Language of document : ECLI:EU:T:2016:367

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

28. Juni 2016(*)

„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines Schalungsschlosses – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑656/14

Peri GmbH mit Sitz in Weißenhorn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bognár und Rechtsanwalt M. Eck,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2014 (Sache R 1178/2013‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines Schalungsschlosses als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter E. Bieliūnas und I. S. Forrester (Berichterstatter),

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 12. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. April 2012 meldete die Klägerin, die Peri GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um das folgende dreidimensionale Zeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Betonschalungen und deren Zubehör aus Metall“;

–        Klasse 9: „Betonschalungen und deren Zubehör nicht aus Metall“.

4        Die Prüferin wies die Anmeldung mit Bescheid vom 29. April 2013 für alle beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 24. Juni 2013 legte die Klägerin gegen den Bescheid der Prüferin Beschwerde ein, wobei sie das Warenverzeichnis wie folgt beschränkte:

–        Klasse 6: „Schalungstafeln aus Metall für Betonschalungen“;

–        Klasse 19: „Schalungstafeln nicht aus Metall für Betonschalungen“.

6        Die Erste Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 26. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

7        Im Wesentlichen führte sie aus:

–        Die als Marke angemeldete Form erfülle eine bestimmte technische Funktion, nämlich Schalungselemente mit einem Schalungsschloss zu verbinden.

–        Die technische Bedingtheit der wesentlichen Merkmale der angemeldeten Marke gehe unzweifelhaft aus der älteren, am 3. Februar 2005 offengelegten Patentschrift DE 103 31 359 B4 „Spannschlossvorrichtung mit schräg geführtem Keil“ hervor, deren Inhaberin die Klägerin sei. Diese Spannschlossvorrichtung sei zum Verspannen von Betonschalelementen sowie von Betonschalungstafeln bestimmt. Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Funktionalität der beanspruchten Waren in der Markenform widerspiegele, doch müsse die Markenform der technischen Funktion der beanspruchten Waren dienen.

–        Da die angemeldete Marke bereits gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen worden sei, habe es einer Entscheidung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht bedurft. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdekammer hilfsweise die Begründung der Prüferin, auf die sie verwies. Sie stellte insoweit fest, dass die Beschränkung des Warenverzeichnisses von Betonschalungen auf Schalungstafeln nicht dazu geführt habe, dass die Darstellung einer Spannschlossvorrichtung für das Verklammern eben dieser Tafeln unterscheidungskräftig werde.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe in der angefochtenen Entscheidung zwar die wesentlichen Merkmale der angemeldeten Form zutreffend angegeben, jedoch nicht berücksichtigt, dass die fraglichen Waren hier „Schalungstafeln“ seien, für die die festgestellten wesentlichen Merkmale keine technische Funktion erfüllten.

12      Das EUIPO habe zwar in seinen Ausführungen zur Funktionalität der abgebildeten Form und in seiner Bezugnahme auf die Patentschrift DE 103 31 359 B4 ausführlich dargelegt, dass eine Spannschlossvorrichtung zum Verbinden oder Verspannen von Betonschalelementen eingesetzt werde. Es habe jedoch nicht begründet, weshalb ein Schalungsschloss zur Erreichung einer technischen Wirkung einer Schalungstafel erforderlich sein sollte.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

15      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt. Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung zugrunde liegende Interesse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Der Gesetzgeber hat mit der Beschränkung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 auf Zeichen, die „ausschließlich“ aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung „erforderlich“ ist, gebührend berücksichtigt, dass jede Form einer Ware in gewissem Maße funktionell ist und es daher unangemessen wäre, eine Warenform nur deshalb von der Eintragung als Marke auszuschließen, weil sie Gebrauchseigenschaften aufweist. Mit den Wörtern „ausschließlich“ und „erforderlich“ stellt diese Bestimmung sicher, dass allein diejenigen Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als Marke deshalb die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere Unternehmen tatsächlich behindern würde (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 48).

17      Der ständigen Rechtsprechung lässt sich auch entnehmen, dass eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 voraussetzt, dass die wesentlichen Merkmale des betreffenden dreidimensionalen Zeichens von der Behörde, die über die Markenanmeldung dieses Zeichens zu entscheiden hat, ordnungsgemäß ermittelt werden. Der Ausdruck „wesentliche Merkmale“ ist so zu verstehen, dass er sich auf die wichtigsten Merkmale des Zeichens bezieht (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68 und 69).

