Language of document : ECLI:EU:C:2011:675

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Oktober 2011(*)

„Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 – Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung – Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 – Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung – Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008 – Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage – Geltungsbereich der Richtlinie – Mittelbare Diskriminierung von Frauen – Rechtfertigung – Fehlen“

In der Rechtssache C‑123/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2010, in dem Verfahren

Waltraud Brachner

gegen

Pensionsversicherungsanstalt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

–        von Irland, vertreten durch D. O’Hagan und N. Travers als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Brachner und der Pensionsversicherungsanstalt über die Erhöhung der Alterspension, die ihr gemäß dem System der jährlichen Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gewährt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 der Richtlinie 79/7 bestimmt:

„Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“

4        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie findet Anwendung

a)      auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

...

–        Alter,

...

b)      auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a) genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.“

5        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe‑ oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend:

...

–        die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“

 Nationales Recht

6        § 108 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. September 1955 (BGBl. 189/1955) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ASVG) lautet:

„Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.“

7        § 108f ASVG sieht vor:

„(1)      Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.

(2)      Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3)      Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. …“

8        § 108h Abs. 1 ASVG bestimmt:

„Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a)      alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag … vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. …“

9        Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (BGBl. II 337/2007) wurde der Anpassungsfaktor der nach dem ASVG ausgezahlten Pensionen für das Jahr 2008 auf 1,017 festgesetzt.

10      § 634 Abs. 10 ASVG in der sich aus dem Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (BGBl. I 101/2007, im Folgenden: Anpassungsgesetz von 2007) ergebenden Fassung sieht nach Einigung mit dem Österreichischen Seniorenrat für das Jahr 2008 eine außerordentliche Pensionserhöhung vor.

11      Diese Bestimmung lautet:

,,Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1.      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2.      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3.      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

4.      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“

12      Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die wegen zu kurzer Versicherungsdauer oder zu geringer Bemessungsgrundlage eine so niedrige Eigenpension oder Hinterbliebenenpension beziehen, dass sie nicht das Existenzminimum deckt, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszulage, sofern ihr zu berücksichtigendes Einkommen nicht den festgesetzten Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet.

13      § 292 Abs. 2 ASVG sieht insoweit vor, dass bei Feststellung des Anspruchs des Pensionsbeziehers auf eine Ausgleichszulage anhand des Richtsatzes auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist.

14      Unterschreiten die Bruttopension und das sonstige Nettoeinkommen einer Person und ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Ausgleichszulagenrichtsatz, hat diese Person Anspruch auf die Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Gesamteinkommen und dem Ausgleichszulagenrichtsatz.

15      § 293 ASVG in der Fassung des Anpassungsgesetzes von 2007 sieht eine Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 726 Euro auf 747 Euro für alleinstehende Pensionsbezieher und von 1 091,14 Euro auf 1 120 Euro für Pensionsbezieher mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten vor.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Frau Brachner, geboren am 8. Juni 1947, bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension nach dem ASVG, die sich im Jahr 2007 auf monatlich 368,16 Euro brutto belief. Sie hat keinen Anspruch auf die Ausgleichszulage, da ihr Ehemann eine monatliche Nettopension von 1 340,33 Euro bezieht, die zusammen mit ihrem eigenen Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz überschreitet.

17      Mit Bescheid vom 8. Mai 2008 stellte die Pensionsversicherungsanstalt fest, dass die Pension von Frau Brachner unter Berücksichtigung des für das Jahr 2008 mit 1,017 festgesetzten Anpassungsfaktors ab 1. Jänner 2008 monatlich 374,42 Euro brutto betrage, was eine Erhöhung ihrer Pension um 1,7 % bedeutete.

18      Gegen diesen Bescheid erhob Frau Brachner beim Landesgericht Linz Klage, mit der sie die Zahlung einer Pension in Höhe von monatlich 389,16 Euro brutto ab 1. Jänner 2008 begehrte, d. h. die in § 634 Abs. 10 ASVG in der Fassung des Anpassungsgesetzes von 2007 für Pensionen zwischen 746,99 Euro und 1 050 Euro monatlich vorgesehene Erhöhung um 21 Euro.

