Language of document : ECLI:EU:C:2014:319

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 8. Mai 2014(1)

Verbundene Rechtssachen C‑359/11 und C‑400/11

Alexandra Schulz

gegen

Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG


Josef Egbringhoff

gegen

Stadtwerke Ahaus GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Richtlinie 2003/54/EG ‒ Elektrizitätsbinnenmarkt ‒ Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt ‒ Verträge zwischen Versorgern und Kunden aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften ‒ Grundversorgungsverpflichtung ‒ Allgemeine Vertragsbedingungen ‒ Einseitige Änderung des Leistungsentgelts durch den Versorger ‒ Angemessenes Verbraucherschutzniveau – Endkunden – Transparenzerfordernis für Vertragsbedingungen ‒ Verhältnis zur Richtlinie 93/13/EWG ‒ Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ‒ Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils“





1.        Viele Sektoren gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen(2), die ehemals Monopole waren, haben infolge der Liberalisierung des Marktes bedeutende Veränderungen durchlaufen. Dies trifft auch auf den Energiemarkt zu. In diesem Zusammenhang legten die Elektrizitäts- und die Erdgasrichtlinie(3) (zusammen im Folgenden: Energierichtlinien) die Regeln für die stufenweise Liberalisierung des Energiemarkts in der Europäischen Union fest(4). Auch wenn ihr Hauptanliegen die Öffnung des Energiesektors für den Wettbewerb ist, enthalten diese Richtlinien zugleich Bestimmungen, die ein hohes Verbraucherschutzniveau, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Vertragsbedingungen für Endkunden, sicherstellen sollen. Diese Bestimmungen – die eine Grundversorgung sicherstellen sollen(5) – verpflichten die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, insbesondere schutzbedürftiger Kunden, vor einem Ausschluss von der Versorgung zu ergreifen; eines der hierzu dienenden Instrumente ist die Benennung eines Versorgers letzter Instanz.

2.        Nach deutschem Recht unterliegen Erdgas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen mit Haushaltskunden, soweit sie im Rahmen einer GVV tätig sind. Auf diese Verträge finden Tarife für die Energieversorgung Anwendung. Die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage ist, ob Anbieter – als Gegenstück zu dieser Verpflichtung – zugleich ein gesetzliches Recht haben, einseitig Preisänderungen vorzunehmen. Um über diese Frage zu entscheiden, ersucht der Bundesgerichtshof nun den Gerichtshof um Hinweise zum angemessenen Verbraucherschutzniveau, das Endkunden nach dem Unionsrecht in Bezug auf diese Versorgungsverträge zu gewähren ist. Die Frage ist ohne Zweifel von größter Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit der Preisänderungen hängt davon ab, wie das Erfordernis in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie auszulegen ist, dass die Vertragsbedingungen transparent sein müssen.

3.        In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem wechselseitigen Verhältnis gegebenenfalls dieses Transparenzerfordernis zu den Verpflichtungen nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13(6) steht. Dies ist notwendig geworden, weil der Gerichtshof kürzlich in der Rechtssache RWE Vertrieb(7) Hinweise zu den letztgenannten Verpflichtungen, wiederum in Bezug auf Energieversorgungsverträge, gegeben hat. Die zentrale Aufgabe in der vorliegenden Rechtssache ist daher, zu klären, ob diese verschiedenen Anforderungen alle einheitlich auszulegen sind, obwohl die Rechtsakte, aus denen sie sich ergeben, unterschiedliche Ziele verfolgen. Wie ich im Folgenden aufzuzeigen versuche, denke ich, dass diese Frage zu verneinen ist.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Elektrizitätsrichtlinie

4.        Nach dem 24. Erwägungsgrund der Elektrizitätsrichtlinie ist dafür Sorge zu tragen, dass Haushaltskunden – und soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen – das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. In diesem Zusammenhang sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden treffen.

5.        Nach dem 26. Erwägungsgrund ist die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine grundlegende Anforderung der Elektrizitätsrichtlinie. Zu diesem Zweck legt die Richtlinie gemeinsame Mindestnormen fest, die den Zielen des Verbraucherschutzes und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen.

6.        Art. 3 der Elektrizitätsrichtlinie, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den Schutz der Kunden regelt, bestimmt:

„(3)       Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, … in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen. …

(5)       Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.“

7.        In Anhang A der Elektrizitätsrichtlinie sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Kunden zu ergreifen haben. Darin heißt es:

„Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der [Union], insbesondere der Richtlinien 97/7/EG[(8)] und [93/13] soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

a)      Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:

–        …

–        Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

–        Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

–        etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität; …

–        …

Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen sollten in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. …;

b)      rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;

c)      transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

d)      über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. …“

2.      Erdgasrichtlinie 

8.        Nach dem 26. Erwägungsgrund der Erdgasrichtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kunden, wenn sie an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen unterrichtet werden. Insoweit können die von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen für nichtgewerbliche Kunden einerseits und kleine und mittlere Unternehmen andererseits unterschiedlich ausfallen.

9.        Der 27. Erwägungsgrund konkretisiert ferner, dass die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine grundlegende Anforderung der Erdgasrichtlinie ist. Insoweit werden in der Richtlinie gemeinsame Mindestnormen – die u. a. den Zielen des Verbraucherschutzes und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen – festgelegt.

10.      Ähnlich wie Art. 3 der Elektrizitätsrichtlinie definiert Art. 3 der Erdgasrichtlinie die Konturen der den Gasversorgungsunternehmen obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und den Verbraucherschutz. Er bestimmt:

„(3)       Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.“

11.      Ähnlich wie in der Elektrizitätsrichtlinie enthält Anhang A eine Auflistung von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Kunden zu ergreifen haben. Darin heißt es:

„Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der [Union], insbesondere der [Richtlinie 97/7] und der [Richtlinie 93/13] soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

a)      Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:

–         …

–        Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

–        Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

–        …

Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;

b)      rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;

c)      transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

d)      über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. …;

g)      soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.“

B –    Deutsches Recht

12.      Im maßgebenden Zeitraum waren die allgemeinen Vertragsbedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Elektrizität zu versorgen hatten (Tarifkunden), in den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (im Folgenden: AVBEltV)(9) und später in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: StromGVV)(10) geregelt. Diese Bestimmungen sind auch Bestandteil der Versorgungsverträge mit Tarifkunden.

13.      § 4 der AVBEltV bestimmt:

„(1)      Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen [Elektrizität] zur Verfügung: …

(2)      Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

14.      Das Kündigungsrecht ist in § 32 der AVBEltV geregelt; darin heißt es:

„(1)      Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird …

(2)      Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.“

15.      § 5 Abs. 2 der StromGVV lautet:

„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

16.      Nach § 20 der StromGVV kann der Grundversorgungsvertrag auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

17.      Im maßgebenden Zeitraum waren die allgemeinen Vertragsbedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Erdgas zu versorgen hatten (Tarifkunden), in den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (im Folgenden: AVBGasV)(11) geregelt. Diese Bestimmungen waren auch Bestandteil von Versorgungsverträgen mit Tarifkunden.

