Language of document : ECLI:EU:C:2015:389

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 11. Juni 2015(1)

Rechtssache C‑572/13

Hewlett-Packard Belgium SPRL

und

Epson Europe BV

gegen

Reprobel SCRL

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles [Belgien])

„Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b – Ausnahme für Reprografie – Ausnahme für Privatkopien – Begriff ‚gerechter Ausgleich‘ – Erhebung einer Vergütung als gerechter Ausgleich auf Multifunktionsdrucker – Kumulierung von pauschaler und anteiliger Vergütung – Berechnungsmethode – Begünstigte des gerechten Ausgleichs – Urheber und Verleger“





1.        In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof erneut im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2) gebeten, insbesondere ihres Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b, wonach die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Urheber vorsehen können, nämlich die Ausnahme für Reprografie und die Ausnahme für Privatkopien.

2.        Die im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen fechten als Importeure und/oder Hersteller von Multifunktionsdruckern im Wesentlichen die Höhe der Beträge an, die von ihnen als für die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschuldeter gerechter Ausgleich gefordert werden, und geben so dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich mit Bestimmungen zu befassen, die er wesentlich seltener ausgelegt hat als Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

3.        In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(2)      Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a)       in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b)       in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden“.

4.        Die wesentlichen Erwägungsgründe und die anderen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 werden, soweit erforderlich, im Laufe der folgenden Erörterungen wiedergegeben. Zu zitieren ist jedoch der 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, der wie folgt lautet:

„Die bestehenden nationalen Regelungen über die Reprographie schaffen keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung für die Reprographie vorzusehen.

B –    Belgisches Recht

5.        Art. 1 § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte(3) bestimmt:

„Der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst hat allein das Recht, das Werk (unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise) zu vervielfältigen oder dessen Vervielfältigung zu erlauben.

…“

6.        Art. 22 § 1 URG in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung geltenden Fassung(4) sieht Folgendes vor:

„Wenn ein Werk erlaubterweise veröffentlicht worden ist, kann der Urheber sich nicht widersetzen gegen:

4.      teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet,

4bis.      teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, …

5.      Vervielfältigung von akustischen und audiovisuellen Werken im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist“.

7.        Die Art. 59 bis 61 URG lauten:

„Art. 59

Urheber und Verleger von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen.

Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.

Art. 60

Außerdem muss von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien entrichtet werden.

Art. 61

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen fest. Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden.

Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, an dem die Vergütungen zu entrichten sind, fest.

Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger verteilt.

Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.“

8.        Die Höhe der Pauschalvergütung und der anteiligen Vergütung wird in den Art. 2, 4, 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger festgesetzt(5). Sie sehen Folgendes vor(6):

„Art. 2

§ 1      Der Pauschalvergütungstarif für Vervielfältigungsgeräte liegt bei:

1.      [5,01] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von weniger als 6 Seiten pro Minute,

2.      [18,39] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 6 und 9 Seiten pro Minute,

3.      [60,19] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 10 und 19 Seiten pro Minute,

4.      [195,60] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 20 und 39 Seiten pro Minute,

5.      [324,33] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 40 und 59 Seiten pro Minute,

6.      [810,33] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 60 und 89 Seiten pro Minute,

7.      [1 838,98] EUR pro Vervielfältigungsgerät mit einer Kopiergeschwindigkeit von mehr als 89 Seiten pro Minute.

Zur Festlegung des Pauschalvergütungstarifs ist auch für Farbkopierer die Schwarz-Weiß-Geschwindigkeit ausschlaggebend.

§ 2       Der Pauschalvergütungstarif für Duplikatoren und Bürooffsetdruckgeräte liegt bei:

1.       [324,33] EUR pro Duplikator,

2.       [810,33] EUR pro Bürooffsetdruckgerät.

Art. 4

Für Multifunktionsgeräte mit denselben Funktionen wie die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Geräte gilt der höchste in Artikel 2 beziehungsweise 3 vorgesehene Pauschalvergütungstarif, der auf das Multifunktionsgerät anwendbar ist.

Art. 8

Wirken Vergütungspflichtige nicht gemäß den Artikeln 10 bis 12 mit, gelten für die anteilige Vergütung folgende Tarife:

1.      [0,0334] EUR pro Kopie geschützter Werke,

2.      [0,0251] EUR pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih genutzt werden.

Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt.

Art. 9

Haben Vergütungspflichtige an der Einziehung der anteiligen Vergütung seitens der Verwertungsgesellschaft mitgewirkt, gelten folgende Tarife:

1.       [0,0201] EUR pro Kopie geschützter Werke,

2.       [0,0151] EUR pro Kopie geschützter Werke anhand von Geräten, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für den öffentlichen Verleih genutzt werden.

Für Farbkopien von mehrfarbigen geschützten Werken werden die in Absatz 1 erwähnten Tarife verdoppelt.“

9.        Die in den Art. 8 und 9 angeführte Mitwirkung wird in den Art. 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 definiert. Art. 10 bestimmt:

„Vergütungspflichtige haben an der Einziehung der anteiligen Vergütung mitgewirkt, sofern sie:

1.      gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 bei der Verwertungsgesellschaft ihre Erklärung für den Bezugszeitraum eingereicht haben,

2.       zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft bei ihr eine Vorauszahlung für die anteilige Vergütung geleistet haben, die der angegebenen Anzahl Kopien geschützter Werke, multipliziert mit dem aufgrund von Artikel 9 anwendbaren Tarif, entspricht, und

3.       a)      entweder vor Ablauf einer Frist von zweihundert Werktagen nach Eingang der Erklärung bei der Verwertungsgesellschaft im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft die Anzahl Kopien geschützter Werke, die im Bezugszeitraum angefertigt worden sind, geschätzt haben

b)       oder, falls die Verwertungsgesellschaft gemäß Artikel 14 ein Gutachten beantragt hat, die Auskünfte, die für die Erstellung des in diesem Artikel erwähnten Gutachtens erforderlich sind, erteilt haben.“

10.      Art. 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 lautet:

„§ 1      Erzielen Vergütungspflichtige und Verwertungsgesellschaft in Bezug auf die Schätzung der Anzahl Kopien geschützter Werke, die im Bezugszeitraum angefertigt worden sind, kein Einvernehmen, kann die Verwertungsgesellschaft zur Schätzung dieser Anzahl ein Gutachten beantragen.

Die Verwertungsgesellschaft notifiziert dem betreffenden Vergütungspflichtigen den Begutachtungsantrag binnen zweihundertzwanzig Werktagen nach dem Datum des Eingangs seiner Erklärung.

Gutachten werden abgegeben von einem beziehungsweise mehreren Sachverständigen:

1.      die entweder vom betreffenden Vergütungspflichtigen und von der Verwertungsgesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen

2.      oder von der Verwertungsgesellschaft bestimmt werden.

In Anwendung von Absatz 3 Nr. 2 kann die Verwertungsgesellschaft nur einen beziehungsweise mehrere Sachverständige bestimmen, die vom Minister zugelassen sind.

Die Frist für die Abgabe von Gutachten darf drei Monate ab Eingang des Begutachtungsantrags bei dem beziehungsweise den bestimmten Sachverständigen nicht überschreiten.

§ 2      Bestimmen Vergütungspflichtige und Verwertungsgesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen einen beziehungsweise mehrere Sachverständige, müssen sie die Sachverständigenkosten in gegenseitigem Einvernehmen untereinander aufteilen.

Werden der beziehungsweise die Sachverständigen gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 2 allein von der Verwertungsgesellschaft bestimmt, kann diese beim betreffenden Vergütungspflichtigen die Sachverständigenkosten zurückfordern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.      ‐      Der betreffende Vergütungspflichtige hat der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte, um die sie gemäß Artikel 22 ersucht hat, nicht vorab erteilt oder

‐      der Vergütungspflichtige hat der Verwertungsgesellschaft auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 22 hin offensichtlich falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte erteilt.

2.      Die Verwertungsgesellschaft hat den betreffenden Vergütungspflichtigen in dem in Artikel 22 erwähnten Auskunftsersuchen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie in den unter Nr. 1 erwähnten Fällen die Kosten für eine von ihr beantragte unabhängige Begutachtung zurückfordern kann.

3.      Die Sachverständigenkosten sind objektiv gerechtfertigt.

4.      Die Sachverständigenkosten erscheinen im Verhältnis zur Anzahl Kopien geschützter Werke, von der die Verwertungsgesellschaft vernünftigerweise ausgehen konnte, angemessen.

…“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

11.      Die Gesellschaft Hewlett-Packard Belgium(7) importiert in Belgien Reprografiegeräte für den gewerblichen und häuslichen Gebrauch und insbesondere „Multifunktionsgeräte“, deren Hauptfunktion das Drucken von Dokumenten mit einer von der Druckqualität abhängigen Geschwindigkeit ist und die auch zum Scannen, Kopieren von Dokumenten sowie zum Faxempfang und ‑versand verwendet werden können. Diese Multifunktionsdrucker, die den Schwerpunkt des Ausgangsrechtsstreits bilden, werden zu Preisen verkauft, die gewöhnlich nicht über 100 Euro liegen.

12.      Die Reprobel SCRL(8) ist die Verwertungsgesellschaft, die für die Erhebung und Verteilung der Beträge für den gerechten Ausgleich für die Ausnahme für Reprografie zuständig ist.

13.      Am 16. August 2004 teilte Reprobel HPB per Fax mit, dass für das Angebot von Multifunktionsdruckern zum Verkauf grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 49,20 Euro je Gerät zu entrichten sei.

14.      Da die Zusammenkünfte und der Schriftwechsel mit Reprobel nicht zu einer Vereinbarung über den auf diese Multifunktionsdrucker anwendbaren Tarif führten, erhob HPB mit Schriftsatz vom 8. März 2010 Klage gegen Reprobel vor dem Tribunal de première instance de Bruxelles. Sie beantragte zum einen, festzustellen, dass keine Vergütung für die von ihr zum Verkauf angebotenen Geräte geschuldet sei, und hilfsweise, dass die von ihr gezahlten Vergütungen dem nach belgischem Recht, ausgelegt im Licht der Richtlinie 2001/29, geschuldeten gerechten Ausgleich entsprächen. Sie beantragte zum anderen, Reprobel unter Androhung eines Zwangsgelds von 10 Mio. Euro zur Durchführung einer Studie gemäß Art. 26 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 innerhalb eines Jahres zu verurteilen, die sich u. a. auf die Anzahl der streitigen Geräte und ihre tatsächliche Nutzung als Kopierer geschützter Werke beziehen und diese tatsächliche Nutzung mit den tatsächlichen Nutzungen aller anderen Vervielfältigungsgeräte geschützter Werke vergleichen sollte.