19      Zur Stützung ihrer Klage machte sie geltend, dass die vom österreichischen Gesetzgeber vorgenommene Pensionsanpassung für das Jahr 2008 den Gleichbehandlungsgrundsatz und die in der Verfassung verankerte Eigentumsgarantie verletze und eine gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7 verstoßende mittelbare Diskriminierung der Frauen nach sich ziehe.

20      Mit Urteil vom 8. Juli 2008 gab das Landesgericht Linz der Klage von Frau Brachner mit der Begründung statt, dass in der Pensionsanpassung für das Jahr 2008 eine unzulässige mittelbare Diskriminierung der Frauen liege.

21      Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Urteil vom 13. August 2008 abgeändert. Frau Brachner legte daraufhin Revision beim Obersten Gerichtshof ein.

22      Mit Erkenntnis vom 24. September 2009 wies der Verfassungsgerichtshof die u. a. vom Obersten Gerichtshof in der Frau Brachner betreffenden Rechtssache gestellten Anträge auf Aufhebung der Bestimmungen des ASVG über die Pensionsanpassung für das Jahr 2008, soweit das Anpassungsgesetz von 2007 die außerordentliche Pensionserhöhung für dieses Jahr auf Pensionen beschränkt, die mehr als 746,99 Euro betragen, zurück. Diese Anträge waren auf die aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Klagegründe eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Eigentumsrecht gestützt.

23      Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Anträge zurückgewiesen hatte, setzte der Oberste Gerichtshof das Revisionsverfahren von Amts wegen fort.

24      Der Oberste Gerichtshof führt aus, Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sei nunmehr die zwischen den Parteien noch strittige Frage, ob die vom österreichischen Gesetzgeber vorgenommene Pensionsanpassung für das Jahr 2008 wegen mittelbarer Diskriminierung der Frauen gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7 verstoße.

25      Hierzu stellt er erstens fest, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System der jährlichen Pensionsanpassung in den Geltungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 und insbesondere unter den darin enthaltenen Begriff „Berechnung der Leistung“ falle.

26      Zweitens ist das vorlegende Gericht hinsichtlich der von Frau Brachner gerügten mittelbaren Diskriminierung der Auffassung, dass insofern eine Ungleichbehandlung der von der Pensionsanpassung 2008 betroffenen Pensionisten vorliege, als Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz nur um 1,7 %, Pensionen zwischen 747 Euro und 2 160 Euro aber stärker erhöht worden seien.

27      Somit sei zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung einen Nachteil nach sich ziehe, von dem erheblich mehr Frauen als Männer betroffen seien.

28      Das vorlegende Gericht nimmt dabei auf folgende Feststellungen Bezug, die sich aus den statistischen Daten für die unter das ASVG fallenden Personen (Stand Dezember 2007) ergeben:

–        1 325 762 Personen, davon 614 293 Männer und 711 469 Frauen, bezogen Pensionen aus eigener Erwerbstätigkeit (Eigenpensionen);

–        562 463 Personen, davon 408 910 Frauen und 153 553 Männer, erhielten eine monatliche Pension in Höhe von 750 Euro oder weniger (im Folgenden: Kleinstpension); das sind 57 % der weiblichen Pensionsbezieher und 25 % der männlichen Pensionsbezieher.

29      Folglich sei der Prozentsatz der von der Pensionsanpassung 2008 negativ betroffenen Frauen ungefähr 2,3 Mal höher als jener der Männer.

30      Drittens führt der Oberste Gerichtshof aus, die Pensionsversicherungsanstalt habe vorgebracht, dass sich eine solche Ungleichbehandlung zunächst mit der verkürzten Dauer der Beitragszahlungen von Frauen aufgrund des im Vergleich zu Männern früheren Pensionsanfallsalters, sodann mit dem längeren Bezug der Pensionen durch Frauen aufgrund ihrer im Durchschnitt höheren Lebenserwartung und schließlich mit der Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2008 um 21 Euro monatlich für alleinstehende Pensionsbezieher und um rund 29 Euro monatlich für im gemeinsamen Haushalt lebende Pensionsbezieher objektiv rechtfertigen lasse.

