Language of document : ECLI:EU:T:2009:386

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

6. Oktober 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB‑T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigkeitsklage – Begriff der staatlichen Beihilfe – Staatliche Mittel – Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt – Beihilfe zur Förderung der Kultur – Berechtigtes Vertrauen“

In der Rechtssache T‑8/06

FAB Fernsehen aus Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und K. Gross als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Deutscher Kabelverband e. V. mit Sitz in Berlin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter D. Šváby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2009

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Um die Digitalisierung der Rundfunkübertragung zu fördern, rief die Bundesrepublik Deutschland Ende 1997 die Initiative „Digitaler Rundfunk“ ins Leben. Im Rahmen dieser Initiative erarbeitete sie mit den Ländern und verschiedenen Betreibern Empfehlungen zur Digitalisierung der Rundfunkübertragung. Die Umstellung auf die digitale Rundfunkübertragung, die die Übertragung über Kabel, über Satellit und auf terrestrischem Weg betraf, sollte bis spätestens 2010 abgeschlossen sein.

2        Für den terrestrischen Übertragungsweg trafen die Bundesländer Berlin und Brandenburg als erste Länder in Deutschland gemeinsam Maßnahmen, um den Umstieg vom analogen auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB‑T) zu ermöglichen. Am 17. Dezember 2001 beschloss die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB), den Umstieg auf die digitale Übertragung finanziell zu fördern.

3        In einer am 13. Februar 2002 geschlossenen Vereinbarung legten die MABB, die öffentlich-rechtlichen Anstalten ARD, ZDF und RBB sowie die privaten Rundfunkanbieter RTL-Gruppe (im Folgenden: RTL) und ProSiebenSat.1 Media AG (im Folgenden: ProSiebenSat.1) die Zuweisung der Übertragungskapazitäten und die Grundzüge des Umstiegs auf die digitale Übertragung fest, zu denen insbesondere ein Zeitplan für die einzelnen Stufen dieses Umstiegs gehörte, mit dem eine vollständige Einstellung der analogen Übertragung einhergehen sollte. Im Gegenzug erklärte sich die MABB bereit, die terrestrische Übertragung finanziell zu unterstützen.

4        Für die Vergabe der Programmplätze nach einem Verfahren, das in der am 9. Juli 2001 erlassenen DVB‑T-Satzung geregelt ist, war die MABB zuständig. In dieser Satzung wird insbesondere festgelegt, dass bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten die bereits im Analognetz vertretenen Betreiber vorrangig zu berücksichtigen sind. Die DVB‑T-Satzung sieht auch die Zuweisung ganzer Multiplexe an private Rundfunkanbieter vor, soweit diese mehr als ein Fernsehprogramm analog ausstrahlen.

5        Die gesamte Übertragungskapazität, die sieben Multiplexe umfasste, wurde in Bezug auf die privaten Rundfunkanbieter wie folgt zugeteilt: zwei Programmplätze wurden an die Klägerin – die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH – und an BBC World vergeben, die beide bereits im Analognetz vertreten waren, und jeweils ein ganzer Multiplex wurde den beiden Sendern RTL und ProSiebenSat.1 zugewiesen. Die verbleibenden Übertragungskapazitäten wurden an die Sender Eurosport, Viva plus, DSF und SWR vergeben.

6        Die von der MABB gewährte Beihilfe sollte nach ihren Angaben die durch die digitale terrestrische Übertragung gegenüber der analogen Übertragung entstehenden Zusatzkosten abdecken. Die Modalitäten der Finanzierung wurden in Verträgen festgelegt, die die MABB mit den verschiedenen von der Beihilfe betroffenen Rundfunkanbietern abschloss, und zwar am 3. Juni 2003 mit RTL, am 4. Dezember 2003 mit ProSiebenSat.1, am 2. Juni und am 22. August 2003 mit FAB und am 2. Dezember 2003 mit BBC World. Mit den Sendern Eurosport, Viva plus und DSF, die bis zum Umstieg auf DVB‑T nicht terrestrisch übertragen wurden, wurde eine andere Art von Finanzierungsvertrag geschlossen.

7        In den mit FAB und BBC World geschlossenen Verträgen gewährte die MABB diesen Rundfunkanbietern für die Dauer von fünf Jahren einen Zuschuss zu den Ausstrahlungskosten. Der Zuschuss entsprach einem Drittel des an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelts, höchstens aber 68 167 Euro pro Jahr. Der Förderbetrag sollte proportional zur Verringerung der an den Netzbetreiber gezahlten Ausstrahlungskosten herabgesetzt werden.

8        In den mit Eurosport, Viva plus, DSF und SWR geschlossenen Verträgen wurden diesen Sendern Programmplätze für die Dauer eines Jahres ab dem 1. August 2003 zugewiesen. Während dieser Zeit gewährte die MABB jedem Sender einen Zuschuss in Höhe von 65 000 Euro. Diese Verträge sahen ebenfalls eine Klausel zur Anpassung an das tatsächlich an den Netzbetreiber entrichtete Entgelt vor und wurden in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

9        Die MABB finanzierte die Zuschüsse zu den Ausstrahlungskosten der privaten Rundfunkanbieter aus ihrem Haushalt. Der Haushalt der MABB entstammt im Wesentlichen dem auf Berlin und Brandenburg entfallenden Rundfunkgebührenaufkommen.

