Language of document : ECLI:EU:C:2020:482

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 18. Juni 2020(1)

Rechtssache C433/19

Ellmes Property Services Limited

gegen

SP

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Begriff ‚dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen‘ – Unterlassungsklage gegen einen Miteigentümer – Touristische Nutzung, die gegen die in der Wohnungseigentumsvereinbarung festgelegte Widmung als Wohnung verstößt“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit für eine Klage nach österreichischem Recht zu äußern, mit der ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer im Wesentlichen verlangt, die touristische Nutzung seiner der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung einzustellen, weil der Wohnungseigentumsvertrag diese Nutzung verbiete. Dem vorlegenden Gericht nach könnte diese Klage unter zwei Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(2) fallen: Die erste begründet für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; die zweite begründet eine alternative Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zugunsten des Gerichts des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Folglich wird sich der Gerichtshof aus Anlass der Prüfung der Vorlagefragen auch mit der Natur des Wohnungseigentumsvertrags nach österreichischem Recht aus der Sicht dieser Verordnung befassen können.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

2.        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

3.        Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung sieht vor:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

…“

4.        Art. 24 der Verordnung lautet:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig:

1.      für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

…“

B.      Österreichisches Recht

5.        § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes(3) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„(1)      Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. …

(2)      Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. …

(5)      Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt.

…“

6.        § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt:

„(1)      Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage

1.      einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag) …

…“

7.        § 16 des Gesetzes sieht vor:

„(1)      Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.

(2)      Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes:

1.      Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer … zur Folge haben.

2.      Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. …“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

8.        Ellmes Property Services und SP sind Wohnungseigentümer in einer in Zell am See (Österreich) gelegenen Liegenschaft. Ellmes Property Services ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, während die Wohnanschrift von SP der Anschrift der Wohnung entspricht, deren Eigentümer er ist.

9.        Ellmes Property Services benutzt die Wohnung, deren Eigentümerin sie ist und die zu Wohnzwecken gewidmet wurde, zu touristischen Zwecken, indem sie sie regelmäßig an Feriengäste vermietet.

10.      Mit einer beim Bezirksgericht Zell am See (Österreich) erhobenen Unterlassungsklage beantragte SP die Unterlassung dieser „touristischen Nutzung“ mit der Begründung, sie sei widmungswidrig und mangels Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eigenmächtig; sie beeinträchtige folglich sein Wohnungseigentumsrecht. In Bezug auf die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte berief sich SP auf Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der für Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, begründet.

11.      Das Gericht des ersten Rechtszugs verneinte seine Zuständigkeit, da der Rechtsstreit eine privatrechtliche Nutzungsvereinbarung betreffe und nicht unmittelbar die dingliche Rechtsstellung der Parteien dieser Vereinbarung berühre.

12.      Dagegen war das von SP im zweiten Rechtszug angerufene Landesgericht Salzburg (Österreich) der Ansicht, die österreichischen Gerichte seien nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts beruhe auf der – in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag erfolgten – privatrechtlichen Einigung der Wohnungseigentümer. Die Widmung zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehörten zu den absolut geschützten dinglichen Rechten der Wohnungseigentümer.

13.      Ellmes Property Services erhob Revisionsrekurs an das vorlegende Gericht.

IV.    Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

14.      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Mai 2019, die am 6. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1 erste Alternative der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass Klagen eines Wohnungseigentümers, die einem anderen Wohnungseigentümer verbieten wollen, sein Wohnungseigentumsobjekt, insbesondere dessen Widmung, eigenmächtig ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern, die Geltendmachung eines dinglichen Rechts zum Gegenstand haben?

2.      Für den Fall, dass diese Frage verneint wird:

Ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die in der ersten Frage genannten Klagen vertragliche Ansprüche zum Gegenstand haben, die am Ort der gelegenen Sache zu erfüllen sind?

15.      In dem damit eingeleiteten Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, da er sich für eine Entscheidung für ausreichend unterrichtet hält.

V.      Würdigung

16.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er die Klage eines Wohnungseigentümers erfasst, mit der einem anderen Wohnungseigentümer verboten werden soll, sein Wohnungseigentumsobjekt, insbesondere dessen Widmung, eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu ändern. Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Klage.

17.      Aus der Formulierung der Vorlagefragen ergibt sich, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Klage des österreichischen Rechts, um die es in diesen Fragen geht, unabhängig von der zu erteilenden Antwort unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. An der Richtigkeit dieser Prämisse besteht kein Zweifel. Der Ausgangsrechtsstreit, in dessen Rahmen diese Klage erhoben wurde, lässt sich vollkommen unter diesen Begriff subsumieren und unterliegt keinem der Ausschlusstatbestände in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung.

18.      In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich daher zunächst einige allgemeine Bemerkungen zur Klage des österreichischen Rechts machen, zu der die Vorlagefragen gestellt werden (Abschnitt A). Sodann werde ich die Vorlagefragen in der vom vorlegenden Gericht vorgegebenen Reihenfolge prüfen. Wie dieses Gericht zu Recht ausführt, stellt sich nämlich die zweite Frage nur dann, wenn die erste Frage verneint wird. Fällt eine Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der die ausschließliche Zuständigkeit bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen betrifft (Abschnitt B), braucht ein alternativer Gerichtsstand, wie er in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung vorgesehen ist, nicht mehr geprüft zu werden (Abschnitt C).

A.      Zur Klage des Ausgangsverfahrens

19.      Das vorlegende Gericht erläutert, nach österreichischem Recht sei das Wohnungseigentum ein dingliches Recht(4), das vor Eingriffen Dritter, aber auch solchen der anderen Wohnungseigentümer geschützt sei.

20.      Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts als Wohnung oder als Geschäftsraum beruhe auf der privatrechtlichen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, die in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag erfolge. Die Wohnungseigentümer stünden aufgrund eines Wohnungseigentumsvertrags in einer – freiwillig eingegangenen – vertraglichen Beziehung.  Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehörten zum absolut geschützten Recht jedes Wohnungseigentümers. Die touristische Nutzung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts sei insoweit eine Widmungsänderung.

21.      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass im Ausgangsverfahren einer der Wohnungseigentümer mit seiner Klage die Nutzung, die sein Wohnungseigentumsrecht beeinträchtige, zu unterbinden sucht. Dem vorlegenden Gericht zufolge beruhen die Vorlagefragen nämlich auf einer Eigentumsfreiheitsklage österreichischen Rechts auf Unterlassung oder Beseitigung eines dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens. Diese stehe jedem Wohnungseigentümer gegen den Wohnungseigentümer zu, der eigenmächtig ohne Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder ohne einen diese ersetzenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss Änderungen, einschließlich Widmungsänderungen, an seinem Wohnungseigentumsobjekt vornehme(5).

