Language of document : ECLI:EU:C:2019:1063

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

11. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – Art. 2 Buchst. m – Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes – Begriff – Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) – Art. 31 Abs. 1 – Pflicht zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle – Anbieter eines Satellitenkanalpakets – Zumutbare Übertragungspflichten – Voraussetzungen – Art. 56 AEUV – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑87/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) mit Entscheidung vom 23. Januar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2019, in dem Verfahren

TV Play Baltic AS

gegen

Lietuvos radijo ir televizijos komisija,

Beteiligte:

Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija VšĮ,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der TV Play Baltic AS, vertreten durch L. Darulienė, advokatė, sowie R. Gediminskaitė und I. Barauskienė,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch R. Dzikovič, K. Dieninis und K. Juodelytė als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft insbesondere die Auslegung von Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in ihrer durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. 2009, L 337, S. 11, im Folgenden: Universaldienstrichtlinie) geänderten Fassung.

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der TV Play Baltic AS (vormals Viasat AS) und der Lietuvos radijo ir televizijos komisija (Litauische Radio- und Fernsehkommission, im Folgenden: LRTK) wegen deren Ablehnung des Antrags der Viasat, sie von der Pflicht zur Weiterverbreitung des Fernsehkanals LRT Kultūra zu befreien.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. m der Rahmenrichtlinie bestimmt:

„‚Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes‘: die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes“.

4        In den Erwägungsgründen 43 bis 45 der Universaldienstrichtlinie heißt es:

„(43)      Gegenwärtig legen die Mitgliedstaaten für die zur öffentlichen Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen eingerichteten Netze bestimmte Übertragungspflichten fest. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen angemessene Übertragungspflichten aufzuerlegen; diese sollten jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem [Unions]recht klar umrissenen Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie sollten verhältnismäßig und transparent sein und regelmäßig überprüft werden. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Übertragungspflichten sollten zumutbar sein, das heißt sie sollten unter Berücksichtigung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und transparent sein; gegebenenfalls könnte hierfür ein angemessenes Entgelt vorgesehen werden. Eine derartige Übertragungspflicht kann die Übermittlung besonderer Dienste, die einen angemessenen Zugang für behinderte Nutzer ermöglichen, einschließen.

(44)      Zu den Netzen für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gehören Kabelfernsehnetze, Satellitenrundfunknetze und terrestrische Rundfunknetze. Hierzu können auch andere Netze gehören, sofern diese von einer erheblichen Zahl von Endnutzern als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen genutzt werden.

(45)      Dienste, die die Bereitstellung von Inhalten wie das Angebot des Verkaufs eines Bündels von Hörfunk- oder Fernsehinhalten umfassen, fallen nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die Anbieter dieser Dienste sollten in Bezug auf diese Tätigkeiten keiner Universaldienstverpflichtung unterliegen. Mit dem [Unions]recht zu vereinbarende einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Dienste bleiben von dieser Richtlinie unberührt.“

5        Art. 31 („Übertragungspflichten“) Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

…“

 Litauisches Recht

6        Art. 33 Abs. 5 bis 7 des Lietuvos Respublikos visuomenės informavimo įstatymas (Litauisches Gesetz über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, im Folgenden: Informationsgesetz) in der durch das Gesetz Nr. XII‑1731 vom 21. Mai 2015 geänderten Fassung bestimmt:

„(5)      Wirtschaftsteilnehmer, die Dienste der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in Litauen erbringen, sowie sonstige Personen, die Dienste der Internetübertragung von Fernsehkanälen und/oder -sendungen für die Verbraucher in Litauen erbringen, sind verpflichtet, alle unverschlüsselten nationalen Fernsehkanäle von Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija weiterzuverbreiten und über das Internet zu übertragen.

(6)      Die Lietuvos radijo ir televizijos komisija (Litauische Radio- und Fernsehkommission) kann beschließen, die unverschlüsselten nationalen Fernsehkanäle von Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija von der Pflicht zur Weiterverbreitung oder zur Internetübertragung zu befreien, wenn diese Entscheidung nicht die Möglichkeiten des Verbrauchers einschränkt, diese Kanäle allein mit den ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zu sehen.

(7)      Für die vorgeschriebene Weiterverbreitung und/oder Internetübertragung fällt zwischen den Rundfunkveranstaltern, den Dienste der Weiterverbreitung erbringenden Wirtschaftsteilnehmern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, die Dienste der Internetübertragung von Fernsehkanälen und/oder -sendungen für die Verbraucher in Litauen erbringen, kein Entgelt an.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7        TV Play Baltic ist eine Gesellschaft mit Sitz in Estland, die in Litauen Programmpakete kostenpflichtiger Fernsehkanäle über ein Satellitennetz überträgt, das einem Dritten gehört, dem sie dafür ein Entgelt zahlt.