18.      § 4 der AVBGasV bestimmt:

„(1)      Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. …

(2)      Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

19.      Das Kündigungsrecht ist in § 32 der AVBGasV wie folgt geregelt:

„(1)      Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird …

(2)      Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.“

20.      Im Übrigen unterliegt das Recht sowohl der Elektrizitäts- als auch der Gasversorgungsunternehmen zu einseitigen Preisänderungen Beschränkungen durch die Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts, die den Versorgungsunternehmen das Preisänderungsrecht nur insoweit zugesteht, als solche Änderungen der Billigkeit entsprechen. Demnach haben Preisänderungen nach billigem Ermessen zu erfolgen und sind Änderungen für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Zu diesem Zweck unterliegen Preisänderungen einer gerichtlichen Überprüfung. Aus dem Erfordernis der Billigkeit folgt auch, dass Versorgungsunternehmen einer Rechtspflicht unterliegen, mögliche Kostensenkungen zu berücksichtigen.

II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

21.      In der Rechtssache C‑359/11 bezieht Frau Schulz als Tarifkundin im Haushaltstarif von der Technische Werke Schussental GmbH und Co. KG (im Folgenden: TWS), einem Gasversorgungsunternehmen, leitungsgebundenes Erdgas für ihr Grundstück in Baienfurt. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 1. Januar 2007 erhöhte TWS den Preis für das gelieferte Gas vier Mal; am 1. April 2007 erfolgte eine Senkung des Preises. Frau Schulz widersprach den auf die Preisänderungen folgenden Jahresabrechnungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 mit der Begründung, dass sie die Preiserhöhungen für unbillig halte.

22.      Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht beansprucht TWS Zahlung der offenstehenden Restbeträge für die Jahre 2005 bis 2007. Das Amtsgericht hat der Klage von TWS auf Zahlung von 2 733,12 Euro nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die von Frau Schulz eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zum vorlegenden Gericht zugelassen.

23.      Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht entschieden, das Verfahren auszusetzen und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55 dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushaltskunden, die im Rahmen einer allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzun­gen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunter­nehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

24.      In der Rechtssache C‑400/11 bezieht Herr Egbringhoff von der Stadtwerke Ahaus GmbH (im Folgenden: SWA), einem kommunalen Versorgungsunternehmen, Gas und Strom. In ihrer Abrechnung für das Jahr 2004 setzte SWA den Preis für ihre Gaslieferungen auf 3,521 Cent/kWh und für ihre Stromlieferungen auf 9,758 Cent/kWh fest.

25.      Zwischen 2005 und 2008 erhöhte SWA mehrmals den Preis für ihre Strom- und Gaslieferungen. Jede dieser Erhöhungen wurde öffentlich bekannt gemacht. Herr Egbringhoff beanstandete am 18. Januar 2008 die Abrechnung von SWA vom 6. Januar 2006 betreffend Gas- und Stromlieferungen für das Jahr 2005 mit der Begründung, dass sie nicht der Billigkeit entspreche. Die in den Rechnungen ausgewiesenen zusätzlichen Entgeltforderungen für die Abrechnungsjahre 2005, 2006 und 2007 zahlte er nur unter Vorbehalt. Wiederholten Aufforderungen seitens Herrn Egbringhoffs, die Billigkeit der geforderten Entgelte nachzuweisen und die seiner Ansicht nach rechtsgrundlos gezahlten Entgelte für Strom- und Gaslieferungen im Gesamtbetrag von 746,54 Euro zurückzuzahlen, kam SWA nicht nach.

26.      Mit Klage vom 30. Dezember 2008 nimmt Herr Egbringhoff SWA auf Rückzahlung von 746,54 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass SWA verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Berechnung der Preise für Gas- und Stromlieferungen die jeweils für das Jahr 2004 geltenden Preise zugrunde zu legen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, die Revision zum vorlegenden Gericht wurde jedoch zugelassen.

27.      Ebenso wie in dem von Frau Schulz eingeleiteten Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof in Herrn Egbringhoffs Fall Zweifel an der Vereinbarkeit der in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht. Er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/54 dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzun­gen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Stromversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitge­teilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

28.      In der Rechtssache C‑359/11 haben TWS, die deutsche Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Rechtssache C‑400/11 haben Herr Egbringhoff, SWA, die deutsche Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

29.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2014 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Frau Schulz, TWS, Herr Egbringhoff und SWA haben ebenso wie die deutsche Regierung und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014 mündliche Erklärungen abgegeben.

III – Würdigung

A –    Hintergrund

30.      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit dem Transparenzerfordernis nach Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie genügt ist, soweit die nationalen Rechtsvorschriften über die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung im Rahmen einer GVV für den Fall, dass der Anbieter nach angemessener Vorankündigung eine einseitige Preisänderung vornimmt, lediglich ein Recht zur Kündigung des Vertrags vorsehen(12). Bei der Auseinandersetzung mit dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der im Rahmen einer GVV tätige Anbieter nach diesen Bestimmungen nicht verpflichtet ist, dem Kunden Informationen zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung offenzulegen.

31.      Die Notwendigkeit, Hinweise zu dem in den Energierichtlinien enthaltenen Transparenzerfordernis zu geben, ergibt sich im Zusammenhang mit Bestrebungen auf der Unionsebene, den europäischen Energiemarkt zu öffnen und zu liberalisieren. Dieser Prozess der Liberalisierung vollzieht sich im Fall sowohl der Elektrizitäts- als auch der Erdgasrichtlinie nach den gleichen Grundsätzen, so dass eine einheitliche Beantwortung der Vorlagefragen sinnvoll erscheint, auch wenn zwischen beiden Rechtsakten bestimmte wesentliche Unterschiede auszumachen sind(13).

32.      Da die den Energierichtlinien zugrunde liegenden Ziele identisch sind, sollte das Transparenzerfordernis für beide Rechtsakte gleich ausgelegt werden. Es handelt sich um zweierlei Ziele. Zum einen besteht, wie oben schon angedeutet, das übergreifende Ziel der Energierichtlinien darin, die Liberalisierung des Energiemarkts dadurch sicherzustellen, dass in einem traditionell durch nationale Monopole gekennzeichneten Sektor stufenweise ein Wettbewerb eingeführt wird. Mit anderen Worten sollen diese Richtlinien die Verwirklichung eines Energiebinnenmarkts sicherstellen(14). Andererseits betonen sie in besonderer Weise auch die Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten(15).

33.      Das letztgenannte Ziel ist eng mit der GVV in Art. 3 der Energierichtlinien verbunden. Eine GVV – wie diejenige in den einschlägigen Bestimmungen der Energierichtlinien – wird eingeführt, um zu gewährleisten, dass Kunden eine Dienstleistung (hier die Energieversorgung) zu einem angemessenen Preis und zu angemessenen Bedingungen unabhängig von der wirtschaftlichen, sozialen oder geografischen Situation eines Kunden zur Verfügung gestellt wird(16). Mit anderen Worten ergänzt eine solche Regelung die auf einem wettbewerbsorientierten Markt angebotenen Dienstleistungen und hat somit die Funktion eines „Auffangnetzes“ für die schutzbedürftigsten Kunden(17). Vom Standpunkt der Energieversorgungsunternehmen betrachtet, stellt die GVV allerdings einen erheblichen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit dar, insbesondere, da im Rahmen einer GVV angemessene Preise angeboten werden müssen(18).