10      Die MABB gewährte die beschriebene Förderung lediglich den privaten Rundfunkanbietern, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage waren, ihre Aufwendungen für die DVB‑T-Übertragung aus dem Rundfunkgebührenaufkommen zu finanzieren.

11      Mit Telefax vom 16. Dezember 2002 reichte der Verband Privater Kabelnetzbetreiber e. V. bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine informelle Beschwerde bezüglich der Finanzierung von DVB‑T in den Ländern Berlin und Brandenburg ein.

12      Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 setzte die Kommission die Klägerin von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der fraglichen Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. August 2004 veröffentlicht.

13      In der Entscheidung 2006/513/EG vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass „[d]ie von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB‑T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Berlin-Brandenburg … mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar [ist]“ (Art. 1 der angefochtenen Entscheidung).

14      Die Kommission ordnete an, die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe, zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Zahlung der rechtswidrigen Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung, von den Begünstigten zurückzufordern (Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

15      Mit Klageschrift, die am 12. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16      Mit Schriftsatz, der am 3. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T‑21/06, Deutschland/Kommission, und T‑24/06, MABB/Kommission, zu verbinden. Die Klägerin hat dagegen keine Einwände erhoben.

17      Mit Schriftsatz, der am 19. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Deutsche Kabelverband e. V. seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 19. April 2007 ist dem Streithilfeantrag stattgegeben worden. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz am 6. Juni 2007 eingereicht. Die Klägerin hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission hat sich nicht geäußert.

18      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

19      In der Sitzung vom 20. Mai 2009 hat das Gericht vor Beginn der mündlichen Ausführungen mit Zustimmung aller Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache lediglich zum Zweck des mündlichen Verfahrens mit den Rechtssachen Deutschland/Kommission und MABB/Kommission zu verbinden. Anschließend haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

20      Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

21      Die Kommission, unterstützt durch den Streithelfer, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

22      Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG, zweitens die Verletzung von Art. 86 Abs. 2 EG, drittens die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, viertens die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG

 Vorbringen der Beteiligten

23      Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung verletze Art. 87 Abs. 1 EG, da die gewährte Förderung insbesondere deshalb keine staatliche Beihilfe sei, weil sie nicht die Haushalte der Länder Berlin und Brandenburg belaste, sondern über die Rundfunkgebühr finanziert werde.

24      Die Kommission verkenne den Sinn der Errichtung von Medienanstalten, die nicht geschaffen worden seien, um die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen, sondern gerade dazu dienten, die Rundfunkfreiheit zu gewährleisten und den Rundfunk von staatlichen Einflüssen freizuhalten.

25      Bei der MABB handele es sich nicht um eine staatliche Einrichtung, sondern um eine vom Staat unabhängige Einrichtung, deren Finanzierung nicht mit der Erhebung von Steuern durch den Staat vergleichbar sei. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine solche Einrichtung möglicherweise staatlichen Charakter besitze, sei nicht die vom Staat ausgeübte Rechtsaufsicht entscheidend, sondern das Fehlen einer Fachaufsicht, also die Unmöglichkeit der Erteilung fachlicher Weisungen durch den Staat.

26      Dass die MABB die Übertragungslizenzen ohne Ausschreibung an die privaten Rundfunkanbieter vergeben habe, habe daran gelegen, dass keine ausreichende Zahl geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei; dies zeige, dass die Umstellung auf DVB‑T für die Rundfunkanbieter wirtschaftlich nicht attraktiv gewesen sei und dass es deshalb erforderlich gewesen sei, in Berlin und Brandenburg Fördermittel zur Verfügung zu stellen. Die Beihilfe sei auf fünf Jahre begrenzt, denn sie diene dazu, den erheblichen Mehraufwand der Rundfunkanbieter durch die Umstellung auf DVB‑T auszugleichen.

27      Was die Wettbewerbsverzerrung anbelange, so sei die Umstellung auf DVB‑T nicht attraktiv gewesen, so dass es einer speziellen Unterstützung der privaten Rundfunkanbieter bedurft habe, weil die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Rundfunkgebühren eine erhebliche Bevorzugung dieser Anbieter mit sich bringe. Maßnahmen, die wie die fragliche Förderung die Benachteiligung der privaten Rundfunkanbieter ausglichen und dafür sorgten, dass diesen ein – wenn auch nur sehr kleiner – Teil der Rundfunkgebühren zufließe, seien daher keine staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten.

28      Bei der Umstellung auf DVB‑T sei es vollkommen unsicher gewesen, ob diese Technik von den Zuschauern angenommen würde, da sie Investitionen für den Erwerb eines speziellen Empfängers hätten tätigen müssen. Die privaten Rundfunkanbieter, die sich entschlossen hätten, auf DVB‑T umzustellen, seien das Risiko eingegangen, dass sich ihre Reichweite hierdurch erheblich verringere. Außerdem sei ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Einführung von DVB‑T gewesen, ob sich ausreichend Anbieter finden würden, die DVB‑T anwendeten.

29      Die Klägerin habe eine geringere Förderung erhalten als die großen privaten Rundfunkanbieter, denn die Subvention sei proportional zu den Ausstrahlungskosten, um einer Verzerrung des Wettbewerbs vorzubeugen. Der Umstand, dass es Unterschiede bei der Förderung kleiner und großer Rundfunkanbieter gebe, sei kein Grund dafür, die gesamte Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.

