Language of document : ECLI:EU:C:2020:149

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

4. März 2020(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen – Art. 7 Abs. 1 – Stillhaltepflicht – Art. 7 Abs. 2 – Befreiung – Begriff ‚einziger Zusammenschluss‘ – Art. 14 Abs. 2 – Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung – Grundsatz ne bis in idem – Anrechnungsprinzip – Zusammentreffen von Zuwiderhandlungen“

In der Rechtssache C‑10/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Januar 2018,

Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA, mit Sitz in Bergen (Norwegen), Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Farley und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2019

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T‑704/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:753), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5089 final der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache COMP/M.7184 – Marine Harvest/Morpol [Verfahren nach Art. 14 Abs. 2]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        In den Erwägungsgründen 5, 6, 8, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1) heißt es:

„(5)      [Es] ist zu gewährleisten, dass der Umstrukturierungsprozess nicht eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs verursacht. Das Gemeinschaftsrecht muss deshalb Vorschriften für solche Zusammenschlüsse enthalten, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen.

(6)      Daher ist ein besonderes Rechtsinstrument erforderlich, das eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der [Europäischen Union] ermöglicht und das zugleich das einzige auf derartige Zusammenschlüsse anwendbare Instrument ist. …

(8)      Die Vorschriften dieser Verordnung sollten für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten. Solche Zusammenschlüsse sollten grundsätzlich nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausschließlich auf [Unions]ebene geprüft werden.

(20)      Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, dass er Vorgänge erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle an den beteiligten Unternehmen und damit an der Marktstruktur führen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten daher auch alle Gemeinschaftsunternehmen einbezogen werden, die auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Ferner sollten Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden.

(34)      Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. … Der Vollzug eines Zusammenschlusses sollte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission ausgesetzt werden. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen sollte es jedoch gegebenenfalls möglich sein, hiervon abzuweichen. …“

3        Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt diese Verordnung für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieses Artikels.“

4        Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) dieser Verordnung sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass

a)      zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass

b)      eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben.

(2)      Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:

a)      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

b)      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren.“

5        In Art. 4 („Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen und Verweisung vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder“) Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug bei der Kommission anzumelden.

Eine Anmeldung ist auch dann möglich, wenn die beteiligten Unternehmen der Kommission gegenüber glaubhaft machen, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen, oder im Fall eines Übernahmeangebots öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben, sofern der beabsichtigte Vertrag oder das beabsichtigte Angebot zu einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung führen würde.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚angemeldeter Zusammenschluss‘ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse, die nach Unterabsatz 2 angemeldet werden. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 bezeichnet der Ausdruck ‚Zusammenschluss‘ auch beabsichtigte Zusammenschlüsse im Sinne von Unterabsatz 2.“

6        Art. 7 („Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen“) der Verordnung Nr. 139/2004 sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 oder ein Zusammenschluss, der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 geprüft werden soll, darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 8 Absätze 1 oder 2 oder einer Vermutung gemäß Artikel 10 Absatz 6 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist.

(2)      Absatz 1 steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel 3 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, erworben wird, sofern

a)      der Zusammenschluss gemäß Artikel 4 unverzüglich bei der Kommission angemeldet wird und

b)      der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 3 erteilten Freistellung ausübt.“

7        In Art. 14 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung heißt es:

„(2)      Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug nicht gemäß Artikel 4 oder gemäß Artikel 22 Absatz 3 anmelden, es sei denn, dies ist ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 zulässig,

b)      einen Zusammenschluss unter Verstoß gegen Artikel 7 vollziehen,

c)      einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluss vollziehen oder den in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 oder 5 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommen,

d)      einer durch Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 auferlegten Bedingung oder Auflage zuwiderhandeln.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(4)      Die Entscheidungen aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 sind nicht strafrechtlicher Art.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

8        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 37 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1      Die [Rechtsmittelführerin] ist eine an den Börsen von Oslo (Norwegen) und von New York (Vereinigte Staaten) notierte Gesellschaft norwegischen Rechts, die die Zucht und die Erstverarbeitung von Lachs in Norwegen, Chile, Schottland, Kanada, Irland und auf den Färöer‑Inseln sowie die Zucht und die Erstverarbeitung von weißem Heilbutt in Norwegen betreibt. Die [Rechtsmittelführerin] ist auch auf dem Gebiet der Weiterverarbeitung in Norwegen, Chile, Irland, Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Polen, den Vereinigten Staaten, Japan und der Tschechischen Republik tätig.

A.      Erwerb der Morpol ASA durch die [Rechtsmittelführerin]

2      Am 14. Dezember 2012 schloss die [Rechtsmittelführerin] mit der Friendmall Ltd und der Bazmonta Holding Ltd einen Aktienkaufvertrag (‚Share Purchase Agreement‘, im Folgenden: SPA) über die Übertragung der Anteile, die diese Gesellschaften am Kapital der Morpol ASA hielten.

3      Morpol ist eine norwegische Gesellschaft, die Lachs herstellt und verarbeitet. Sie produziert Zuchtlachs und bietet eine breite Palette hochwertiger Lachserzeugnisse an. Sie betreibt die Zucht und die Erstverarbeitung von Lachs in Norwegen und Schottland. Sie ist auch auf dem Gebiet der Weiterverarbeitung in Polen, Vietnam und im Vereinigten Königreich tätig. Vor ihrem Erwerb durch die [Rechtsmittelführerin] war Morpol an der Osloer Börse notiert.

4      Friendmall und Bazmonta Holding waren in Zypern gegründete und registrierte privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Beide wurden von einer einzigen Person kontrolliert, Herrn M., dem Gründer und früheren Vorstandsvorsitzenden von Morpol.

5      Aufgrund des SPA erwarb die [Rechtsmittelführerin] eine Beteiligung an Morpol, die sich auf rund 48,5 % des Gesellschaftskapitals von Morpol belief. Dieser Erwerb wurde am 18. Dezember 2012 vollzogen (im Folgenden: Erwerb vom Dezember 2012).

6      Am 17. Dezember 2012 kündigte die [Rechtsmittelführerin] im Wege einer Börsennachricht an, sie werde ein öffentliches Übernahmeangebot für die restlichen Morpol-Aktien abgeben. Am 15. Januar 2013 gab die [Rechtsmittelführerin] gemäß dem norwegischen Wertpapierhandelsgesetz dieses obligatorische öffentliche Übernahmeangebot für die restlichen 51,5 % Morpol-Aktien ab. Nach dem norwegischen Gesetz muss der Erwerber von mehr als einem Drittel der Aktien einer börsennotierten Gesellschaft ein Pflichtangebot für die restlichen Aktien dieser Gesellschaft abgeben.

7      Am 23. Januar 2013 ernannte der Vorstand von Morpol einen neuen Vorstandsvorsitzenden anstelle von Herrn M., der zwischenzeitlich aufgrund einer entsprechenden Zusage im SPA mit Wirkung zum 1. März 2013 zurückgetreten war.

8      Nach der Organisation und dem Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots am 12. März 2013 besaß die [Rechtsmittelführerin] insgesamt 87,1 % der Anteile an Morpol. Damit hatte die [Rechtsmittelführerin] im Zuge des öffentlichen Übernahmeangebots Anteile am Kapital von Morpol in Höhe von rund 38,6 % zusätzlich zu den 48,5 % erlangt, die sie sich bereits durch den Erwerb vom Dezember 2012 verschafft hatte.