B.      Zur ersten Frage hinsichtlich Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012

22.      Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründet für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Bei der Abfassung dieser Vorschrift hat der Unionsgesetzgeber im Wesentlichen die in Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens(6) und in Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(7) verwendeten Begriffe übernommen, so dass die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesen beiden Vorschriften entwickelte Auslegung auch für Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012(8) gilt.

23.      Daher ist die Wendung „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 weiterhin autonom auszulegen(9).

24.      Darüber hinaus bleiben zwei Gruppen von Kriterien, die der Gerichtshof zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsregel für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, verwendet hat, auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 weiterhin einschlägig. Zur ersten Gruppe gehören die Kriterien, die die Merkmale der unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung fallenden dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen und der damit zusammenhängenden Klagen betreffen. Bei den Kriterien der zweiten Gruppe geht es um die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Ziele; sie ermöglichen es, zu bestimmen, welche Rechtsbehelfe von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung erfasst werden und welche aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, davon ausgeschlossen sind. Im Licht dieser beiden Gruppen von Kriterien ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt.

1.      Zu den Merkmalen der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen und der sie betreffenden Klagen

a)      Die Merkmale der dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen nach der Rechtsprechung

25.      Die dinglichen Rechte an unbeweglichen Sachen, auf die sich der Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bezieht, werden in der Rechtsprechung in Abgrenzung zu persönlichen Ansprüchen definiert. Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Rechten besteht darin, dass das dingliche Recht eine Sache betrifft und gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann(10).

26.      Hierbei möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Komu u. a.(11) entschieden hat, dass ein Antrag auf Auflösung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an unbeweglichen Sachen unter die Zuständigkeitsregel aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, da dieser Antrag, der zu einer Übertragung des Eigentumsrechts an unbeweglichen Sachen führen soll, dingliche Rechte betrifft, die gegenüber jedermann wirken, und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte sichern soll. Folglich scheint auch das Wohnungseigentumsrecht wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende grundsätzlich ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache im Sinne der Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zu sein.

27.      Jedoch ist die Zuständigkeitsregel aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nur bei „Verfahren, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, anwendbar(12). Damit eine vor einem Gericht eines Mitgliedstaats erhobene Klage unter diese Vorschrift fällt, reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage mit einer unbeweglichen Sache zusammenhängt. Die Klage muss vielmehr auf ein solches Recht gestützt sein(13).

28.      In diesem Zusammenhang geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, solche sind, die darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern(14).

29.      Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage ein Vorrecht zum Gegenstand hat, das sich unmittelbar auf die unbewegliche Sache bezieht und gegenüber allen wirkt(15), damit die Klage im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung als eine auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützte Klage angesehen werden könnte.

b)      Anwendung auf den vorliegenden Fall

1)      Einleitende Bemerkungen

30.      Es trifft zu, wie Ellmes Property Services geltend macht, dass der Gerichtshof im Urteil ČEZ(16) entschieden hat, dass eine Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen sind, keine Streitigkeit über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache darstellt. Denn zwar beruht eine solche Klage auf der Verletzung eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache, aber der Umstand, dass das Recht dinglicher Natur ist und sich auf eine unbewegliche Sache bezieht, hat in diesem Zusammenhang nur inzidente Bedeutung. Diese Merkmale des in Rede stehenden Rechts haben keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Verfahrens, in dessen Rahmen die Unterlassungsklage erhoben wurde und das nicht in wesentlich anderer Form entstanden wäre, wenn das Recht, das vor den behaupteten Einwirkungen geschützt werden soll, anderer Natur wäre, wie z. B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder ein Recht an einer beweglichen Sache. Genau wie die Klage, in der es in jenem Urteil ging, würden solche Klagen im Wesentlichen darauf abzielen, dass eine – erwiesene oder potenzielle – Rechtsverletzung von demjenigen, der sie verursacht, eingestellt wird.

31.      Im Unterschied zu der im Urteil ČEZ(17) in Rede stehenden Klage betrifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage jedoch nicht ausschließlich die Verletzung eines sich auf eine unbewegliche Sache beziehenden dinglichen Rechts des Wohnungseigentümers, der sie erhoben hat, sondern offenbar vor allem die Nichtbeachtung der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Nutzung durch einen anderen Wohnungseigentümer.

32.      Es ließe sich somit argumentieren, dass es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage eher um das Recht des diese Nutzung nicht beachtenden Wohnungseigentümers geht als um das Recht des klagenden Wohnungseigentümers. Diesem Standpunkt scheint die Kommission zugeneigt; sie weist darauf hin, dass, falls die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung ein dingliches Recht darstelle, eine Einschränkung der Verfügungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers vorliegen könnte. In ähnliche Richtung gehen die Ausführungen von SP, der geltend macht, unter den Umständen des vorliegenden Falls behaupte der Wohnungseigentümer, der die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht einhalte, zum einen, ein dingliches Recht – nämlich das Recht zur touristischen Vermietung – zu haben, das in Wirklichkeit nicht vorliege, und greife zum anderen jedenfalls in das dingliche Recht der übrigen Wohnungseigentümer ein.

33.      Unter diesen Umständen ist für die Feststellung, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, zu bestimmen, ob die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung einer unbeweglichen Sache, nämlich einer der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung, gegenüber jedermann wirkt.

34.      Wie die Kommission ausführt, liefert das vorlegende Gericht allerdings nicht alle erforderlichen Angaben für die eindeutige rechtliche Einordnung der Befugnis eines Wohnungseigentümers, gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer die Unterlassung einer bestimmten Nutzung seines Eigentums zu verlangen.

35.      Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass nach österreichischem Recht das Wohnungseigentum ein dingliches Recht ist, das vor Eingriffen Dritter, aber auch solchen der anderen Wohnungseigentümer geschützt ist. Die Widmung einer Sache als Wohnungseigentum und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung „[gehören] zum absolut geschützten Recht jedes Wohnungseigentümers“. Diese Widmung ist in der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern festgelegt, die aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags in einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Beziehung stehen. Ein Wohnungseigentümer kann gegen einen Wohnungseigentümer, der an der in diesem Vertrag vereinbarten Widmung nicht festhält, eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erheben.