18      Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 kann nämlich keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf die Form einer Ware bezieht, für die ein nicht funktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

19      Der erste Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

20      Zunächst ist auf die von der Beschwerdekammer festgestellten wesentlichen Merkmale des fraglichen Zeichens hinzuweisen. Aus Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Anmeldemarke, die eine Verbindungsklemme oder ‑klammer für Schalungselemente zeigt, folgende Bestandteile aufweist: in einer Spannrichtung gegeneinander verschiebbare Klemmbacken, die der Halterung der Schalungselemente dienen, einen in der Spannschlossvorrichtung entlang einer Keilführungsrichtung geführten Verschlusskeil, der der Fixierung dient, und eine die Verschiebung der Klauen bestimmende Zahnreihe, die die Spannung der Spannschlossvorrichtung sichert.

21      Der von der Beschwerdekammer durchgeführten Ermittlung der wesentlichen Merkmale ist zuzustimmen, denn sie ist fehlerfrei. Im Übrigen hat die Klägerin diese Merkmalsbestimmung nicht beanstandet.

22      Sodann ist im Einklang mit der vorstehend in Rn. 18 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob diese wesentlichen Merkmale einer technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen, d. h. einer Ware, deren Form in der Anmeldemarke wiedergegeben ist.

23      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorliegen eines Patents einen nahezu unabweisbaren Beweis dafür darstellt, dass die in dem Patent beschriebenen oder beanspruchten Merkmale funktioneller Art sind (vgl. Urteil vom 19. September 2012, Reddig/HABM – Morleys [Messergriff], T‑164/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:443, Rn. 31).

24      Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Bestandteile des Zeichens auf das am 3. Februar 2005 offengelegte Patent DE 103 31 359 B4 „Spannschlossvorrichtung mit schräg geführtem Keil“ gestützt.

25      Insbesondere hat die Beschwerdekammer unter Heranziehung der Patentschrift und der Mosaiken des Patents DE 103 31 359 B4 festgestellt, dass die wesentlichen Merkmale des oben in Rn. 20 genannten Zeichens ausschließlich dazu dienten, die technische Wirkung der Form dieses Zeichens zu erzielen. Diese Wirkung hat die Beschwerdekammer als die Verbindung und das Verspannen von Betonschalelementen, zu denen namentlich die Schalungstafeln gehören, durch eine Spannschlossvorrichtung definiert.

26      Die Klägerin tritt der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung mit dem Argument entgegen, dass die angemeldete Marke, da sie nicht aus der Form der beanspruchten Waren, d. h. der Schalungstafeln, bestehe, nicht die wesentlichen Merkmale aufweise, die es ausschließlich ermöglichten, die mit diesen Waren angestrebte technische Wirkung zu erreichen. Auch wenn ein Schalungsschloss und eine Schalungstafel einander ergänzten, sei das eine Produkt nicht zur Erfüllung der technischen Wirkung des anderen zwingend erforderlich.

27      Zunächst ist zu konstatieren, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht in stichhaltiger Weise die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung in Frage stellt, dass alle wesentlichen Merkmale des Zeichens der technischen Funktion eines Schalungsschlosses entsprächen. Des Weiteren besteht das angemeldete Zeichen, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, in Anbetracht der oben in Rn. 20 genannten wesentlichen Merkmale ausschließlich aus der Form eines Schalungsschlosses, die erforderlich ist, um die oben in Rn. 25 dieses Urteils genannte technische Wirkung zu erzielen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer die Eintragung des genannten Zeichens fehlerfrei gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 abgelehnt hat, weil diese Vorschrift, wie sich aus ihrem oben in Rn. 14 angeführten Wortlaut ergibt, der Eintragung eines Zeichens entgegensteht, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

28      Die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung kann auch durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

29      Das Vorbringen, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass das angemeldete Zeichen nicht die wesentlichen Merkmale aufweise, die ausschließlich dazu dienten, die mit Schalungstafeln angestrebte technische Wirkung zu erzielen, ist als ins Leere gehend zurückzuweisen, da es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat. Die Feststellungen, die die Beschwerdekammer zu der Frage getroffen hat, ob das durch die Form des streitigen Zeichens dargestellte Produkt zur Erreichung der technischen Wirkung der Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, erforderlich ist, sind nämlich nur auf das Vorbringen der Klägerin hin getroffen worden und haben daher nur ergänzenden Charakter. Folglich ist die Rüge der Klägerin, mit der sie geltend macht, diese Feststellungen seien mit einem Begründungsmangel behaftet, selbst wenn sie zuträfe, ebenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

30      Ferner ist das Argument der Klägerin zu prüfen, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Anmeldemarke ausschließlich aus Merkmalen bestehe, die einen technischen Zweck verfolgten. Die Klägerin macht geltend, sie habe nachgewiesen, dass sich die angemeldete Marke maßgeblich von den Schalungsschlössern der Wettbewerber unterscheide, die in bildlicher Hinsicht stark abweichen könnten und die es in vielen Formen gebe.