III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles mit Entscheidung vom 23. Oktober 2013, die am 8. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 verwendete Begriff „gerechter Ausgleich“ unterschiedlich auszulegen, je nachdem, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke? Wenn diese Frage bejaht wird, an welchen Kriterien hat sich dieser Unterschied in der Auslegung zu orientieren?

2.      Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, den gerechten Ausgleich für Rechtsinhaber

–        als Pauschalvergütung, die von dem Hersteller, dem Importeur oder dem Erwerber in der Gemeinschaft von Geräten zur Vervielfältigung geschützter Werke für das Inverkehrbringen dieser Geräte im Inland zu entrichten ist und deren Höhe lediglich nach Maßgabe der Geschwindigkeit, mit der das Kopiergerät eine Anzahl von Kopien pro Minute anfertigen kann, und ohne jeden sonstigen Bezug zu dem eventuellen Schaden der Rechtsinhaber berechnet wird, und

–        als anteilige Vergütung auszugestalten, die lediglich als Einheitspreis, vervielfacht mit der Anzahl der gefertigten Kopien, festgelegt wird und davon abhängt, ob der Vergütungspflichtige an der Einziehung dieser Vergütung mitgewirkt hat, wenn diese von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der Ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, zu entrichten ist?

Wenn diese Frage verneint wird, nach welchen sachnahen und kohärenten Kriterien haben sich die Mitgliedstaaten zu richten, damit der Ausgleich in unionsrechtskonformer Weise als gerecht angesehen und ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Personen hergestellt werden kann?

3.      Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt einen Teil der Entschädigung, der ihnen vorenthalten wird, zugute kommen zu lassen?

4.      Sind Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs für Rechtsinhaber in Form eines Pauschalbetrags und eines bestimmten Betrags je gefertigter Kopie einzurichten, das – zwar implizit, aber mit Sicherheit und zu einem gewissen Teil – die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abdeckt?

16.      Mit Zwischenentscheidung vom 7. Februar 2014 teilte die Cour d’appel de Bruxelles dem Gerichtshof mit, dass sie die Gesellschaft Epson Europe BV(9) als Streithelferin im Ausgangsrechtsstreit zulasse. Gemäß Art. 97 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof in der Folge an Epson die den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten bereits zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt.

17.      HPB, Epson und Reprobel, Beteiligte des Ausgangsrechtsstreits, haben ebenso wie die belgische Regierung, Irland(10), die österreichische, die polnische, die portugiesische und die finnische(11) Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. HPB, Epson und Reprobel, die belgische und die tschechische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 29. Januar 2015 auch mündlich verhandelt.

IV – Zum Begriff „gerechter Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 (erste Frage)

18.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 genannte Begriff „gerechter Ausgleich“ unterschiedlich auszulegen ist, je nachdem, ob die „Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ „von einem beliebigen Nutzer“ oder „von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ angefertigt wird.

19.      Diese erste Frage des vorlegenden Gerichts ist nicht frei von Unklarheiten, wovon die sowohl in ihren Ergebnissen als auch in ihrer Begründung sehr unterschiedlichen schriftlichen Erklärungen, die zu ihr abgegeben wurden, zeugen. Man könnte daher nach einer ersten oberflächlichen Betrachtung meinen, das vorlegende Gericht scheine die Auffassung zu vertreten, dass bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 die Eigenschaft der Person, die die Reprografie eines geschützten Werks anfertigt, und der Zweck, zu dem sie erstellt wird, d. h. die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Kriterien, nicht nur berücksichtigt werden könnten, sondern vielmehr müssten. Es ist daher zunächst ihr genauer Sinn und ihre genaue Tragweite im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit herauszuarbeiten, indem zuerst die Ausführungen des vorlegenden Gerichts selbst dargestellt werden.

A –    Zum Sinn und zur Tragweite der ersten Frage

1.      Ausführungen des vorlegenden Gerichts

20.      Das vorlegende Gericht legt dar, dass der Gerichtshof sich bisher nur im Rahmen der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 mit dem Begriff des gerechten Ausgleichs befasst habe.

21.      Reprobel habe jedoch vor ihm zum einen vorgetragen, dass im Ausgangsverfahren nur Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in Rede stehe, und zum anderen, dass die Ausnahme für Reprografie nach letzterer Bestimmung von der Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie zu unterscheiden sei. HPB habe dagegen geltend gemacht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, soweit er die Vervielfältigung auf jedem Träger betreffe, sich auch auf die Reprografie durch eine natürliche Person für den privaten Gebrauch beziehe.

22.      Das vorlegende Gericht führt in dieser Hinsicht aus, dass, da die Multifunktionsdrucker auch von natürlichen Personen privat genutzt würden, fraglich sei, ob der Begriff des gerechten Ausgleichs, der vom von den Rechtsinhabern erlittenen Schaden abhängen müsse, im Fall der Anfertigung einer Kopie für den privaten Gebrauch des Nutzers genauso auszulegen sei wie im Fall eines sonstigen Gebrauchs.

2.      Würdigung der ersten Frage

23.      Die gesamte Schwierigkeit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts liegt darin, dass nach ihrem Wortlaut die „Parameter“ des gerechten Ausgleichs für die Privatkopie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in gewisser Weise mit denen des gerechten Ausgleichs für die Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie kumulierbar scheinen.

24.      Das ist jedoch meines Erachtens nicht der Sinn, der dieser ersten Frage beizumessen ist.

25.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie sich aus dem Wortlaut seiner Frage ergibt, ausschließlich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 abstellt, da diese ausdrücklich und ausschließlich „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ betrifft und nicht weiter die Vervielfältigung z. B. mittels eines Multifunktionsdruckers.

26.      Seine erste Frage geht daher nicht von dem Grundsatz aus, dass die Nutzung von Multifunktionsdruckern sowohl unter die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 als auch unter die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie fallen könne(12).

27.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ‐ allgemein betrachtet ‐ die Auffassung vertreten werden kann, die Nutzung von Multifunktionsdruckern für die Vervielfältigung geschützter Werke könne gleichzeitig in den sachlichen Anwendungsbereich der Ausnahme für Reprografie im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und der Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen.

28.      Über ihre primäre Funktion des Druckens von Dokumenten ausgehend von einem drahtgebunden oder drahtlos verbundenen Terminal (z. B. einem Computer, einem Tablet, einem Smartphone oder einem Fotoapparat) oder einem Speichermedium (z. B. einer externen Festplatte oder einer Speicherkarte) auf Papier hinaus erlauben diese Drucker nämlich nicht nur das Fotokopieren oder Reprografieren von Werken auf Papier, ein Vorgang, der unter die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 fällt, sondern auch das Scannen oder Digitalisieren dieser Werke und das Speichern der daraus hervorgehenden Datei auf einem elektronischen Träger(13), ein Vorgang, der unter die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie fallen könnte(14).

29.      Aus der Akte ergibt sich hingegen, dass es, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, nicht erforderlich ist, festzustellen, ob die Nutzung von Multifunktionsdruckern nur unter die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 fällt oder ob sie gerade im Hinblick auf ihre verschiedenen Funktionen gleichzeitig auch unter die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie fällt, und folglich auch nicht, den jeweiligen Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen im Hinblick auf diese Drucker oder allgemeiner auf alle hybriden Vervielfältigungsanlagen oder ‑geräte abzugrenzen, die zu Zwecken der analogen und der digitalen Vervielfältigung geschützter Werke verwendet werden können.

30.      Die belgische Regierung und Reprobel haben nämlich zum einen geltend gemacht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 URG und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie in Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 URG umgesetzt wurden. Zum anderen sind sie der Auffassung, dass Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 URG im Ausgangsverfahren anzuwenden sei, und nicht Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 URG.

31.      Dazu ist festzustellen, dass Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 URG in seiner zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung geltenden Fassung tatsächlich nur die „Vervielfältigung von akustischen und audiovisuellen Werken im Familienkreis, die ausschließlich für diesen bestimmt ist“, betraf. Daraus kann daher abgeleitet werden, dass die Ausnahme für Privatkopien zumindest vor der Reform vom 31. Dezember 2012, die am 1. Dezember 2013 in Kraft trat, auf die Nutzung von Multifunktionsdruckern nicht anwendbar ist, auch nicht auf die Digitalisierung geschützter Werke mittels eines Scanners(15). Dabei handelt es sich jedoch um einen Schluss, den nur das vorlegende Gericht ziehen kann, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung nationalen Rechts nicht zuständig ist.

32.      Dennoch stellt sich meines Erachtens das vorlegende Gericht in dieser Hinsicht die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der gerechte Ausgleich für die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, zu dem die Nutzung von Multifunktionsdruckern zu Zwecken der Reprografie geschützter Werke normalerweise, außer in Ausnahmefällen, zu führen hat, sich je nachdem, ob diese Nutzung von einem beliebigen Nutzer oder „von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ gemäß der Formel in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie erfolgt, „unterscheiden“ kann.

33.      Das vorlegende Gericht fragt sich demnach nicht, ob es möglich ist, die von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 festgelegten Parameter im Rahmen eines Anwendungsfalls von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie anzuwenden, sondern insbesondere und genauer, ob die Richtlinie 2001/29, soweit der gerechte Ausgleich anhand des von den Rechtsinhabern durch die Vervielfältigung erlittenen Schadens zu bestimmen ist, eine Abstufung des für die Reprografie erhaltenen gerechten Ausgleichs auf die Nutzung von Multifunktionsdruckern erlaubt oder gegebenenfalls vorschreibt, je nachdem, ob die Vervielfältigung von einer natürlichen Person zu privaten Zwecken oder von jeder anderen Person zu anderen Zwecken vorgenommen wird.

34.      Mit anderen Worten geht es für den Gerichtshof darum, endgültig und genau zu bestimmen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten, die entschieden haben, die Ausnahme für Reprografie nach deren Art. 5 Abs. 2 Buchst. a umzusetzen, und die wie im Ausgangsverfahren die Erhebung einer pauschalen und einer anteiligen Vergütung auf die Nutzung von Multifunktionsdruckern zur Finanzierung des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs eingeführt haben, erlaubt oder vorschreibt, in jedem einzelnen Fall zu berücksichtigen, ob diese Drucker von natürlichen Personen privat genutzt werden oder nicht.

B –    Zum Bestehen einer Pflicht zur differenzierten Erhebung des gerechten Ausgleichs je nach Nutzung der Multifunktionsdrucker

35.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 in ihr nationales Recht die in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung von nach ihrem Art. 2 urheberrechtlich geschützten Werken, darunter die Ausnahme für Reprografie nach ihrem Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, lediglich aufnehmen können, nicht aber müssen.