9      Der Erwerb der übrigen Morpol-Aktien wurde am 12. November 2013 vollzogen. Am 15. November 2013 beschloss eine außerordentliche Hauptversammlung, das Delisting der Aktien von der Osloer Börse zu beantragen, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu verringern und den Nominierungsausschuss abzuschaffen. Am 28. November 2013 wurde die Notierung von Morpol an der Osloer Börse beendet.

B.      Voranmeldephase

10      Am 21. Dezember 2012 beantragte die [Rechtsmittelführerin] bei der … Kommission die Zuweisung eines Arbeitsteams, das sich mit dem Vorgang betreffend ihren Erwerb der alleinigen Kontrolle über Morpol befassen sollte. In diesem Antrag teilte die [Rechtsmittelführerin] der Kommission mit, dass der Erwerb vom Dezember 2012 abgeschlossen sei und dass sie ihre Stimmrechte nicht ausüben werde, solange die Kommission keine Entscheidung getroffen habe.

11      Auf Betreiben der Kommission fand am 25. Januar 2013 eine Telefonkonferenz mit der [Rechtsmittelführerin] statt. Während dieser Konferenz bat die Kommission um Auskünfte über die Struktur des Vorhabens und um Klärung der Frage, ob die [Rechtsmittelführerin] durch den Erwerb vom Dezember 2012 möglicherweise schon die Kontrolle über Morpol erlangt hatte.

12      Am 12. Februar 2013 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] ein Auskunftsersuchen zum etwaigen Erwerb einer faktischen Kontrolle über Morpol infolge des Erwerbs vom Dezember 2012. Sie verlangte auch die Vorlage der Tagesordnungen sowie der Sitzungsprotokolle der Hauptversammlungen und der Vorstandstagungen von Morpol für die letzten drei Jahre. Die [Rechtsmittelführerin] kam diesem Ersuchen am 19. Februar 2013 teilweise und am 25. Februar 2013 in vollem Umfang nach.

13      Am 5. März 2013 legte die [Rechtsmittelführerin] einen ersten Entwurf des Anmeldeformulars nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 133, S. 1) (im Folgenden: erster Entwurf des Formblatts CO) vor. Der erste Entwurf des Formblatts CO bezog sich im Wesentlichen auf einen Gesamtmarkt für die Zucht sowie für die Erst- und die Weiterverarbeitung von Lachs jeglicher Herkunft.

14      Am 14. März 2013 übermittelte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] ein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu dem ersten Entwurf des Formblatts CO. Am 16. April 2013 kam die [Rechtsmittelführerin] diesem Auskunftsersuchen nach. Die Kommission hielt diese Antwort für unvollständig und übersandte am 3. Mai, 14. Juni und 10. Juli 2013 weitere Auskunftsersuchen. Die [Rechtsmittelführerin] kam diesen Ersuchen … am 6. Juni sowie am 3. und 26. Juli 2013 nach.

C.      Anmeldung und Beschluss über die Genehmigung des Zusammenschlusses vorbehaltlich der Einhaltung einiger Verpflichtungszusagen

15      Am 9. August 2013 wurde das Vorhaben [eines Zusammenschlusses] bei der Kommission förmlich angemeldet.

16      Bei einer den Verfahrensstand betreffenden Zusammenkunft vom 3. September 2013 teilte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] und Morpol mit, sie bezweifle ernsthaft, dass das Vorhaben in Bezug auf einen potenziellen Markt für schottischen Lachs mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

17      Um die von der Kommission geäußerten ernsthaften Bedenken auszuräumen, bot die Klägerin am 9. September 2013 an, Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung … Nr. 139/2004 einzugehen. Die Kommission unterzog diese ursprünglichen Verpflichtungszusagen einem Markttest. Nach einigen Änderungen wurden am 25. September 2013 mehrere endgültige Verpflichtungszusagen unterbreitet. Die [Rechtsmittelführerin] verpflichtete sich, rund drei Viertel der Kapazitäten für die Zucht von schottischem Lachs abzutreten, die sich bei den am Zusammenschluss beteiligten Parteien überschnitten, und zerstreute so die ernsthaften Bedenken der Kommission.

18      Am 30. September 2013 erließ die Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 den Beschluss C(2013) 6449 (Sache COMP/M.6850 – Marine Harvest/Morpol) (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss), mit dem der geplante Zusammenschluss vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der unterbreiteten Verpflichtungszusagen genehmigt wurde.

19      In dem Genehmigungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die [Rechtsmittelführerin] mit dem Erwerb vom Dezember 2012 faktisch bereits die alleinige Kontrolle über Morpol erlangt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Stillhaltepflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 und die Anmeldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verletzt worden seien. Möglicherweise werde sie in einem gesonderten Verfahren prüfen, ob eine Geldbuße nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 zu verhängen sei.

D.      [Streitiger] Beschluss und Verfahren bis zu dessen Erlass

20      Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] mit, dass wegen der möglichen Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Untersuchung eingeleitet worden sei.

21      Am 31. März 2014 richtete die Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die [Rechtsmittelführerin] (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). In dieser Mitteilung vertrat die Kommission die vorläufige Ansicht, dass die [Rechtsmittelführerin] vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe.

22      Am 30. April 2014 reichte die [Rechtsmittelführerin] ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. Am 6. Mai 2014 trug sie die in ihrer Antwort enthaltenen Argumente bei einer Anhörung vor. Am 7. Juli 2014 fand eine Sitzung des Beratenden Ausschusses [für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen] statt.

23      Am 23. Juli 2014 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss….

24      Die ersten drei Artikel des verfügenden Teils des [streitigen] Beschlusses lauten:

‚Artikel 1

[Die Rechtsmittelführerin] hat während des Zeitraums vom 18. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen, indem sie einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung vollzogen hat, bevor dieser angemeldet und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden war.

Artikel 2

Wegen des in Artikel 1 angeführten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 wird [der Rechtsmittelführerin] eine Geldbuße in Höhe von 10 000 000 Euro auferlegt.

Artikel 3

Wegen des in Artikel 1 angeführten Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 wird [der Rechtsmittelführerin] eine Geldbuße in Höhe von 10 000 000 Euro auferlegt.‘

25      Die Kommission ging im [streitigen] Beschluss davon aus, dass die [Rechtsmittelführerin] nach dem Vollzug des Erwerbs vom Dezember 2012 faktisch die alleinige Kontrolle über Morpol übernommen habe, denn sie habe in Anbetracht ihrer Beteiligungsquote (48,5 %) und der Anwesenheitsquote der übrigen Aktionäre bei den Hauptversammlungen der letzten Jahre damit rechnen können, eine Mehrheit in den Hauptversammlungen zu bekommen.

26      Der Erwerb vom Dezember 2012 falle nicht unter die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Ausnahme. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 gelte nur für den Kontrollerwerb im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 im Wege von öffentlichen Übernahmeangeboten oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren ‚von mehreren Veräußerern‘. Im vorliegenden Fall sei die Kontrollbeteiligung durch den Erwerb vom Dezember 2012 von einem einzigen Veräußerer, nämlich von Herrn M., über Friendmall und Bazmonta Holding erlangt worden.

