Language of document : ECLI:EU:T:2020:37

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

7. Februar 2020(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Fehlende Dringlichkeit“

In der Rechtssache T‑797/19 R

Anglo Austrian AAB Bank AG mit Sitz in Wien (Österreich),

Belegging-Maatschappij „Far-East BV“ mit Sitz in Velp (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte M. Fischer, J. Willheim und M. Ketzer,

Antragstellerinnen,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Anglo Austrian AAB Bank AG (im Folgenden: AAB Bank) ist ein in Österreich niedergelassenes weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank [(EZB)] (ABl. 2013, L 287, S. 63, im Folgenden: SSM-Verordnung). Sie übt ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer Konzession nach dem österreichischen Bankwesengesetz aus.

2        Die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV (im Folgenden: Anteilseignerin) ist eine Beteiligungsgesellschaft, die einen Anteil von 99,99 % der Aktien an der AAB Bank hält.

3        Am 26. April 2019 übermittelte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) der Europäischen Zentralbank (EZB) einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der AAB Bank als Kreditinstitut. Diesem Schritt waren zahlreiche aufsichtsrechtliche Maßnahmen vorausgegangen, die zunächst von der Österreichischen Nationalbank und später der FMA spätestens seit 2010 getroffen wurden.

4        Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 übermittelte die EZB der AAB Bank ihren Beschlussentwurf und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

5        Die AAB Bank nahm am 23. Juli 2019 zum Beschlussentwurf der EZB Stellung. Zudem reichte sie zwischen August und November 2019 insgesamt zwölf Schreiben bei der EZB ein, die sie als „ergänzende Stellungnahmen“ bezeichnet.

6        In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2019 fassten die Aktionäre der AAB Bank den Beschluss, den Bankbetrieb einzustellen und die Konzession zurückzulegen, also auf die Bankzulassung zu verzichten. In diesem Zusammenhang hatten der Vorstand und der Aufsichtsrat ausgeführt, dass die Gesellschaft fortbestehen soll und jene Geschäfte, für die keine Bankenkonzession erforderlich ist, fortführen wird.

7        Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilte die AAB Bank der FMA ihre Absicht mit, ihre werbende Tätigkeit als Bank einzustellen und nach Abwicklung der laufenden Geschäfte die Konzession zurückzulegen.

8        Am 17. Oktober 2019 legte die AAB Bank der EZB ein Abwicklungskonzept zur Umsetzung ihres Beschlusses vom 1. Oktober 2019 vor.

9        Mit Beschluss vom 14. November 2019, Az. ECB‑SSM‑2019‑AT‑8, WHD‑2019‑0009 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), hat die EZB der AAB Bank die Zulassung als Kreditinstitut entzogen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

10      Der angefochtene Beschluss wurde der AAB Bank am 15. November 2019 bekannt gegeben.

11      In einer an diesem Tag auf ihrer Website veröffentlichten Mitteilung weist die AAB Bank darauf hin, dass sie „bereits vor mehr als einem Monat den Entschluss gefasst [hat], sich aus dem Bankgeschäft zurückzuziehen“, und dass „entsprechende Schritte für den Abbau des konzessionspflichtigen Betriebes in die Wege geleitet [wurden]. Insofern ändert sich durch die heutige Entscheidung der EZB nichts, die Bank wird den Rückzug aus dem Bankgeschäft gemäß Plan weiter fortsetzen bzw. beschleunigen.“

12      Am selben Tage beantragte die FMA beim Handelsgericht Wien die Bestellung eines Abwicklers gemäß § 6 Abs. 5 Bankwesengesetz, da die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der AAB Bank keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Bankgeschäfte böten. Daraufhin bestellte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom selben Tage anstelle der bisherigen Vorstände der AAB Bank zwei Rechtsanwälte als Abwickler.

13      Mit Klageschrift, die am 19. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

14      Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist,

–        die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen;

–        sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen;

–        dem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben;

–        die Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens der Hauptsache vorzubehalten.

15      Mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801) hat das Gericht den Vollzug des angefochtenen Beschlusses einstweilen, bis zur Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ausgesetzt.

16      Infolge dieses Beschlusses hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 21. November 2019 die am 15. November 2019 bestellten Abwickler mit sofortiger Wirkung des Amtes enthoben und die bisherigen Vorstände der AAB Bank wieder im Firmenbuch eingetragen.