36.      Die Mitgliedstaaten sind jedoch, wenn sie sich für die Aufnahme der Ausnahme für Reprografie oder der Ausnahme für Privatkopien entscheiden, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 verpflichtet, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen(16).

37.      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Begriff des gerechten Ausgleichs, notwendiges gemeinsames Element der Ausnahme für Reprografie und der Ausnahme für Privatkopien, ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist(17). Das bedeutet insbesondere, dass, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme für Reprografie oder die Ausnahme für Privatkopien einzuführen, es ihnen nicht mehr freisteht, die Parameter des gerechten Ausgleichs als wesentlichen Bestandteil inkohärent und nicht harmonisiert auszugestalten(18).

38.      Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass, da die Richtlinie 2001/29 die Frage nicht ausdrücklich regelt, die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen, um die verschiedenen Elemente der Regelung des gerechten Ausgleichs festzulegen, die sie daher einzuführen haben, insbesondere bei der Bestimmung der Personen, die diesen Ausgleich zu zahlen haben, aber auch bei der Bestimmung seiner Form, seiner Einzelheiten und seiner Höhe(19).

39.      Hingegen muss, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, der gerechte Ausgleich zwingend auf der Grundlage des etwaigen(20) oder tatsächlichen Schadens berechnet werden, der den Inhabern des Urheberrechts durch die Einführung der betreffenden Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht entstanden ist(21).

40.      Im Licht dieser grundlegenden Hinweise ist die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

41.      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme für Reprografie und die Ausnahme für Privatkopien jeweils von den Buchst. a und b von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 nach gegensätzlichen Kriterien abgegrenzt werden(22). Die Ausnahme für Reprografie wird anhand des Trägers für die Vervielfältigung („auf Papier oder einem ähnlichen Träger“) und der verwendeten Vervielfältigungsverfahren („beliebige fotomechanische Verfahren oder andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung“) „definiert“, während die Ausnahme für Privatkopien anhand des Trägers für die Vervielfältigung („beliebige Träger“), vor allem aber der Person des Vervielfältigenden („eine natürliche Person“) und des Verwendungszwecks der Vervielfältigung („zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“) „definiert“ wird.

42.      Diese Hinweise sind nicht wirklich Definitionskriterien für die beiden Ausnahmen, sondern eher Merkmale, die erlauben, ihre jeweiligen Gebiete abzugrenzen und daher in gewissem Umfang ihren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich zu bestimmen, jedoch mit ganz unterschiedlichen Worten und nach ganz unterschiedlichen Modalitäten.

43.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, der im Ausgangsrechtsstreit nicht in Rede steht, definiert daher im Wesentlichen den persönlichen Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien, indem er ihn in zweifacher Hinsicht begrenzt. Nur natürliche Personen dürfen geschützte Werke als Privatkopien vervielfältigen, und das nur zu ihrem privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke. Folglich kann der gerechte Ausgleich, zu dem jede Vervielfältigung eines geschützten Werks aus diesem Grund, von Ausnahmefällen abgesehen, zu führen hat, nur bei Letzteren erhoben werden. Dagegen beschränkt diese Bestimmung den sachlichen Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien zumindest nicht ausdrücklich. Ihrem Wortlaut ist insoweit nur zu entnehmen, dass sie unabhängig vom verwendeten Träger für die Vervielfältigung anzuwenden ist. Eigentlich ist es in Wahrheit, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, der den sachlichen Anwendungsbereich der Ausnahme für Privatkopien allein auf digitale Vervielfältigungen beschränkt.

44.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29, der im Ausgangsrechtsstreit allein in Rede steht, definiert im Wesentlichen den sachlichen Anwendungsbereich der Ausnahme für Reprografie, indem er ihn in dreifacher Hinsicht begrenzt, und folglich negativ den der Ausnahme für Privatkopien. Nur Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Musikpartituren, fallen unter die Ausnahme für Reprografie.

45.      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, wird in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 somit, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, zwischen dem Vervielfältigungsmedium, nämlich Papier oder einem ähnlichen Träger, und dem bei dieser Vervielfältigung verwendeten Mittel, nämlich beliebige fotomechanische Verfahren oder andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung, unterschieden(23).

46.      Der Träger für die Vervielfältigung hat Papier zu sein, das ausdrücklich genannt wird, oder beliebige andere „Träger …, die ähnliche, d. h. vergleichbare und gleichwertige, Eigenschaften aufweisen müssen wie Papier“(24), was nicht analoge Vervielfältigungsmedien, also insbesondere digitale Vervielfältigungsmedien ausschließt(25).

47.      Das Mittel, das eine Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger ermöglicht, erfasst nicht nur fotomechanische Verfahren, sondern auch „andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung“, also jedes andere Mittel, mit dem sich ein ähnliches Ergebnis erzielen lässt wie durch fotomechanische Verfahren, d. h. die analoge Darstellung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands(26). Der Gerichtshof hat entsprechend entschieden, dass bei der Ausnahme für Reprografie nicht die verwendete Technik im Vordergrund steht, sondern das zu erzielende Ergebnis(27).

48.      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann daher abgeleitet werden, dass die Fotokopierfunktion der Multifunktionsdrucker, die die Vervielfältigung geschützter Werke auf Papier erlaubt, unter die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 fällt, während ihre Scannerfunktion, die die Vervielfältigung geschützter Werke auf elektronischem Träger erlaubt, d. h. die Digitalisierung von auf Papier veröffentlichten Werken, unter die Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie fallen könnte. Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe(28), gehört dieser Aspekt der Problematik nicht zu den dem Gerichtshof gestellten Vorlagefragen, da der nationale Gesetzgeber diesen Fall, zumindest vor der Reform vom 31. Dezember 2012, die am 1. Dezember 2013, nach der Anrufung des Gerichtshofs, in Kraft trat, nicht in Betracht gezogen hat.

49.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 enthält dagegen keine Beschränkung in Bezug auf die Eigenschaft der Person, die die Vervielfältigung anfertigt, und den Zweck, zu dem diese Vervielfältigung erstellt wird. Folglich kann der gerechte Ausgleich, zu dem jede Vervielfältigung eines geschützten Werks aufgrund der Ausnahme für Reprografie, außer in Ausnahmefällen, zu führen hat, grundsätzlich bei jeder Person, die eine solche Vervielfältigung anfertigt, erhoben werden(29).

50.      Nach alledem schreibt Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten, die entschieden haben, eine Ausnahme für Reprografie umzusetzen, die Abstufung der Erhebung des gerechten Ausgleichs für die Nutzung von Multifunktionsdruckern zu Zwecken der Vervielfältigung geschützter Werke nach dem Zweck, zu dem diese Vervielfältigung erstellt wird, und der Eigenschaft der Person, die die Vervielfältigung anfertigt, weder ausdrücklich vor – das ist die dem Gerichtshof gestellte Frage –, noch verbietet er ihnen diese formell.

51.      Insbesondere kann man auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts nicht knapp antworten, dass, da Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 anders als ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b nicht nach der Eigenschaft der Person, die die Vervielfältigung anfertige, und dem Zweck, zu dem diese Vervielfältigung erstellt werde, unterscheide, eine solche Abstufung ausgeschlossen sei, gemäß dem Sprichwort, dass nicht zu unterscheiden sei, wo das Gesetz nicht unterscheide (ubi lex non distinguit, nec nos distinguere debemus).

52.      Das erste Ergebnis der vorliegenden Analyse ist daher, dass die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sind, ein System der Erhebung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 auf Multifunktionsdrucker und/oder auf ihre Nutzung einzurichten, das nach der Eigenschaft der Person, die sie nutzt, und/oder dem Zweck, zu dem sie genutzt werden, unterscheidet.

53.      Als zweites Ergebnis ist daraus zu schließen, dass die Mitgliedstaaten ein solches differenziertes System dennoch einführen können, jedoch nur, wenn dieser Ausgleich mit dem den Rechtsinhabern durch die Einführung dieser Ausnahme entstandenen Schaden im Zusammenhang steht, was bedeutet, dass eine solche Differenzierung auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht(30), wie insbesondere aus der Prüfung der zweiten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts weiter unten hervorgeht.

54.      Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihnen jedoch erlaubt, ein System der Erhebung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung auf Multifunktionsdrucker und/oder auf ihre Nutzung einzurichten, das nach der Eigenschaft der Person, die sie nutzt, und/oder dem Zweck, zu dem sie genutzt werden, unterscheidet, wenn zum einen dieser Ausgleich mit dem den Rechtsinhabern durch die Einführung dieser Ausnahme entstandenen Schaden im Zusammenhang steht und zum anderen eine solche Differenzierung auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht.

V –    Zur Festsetzung von pauschalen und anteiligen Vergütungen zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs (zweite Frage)

55.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob die Buchst. a und b von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat gestatten, zur Finanzierung des nach diesen Bestimmungen erforderlichen gerechten Ausgleichs ein System der doppelten, pauschalen und anteiligen, Vergütung einzurichten, das die Merkmale des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, insbesondere im Hinblick auf den angemessenen Ausgleich, den sie zwischen den Interessen der verschiedenen Betroffenen sicherzustellen haben.

56.      Vor der Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts sind die wesentlichen Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden pauschalen und anteiligen Vergütungen anzuführen und sodann die Ausführungen des vorlegenden Gerichts darzulegen.

A –    Wesentliche Merkmale des belgischen Systems der pauschalen und anteiligen Vergütungen

57.      Die Vervielfältigung geschützter Werke aufgrund der Ausnahme für Reprografie nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 URG gibt den Urhebern und Verlegern(31) von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger das Recht auf einen gerechten Ausgleich, der durch eine in Art. 59 URG vorgesehene Pauschalvergütung und eine in Art. 60 URG vorgesehene anteilige Vergütung finanziert wird.

58.      Die Pauschalvergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte im Inland in den Handel gebracht werden, entrichtet. Art. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 definiert den Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer als Importeure oder Abnehmer, deren kommerzielle Tätigkeit im Vertrieb von Geräten besteht. Ihre durch Art. 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 bestimmte Höhe hängt von der Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Geräts bei Schwarz-Weiß-Kopien ab. Für Multifunktionsdrucker der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art (20 bis 39 Kopien pro Minute) beträgt sie 195,60 Euro.

59.      Die anteilige Vergütung wird von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet, die Kopien von geschützten Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der natürlichen Personen, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen(32), und zwar zum Zeitpunkt der Anfertigung einer Kopie eines geschützten Werks(33). Ihre Höhe wird nach Maßgabe der Zahl der mit jedem Gerät angefertigten Kopien und nach einem Tarif berechnet, der je nach der Mitwirkung des Vergütungspflichtigen an ihrer Erhebung variiert; sie ist auf 0,0201 Euro pro Kopie geschützter Werke festgesetzt, wenn der Vergütungspflichtige mitgewirkt hat, und auf 0,0334 Euro, wenn der Vergütungspflichtige nicht mitgewirkt hat(34).