27      Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 sei nicht dafür gedacht, auf Sachverhalte angewandt zu werden, bei denen ein großes Aktienpaket von einem einzigen Veräußerer erworben werde und sich anhand der Stimmabgabe bei früheren ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen leicht feststellen lasse, dass mit diesem Aktienpaket faktisch die alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen übertragen werde.

28      Der Erwerb vom Dezember 2012, der am 18. Dezember 2012 abgeschlossen gewesen sei, habe nicht zum Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots gehört, das zwischen dem 15. Januar und dem 26. Februar 2013 durchgeführt worden sei. Es sei irrelevant, dass der Erwerb vom Dezember 2012 die Verpflichtung der [Rechtsmittelführerin] zur Abgabe des öffentlichen Übernahmeangebots für die restlichen Morpol-Aktien habe auslösen können, denn die faktische Kontrolle sei schon über einen einzigen Veräußerer erlangt worden.

29      Die Hinweise der [Rechtsmittelführerin] auf Rechtsquellen, denen zufolge ‚mehrere einheitliche Schritte‘ als ein einziger Zusammenschluss behandelt würden, wenn sie de facto oder de iure durch eine Bedingung miteinander verbunden seien, erschienen abwegig. Die [Rechtsmittelführerin] habe die Kontrolle über Morpol allein durch den Kauf von 48,5 % der Morpol-Aktien, nicht aber durch mehrere partielle Erwerbsvorgänge in Bezug auf Vermögenswerte erlangt, die letztlich eine wirtschaftliche Einheit darstellten.

30      Nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 seien bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

31      Jeder Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sei an sich eine schwere Zuwiderhandlung.

32      Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung sei zu berücksichtigen, dass Letztere auf einer Fahrlässigkeit der [Rechtsmittelführerin] beruhe, dass der fragliche Zusammenschluss auf ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gestoßen sei und dass es Präzedenzfälle von Verfahrensverstößen gegeben habe, in die die [Rechtsmittelführerin] sowie andere Unternehmen involviert gewesen seien.

33      Was die Dauer der Zuwiderhandlung betreffe, so sei ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung, die im vorliegenden Fall am 18. Dezember 2012, d. h. am Tag des Vollzugs des Zusammenschlusses, begangen worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 sei eine dauerhafte Zuwiderhandlung, die sich im vorliegenden Fall vom 18. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013, d. h. vom Tag des Vollzugs des Erwerbs vom Dezember 2012 bis zum Tag seiner Genehmigung, erstreckt habe. Die Dauer von neun Monaten und zwölf Tagen sei besonders lang gewesen.

34      Die Kommission wertete als mildernden Umstand, dass die [Rechtsmittelführerin] ihre Stimmrechte bei Morpol nicht ausgeübt und Morpol während des Fusionskontrollverfahrens als von ihr getrennte Einheit behandelt hatte.

35      Außerdem sah sie einen mildernden Umstand darin, dass die [Rechtsmittelführerin] wenige Tage nach Abschluss des Erwerbs vom Dezember 2012 einen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsteams gestellt hatte.

36      Hingegen stellte die Kommission keine erschwerenden Umstände fest.

37      Die Kommission war der Auffassung, bei einem so großen Unternehmen wie der [Rechtsmittelführerin] müsse die Geldbuße hoch sein, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Diese sei umso wichtiger, als der fragliche Zusammenschluss ernsthafte Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufgeworfen habe.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9        Mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der von der Kommission verhängten Geldbußen.

10      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe, von denen nur der erste und der dritte für das vorliegende Rechtsmittel relevant sind. Mit dem ersten Klagegrund wurde ein „offensichtlicher Rechts- und Tatsachenirrtum“ geltend gemacht, soweit im streitigen Beschluss die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 verneint wurde. Der dritte Klagegrund war auf eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes ne bis in idem gestützt.

11      Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang ab.

 Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

12      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

–        das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, soweit mit ihm die Klage gegen den streitigen Beschluss abgewiesen wird;

–        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder, äußerst hilfsweise, diese Geldbußen erheblich herabzusetzen;

–        die ihr in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten der Kommission aufzuerlegen;

–        gegebenenfalls die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        alle sonstigen vom Gerichtshof für sachdienlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen.

13      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

14      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es gegen den Grundsatz ne bis in idem, das Anrechnungsprinzip und den Grundsatz des Zusammentreffens von Zuwiderhandlungen verstoßen habe.

15      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Rechtsmittelführerin einen neuen Rechtsmittelgrund erhoben, mit dem sie die Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 geltend macht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

16      Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

17      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 70, 150 und 151 sowie 230 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Begriff „einziger Zusammenschluss“ im Sinne des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 falsch ausgelegt habe.

18      Indem das Gericht in den Rn. 70 und 230 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass es keiner Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zu der Frage bedurft habe, ob eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Erwerb vom Dezember 2012 und dem in Rede stehenden öffentlichen Übernahmeangebot bestanden habe, habe es das maßgebliche Kriterium verkannt, anhand dessen zu beurteilen sei, ob mehrere Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden könnten, und das darauf abstelle, dass diese Vorgänge durch eine Bedingung miteinander verbunden seien, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Vorgang, mit dem die Kontrolle erlangt werde, stattfinde.

19      Hierzu macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass das Gericht u. a. in den Rn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es der Auffassung gewesen sei, dass der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 keine geeignete Grundlage für die Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ sei. Dieser Erwägungsgrund bringe jedoch eindeutig die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, als „einzigen Zusammenschluss“ alle Vorgänge zu behandeln, „die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind“.

20      Mit seiner Feststellung in Rn. 150 des angefochtenen Urteils, der 20. Erwägungsgrund sei nur ein „sehr kurze[r] Satz“ und stelle keine rechtsverbindliche Vorschrift dar, könne das Gericht nicht die von der Rechtsmittelführerin zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ entkräften. Es habe nämlich nicht die Tatsache berücksichtigt, dass dieser Erwägungsgrund in eine verbindliche Rechtsvorschrift aufgenommen worden sei, nämlich in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, der auf öffentliche Übernahmeangebote oder eine Reihe von Geschäften mit Wertpapieren Bezug nehme. Zudem habe das Gericht diese Auslegung zurückgewiesen, indem es sich in den Rn. 106 bis 109 des angefochtenen Urteils auf die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2008, C 95, S. 1) gestützt habe, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unverbindliche Leitlinien darstellten. Des Weiteren habe das Gericht den 20. Erwägungsgrund in Rn. 151 des angefochtenen Urteils falsch verstanden, indem es ausgeführt habe, dass, wenn dieser Auslegung gefolgt würde, alle Vorgänge, „die durch eine Bedingung miteinander verbunden sind“, als einziger Zusammenschluss behandelt würden, auch wenn sie zu keinem Kontrollerwerb geführt hätten.

21      Zweitens ist die Rechtsmittelführerin der Auffassung, dass der Erwerb vom Dezember 2012 und das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot durch eine Bedingung miteinander verbunden seien und infolgedessen einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

22      Zum einen sei im vorliegenden Fall die Bedingung, die dieses öffentliche Übernahmeangebot und den Erwerb vom Dezember 2012 miteinander verbinde, durch das norwegische Wertpapierhandelsgesetz vorgeschrieben, was das höchstmögliche Niveau der Verbundenheit darstelle. Insbesondere ergebe sich diese Bedingung aus dem norwegischen Recht, das die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. 2004, L 142, S. 12) umsetze. Das Gericht habe dies nicht in Frage gestellt.