34.      Die beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssachen spiegeln klar die Schwierigkeiten wider, die dem Bemühen inhärent sind, die Interessen der Endkunden, die im Rahmen einer GVV mit Energie versorgt werden, mit denjenigen der Anbieter, die im Rahmen einer GVV tätig sind, in Einklang zu bringen. Die Rechtssachen betreffen Grundversorgungsverträge(19) für Elektrizität und/oder Erdgas. Dem Vorlagebeschluss zufolge unterliegen Energieversorger in Deutschland nach diesen für die Versorgung geltenden Regelungen einer gesetzlichen Verpflichtung, jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen mit Elektrizität und Gas zu versorgen. Mit anderen Worten sind diese durch die nationalen Rechtsvorschriften geregelten Verträge nicht dem Bereich der Vertragsfreiheit zuzurechnen. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass Anbieter nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gezwungen sind, Verträge auch mit unerwünschten Kunden abzuschließen. Ebenso engen diese Bestimmungen die Möglichkeiten der Anbieter erheblich ein, Verträge mit solchen Kunden zu beenden (eine Form des Eingriffs, die eindeutig in der Absicht von Art. 3 der Energierichtlinien liegt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, durch Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein Ausschluss von der Versorgung vermieden wird).

35.      Wie oben kurz erwähnt, gibt das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb ausdrücklich Hinweise zum richtigen Maßstab, der an die Transparenzerfordernisse nach der Richtlinie 93/13 anzulegen ist. Auch wenn die Rechtssache hauptsächlich die Auslegung der Richtlinie 93/13 betrifft, weist sie insofern Berührungspunkte auch zur Erdgasrichtlinie auf, als Gegenstand der fraglichen Verträge die Lieferung von Erdgas aufgrund von „Sonderkundenverträgen“ war(20).

36.      Wichtig ist jedoch, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 – nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie – Vertragsklauseln, die „auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen“, ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Daher ist diese Richtlinie auf die hier in Rede stehenden Verträge nicht anwendbar; das wurde von allen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, anerkannt(21). Dies erklärt auch, warum das vorlegende Gericht um Hinweise zum Transparenzerfordernis nach den Energierichtlinien und nicht nach der Richtlinie 93/13 ersucht.

37.      Da allerdings Frau Schulz, Herr Egbringhoff und die Kommission alle dahin Stellung genommen haben, dass die Aussagen des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb zum Transparenzerfordernis nach der Richtlinie 93/13 auf den vorliegenden Zusammenhang unmittelbar übertragbar seien, möchte ich zu Beginn erläutern, warum ich dies nicht für zutreffend halte.

B –    Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb und seine Bedeutung für die vorliegenden Rechtssachen

38.      In der Rechtssache RWE Vertrieb hat der Gerichtshof ausdrücklich Hinweise zum richtigen Maßstab bei der Überprüfung der Angemessenheit bzw. Missbräuchlichkeit von Vertragsbedingungen in Gasversorgungsverträgen gegeben, die – auch wenn sie ausdrücklich auf die hier in Rede stehende Art von nationalen Rechtsvorschriften, nämlich § 4 der AVBGasV, verweisen – im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossen werden. Die in der Rechtssache RWE Vertrieb streitige Standardvertragsklausel, durch die der betreffende Gasversorger sich das Recht zu Preisänderungen vorbehielt, stellte einen einfachen Verweis auf diese Rechtsvorschriften dar. Diese Rechtsvorschriften wiederum verwiesen schlicht auf die geltenden Tarife und allgemeinen Vertragsbedingungen zurück. Der Gerichtshof wurde um Klärung der Bedeutung des Transparenzerfordernisses nach der Richtlinie 93/13 ersucht und betonte insoweit, dass ein Vertrag den Anlass und den Modus der Änderung der geltenden Entgelte transparent darstellen muss. Dadurch kann der Verbraucher mögliche Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit derartiger Standardvertragsklauseln wurde ferner dem Recht zur Kündigung des Vertrags besonderes Gewicht zugemessen(22).

39.      Auch wenn die eigentliche Beurteilung der Angemessenheit der Standardvertragsklauseln dem vorlegenden Gericht überlassen blieb, machte der Gerichtshof deutlich, dass mit einem bloßen Verweis in den allgemeinen Vertragsbedingungen auf Rechtsvorschriften, in denen die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden, der Pflicht, dem Verbraucher den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte sowie sein Recht, den Vertrag zu kündigen, zur Kenntnis zu bringen, nicht nachgekommen wird. Im Urteil RWE Vertrieb wurde für besonders bedeutsam gehalten, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden über den Inhalt der in Rede stehenden Bestimmungen – bzw. vor allem über die sich hieraus ergebenden Rechte – unterrichtet wird(23). Aus meiner Sicht war dieses Ergebnis angesichts des Umstands gerechtfertigt, dass die fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts einfach auf die geltenden Tarife und allgemeinen Vertragsbedingungen zurückverwiesen.

40.      Überträgt man diese Auslegung unmittelbar auf den vorliegenden Zusammenhang, würde dies unvermeidlich zu dem Ergebnis führen, dass nationale Rechtsvorschriften der im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht in Rede stehenden Art dem Transparenzerfordernis der Energierichtlinien nicht genügen. Die hier in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften gewährleisten zwar, dass ein Vertrag gekündigt werden kann, wenn der Kunde mit einseitig vom Anbieter vorgenommenen Preisänderungen nicht einverstanden ist, doch verpflichten sie den betreffenden Elektrizitäts- bzw. Gasversorger nicht, den Kunden über den Anlass und den Modus der Änderung der Entgelte zu unterrichten.

41.      Vor einem so weitgehenden Verständnis des Urteils RWE Vertrieb möchte ich warnen.

42.      Wie oben erwähnt, handelte es sich bei den Verträgen, die Gegenstand der Prüfung in der Rechtssache RWE Vertrieb waren, um im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossene Verträge. Die Bestimmungen über Gaspreisänderungen in den allgemeinen Vertragsbedingungen, die in diese Verträge integriert wurden, verwiesen jedoch auf nationale Rechtsvorschriften (insbesondere § 4 der AVBGasV), die, ähnlich wie im vorliegenden Fall, für Grundversorgungsverträge gelten. Die in der Rechtssache RWE Vertrieb streitigen Vertragsbedingungen verwiesen ihrem Wortlaut nach auf nationale Rechtsvorschriften, die überhaupt keine Regelung dazu enthielten, unter welchen Umständen Preisänderungen zulässig sein sollten. Weiterhin bezogen sich die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf Verträge der in der Rechtssache RWE Vertrieb in Rede stehenden Art, sondern nur auf Grundversorgungsverträge(24). Unter diesen Umständen hielt der Gerichtshof einen einfachen Verweis auf diese Rechtsvorschriften ohne weitere Erläuterung ihres Inhalts nicht für vereinbar mit den „Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55“ (Hervorhebung nur hier)(25).