31      In ihrer am 19. Januar 2016 eingereichten Antwort auf Fragen des Gerichts hat die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass Schalungstafeln mit den unterschiedlichsten Schalungsschlössern verriegelt werden könnten. So hat sie insbesondere Beispiele von Schalungsschlössern, u. a. mit einer Spindel (ohne Keil) oder in Form von Haken oder mit verdrehbaren Verriegelungsbolzen, vorgelegt. Alle diese Schalungsschlösser haben den Angaben der Klägerin zufolge weitere Funktionen und andere bildliche Aspekte.

32      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Vorhandensein anderer Formen, die die Erreichung der gleichen technischen Wirkung ermöglichen, für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 keinen Umstand darstellt, der das Eintragungshindernis entfallen lassen könnte. Bei der Prüfung der Funktionalität eines Zeichens, das aus der Form einer Ware besteht, geht es nur darum, nach Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens zu prüfen, ob diese Merkmale der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 83 und 84).

33      Die Tatsache, dass es in technischer oder bildlicher Hinsicht, wie im Fall des von der Klägerin hergestellten Modells, zahlreiche Schlösser gibt, deren Formen von der des Modells der Klägerin abweichen, ist daher insofern unerheblich, als die Anmeldemarke offenkundig einen funktionellen Charakter hat und eine technische Lösung ohne ein phantasievolles oder dekoratives Element darstellt.

34      Unter diesen Umständen würde die Eintragung des streitigen Zeichens die Möglichkeit der Wettbewerber, alternative Formen von Produkten in den Verkehr zu bringen, die die gleiche technische Lösung nutzen, ungebührlich einschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2015, Yoshida Metal Industry, T‑331/10 RENV und T‑416/10 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:302, Rn. 65).

35      Dies gilt umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Klägerin selbst einräumt, dass es zahlreiche Modelle und Formen von Schalungsschlössern anderer Unternehmen gibt.

36      Dem Vorbringen der Klägerin kann deshalb nicht gefolgt werden.

37      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Ablehnung, die angemeldete Marke einzutragen, keinen Fehler begangen hat.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

38      Die Klägerin macht geltend, dass die angemeldete Marke auch Unterscheidungskraft besitze, so dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ihrer Eintragung nicht entgegenstehe. Das EUIPO habe in der angefochtenen Entscheidung das in dieser Vorschrift genannte Eintragungshindernis nicht vollständig geprüft und sich darauf beschränkt, in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass es der Begründung der Prüferin beipflichte. Die Klägerin rügt die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die Beschränkung des Warenverzeichnisses nicht dazu führe, dass die Darstellung einer Spannschlossvorrichtung für das Verklammern von eben diesen Tafeln unterscheidungskräftig werde.

39      Im Hinblick auf das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genüge ein Verweis auf die Begründung der Prüferin nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht, denn die ablehnende Entscheidung der Prüferin beruhe auf dem ursprünglichen und in der Folge geänderten Warenverzeichnis. Da diese pauschale Bezugnahme eine Begründung im vorliegenden Fall nicht ersetze und die tatsächlichen Umstände anders seien, habe das EUIPO Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt.

40      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

41      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass es, da die angemeldete Marke bereits gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen wurde, keiner Entscheidung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung bedürfe. Die Ausführungen der Beschwerdekammer zu dieser Vorschrift und zu der in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung angeführten Begründung der Prüferin sind damit nur als eine Ergänzung anzusehen, ohne Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden.

42      Die Beschwerdekammer hat ihre Entscheidung somit ausschließlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt. Außerdem ergibt sich aus den zum ersten Klagegrund dargelegten Erwägungen, dass die angefochtene Entscheidung mit keinem Rechtsfehler behaftet ist. Da sie nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist, kann somit der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Bestimmung gerügt wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung haben und ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Peri/HABM [Form eines Spannschlosses], T‑171/12, EU:T:2014:817, Rn. 51).

43      Nach alledem ist, da der zweite Klagegrund nicht durchgreift, die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

44      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Peri GmbH trägt die Kosten.

Papasavvas

Bieliūnas

Forrester

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.