BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
2. August 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑186/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2017, in dem Verfahren
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gegen
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erlässt
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts E. Tanchev
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 11. Juli 2018, der am 19. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Berlin (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑186/17 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 2. August 2018
Der Kanzler | | Der Präsident der Dritten Kammer |
A. Calot Escobar | | L. Bay Larsen |