17      Mit Bescheid vom 22. November 2019 hat die FMA bei der AAB Bank einen Regierungskommissär zur fachkundigen Aufsichtsperson bestellt. Mit diesem Bescheid wird der AAB Bank aufgegeben, mit dem Regierungskommissär und seinen Mitarbeitern zu Zwecken der Erfüllung der Aufgaben des Regierungskommissärs umfassend zu kooperieren und insbesondere Informationen bereitzustellen. Die AAB Bank hat gegen die Bestellung des Regierungskommissärs am 6. Dezember 2019 eine Vorstellung bei der FMA erhoben, also einen Widerspruch eingelegt.

18      In ihrer am 4. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die EZB den Antrag auf einstweilige Anordnung als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

19      Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei am 9. Dezember 2019 eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen insbesondere zur Einsetzung des Regierungskommissärs und zu den hieraus für das vorliegende Verfahren zu ziehenden Konsequenzen vorgetragen; die EZB hat hierzu mit am 16. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz Stellung bezogen.

20      Am 24. Januar 2020 hat der Präsident des Gerichts die Parteien angehört.

 Rechtliche Würdigung

21      Aus den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann, wobei Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts Anwendung findet. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).

22      Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“.

23      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung der Vollziehung anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie vor der Entscheidung zur Hauptsache ergehen und Wirkungen entfalten. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

26      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Erinnerung zu rufen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit generell danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Maßnahme die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt ungewisser künftiger Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Existenzfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im Übrigen müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.

32      Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und genaue, durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegte Angaben verfügen, die zeigen, in welcher Situation sich die die einstweiligen Anordnungen begehrende Partei befindet, und die es erlauben, die Auswirkungen abzuschätzen, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Überdies kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwar in spezifischen Punkten durch Verweise auf ihm beigefügte Anlagen vervollständigt werden, doch vermag dies das Fehlen wesentlicher Bestandteile in der Antragsschrift nicht zu beheben. Dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter obliegt es nicht, anstelle der betreffenden Partei die in den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz enthaltenen Bestandteile zu ermitteln, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz untermauern könnten (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament und Rat, T‑410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Gemessen an diesem Maßstab genügt der Vortrag der Antragstellerinnen nicht, um darzutun, dass ihnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

36      Dabei ist einleitend darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Besonderheit besteht, dass die AAB Bank, bevor der angefochtene Beschluss ergangen war, beschlossen hatte, ihre Bankgeschäfte aufzugeben und die Konzession nach § 7 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 Bankwesengesetz zurückzulegen.

37      Gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 Bankwesengesetz erlischt die Konzession mit ihrer Zurücklegung, wobei gem. § 7 Abs. 2 Bankwesengesetz das Erlöschen der Konzession von der FMA durch Bescheid festzustellen ist. Gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 Bankwesengesetz ist die Zurücklegung der Konzession nur zulässig, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind.

38      Ausweislich des „Konzept[s] zur Abwicklung der bankgeschäftlichen Tätigkeit“, das die AAB Bank in ihrer Achten ergänzenden Stellungnahme an die EZB vorgelegt hat, war für die Abwicklung der bankgeschäftlichen Tätigkeit ein Zeitraum von „15 bis 18 Monaten“ projiziert.

39      Wie sich aus der Anhörung ergeben hat, lässt die Mitteilung der Absicht, die Konzession zurückzulegen, die Organverfassung sowie die bankaufsichtsrechtlichen Pflichten der AAB Bank unberührt.

40      Entsprechend dieser einleitenden Bemerkung ist zunächst festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall nicht die generelle Frage stellt, ob der Entzug der Bankzulassung für das betroffene Institut einen schwerwiegenden und irreparablen Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

41      Stattdessen kommt es darauf an, ob in der spezifischen Situation der AAB Bank, die dadurch geprägt ist, dass sie noch vor dem durch den angefochtenen Beschluss erfolgten Entzug der Zulassung den Beschluss gefasst hatte, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln, die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Aspekte die Gefahr des Eintritts eines schweren und irreparablen Schadens im Sinne der Rechtsprechung zu belegen vermögen.

42      Die Antragstellerinnen führen Folgendes aus, um die Dringlichkeit zu belegen.

43      Der angefochtene Beschluss bewirke, dass die AAB Bank unmittelbar in die Abwicklung überführt und damit ihre wirtschaftliche Existenz vernichtet werde. Es drohe außerdem ein „bank run“. Die Aktiva der Bank müssten so schnell wie möglich veräußert werden, was Verluste bis hin zu Insolvenz zur Folge hätte. Weiter sei eine Rufschädigung zu besorgen. Zudem könnten oder müssten sogar zahlreiche wichtige Dienstleister der Bank ihre Verträge wegen des Entzugs der Bankkonzession außerordentlich kündigen.