30      Schließlich habe die Kommission bei der Prüfung der Wettbewerbssituation die Lage von Kabel Berlin-Brandenburg, einer Tochter von Kabel Deutschland, nicht hinreichend berücksichtigt; diese habe den überwiegenden Teil der mit Kabel verbundenen Haushalte in der Region Berlin-Brandenburg versorgt und daher eine marktbeherrschende Stellung eingenommen.

31      Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten verweise die Kommission auf private Rundfunkanbieter wie RTL und ProSiebenSat.1, die international tätig seien, und erbringe nicht den Nachweis für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung. Die Förderung der Programmausstrahlung über DVB‑T hindere kein ausländisches Unternehmen daran, in der Region Berlin-Brandenburg tätig zu werden. Im Gegenteil führe die Umstellung auf DVB‑T dazu, dass mehr Programmplätze angeboten würden und daher mehr Sender ihr Programm ausstrahlen könnten. Die Förderung von DVB‑T verbessere somit allenfalls den innergemeinschaftlichen Handel.

32      Das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten sei auf rein lokale Sachverhalte nicht anwendbar. Die Klägerin sei aber ein rein lokaler Anbieter, dessen Angebot sich an Zuschauer in Berlin und Umgebung richte. Sie stehe in Bezug auf die Werbetreibenden daher nicht im Wettbewerb mit Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten.

33      In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin vor, ein Vorteil liege nur dann vor, wenn die Zuwendung die Kosten übersteige. Hätte die Kommission Ermittlungen hinsichtlich dieses behaupteten Vorteils angestellt, hätte sie festgestellt, dass die Kosten in ihrem Fall die Zuwendungen überstiegen. Die Zahlenangaben der Kommission in Randnr. 40 der angefochtenen Entscheidung träfen nicht zu; die Kosten der Umstellung auf DVB‑T hätten sich nach ihrer Buchführung auf 190 450 Euro für das Jahr 2002 und 232 783 Euro für das Jahr 2004 belaufen.

34      Aus dem Bericht des Landesrechnungshofs von Brandenburg zitiere die Kommission nur einen Auszug und erwähne lediglich in einer Fußnote ihrer Klagebeantwortung, dass die fragliche Förderung nach dem Staatsvertrag vom 31. August 1991 über den Rundfunk im vereinten Deutschland zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken zulässig sei. Auch der von der Kommission gezogene Vergleich mit anderen Regionen gehe fehl, da man dort auf die positiven Erfahrungen aus der Umstellung auf DVB‑T in der Region Berlin-Brandenburg habe zurückgreifen können.

35      Falsch sei ferner die Behauptung der Kommission, T‑Systems habe seine Wettbewerbsposition durch die Förderung gestärkt. Die Distributionskosten von T‑Systems seien ohne jeden Bezug zur MABB ausgehandelt worden, und es bestünden keine Verflechtungen zwischen ihr und T‑Systems. Zur Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung durch die Subvention in Zusammenhang mit dem Kauf von Senderechten auf dem internationalen Markt habe die Kommission keine stichhaltigen Feststellungen getroffen.

36      Die Kommission trägt vor, die MABB sei eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch den Vertrag vom 29. Februar 1992 über die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks begründet worden sei. Zwar verfüge die MABB nach diesem Vertrag über eine gewisse Unabhängigkeit, doch würden ihre öffentlichen Aufgaben durch den Vertrag klar definiert, und sie besitze bei der Verwendung ihrer Haushaltsmittel kaum Ermessensspielraum. Darüber hinaus unterliege die MABB der staatlichen Rechtsaufsicht sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof von Berlin. Ungeachtet der Frage, ob die deutschen Rundfunkgebühren, aus denen sich der Haushalt der MABB im Wesentlichen finanziere, als staatliche Mittel einzustufen seien, müssten sie von dem Zeitpunkt an als solche betrachtet werden, ab dem sie in den Haushalt der MABB, die als Teil der staatlichen Verwaltung anzusehen sei, flössen.

37      Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Attraktivität von DVB-T sei zwischen bereits etablierten und neuen Rundfunkanbietern zu unterscheiden. Die bereits etablierten Anbieter hätten einen größeren Anreiz gehabt, auf DVB‑T umzusteigen, weil es ihnen möglich gewesen sei, auf eine bereits bestehende Zuschauerschaft zurückzugreifen und die digitalen Übertragungskosten mit dem Wegfall der analogen Übertragungskosten gegenzurechnen.

38      Die Förderung, die erst nach dem Umstieg auf DVB‑T begonnen habe, habe sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckt. Zudem sei die von der MABB gewährte Beihilfe nicht als Entschädigungszahlung für die Aufgabe der analogen Frequenznutzung vor Ablauf der Lizenz konzipiert worden. Der Hinweis der Klägerin auf die Kosten für die Anschaffung einer für die Ausstrahlung von DVB‑T geeigneten Ausrüstung sei verspätet; die vorgenommenen Würdigungen seien nur anhand der Informationen zu prüfen, über die die Kommission zu diesem Zeitpunkt verfügt habe.

39      Sie habe die Förderung in Relation zu den Übertragungskosten gesetzt; bei dieser Betrachtungsweise ergäben sich erhebliche Unterschiede zwischen den großen Rundfunkanbietern, und diese Wettbewerbsverzerrung erstrecke sich auch auf die Netzebene. Der Umstand, dass die Subvention die Klägerin möglicherweise stärker belaste als die großen privaten Rundfunkanbieter, sei kein Argument dafür, von der Rückforderung der Beihilfe abzusehen.