60.      Diese Mitwirkung wird in den Art. 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 definiert, die zwischen der vereinheitlichten Mitwirkung, die auf Lehranstalten oder Einrichtungen für öffentlichen Verleih anwendbar ist(35), und der allgemeinen Mitwirkung unterscheiden, die auf andere Vergütungspflichtige(36), unabhängig von ihrer Eigenschaft(37), nach unterschiedlichen Modalitäten gemäß den in Art. 12 Abs. 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 genannten Kriterien anwendbar ist.

61.      Der Schuldner der anteiligen Vergütung muss, damit seine Mitwirkung angenommen werden kann, insbesondere allgemein seine Erklärungspflichten für den Bezugszeitraum bei der Verwertungsgesellschaft erfüllt und eine Vorauszahlung geleistet haben, die der angegebenen Zahl von Kopien geschützter Werke (allgemeine Mitwirkung) oder der anhand eines Einheitsrasters festgelegten Zahl von Kopien geschützter Werke entspricht (vereinheitlichte Mitwirkung).

B –    Ausführungen des vorlegenden Gerichts

62.      Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der gerechte Ausgleich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden müsse, der den Urhebern geschützter Werke durch die Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden sei. Zwar habe der Gerichtshof anerkannt, dass allein die technische Fähigkeit dieser Geräte, Kopien zu fertigen, ausreiche, um die Anwendung eines gerechten Ausgleichs zu rechtfertigen; es stelle sich aber weiterhin die Frage, wie die Höhe dieser Entschädigung bar jeglicher Willkür ermittelt werden könne.

63.      Im Übrigen hätten die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Höhe des gerechten Ausgleichs von sachnahen Kriterien auszugehen und dabei zu bedenken, dass diese Festsetzung nicht völlig von den Faktoren, aus denen sich der Schaden zusammensetze, getrennt werden könne; es stelle sich die Frage nach dem Recht oder der Pflicht der Mitgliedstaaten, für eine Situation, in der dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstehe, keinen Ausgleich vorzusehen.

64.      Sodann untersucht das vorlegende Gericht die belgischen Rechtsvorschriften und stellt fest, dass diese sich auf die Höchstgeschwindigkeit bei Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute als sachnahes Kriterium stützten, nicht aber auf die Bestimmung zum häuslichen oder gewerblichen Gebrauch oder auf die technischen Eigenschaften des Geräts wie beispielsweise seine verschiedenen Funktionen. Ferner dürfe die Pauschalvergütung zwar für Scanner einen gewissen Prozentsatz des Preises nicht übersteigen, doch sei für andere Arten von Geräten jede Bezugnahme auf den Preis der Geräte ausgeschlossen und entspreche insbesondere für Multifunktionsgeräte dem höchsten Betrag, der auf ein solches Gerät angewendet werden könne.

65.      Das vorlegende Gericht schließt daraus, dass die Frage naheliege, ob die Erhebung einer von Herstellern, Importeuren und Abnehmern bezahlten Pauschalvergütung auf Multifunktionsdrucker zuzüglich der von ihren Nutzern zu entrichtenden anteiligen Vergütung nicht über dem Betrag einer Entschädigung für den aus der Nutzung dieser Drucker entstehenden Schaden liege, ob der Ausgleich gerecht bemessen sei und ob ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Inhaber des Urheberrechts und der Nutzer von Schutzgegenständen gewahrt werde.

C –    Würdigung

1.      Zur Zulässigkeit

66.      Die von Reprobel in Frage gestellte Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage, die kaum zweifelhaft ist, bedarf keiner vertieften Prüfung. Zwar betrifft der Ausgangsrechtsstreit hauptsächlich die Hersteller von Multifunktionsdruckern, die als solche nur die Pauschalvergütung und nicht die anteilige Vergütung schulden. Jedoch betrifft die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gleichzeitig die beiden Vergütungen jeweils für sich und das System der doppelten Vergütung insgesamt.

2.      Zur Sache

67.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Hinblick auf den Anwendungsbereich der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und aus den oben genannten Gründen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht auszulegen hat.

68.      Sodann ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausnahme für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Wege der Analogie auf die Ausnahme für Reprografie nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie übertragbar, wobei das in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundrecht auf Gleichbehandlung gewahrt werden muss(38).

69.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass den Inhabern des Urheberrechts durch den gerechten Ausgleich die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke angemessen vergütet werden soll, so dass er als Ersatz für den Schaden zu sehen ist, der diesen Rechtsinhabern durch die Vervielfältigungshandlung entstanden ist(39). Der gerechte Ausgleich muss daher zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden, der den Inhabern des Urheberrechts durch die Einführung der fraglichen Ausnahme, im Ausgangsverfahren der Ausnahme für Reprografie, entstanden ist(40).

70.      Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Mitgliedstaaten, da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 diese Frage nicht ausdrücklich regeln, bei der Festlegung der Form, der Art und Weise der Finanzierung und Erhebung sowie der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen(41).

71.      Es ist insbesondere Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnächsten Kriterien festzulegen, um innerhalb der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen die Beachtung dieser Richtlinie zu gewährleisten, wobei die besonderen Umstände eines jeden Falles zu berücksichtigen sind(42). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten aus im Übrigen unbestimmten Kriterien diejenigen zu „wählen“ hätten, die die sachnächsten sind, sondern bloß, dass es ihnen obliegt, unter Beachtung der Zwecke der Richtlinie 2001/29 und ganz allgemein des Unionsrechts die Kriterien festzulegen, die sie als relevant ansehen.

72.      Außerdem regeln zwar die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 auch nicht ausdrücklich die Frage des Schuldners des gerechten Ausgleichs, so dass die Mitgliedstaaten auch insoweit über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen(43), doch ist grundsätzlich die Person, die diesen Schaden verursacht hat – also derjenige, der eine Vervielfältigung des geschützten Werks angefertigt hat, ohne die vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers einzuholen –, verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den gerechten Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber zu zahlen ist(44).

73.      Der Gerichtshof hat jedoch zum einen anerkannt, dass es in der Praxis schwierig sein kann, die Personen zu identifizieren, die durch ihre Vervielfältigungshandlungen den Inhabern des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts einen Nachteil zufügen, und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern diesen zu vergüten(45). Zum anderen hat er festgestellt, dass sich dieser Nachteil, der sich aus jeder privaten Nutzung ergeben kann, einzeln betrachtet möglicherweise als geringfügig erweist und deshalb nach dem letzten Satz des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 keine Zahlungsverpflichtung begründet(46).

74.      Der Gerichtshof hat folglich entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die eine oder andere Ausnahme eine Vergütung einzuführen, die nicht die Nutzer von Anlagen und Geräten zur Vervielfältigung, die Vervielfältigungen geschützter Werke anfertigen und den Rechtsinhabern einen Nachteil zufügen, sondern diejenigen belastet, die über diese Anlagen und Geräte verfügen und sie zu diesem Zweck diesen Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen die Dienstleistung einer Vervielfältigung erbringen(47).

75.      Um jedoch den angemessenen Ausgleich zu gewährleisten, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Anlagen und Geräten herbeizuführen ist, muss eine solche Regelung zunächst den Vergütungspflichtigen ermöglichen, die Kosten dieser Vergütung in den Preis für die Überlassung dieser Anlagen und Geräte zur Vervielfältigung an die Nutzer oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen, damit diese Nutzer letztlich die Belastung durch die Vergütung tragen(48). Sie muss sodann auf dem Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen der Anwendung der Vergütung auf diese Anlagen und Geräte und deren Verwendung zur Vervielfältigung geschützter Werke beruhen(49), was die Gewährung eines Anspruchs auf Rückerstattung etwaiger zu Unrecht gezahlter Vergütungen erfordern kann, der wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung mit sich bringt(50).

76.      Im Licht dieser Hinweise ist auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, wobei zunächst getrennt die Pauschalvergütung und sodann die anteilige Vergütung jeweils für sich und in der Folge die Regelung des gerechten Ausgleichs insgesamt zu prüfen sind. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Pauschalvergütung und die anteilige Vergütung einzeln den oben angeführten Erfordernissen entsprechen, dass sie aber gemeinsam und kumulativ betrachtet unverhältnismäßig sind und den „angemessenen Ausgleich“, der zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Reprografieanlagen oder ‑geräten herbeizuführen ist, beeinträchtigen.

77.      Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die beiden von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebenen Vergütungen zwar den gerechten Ausgleich finanzieren sollen, jedoch jeweils einer ganz unterschiedlichen Logik folgen. Die Pauschalvergütung, die auf Reprografieanlagen oder ‑geräte erhoben wird, beruht auf einer Bewertung des etwaigen Schadens, den ihre Nutzung den Rechtsinhabern verursachen könnte, und daher auf einer im Voraus vorgenommenen Einschätzung ihrer wahrscheinlichen Fähigkeit, einen solchen Schaden zu verursachen. Die anteilige Vergütung dagegen, die auf die angegebenen Vervielfältigungen geschützter Werke erhoben wird, beruht auf der Bestimmung des tatsächlichen Schadens, den diese Vervielfältigungen den Rechtsinhabern verursachen, und daher auf einer im Nachhinein vorgenommenen Bezifferung des den Rechtsinhabern verursachten effektiven Schadens.

a)      Zur Pauschalvergütung

78.      Die durch die belgischen Rechtsvorschriften eingeführte Pauschalvergütung weist zwei wesentliche Merkmale auf. Zum einen wird sie entweder von den Herstellern, Importeuren oder Abnehmern der Reprografieanlagen und ‑geräte, darunter die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Multifunktionsdrucker, zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens bezahlt. Zum anderen wird ihre Höhe unter Berücksichtigung des etwaigen Schadens bewertet, den die Nutzung dieser Anlagen und Geräte zur Vervielfältigung geschützter Werke den Rechtsinhabern verursachen könnte, wobei dieser Schaden selbst nach ihrer Höchstgeschwindigkeit bei Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute bewertet wird.

79.      Die Pauschalvergütung stellt sich daher im Wesentlichen als eine Abgabe auf den Vertrieb aller Anlagen und Geräte dar, die zum Reprografieren von geschützten Werken geeignet sind, und wird mittelbar bei deren Käufern erhoben. Es ist nämlich unstreitig, dass die Hersteller, Importeure und innergemeinschaftlichen Abnehmer dieser Reprografieanlagen und ‑geräte, die als Schuldner dieser Pauschalvergütung bezeichnet werden, deren Betrag in ihren Einzelhandelspreis einfließen lassen können, so dass sie letztlich immer von den Endabnehmern bezahlt wird, d. h. entweder denjenigen, die sie insbesondere für die Vervielfältigung geschützter Werke nutzen, oder denjenigen, die sie solchen Personen im Rahmen von Reprografiedienstleistungen zur Verfügung stellen und die selbst den Betrag in den Preis dieser Dienstleistungen einfließen lassen können.