44      Der drohende Schaden sei auch nicht reversibel. So könne im Falle eines Erfolgs in der Hauptsache die AAB Bank ihre unternehmerischen Tätigkeiten nicht einfach wiederaufnehmen. So wäre wahrscheinlich die AAB Bank zu diesem Zeitpunkt bereits abgewickelt oder das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Jedenfalls würde sich die AAB Bank zu diesem Zeitpunkt in einer fortgeschrittenen Phase der Abwicklung oder des Insolvenzverfahrens befinden. Einer Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit stünde entgegen, dass die Verträge mit den Vertragspartnern dann beendet seien. Kunden und Geschäftspartner würden sich zwischenzeitlich anderer Alternativen zur Verwaltung ihres Vermögens bedienen und seien daher für die Bank endgültig verloren. „Eine erneute unternehmerische Betätigung im Bankwesen würde folglich einer Neugründung der Bank gleichkommen.“

45      Dieser Vortrag vermag nicht, die Gefahr eines drohenden, schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu begründen.

46      Erstens, soweit das Vorliegen eines irreparablen Schadens darauf gestützt wird, dass die Wiederaufnahme des Bankgeschäfts nach einem Obsiegen in der Hauptsache praktisch unmöglich sei und der Neubegründung einer Bank gleichkomme, so ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Rn. 36 bis 38 ausgeführt, die AAB Bank bereits vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung getroffen hatte, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln.

47      Das Vorliegen eines irreparablen Schadens kann daher nicht damit begründet werden, dass der AAB Bank die Wiederaufnahme ihrer Bankgeschäfte praktisch unmöglich sei.

48      Zum einen war die Geschäftstätigkeit der AAB bereits vor dem angefochtenen Beschluss auf Abwicklung der Bankgeschäfte gerichtet. Zum anderen steht der von der AAB Bank getroffene Beschluss, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln, der Wiederaufnahme der Bankgeschäfte entgegen. Der Verlust der bloß rechtlichen Möglichkeit, die Bankgeschäfte wiederaufnehmen zu können, erscheint vor diesem Hintergrund als ein hypothetischer, nicht aber realer Schaden.

49      Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beschluss vom 1. Oktober 2019, die Bankgeschäfte abzuwickeln und die Bankkonzession zurückzulegen, nicht bei der Feststellung eines schweren und irreparablen Schadens berücksichtigt werden dürfe, sondern ausgeklammert werden müsse.

50      In diesem Zusammenhang führen die Antragstellerinnen zunächst aus, dass dieser Beschluss nur unter dem Eindruck des drohenden Entzugs der Zulassung erfolgt sei und somit aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens der EZB. Wäre die AAB Bank nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen, dass ihr die Zulassung entzogen werde, hätte sie den Beschluss zur Selbstabwicklung nicht getroffen. Dieser Beschluss sei zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung und damit auch zum Schutz der Kunden erfolgt.

51      Außerdem müsse schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die AAB Bank so behandelt werden, als sei sie dem rechtswidrigen Vorgehen der EZB nicht ausgesetzt gewesen. In einem solchen Fall hätte sie aber den Beschluss zur Selbstabwicklung nicht getroffen.

52      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

53      Es besteht keine Rechtfertigung, bei die Prüfung der Dringlichkeit davon abzusehen, dass die AAB Bank vor Erlass des angefochtenen Beschlusses beschlossen hatte, die Selbstabwicklung einzuleiten.

54      So steht zunächst der Vortrag der Antragstellerinnen in Widerspruch zu dem Eindruck, den die in Rn. 11 widergegebene Mitteilung der AAB Bank vom 15. November 2019 erweckt, wonach der angefochtene Beschluss „nichts“ ändere und die Bank „den Rückzug aus dem Bankgeschäft gemäß Plan weiter fortsetzen bzw. beschleunigen“ werde.

55      Soweit sich die Antragstellerinnen in der Anhörung dahin eingelassen haben, diese Mitteilung sei zur Beruhigung der Kunden der AAB Bank erfolgt, beseitigt dies nicht den Widerspruch zwischen dem Eindruck, den diese Mitteilung erweckt und dem Vorbringen der Antragstellerinnen im hiesigen Verfahren.

56      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aus der Korrespondenz der AAB Bank mit der EZB der Eindruck entstehen könnte, dass die AAB Bank mit ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2019, die Bankgeschäfte abzuwickeln, zumindest auch das Ziel verfolgt hat, den Entzug der Zulassung noch abzuwenden. So weist sie im Ergebnis in ihrer Sechsten ergänzenden Stellungnahme (Anlage 22a, S. 565), in ihrer Siebten ergänzenden Stellungnahme (Anlage 22c, S. 586) und in ihrer Neunten ergänzenden Stellungnahme (Anlage 22d, S. 604) darauf hin, dass infolge dieses Beschlusses der Entzug der Zulassung unverhältnismäßig sei.