36.      Es ist unklar, ob die Befugnis eines Wohnungseigentümers, zu verlangen, dass an der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Nutzung festgehalten wird, den vom vorlegenden Gericht im Vorabentscheidungsersuchen angeführten absoluten Schutz genießt. Falls ja, wäre davon auszugehen, dass eine im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung auch gegenüber Dritten wirkt.

37.      In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, dass der Ausgangsrechtsstreit anhand des Inhalts des Wohnungseigentumsvertrags zu prüfen sei und die Anwendung von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Rechtsstreit daher bezweifelt werden könne. Bestimmte Tatsachen stellten jedoch Indizien dafür dar, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung eine erga-omnes-Wirkung entfalte. Nur wenn das vorlegende Gericht diese Kriterien bestätige, sei davon auszugehen, dass eine Klage auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 falle.

38.      Im Einzelnen bezieht sich die Kommission erstens darauf, dass nach den von ihr eingeholten Informationen der zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern geschlossene Wohnungseigentumsvertrag von jeder Person, die eine der Regelung über Wohnungseigentum unterliegende Wohnung erwerbe, hingenommen werden müsse, und dass dieser Vertrag nur mit der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer geändert werden könne. Zweitens könnten nach ihren Informationen dieser Vertrag und die darin vorgesehene Nutzung im Grundbuch eingesehen werden, so dass ein öffentlicher Zugang zur Kenntnisnahme bestehe.

39.      Aus Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, hege ich Zweifel, ob diese Gesichtspunkte, die vom vorlegenden Gericht zu überprüfen sind, zwangsläufig zu dem Schluss führen, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung gegenüber jedermann wirkt.

2)      Zur Frage, wem der Wohnungseigentumsvertrag entgegengehalten werden kann

40.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Weber(18) entschieden, dass eine Klage auf Feststellung, dass ein Vorkaufsrecht wie das in jenem Urteil in Rede stehende nicht wirksam ausgeübt wurde, unter die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, fällt. Hierzu hat der Gerichtshof erläutert, dass das Vorkaufsrecht, das an einem Grundstück besteht und im Grundbuch eingetragen ist, nicht nur gegenüber dem Schuldner wirkt, sondern den Anspruch des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung des Eigentums auch gegenüber Dritten sichert, so dass, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Dritten und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks geschlossen wird, die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts dazu führt, dass der Kauf dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist und als zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer unter den Bestimmungen zustande gekommen gilt, die Letzterer mit dem Dritten vereinbart hat. Es handelte sich somit um ein Paradebeispiel eines dinglichen Rechts.

41.      Es gilt jedoch die Konstellation, in der ein dingliches Recht gegenüber jedermann wirkt, von der Situation zu unterscheiden, in der ein persönliches Recht weiterhin seine Wirkungen entfaltet, nachdem ein diesem persönlichen Recht zugrunde liegendes Rechtsverhältnis subjektiv geändert wurde.

42.      Das Urteil Weber(19) ist ein Beispiel für die erstgenannte Fallgestaltung. Das in diesem Urteil genannte Vorkaufsrecht konnte nämlich einem Dritten entgegengehalten werden, ohne dass nachzuweisen war, dass dieser Dritte an die Stelle des Eigentümers einer belasteten unbeweglichen Sache im Rahmen des zwischen diesem Eigentümer und dem Inhaber des Vorkaufsrechts bestehenden Rechtsverhältnisses getreten wäre oder er zumindest eingewilligt hätte, die Wirkungen dieses Verhältnisses zu achten. Ich denke jedoch nicht, dass diese Fallgestaltung unbedingt mit derjenigen identisch ist, in der, wie die Kommission ausführt, der zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern geschlossene Wohnungseigentumsvertrag von jeder Person, die eine der Regelung über Wohnungseigentum unterliegende Wohnung erwirbt, „hingenommen“ werden muss.

43.      Ich möchte meine Auffassung mit dem Urteil Kerr(20) veranschaulichen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage betreffend eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus einer Entscheidung der Hauptversammlung der Miteigentümer einer Liegenschaft ergibt, unter Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, der die nicht ausschließliche Zuständigkeit für Klagen aus vertraglichen Streitigkeiten begründet, obwohl diese Entscheidung für Miteigentümer, die nicht an ihrer Annahme mitgewirkt hatten, verbindlich ist. Weiterhin hat der Gerichtshof in dem Beschluss INA u. a.(21) an dieser Auslegung festgehalten, und zwar im Zusammenhang mit einer Zahlungsverpflichtung, die sich aus nationalem Recht ergab und deren Modalitäten durch eine Vereinbarung der Eigentümer mit mehr als der Hälfte der Wohnungseigentumsanteile festgelegt wurden. Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof aufgrund des Umstands gelangt, dass jeder Miteigentümer sich dadurch, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft wird und bleibt, damit einverstanden erklärt, dass sämtliche Bestimmungen des Miteigentumsvertrags sowie die von der Hauptversammlung der Miteigentümer dieses Gebäudes angenommenen Entscheidungen für ihn gelten(22).

44.      Zwar betrafen die im Urteil Kerr(23) und im Beschluss INA u. a.(24) in Rede stehenden Rechtsbehelfe nicht unmittelbar die unbewegliche Sache. Die aus diesen beiden Entscheidungen hervorgegangene Rechtsprechung zeigt jedoch, wie eine die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung Wirkungen gegenüber jedweder Person entfalten kann, die eine der Regelung über Wohnungseigentum unterliegende Wohnung erwirbt, ohne gleichwohl Wirkungen erga omnes im Sinne der Rechtsprechung zur ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu entfalten.

45.      Unter diesen Umständen müsste, damit eine im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung gegenüber jedermann wirkt, diese Nutzung auch Personen entgegengehalten werden können, die nicht als solche angesehen werden können, die den Wohnungseigentumsvertrag hingenommen haben. Dies wäre der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer eine Unterlassungsklage auch gegen einen Mieter erheben könnte, der die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht einhält(25). Hierzu hat jedoch das vorlegende Gericht die notwendigen Feststellungen zu treffen.