80.      Wie von der belgischen und der österreichischen Regierung vorgebracht, kann angenommen werden, dass eine solche Pauschalvergütung durch das Bestehen objektiver praktischer Schwierigkeiten, die Personen zu identifizieren, die Reprografien geschützter Werke anfertigen, und sie zur Zahlung des gerechten Ausgleichs zu verpflichten, gerechtfertigt ist.

81.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die belgischen Rechtsvorschriften auch eine anteilige Vergütung vorsehen, die auf die tatsächliche Nutzung der Reprografieanlagen und ‑geräte erhoben wird, für sich genommen nicht beweisen kann, dass die Einführung der Pauschalvergütung ungerechtfertigt wäre, da er zeigte, dass keine praktischen Schwierigkeiten bestünden, einen gerechten Ausgleich auf die Reprografie geschützter Werke zu erheben. Eine andere Frage ist dagegen, ob die Dualität der vom belgischen Gesetzgeber geschaffenen Regelung des gerechten Ausgleichs, d. h. die Kumulierung der pauschalen und der anteiligen Vergütung, den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs nach der Richtlinie 2001/29 entspricht, was ich im Folgenden prüfen werde.

82.      Das ändert nichts daran, dass die von den belgischen Rechtsvorschriften eingeführte Pauschalvergütung den von der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebenen angemessenen Ausgleich gewährleisten muss, was eine dreifache Prüfung verlangt.

83.      Dieser angemessene Ausgleich kann erstens nur gewährleistet werden, wenn ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der Pauschalvergütung auf die Reprografieanlagen und ‑geräte und deren Verwendung zur Vervielfältigung geschützter Werke besteht.

84.      Da im vorliegenden Fall die Pauschalvergütung tatsächlich auf das Inverkehrbringen aller Anlagen und Geräte, die zur Reprografie von geschützten Werken im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geeignet sind, erhoben wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Zusammenhang erwiesen ist. Wie der Gerichtshof in einem anderen Kontext festgestellt hat, wird bei Personen, die Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erworben haben, rechtmäßig vermutet, dass sie diese vollständig ausschöpfen und daher sämtliche Funktionen so nutzen, dass ihre bloße technische Fähigkeit, Reprografien zu erstellen, ausreicht, um die Anwendung der Pauschalvergütung zu rechtfertigen(51).

85.      Zweitens setzt der von der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebene angemessene Ausgleich auch die Prüfung voraus, ob die verschiedenen, von den belgischen Rechtsvorschriften festgelegten Beträge der Pauschalvergütung innerhalb der durch das Unionsrecht, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gezogenen Grenzen bleiben.

86.      Zwar verfügen die Mitgliedstaaten, wie oben dargelegt, über einen weiten Gestaltungsspielraum, um u. a. die Höhe des für die Ausnahme für Reprografie erforderlichen gerechten Ausgleichs festzulegen. Der den Mitgliedstaaten überlassene Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie haben sachnahe Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu verwenden(52) und sicherzustellen, dass die Ausübung ihres Ermessens keine negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts hat und somit die von der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele beeinträchtigt(53). Da der gerechte Ausgleich und die ihm zugrunde liegende Regelung einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Vervielfältigung entstanden ist, ist bei der Festlegung seiner Höhe durch die zuständigen Behörden grundsätzlich die relative Bedeutung der Eignung der Anlage oder des Geräts zur Herstellung von Vervielfältigungen von geschützten Werken zu berücksichtigen(54).

87.      Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die verschiedenen Tarife nach den belgischen Rechtsvorschriften, die nach Maßgabe der Höchstgeschwindigkeit der Vervielfältigungsgeräte bei Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute abgestuft sind und die im Fall von Multifunktionsdruckern das Dreifache ihres Einzelhandelspreises erreichen können, in einem angemessenen Verhältnis zum etwaigen Schaden stehen, den der Vertrieb dieser Geräte darstellt.

88.      Insoweit trifft es zu, dass, wie die belgische Regierung geltend macht, das Kriterium der Höchstgeschwindigkeit der Vervielfältigungsgeräte bei Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute, auf das sich die verschiedenen Tarife der Pauschalvergütung gründen, ein Kriterium ist, das in gewissem Umfang objektiv von der Fähigkeit dieser Geräte zur etwaigen Schadenszufügung zeugt. Umgekehrt ist auch der Preis der Anlage oder des Geräts kein objektiver Gesichtspunkt, der von dieser Fähigkeit zeugen kann.

89.      Der etwaige Schaden, der aus dem Kauf eines Multifunktionsdruckers wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch eine natürliche Person zum eigenen Gebrauch entsteht, ist jedoch nicht mit dem etwaigen Schaden vergleichbar, der aus dem Kauf desselben Druckers durch eine juristische Person, wie eine öffentliche Bibliothek, zum Zweck seiner Nutzung durch ihr Personal oder erst recht seiner Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit entsteht. Ferner ist bei vergleichbaren Kopiergeschwindigkeiten die Fähigkeit eines Multifunktionsdruckers zur etwaigen Schadenszufügung gerade aufgrund seiner verschiedenen Funktionen und der Bandbreite seiner Verwendung in keiner Weise mit der eines Geräts vergleichbar, das speziell für die Massenanfertigung von Fotokopien bestimmt ist.

90.      Der nach der Richtlinie 2001/29 erforderliche angemessene Ausgleich, der impliziert, dass die Höhe der Pauschalvergütung nicht völlig von den Faktoren, aus denen sich der Schaden der Rechtsinhaber zusammensetzt, getrennt werden kann(55), wäre daher zweifellos besser gewährleistet, wenn neben dem Kriterium der Kopiergeschwindigkeit andere objektiv beachtliche Faktoren, wie die Art oder der Bestimmungsort der bzw. des in den Handel gebrachten Anlage oder Geräts, die die belgische Regierung in ihren Erklärungen angeführt, aber verworfen hat, berücksichtigt würden.

91.      Zumindest müsste sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung der Fähigkeit von Reprografieanlagen und ‑geräten zur etwaigen Schadenszufügung auf andere objektive und aktualisierte Umstände, insbesondere statistischer Art, stützen, die geeignet sind, eine gewisse Verbindung zwischen den verschiedenen Tarifen der Pauschalvergütung und dem Umfang des etwaigen Schadens jeder einzelnen Art von Anlage oder Gerät darzutun.

92.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Tarif für Multifunktionsdrucker, die 20 bis 39 Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute anfertigen können, nämlich 195,60 Euro, im Vergleich zum Tarif für die anteilige Vergütung, der auf eine Person, die mitgewirkt hat, für jede Kopie eines geschützten Werks angewandt wird, nämlich 0,0201 Euro, der Anfertigung von etwa 9 731 Kopien geschützter Werke entspräche. Die belgische Regierung hat aber keine genauen Angaben gemacht, die geeignet wären, die tatsächliche Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzung eines Multifunktionsdruckers durch eine natürliche Person zum eigenen Gebrauch einen Schaden dieser Größe verursachen könnte, glaubwürdig erscheinen zu lassen.

93.      Im vorliegenden Fall macht die belgische Regierung geltend, die Einführung der Pauschalvergütung habe sich auf vorherige Studien gestützt, die in dem dem Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1997 vorangehenden Bericht an den König erläutert worden seien. Dieser Bericht liefert hier einige Statistiken aus dieser Zeit über die verschiedenen der Pauschalvergütung unterliegenden Arten von Reprografieanlagen und ‑geräten, wobei er zwischen Kopierern, Telefaxgeräten, Duplikatoren und Offsetdruckgeräten unterscheidet und für jede Art die Anzahl der verwendeten Geräte, ihren durchschnittlichen Verkaufspreis und die Zahl der Kopien, die mit ihnen angefertigt werden können, anführt. In ihm wird außerdem darauf hingewiesen, dass der „Pauschalvergütungstarif nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung des Geräts auf dem Markt angepasst wird“, und zwar im Wesentlichen auf der Grundlage „der von den Vertretern der Hersteller übermittelten Informationen“. Diese Berücksichtigung der Nutzung des Geräts spiegelt sich jedoch nur in der Einstufung der Vervielfältigungsgeräte in sieben nach Maßgabe der Geschwindigkeit bei Schwarz-Weiß-Kopien pro Minute definierte Kategorien wider.

94.      Der Gerichtshof verfügt außerdem nicht über die Studien, die die Verwertungsgesellschaft regelmäßig nach Art. 26 Abs. 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 durchführen lassen musste und die eine Reihe von aussagekräftigen statistischen Daten, u. a. zur Zahl der Kopien geschützter Werke und zu ihrer Aufteilung nach Tätigkeitsbereichen, enthalten mussten.

95.      Es ist jedoch jedenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, die Gesamtumstände des Falles zu würdigen. Zunächst obliegt es ihm, die Relevanz des vom Gesetzgeber für die Bestimmung der Tarife der Pauschalvergütung festgelegten Kriteriums zu beurteilen und daraus die Konsequenzen zu ziehen. Sodann hat es zu prüfen, ob die verschiedenen Tarife der Pauschalvergütung als in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des etwaigen Schadens der Rechtsinhaber durch das Inverkehrbringen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Multifunktionsdrucker angesehen werden können.

96.      Drittens schließlich verlangt der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche angemessene Ausgleich die Prüfung, ob die Pauschalvergütung jedenfalls mit der Möglichkeit einhergehen muss, die Rückerstattung der etwa zu Unrecht gezahlten Pauschalvergütung zu erhalten(56).

97.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bislang ein solches Erfordernis der Rückerstattung nur in einem ganz besonderen Kontext, im fraglichen Fall dem einer auf den Verkauf von Trägern für die Vervielfältigung aufgrund der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 erhobenen Vergütung, festgestellt hat. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt ist jedoch nicht völlig mit dem in der Rechtssache Amazon.com International Sales u. a. in Rede stehenden vergleichbar.

98.      Zwar sind die Multifunktionsdrucker wie die in der letztgenannten Rechtssache in Rede stehenden Träger für die Vervielfältigung naturgemäß zu ganz unterschiedlichen Verwendungen geeignet, wovon einige, wie der Druck von persönlichen Unterlagen, mit der Reprografie geschützter Werke überhaupt nichts zu tun haben. Es widerspräche folglich dem von der Richtlinie 2001/29 geforderten angemessenen Ausgleich, von den Personen, die solche Multifunktionsdrucker nur zu anderen Zwecken als zur Vervielfältigung geschützter Werke verwenden, zu verlangen, eine solche Vergütung zu entrichten.

