Language of document : ECLI:EU:C:2017:485

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

21. Juni 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 – Familienleistungen – Richtlinie 2011/98/EU – Art. 12 – Recht auf Gleichbehandlung – Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind“

In der Rechtssache C‑449/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien) mit Entscheidung vom 8. Juli 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 2016, in dem Verfahren

Kerly Del Rosario Martinez Silva

gegen

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS),

Comune di Genova

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie der Richter A. Rosas und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Martinez Silva, vertreten durch L. Neri und A. Guariso, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, und Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004) und von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Kerly Del Rosario Martinez Silva einerseits und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für Sozialfürsorge, Italien) und der Comune di Genova (Gemeinde Genua, Italien) andererseits wegen der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Beihilfe für Haushalte mit mindestens drei minderjährigen Kindern („assegno ai nuclei familiari“, im Folgenden: ANF).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Eine „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ ist gemäß Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) ein Aufenthaltstitel, der bei der Erlangung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt wird.

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/98 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Drittstaatsangehöriger‘ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;

b)      ‚Drittstaatsarbeitnehmer‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten arbeiten darf;

c)      ‚kombinierte Erlaubnis‘ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;

…“

5        Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für

c)      Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.“

6        Art. 12 („Recht auf Gleichbehandlung“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf

e)      Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

b)      [S]ie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden[,] oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten;

…“

7        Nach Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung.

8        Art. 3 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung sieht vor, dass sie für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen betreffen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a gilt die Verordnung nicht für soziale und medizinische Fürsorge.

 Italienisches Recht

9        Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass nach Art. 65 der Legge n. 448 – Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo (Gesetz Nr. 448 über steuerliche Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung) vom 23. Dezember 1998 (Supplemento ordinario Nr. 210, GURI vom 29. Dezember 1998, im Folgenden: Gesetz Nr. 448/1998) Haushalte mit mindestens drei Kindern unter 18 Jahren, deren Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt (25 384,91 Euro in 2014), die ANF erhalten. Für 2014 betrug diese Leistung monatlich 141,02 Euro.

10      Die zunächst italienischen Staatsangehörigen vorbehaltene ANF wurde 2000 auf Unionsbürger, 2007 dann auf Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings haben oder subsidiären Schutz genießen, und schließlich mit Art. 13 der Legge n. 97 – Disposizioni per l’adempimento degli obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia all’Unione europea – Legge europea 2013 (Gesetz Nr. 97 – Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2013) vom 6. August 2013 (GURI Nr. 194 vom 20. August 2013) auf Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung und auf Familien von Unionsbürgern ausgedehnt.

11      Die Richtlinie 2011/98 wurde durch das Decreto legislativo n. 40 – Attuazione della direttiva 2011/98/UE relativa a una procedura unica di domanda per il rilascio di un permesso unico che consente ai cittadini di Paesi terzi di soggiornare e lavorare nel territorio di uno Stato membro e a un insieme comune di diritti per i lavoratori di Paesi terzi che soggiornano regolarmente in uno Stato membro (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 40 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/98) vom 4. März 2014 (GURI Nr. 68 vom 22. März 2014), das eine „kombinierte Arbeitserlaubnis“ eingeführt hat, in innerstaatliches Recht umgesetzt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Frau Martinez Silva, eine Drittstaatsangehörige, wohnt in der Gemeinde Genua und ist Inhaberin einer kombinierten Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Da sie Mutter von drei Kindern im Alter von unter 18 Jahren ist und ihr Einkommen unter der im Gesetz Nr. 448/1998 festgelegten Grenze liegt, beantragte sie 2014 die Gewährung der ANF, die ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass sie keine langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG besitze.

13      Sie erhob darauf vor dem Tribunale di Genova (Gericht Genua, Italien) gegen die Gemeinde Genua und das INPS eine zivilrechtliche Klage wegen Diskriminierung und begehrte die Zahlung des Betrags von 1 833,26 Euro für das Jahr 2014 und die Anerkennung ihres Anspruchs auf die Beihilfe für die folgenden Jahre. Sie machte geltend, die Verweigerung verstoße gegen Art. 12 der Richtlinie 2011/98. Diese Anträge wurden mit Beschluss vom 18. August 2015 zurückgewiesen, da die angeführten Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 nur programmatischer Art seien, diese Verordnung Unterhaltsleistungen nicht in die von der Allgemeinheit zu tragenden Leistungen der sozialen Sicherheit einbeziehe und nicht bewiesen sei, dass sich Frau Martinez Silva seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Italien aufhalte.

14      Die Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua, Italien), bei der die Berufung anhängig ist, führt aus, dass sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von Art. 65 des Gesetzes Nr. 448/1998 mit dem Unionsrecht habe, da diese Bestimmung es einem Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sei, entgegen dem in Art. 12 der Richtlinie 2011/98 aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ermögliche, die ANF zu beziehen.

15      Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, dass die ANF eine Geldleistung sei, die Familienlasten ausgleichen solle und die Familien gewährt werde, die dieser aufgrund der Kinderzahl und ihrer wirtschaftlichen Bedingungen besonders bedürften. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Leistung unter die Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 falle, und stellt klar, dass die fragliche Leistung kein Unterhaltsvorschuss sei und auch nicht zu den in Anhang I dieser Verordnung erwähnten gehöre.

16      Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C‑571/10, EU:C:2012:233), vertritt das vorlegende Gericht sodann die Auffassung, dass keine der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Einschränkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ausgangsverfahren anwendbar sei, da die Italienische Republik von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung dieses Grundsatzes einzuschränken, keinen Gebrauch habe machen wollen und da sich Frau Martinez Silva im Übrigen auch nicht in einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Situationen befinde; sie sei nämlich Inhaberin einer kombinierten Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Die Betroffene gehöre also zu den Personen, auf die der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden sei.