8        Seit der Änderung des Informationsgesetzes im Jahr 2015 werden die Tätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens den Tätigkeiten der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen gleichgestellt, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens unterliegt gemäß Art. 33 Abs. 5 dieses Gesetzes der Pflicht zur Weiterverbreitung der Kanäle von Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija VšĮ (im Folgenden: LRT), zu denen u. a. der Kanal LRT Kultūra gehört.

9        Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellte bei der LRTK einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Übertragung dieses Kanals.

10      Da ihr diese Befreiung versagt wurde, erhob sie beim Vilniaus apygardos administracinis teismas (regionales Verwaltungsgericht Vilnius, Litauen) Klage, mit der sie die Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags begehrte.

11      Mit Urteil vom 4. Januar 2017 bestätigte dieses Gericht u. a. die Pflicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Weiterverbreitung dieses Kanals.

12      Das mit dem Rechtsmittel befasste Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) hegt Zweifel an der Auslegung, die dem Unionsrecht, insbesondere Art. 56 AEUV sowie der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie, zu geben ist.

13      Einleitend weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in Art. 33 Abs. 5 des Informationsgesetzes in der durch das Gesetz Nr. XII‑1731 vom 21. Mai 2015 geänderten Fassung vorgesehene Weiterverbreitungspflicht keinen Voraussetzungen unterliege und dass diese Vorschrift Art. 31 der Universaldienstrichtlinie in litauisches Recht umsetze.

14      Als Erstes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens als „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Rahmenrichtlinie und Art. 31 der Universaldienstrichtlinie anzusehen sind. Hierzu stellt es fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens Fernsehkanäle weiterverbreite, indem sie gegen Entgelt eine Kommunikationsinfrastruktur anderer Wirtschaftsteilnehmer nutze.

15      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass bestimmte Ressourcen dieser Infrastruktur daher ausschließlich verwendet würden, um die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens übertragenen Fernsehsignale weiterzuleiten, und dass diese als Netzbetreiber im Sinne der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung angesehen werden könne.

16      Als Zweites vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass, sollten die Tätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht unter den Begriff der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes fallen, geklärt werden müsse, ob ein Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmern andere als die in Art. 31 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Übertragungspflichten auferlegen dürfe. Die Tätigkeiten der Klägerin des Ausgangsverfahrens können dem vorlegenden Gericht zufolge als elektronische Kommunikationsdienste angesehen werden, die der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie unterfielen. Das Gericht schließt jedoch nicht aus, dass diese Tätigkeiten als Dienst einer Verbreitung von Inhalten angesehen werden könnten, auf den die in dieser Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtungen nicht anzuwenden seien.

17      Als Drittes hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung des Erfordernisses in Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie, wonach eine Übertragungspflicht nur auferlegt werden kann, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern das fragliche Netz als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Es weist darauf hin, dass dieses Erfordernis zwar nicht für Unternehmen gelte, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen, der litauische Gesetzgeber stelle aber im Hinblick auf diese Pflicht eine einheitliche Behandlung aller mit der Weiterverbreitung befassten Wirtschaftsteilnehmer sicher.

18      Als Viertes führt das vorlegende Gericht aus, dass die Übertragungspflicht den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV beschränke. Es ist der Auffassung, dass eine solche Beschränkung zwar aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der Kulturpolitik gerechtfertigt sein könne, diese Verpflichtung jedoch für die Verwirklichung der verfolgten Ziele verhältnismäßig und notwendig sein müsse. Fraglich sei, ob insoweit von Bedeutung sei, dass LRT, die auf dem auch von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendeten Satelliten einen anderen Kanal kostenfrei übertrage, LRT Kultūra über dasselbe Satellitennetz, wie es von den Kunden der Klägerin des Ausgangsverfahrens verwendet werde, selbst übertragen könne. Diese Frage stelle sich in gleicher Weise hinsichtlich des Umstands, dass dieser Kanal über ein terrestrisches Fernsehnetz übertragen werde und sein Inhalt teilweise unentgeltlich über das Internet zugänglich sei.

19      Vor diesem Hintergrund hat das Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht von Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 2 Buchst. m der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter, wie sie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens ausgeübt wird, nicht umfasst?

2.      Ist Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten untersagt, Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Übertragungspflicht (Pflicht, ein Fernsehprogramm über Satellitennetze Dritter weiterzuverbreiten und dem Endnutzer den Zugang zu dieser Sendung zu ermöglichen) aufzuerlegen, und zwar Unternehmen, die erstens durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter übertragen, indem sie das Signal der übertragenen Fernsehprogramme (Kanäle) empfangen, umwandeln, verschlüsseln und zu einem künstlichen Erdsatelliten übertragen, von dem diese Signale kontinuierlich zurück zur Erde ausgestrahlt werden, und zweitens Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, wobei sie gegen Entgelt über Zugangskontrollvorrichtungen Zugang zu diesen geschützten Fernsehprogrammen (oder einem Teil davon) gewähren?