57      Auf jeden Fall und ungeachtet der Frage, welche Motive ausschlaggebend für die AAB Bank waren, ihre Selbstabwicklung zu beschließen, ist nach der in Rn. 28 wiedergegebenen Rechtsprechung die Dringlichkeit im Hinblick auf die tatsächliche Situation zu beurteilen und nicht gestützt auf hypothetische Szenarien.

58      Daher können die Motive, die die AAB Bank zu ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2019 bewegt haben mögen, nicht ausschlaggebend sein für die Bewertung der dadurch geschaffenen Tatsachen oder gar dazu führen, dass diese Tatsachen bei der Beurteilung außer Acht zu lassen seien.

59      Insofern bleibt der Beschluss der AAB Bank vom 1. Oktober 2019, ihre Selbstabwicklung einzuleiten, unabhängig davon, ob sie unter dem Eindruck des drohenden Entzugs der Zulassung durch die EZB erfolgt ist, eine autonom getroffene Entscheidung.

60      Schließlich ist nicht erkennbar, warum sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ergeben sollte, dass der Beschluss der AAB Bank vom 1. Oktober 2019, ihre Selbstabwicklung einzuleiten, außer Betracht bleiben müsste.

61      Zweitens, soweit die Antragstellerinnen insbesondere in der Anhörung geltend gemacht haben, dass der Beschluss der AAB Bank vom 1. Oktober 2019 grundsätzlich reversibel sei und dies auch in bestimmten Konstellationen angestrebt worden wäre, so genügt es festzuhalten, dass bislang die AAB Bank nicht von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

62      Im Einklang mit der in Rn. 28 wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach die Dringlichkeit im Hinblick auf die tatsächliche Situation und nicht gestützt auf hypothetische Szenarien zu beurteilen ist, besteht kein Anlass, vorliegend der Frage nachzugehen, wie sich die Sachlage darstellen würde, wenn die AAB Bank ihren Beschluss vom 1. Oktober 2019 aufgehoben hätte.

63      Drittens vermag auch nicht die Behauptung zu überzeugen, wonach der Entzug der Bankenzulassung gesellschaftsrechtlich die Abwicklung der die AAB Bank tragenden Aktiengesellschaft zur Folge habe.

64      Zum einen ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Bankwesengesetz, dass die die Bank tragende Gesellschaft nur dann abzuwickeln ist, wenn diese nicht binnen dreier Monate einen Beschluss fasst, ihre Tätigkeit unter Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma fortzusetzen.

65      Zum anderen hatte die AAB Bank die Absicht, wie sich eindeutig aus der Beschlussfassung auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 1. Oktober 2019 ergibt, ihre Tätigkeit nach Aufgabe der Bankgeschäfte mit Geschäften fortzusetzen, für die keine entsprechende Zulassung nötig ist.

66      Insofern können die Antragstellerinnen nicht plausibel geltend machen, dass der Entzug der Zulassung der AAB Bank rechtlich die Abwicklung der sie tragenden Gesellschaft zur Folge hätte.

67      Diese Beurteilung wird auch nicht durch den Vortrag der Antragstellerinnen in der Anhörung in Frage gestellt.

68      Die Antragstellerinnen tragen insoweit vor, dass einer Änderung des Unternehmensgegenstandes entgegenstünde, dass die Bank eventuell auch noch nach drei Monaten Bankgeschäfte ausführen müsse, die dann aber dann inkompatibel mit dem neuen Unternehmensgegenstand seien.

69      Dieser Einwand wirkt konstruiert.

70      Nach der Anhörung steht unumstritten fest, dass bankaufsichtsrechtlich ein Institut auch dann, wenn es die Zulassung als Bank verloren hat, Bankgeschäfte im Zuge seiner Abwicklung vornehmen darf.

71      Im Sinne einer kohärenten Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften muss dann aber auch der AAB Bank gestattet sein, und sei es durch die Aufnahme des Zwecks der „Abwicklung der Bankgeschäfte“ im Unternehmensgegenstand, seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten zu genügen.