43.      Wie von der deutschen Regierung angeführt, war Gegenstand des Urteils RWE Vertrieb eine Prüfung der Wirkungen der Transparenzerfordernisse der Richtlinie 93/13 und der Erdgasrichtlinie in Verbindung miteinander. Meines Erachtens scheidet aufgrund der Formulierung „in Verbindung mit“ die Möglichkeit von vornherein aus, die Auslegung des Gerichtshofs in der Rechtssache RWE Vertrieb auf andere Zusammenhänge, wie die hier zu entscheidenden Rechtssachen, zu übertragen, in denen die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar ist(26). Aufgrund des rechtlichen Rahmens des Urteils RWE Vertrieb und der Verweise auf die Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13(27) ist meines Erachtens vielmehr eindeutig davon auszugehen, dass sich der Gerichtshof bei seiner Auslegung hauptsächlich auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/13 bezog.

44.      Wie der Gerichtshof selbst anerkannt hat, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 solche Vertragsbedingungen, die auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen, die einen bestimmten Vertragstyp regeln, deshalb ausgenommen, weil bereits eine Abwägung stattgefunden hat, die die beteiligten Interessen miteinander in Einklang bringen soll. Dies lässt nämlich die Annahme zu, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien derartiger Verträge getroffen hat(28).

45.      Genau dies ist hier der Fall.

46.      Im Blick zu behalten ist, dass im Gegensatz zu den Verträgen der Rechtssache RWE Vertrieb – die bewusst vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften über Grundversorgungsverträge ausgenommen waren – die hier zu prüfenden Verträge tatsächlich den nationalen Rechtsvorschriften, nämlich den AVBGasV (sowie den AVBEltV und der StromGVV), unterliegen. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, kann ein von den Parteien zum Ausdruck gebrachter Wille, die Anwendung von Rechtsvorschriften auf einen sonstigen Vertragstyp auszudehnen, nicht einer ausgewogenen Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien des fraglichen Vertrags durch den nationalen Gesetzgeber gleichgestellt werden(29).

47.      Daher stimme ich mit der deutschen Regierung völlig überein, dass in Fällen, in denen die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar ist, der einschlägige Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften dem Transparenzerfordernis der Energierichtlinien genügen, nur in diesen Richtlinien zu finden sein kann. Dieses Erfordernis versuche ich nun etwas zu erhellen.

C –    Das Transparenzerfordernis der Energierichtlinien

48.      Das Transparenzerfordernis für Vertragsbedingungen ist in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie bzw. Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie geregelt. Beide Bestimmungen sollen – neben dem übergreifenden Ziel der Liberalisierung des Energiesektors – „einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren“, gewährleisten.

49.      Für die Frage, was unter „Transparenz der Vertragsbedingungen“ zu fassen ist, dürfte der Wortlaut dieser Vorschriften nur von begrenztem Nutzen sein. Man könnte in der Tat, wie die Kommission, den Standpunkt einnehmen, dass es ungeachtet der Unterschiede zwischen den Sachverhalten der vorliegenden Rechtssachen und demjenigen des Urteils RWE Vertrieb gerechtfertigt sein könnte, das Transparenzerfordernis der Energierichtlinien genauso auszulegen wie das der Richtlinie 93/13. Dies könnte insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sein.

50.      Um zu verdeutlichen, warum ich mit diesem Ansatz nicht übereinstimme, werde ich zunächst auf die unterschiedlichen Leiterwägungen eingehen, die der Richtlinie 93/13 und den Energierichtlinien zugrunde liegen, und darauf, wie sich diese auf die für Unternehmer bzw. Anbieter geltenden Anforderungen auswirken. Dann werde ich darstellen, wie meiner Ansicht nach die divergierenden Interessen von Anbietern und Kunden im spezifischen Rahmen der Liberalisierung des Energiemarkts in Einklang gebracht werden können.

1.      Frei geschlossene Verträge im Unterschied zu Verträgen, die im Rahmen einer GVV abgeschlossen werden

51.      Wie oben näher ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil RWE Vertrieb entschieden, dass Informationen zu Anlass, Voraussetzungen und Umfang künftiger Preiserhöhungen vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen sind. In Fällen wie den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssachen sehe ich keine Notwendigkeit, so weit zu gehen. Denn der Rahmen, in dem sich Verträge im Sinne der Richtlinie 93/13 bewegen, ist ein anderer als derjenige, in dem sich Verträge im Sinne der Energierichtlinien bewegen.

52.      Von besonderer Bedeutung ist, dass es im Rahmen der Vertragsfreiheit, soweit die Richtlinie 93/13 einschlägig ist, Unternehmern freisteht, einen Vertrag mit einem bestimmten Verbraucher nicht abzuschließen(30). Auch haben sie anders als Anbieter, die im Rahmen einer GVV tätig sind, die Möglichkeit, Preisänderungen ohne Bindung an das Angemessenheitskriterium der Elektrizitäts- bzw. Erdgasrichtlinie (Art. 3 Abs. 5 bzw. Anhang A Buchst. g) vorzunehmen. In einem solchen Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ist der Verbraucher ohne Zweifel in der schwächeren Position. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass ein Verbraucher nur eine begrenzte Verhandlungsmacht gegenüber gewerbsmäßig tätigen Unternehmern (insbesondere in Bezug auf allgemeine Vertragsbedingungen) hat.

53.      Unter diesen Umständen ist die Bedeutung der Tatsache, vor Abschluss des Vertrags alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu haben, kaum zu unterschätzen(31). Diese Informationen ermöglichen dem Verbraucher letztlich, eine informierte Auswahlentscheidung zwischen Unternehmern zu treffen und im Grundsatz einen Vergleich der allgemeinen Vertragsbedingungen anzustellen, die den von diesen Unternehmern unterbreiteten Vertragsangeboten zugrunde liegen(32). Wie der Gerichtshof im Urteil RWE anerkannt haben dürfte, hilft es dem Verbraucher, eine Auswahl unter verschiedenen Unternehmern zu treffen, wenn er vor Vertragsabschluss über den Anlass künftiger Preisänderungen und den Modus, nach dem diese berechnet werden, informiert ist.

54.      Dagegen bewegen sich Verträge, die einer GVV nach Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie bzw. Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie unterliegen, in einem anderen Rahmen. Dieser Rahmen ist der der Marktliberalisierung. Wie oben erwähnt, geht jedoch sowohl aus den Erwägungsgründen(33) dieser Richtlinien als auch aus den Vorarbeiten(34) hervor, dass der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung – im Rahmen dieser GVV – größte Bedeutung zugemessen wird(35).

55.      Sicherlich setzt die Erreichung dieser Ziele voraus, dass die Anbieter wirtschaftlich lebensfähig bleiben. Einer der Gründe hierfür ist, dass sie verpflichtet sind, allen zugelassenen Kunden eine Mindestleistung zu standardisierten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und sich dabei in einer Situation befinden, in der ihre Freiheit, Entgelte festzulegen und Verträge mit unerwünschten Kunden zu beenden, durch nationale Rechtsvorschriften erheblich begrenzt ist. Um den inhärenten Konflikt zwischen den beiden Hauptzielen der Energierichtlinien in einen Ausgleich zu bringen, erscheint es daher als angemessenes Mittel, zu akzeptieren, dass Anbieter, die unter den Beschränkungen einer GVV tätig sind, die Möglichkeit haben müssen, gestiegene Kosten an die Kunden weiterzugeben.