3)      Zur Grundbucheintragung

46.      Was die Möglichkeit betrifft, den Wohnungseigentumsvertrag im Grundbuch einzusehen, so ist zwar in zahlreichen Rechtssystemen das Publizitätsprinzip Teil der Grundsätze, die sich aus der Natur der dinglichen Rechte ergeben. Dieses Prinzip spiegelt nämlich insbesondere den Gedanken wider, dass dingliche Rechte im Allgemeinen nur beachtet werden können, wenn die sie betreffenden Informationen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind. Bei dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen kann dieser Zugang u. a. über die von jedermann einsehbaren Bücher sichergestellt werden. Der Grundbucheintrag von Angaben zu einem Recht an einer Sache kann somit darauf hindeuten, dass dieses Recht jedermann entgegengehalten werden kann und folglich ein dingliches Recht ist.

47.      Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass Grundbücher auch Angaben enthalten können, die sich nicht auf erga omnes wirkende Rechte beziehen, und dass zum anderen aus dem vom vorlegenden Gericht erläuterten rechtlichen Rahmen hervorgeht, dass das Wohnungseigentum an sich auf einem Wohnungseigentumsvertrag beruht. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Vertrag deshalb im Grundbuch eingesehen werden kann, weil es sich um einen Rechtsakt handelt, auf dessen Grundlage das Wohnungseigentum begründet und in das Grundbuch eingetragen wurde.

48.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ein Rechtsbehelf, der sich auf einen Rechtsakt bezieht, mit dem das im Grundbuch eingetragene dingliche Recht begründet wurde, nicht unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, wenn der Rechtsbehelf auf ein persönliches Recht gestützt wird.

49.      Zur Veranschaulichung meines Standpunkts möchte ich das Urteil Schmidt(26) heranziehen, in dem es um einen auf die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung gestützten Antrag ging, der, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, auf ein dingliches Recht an der betreffenden Liegenschaft gestützt war, auf das sich die Klägerin berufen hatte. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Antrag auf Löschung des Eigentumsrechts aus dem Grundbuch unter diese Vorschrift fällt. Dem Urteil nach gilt jedoch etwas anderes für einen Antrag, der gegen eine andere Partei des Rechtsakts, auf dessen Grundlage das Eigentum übertragen werden sollte, gerichtet ist und mit dem die Aufhebung des Rechtsakts wegen Geschäftsunfähigkeit der anderen Partei dieses Rechtsakts begehrt wird. Ein solcher Antrag war nach Auffassung des Gerichtshofs auf einen persönlichen Anspruch(27) gestützt.

50.      Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Milivojević(28) entschieden, dass ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Hypothek, wenn sie nach den formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ein dingliches Recht ist, das Wirkungen erga omnes entfaltet. Dagegen fällt ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der notariellen Urkunde über die Bestellung dieser Hypothek wegen Verstoßes gegen die nationalen Verbraucherschutzvorschriften nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Ein solcher Antrag stützt sich nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs auf ein persönliches Recht, das nur gegen den Beklagten in dem Rechtsstreit vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann(29).

51.      Was die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, bin ich daher der Ansicht, dass ungeachtet des Umstands, dass der Wohnungseigentumsvertrag im Grundbuch eingesehen werden kann, das nationale Gericht aus den in den Nrn. 40 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen zu prüfen haben wird, ob die in diesem Vertrag vereinbarte Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. Sollte dies der Fall sein, fiele die Klage grundsätzlich unter die Zuständigkeitsregel aus Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012. Es bleibt somit nur noch zu prüfen, ob die Ziele dieser Vorschrift für die Auslegung sprechen, wonach ein Rechtsbehelf, mit dem erreicht werden soll, dass die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung eingehalten wird, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann.

2.      Zu den Zielen der Zuständigkeitsregel für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben

52.      Wiederholt hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht weit ausgelegt werden darf, sondern nur so weit, wie es das Ziel dieser Bestimmungen erfordert(30). Um den Anwendungsbereich der von dieser Vorschrift vorgesehenen Zuständigkeitsregel festzulegen, müssen mithin deren Ziele definiert werden.

53.      Zu den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit im Allgemeinen hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese dadurch gerechtfertigt sind, dass zwischen dem Rechtsstreit und einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten die Zuständigkeit festgelegt wird, eine besonders enge Verknüpfung besteht(31).

54.      Was die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen angeht, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, steht seit dem Urteil Reichert und Kockler(32) fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, am besten in der Lage sind, über entsprechende Klagen zu entscheiden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insbesondere hervor, dass zum einen diese Klagen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu entscheiden sind, was den Grundsatz der lex rei sitae widerspiegelt, und dass zum anderen die Streitfragen, die sich aus diesen Klagen ergeben, häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen(33). Demnach beruht die Zuständigkeit dieser Gerichte auf dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege(34).

55.      Man könnte daher argumentieren, dass eines der Ziele der in Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Regel der ausschließlichen Zuständigkeit darin besteht, die Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaats, zu dem der Rechtsstreit eine besonders enge Verbindung aufweist, deswegen zu begründen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern. Ich bin jedoch der Ansicht, dass dieses so definierte Ziel, isoliert betrachtet, nur einer der Gründe ist, mit denen die Entscheidung des Unionsgesetzgebers hinsichtlich der ausschließlichen Zuständigkeit nach dieser Regel erklärt werden kann.

a)      Das aus der Prüfung der Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit folgende Argument

56.      Auch bei den Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit werden Anknüpfungspunkte verwendet, die es ermöglichen, sicherzustellen, dass zwischen einem Rechtsstreit und den für seine Entscheidung zuständigen Gerichten eine Nähebeziehung besteht, und sie tragen dem Erfordernis einer geordneten Rechtspflege Rechnung, ohne die für die Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit typischen Auswirkungen nach sich zu ziehen.

57.      Was im Besonderen den Rahmen der Verordnung Nr. 1215/2012 anbelangt, so heißt es in deren 16. Erwägungsgrund, dass „[d]er Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten … durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden [sollte], die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“. In diesem Sinne hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung auf dem Vorliegen einer besonders engen Verbindung beruhen, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gerichte rechtfertigt(35).

58.      Zwar könnte man die Auffassung vertreten, dass – im Unterschied zu den Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit – bei den Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, der Rechtsstreit eine besonders enge Verknüpfung nur zu einem einzigen Mitgliedstaat aufweist.