40      Auch der Landesrechnungshof von Brandenburg habe in seinem Bericht den teilweisen Transfer von Rundfunkgebühren an private Rundfunkanbieter durch die MABB im Fall der Ausstrahlung über DVB‑T kritisiert.

41      Dem Vorbringen der Klägerin, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne die Beihilfe nicht bereit gewesen wären, die digitale terrestrische Übertragung aufzunehmen, sei erstens entgegenzuhalten, dass DVB‑T in einigen Regionen Deutschlands ohne Beteiligung privater Rundfunkanbieter gestartet worden sei. Zweitens zeige das Beispiel des Rhein-Main-Gebiets, dass ein Umstieg auf DVB‑T unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter ohne Zuschüsse möglich sei, drittens habe es in der Region Berlin-Brandenburg auch den privaten Rundfunkanbieter 9Live gegeben, dessen Programm ohne Förderung der MABB ausgestrahlt worden sei, viertens hätten die großen privaten Rundfunkanbieter ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Umstieg bereits in der Umstiegsvereinbarung vom 13. Februar 2002 schriftlich bestätigt, und fünftens habe der digitale Umstieg den Rundfunkanbietern eine Reihe von Vorteilen geboten, beispielsweise geringere Übertragungskosten, eine großzügigere Kapazitätszuweisung, eine verminderte Abhängigkeit von anderen Übertragungswegen und die Entwicklung neuer und besserer Dienste.

42      Der Großteil der Förderung und der für private Anbieter vorgesehenen Übertragungskapazität sei den etablierten einheimischen Rundfunkanbietern zuteil geworden, die sich damit ihre Zuschauerschaft und ihren Anteil am Werbemarkt gesichert und einen Markteintritt neuer ausländischer Anbieter äußerst unwahrscheinlich gemacht hätten. Darüber hinaus hätten die großen international agierenden Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 die Beihilfe nicht benötigt und so die Möglichkeit gehabt, die Gelder für ihre internationale Expansion zu nutzen. Zudem deute vieles darauf hin, dass der international agierende Netzbetreiber T‑Systems einen indirekten Vorteil aus dem MABB-Zuschuss gezogen habe und somit seine Wettbewerbsposition gegenüber seinen Konkurrenten habe stärken können.

43      Eine Gleichbehandlung der Rundfunkanbieter sei nicht gegeben, weder in Bezug auf die Förderintensität noch in Bezug auf die absolute Förderhöhe je Rundfunkanbieter. Die Verzerrung des Wettbewerbs liege bereits in den sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Förderintensitäten. Hinzu komme die durch die einseitige Förderung von DVB‑T bedingte Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Übertragungswegen. Zudem sei die Notwendigkeit und Geeignetheit der Beihilfe nicht nachgewiesen worden. Was die Berücksichtigung der Situation von Kabel Berlin-Brandenburg angehe, so habe sie die Wettbewerbssituation auf Netzwerkebene ausführlich bewertet. Die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung oder deren missbräuchliche Ausnutzung seitens eines bestimmten Kabelbetreibers geliefert.

44      Der Landesrechnungshof von Brandenburg habe, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags und des Medienstaatsvertrags, in seinem Bericht festgestellt, dass sich die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken nicht auf den Regelbetrieb beziehen dürfe.

45      Selbst wenn die Klägerin nicht auf dem internationalen Markt für Senderechte tätig gewesen sein und bis 2005 ausschließlich lokale Programme erworben oder produziert haben sollte, hätte es der ihr gewährte Zuschuss dennoch verhindert oder erschwert, dass Programmanbieter aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls Lokalfernsehen ausstrahlten, auf dem Berliner Markt hätten tätig werden können.

46      Schließlich gebe es keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sei; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei bei Überschreitung der „De-minimis“-Schwelle eine solche Beeinträchtigung gegeben. Die über einen Zeitraum von fünf Jahren gewährte Beihilfe liege aber über der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) festgelegten Schwelle von 100 000 Euro für einen Zeitraum von drei Jahren.

47      Nach Ansicht des Streithelfers gibt es Gesichtspunkte, die sowohl auf Ebene der Rundfunkanbieter als auch auf Ebene der Netzbetreiber das Vorliegen einer potenziellen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und einer Verfälschung des Wettbewerbs belegen. Er weist auch die Argumentation der Klägerin zurück, nach der kein wirtschaftlicher Vorteil vorliege, da die Kosten den Beihilfebetrag überstiegen. Die einzig entscheidende Frage sei, ob die Klägerin auch unter marktwirtschaftlichen Bedingungen eine Förderung von der MABB erhalten hätte. Dies wäre hier nicht der Fall gewesen, da die MABB keinerlei wirtschaftlichen Vorteil aus der Förderung ziehen könne.

 Würdigung durch das Gericht

48      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als staatliche Beihilfe, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Merkmale erfüllt sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 25, vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, Slg. 1994, I‑4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 68). Das grundsätzliche Verbot staatlicher Beihilfen in Art. 87 Abs. 1 EG steht unter folgenden Voraussetzungen: Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln; sie muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden; sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Heiser, C‑172/03, Slg. 2005, I‑1627, Randnr. 27, und vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T‑34/02, Slg. 2006, II‑267, Randnr. 110).