23      Zum anderen werde das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem öffentlichen Angebot und dem Erwerb vom Dezember 2012 auch durch die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannte Konsolidierte Mitteilung bestätigt, der zufolge zwei oder mehr Transaktionen rechtlich oder faktisch miteinander verbunden sein könnten. Im vorliegenden Fall seien der Erwerb vom Dezember 2012 und das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot rechtlich durch eine gegenseitige Abhängigkeit miteinander verbunden, da dieses öffentliche Übernahmeangebot durch den Vollzug des Erwerbs vom Dezember 2012 verpflichtend geworden sei und von diesem abhängig sei. Ebenso seien diese beiden Transaktionen faktisch miteinander verbunden, da gemäß Nr. 43 dieser Mitteilung wirtschaftlich betrachtet „jede einzelne Transaktion notwendigerweise vom Abschluss der anderen abhängt“. Diese beiden Transaktionen seien gleichzeitig geplant und vereinbart worden und zur Erreichung desselben wirtschaftlichen Ziels durchgeführt worden, nämlich um alle im Umlauf befindlichen Aktien von Morpol zu erwerben.

24      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die ratio legis der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 genannten Ausnahme fehlerhaft ausgelegt.

25      Als Erstes sei der formalistische Ansatz des Gerichts für die Auslegung des von dieser Ausnahme verfolgten Ziels unangemessen; diese Ausnahme erfordere eine Analyse des mit ihr verfolgten politischen Ziels. So habe das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 174 bis 189 des angefochtenen Urteils die Relevanz des Grünbuchs über die Revision der Verordnung (EWG) Nr. 404/89 des Rates (KOM[2001] 745 endg.) (im Folgenden: Grünbuch), in dem dazu aufgerufen worden sei, den Anwendungsbereich dieser Ausnahme auszuweiten, um Akquisitionen zu erleichtern, zurückgewiesen habe, einen restriktiven Ansatz gewählt. Zudem stütze sich Rn. 189 des angefochtenen Urteils auf eine formalistische Unterscheidung von Erwerbsvorgängen und lehne in fehlerhafter Weise die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auf einen Erwerbsvorgang ab, wenn die Kontrolle vor der Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots erlangt worden sein könne.

26      Als Zweites bestehe das politische Ziel der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Ausnahme darin, öffentliche Angebote und schleichende Übernahmen unter Einhaltung strenger Voraussetzungen, mit denen Änderungen der Struktur des Marktes verhindert werden sollten, bevor die Kommission einen Beschluss über den angemeldeten Zusammenschluss erlasse, zu erleichtern. So könne der Käufer grundsätzlich Anteile am Zielunternehmen erwerben, dürfe sie aber nicht effektiv nutzen, bevor die Kommission diesen Zusammenschluss genehmige, was sie nicht daran hindere, ihre Kontrollbefugnisse bei Zusammenschlüssen auszuüben.

27      Es sei nicht gerechtfertigt, die Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Ausnahme auf eine besondere Erwerbsstruktur abzulehnen, wenn die Kontrolle vor der Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots erlangt worden sein könne. In Rn. 134 des Grünbuchs habe die Kommission anerkannt, dass der Erwerb eines börsennotierten Unternehmens in den Genuss der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Ausnahme kommen sollte, weil es „[i]n solchen Fällen … in der Regel nicht nur unpraktisch, sondern auch widernatürlich [wäre], davon auszugehen, dass der Zusammenschluss mit dem Erwerb der Aktie oder des Aktienpaketes erfolgt, mit dem der Erwerber die (de facto‑)Kontrolle über das anvisierte Unternehmen erhält“. Zwar betreffe diese Aussage schleichende Übernahmen, sie gelte jedoch auch für öffentliche Übernahmeangebote.

28      Dadurch, dass das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass diese Bestimmung nicht auf einen Erwerbsvorgang anwendbar sei, bei dem die Kontrolle vor der Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots erworben worden sein könne, habe es somit eine formalistische Unterscheidung zwischen Erwerbsvorgängen vorgenommen, die eine Unsicherheit hinsichtlich der unter diese Ausnahme fallenden Vorgänge habe entstehen lassen, und die Erwerber großen praktischen und finanziellen Risiken ausgesetzt.

29      Als Drittes verweist die Rechtsmittelführerin auf die Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 2005 (Sache Orkla/Elkem – COMP/M.3709), die eine Situation betroffen habe, die der im vorliegenden Fall in Rede stehenden ähnlich sei und in der die Kommission u. a. eingeräumt habe, dass sich der Erwerber einer Beteiligung, die zu einem öffentlichen Pflichtangebot geführt habe, schwerwiegenden finanziellen Risiken ausgesetzt habe, als er auf die Genehmigung dieses Erwerbs durch die Kommission gewartet habe.

30      Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 dahin, dass er für alle öffentlichen Übernahmeangebote gelte, die Ziele der Kontrolle von Zusammenschlüssen erleichtere, da die Kommission die endgültige Höhe der erworbenen Beteiligung und verschiedene Wirkungen der geprüften Transaktion berücksichtigen könne.

31      Als Fünftes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass sie sich im vorliegenden Fall dadurch, dass sie den Zusammenschluss unverzüglich angemeldet habe, nämlich drei Tage nach dem Abschluss des Erwerbs vom Dezember 2012, und die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausgeübt habe – was das Gericht nicht in Frage gestellt habe –, an Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 gehalten habe.

32      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

33      Mit ihrem Rechtsmittelgrund, dessen beide Teile zusammen zu prüfen sind, beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, die das Gericht vorgenommen hat und die es dazu geführt hat, den ersten Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

34      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 steht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, dessen Abs. 1 der Verwirklichung von Vorgängen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren erworben wird, nicht entgegen.

35      Das Gericht hat in den Rn. 68 bis 83 des angefochtenen Urteils die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auf die im vorliegenden Fall in Rede stehende Situation nur im Hinblick auf den Erwerb vom Dezember 2012 geprüft.

36      Es hat zum einen in den Rn. 69 und 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der von der Kommission festgestellte Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 nur aus dem Erwerb vom Dezember 2012 ergebe, nämlich dem Vorgang, mit dem die Rechtsmittelführerin die Kontrolle über Morpol erlangt habe. Da dieser Vorgang vor dem in Rede stehenden öffentlichen Übernahmeangebot erfolgt sei, hat es daraus geschlossen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 irrelevant sei, weil diese Bestimmung öffentliche Übernahmeangebote betreffe.

37      Zum anderen hat das Gericht die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auch ausgeschlossen, weil diese Bestimmung die Verwirklichung von Vorgängen betreffe, mit denen die Kontrolle im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung von mehreren Veräußerern im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren erworben werde. Wie sich aus Rn. 75 in Verbindung mit den Rn. 79 bis 81 des angefochtenen Urteils ergibt, war das Gericht der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin die Kontrolle über Morpol von einem einzigen Veräußerer durch ein einziges Rechtsgeschäft mit Wertpapieren, nämlich den Erwerb vom Dezember 2012, erlangt habe. Was das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot betrifft, ist dieses nach Ansicht des Gerichts zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Rechtsmittelführerin aufgrund des Erwerbs vom Dezember 2012 faktisch schon die alleinige Kontrolle über Morpol besessen habe.