3.      Ist Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass bei der Anwendung dieser Bestimmung die Bedingung einer erheblichen Zahl von Endnutzern, die elektronische Kommunikationsnetze (vorliegend Ausstrahlung über ein Satellitennetz) als Hauptmittel zum Empfang von Fernsehsendungen nutzen, als nicht erfüllt anzusehen ist, wenn diese Netze nur von ungefähr 6 % der Endnutzer (vorliegend Haushalte) als dieses Hauptmittel genutzt werden?

4.      Sind bei der Prüfung der Frage, ob die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie gerechtfertigt ist, die Internetnutzer zu berücksichtigen, die die betreffenden Fernsehprogramme (oder Teile davon) in Echtzeit im Internet kostenfrei sehen können?

5.      Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten verbietet, Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Pflicht aufzuerlegen, einen Fernsehkanal kostenfrei über elektronische Kommunikationsnetze weiterzuverbreiten, wenn der Rundfunkveranstalter, zu dessen Gunsten diese Pflicht auferlegt wird, diesen Fernsehkanal ohne Weiteres auf eigene Kosten über dasselbe Netz verbreiten kann?

6.      Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten verbietet, Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Pflicht aufzuerlegen, einen Fernsehkanal kostenfrei über elektronische Kommunikationsnetze weiterzuverbreiten, wenn mit dieser Verpflichtung nur etwa 6 % aller Haushalte erreicht werden könnten und diese Haushalte die Möglichkeit haben, diesen Fernsehkanal über das terrestrische Sendenetz oder über das Internet zu sehen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

20      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter unter den Begriff „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Rahmenrichtlinie fällt.

21      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Unternehmen, das sich darauf beschränkt, die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anzubieten, kein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt, sondern vielmehr Zugang zu den Inhalten audiovisueller Dienste anbietet, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C‑298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 18 und 19).

22      Die Situation eines Unternehmens, das, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Fernsehkanäle über Satellit weiterverbreitet, unterscheidet sich jedoch nicht von der eines Unternehmens, das diese Sendungen über das Internet überträgt, da es wie dieses Zugang zu den Inhalten audiovisueller Dienste anbietet, die über ein elektronisches Kommunikationsnetz, im vorliegenden Fall ein Satellitennetz, bereitgestellt werden.

23      Auch wenn sich das vorlegende Gericht gleichwohl fragt, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit als Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze angesehen werden könne, weil bestimmte Ressourcen der Satelliteninfrastruktur ausschließlich dafür verwendet würden, um die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens übermittelten Signale weiterzuleiten, steht doch fest, dass diese keine der Aufgaben erfüllt, die im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Rahmenrichtlinie vom Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes erbracht werden, nämlich für die Errichtung, den Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes verantwortlich zu sein.

24      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. m der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter nicht unter den Begriff der „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

 Zur zweiten Frage

25      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie es den Mitgliedstaaten verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur Übertragung eines Fernsehprogramms aufzuerlegen.

26      Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen des allgemeinen Interesses, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, von den Richtlinien des gemeinsamen Rechtsrahmens, zu dem die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie gehören, unberührt bleiben, da dieser gemeinsame Rahmen nicht die Inhalte von Diensten betrifft, die über elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C‑298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 25 und 26).

27      Folglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nach der Universaldienstrichtlinie freisteht, u. a. Unternehmen, die – ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen – die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, Übertragungspflichten neben den von Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie erfassten aufzuerlegen (Urteil vom 13. Dezember 2018, France Télévisions, C‑298/17, EU:C:2018:1017, Rn. 27).

28      Wie die Tätigkeit, die in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede stand, besteht auch eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von durch ein Zugangskontrollsystem geschützten Fernsehprogrammen über ein Satellitennetz in der Bereitstellung von Fernsehinhalten.

29      Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine in der Übertragung von Fernsehinhalten bestehende Tätigkeit im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem, ob sie über Satellit oder über das Internet ausgeübt wird.

30      Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur Übertragung eines Fernsehprogramms aufzuerlegen.

 Zur dritten und zur vierten Frage

31      Angesichts der Antworten auf die ersten beiden Fragen sind die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Zur fünften und zur sechsten Frage

32      Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur kostenfreien Übertragung eines Fernsehkanals aufzuerlegen, obwohl zum einen der Rundfunkveranstalter, zu dessen Gunsten diese Pflicht auferlegt wird, den fraglichen Fernsehkanal selbst auf eigene Kosten über dasselbe Netz verbreiten kann und zum anderen mit Hilfe dieser Verpflichtung nur etwa 6 % aller Haushalte erreicht werden können und diese Haushalte die Möglichkeit haben, diesen Fernsehkanal über das terrestrische Sendenetz oder über das Internet zu sehen.