56.      Insoweit wird, wie das vorlegende Gericht anführt, in Anhang A Buchst. b beider Energierichtlinien, der Änderungen der Vertragsbedingungen und Preisänderungen gestattet, ausdrücklich anerkannt, dass Anbieter, die unter den Beschränkungen einer GVV tätig sind, ein berechtigtes Interesse haben, eine Kostensteigerung während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge beenden zu müssen. Dieses Preisänderungsrecht erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn solche Anbieter im Rahmen einer GVV einer gesetzlichen Verpflichtung unterliegen, Verträge mit einer bestimmten Kategorie von Kunden abzuschließen.

57.      Die Notwendigkeit der Weitergabe gestiegener Kosten, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sicherzustellen, erhellt sicherlich die Gründe, die der Zulassung einseitiger Preisänderungen im Rahmen einer GVV zugrunde liegen. Die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sicherzustellen, ist jedoch nur ein Beitrag zur Klärung der Frage, was in diesem konkreten Rahmen unter Transparenz von Vertragsbedingungen zu fassen ist und was nicht. Ist damit die Verpflichtung verbunden, den Kunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang möglicher künftiger Preisänderungen zu unterrichten? Und wenn ja, wann genau sind diese Informationen offenzulegen?

2.      Ausgewogene Regelung der Rechte von Kunden und Anbietern im Rahmen einer GVV

58.      Entgegen fundamentalen Grundsätzen eines wettbewerbsorientierten Markts ist ein im Rahmen einer GVV tätiger Anbieter verpflichtet, Verträge auch mit unerwünschten Kunden abzuschließen und diese Kunden zu angemessenen Preisen mit Elektrizität oder Gas zu versorgen(36). Meines Erachtens steht außer Frage, dass diese Verpflichtung die Möglichkeit dieser Anbieter, die Kostenstruktur nach eigenem Ermessen zu ändern, erheblich beeinträchtigt. Um diese Anomalie auszugleichen, hat der nationale Gesetzgeber nach Art. 3 der Energierichtlinien eingegriffen, um eine ausgewogene Regelung „aller Rechte und Pflichten der Parteien [dieser] Verträge“ zu treffen(37). Zu fragen bleibt jedoch, ob – angesichts des Transparenzerfordernisses dieser Bestimmungen – diese ausgewogene Regelung vom deutschen Gesetzgeber in zulässiger Weise getroffen wurde, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit des Schutzes schutzbedürftiger Kunden.

59.      Unter Berücksichtigung des oben dargestellten grundlegenden kontextuellen Unterschieds zwischen Verträgen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit geschlossen werden, und Verträgen, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die eine GVV vorsehen, sehe ich keinen zwingenden Grund, das Transparenzerfordernis in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, sicherzustellen, dass den Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht werden(38). Vielmehr muss vor dem Hintergrund, dass das Hauptziel der Energierichtlinien nicht der Verbraucherschutz(39), sondern die Marktliberalisierung ist, die Notwendigkeit des Schutzes der Kunden mit den Interessen von Elektrizitäts- und Gasversorgern in Einklang gebracht werden. Soweit hierzu eine ausgewogene Regelung getroffen werden soll, bin ich der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass den Kunden diese Informationen dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sie über die Preisänderung unterrichtet werden. Hierfür sprechen die folgenden Gründe.

60.      Mit Blick auf die Rechte der Kunden sind hier meines Erachtens zwei Elemente von besonderer Bedeutung, nämlich das Recht zur Kündigung des Vertrags und das Recht, gegebenenfalls der Angemessenheit der in Rede stehenden Preisänderung zu widersprechen(40). Diese Rechte sind miteinander insoweit verbunden, als beide – um wirksam zu sein – voraussetzen, dass dem Kunden hinreichende Informationen zum Anlass der Preiserhöhung und dem Modus, nach dem diese berechnet wird, zur Verfügung stehen. Diese Informationen sind nicht nur erforderlich, um dem Kunden die Beurteilung zu ermöglichen, ob sich (soweit möglich) eine Kündigung des Vertrags und ein Wechsel zu einem anderen Anbieter lohnen. Sie sind ohne Zweifel auch von vorrangiger Bedeutung für einen Kunden, der zu entscheiden hat, ob er einer Preiserhöhung widerspricht oder nicht.

61.      Trotz des Spielraums, den Anhang A Buchst. b beider Energierichtlinien für Preisänderungen gewährt, verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten in der Tat auch, sicherzustellen, dass die Kunden rechtzeitig über Absichten zur Änderung von Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kunden über ihr Recht unterrichtet werden, in diesem Zusammenhang von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten. Die Rechte der Kunden enden an dieser Stelle jedoch noch nicht.

62.      Wie das vorlegende Gericht anführt, scheint Anhang A Buchst. c hier von besonderem Interesse zu sein, da diese Bestimmung sicherstellen soll, dass die Kunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten. Anders ausgedrückt: Während Buchst. b eindeutig dazu verpflichtet, den Kunden ein Recht zur Kündigung des Vertrags zu garantieren, wenn Preise erhöht werden, fügt Buchst. c dieser Verpflichtung eine weitere Ebene hinzu, indem er anordnet, dass die geltenden Preise transparent sein müssen. Um diese Transparenz sicherzustellen, sobald die Preise tatsächlich geändert werden, ist entgegen den von der deutschen Regierung vorgebrachten Argumenten zwingend geboten, dass dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung offengelegt werden.

63.      Andererseits und mit Blick darauf, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Energierichtlinien in das nationale Recht ein erhebliches Ermessen haben, bin ich der Ansicht, dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen werden sollte, über die technischen Einzelheiten zu entscheiden, wie den Kunden dieser Anlass und der Modus der Änderung mitzuteilen sind. Dieses Ermessen kann sich jedoch nicht auch auf eine Entscheidung erstrecken, nichts zu tun, um das Recht der Anbieter zu einseitigen Preisänderungen auszugleichen, wie dies offenbar in Deutschland der Fall ist. Ließe man nämlich ein solches Ermessen zu, würde dies die Wirksamkeit des Transparenzerfordernisses der Energierichtlinien erheblich beeinträchtigen und ihnen letztlich jede Bedeutung nehmen.

64.      Zuzugestehen ist, dass es somit zu differenzierten Schutzniveaus für Endkunden letztlich in Abhängigkeit davon kommt, ob die Richtlinie 93/13 anwendbar ist oder nicht. Faktisch könnte sogar argumentiert werden, dass dies besonders schutzbedürftige Kunden in eine schwächere Position bringt als Kunden, die ihren Anbieter frei wählen können. Doch lässt der Unionsgesetzgeber dies offenbar zu. Anhang A der beiden Energierichtlinien nimmt insoweit ausdrücklich auf die Richtlinie 93/13 Bezug, indem er erklärt, dass die in Art. 3 beider Richtlinien genannten Maßnahmen „unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der [Union], [insbesondere der Richtlinie 93/13] [gelten]“. Meines Erachtens kann dies nur dahin verstanden werden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, – durch einen einfachen Verweis auf die Richtlinie 93/13 – das aus den Energierichtlinien erwachsende Niveau des Kundenschutzes demjenigen der Richtlinie 93/13 anzugleichen. Dies folgt offenkundig aus der Tatsache, dass ein entsprechender Vorschlag des Europäischen Parlaments während des Gesetzgebungsverfahrens nicht in die endgültige Fassung der Energierichtlinien übernommen wurde(41). Mit anderen Worten ergibt sich aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung, dass der Schutz nach der Richtlinie 93/13 weitgehender sein kann und zumindest jedenfalls nicht automatisch auf den Zusammenhang von Grundversorgungsverträgen im Energiesektor zu übertragen ist.