17      Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Genova (Berufungsgericht Genua) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt eine Leistung wie die in Art. 65 des Gesetzes Nr. 448/1998 vorgesehene Leistung, die als ANF bezeichnet wird, eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dar?

2.      Falls diese Frage bejaht wird: Steht der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung einer Regelung wie der italienischen entgegen, wonach ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, der im Besitz einer „kombinierten Arbeitserlaubnis“ ist (die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gilt), nicht in den Genuss der ANF gelangen kann, obwohl er mit drei oder mehr minderjährigen Kindern zusammenlebt und sein Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt?

 Zu den Vorlagefragen

18      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 der Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, nicht in den Genuss einer Leistung wie der durch das Gesetz Nr. 448/1998 eingeführten ANF gelangen kann.

19      Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 sieht vor, dass Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Richtlinie ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 883/2004 haben, so dass, wie das vorlegende Gericht anregt, als Erstes zu prüfen ist, ob eine Leistung wie die ANF eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, die unter Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung fällt, oder ob sie eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, die vom Geltungsbereich der genannten Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 5 Buchst. a ausgeschlossen ist, wie dies von der italienischen Regierung geltend gemacht wird.

20      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C‑78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C‑101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C‑177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28). Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C‑78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, Offermanns, C‑85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

21      Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C‑78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, Offermanns, C‑85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C‑177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

22      Der Umstand, dass eine Leistung in Anbetracht des Einkommens und der Zahl der Kinder gewährt oder verweigert wird, bedeutet im Übrigen nicht, dass ihre Gewährung von einer für die Sozialhilfe kennzeichnenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, denn es handelt sich dabei um objektive und rechtlich festgelegte Voraussetzungen, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C‑78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17). So sind Leistungen, die unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen, als Leistungen der sozialen Sicherheit anzusehen (Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60).

23      Zu der Frage, ob eine bestimmte Leistung unter Familienleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung der Ausdruck „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung, bezeichnet. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ausdruck „Ausgleich von Familienlasten“ dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C‑216/12 und C‑217/12, EU:C:2013:568, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zum einen hervor, dass die ANF den Begünstigten auf Antrag gewährt wird, wenn die an die Zahl der minderjährigen Kinder und das Einkommen anknüpfenden Voraussetzungen, die in Art. 65 des Gesetzes Nr. 448/1998 vorgesehen sind, erfüllt sind. Diese Leistung wird folglich aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt. Zum anderen besteht die ANF in einem Geldbetrag, der den Begünstigten jedes Jahr ausgezahlt wird und der dem Ausgleich von Familienlasten dient. Es handelt sich also durchaus um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern.

25      Aus alledem folgt, dass eine Leistung wie die ANF eine Leistung der sozialen Sicherheit darstellt, die unter Familienleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt.

26      Daher ist als Zweites zu prüfen, ob einem Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 ist, durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Genuss einer solchen Leistung vorenthalten werden darf.

27      Insoweit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, dass Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden, nach Art. 12 Abs. 1 insbesondere ein Recht auf Gleichbehandlung haben. Das ist bei einem Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, der Fall, da diese Erlaubnis es dem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, zu Arbeitszwecken aufzuhalten.

28      Nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/98 können die Mitgliedstaaten jedoch die gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern eingeräumten Rechte beschränken, wobei hiervon diejenigen Drittstaatsarbeitnehmer ausgenommen sind, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind. Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie beschließen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie, der Familienleistungen betrifft, nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, noch für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken in diesem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, oder Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben, dort zu arbeiten.

29      Daher sieht die Richtlinie 2011/98, wie die Richtlinie 2003/109, zugunsten bestimmter Drittstaatsangehöriger ein Recht auf Gleichbehandlung vor, das die allgemeine Regel bildet, und führt die Ausnahmen von diesem Recht auf, die einzuführen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben. Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung der Richtlinie 2011/98 zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87).

30      Das vorlegende Gericht weist indes darauf hin, dass die Italienische Republik nicht die Möglichkeit habe in Anspruch nehmen wollen, die Gleichbehandlung durch eine Nutzung der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/98 vorgesehenen Ausnahmen zu beschränken, da sie einen solchen Willen in keinerlei Weise zum Ausdruck gebracht habe. Daher können die Vorschriften der italienischen Regelung, mit denen der Bezug der ANF auf diejenigen Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, und auf Familien von Unionsbürgern beschränkt wird und die im Übrigen, wie aus den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Urteils hervorgeht, vor der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht erlassen wurden, nicht als eine Durchführung der Beschränkungen des Rechts auf Gleichbehandlung angesehen werden, die einzuführen die Mitgliedstaaten nach der genannten Richtlinie die Möglichkeit haben.

31      Daraus folgt, dass der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 ist, durch eine solche nationale Regelung nicht vom Bezug einer Leistung wie der ANF ausgeschlossen werden darf.

32      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 12 der Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, eine Leistung wie die durch das Gesetz Nr. 448/1998 eingeführte ANF nicht beziehen kann, entgegensteht.

 Kosten

33      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 12 der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Drittstaatsangehörige, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist, eine Leistung wie die durch die Legge n. 448 – Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo (Gesetz Nr. 448 über steuerliche Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung) vom 23. Dezember 1998 eingeführte Beihilfe zugunsten von Haushalten mit mindestens drei minderjährigen Kindern nicht beziehen kann.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.