99.      Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Bereich der Ausnahme für Privatkopien, wie im Rahmen der Prüfung der ersten Vorlagefrage ausgeführt, persönlich enger begrenzt ist als der der Ausnahme für Reprografie. Die Ausnahme für Privatkopien kommt nur natürlichen Personen zugute, die Kopien geschützter Werke zu privaten Zwecken anfertigen wollen, so dass es relativ einfach ist, ein System der Privatkopievergütung auf alle Träger für Aufzeichnungen einzuführen, verbunden mit einem Mechanismus, nach dem Personen, die dies rechtmäßig beantragen, eine Rückerstattung erhalten können.

100. Dagegen hat die Vervielfältigung von geschützten Werken aufgrund der Ausnahme für Reprografie, unabhängig von der Person, die sie durchführt, grundsätzlich zu einem gerechten Ausgleich zu führen. Wie jedoch die österreichische Regierung geltend macht, stößt die Kontrolle der Nutzung der Multifunktionsdrucker zur Vervielfältigung geschützter Werke bei jeder natürlichen oder juristischen Person, die diese erworben hat, auf beträchtliche praktische Schwierigkeiten, die gerade der Zulässigkeit einer Pauschalvergütung zugrunde liegen.

101. Folglich kann der Umstand, dass die Pauschalvergütung nicht mit einem Rückerstattungsmechanismus verbunden ist, nicht an sich als Beeinträchtigung des von der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebenen angemessenen Ausgleichs angesehen werden. Eine ganz andere Frage, die ich im Folgenden prüfe, ist hingegen, ob das Fehlen eines Mechanismus der Rückerstattung der Pauschalvergütung an Personen, die eine anteilige Vergütung zu zahlen haben, diesen Mechanismus beeinträchtigen kann.

b)      Zur anteiligen Vergütung

102. Die anteilige Vergütung belgischen Rechts stellt sich im Wesentlichen als eine Vergütung auf die Nutzung oder tatsächliche Verwertung aller Anlagen und Geräte dar, die zum Reprografieren geschützter Werke geeignet sind, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Multifunktionsdrucker; ihre Höhe wird grundsätzlich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Schadens bemessen, den diese Nutzung oder Verwertung den Rechtsinhabern tatsächlich zugefügt hat. Sie wird nämlich entweder unmittelbar von den Abnehmern/Nutzern der Reprografieanlagen und ‑geräte gezahlt, die Vervielfältigungen geschützter Werke anfertigen, oder auf Letztere von den Personen abgewälzt, die ihnen solche Anlagen und Geräte zur Verfügung stellen. Außerdem wird ihre Höhe bei Fälligkeit auf der Grundlage der Erklärungen der Benutzer der Reprografieanlagen und ‑geräte bestimmt, wobei die Erklärung die Anzahl der im Bezugszeitraum angefertigten Kopien geschützter Werke anführt oder die insoweit erforderlichen Angaben enthält.

103. Man kann daher auf den ersten Blick davon ausgehen, dass die belgischen Rechtsvorschriften, indem sie mit der anteiligen Vergütung die Nutzer von Reprografieanlagen oder ‑geräten im Verhältnis zu den von ihnen angefertigten Vervielfältigungen geschützter Werke unmittelbar oder mittelbar belasten, sowohl für die Rechtsinhaber als auch für diese Nutzer eine gerechte Erhebung des von der Richtlinie 2001/29 verlangten Ausgleichs gewährleisten und daher den von Letzterer aufgestellten Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs entsprechen.

104. Der persönliche Anwendungsbereich der anteiligen Vergütung ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Die belgische Regierung macht nämlich geltend, dass diese Vergütung nicht von den einzelnen Nutzern von Reprografieanlagen oder ‑geräten gezahlt werde, ohne jedoch die Beweise für eine Auffassung zu liefern, die sich nicht aus den belgischen Rechtsvorschriften ergibt. Reprobel hat in der Sitzung bestätigt, dass die anteilige Vergütung nur von großen Nutzern oder Copyshops gefordert werde, d. h. von gewerblichen Nutzern, die in wesentlichem Umfang Kopien erstellten, wobei die Erhebung bei Privatpersonen praktisch aber auch rechtlich unmöglich sei, da die hiermit verbundene Kontrolle das Recht auf Achtung des Privatlebens verletze. Nach Ansicht von Epson hingegen wird sie ohne Unterscheidung nach dem Nutzer oder dem Zweck der Vervielfältigung angewandt.

105. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, das nationale Recht auszulegen, so dass er die Prüfung dieses Punktes nur an das vorlegende Gericht verweisen kann, wobei sich das Ergebnis, zu dem dieses insoweit kommen wird, im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schuldner des gerechten Ausgleichs verfügen, lediglich auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Kumulierung von Pauschalvergütung und anteiliger Vergütung mit den Anforderungen der Richtlinie 2001/29 auswirken sollte.

106. Die Modalitäten der Bemessung der anteiligen Vergütung, die je nach der Mitwirkung des Nutzers unterschiedlich sind, erfordern jedoch besondere Aufmerksamkeit. Epson und die Kommission machen insbesondere geltend, dass diese Mitwirkung nicht im Zusammenhang mit dem Schaden stehe, so dass die anteilige Vergütung unverhältnismäßig sei und den von der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebenen angemessenen Ausgleich beeinträchtige.

107. Insoweit ist erneut daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten sowohl bei der Festsetzung der Höhe des gerechten Ausgleichs als auch der Modalitäten seiner Erhebung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen. Der unterschiedliche Tarif, der auf die Schuldner der anteiligen Vergütung je nach ihrer Mitwirkung an deren Erhebung angewandt wird, muss jedoch durch ein objektives, angemessenes und verhältnismäßiges Kriterium gerechtfertigt sein.

108. Im vorliegenden Fall beruht die anteilige Vergütung, deren Ziel die Finanzierung des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist, auf der Bestimmung der Anzahl der von den Nutzern von Reprografieanlagen oder ‑geräten in einem bestimmten Zeitraum angefertigten Kopien geschützter Werke und hängt daher eng mit der Mitwirkung dieser Nutzer zusammen.

109. Im Hinblick auf ihr Ziel, auf die Mittel, die zur Erreichung dieses Ziels rechtmäßig angewandt werden können, sowie auf die Kosten, zu denen diese Anwendung führen kann, erweist sich die Abstufung der Höhe der auf jede Vervielfältigung erhobenen anteiligen Vergütung je nach der Mitwirkung dieser Nutzer als solche nicht als völlig willkürlich oder offensichtlich unvertretbar.

110. Die belgische Regierung hat allerdings keine Ausführungen zu den Umständen gemacht, die den Unterschied zwischen den angewandten Beträgen, nämlich eine Verdopplung, rechtfertigen könnten. Weder im URG noch im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1997 noch in dem diesem Erlass vorangehenden Bericht an den König gibt es namentlich einen Hinweis darauf, dass dieser Unterschied durch die mit der Erhebung der anteiligen Vergütung im Fall der mangelnden Mitwirkung des Schuldners zusammenhängenden Zusatzkosten objektiv gerechtfertigt wäre, obwohl der Conseil d’État in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1997 zum Entwurf des schließlich am 30. Oktober 1997 erlassenen Königlichen Erlasses auf diesen Punkt hingewiesen hatte(57).

111. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von der belgischen Regierung gemachten Angaben zu prüfen, ob diese unterschiedliche Höhe objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.

c)      Zum System der doppelten Vergütung insgesamt

112. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie dem vom belgischen Gesetzgeber geschaffenen doppelten System der Pauschalvergütung und der anteiligen Vergütung entgegensteht. Insbesondere geht es darum, zu untersuchen, ob es zulässig ist, im Hinblick auf die von der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs kumulativ eine anteilige Vergütung bei den eine Reprografieanlage oder ein Reprografiegerät nutzenden Personen zu erheben, die nach Maßgabe der Zahl tatsächlich in einem bestimmten Zeitraum angefertigter Kopien geschützter Werke berechnet wird, und die daher den tatsächlichen Schaden der Rechtsinhaber ausgleichen soll, obwohl davon ausgegangen wird, dass diese Personen bereits mittelbar oder unmittelbar die zum Zeitpunkt des Kaufs der verwendeten Anlage oder des verwendeten Geräts erhobene Pauschalvergütung entrichtet haben.

113. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, den gerechten Ausgleich für die Ausnahme für Reprografie durch die Erhebung entweder einer Pauschalvergütung oder einer anteiligen Vergütung zu finanzieren, sofern sie den von der Richtlinie 2001/29 vorgeschriebenen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und denen der Nutzer von Reprografieanlagen oder ‑geräten nicht beeinträchtigen, da sowohl die Modalitäten der Erhebung als auch die Höhe des gerechten Ausgleichs in den ihnen zuerkannten Gestaltungsspielraum fallen.

114. Dagegen ist die kumulierte Erhebung der Pauschalvergütung wegen des Kaufs einer Reprografieanlage oder eines Reprografiegeräts und der anteiligen Vergütung wegen der tatsächlichen Nutzung dieser Anlage oder dieses Geräts zur Vervielfältigung geschützter Werke bei ein und derselben Person im Hinblick auf die Anforderungen des nach der Richtlinie 2001/29 erforderlichen angemessenen Ausgleichs grundsätzlich unzulässig(58).

115. Da die belgischen Rechtsvorschriften die Erhebung einer anteiligen Vergütung vorsehen, die dem tatsächlichen Schaden der Rechtsinhaber aufgrund der tatsächlichen Nutzung der Reprografieanlagen und ‑geräte zur Vervielfältigung geschützter Werke entsprechen soll, kann nämlich die Erhebung einer zusätzlichen Pauschalvergütung, die dem etwaigen Schaden entspricht, den der Vertrieb dieser Anlagen und Geräte den Rechtsinhabern verursachen soll, bei derselben Person grundsätzlich nicht als den Anforderungen des nach der Richtlinie 2001/29 erforderlichen angemessenen Ausgleichs entsprechend angesehen werden.