49      Was erstens die Voraussetzung anbelangt, nach der Maßnahmen, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden zu können, zum einen unmittelbar oder mittelbar vom Staat gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Pearle u. a, C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 36), so folgt aus der angefochtenen Entscheidung und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Haushalt der MABB aus den deutschen Rundfunkgebühren finanziert, dass die Zahlungen an die privaten Rundfunkanbieter aus dem Haushalt der MABB finanziert werden, dass diese unter der Rechtsaufsicht des Staates steht und dass ihr Haushalt vom Berliner Rechnungshof kontrolliert wird.

50      Die Mittel der MABB, die aus dem öffentlichen Gebührenaufkommen stammen, hinsichtlich dessen eine Zahlungspflicht besteht und das von den deutschen Behörden kontrolliert wird, sind demnach staatliche Mittel.

51      Zweitens ist zur Voraussetzung, nach der, um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, zu ermitteln ist, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C‑342/96, Slg. 1999, I‑2459, Randnr. 41), im vorliegenden Fall festzustellen, dass die privaten Rundfunkanbieter aufgrund der ihnen für den Umstieg auf DVB‑T gezahlten Subvention die mit der Umstellung verbundenen Kosten, die sie andernfalls aus eigenen Mitteln hätten aufbringen müssen, ganz oder teilweise nicht selbst tragen mussten.

52      Außerdem steht fest, dass die Umstellung auf DVB‑T in bestimmten Regionen Deutschlands, insbesondere in den Ländern Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, von den privaten Rundfunkanbietern ohne Förderung vorgenommen wurde. Daher stellen die Subventionen, die bestimmte private Rundfunkanbieter in der Region Berlin-Brandenburg für die Umstellung auf DVB‑T erhalten haben, ungeachtet der Tatsache einen wirtschaftlichen Vorteil dar, dass die Umstellung auf DVB‑T in dieser Region als Pilotvorhaben galt und das von ihrem Erfolg die Attraktivität dieser Übertragungsart insgesamt abhing.

53      Drittens ist zur Verzerrung des Wettbewerbs festzustellen, dass zum einen auf der Ebene der Rundfunkanbieter die meisten Lizenzen für DVB‑T ohne öffentliche Vergabeverfahren oder Ausschreibungen erteilt wurden, die den mit der Förderung durch die MABB verbundenen selektiven Vorteil hätten ausgleichen können, und dass zum anderen der entscheidende Faktor für die unmittelbare Zuteilung von Programmplätzen die Tatsache war, dass jeder der von der Beihilfe begünstigten Rundfunkanbieter auf dem betroffenen geografischen Markt bereits im analogen terrestrischen Netz tätig war.

54      Im Übrigen schließt der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben als rein lokaler Wirtschaftsteilnehmer von der MABB eine geringere Förderung als die großen privaten Rundfunkanbieter erhielt, eine Wettbewerbsverzerrung nicht aus.

55      Fest steht ferner, dass diese Wettbewerbsverzerrung auch auf Netzebene besteht. Durch die Begünstigung der terrestrischen Übertragungsart zulasten der beiden anderen Formen, Kabel und Satellit, stärkte die den privaten Rundfunkanbietern für den Umstieg auf DVB‑T gezahlte Subvention nämlich die Wettbewerbsposition des international agierenden Betreibers eines terrestrischen Netzes, T‑Systems, gegenüber anderen Wettbewerbern.

56      Was viertens die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, so ist nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, von einer Beeinflussung des innergemeinschaftlichen Handels durch die Beihilfe auszugehen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 47; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 50). Bei der Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe braucht die Kommission keine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 44, und vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 111).

57      Im vorliegenden Fall steht fest, dass es kein öffentliches Vergabeverfahren und keine Ausschreibung gab und dass nur die lokalen oder international agierenden privaten Rundfunkanbieter, die bereits auf dem betreffenden Rundfunkmarkt tätig waren, tatsächlich in den Genuss der Subvention für den Umstieg auf DVB‑T kommen konnten. Der Zugang zu diesem Markt wurde also für die Konkurrenzunternehmen aus Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat erschwert, weil kostspieliger, denn ihnen wurde damit die Möglichkeit genommen, über ein öffentliches Vergabeverfahren Zugang zu der Förderung zu erhalten.

58      Auch der Umstand, dass die Beihilfe gering oder zeitlich beschränkt war, bedeutet nicht, das keine Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels bestand. Zum einen schließt nämlich der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe, ihre zeitliche Beschränkung oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 86, und vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, Randnr. 117). Zum anderen gilt das Verbot in Art. 87 Abs. 1 EG für jede Beihilfe, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, unabhängig von ihrer Höhe, sofern in dem Sektor, in dem das begünstigte Unternehmen tätig ist, lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 46 und 49). Es wurde nicht nachgewiesen, dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Außerdem gelten diese Erwägungen auch für die Wettbewerbsverzerrung, da nur die privaten Rundfunkanbieter, die bereits auf dem Berliner Rundfunkmarkt tätig waren, in den Genuss der betreffenden Maßnahme kommen konnten und konkurrierende Unternehmen aus Deutschland oder anderen Mitgliedstaaten nicht dieselben Zugangschancen zu diesem Markt hatten.

59      Nach alledem ist der auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 86 Abs. 2 EG

 Vorbringen der Beteiligten

60      Die Klägerin ist der Ansicht, es liege keine staatliche Beihilfe vor, da die Voraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG gegeben seien. Es komme allein darauf an, ob die in Frage stehenden Dienstleistungen von allgemeinem Interesse seien. Das allgemeine Interesse bestehe im vorliegenden Fall gerade in der Umstellung auf DVB‑T. Ohne eine ausreichende Zahl von Anbietern hätte die gesamte Umstellung zu „scheitern“ gedroht, und die Zuschauer hätten die nötigen Investitionen für den Empfang über DVB‑T nicht getätigt.

