Language of document : ECLI:EU:C:2005:196

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER FÜNFTEN KAMMER

4. April 2005(*)

„Streichung“

– 723 011 –

In der Rechtssache C-440/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 16. Oktober 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt


DIE PRÄSIDENTIN DER FÜNFTEN KAMMER

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

folgenden

Beschluss

1       Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof mit am 10. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

2       Mit am 25. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zu der Klagerücknahme absehe.

3       Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4       Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen erlassen hat, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

5       Die Kosten sind daher der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat die Präsidentin der Fünften Kammer beschlossen:

1.      Die Rechtssache C‑440/03 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 4. April 2005

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Fünften Kammer

R. Grass

 

R. Silva de Lapuerta


* Verfahrenssprache: Deutsch.