38      Vor dem Gericht machte die Rechtsmittelführerin jedoch im Wesentlichen geltend, dass der Erwerb vom Dezember 2012 und das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs die Etappen eines einzigen Zusammenschlusses darstellten, so dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 dessen Abs. 1 auf diesen Zusammenschluss keine Anwendung finde.

39      In den Rn. 85 bis 229 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieser These geprüft und zurückgewiesen. Es hat in diesem Rahmen ausgeführt, dass der Begriff „einziger Zusammenschluss“ nicht dafür gedacht sei, auf eine Fallkonstellation angewandt zu werden, bei der die faktisch alleinige Kontrolle über das einzige Zielunternehmen von einem einzigen Veräußerer bereits durch das erste private Erwerbsgeschäft erlangt werde, selbst wenn im Anschluss daran ein öffentliches Pflichtangebot abgegeben werde.

40      Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass eine solche Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 fehlgehe, da diese Bestimmung im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser Verordnung weit auszulegen sei, so dass diese Bestimmung auf den Erwerb vom Dezember 2012 und das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot anwendbar sei, da diese beiden Transaktionen die Etappen eines einzigen Zusammenschlusses darstellten.

41      Als Erstes habe das Gericht bei seiner Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 den Begriff „einziger Zusammenschluss“ verkannt, wie er aus deren 20. Erwägungsgrund hervorgehe, der die geeignete Rechtsgrundlage für diese Auslegung sei.

42      Wie das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, findet sich der Begriff „einziger Zusammenschluss“ nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, nicht aber in den Artikeln dieser Verordnung.

43      In Rn. 150 des angefochtenen Urteils war das Gericht der Auffassung, dass dieser Erwägungsgrund jedoch keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten. Es hat sich dabei auf die spezifische Natur dieses Erwägungsgrundes gestützt, der zwar dazu beitragen könne, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch selbst keine solche Vorschrift darstelle, da er keine eigene Rechtsverbindlichkeit habe.

44      Zwar kann, wie die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen anerkennt, der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 für die Auslegung ihrer Bestimmungen als Auslegungshilfe dienen, sie kann jedoch allein aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes nicht mit Erfolg eine Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ herleiten, die mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang steht. In diesem Sinne hatte der Gerichtshof bereits mehrfach Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76, sowie vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C‑134/08, EU:C:2009:229, Rn. 16).

45      Die Rechtsmittelführerin kann sich daher nicht auf ein weites Verständnis des Wortlauts des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 139/2004 stützen, um die Reichweite von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auszudehnen.

46      Wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 unter bestimmten Umständen die Verwirklichung eines öffentlichen Übernahmeangebots, bevor es bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wird, zulässig, selbst wenn es sich dabei um einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Art. 3 dieser Verordnung handelt.

47      In Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wird das darin aufgestellte Verbot des Vollzugs eines Zusammenschlusses auf Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 der Verordnung beschränkt (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 43).

48      Da Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Ausnahme zu diesem Verbot darstellt, ist zur Festlegung der Reichweite dieser Bestimmung der Begriff „Zusammenschluss“ in Art. 3 heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 44).

49      Nach dem Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet, dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren oder dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben, wobei sich die Kontrolle aus der durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründeten Möglichkeit ergibt, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 45).

50      Der Vollzug eines Zusammenschlusses tritt somit ein, sobald die an einem Zusammenschluss Beteiligten Handlungen vornehmen, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beitragen (Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 46).

51      Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 sieht zwar vor, dass Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten, es können jedoch nur die Vorgänge unter Art. 7 dieser Verordnung fallen, die erforderlich sind, um eine Veränderung der Kontrolle herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 48 und 49).

52      Daher ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 in einer Situation, in der die Kontrolle im Rahmen eines ersten privaten Vorgangs übertragen wird, auch wenn auf diesen ein öffentliches Kaufangebot folgt, irrelevant ist, da dieses nicht erforderlich ist, um eine Veränderung der Kontrolle über eines der am betreffenden Zusammenschluss beteiligten Unternehmen herbeizuführen.

53      Daraus ergibt sich, dass das Gericht ebenfalls zutreffend das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es liege im vorliegenden Fall ein einziger Zusammenschluss vor, zurückgewiesen hat, da, wie es im Wesentlichen in Rn. 151 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dieses Vorbringen dazu führen würde, in den Begriff „einziger Zusammenschluss“ und damit in den Anwendungsbereich von Art. 7 der Verordnung Nr. 139/2004 Vorgänge einzubeziehen, die, obwohl sie nur eine Nebenabrede zum Zusammenschluss sind, keinen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dessen Vollzug aufweisen.

54      Demnach kann die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen, dass ein Vorgang, der – wie ein öffentliches Übernahmeangebot, das nach der Erlangung der Kontrolle über das Zielunternehmen abgegeben wird – nicht erforderlich ist, um eine Veränderung der Kontrolle über ein Unternehmen herbeizuführen, unter den Begriff „Zusammenschluss“ im Sinne der Art. 3 und 7 der Verordnung Nr. 139/2004 fällt.

55      Folglich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, dass der Begriff „einziger Zusammenschluss“ fehlerhaft ausgelegt worden sei.

56      Als Zweites trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 durch das Gericht laufe dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel zuwider. Hierzu macht sie geltend, dass diese Bestimmung öffentliche Angebote und schleichende Übernahmen erleichtern solle, so dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 für Erwerbsvorgänge gelte, bei denen die Kontrolle vor der Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots erlangt worden sein könne.

57      Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin anerkennt, dass ihre weite Auslegung des Begriffs „einziger Zusammenschluss“ dazu führen würde, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eine größere Reichweite zu verleihen als diejenige, die sich aus seinem Wortlaut ergibt.

58      In den Rn. 200 und 201 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin einräumt, zutreffend festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 eine Ausnahme zu deren Art. 7 Abs. 1 enthält, die eng auszulegen ist.

59      Wie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist und wie das Gericht in den Rn. 202 bis 204 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, liefe die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Auslegung jedoch darauf hinaus, den Anwendungsbereich der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Ausnahme zu erweitern.

60      Daher ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, eine solche Auslegung sei durch die Ziele des Unionsrechts in diesem Bereich, wie sie aus der Richtlinie 2004/25 oder aus dem Grünbuch hervorgingen, gerechtfertigt.

61      Ebenso kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 könne die Beurteilung des Zusammenschlusses in der Sache erleichtern, nicht gefolgt werden. Ein solches Vorbringen, das die Prüfung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt betrifft, ist nämlich für die Vorfrage, ob dieser Zusammenschluss gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 von einer Anmeldung bei der Kommission befreit sein kann, irrelevant.

62      Demzufolge ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 genannte Ziel sei verkannt worden, als unbegründet zurückzuweisen.

63      Als Drittes geht aus den Rn. 52 und 55 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der Erwerb vom Dezember 2012 und das in Rede stehende öffentliche Übernahmeangebot seien durch eine Bedingung miteinander verbunden und die Rechtsmittelführerin habe sich an die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Voraussetzungen gehalten, zurückzuweisen ist.