61      Es treffe nicht zu, dass die Leistungen nicht klar definiert seien. In den Verträgen zwischen der MABB und den privaten Rundfunkanbietern verpflichteten sich diese, die ihnen zugewiesenen Kapazitäten zu nutzen und somit ihr Programmangebot über DVB‑T zu verbreiten.

62      Die Kommission trägt vor, sie habe sich in der angefochtenen Entscheidung mit der Möglichkeit des Nichtvorliegens einer staatlichen Beihilfe sowohl anhand der Ausnahmeregelung in Art. 86 Abs. 2 EG als auch im Licht der Kriterien des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark) auseinandergesetzt. Sie sei zu dem Schluss gekommen, dass es die verantwortlichen Behörden versäumt hätten, klar zu definieren, worum es sich bei der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handeln solle, und dass es daher auch weder einen klaren Auftrag für die Erbringung einer solchen Dienstleistung gebe, noch die Berechnungsgrundlage für die mit ihr verbundenen Kosten klargestellt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

63      Einleitend ist festzustellen, dass es im Gemeinschaftsrecht keine genaue Definition des in Art. 86 Abs. 2 EG enthaltenen Begriffs einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gibt. Hinsichtlich der Befugnis zur Bestimmung von Natur und Tragweite einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Vertrags sowie des Umfangs der Kontrolle, die die Gemeinschaftsorgane in diesem Zusammenhang ausüben müssen, folgt aus der Rechtsprechung des Gerichts sowie aus Randnr. 22 der Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2001 über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (ABl. C 17, S. 4), dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen und die Festlegung dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat nur bei offenkundigen Fehlern in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission, T‑17/02, Slg. 2005, II‑2031, Randnr. 216). Dieses Vorrecht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spiegelt sich im Wortlaut des Art. 16 EG wider.

64      Selbst wenn der betreffende Mitgliedstaat über ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dessen, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansieht, verfügt, entbindet ihn dies, wenn er sich auf ihr Vorliegen beruft, um eine öffentliche Maßnahme, die auf den Ausgleich der durch die Erfüllung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstandenen Kosten abzielt, nach Art. 86 Abs. 2 EG zu rechtfertigen, nicht von der Verpflichtung, darauf zu achten, dass der Ausgleich bestimmten, in den Randnrn. 89 bis 93 des Urteils Altmark klar umschriebenen Kriterien genügt.

65      Daraus folgt, dass öffentliche Zuschüsse für ausdrücklich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraute Unternehmen, die die bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten ausgleichen sollen, nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG fallen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Hingegen ist eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen (Urteil Altmark, Randnr. 94).

66      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.

67      Unterstellt man im vorliegenden Fall, dass – wie die Klägerin geltend macht – insofern ein öffentliches Interesse an der Einführung von DVB‑T in der Region Berlin-Brandenburg bestand, als dessen Einführung als Pilotvorhaben diente, so ist der Nachweis nicht erbracht, dass die zuständigen staatlichen Stellen ein solches öffentliches Interesse und insbesondere das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EG klar festgelegt haben und dass die streitige Förderung als Ausgleich der Kosten angesehen werden kann, die durch die Erfüllung einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Vertrags entstanden sind.

68      Folglich sind die vier im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Den beihilfebegünstigten privaten Rundfunkanbietern wurde von den betreffenden staatlichen Stellen nicht ausdrücklich eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und/oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragen. Die ihnen zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wurden von den zuständigen staatlichen Stellen auch nicht klar festgelegt. Außerdem wurden keine Angaben zu den – objektiven und transparenten – Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs gemacht. Es ist auch nicht erwiesen, dass sich dieser Ausgleich auf das beschränkt, was zwingend erforderlich ist, um die gesamten oder einen Teil der mit der etwaigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe verbundenen Kosten zu decken. Schließlich war die Wahl der in den Genuss der Förderung kommenden Rundfunkanbieter, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens, und die Klägerin hat keinen Beleg dafür vorgelegt, dass auch ohne ein solches Verfahren eine Analyse der Kosten, nach denen gegebenenfalls die Höhe des Ausgleichs für die betreffenden Rundfunkanbieter hätte ermittelt werden können, vorgenommen worden wäre.

69      Folglich ist der auf die Verletzung von Art. 86 Abs. 2 EG gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

 Vorbringen der Beteiligten

70      Die Klägerin ist der Auffassung, selbst wenn man die fragliche Förderung als staatliche Beihilfe einstufen würde, wäre sie nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

71      Die Umstellung auf DVB‑T liege im Gemeinschaftsinteresse, und die Kommission selbst erkenne im Rahmen ihrer Prüfung, ob ein Marktversagen vorliege, das die Beihilfe rechtfertigen könnte, an, dass Koordinierungsprobleme auftreten könnten.

72      Die Verbraucher könnten erst dann auf DVB‑T umsteigen, wenn das Programmangebot einen gewissen Umfang erreicht habe. Daher würden manche Rundfunkanbieter mit ihrem Umstieg auf DVB‑T abwarten wollen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätte dieses Problem aber nicht durch eine Begrenzung der Lizenzvergabe mittels eines einheitlichen Auslauftermins für alle analogen Lizenzen gelöst werden können. Bei einer zeitlichen Begrenzung dieser Lizenzen hätten die Rundfunkanbieter die analoge Ausstrahlung eingestellt, und dies hätte zu einem weit schwerwiegenderen Wettbewerbseingriff geführt als die Gewährung der Beihilfe. Die Einschätzung der Kommission, wonach in der Region Berlin-Brandenburg mehrere Übertragungswege nebeneinander auf dem Markt hätten bestehen können, treffe nicht zu.