59.      Mit einer solchen Auslegung ließe sich grundsätzlich erklären, warum der Gerichtshof im Urteil ČEZ(36) entschieden hat, dass eine vom Eigentümer einer Liegenschaft nach österreichischem Recht erhobene Eigentumsfreiheitsklage auf Unterlassung von schädlichen Einwirkungen durch den Betrieb eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaft belegen ist, nicht unter die Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen fällt. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind die für die Entscheidung über diese Klage wesentlichen Nachprüfungen sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem sich die erste Liegenschaft befindet, als auch in dem Mitgliedstaat, in dem die zweite Liegenschaft belegen ist, vorzunehmen. Mir scheint, der Gerichtshof habe sich im Übrigen auf diesen Umstand berufen, um darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsbehelf eher unter die Zuständigkeitsregel für unerlaubte Handlungen in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt(37). In dieser Regel wird im Grundsatz die Unterscheidung zwischen dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist („Erfolgsort“), und dem, an dem das schädigende Ereignis aufgetreten ist („Handlungsort“)(38), anerkannt.

60.      Man kann allerdings argumentieren, dass bestimmte Rechtsbehelfe, die zu einem einzigen Mitgliedstaat eine engere Verbindung als zu allen anderen Staaten aufweisen, unter die Regeln über die nicht ausschließliche Zuständigkeit fallen. Was beispielweise die gemäß Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens in Vertragssachen zuständigen Gerichte angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass für die in Rede stehende vertragliche Verpflichtung ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen ist(39). Durch diese Vorschrift wurde jedoch keine ausschließliche Zuständigkeit für die Gerichte dieses Ortes begründet.

61.      Dagegen begründet Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines einzigen Mitgliedstaats. Diese Vorschrift schließt alle anderen von der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Regeln über allgemeine oder alternative Zuständigkeiten aus und bewirkt, dass den Parteien die ihnen nach Art. 25 der Verordnung sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird(40). Abweichend von dem in den Art. 4 und 7 der Verordnung angeführten Grundsatz, wonach die Gerichte der Mitgliedstaaten für Klagen zuständig sind, die gegen Personen gerichtet sind, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, gilt diese Regel der ausschließlichen Zuständigkeit im Übrigen unabhängig vom Wohnsitz der Parteien. Im Unterschied zu Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung schränkt diese Zuständigkeitsregel jedoch nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Aufteilung der Gerichtsstände innerhalb ihres Hoheitsgebiets ein(41). Man könnte argumentieren, dass, wenn der Grundgedanke von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung auf der besonders engen Verbindung zwischen dem Streitgegenstand und dem Gerichtsstand beruht, diese Verbindung nicht nur die internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, sondern auch dessen innerstaatliche Gerichtsstände bestimmen sollte(42).

62.      Der Umstand, dass zum einen die Parteiautonomie bei der Wahl des Gerichtsstands, den sie für die Entscheidung des Rechtsstreits für am besten geeignet halten, ausgeschlossen wird und zum anderen die Zuständigkeit unvermeidlich einem Gericht eines Mitgliedstaats übertragen wird, selbst wenn die Parteien ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber bei der Entscheidung über die Ausschließlichkeit der nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegten Zuständigkeit ein beträchtliches Interesse verfolgt hat. Da die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auf Kosten von Einzelpersonen (die Parteien) betreffende Umstände gewährleistet wird, bin ich der Ansicht, dass dieses Interesse das der Öffentlichkeit ist. Das öffentliche Interesse ist insbesondere dann betroffen, wenn es um Rechte geht, die die Rechtsstellung von jedermann (erga omnes) oder der Öffentlichkeit im Allgemeinen berühren können(43). Wird ein solches Interesse durch einen Rechtsbehelf nicht berührt, verlangen die Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch nicht, dass der Rechtsbehelf unter diese Bestimmung fällt.

b)      Das auf die Vorarbeiten und auf das Schrifttum gestützte Argument

63.      Die Erwägung in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge wird durch die Analyse der Vorarbeiten zur Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und dem Schrifttum zu dieser Regel bestätigt.

64.      Die Erläuterungen im Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen(44) zeigen, dass mehrere Gründe zur Einführung der Regel der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, geführt haben. Diese Erläuterungen lassen darauf schließen, dass die Einführung dieser Regel vor allem darauf zurückzuführen ist, dass sie in bestimmten nationalen Systemen als vom Ordre public  vorgegeben  angesehen wurde. Dagegen findet der Umstand, dass die Einführung dieser Regel – die derjenigen von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht – dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege entsprach, in diesem Bericht lediglich an zweiter Stelle Erwähnung.

65.      In gleichem Sinne wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung der Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, die den Anwendungsbereich dieser Vorschrift definieren könnten, nicht allein auf die räumliche Nähe oder die geordnete Rechtspflege abzustellen ist. Ein Teil der Lehre vertritt insoweit die Ansicht, dass der Gegenstand, auf den sich Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beziehe, für einen Mitgliedstaat so wichtig sei, dass er seine ausschließliche Zuständigkeit dafür sichern wolle(45) und die ausschließliche Zuständigkeit auf diesem Gebiet seine Interessen schütze(46).

c)      Anwendung auf den vorliegenden Fall

66.      Im Licht aller vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verlangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fällt.

67.      Hierbei weise ich darauf hin, dass SP in seinen schriftlichen Erklärungen zur zweiten Frage ausführt, dass aus dem Vertrag, mit dem er das Eigentum an einer Wohnung in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Liegenschaft erworben habe, hervorgehe, dass das Kaufobjekt außerhalb eines gewidmeten Zweitwohnsitzgebietes liege und daher ein Verbot der touristischen Nutzung bestehe. Aus diesen Erklärungen geht nicht klar hervor, ob dieses Verbot nur auf einem Vertrag oder auch auf den städtebaulichen Regelungen beruht. Jedenfalls beziehen sich diese Ausführungen auf die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten. Im Übrigen weist Ellmes Property Services – eindeutiger formuliert – darauf hin, dass das österreichische Recht zwar keine Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts vorsehe, diese jedoch im Wohnungseigentumsvertrag erfolgen könne.

68.      Unter diesen Umständen erfordern die Ziele von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 meines Erachtens nicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fällt, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nur Personen entgegengehalten werden kann, die damit einverstanden waren, sich diesem Vertrag zu unterwerfen. Ich denke nämlich nicht, dass für den Belegenheitsmitgliedstaat die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen über die Widmung einer unbeweglichen Sache zwischen Wohnungseigentümern so wichtig ist, dass er seine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich sichern müsste. Anders wäre es, wenn Wirkungen dieser Vereinbarungen ein anderes als das rein private Interesse der Parteien dieser vertraglichen Vereinbarungen tangieren könnten.