65.      Klar ist jedoch, dass der Unionsgesetzgeber bei der Formulierung der Bestimmungen des Anhangs A beider Energierichtlinien – insbesondere in Buchst. b des Anhangs – die Notwendigkeit besonders betont hat, sicherzustellen, dass Endkunden die Möglichkeit haben, ihre Verträge zu kündigen, wenn sie Preiserhöhungen nicht akzeptieren. Dies erscheint in der Tat aus einer vertraglichen Perspektive gerechtfertigt, wenn man bedenkt, dass das Recht der Versorger zu einseitigen Preisänderungen den Kunden dem Risiko ungerechtfertigter Preiserhöhungen aussetzt. Meines Erachtens ist für alle Kunden – unabhängig davon, ob sie als schutzwürdig anzusehen sind – das Recht zur Kündigung des Vertrags von äußerster Wichtigkeit. Um dieses Recht wirksam ausüben zu können, muss der Kunde über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung spätestens dann informiert werden, wenn ihm mitgeteilt wird, dass die Änderung erfolgen soll(42).

66.      Auch wenn in der Tat wahrscheinlich nur ein sehr kleiner Prozentsatz von Kunden tatsächlich aufgrund dieser Informationen Preisänderungen beanstanden wird, kann man den Standpunkt einnehmen, dass allein die Notwendigkeit einer Offenlegung dieser Informationen von ungerechtfertigten Preiserhöhungen in gewissem Maße abschrecken wird. In diesem Sinne trägt das Transparenzerfordernis der Energierichtlinien auch dazu bei, Preise auf einem „angemessenen“ Niveau zu halten, und die Verpflichtung, dies zu tun, ist einer der Grundpfeiler der GVV, die in diesen Richtlinien festgeschrieben ist.

67.      Dies führt mich zu dem Ergebnis, dass bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan ist, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.

68.      Schließlich haben TWS, SWA und die deutsche Regierung den Gerichtshof ersucht, die zeitlichen Wirkungen seines Urteils für den Fall zu begrenzen, dass er feststellen sollte, dass die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften über Preisänderungen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Wie ich nachstehend erläutern werde, bin ich der Ansicht, dass es unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt ist, diesem Ersuchen zu entsprechen.

D –    Die Wirkungen der Feststellung der Unvereinbarkeit sollten zeitlich begrenzt werden

69.      Wie allgemein bekannt, lässt der Gerichtshof eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seiner Urteile nur in Ausnahmefällen zu, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies erklärt sich dadurch, dass die Auslegung einer Rechtsvorschrift durch den Gerichtshof einer Klärung und Definition der Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung in dem Sinne dient, wie sie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an hätte verstanden und angewendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist die erste Voraussetzung, die erfüllt sein muss, dass die Feststellung der Unvereinbarkeit die „Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen“ mit sich bringt. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt der Zahl von Rechtsverhältnissen besondere Bedeutung zu, die in gutem Glauben an die Verbindlichkeit von zum gegebenen Zeitpunkt als gültig betrachteten Regelungen eingegangen wurden. Die zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss, ist, dass das rechtswidrige Verhalten durch eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts veranlasst wurde(43).

70.      Meines Erachtens sind diese Voraussetzungen hier beide erfüllt.

71.      Bevor auf die Umstände der vorliegenden Rechtssachen einzugehen ist, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass ein ähnliches, in der Rechtssache RWE Vertrieb gestelltes Ersuchen vom Gerichtshof deutlich zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung ging im Wesentlichen darauf zurück, dass die finanziellen Folgen für die Gasversorger nicht allein von der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof abhingen. Vielmehr wurden diese Folgen letztlich als von der Beurteilung abhängig angesehen, zu der das vorlegende Gericht in der Frage der Angemessenheit der beanstandeten Vertragsbedingungen unter den Umständen jedes Einzelfalls gelangt(44).

72.      Dagegen(45) befassen wir uns hier mit einer Situation, in der der Gerichtshof nicht nur um Klärung der Bedeutung anderer Bestimmungen des Unionsrechts, sondern auch, und vor allem, um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der relevanten Bestimmungen des deutschen Rechts mit dem Unionsrecht ersucht wird.

73.      Daher steht für mich außer Zweifel, dass die Feststellung der Unvereinbarkeit die Gefahr schwerwiegender finanzieller Folgen für die betreffenden Elektrizitäts- und Gasversorger mit sich bringen würde. In der Betrachtung des vorlegenden Gerichts hängt das Preisänderungsrecht der Elektrizitäts- und Gasversorger davon ab, wie der Gerichtshof die Bedeutung und Tragweite des Transparenzerfordernisses in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie auslegt. Wenn der Gerichtshof in den durch diese Rechtssachen aufgeworfenen Auslegungsfragen meinem Ansatz folgen sollte, wären Preisänderungen wie diejenigen der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssachen nichtig.

74.      Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, dass ein solches Ergebnis Auswirkungen auf den gesamten Energiesektor in Deutschland hätte, die alles andere als unbedeutend wären(46). An diesem Ergebnis ändert meines Erachtens auch die Tatsache nichts, dass die Zahl der Kunden, die im Rahmen von Grundversorgungsverträgen mit Energie versorgt werden, in Deutschland offenbar stetig zurückgeht(47). Auch wenn die Schwere der finanziellen Folgen, die sich aus einer Feststellung der Unvereinbarkeit ergeben, notwendigerweise von der vom nationalen Gericht angewendeten Verjährungsfrist (einer offenbar auf nationaler Ebene noch nicht geklärten Frage(48)) abhängen wird, kann meines Erachtens eine „Gefahr schwerwiegender finanzieller Folgen“ nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn ebenso die Zahl der Kunden, die von dem Urteil des Gerichtshofs betroffen sind, notwendigerweise von der anzuwendenden Verjährungsfrist abhängen wird, ist – trotz der rückläufigen Tendenz bei Grundversorgungsverträgen – anzunehmen, dass diese Zahl (erheblich) höher ist als die Schätzung für das Jahr 2013, die TWS in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat(49).

75.      Gleichwohl reicht das Risiko erheblicher finanzieller Folgen in der Regel nicht aus, um den Erfolg eines Ersuchens um Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils zu gewährleisten. Wie ich an anderer Stelle(50) erläutert habe, würde jeder andere Ansatz dazu führen, dass – entgegen dem zugrunde liegenden Prinzip, einem solchen Ersuchen nur in Ausnahmefällen zu entsprechen – die schwerwiegendsten und am längsten andauernden Verstöße am günstigsten behandelt würden. Daher muss daneben auch die zweite Voraussetzung erfüllt sein, die die Anforderung, dass die Betroffenen gutgläubig waren, mit der Anforderung kombiniert, dass eine echte Unsicherheit im Hinblick auf die Bedeutung und Tragweite der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts bestand.