31      Hierzu stellt das vorlegende Gericht zunächst fest, dass der auf die kürzere Dauer der Beitragszahlungen von Frauen gestützte Rechtfertigungsgrund zurückzuweisen sei, da die in Rede stehende jährliche Pensionsanpassung darauf abziele, die Kaufkraft der Pensionisten durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise aufrechtzuerhalten, und dass es sich bei dieser Anpassung daher nicht um einen Leistungsbestandteil handele, dessen Umfang an Höhe und Dauer der bisherigen Beitragszahlungen anknüpfe.

32      Ebenso wenig könne die wegen der höheren Lebenserwartung von Frauen im Durchschnitt längere Pensionsbezugsdauer die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, da es sich dabei um einen unmittelbar auf dem Geschlecht beruhenden Grund handele, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs seinem Wesen nach nicht berücksichtigt werden könne (Urteil vom 14. Dezember 1995, Nolte, C‑317/93, Slg. 1995, I‑4625, Randnr. 28).

33      Schließlich verweist das vorlegende Gericht hinsichtlich des auf die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gestützten Rechtfertigungsgrundes darauf, dass nach den statistischen Daten 136 771 Personen, davon 64 166 Männer und 72 605 Frauen, eine Ausgleichszulage zu ihrer Alterspension bezogen hätten.

34      Da von den in den Geltungsbereich des ASVG fallenden Personen 57 % der weiblichen Pensionsbezieher eine Kleinstpension bezögen, aber nur 25 % der männlichen Pensionsbezieher, erhielten zahlenmäßig deutlich mehr Frauen als Männer keine Ausgleichszulage und könnten damit nicht in den Genuss der Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Zuge der Pensionsanpassung 2008 gelangen.

35      Der Oberste Gerichtshof führt weiter aus, zwar erscheine die Anrechnung der Einkünfte des Ehegatten bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage durchaus gerechtfertigt, da es sich hierbei um eine Existenzsicherungsleistung handele (Urteil vom 19. November 1992, Molenbroek, C‑226/91, Slg. 1992, I‑5943), doch folge daraus nicht, dass eine solche Anrechnung auch bei einer Maßnahme der jährlichen Pensionsanpassung gerechtfertigt sei.

36      Die jährliche Pensionsanpassung verfolge nämlich im Wesentlichen den Zweck, die Kaufkraft der Pensionen zu erhalten, und diene somit einem vollkommen anderen Zweck als die Ausgleichszulage.

37      In Anbetracht all dessen stelle sich die Frage, ob die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes die im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 vorgesehene geringere Erhöhung der Kleinstpensionen und die daraus resultierende wesentlich stärkere nachteilige Betroffenheit weiblicher Pensionsbezieher zu rechtfertigen vermöge, wenn nach den Grundsätzen des Ausgleichszulagenrechts nur bei diesen Kleinstpensionen sonstiges Einkommen des Pensionsbeziehers und das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten angerechnet würden, während bei höheren Pensionen ohne Berücksichtigung sonstigen eigenen Einkommens oder von Einkommen des Ehegatten eine höhere Anpassung gewährt werde.

38      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 4 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass auch das im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene System der jährlichen Pensionsanpassung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 dieser Vorschrift fällt?

2.      Für den Fall der Bejahung von Frage 1: Ist Art. 4 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung über die jährliche Pensionsanpassung entgegensteht, nach der für eine bestimmte Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern eine potenziell geringere Erhöhung als für andere Pensionsbezieher vorgesehen ist, sofern von dieser Regelung 25 % der männlichen, aber 57 % der weiblichen Pensionsbezieher nachteilig betroffen werden und ein objektiver Rechtfertigungsgrund fehlt?