69.      Der Umstand, dass für die Entscheidung einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestimmte Nachprüfungen am Belegenheitsort der der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Liegenschaft vorgenommen werden müssen, stellt diese Erwägung nicht in Frage. Nachdem der Gerichtshof im Urteil Lieber(47) nämlich festgestellt hatte, dass ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung einer unbeweglichen Sache kein dingliches Recht betrifft, das erga omnes wirkt, sondern einen persönlichen Anspruch, hat er dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen war, die Höhe der geschuldeten Entschädigung leicht in Erfahrung bringen konnte. Der Gerichtshof hat vielmehr darauf hingewiesen, dass zur Feststellung dieses Betrags ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Belegenheitsmitgliedstaats über einen Sachverständigen die erforderlichen Informationen erlangen konnte(48).

3.      Ergebnis hinsichtlich der ersten Vorlagefrage

70.      Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung ebenfalls jeder Person entgegengehalten werden kann, die nicht Vertragspartei ist. Hierzu wird letztlich das nationale Gericht die entsprechenden Nachprüfungen vornehmen müssen.

71.      Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage zu prüfen.

C.      Zur zweiten Vorlagefrage hinsichtlich Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012

72.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Falls ja, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift die Klage gestützt wird. Es fragt sich auch, ob der Erfüllungsort der Verpflichtung der Belegenheitsort der Wohnung ist.

1.      Einleitende Bemerkungen

73.      Bevor ich die zweite Frage prüfe, möchte ich Folgendes anmerken.

74.      Zunächst ist festzustellen, dass diese Frage ausdrücklich die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft. Das vorlegende Gericht ist demnach der Ansicht, dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung, der nur den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen betrifft, auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist. In der Tat deutet nichts darauf hin, dass der Verkauf beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Ausgangsrechtsstreit in Rede stünden(49). Es ist zu beachten, dass sich die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vorschriften auf die Bestimmung der in Vertragssachen zuständigen Gerichte auswirkt. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält eine autonome Definition der Anknüpfungskriterien für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen. Dagegen sieht Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung unter Wahrung des im Urteil Industrie Tessili Italiana Como(50) aufgestellten Grundsatzes zum einen vor, dass eine Klage beim Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung, auf die diese Klage gestützt wird, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, erhoben werden kann, und zum anderen, dass dieser Ort nach dem Recht zu bestimmen ist, dem dieser streitige vertragliche Anspruch nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts unterliegt(51).

75.      Sodann weise ich darauf hin, dass SP geltend macht, zwischen den Wohnungseigentümern sei vereinbart worden, dass unabhängig von ihrem Wohnsitz ein österreichisches Gericht sachlich und örtlich zuständig sei. Das vorlegende Gericht scheint dieser Vereinbarung jedoch keine Bedeutung beizumessen; es ersucht den Gerichtshof jedenfalls nicht darum, die möglichen Auswirkungen der fraglichen Vereinbarung auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu klären.

76.      Schließlich besteht ein gewisser Widerspruch zwischen der Formulierung der zweiten Frage und der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens. Das vorlegende Gericht formuliert diese Frage nämlich so, als gehe es davon aus, dass die Klage zwangsläufig unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 falle, und es daher frage, auf welche Verpflichtung die Klage im Sinne dieser Vorschrift gestützt werde. Dagegen scheint die Begründung des Vorabentscheidungsersuchens darauf hinzudeuten, dass das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fallen kann. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, schlage ich vor, da diese Unklarheit nicht beseitigt werden kann, die zweite Frage entsprechend der Formulierung in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge zu verstehen.

2.      Würdigung

77.      Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ist auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass es in diesem Rechtsstreit um einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift geht. Hierbei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts(52), den der Gerichtshof ursprünglich negativ dahin gehend ausgelegt hat, dass er nicht so verstanden werden könne, dass er für eine Situation gelte, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege(53).

78.      Da eine solche Situation nie vor den im Ausgangsverfahren angerufenen österreichischen Gerichten aufgetreten ist, kann die in Rede stehende Klage unter diese Vorschrift fallen. Dem vorlegenden Gericht zufolge stehen die Wohnungseigentümer aufgrund des Wohnungseigentumsvertrags nämlich in einer freiwillig eingegangenen vertraglichen Beziehung. Außerdem ist im Licht der in Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass diese Beziehung auch zu einem Wohnungseigentümer besteht, der nicht Partei des von den ursprünglichen Wohnungseigentümern geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags war, für die Anwendung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 unerheblich(54).

79.      Was die Frage betrifft, was als „Verpflichtung[, die] erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, scheint das vorlegende Gericht nach dem Wortlaut der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens davon auszugehen, dass der Wohnungseigentümer vertraglich verpflichtet ist, sein Wohnungseigentumsobjekt auf die vereinbarte Art zu nutzen. Ebenso liegt SP zufolge eine „Handlungspflicht“ vor – d. h. im vorliegenden Fall, die Sache entsprechend ihrer im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Widmung zu nutzen. Ellmes Property Services macht hingegen geltend, eine „Unterlassungspflicht“ stehe in Rede, d. h. eine Verpflichtung, die Vermietung eines Wohnungseigentumsobjekts zu touristischen Zwecken zu unterlassen, die geografisch unbegrenzt und durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet sei, an denen sie erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Daher sei im Licht des Urteils Besix(55) Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.

80.      Nach ständiger Rechtsprechung verweist der Begriff „Verpflichtung“ aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 auf die zur Begründung der Klage angeführte vertragliche Verpflichtung(56). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Unterlassungsklage handelt, bin ich der Ansicht, dass die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung in einer Unterlassungspflicht besteht, genauer gesagt in einer Pflicht, die Widmung der Sache am Belegenheitsort nicht in einer Weise, die dem Wohnungseigentumsvertrag widerspricht, zu ändern. Diese Erwägung wird dadurch bestätigt, dass ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer nicht dazu verpflichten kann, seine Sache zu nutzen, wenn er dies nicht tut.

81.      Die Auffassung von Ellmes Property Services, bei der streitgegenständlichen vertraglichen Verpflichtung handele es sich um eine Unterlassungspflicht, die geografisch unbegrenzt gelte, so dass Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anzuwenden sei, überzeugt mich jedoch nicht.