72      Viertens, soweit die Antragstellerinnen eine Schädigung des Rufs der AAB Bank geltend machen, ist angesichts des ganz erheblich beschädigten Rufs dieser Bank und des Umstands, dass diese bereits ihre Absicht öffentlich gemacht hat, ihr Bankgeschäft abzuwickeln, nicht davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss eine relevante weitere Schädigung des Rufs dieser Bank zur Folge haben kann, die als „schwer“ einzuordnen wäre.

73      Fünftens, soweit sich die Antragstellerinnen auf die Gefahr eines „bank run“ berufen, ist nicht plausibel dargetan, warum der angefochtene Beschluss einen „bank run“ auslösen sollte. So tragen die Antragstellerinnen nichts dahin vor, dass bisher die Gefahr eines „bank run“ bestand oder diese konkreter geworden wäre, als der Entzug der Zulassung öffentlich bekannt wurde. Zudem hat die EZB unwidersprochen vorgetragen, dass schon bisher mehr als 50% der Einlagen der Bank gesperrt sind. Jedenfalls wäre die einstweilige Aufhebung des Entzugs der Zulassung nicht geeignet, die Gefahr eines „bank run“ auszuschließen.

74      Sechstens, zu dem Vortrag der Antragstellerinnen, dass die durch den angefochtenen Beschluss ausgelöste Abwicklung des Bankgeschäfts zu Verlusten führe, die in die Insolvenz führen müssten, ist festzuhalten, dass die Antragstellerinnen hierzu keinerlei belastbare Tatsachen vortragen.

75      Der pauschale Hinweis, dass eine rasche Befriedigung der Gläubiger erforderlich sei, was eine schnelle Auflösung der Positionen der AAB Bank nötig mache, reicht hierzu nicht.

76      Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerinnen nichts dazu vorgetragen haben, dass im Falle einer Abwicklung infolge des angefochtenen Beschlusses diese in einer bestimmten Frist oder gar in der Art eines „fire sales“ zu erfolgen hätte.

77      Entsprechendes gilt auch, soweit die Antragstellerinnen auf sinkende Erträge bei zunächst gleichbleibenden Personalkosten hinweisen, es aber entgegen der oben in den Rn. 33 und 34 wiedergegeben Rechtsprechung unterlassen, diese Angaben in Bezug zur Ertragslage und zu den finanziellen Ressourcen der AAB Bank zu setzen.

78      Soweit die Antragstellerinnen vortragen, dass die Anteilseignerin hierzu nicht mehr bereit sei, da dies „nur den Gläubigern dienen“ würde, sie aber ihren Gesellschaftern gegenüber verpflichtet sei, „keine Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie Geld sicher verliert“, so folgt hieraus nicht, dass die AAB Bank einer finanziellen Unterstützung durch die Anteilseignerin bedürfte und ohne diese die Insolvenz drohte.

79      Siebtens machen die Antragstellerinnen ferner geltend, dass der AAB Bank die „Handlungsfreiheit … die eigene Abwicklung zum Wohle der Kunden eigenständig vorzunehmen … unwiederbringlich genommen“ würde.

80      Diese These kann nicht überzeugen. Im Hinblick hierauf reicht es, darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht beinhaltet, dass die Abwicklung des Bankgeschäfts infolge des Entzugs der Zulassung durch Dritte erfolgen muss.

81      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gem. § 6 Abs. 5 Bankwesengesetz die Abwicklung durch vom Gericht bestellte Abwickler zu erfolgen hat, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.

82      Im vorliegenden Fall hat die FMA von dieser Rechtsgrundlage durch ihren Antrag 15. November 2019 Gebrauch gemacht, der zum Beschluss des Handelsgerichts Wien vom gleichen Tage geführt hat.

83      Sofern also die Abwicklung durch vom Gericht bestellte Abwickler erfolgen sollte, war diese Rechtsfolge nicht durch den angefochtenen Beschluss gesetzt, sondern durch den Beschluss des Handelsgerichts Wien auf Antrag der FMA.

84      Achtens bleibt abschließend festzuhalten, dass die Antragstellerinnen auch nicht darzulegen vermocht haben, dass der Anteilseignerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. Diesbezüglich haben sie lediglich darauf verwiesen, dass deren Schaden aus dem die AAB Bank treffenden Schaden folge.

85      Nach alledem haben die Antragstellerinnen nicht darzutun vermocht, dass ihnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

86      Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.

87      Daher kann auch dahinstehen, ob die Anteilseignerin nicht klagebefugt gem. Art. 263 Absatz 4 AEUV ist, weil sie nicht unmittelbar und individuell durch den angefochtenen Beschluss betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a., C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923, Rn. 102 bis 114).

88      Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.      Der Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801), wird aufgehoben.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 7. Februar 2020

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.