64      Wie das Gericht in den Rn. 229 und 230 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist nämlich die Frage einer rechtlichen oder faktischen Abhängigkeit zwischen dem Erwerb vom Dezember 2012 und dem in Rede stehenden öffentlichen Übernahmeangebot irrelevant, da der Begriff „einziger Zusammenschluss“ nicht dafür gedacht ist, auf eine Fallkonstellation angewandt zu werden, bei der die faktisch alleinige Kontrolle von einem einzigen Veräußerer mittels eines einzigen Vorgangs erlangt wird. Dieselbe Schlussfolgerung ist erst recht in Bezug auf die Frage zu ziehen, ob die Rechtsmittelführerin die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehenen Voraussetzungen beachtet hat.

65      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

66      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch, dass es u. a. in den Rn. 306, 319, 339 bis 344 und 362 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission getrennte Geldbußen, die eine für den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 und die andere für den Verstoß gegen die in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Stillhaltepflicht, gegen die Rechtsmittelführerin habe verhängen dürfen, gegen den Grundsatz ne bis in idem, das Anrechnungsprinzip und den Grundsatz, der das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen regele, verstoßen habe.

67      Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Parteien

68      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Grundsatz ne bis in idem oder, hilfsweise, das Anrechnungsprinzip im vorliegenden Fall nicht angewandt habe.

69      Dieser Rechtsfehler liege insbesondere in Rn. 344 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht entschieden habe, dass die beiden gegen die Rechtsmittelführerin für ein und dasselbe Verhalten verhängten getrennten Geldbußen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstießen. Dieser Grundsatz, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, beinhalte jedoch ein Verbot der Doppelverfolgung und ein Verbot der Doppelbestrafung in dem Sinne, dass eine Person nicht zweimal für dieselbe Zuwiderhandlung bestraft werden dürfe.

70      Erstens habe das Gericht dadurch, dass es in Rn. 319 des angefochtenen Urteils die Tatsache, dass die beiden gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbußen „von ein und derselben Behörde in ein und [demselben Beschluss] verhängt worden sind“, als einschlägiges Kriterium herangezogen habe, eine formalistische und künstliche Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem zugrunde gelegt, obwohl er jede doppelte Bestrafung betreffe, unabhängig davon, ob sie in ein und demselben Verfahren oder in getrennten Verfahren verhängt werde.

71      Dieser Grundsatz verbiete, mehrere Sanktionen für ein und dasselbe rechtswidrige Verhalten zu verhängen, wenn die drei Voraussetzungen der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts erfüllt seien, was vorliegend der Fall sei. Hinsichtlich des Kriteriums der Identität des Sachverhalts und des Zuwiderhandelnden habe das Gericht in Rn. 305 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die beiden getrennten Geldbußen wegen ein und derselben von der Rechtsmittelführerin begangenen Handlung, nämlich des Erwerbs vom Dezember 2012, verhängt worden seien. Was die Identität des geschützten Rechtsguts betreffe, seien Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 beide zum Schutz desselben Rechtsguts geschaffen worden, nämlich dafür zu sorgen, dass einem wirksamen Wettbewerb infolge des vorzeitigen Vollzugs von Unternehmenszusammenschlüssen kein irreparabler und dauerhafter Schaden zugefügt werde.

72      Zweitens stehe Rn. 344 des angefochtenen Urteils nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, aus der hervorgehe, dass der Grundsatz ne bis in idem im Kontext ein und derselben Entscheidung oder ein und desselben Verfahrens gelte. Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C‑101/07 P und C‑110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C‑150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T‑39/06, EU:T:2011:562). Ferner seien die Verweise des Gerichts in den Rn. 333 bis 338 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte irrelevant, da das Unionsrecht einen weiter gehenden Schutz gegen die Doppelbestrafung vorsehe, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts hervorgehe.

73      Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht in fehlerhafter Weise das Anrechnungsprinzip nicht angewandt habe, das verlange, die erste verhängte Strafe bei der Festsetzung der zweiten zu berücksichtigen, und das auf alle Situationen anwendbar sei, in denen der Grundsatz ne bis in idem nicht vollständig anwendbar sei. Weder die Kommission in den Erwägungsgründen 206 und 207 des streitigen Beschlusses noch das Gericht in den Rn. 339 bis 344 des angefochtenen Urteils hätten die erste Geldbuße bei der Verhängung der zweiten berücksichtigt.

74      Nach Auffassung der Kommission ist zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht begründet, soweit es den angeblichen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz ne bis in idem betreffe. Zum anderen sei in Bezug auf die angebliche Verkennung des Anrechnungsprinzips dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen nicht korrekt entwickelt bzw. den spezifischen Fehler, den das Gericht hierbei begangen haben solle, nicht angegeben habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

75      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 344 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Grundsatz ne bis in idem und das Anrechnungsprinzip keine Anwendung in einer Situation fänden, in der mehrere Sanktionen mit ein und derselben Entscheidung verhängt würden, selbst wenn dadurch ein und dieselbe Tat geahndet werde.

76      Was erstens den Grundsatz ne bis in idem betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Grundsatz in wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die auf die Verhängung von Geldbußen gerichtet sind, zu beachten ist. Dieser Grundsatz verbietet es, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt wird. Er soll somit verhindern, dass ein Unternehmen „erneut mit einer Sanktion belegt oder verfolgt“ wird, was voraussetzt, dass das betreffende Unternehmen in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 28 et 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Diese Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem wird durch den Wortlaut von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch den Sinn und Zweck dieses Grundsatzes gestützt, da dieser Artikel speziell die Wiederholung eines durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf dieselbe Handlung betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 30 und 32).

78      Daraus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in Rn. 319 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, dass der Grundsatz ne bis in idem im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die Sanktionen für den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 von ein und derselben Behörde in ein und demselben Beschluss, nämlich dem streitigen Beschluss, verhängt worden sind.

79      Wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann diese Schlussfolgerung nicht mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung, die Situation, zu der das Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie (C‑617/17, EU:C:2019:283), ergangen sei, unterscheide sich von der im vorliegenden Fall, in Frage gestellt werden, da es in diesem Präzedenzfall um die Verhängung einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und einer Geldbuße wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts im Rahmen ein und derselben Entscheidung gegangen sei.

80      Der Schutz, den der Grundsatz ne bis in idem gegen die zur Verhängung einer Sanktion führende erneute Verfolgung bieten soll, ist nämlich gegenstandslos, wenn in ein und derselben Entscheidung Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 139/2004 angewandt wird, um einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2019, Powszechny Zakład Ubezpieczeń na Życie, C‑617/17, EU:C:2019:283, Rn. 34).

81      Des Weiteren ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zurückzuweisen.

82      Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 322 bis 328 des angefochtenen Urteils diese Rechtsprechung analysiert hat und zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass weder der Gerichtshof noch das Gericht über die Frage entschieden hätten, ob der Grundsatz ne bis in idem in einer Situation anwendbar sei, in der mehrere Sanktionen mit ein und demselben Beschluss verhängt worden seien. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann mit dieser Rechtsprechung folglich nicht dargetan werden, dass das Gericht bei der Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem irgendeinen Rechtsfehler begangen hat.