82.      Die Umstände der vorliegenden Rechtssache sind nämlich mit denen, in denen das Urteil Besix(57) ergangen ist, nicht vergleichbar. Aus der Formulierung der Vorlagefrage in jener Rechtssache geht hervor, dass die dort streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung darin bestand, bei der Abgabe eines gemeinsamen Angebots für einen öffentlichen Auftrag ausschließlich mit einem Vertragspartner zu handeln und keine Bindung mit einem anderen Partner einzugehen. Das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache hat zunächst den Erfüllungsort der in Rede stehenden Verpflichtung anhand des im Urteil Industrie Tessili Italiana Como(58) aufgestellten Grundsatzes bestimmt, wonach dieser Ort nach dem Recht zu ermitteln ist, das nach den Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts anwendbar ist. Sodann hat es auf der Grundlage des auf diese Verpflichtung als anwendbar ermittelten Rechts entschieden, dass diese weltweit gelte(59). In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht die Verpflichtung, auf die SP seine Klage stützt, hingegen nicht abschließend ermittelt – und daher umso weniger noch den Ort, an dem diese zu erfüllen ist.

83.      Im Übrigen scheint das Argument von Ellmes Property Services, eine Unterlassungspflicht wie die im vorliegenden Fall habe keinen bestimmten Erfüllungsort, den aus dem Urteil Tessili Italiana Como(60) hervorgegangenen Grundsatz nicht zu berücksichtigen. Es geht nämlich in keiner Weise auf die im österreichischen Recht vorgesehenen Lösungen ein, die Ellmes Property Services anscheinend für auf die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung anwendbar hält. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass das auf diese Verpflichtung anwendbare Recht auf ihren Erfüllungsort schließen lassen könnte und dieser Ort derjenige wäre, an dem die der Regelung über Wohnungseigentum unterliegende Wohnung belegen ist(61). Dies wird das vorlegende Gericht unter Beachtung des aus jenem Urteil hervorgegangenen Grundsatzes zu prüfen haben.

84.      Schließlich möchte ich der Vollständigkeit halber hinzufügen, dass der Gerichtshof meines Erachtens nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für weitere Klarstellungen zur Anwendung dieses Grundsatzes unter den Umständen des vorliegenden Falles erforderlich sind. Eine der Parteien des Ausgangsverfahrens macht nämlich geltend, der Wohnungseigentumsvertrag stamme aus dem Jahr 1978. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass das auf die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung anzuwendende Recht durch Kollisionsnormen bestimmt wird, die der Gerichtshof auslegen könnte.

VI.    Ergebnis

85.      Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. Hierzu wird letztlich das nationale Gericht die entsprechenden Nachprüfungen vornehmen müssen.

2.      Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine solche Klage, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht jedermann entgegengehalten werden kann, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. Unter diesen Umständen ist die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung eine Unterlassungspflicht, genauer gesagt eine Pflicht, die Widmung einer Sache am Belegenheitsort nicht in einer Weise, die dem Wohnungseigentumsvertrag widerspricht, zu ändern. Um festzustellen, ob der Erfüllungsort dieser Verpflichtung dem Belegenheitsort der der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung entspricht, hat das nationale Gericht – unter Anwendung der Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts – diesen Erfüllungsort nach dem für diese Verpflichtung geltenden Recht zu bestimmen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, und Berichtigung, ABl. 2016, L 264, S. 43).


3      BGBl. I, 70/2002.


4      Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Faber, W. „National Report on the Transfer of Movables in Austria“, in Faber, W., und Lurger, B. (Hrsg.), National Reports on the Transfer of Movables in Europe, volume 1, Austria, Estonia, Italy, Slovenia, Sellier, European Law Publishers, München, 2008, S. 17.


5      Vgl. außerdem Stabentheiner, J., Vonkilch, A., Kersting, J., in Van Der Merwe, C. (Hrsg.), European Condominium Law, Cambridge University Press, Cambridge, 2015, S. 133.


6      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. 1978, L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. 1982, L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. 1989, L 285, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).


7      Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


8      Vgl. Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26). Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass im Vergleich zu Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 die Formulierung des Einleitungssatzes von Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 in zweifacher Hinsicht geändert wurde. Erstens wurde hinzugefügt, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 1215/2012 nur die Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft. Diese Klarstellung ändert nichts an der Bedeutung dieser Vorschrift für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Klagen betreffend unbewegliche Sachen, die, wie im Ausgangsverfahren, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten belegen sind. Zweitens wurden die Wörter „der Parteien“ hinzugefügt (diese Vorschrift gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien“), was die Bedeutung von Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach die Vorschrift „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ galt, ebenso wenig zu ändern scheint. Hervorhebung nur hier. Vgl. zur zweiten Änderung Hess, B., „The Brussels I Regulation: Recent case law of the Court of Justice and the Commission’s proposed recast“, Common Market Law Review, 2012, Bd. 49, S. 1105 bis 1106.


9      Vgl. jüngst Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C‑827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 23).


10      Vgl. jüngst Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 100). Im Übrigen ist laut Rn. 166 des Schlosser-Berichts zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) die Rechtsfolge eines zu Lasten von jedermann wirkendem dinglichen Rechts die Befugnis seines Inhabers, die Sache, an der es besteht, von jedermann, der kein vorrangigeres dingliches Recht besitzt, herausverlangen zu können.


11      Urteil vom 17. Dezember 2015 (C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 29).


12      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2006, ČEZ (C‑343/04, EU:C:2006:330, Rn. 32).


13      Vgl. jüngst Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a. (C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14      Vgl. Urteile vom 3. April 2014, Weber (C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42), und vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 40).


15      Vgl. Urteil vom 17. Mai 1994, Webb (C‑294/92, EU:C:1994:193, Rn. 15), und Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C‑518/99, EU:C:2001:209, Rn. 18).


16      Urteil vom 18. Mai 2006, ČEZ (C‑343/04, EU:C:2006:330, Rn. 34).


17      Urteil vom 18. Mai 2006 (C‑343/04, EU:C:2006:330).


18      Urteil vom 3. April 2014, Weber (C‑438/12, EU:C:2014:212, Rn. 45).


19      Urteil vom 3. April 2014 (C‑438/12, EU:C:2014:212).


20      Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29).


21      Beschluss vom 19. November 2019 (C‑200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 29).


22      Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29), und Beschluss vom 19. November 2019, INA u. a. (C‑200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 29).