76.      Auch diese Voraussetzung ist in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssachen offenbar erfüllt(51). Erstens steht fest, dass Preise von Elektrizitäts- und Gasversorgern gutgläubig aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften, die als gültig betrachtet wurden, geändert worden sind. Zweitens gibt es, wie ich oben näher ausgeführt habe, keinen objektiven Grund, der es rechtfertigen würde, die Geltung der Stellungnahme des Gerichtshofs im Urteil RWE Vertrieb auf Fallgestaltungen zu erstrecken, auf die die Richtlinie 93/13 nicht anwendbar ist. Soweit diese Stellungnahme hier nicht unmittelbar relevant ist, ist das in den Energierichtlinien formulierte Transparenzerfordernis vielmehr bisher noch nicht Gegenstand einer die Auslegung betreffenden Vorabentscheidung gewesen. Wie diese Schlussanträge zeigen, besteht weiter ein erhebliches Maß an Unsicherheit im Hinblick auf die Bedeutung dieses Erfordernisses. Nur der Gerichtshof kann diese Unsicherheit dadurch auflösen, dass er in den vorliegenden Rechtssachen eine Vorabentscheidung trifft.

77.      Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem im vorliegenden Verfahren gestellten Ersuchen um Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteils für den Fall zu entsprechen, dass er, in Übereinstimmung mit mir, feststellen sollte, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften dem Transparenzerfordernis in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie nicht genügen.

IV – Ergebnis

78.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ist den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.

Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen entfaltet erst an dem Tag Wirkungen, an dem der Gerichtshof sein Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Zu diesen Sektoren gehören die Telekommunikation, Postdienstleistungen, Elektrizität und Erdgas sowie Eisenbahndienstleistungen.


3 – Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) sowie Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).


4 – Vollendung des Energiebinnenmarktes, KOM(2001) 125 endg., S. 2 (im Folgenden: Mitteilung der Kommission von 2001).


5 – Diese Bestimmungen (nämlich Art. 3 der Elektrizitätsrichtlinie und Art. 3 der Erdgasrichtlinie, zitiert unten in Nrn. 6 bzw. 10) sind zwar begrifflich als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen formuliert, im Folgenden bezeichne ich die aus diesen Bestimmungen folgende Verpflichtung jedoch als Grundversorgungsverpflichtung (im Folgenden auch: GVV).


6 – Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


7 – Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11).


8 –      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 – Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich (ABl. L 144, S. 19).


9 – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I, S. 684).


10 – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2391).


11 – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I, S. 676).


12 – Wie in der mündlichen Verhandlung geklärt wurde, ist Gegenstand der Vorlagefragen die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und nicht die mögliche unmittelbare Anwendbarkeit der in Rede stehenden Bestimmungen im Rahmen der nationalen Verfahren. In diesem Sinne ist die Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit – diese nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausgelegt werden können, hier nicht von Bedeutung.


13 – Dies wird schon nach kurzer Durchsicht der beiden Art. 3 der Energierichtlinien klar. Tatsächlich wird die Erdgasrichtlinie in der Literatur von einem Autor im Hinblick auf die GVV und die Notwendigkeit, für angemessene Preise zu sorgen, als „weniger weitgehend“ als die Elektrizitätsrichtlinie charakterisiert. Vgl. hierzu Pront-van Brommel, S., „The Development of the European Electricity Market in a Juridical No Man’s Land“, in Dorsman, A., u. a. (Hrsg.), Financial Aspects in Energy, Springer-Verlag, Berlin, 2011, S. 167 bis 193, S. 187.


14 – Vgl. die Mitteilung der Kommission von 2001, angeführt oben in Fn. 4.


15 – Ebd., S. 41.


16 – Allgemein zum Begriff der Grundversorgung: Rott, P., „A New Social Contract Law for Public Services? – Consequences from Regulation of Services of General Economic Interest in the EC“, European Review of Contract Law (1) 2000, S. 323 bis 345, insbesondere S. 330 ff. Vgl. auch Nihoul, P., „The status of consumers in European liberalisation directives“, Yearbook of Consumer Law, 2009, S. 67 bis 106.


17 – Rott, a. a. O., S. 330.


18 – Während die Angemessenheit der Preise in Art. 3 Abs. 5 der Elektrizitätsrichtlinie erwähnt wird, schweigt Art. 3 Abs. 3 der Erdgasrichtlinie hierzu. Diese Abweichung ist meines Erachtens aber nicht dahin zu verstehen, dass es für die Erdgasversorgung im Rahmen der dort geregelten GVV kein Erfordernis im Hinblick auf die Notwendigkeit gäbe, angemessene Preise sicherzustellen. Denn das Recht auf Versorgung mit Erdgas zu angemessenen Preisen wird im 26. Erwägungsgrund der Erdgasrichtlinie und in Anhang A Buchst. g der Richtlinie ausdrücklich erwähnt.


19 – Nach deutschem Recht haben Energieversorgungsunternehmen auch die Möglichkeit, Versorgungsverträge für Strom oder Gas mit Verbrauchern im Rahmen der Vertragsfreiheit abzuschließen. Ein solcher Vertrag wird aus historischen Gründen als „Sonderkundenvertrag“ bezeichnet. Neben der Möglichkeit des Abschlusses solcher Verträge sind die Versorger nach den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, Verträge mit Kunden abzuschließen, für die ein Tarifpreis gilt (Verträge im Rahmen der Grundversorgungsverpflichtung).


20 – Siehe oben, Fn. 19.


21 – Ich werde mich daher nicht mit der allgemeineren – und eindeutig leidigen – Frage beschäftigen, wann Vertragsklauseln, die „auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen“ gegeben sind und wann nicht.


22 – Urteil RWE Vertrieb, Rn. 55 und Tenor des Urteils.


23 – Ebd.


24 – Siehe Urteil RWE Vertrieb, Rn. 17 und 18.


25 – Ebd. (Rn. 55 und Tenor des Urteils).


26 – Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C‑95/12, Urteil vom 22. Oktober 2013, Nr. 32).


27 – Urteil vom 26. April 2012, Invitel (C‑472/10, Rn. 24, 26 und 28).


28 – Urteil RWE Vertrieb, Rn. 28. Vgl. auch Nr. 47 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in derselben Rechtssache.


29 – Ebd. (Rn. 29).


30 – Nihoul, a. a. O., zu der Frage, warum nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass für Unternehmen bei der Suche nach Kunden alle Verbraucher von gleicher Wichtigkeit und gleichem Wert sind.


31 – In der Tat liegt die Leiterwägung, die der Richtlinie 93/13 zugrunde liegt, genau darin, dieses Ungleichgewicht auszugleichen und die Gleichberechtigung zwischen Verbraucher und Unternehmer wiederherzustellen. Vgl. hierzu Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


32 – In der Literatur wird dies von einem Autor als „Wettbewerbsfunktion“ des Transparenzerfordernisses der Richtlinie 93/13 bezeichnet. Vgl. Micklitz, H.-W., „Chapter 3. Unfair terms in consumer contracts“, in Micklitz, H.-W., Reich, N., und Rott, P., Understanding EU Consumer Law, Intersentia, Antwerpen, 2009, S. 119 bis 150, S. 138.