83      Zweitens ist in Bezug auf das hilfsweise Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in fehlerhafter Weise das Anrechnungsprinzip nicht angewandt, festzustellen, dass aus dem Rechtsmittel zwar hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerin mit diesem Argument die Rn. 339 bis 344 des angefochtenen Urteils beanstanden möchte, sie jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt vorträgt, mit dem dargetan werden kann, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es u. a. in diesen Randnummern entschieden hat, dass das Anrechnungsprinzip – unter der Annahme, dass es einen Grundsatz darstellt, der im vorliegenden Fall geltend gemacht werden kann – nicht auf einen Fall Anwendung finde, in dem mehrere Sanktionen mit ein und demselben Beschluss verhängt würden, selbst wenn dadurch ein und dieselbe Tat geahndet werde.

84      Da diese Prämisse von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandet wird, ist folglich festzustellen, dass das Vorbringen, mit dem geltend gemacht werden soll, dieses Prinzip habe verlangt, dass das Gericht feststelle, dass die Kommission die erste gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Sanktion bei der Festsetzung der zweiten hätte berücksichtigen müssen, ins Leere geht.

85      Außerdem hat die zu diesem Punkt vom Gerichtshof in der mündlichen Verhandlung befragte Rechtsmittelführerin erklärt, dass sie mit der Bezugnahme u. a. auf das Anrechnungsprinzip beabsichtige, sich auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Sanktionen zu berufen. Dieses Vorbringen ist jedoch unzulässig, da sie keine Rüge hinsichtlich der Rn. 579 bis 631 des angefochtenen Urteils formuliert hat, in denen das Gericht speziell die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft hat.

86      Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Parteien

87      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 362 des angefochtenen Urteils entschieden habe, der angebliche Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Anmeldepflicht sei die speziellere Zuwiderhandlung und schließe daher die allgemeinere Zuwiderhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung nicht ein. Dadurch habe es gegen den Grundsatz, der das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen regele, verstoßen.

88      Erstens trägt die Rechtsmittelführerin vor, dieser Grundsatz sei im Völkerrecht und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt. Daraus ergebe sich, dass dann, wenn eine Handlung offenbar mehrere Straftatbestände erfülle, der vorrangig anwendbare Tatbestand auf der Grundlage der Grundsätze der Subsidiarität, der Konsumtion oder der Spezialität alle anderen verdränge. In einigen Mitgliedstaaten seien auch Doppelbestrafungen verboten, wenn mit diesen eine schwerere Straftat und eine darin enthaltene leichtere Straftat geahndet werden sollten. Zudem sei es nach ständiger Rechtsprechung der internationalen Gerichte verboten, gegen eine Person eine Doppelbestrafung zu verhängen, wenn der Verstoß gegen einen Straftatbestand bedeute, dass gegen einen weiteren Straftatbestand verstoßen werde.

89      Zweitens habe das Gericht in den Rn. 302, 352 und 361 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es eine „technokratische“ Unterscheidung zwischen den Umständen, die für die Anmeldepflicht und denen, die für die Stillhaltepflicht bestimmend seien, vorgenommen habe. Es habe die Auffassung vertreten, dass der Verstoß gegen die erstgenannte Pflicht eine einmalige Zuwiderhandlung darstelle, wohingegen der Verstoß gegen die zweite eine dauerhafte Zuwiderhandlung darstelle. Diese Unterscheidung sei für die Beurteilung der Gleichzeitigkeit der beiden in Rede stehenden Zuwiderhandlungen irrelevant, da diese auf dasselbe Verhalten zurückgingen, nämlich den Vollzug eines Zusammenschlusses, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich vor bzw. nach der Anmeldung und der Genehmigung. Jedenfalls rechtfertige diese Unterscheidung nicht, dass kumulative Sanktionen für ein und dasselbe Verhalten verhängt würden.

90      Drittens macht die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift geltend, dass der angebliche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 die speziellere Zuwiderhandlung darstelle und den mutmaßlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 einschließe.

91      Die Fähigkeit der Kommission, Geldbußen zu verhängen, müsse den verschiedenen Szenarien entsprechen, die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 139/2004 erfasst würden. So beträfen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung und die Befugnis der Kommission, nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zu ahnden, eine Situation, in der ein Zusammenschluss angemeldet, aber vor seiner Genehmigung vollzogen worden sei. Bei Fehlen einer Anmeldung stelle der Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung und demnach zwangsläufig vor seiner Genehmigung die speziellere und geeignetere Zuwiderhandlung dar, die zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung führe.

92      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die Rechtsmittelführerin jedoch erklärt, dass sie umgekehrt der Auffassung sei, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, da er sich sowohl auf die Anmelde- als auch auf die Stillhaltepflicht beziehe, Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einschließe.

93      Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht könne nur festgestellt werden, wenn die Stillhaltepflicht missachtet worden sei. Hierzu sei das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass „[d]as gegenwärtig geltende Recht … insoweit ungewöhnlich [ist], als es in der Verordnung Nr. 139/2004 zwei Artikel gibt, deren Verletzung mit Geldbußen innerhalb derselben Sanktionsskala geahndet werden kann, wobei ein Verstoß gegen den ersten zwangsläufig einen Verstoß gegen den zweiten mit sich bringt“. Außerdem stützt sich die Rechtsmittelführerin im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. März 2011, IBP und International Building Products France/Kommission (T‑384/06, EU:T:2011:113, Rn. 109), in dem das Gericht bezüglich der Nichterteilung von Angaben bzw. der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben auf ein Auskunftsverlangen ausgeführt habe, dass „mit der Entscheidung für eine dieser beiden Möglichkeiten die andere Möglichkeit für ein- und dasselbe Verhalten ausgeschlossen ist“.

94      Entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 356 und 357 des angefochtenen Urteils entschieden habe, bestehe somit nicht die Gefahr, zu dem in dieser Rn. 356 beschriebenen „abwegigen“ Ergebnis zu gelangen, falls, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, der Verstoß gegen die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 vorgesehene Anmeldepflicht von der allgemeineren Zuwiderhandlung gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung abgedeckt würde.

95      Für die Rechtsmittelführerin steht die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen durch das Gericht in Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1), die durch die Verordnung Nr. 139/2004 ersetzt worden sei und die verlangt habe, dass der Zusammenschluss innerhalb einer vorgeschriebenen Frist angemeldet werde. Diese Auslegung ergebe jedoch im Rahmen der Verordnung Nr. 139/2004, die eine einfache Pflicht auferlege, den Vorgang vor seinem Vollzug anzumelden, keinen Sinn, so dass es nicht mehr gerechtfertigt sei, kumulative Sanktionen für den Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und den gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 zu verhängen.

96      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und hält den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

97      Mit diesem zweiten Teil macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz, der das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen regele, verstoßen, dass es u. a. in Rn. 362 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission zu Recht gegen die Rechtsmittelführerin Sanktionen wegen Verstoßes sowohl gegen Art. 4 Abs. 1 als auch gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängt habe.

98      Wie aus den Rn. 348 und 349 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht zwar festgestellt, dass es im Wettbewerbsrecht der Union keine speziellen Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gebe, das Gericht jedoch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geprüft hat. So hat es die Frage geprüft, ob die Verordnung Nr. 139/2004, wie die Rechtsmittelführerin geltend mache, eine „vorrangig anwendbare Bestimmung“ enthielt, die die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung verdrängte.