23      Urteil vom 8. Mai 2019 (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29).


24      Beschluss vom 19. November 2019 (C‑200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 29).


25      Vgl. im Umkehrschluss Urteile vom 17. Mai 1994, Webb (C‑294/92, EU:C:1994:193, Rn. 15), und vom 9. Juni 1994, Lieber (C‑292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15), sowie Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C‑518/99, EU:C:2001:209, Rn. 18).


26      Urteil vom 16. November 2016 (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 40).


27      Urteil vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 34 und 43 erster Gedankenstrich).


28      Urteil vom 14. Februar 2019 (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 102).


29      Urteil vom 14. Februar 2019, Milivojević (C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 101).


30      Vgl. in diesem Sinne kürzlich Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C‑827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 20).


31      Vgl. ebenfalls allgemein zu den in Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens festgelegten Regeln über die ausschließliche Zuständigkeit Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C‑412/98, EU:C:2000:399, Rn. 46).


32      Urteil vom 10. Januar 1990 (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 9). Davor hat der Gerichtshof für Klagen, die Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, im Urteil vom 14. Dezember 1977, Sanders (73/77, EU:C:1977:208, Rn. 11 und 12) eine entsprechende Auslegung vertreten.


33      Vgl. Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10), vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29).


34      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 30), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 37).


35      Vgl. jüngst zur Zuständigkeit in Vertragssachen Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks (C‑337/17, EU:C:2018:805, Rn. 36), sowie zur Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und 27).


36      Urteil vom 18. Mai 2006 (C‑343/04, EU:C:2006:330).


37      Urteil vom 18. Mai 2006, ČEZ (C‑343/04, EU:C:2006:330, Rn. 38).


38      Wenn sich auch in bestimmten Fallkonstellationen die Begriffe „Handlungsort“ und „Erfolgsort“ nicht voneinander unterscheiden lassen (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding [C‑12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38]), betrifft die Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 Rechtsbehelfe, die eine solche Unterscheidung grundsätzlich zulassen.


39      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 29). Diese Auslegung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 übertragbar. Vgl. Urteil des High Court of Justice (England and Wales) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Vereinigtes Königreich) vom 27. November 2014 in der Rechtssache Canon Offshore Ltd/GDF Suez E&P Nederland BV [2014] EWHC 3810 (Comm), Rn. 49 ff. Zur Entwicklung der Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 und zur Vervielfachung der nach dieser Vorschrift zuständigen Gerichtsstände vgl. im Übrigen Beaumont, P., und Yüksel, B., „Cross-Border Civil and Commercial Disputes Before the Court of Justice of the European Union“, in Beaumont, P., Danov, M., Trimmings, K., und Yüksel, B. (Hrsg.), Cross-border Litigation in Europe, Hart Publishing, Oxford/Portland, 2017, S. 514 ff.


40      Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).


41      Urteil vom 28. April 2009, Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 48 und 50).


42      Vgl. ebenfalls in diesem Sinne auch Lehmann, M., The Brussels I Regulation Recast, in Dickinson, A., Lein, E. (Hrsg.), Oxford University Press, Oxford, 2015, S. 259, Nr. 8.10.


43      Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auch die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen umfasst. Zwar sind diese nicht mit den dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen vergleichbar; auch verfolgt die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit für Klagen betreffend Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen andere Ziele als die der Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Nach meinem Verständnis der Rechtsprechung erklärt sich jedoch die Tatsache, dass auch die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen unter eine Regel der ausschließlichen Zuständigkeit fällt, mit wirtschaftlichen, sozialen und politischen Erwägungen, da diese der Grund dafür sind, dass die Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter zwingend sind. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Hacker (C‑280/90, EU:C:1992:92, Rn. 8); vom 6. Juli 1988, Scherrens (158/87, EU:C:1988:370, Rn. 9), und Beschluss vom 15. Mai 2019, MC (C‑827/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:416, Rn. 27).


44      Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1).


45      Vgl. in diesem Sinne Lehmann, M., a. a. O., S. 259, Nr. 8.11.


46      Vgl. in diesem Sinne Van Calster, G., European Private International Law, Hart Publishing, Oxford/Portland, 2016, S. 73.


47      Urteil vom 9. Juni 1994 (C‑292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15).


48      Urteil vom 9. Juni 1994, Lieber (C‑292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21).


49      Meines Erachtens liegt es auf der Hand, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht den Verkauf beweglicher Sachen betrifft und ebenso wenig die Erbringung von Dienstleistungen, für die nach ständiger Rechtsprechung die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführen muss (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Entgelt.


50      Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, EU:C:1976:133).


51      Vgl. zu Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Wortlaut dem von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 46 bis 57).


52      Vgl. jüngst Urteil vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C‑215/18, EU:C:2020:235, Rn. 41).


53      Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 15).


54      Vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr (C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 29). Vgl. ebenfalls Beschluss vom 19. November 2019, INA u. a. (C‑200/19, nicht veröffentlich, EU:C:2019:985, Rn. 29).


55      Urteil vom 19. Februar 2002 (C‑256/00, EU:C:2002:99).


56      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, EU:C:1976:134, Rn. 13), und vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch (C‑533/07, EU:C:2009:257, Rn. 47).


57      Urteil vom 19. Februar 2002 (C-256/00, EU:C:2002:99).


58      Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, EU:C:1976:133).


59      Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 16 bis 20).


60      Urteil vom 6. Oktober 1976 (12/76, EU:C:1976:133).


61      Zahlreiche Argumente deuten für mich nämlich darauf hin, dass aus dem anwendbaren Recht hervorgehen sollte, dass die Belegenheit einer Sache, deren Widmung nicht geändert werden darf, von Relevanz ist. Diese Lösung wäre im Übrigen durch Erwägungen zur Nähebeziehung zwischen dem Rechtsstreit und dem zuständigen Gericht gerechtfertigt, ebenso wie durch Erwägungen zur Vermeidung eines übermäßigen Rückgriffs auf das forum actoris. Angesichts der Art des Verweises auf ein materielles Recht, auf dem Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist jedoch nicht auszuschließen, dass das anwendbare Recht bei der Ermittlung des Erfüllungsorts der streitgegenständlichen vertraglichen Verpflichtung auf den Wohnsitz eines Schuldners oder Gläubigers abstellt. Vgl. in diesem Sinne Mankowski, P., „Article 7“, in Magnus, U., und Mankowski, P. (Hrsg.), Brussels I bis Regulation, Otto Schmidt, Köln, 2016, S. 253, Nr. 208.