73      Was insbesondere die positiven externen Effekte angehe, so liege die Einführung von DVB‑T im öffentlichen Interesse, und es bestehe ein allgemeines Interesse daran, nicht in Abhängigkeit von Kabel und Satellit zu geraten und den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen zu stärken. Das vorrangige Ziel der Umstellung auf DVB‑T sei es, weitere Programmplätze zu schaffen, um die Zahl der terrestrisch übertragenen Programme zu erhöhen. Ohne die Erstattung eines Teils der Umstellungskosten wäre das Angebot nicht attraktiv genug gewesen. Da die Kommission im Übrigen selbst ein Marktversagen festgestellt habe, sei ein Abweichen vom „Prinzip der Technologieneutralität“ gerechtfertigt.

74      Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin, dass die rechtzeitige Festsetzung eines Auslauftermins für alle analogen Rundfunklizenzen einen schwerwiegenderen Wettbewerbseingriff darstelle als die Gewährung einer staatlichen Beihilfe, für falsch. Die analoge Nutzung hätte so befristet werden sollen, dass sie die Entwicklung neuer digitaler Nutzungen nicht behindere, wie durch die Beispiele Bayerns – in Deutschland – und des Vereinigten Königreichs bestätigt werde.

75      Angesichts der in der Region Berlin-Brandenburg vorherrschenden Umstände ist die Kommission zudem nicht davon überzeugt, dass die Entwicklung von DVB‑T durch strukturelle Probleme beeinträchtigt worden sei oder dass DVB‑T zur Beseitigung bestimmter Marktstarrheiten habe beitragen können. Die von der MABB gewährten Zuschüsse zur Deckung der Kosten der privaten Rundfunkanbieter für DVB‑T seien kein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel dafür gewesen, einer eventuellen Marktbeherrschung eines Anbieters entgegenzuwirken. Überdies werde das Handeln der MABB nicht durch ein klar definiertes, nachgewiesenes öffentliches Interesse wie z. B. einen Mangel an Meinungsvielfalt in dem betreffenden Sektor gerechtfertigt.

76      Nach Ansicht des Streithelfers war es der Kommission angesichts des „Prinzips der Technologieneutralität“ von vornherein verwehrt, eine Fördermaßnahme zu genehmigen, die wie im vorliegenden Fall in diskriminierender Weise die Digitalisierung nur einer Übertragungsart fördere.

 Würdigung durch das Gericht

77      Art. 87 Abs. 3 EG verleiht der Kommission ein weites Ermessen für den Erlass einer Entscheidung, mit der von dem in Abs. 1 dieses Artikels aufgestellten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abgewichen wird. Die der Kommission obliegende Prüfung schließt die Berücksichtigung und Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte und Umstände ein. Da der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Sachverhalts insbesondere in wirtschaftlichen Fragen nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers einer Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit darauf zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil Philip Morris Holland/Kommission, Randnr. 24, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑303/88, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 34; Urteile des Gerichts vom 5. November 1997, Ducros/Kommission, T‑149/95, Slg. 1997, II‑2031, Randnr. 63, und vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 130).

78      Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der angefochtenen Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AUIFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 59, vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission, T‑308/00, Slg. 2004, II‑1933, Randnr. 138, und vom 15. April 2008, SIDE/Kommission, T‑348/04, Slg. 2008, II‑625, Randnr. 97).

79      Um die fragliche Maßnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG zu rechtfertigen, verweist die Klägerin im vorliegenden Fall auf ein Marktversagen in Form von Koordinierungsproblemen unter den verschiedenen Marktteilnehmern und auf die mit dem Umstieg auf DVB‑T verbundenen positiven externen Effekte, insbesondere die bessere Nutzung des den Rundfunkanbietern zur Verfügung stehenden Frequenzspektrums.

80      Was erstens die Koordinierungsprobleme unter den verschiedenen Marktteilnehmern anbelangt, erbringt die Klägerin – selbst wenn man unterstellt, dass einige Rundfunkanbieter warten wollten, bis andere Anbieter auf DVB‑T umsteigen, bevor sie selbst die notwendigen Investitionen tätigten, und dass daher dieses Verhalten ohne öffentliche Maßnahmen den Umstieg auf DVB‑T verzögert hätte – nicht den Nachweis, dass die Gewährung einer Beihilfe an die privaten Rundfunkanbieter in der Region Berlin-Brandenburg von den denkbaren Alternativen die den Wettbewerb am wenigsten beeinträchtigende war, um diese Art von Marktversagen zu beheben und einen gleichzeitigen Umstieg auf DVB‑T zu fördern.

81      Hierbei ist hervorzuheben, dass die wichtigsten privaten Rundfunkanbieter in der Region Berlin-Brandenburg schon in der Vereinbarung vom 13. Februar 2002 über den Umstieg ihre Bereitschaft bekundet hatten, die Umstellung auf DVB‑T vorzunehmen, obwohl noch nicht über deren Finanzierung entschieden worden war. Außerdem steht fest, dass die Umstellung auf DVB‑T andernorts in Deutschland ohne jede staatliche Finanzierung der privaten Rundfunkanbieter erfolgte, insbesondere in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in der Rhein-Main-Region des Landes Hessen.