116. Auch wenn nämlich die Mitgliedstaaten, wie bereits mehrfach ausgeführt(59), bei der Festlegung der Form, der Art und Weise der Finanzierung und Erhebung sowie der etwaigen Höhe des nach der Richtlinie 2001/29 erforderlichen gerechten Ausgleichs über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen, ist die Ausübung des ihnen damit eingeräumten Ermessens jedoch nicht unbegrenzt und muss jedenfalls die Wahrung des von der Richtlinie verlangten angemessenen Ausgleichs sicherstellen. Insbesondere darf der nationale Gesetzgeber diese Befugnis nicht unter Missachtung des Diskriminierungsverbots oder willkürlich ausüben. Indem der belgische Gesetzgeber Personen, die eine Reprografieanlage oder ein Reprografiegerät zur Vervielfältigung geschützter Werke nutzen, unter bestimmten Umständen ohne weitere Vorbehalte die Pflicht auferlegt, nacheinander eine pauschale und eine anteilige Vergütung zu zahlen, durchbricht er indessen ohne Rechtfertigung den ihm obliegenden angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Urheberrechtsinhaber und denen der erstgenannten Personen.

117. Letztlich kann diese anteilige Vergütung, die den angemessenen Ausgleich nach der Richtlinie 2001/29 am besten gewährleistet, da sie anhand des grundsätzlich von den Rechtsinhabern tatsächlich erlittenen tatsächlichen Schadens bestimmt wird, nur erhoben werden, wenn feststeht, dass ihre Höhe unter tatsächlicher Berücksichtigung der bereits bezahlten Pauschalvergütung bemessen wird, oder wenn ihr Schuldner, gleichzeitig oder nachträglich, entweder die Rückerstattung der beim Kauf der/des erworbenen und verwendeten Reprografieanlage oder Reprografiegeräts unmittelbar bezahlten Pauschalvergütung oder den Abzug des Betrags, den er mittelbar aufgrund dieser Pauschalvergütung bezahlt hat, erhalten kann.

118. Jede gegenteilige Lösung bedeutete nämlich fast zwangsläufig, dass ein und dieselbe Person den gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 zweifach zu finanzieren hätte, was mit dem nach Letzterer erforderlichen angemessenen Ausgleich nicht im Einklang stünde. Es wurde jedoch nicht behauptet, und auch der Akteninhalt erlaubt dem Gerichtshof nicht die Feststellung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden belgischen Rechtsvorschriften eine dieser Voraussetzungen erfüllten. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen zu ziehen.

d)      Ergebnis

119. Die bisherigen Erwägungen bringen mich zu folgenden drei Ergebnissen.

120. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung geschuldet wird, die Erhebung einer Pauschalvergütung auf das Inverkehrbringen von Reprografieanlagen und ‑geräten bei ihren Herstellern, Importeuren oder Abnehmern vorsehen, sofern diese, erstens, kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird, zweitens, Letztere den von ihnen geschuldeten Betrag auf die Nutzer dieser Anlagen und Geräte abwälzen können und, drittens, ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des etwaigen Schadens steht, den dieses Inverkehrbringen den Rechtsinhabern verursachen könnte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

121. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung geschuldet wird, die Erhebung einer anteiligen Vergütung bei natürlichen oder juristischen Personen, die Reprografieanlagen und ‑geräte zur Vervielfältigung geschützter Werke verwenden, oder unter Entlastung dieser Personen bei denen, die anderen solche Anlagen und Geräte zur Verfügung stellen, vorsehen, wobei die Vergütung durch die Multiplikation der Anzahl der angefertigten Vervielfältigungen mit einem oder mehreren Tarifen bestimmt wird, sofern diese Vergütung erstens kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird und zweitens die Differenzierung der angewandten Tarife auf objektiven, angemessenen und verhältnismäßigen Kriterien beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

122. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die von ihr vorgesehene Ausnahme für Reprografie geschuldet wird, die aufeinanderfolgende und kumulative Erhebung einer Pauschalvergütung auf den Kauf einer Reprografieanlage oder eines Reprografiegeräts und sodann einer anteiligen Vergütung auf deren Nutzung zur Vervielfältigung geschützter Werke bei ein und derselben Person vorschreiben, ohne im Rahmen der anteiligen Vergütung den für die Pauschalvergütung gezahlten Betrag tatsächlich zu berücksichtigen oder ohne die Möglichkeit für diese Person vorzusehen, die Rückerstattung oder den Abzug der gezahlten Pauschalvergütung zu erlangen.

VI – Zu den Begünstigten des gerechten Ausgleichs (dritte Frage)

123. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, die Hälfte des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt einen Teil der Entschädigung zugute kommen zu lassen.

124. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sieht nur für Urheber das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

125. Anders als z. B. die in den Buchst. c und d von Art. 2 dieser Richtlinie genannten Hersteller von Tonträgern oder Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen, deren Investitionen, die zur Herstellung von Produkten wie Tonträgern, Filmen oder Multimediaprodukten erforderlich sind, als beträchtlich angesehen werden und folglich einen angemessenen Rechtsschutz rechtfertigen können(60), gehören daher die Verleger nicht zu den Inhabern des von der Richtlinie 2001/29 geschützten ausschließlichen Vervielfältigungsrechts.

126. Ferner behält Art. 4 der Richtlinie 2001/29 nur den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht vor, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

127. Die Verleger können folglich grundsätzlich nicht Begünstigte des gerechten Ausgleichs aufgrund der Ausnahmen von diesem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 sein, der nur an die Rechtsinhaber nach Art. 2 dieser Richtlinie zu zahlen ist oder zumindest nur Letzteren oder ihren Rechtsnachfolgern zugutekommen soll.

128. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten nicht zur Barauszahlung des gesamten gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber oder ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, und sie verbietet es den Mitgliedstaaten auch nicht, im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, über den sie verfügen, eine Regelung zu schaffen, nach der ein Teil dieses Ausgleichs in mittelbarer Form über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen geleistet wird, jedoch nur, wenn diese Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind(61).

129. Ein solches System der mittelbaren Erhebung des gerechten Ausgleichs entspricht einem der mit der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele des angemessenen rechtlichen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, das nach ihren Erwägungsgründen 10 und 11 darin besteht, dem kulturellen Schaffen in Europa die notwendigen Mittel dafür zu garantieren, dass es weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein kann, und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren(62).

130. Die Verleger sind jedoch keineswegs mit zugunsten der Urheber geschaffenen sozialen und kulturellen Einrichtungen vergleichbar, und es wurde keineswegs behauptet, und erst recht nicht nachgewiesen, dass die an die Verleger gezahlte Vergütung letztlich tatsächlich den Urhebern zugutekomme.

131. Folglich ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten einen Teil des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke gewähren, ohne dass die Verleger dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt diesen Teil zugutekommen zu lassen.

132. Jedoch ist nach den Ausführungen der belgischen Regierung und von Reprobel die Vergütung, die an die Verleger gezahlt wird, ein Ausgleich sui generis, der vom belgischen Gesetzgeber abseits der Richtlinie 2001/29 aus spezifischen kulturpolitischen Gründen geschaffen wurde.

133. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belgische Regierung nicht geltend macht, dass dieser gerechte Ausgleich sui generis unter den 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 falle(63), er z. B. den Schaden aus „bestimmte[n] Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen“, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vergüte.

134. Sodann stützt sich die von Reprobel und der belgischen Regierung vertretene Auslegung der belgischen Rechtsvorschriften, die aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgeht, im Wesentlichen auf die Materialien des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997. Nach Punkt 2.1 des diesem Erlass vorangehenden Berichts an den König(64) sind nämlich die ursprünglichen Inhaber des Vergütungsanspruchs die Urheber und die Verleger, wobei der Urheber in Art. 6 Abs. 1 URG als die natürliche Person definiert werde, die das Werk schaffe. Nach dem Bericht definiert zwar das URG den Verleger nicht, räumt ihm aber einen Vergütungsanspruch ab initio ein, der einem Urheberrecht nicht gleichgestellt werden könne.

135. Ferner ist anzumerken, dass der Conseil d’État in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1997 zum Entwurf des schließlich am 30. Oktober 1997 angenommenen Königlichen Erlasses lediglich ausführte, dass die Vergütung nach Art. 59 URG, die aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke geschuldet werde, an die Urheber und die Verleger, deren Werke tatsächlich vervielfältigt worden seien, zu zahlen und gemäß Art. 61 Abs. 3 URG zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger zu verteilen sei.

136. Der belgische Gesetzgeber habe daher über die Art. 59 bis 61 URG zum einen den gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 zugunsten der Urheber eingeführt und zum anderen eine spezifische Vergütung zugunsten der Verleger geschaffen, die beide gleichzeitig erhoben würden und den gleichen Modalitäten folgten.

137. Zu diesem Vorbringen ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, das nationale Recht auszulegen, geschweige denn zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat sein eigenes nationales Recht richtig auslegt. Es obliegt daher dem vorlegenden Gericht, zu bestimmen, ob das nationale Recht eine eigene Vergütung für die Verleger schafft, die von dem den Urhebern nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschuldeten gerechten Ausgleich verschieden ist.

138. Unter diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit der dritten Frage wissen will, ob die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehrt, abseits der Bestimmungen der Richtlinie eine spezifische Vergütung zugunsten der Verleger von geschützten Werken wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen.

139. Ich bin der Ansicht, dass diese Frage grundsätzlich zu verneinen ist, jedoch eine Klarstellung erfordert.

140. Die Richtlinie 2001/29, die, wie sich aus ihrem Titel selbst ergibt, nur bestimmte Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte harmonisiert, enthält nämlich keine Bestimmung, die dem Recht der Mitgliedstaaten entgegenstünde, eine spezifische Vergütung zugunsten der Verleger wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einzuführen, die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografieanlagen und ‑geräten entsteht.

141. Etwas anderes könnte möglicherweise nur dann gelten, wenn nachgewiesen wäre, dass die Einführung dieser spezifischen Vergütung zugunsten der Verleger den den Urhebern nach der Richtlinie 2001/29 geschuldeten gerechten Ausgleich beeinträchtigt. Da jedoch die Mitgliedstaaten u. a. bei der Festsetzung der Höhe des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen, ist festzustellen, dass sich aus der Akte nicht ergibt und auch nicht behauptet wurde, dass die Erhebung und die Zahlung der eigenen Vergütung für die Verleger zum Nachteil des den Urhebern geschuldeten gerechten Ausgleichs erfolgte.

142. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

143. Folglich ist die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie der Einführung einer spezifischen Vergütung zugunsten der Verleger, die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografieanlagen und ‑geräten entsteht, durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 geschuldeten gerechten Ausgleichs erfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

VII – Zur Erhebung des gerechten Ausgleichs auf Partituren (vierte Frage)

144. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, ein System der Erhebung des gerechten Ausgleichs einzurichten, das geeignet ist, die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abzudecken.

145. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Reprografie von Musikpartituren von der Reprografie rechtswidriger Vervielfältigungen zu unterscheiden.

