete Restbetrag durch mit Beweiskraft ausgestattete notarielle Urkunde festgestellt wird, was dem Gläubiger die einseitige und endgültige Beendigung des Rechtsstreits ermöglicht.

3.      Art. 5 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nicht verlangt, dass der Gewerbetreibende Zusatzinformationen zu einer Klausel bereitstellt, die klar abgefasst ist, deren Rechtswirkungen sich aber nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rechtsprechung besteht.

4.      Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. m des Anhangs dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Vertragsklausel erfasst, die den Gewerbetreibenden ermächtigt, einseitig zu beurteilen, ob die dem Verbraucher obliegende Leistung vertragsgemäß war.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Ungarisch.