99      In diesem Zusammenhang hat das Gericht erstens in Rn. 350 des angefochtenen Urteils die Feststellung der Kommission bestätigt, wonach der Verordnungsgeber nicht eine Zuwiderhandlung für gravierender als die andere erachtet habe, da für die Zuwiderhandlungen gegen Art. 4 Abs. 1 und gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Verordnung dieselbe Obergrenze gelte.

100    Bei dieser Feststellung ist dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen.

101    In den Rn. 294 und 295 des angefochtenen Urteils hat es in seinen Vorbemerkungen zum Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 zutreffend festgestellt, dass zwischen diesen Bestimmungen zwar insofern eine Verbindung bestehe, als ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge habe, dies jedoch umgekehrt nicht gelte.

102    In dem Fall, in dem ein Unternehmen einen Zusammenschluss vor seinem Vollzug gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 anmeldet, bleibt es somit möglich, dass dieses Unternehmen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung missachtet, falls es diesen Zusammenschluss vollzieht, bevor die Kommission ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

103    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 im Rahmen des im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Systems der „einzigen Anlaufstelle“ eigenständige Ziele verfolgen.

104    Wie das Gericht in Rn. 302 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, sieht auf der einen Seite Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eine Handlungspflicht vor, die in der Pflicht besteht, den Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, und sieht auf der anderen Seite Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eine Unterlassungspflicht vor, nämlich diesen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen.

105    Die Verordnung Nr. 139/2004 sieht in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b gesonderte Geldbußen für den Verstoß gegen die jeweiligen Pflichten vor.

106    Daher ist es zwar, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, im Rahmen der Verordnung Nr. 139/2004 tatsächlich nicht möglich, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 unabhängig von einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung in Betracht zu ziehen, es bleibt jedoch dabei, dass, wie das Gericht in den Rn. 296 und 297 richtig entschieden hat, diese Verordnung gemäß ihrem Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b die Möglichkeit vorsieht, für jeden dieser Verstöße getrennte Geldbußen zu verhängen, falls diese beiden Verstöße gleichzeitig durch den Vollzug eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung bei der Kommission begangen werden.

107    Der Auslegung durch die Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission in einem solchen Fall nur den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 ahnden könne, weil diese Bestimmung Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung einschließe, kann nicht gefolgt werden.

108    Diese Auslegung widerspricht nämlich dem Ziel der Verordnung Nr. 139/2004, die, wie aus ihrem 34. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, eine wirksame Kontrolle von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung sicherzustellen, indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Zusammenschlüsse zuvor anzumelden, und indem vorgesehen wird, dass deren Vollzug bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Ernst & Young, C‑633/16, EU:C:2018:371, Rn. 42).

109    Würde der Kommission die Möglichkeit genommen, durch von ihr verhängte Geldbußen zwischen den in den Rn. 102 und 106 des vorliegenden Urteils betrachteten Situationen zu unterscheiden, nämlich auf der einen Seite die, in der das Unternehmen die Anmeldepflicht beachtet, aber gegen die Stillhaltepflicht verstößt, und auf der anderen Seite die, in der dieses Unternehmen gegen diese beiden Pflichten verstößt, ließe sich bei dieser Auslegung dieses Ziel nicht erreichen, da der Verstoß gegen die Anmeldepflicht niemals Gegenstand einer speziellen Sanktion sein könnte.

110    Außerdem liefe diese Auslegung darauf hinaus, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 jede praktische Wirksamkeit zu nehmen, da es, wie die Rechtsmittelführerin selbst anerkennt, keinen anderen als den vom Gericht im angefochtenen Urteil in Betracht gezogenen Fall gäbe, in dem diese Bestimmung Anwendung finden könnte. Da die Auslegung der Rechtsmittelführerin insoweit darauf hinausliefe, die Gültigkeit dieser Bestimmung in Frage zu stellen, ist hervorzuheben, dass, wie das Gericht in Rn. 306 des angefochtenen Urteils von der Rechtsmittelführerin unbeanstandet festgestellt hat, diese vor dem Gericht keine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung erhoben hat.

111    Demzufolge durfte das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kommission zwei gesonderte Geldbußen nach Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängen durfte.

112    Zweitens hat das Gericht in den Rn. 351 bis 358 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 stelle die speziellere Zuwiderhandlung dar, die den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung einschließe, geprüft und zurückgewiesen.

113    Zu diesem Zweck hat es sich hauptsächlich auf die Feststellung in Rn. 352 des angefochtenen Urteils gestützt, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung sei, während es sich bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handele, die in dem Moment beginne, in dem der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung begangen werde.

114    In den Rn. 353 bis 356 des angefochtenen Urteils hat es daraus geschlossen, dass in Anbetracht der unterschiedlichen Verjährungsfristen, die für die Verfolgung dieser beiden Arten von Zuwiderhandlungen gälten, die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auslegung zur Folge hätte, ein Unternehmen, das sowohl gegen die Anmeldepflicht als auch gegen die Stillhaltepflicht verstoße, gegenüber einem Unternehmen, das nur gegen die Stillhaltepflicht verstoße, zu begünstigen.

115    Daraus folgt entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die vom Gericht zutreffend festgestellte Unterscheidung zwischen dem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004, der eine einmalige Zuwiderhandlung darstellt, und dem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung, bei dem es sich um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handelt, für die Beurteilung der Frage, ob eine dieser beiden Zuwiderhandlungen als „spezieller“ einzustufen ist, und mithin, ob die eine die andere einschließen kann, relevant ist.

116    Im Übrigen ist in Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 100 bis 111 des vorliegenden Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, diese Unterscheidung erlaube es der Kommission nicht, kumulative Sanktionen zu verhängen, jedenfalls unbegründet.

117    Drittens kann auch dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Grundsatz des Zusammentreffens von Zuwiderhandlungen verkannt, wie er sich aus dem Völkerrecht und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergebe, nicht gefolgt werden.

118    Selbst unter der Annahme, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall relevant sei, wie das Gericht in den Rn. 372 und 373 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, kann diesem Vorbringen, da es in der Verordnung Nr. 139/2004 keine Bestimmung gibt, die „vorrangig anwendbar“ ist, wie dies aus den Rn. 100 bis 111 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht gefolgt werden.

119    Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

120    Da keinem der von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Teile stattgegeben wird, ist dieser Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum neuen, in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

121    Mit einem neuen, in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Rechtsmittelgrund hat sich die Rechtsmittelführerin auf Art. 277 AEUV gestützt, um die Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 geltend zu machen.

122    Sie trägt hierzu vor, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 stelle die Rechtsgrundlage dar, die es erlaube, sowohl einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 als auch gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung zu ahnden, so dass es keinen Grund dafür gebe, Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 anzuwenden.

123    Die Kommission hält diesen neuen Rechtsmittelgrund für unzulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

124    Mit ihrem neuen, in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin die Rechtswidrigkeit von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 geltend.

125    Hierzu geht, wie bereits in Rn. 110 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, aus Rn. 306 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht keine Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Bestimmung erhoben hat.

126    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könnte aber eine Partei, wenn sie ein vor dem Gericht nicht vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen könnte, diesen, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das vor dem Gericht erörterte Vorbringen beschränkt (Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 99, sowie vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C‑84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Daher ist der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte neue Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

128    Da keiner der Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Kosten

129    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Mowi ASA trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.