146. Zunächst hat der Gerichtshof in seinem Urteil ACI Adam u. a.(65) festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Dieses Urteil wurde durch das Urteil Copydan Båndkopi(66) bestätigt. Ich bin der Auffassung, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 in Bezug auf die Reprografie von rechtswidrigen Vervielfältigungen aus denselben Gründen entsprechend auszulegen ist.

147. Sodann schließt Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 Musikpartituren ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Ausnahme für Reprografie aus. Die Richtlinie 2001/29 kann folglich aus im Wesentlichen identischen Gründen wie den vom Gerichtshof in seinem Urteil Copydan Båndkopi(67) festgestellten nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaaten gestattet, ein System der Erhebung des gerechten Ausgleichs einzurichten, das geeignet ist, die Kopie von Musikpartituren abzudecken.

148. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er der Einrichtung eines Systems der Erhebung des gerechten Ausgleichs durch die Mitgliedstaaten, das geeignet ist, die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abzudecken, entgegensteht.

VIII – Ergebnis

149. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vier Vorlagefragen der Cour d’appel de Bruxelles wie folgt zu antworten:

1.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihnen jedoch erlaubt, ein System der Erhebung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung auf Multifunktionsdrucker und/oder auf ihre Nutzung einzurichten, das nach der Eigenschaft der Person, die sie nutzt, und/oder dem Zweck, zu dem sie genutzt werden, unterscheidet, wenn zum einen dieser Ausgleich mit dem den Rechtsinhabern durch die Einführung dieser Ausnahme entstandenen Schaden im Zusammenhang steht und zum anderen eine solche Differenzierung auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht.

2.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung geschuldet wird,

–        entweder die Erhebung einer Pauschalvergütung auf das Inverkehrbringen von Reprografieanlagen und ‑geräten bei ihren Herstellern, Importeuren oder Abnehmern vorsehen, sofern diese, erstens, kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird, zweitens, Letztere den von ihnen geschuldeten Betrag auf die Nutzer dieser Anlagen und Geräte abwälzen können und, drittens, ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des etwaigen Schadens steht, den dieses Inverkehrbringen den Rechtsinhabern verursachen könnte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat,

–        oder die Erhebung einer anteiligen Vergütung bei natürlichen oder juristischen Personen, die Reprografieanlagen und ‑geräte zur Vervielfältigung geschützter Werke verwenden, oder unter Entlastung dieser Personen bei denen, die anderen solche Anlagen und Geräte zur Verfügung stellen, vorsehen, wobei die Vergütung durch die Multiplikation der Anzahl der angefertigten Vervielfältigungen mit einem oder mehreren Tarifen bestimmt wird, sofern diese Vergütung erstens kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird und zweitens die Differenzierung der angewandten Tarife auf objektiven, angemessenen und verhältnismäßigen Kriterien beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist hingegen dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die von ihr vorgesehenen Ausnahme für Reprografie geschuldet wird, die aufeinanderfolgende und kumulative Erhebung einer Pauschalvergütung auf den Kauf einer Reprografieanlage oder eines Reprografiegeräts und sodann einer anteiligen Vergütung auf deren Nutzung zur Vervielfältigung geschützter Werke bei ein und derselben Person vorschreiben, ohne im Rahmen der anteiligen Vergütung den für die Pauschalvergütung gezahlten Betrag tatsächlich zu berücksichtigen oder ohne die Möglichkeit für diese Person vorzusehen, die Rückerstattung oder den Abzug der gezahlten Pauschalvergütung zu erlangen.

3.       Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten einen Teil des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke gewähren, ohne dass die Verleger dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt diesen Teil zugute kommen zu lassen.

Jedoch ist die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie der Einführung einer spezifischen Vergütung zugunsten der Verleger, die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografieanlagen und ‑geräten entsteht, durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 geschuldeten gerechten Ausgleichs erfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

4.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er der Einrichtung eines Systems der Erhebung des gerechten Ausgleichs durch die Mitgliedstaaten, das geeignet ist, die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abzudecken, entgegensteht.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. L 167, S. 10.


3Belgisches Staatsblatt vom 27. Juli 1994, S. 19297; im Folgenden: URG.


4 – Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen durch das Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Justiz, vom 31. Dezember 2012, Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2012, S. 88936, geändert wurden, das am 1. Dezember 2013, nach Anrufung des Gerichtshofs, in Kraft getreten ist.


5 –      Belgisches Staatsblatt vom 7. November 1997, S. 29874; im Folgenden: Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1997.


6 –       Die Zahlen ergeben sich aus der Bekanntmachung der Generaldirektion Regulierung und Organisation des Marktes vom 4. November 2012 über die automatische Indexierung der im Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1997 genannten Beträge, Belgisches Staatsblatt vom 4. November 2013, S. 83560.


7 –       Im Folgenden: HPB.


8 – Im Folgenden: Reprobel.


9 – Im Folgenden: Epson.


10 – Irland schlägt jedoch nur für die erste und die zweite Vorlagefrage Antworten vor.


11 – Die finnische Regierung schlägt jedoch nur für die dritte und die vierte Vorlagefrage Antworten vor.


12 – Diese Annahme wurde von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:34, Rn. 40) in Betracht gezogen.


13 – Insoweit ist sicher zwischen zum einen der Vervielfältigung geschützter Werke, die in digitaler Form verbreitet werden (E-Books oder andere Werke, die auf CD, DVD oder im Internet vertrieben werden), und zum anderen der Vervielfältigung geschützter Werke, die in analoger Form verbreitet werden (Bücher, gedruckte Presse), zu unterscheiden, wobei sowohl das kopierte digitale Werk als auch das digitalisierte analoge Werk nur dann rechtmäßig sind, wenn sie vom Rechtsinhaber gestattet wurden oder unter die eine oder andere der von der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen fallen.


14 – Vgl. zu diesem Punkt die Nrn. 42 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge.


15 – Aus dem dem Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1997 vorangehenden Bericht an den König geht allerdings hervor, dass diese Möglichkeit bereits erwogen worden war.


16 – Vgl. zuletzt Urteil Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 19) und die dort angeführte Rechtsprechung.


17 – Vgl. Urteil Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 33).


18 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36) sowie ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).


19 – Vgl. zuletzt Urteil Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 19 und 20 sowie 30 bis 41, 57 und 59) und die dort angeführte Rechtsprechung.


20 – Vgl. insbesondere 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sowie Urteil Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 39).


21 – Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 42), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47), ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 55) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21).


22 – Wie bereits von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:34, Rn. 39) ausgeführt.


23 – Vgl. Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, Slg, EU:C:2013:426, Rn. 64).


24 – Ebd. (Rn. 65).


25 – Ebd. (Rn. 67).


26 – Ebd. (Rn. 68).


27 – Ebd. (Rn. 69).


28 – Vgl. Nrn. 29 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge.


29 – Das scheint im vorliegenden Ausgangsverfahren der Fall zu sein, wie aus den Ausführungen der belgischen Regierung hervorgeht.


30 – Zu diesem Erfordernis vgl. Urteil Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 30 bis 41).


31 – Die dritte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts bezieht sich gerade auf diese Dualität der Begünstigten des gerechten Ausgleichs.


32 – Vgl. Art. 60 URG, auf den Art. 1 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997 verweist, der den Schuldner der anteiligen Vergütung definiert.


33 – Vgl. Art. 15 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997.


34 – Diese Sätze betragen 0,0251 Euro bzw. 0,0151 Euro pro Kopie geschützter Werke, die mit Geräten angefertigt werden, die von Lehranstalten oder Einrichtungen für den öffentlichen Verleih genutzt werden. Außerdem werden sie für Farbkopien verdoppelt.


35 – Art. 11 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997. Diese Anstalten werden in Art. 1 Nrn. 16 und 17 dieses Königlichen Erlasses definiert.


36 – Art. 12 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1997.


37 – Vgl. die Erläuterungen in dem dem Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1997 vorangehenden Bericht an den König, Belgisches Staatsblatt, S. 29874, 29895.


38 – Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 73).


39 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 39 und 40) sowie VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 75).


40 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 42) sowie Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 47).


41 – Vgl. 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 37), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 20).


42 – Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 21 und 22). Vgl. auch entsprechend Urteil VEWA (C‑271/10, EU:C:2011:442, Rn. 35.)


43 – Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23) sowie Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 20); zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 74).


44 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 44 und 45), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 23) sowie ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 51).


45 – Vgl. Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46), Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23).


46 –      Vgl. Urteil Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46).


47 –       Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 50), Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 29), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23 und 43); zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 76).


48 –      Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46 und 49), Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 24 und 25) sowie ACI Adam u. a. (C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 52), zur Ausnahme für Reprografie Urteil VG Wort u. a. (C‑457/11 bis C‑460/11, EU:C:2013:426, Rn. 76 und 77).


49 –      Vgl. zur Ausnahme für Privatkopien Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28 und 33).


50 –      Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 30 bis 34).


51 –      Vgl. entsprechend zur Zurverfügungstellung von zur Vervielfältigung von geschützten Werken als Privatkopien geeignetem Trägermaterial an natürliche Personen Urteile Padawan (C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 54 bis 56), Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 41 und 42) sowie Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 24 und 25).


52 – Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 21 und 22).


53 – Vgl. insbesondere 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


54 – Vgl. Urteil Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21 und 27).


55 – Um die vom Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) gebrauchte Wendung zu übernehmen; vgl. Urteil VEWA (C‑271/10, EU:C:2011:442, Rn. 37).


56 – Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 30 bis 32).


57 – Vgl. Erläuterung zu Art. 6, Belgisches Staatsblatt vom 7. November 1997, S. 29910.


58 – Insoweit hat die belgische Regierung nichts vorgebracht, was objektiv rechtfertigen könnte, dass, anders als die natürlichen Personen, die der Pflicht zur Zahlung der anteiligen Vergütung nicht unterliegen, nur die juristischen Personen zur Zahlung der kumulierten Pauschalvergütung und anteiligen Vergütung verpflichtet sind.


59 –      Vgl. namentlich Nrn. 38 und 70 der vorliegenden Schlussanträge.


60 – Vgl. zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29.


61 – Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 49, 50 und 53).


62 –      Ebd. (Rn. 52).


63 – Nach diesem Erwägungsgrund „[können d]ie Mitgliedstaaten … einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber auch in den Fällen vorsehen, in denen sie die fakultativen Bestimmungen über die Ausnahmen oder Beschränkungen, die einen derartigen Ausgleich nicht vorschreiben, anwenden.“


64 –      Vgl. Abschnitt II – Mechanismus der gesetzlichen Lizenz, Punkt 2.1, S. 29878.


65 – C‑435/12, EU:C:2014:254, Rn. 20 bis 58.


66 – C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 74 bis 79.


67 – C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 74 bis 79.