82      Was zweitens die bessere Nutzung des Frequenzspektrums anbelangt, so trifft es zwar zu, dass ein öffentliches Interesse daran bestehen könnte, nicht von einer einzigen Übertragungsart – sei es der terrestrische Übertragungsweg, Kabel oder Satellit – abhängig zu sein, und dass den Fernsehzuschauern mit DVB‑T mehr Programme und bessere Zusatzleistungen geboten werden können; die Klägerin weist jedoch nicht nach, dass die privaten Rundfunkanbieter ohne die streitige Förderung nicht auf DVB‑T umgestiegen wären. Angesichts dieser Vorteile für die Fernsehzuschauer belegt die Klägerin somit nicht, dass die Zahlung einer Subvention notwendig war, um den privaten Rundfunkanbietern einen Anreiz zur Umstellung unter Aufgabe der analogen Übertragung zu geben. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass dasselbe Ziel nicht auch durch andere, den Wettbewerb weniger einschränkende öffentliche Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe hätte erreicht werden können.

83      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht nachzuweisen vermag, dass die staatliche Finanzierung bestimmter privater Rundfunkanbieter in der Region Berlin-Brandenburg das notwendige und geeignete Mittel zur Förderung der Umstellung auf DVB‑T war.

84      Folglich ist der auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG

 Vorbringen der Beteiligten

85      Die Klägerin macht geltend, die Vielfalt des Rundfunkangebots sei Teil der ausschließlichen Kulturhoheit der Mitgliedstaaten, was die gewährten Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG rechtfertige. Die Einführung von DVB‑T habe zu einer Erweiterung des Angebots lokaler Rundfunkanbieter geführt und es ermöglicht, auch kleinen lokalen terrestrischen Rundfunkanbietern wie ihr einen Zugang zu dieser Übertragungsart zu verschaffen.

86      Die Kommission führt aus, die sogenannte „kulturelle Ausnahme“ in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG sei wie jede Ausnahme eng auszulegen und betreffe nur Fälle, in denen das Kulturgut im Sinne von Art. 151 EG eindeutig identifiziert oder identifizierbar sei. Mittels der streitigen Beihilfe solle aber in der Region Berlin-Brandenburg die Übertragung von Rundfunksignalen, also eine Telekommunikationsdienstleistung, gefördert werden; dies stehe in keinerlei Zusammenhang mit einem bestimmten kulturellen Inhalt, der andernfalls nicht ausgestrahlt worden wäre.

 Würdigung durch das Gericht

87      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Umstieg der privaten terrestrischen Rundfunkanbieter auf DVB‑T eine größere Angebotsvielfalt bei Fernsehprogrammen und damit kulturelle Vielfalt ermöglicht habe. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG wie jede Ausnahme eng auszulegen ist.

88      Die Klägerin erbringt im vorliegenden Fall keinen Beweis dafür, dass ihr Sender oder ihre Programmgestaltung als „kulturell“ im Sinne der erwähnten Bestimmung des EG-Vertrags einzustufen wäre und daher unter die genannte Ausnahme fallen könnte. Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Umstellung auf DVB‑T eine größere Auswahl und Vielfalt der Fernsehprogramme und damit des kulturellen Angebots mit sich gebracht hätte.

89      Folglich ist der auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Beteiligten

90      Die Klägerin macht geltend, dass sie als „kleiner lokaler Anbieter“, der nicht wie die großen Rundfunkanbieter über eine Rechtsabteilung verfüge, nicht in der Lage gewesen sei, zu prüfen, ob die Beihilfe ordnungsgemäß der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt worden sei.

91      Nach Ansicht der Kommission kann sich die Klägerin nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ein begünstigtes Unternehmen wie die Klägerin dürfe auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei. Darüber hinaus könne sie sich nach der Rechtsprechung nicht auf ihre Größe berufen, um ihre Unkenntnis der Gemeinschaftsvorschriften zu rechtfertigen.

 Würdigung durch das Gericht

92      Nach ständiger Rechtsprechung können nur außergewöhnliche Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Begünstigten auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe begründen. Außerdem setzt die Anerkennung eines solchen schutzwürdigen Vertrauens grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden ist. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer muss sich nämlich normalerweise vergewissern können, ob dieses Verfahren eingehalten worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 16, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T‑126/96 und T‑127/96, Slg. 1998, II‑3437, Randnr. 69).

93      In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften genügt ein Hinweis darauf, dass die Empfänger einer Beihilfe nicht aufgrund von Erwägungen, die mit ihrer Größe ihres Unternehmens zusammenhängen, von der Verpflichtung entbunden werden können, sich über die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterrichten, da dem Gemeinschaftsrecht sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteil Alzetta u. a./Kommission, Randnr. 172, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnr. 126).

94      Im vorliegenden Fall weist die Klägerin nicht nach, dass die Kommission ihr konkrete Zusicherungen gegeben hätte, die geeignet gewesen wären, bei ihr begründete Erwartungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Beihilfe zu wecken (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission, T‑129/96, Slg. 1998, II‑609, Randnr. 78, und vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T‑6/99, Slg. 2001, II‑1523, Randnr. 185).

95      Folglich ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

96      Da keiner der von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie von der Kommission und dem Streithelfer beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.

Forwood

Šváby

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.