33 – Das Erfordernis, Versorgungssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundversorgung sicherzustellen, wird in der Zusammenschau der Erwägungsgründe 24 und 26 der Elektrizitätsrichtlinie bzw. 26 und 27 der Erdgasrichtlinie deutlich.


34 – KOM(2001) 125 endg., S. 41.


35 – Mit der Liberalisierung des Energiesektors sind zweierlei Ziele verbunden. Angestrebt werden einerseits die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Markts und andererseits die möglichst weitreichende Sicherstellung der Energieversorgung, was als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen wird. Vgl. für die Erdgasrichtlinie Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, Slg. 2010, I‑3377, Rn. 20 ff.). Vgl. Bartl, M., „The affordability of energy: how much protection for the vulnerable consumers?“, Journal of Consumer Policy, (33) 2010, S. 225 bis 245, S. 226.


36 – Anhang A Buchst. a der Energierichtlinien normiert eine Kontrahierungspflicht. Vgl. auch Bartl, a. a. O., zur Bezahlbarkeit von Energie mit einer Analyse verschiedener Lösungsansätze der Mitgliedstaaten zu dem Problem, bezahlbare Energie für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten. Ferner ist hier im Blick zu behalten, dass die Verpflichtung, im Energiesektor eine Grundversorgung zu angemessenen Preisen zu gewährleisten, nun auch den Status von Primärrecht auf der Unionsebene erlangt hat. Neben Art. 14 AEUV, der Dienste von allgemeinem Interesse betrifft, verpflichtet nämlich das Protokoll Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon u. a. dazu, in Bezug auf Dienste von allgemeinem Interesse die Bezahlbarkeit sicherzustellen.


37 – Urteil RWE Vertrieb, Rn. 28.


38 – In diesem Punkt bin ich grundlegend anderer Ansicht als Generalanwältin Trstenjak in ihrer Analyse in Nr. 69 (unter Verweis auf Fn. 50) ihrer Schlussanträge in der Rechtssache RWE Vertrieb. Ihrer Ansicht nach sind sowohl die Richtlinie 93/13 als auch die Erdgasrichtlinie Rechtsakte des EU-Verbraucherschutzrechts und als einander ergänzend zu betrachten (und folglich einheitlich auszulegen). Aus ihrer Sicht bilden diese Rechtsakte ein einheitliches Regelwerk. Meines Erachtens beruht diese Aussage auf einem Irrtum. Während die Richtlinie 93/13 das Verbraucher(vertrags)recht betrifft, behandelt die Erdgas- (und die Elektrizitäts‑)Richtlinie ein völlig anderes Rechtsgebiet, nämlich das der Marktliberalisierung und Begründung einer GVV im Rahmen der Energieversorgung von Endkunden. Unter Berücksichtigung dieses Unterschieds bin ich nicht der Ansicht, dass es richtig ist, die Auslegung der Begriffe der Transparenz in diesem jeweils unterschiedlichen Rahmen im Wege gerichtlicher Auslegung zu vereinheitlichen.


39 – Dies wird u. a. aus der Terminologie deutlich, die in den Energierichtlinien verwendet wird. Während es nämlich in der Richtlinie 93/13 um Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern geht, beziehen sich die Energierichtlinien auf Kunden und Anbieter. Bemerkenswert ist auch, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollen, um Endkunden zu schützen, nach den Energierichtlinien sowohl Haushaltskunden als auch kleine und mittlere Unternehmen umfassen können.


40 – Dieses Recht ist in den Energierichtlinien zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch meines Erachtens ein notwendiges Gegenstück zu der GVV, Endkunden zu angemessenen Preisen mit Energie zu versorgen. Ohne eine Möglichkeit, Preisänderungen zu widersprechen, stünde das Erfordernis der Angemessenheit nämlich nur auf dem Papier.


41 – Tatsächlich wurde der Parlamentsvorschlag, diesen Anhängen einen weiteren Punkt hinzuzufügen, der die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf Verträge über die Grundversorgung im Energiesektor ausgedehnt hätte, nicht angenommen und ist in der endgültigen Fassung der Energierichtlinien nicht enthalten. Vgl. hierzu Bericht des Europäischen Parlaments vom 1. März 2002 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt, Teil 1 (A5-0077/2002), Legislativvorschläge, Änderungsanträge 89 und 160, S. 65, 66 und 107. Vgl. auch meine Stellungnahme zur Analyse von Generalanwältin Trstenjak zu dieser Frage oben in Fn. 39.


42 – In der mündlichen Verhandlung wurde erwähnt, dass Anbieter nach nationalem Recht verpflichtet sind, dem Kunden alle relevanten Informationen über Preisänderungen offenzulegen, sobald eine Klage vor Gericht erhoben wird. Eine solche Verpflichtung kann meiner Ansicht nach jedoch kein sinnvoller Ersatz für die Verpflichtung sein, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung dann offenzulegen, wenn dem Kunden diese Änderung mitgeteilt wird, wie die Rechtssache Egbringhoff (C‑400/11) zeigt, in der Herr Egbringhoff vergeblich versuchte, diese Informationen einzuholen, bevor er eine Klage gerichtlich anhängig machte. Vom Standpunkt einer Beurteilung der Frage, ob eine Beanstandung der Angemessenheit einer Preisänderung Aussicht auf Erfolg hat, müssen diese Informationen dem Kunden nämlich schon zur Verfügung stehen, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.


43 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 10. Mai 2012, FIM Santander Top 25 Euro (C‑338/11 bis C‑347/11, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44 – Urteil RWE Vertrieb, Rn. 60.


45 – Sollte der Gerichtshof jedoch seine Begründung in der Rechtssache RWE Vertrieb auf Fallgestaltungen wie die der vorliegenden Rechtssachen erstrecken, wäre es unlogisch, einem Ersuchen um Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils zu entsprechen, das eine Auslegung bestätigt, die bereits in einer früheren Rechtssache vorgegeben wurde. Denn dann wäre eine „objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Tragweite der fraglichen Bestimmungen des Unionsrechts“ nicht mehr gegeben.


46 – Den Zahlen zufolge, die TWS in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, werden derzeit 18 Millionen bzw. 4 Millionen Haushaltskunden im Rahmen von Grundversorgungsverträgen mit Elektrizität bzw. Gas versorgt.


47 – Diese Entwicklung geht – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde – tatsächlich darauf zurück, dass Kunden vermehrt den Anbieter wechseln und sich für Sonderkundenverträge entscheiden, die auf einem wettbewerbsorientierten Markt angeboten werden.


48 – In der mündlichen Verhandlung wurde die Frage der anwendbaren Verjährungsregelung angesprochen. Während offenbar rechtlich eindeutig geklärt ist, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sonderkundenverträgen drei Jahre beträgt, scheint die für Grundversorgungsverträge geltende Verjährungsfrist noch nicht geklärt zu sein. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer längeren, zehnjährigen, Verjährungsfrist von vornherein ausgeschlossen werden könnte.


49 – Siehe oben, Fn. 46.


50 – Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Jordi Besora (C‑82/12, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 54).


51 – Dies gilt natürlich nur, soweit der Gerichtshof nicht der Auffassung ist, dass die in der Rechtssache RWE Vertrieb aufgestellten Grundsätze jede Unsicherheit im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Transparenzerfordernis der Energierichtlinien bereits ausgeräumt hatten.