33      Einleitend ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine vollständige Harmonisierung des Sektors der elektronischen Telekommunikationsdienste vorgenommen hat und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung daher in Bezug auf die nicht von der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie erfassten Gesichtspunkte anhand von Art. 56 AEUV zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C‑475/12, EU:C:2014:285, Rn. 70).

34      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Bezüglich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen – selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten – verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Es ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass sie Unternehmen, die unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung für Fernsehzuschauer in Litauen Fernsehprogramme über Satellit weiterverbreiten, die Pflicht zur Übertragung bestimmter Fernsehprogramme von LRT auferlegt, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt.

37      Nach der Rechtsprechung kann eine solche Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Kulturpolitik einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt. Die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die diese Politik gewährleisten soll, steht nämlich im Zusammenhang mit der durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Unionsrechtsordnung und insbesondere von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall hat die litauische Regierung geltend gemacht, dass die Pflicht zur Übertragung des Fernsehkanals LRT Kultūra, die Unternehmen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens auferlegt werde, aufgrund des bedeutenden sozialen und kulturellen Wertes dieses Kanals für die Fernsehzuschauer in Litauen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel im Zusammenhang mit der Kulturpolitik verfolge.

40      Dieses kulturpolitische Ziel ist geeignet, das Vorliegen einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

41      Jedoch muss die nationale Regelung, die eine solche Beschränkung einführt, geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten. Insoweit kann – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen – mit der Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Fernsehprogramme das damit verfolgte kulturpolitische Ziel erreicht werden, da sie geeignet ist, sicherzustellen, dass die Fernsehzuschauer in Litauen, die nur über einen satellitengestützten Fernsehzugang verfügen, die Möglichkeit haben, die Programme des Fernsehkanals LRT Kultūra zu sehen, zu denen sie anderenfalls keinen Zugang hätten.

42      Was die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme betrifft, die insbesondere Gegenstand der fünften und der sechsten Frage ist, ist es zwar Sache des vorlegenden Gerichts darüber zu befinden, doch kann der Gerichtshof diesem unter Berücksichtigung der ihm im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte Hinweise zu den bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Parametern geben.

43      So wird, wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragungspflicht die Zahl und den Prozentsatz der Endnutzer zu berücksichtigen haben, die tatsächlich die Mittel zur Übertragung der Fernsehkanäle in Anspruch nehmen.

44      Darüber hinaus wird das vorlegende Gericht zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Übertragungspflicht auch – nach Prüfung – Gesichtspunkte wie die geografische Verteilung der Endnutzer der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erbrachten Dienste, den Umstand, dass der Kanal LRT Kultūra von ihr unverschlüsselt weiterverbreitet wird, wodurch er ein breiteres Publikum berührt, und den Umstand, dass dieser Kanal oder ein Großteil seiner Programme kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigen müssen.

45      Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur kostenfreien Übertragung eines Fernsehkanals aufzuerlegen, sofern zum einen diese Übertragungspflicht einer erheblichen Zahl oder einem erheblichen Prozentsatz von Endnutzern aller Mittel zur Übertragung der Fernsehprogramme den Zugang zu dem Kanal ermöglicht, dem diese Verpflichtung zugutekommt, und zum anderen die geografische Verteilung der Endnutzer der von dem Wirtschaftsteilnehmer, dem diese Übertragungspflicht auferlegt wird, erbrachten Dienste, der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer den Kanal unverschlüsselt weiterverbreitet, und der Umstand, dass der Kanal kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigt werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

46      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen über Satellitennetze Dritter nicht unter den Begriff der „Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2.      Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur Übertragung eines Fernsehprogramms aufzuerlegen.

3.      Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Unternehmen, die durch ein Zugangskontrollsystem geschützte Fernsehprogramme über Satellitennetze Dritter weiterverbreiten und ihren Kunden Fernsehprogrammpakete anbieten, eine Pflicht zur kostenfreien Übertragung eines Fernsehkanals aufzuerlegen, sofern zum einen diese Übertragungspflicht einer erheblichen Zahl oder einem erheblichen Prozentsatz von Endnutzern aller Mittel zur Übertragung der Fernsehprogramme den Zugang zu dem Kanal ermöglicht, dem diese Verpflichtung zugutekommt, und zum anderen die geografische Verteilung der Endnutzer der von dem Wirtschaftsteilnehmer, dem diese Übertragungspflicht auferlegt wird, erbrachten Dienste, der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer den Kanal unverschlüsselt weiterverbreitet, und der Umstand, dass der Kanal kostenfrei über das Internet sowie über das terrestrische Fernsehnetz zugänglich ist, berücksichtigt werden; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Litauisch.