3.      Für den Fall der Bejahung von Frage 2: Kann eine Benachteiligung weiblicher Pensionsbezieher bei der jährlichen Erhöhung ihrer Pension mit dem früheren Pensionsanfallsalter und/oder der längeren Bezugsdauer weiblicher Pensionsbezieher und/oder damit gerechtfertigt werden, dass der Richtsatz für ein sozialrechtlich vorgesehenes Mindesteinkommen (Ausgleichszulagenrichtsatz) überproportional erhöht wurde, wenn die Bestimmungen über die Gewährung des sozialrechtlich vorgesehenen Mindesteinkommens (Ausgleichszulage) eine Anrechnung der sonstigen eigenen Einkünfte des Pensionsbeziehers sowie der Einkünfte seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten vorsehen, während bei den anderen Pensionsbeziehern die Pensionserhöhung ohne die Anrechnung sonstigen eigenen Einkommens des Pensionsbeziehers oder des Einkommens seines Ehegatten erfolgt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

39      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, so dass die dieses System betreffenden Vorschriften unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fallen.

40      Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Leistung nur dann unter die Richtlinie 79/7, wenn sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt wird oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines dieser Risiken zusammenhängt (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1999, Taylor, C‑382/98, Slg. 1999, I‑8955, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Da feststeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung im Rahmen eines gesetzlichen Systems gewährt wird, weil sie in einem Gesetz, nämlich in den Vorschriften des ASVG über das System der Pensionsanpassung für das Jahr 2008, vorgesehen ist, bleibt zu prüfen, ob diese Leistung unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken zusammenhängt.

42      Hierzu ist festzustellen, dass eine nach dem ASVG gezahlte Pension, wie sie Frau Brachner erhält, eine Leistung ist, die offenkundig unmittelbar und in effektiver Weise mit einem dieser Risiken, nämlich dem Alter, zusammenhängt.

43      Dies gilt auch für ein System der jährlichen Anpassung einer solchen Pension, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht.

44      Ebenso wie die Pension selbst soll nämlich ihre spätere Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, gegen das Risiko Alter schützen, indem sichergestellt wird, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen können.

45      Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, bezweckt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung die Erhaltung der Kaufkraft der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise.

46      Darüber hinaus kann in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht dargelegten Zielsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungsregelung, die darin besteht, die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise zu erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein System handelt, das unter bestimmten Voraussetzungen Personen, deren Mittel einen gesetzlich festgelegten Betrag unterschreiten, eine besondere Leistung gewährt, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und das deshalb, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7 fällt (Urteil vom 16. Juli 1992, Jackson und Cresswell, C‑63/91 und C‑64/91, Slg. 1992, I‑4737, Randnr. 17).

47      Die außerordentliche Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung vorsieht, wird nämlich auch dann gewährt, wenn sich die Pensionsbezieher nicht in finanziellen oder materiellen Schwierigkeiten befinden. Außerdem kommt die Anpassungsregelung nur Personen zugute, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, so dass die Gewährung einer entsprechenden Erhöhung jedenfalls davon abhängt, dass das Risiko Alter eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil Taylor, Randnrn. 23 bis 25).

48      Diese Anpassungsregelung unterscheidet sich daher auch von anderen Systemen, mit denen der Gerichtshof befasst war; bei ihnen wurden Anpassungen wegen des Eintritts eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken vorgenommen, was für sich genommen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht ausreichte, um die Grundleistung, auf die sich diese Anpassungen bezogen und die kein solches Risiko betraf, in den Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jackson und Cresswell, Randnr. 19).

49      Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein System, bei dem das Gesetz den der Berechnung der Leistung zugrunde liegenden Betrag der theoretischen Bedürfnisse der Betroffenen unabhängig von Überlegungen festsetzt, die sich auf das Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken beziehen, und das deshalb, wie der Gerichtshof entschieden hat, keinesfalls unter diese Richtlinie fällt (Urteil Jackson und Cresswell, Randnr. 20).

50      Außerdem kann die spätere Änderung des Pensionsbetrags, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungsregelung vorgesehen ist, in Anbetracht von deren Zielsetzung als unter die „Berechnung der Leistungen“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 fallend angesehen werden.

51      Die gegenteilige Auslegung, nach der nur die ursprüngliche Berechnung einer Leistung, die unter die Richtlinie 79/7 fällt, weil sie eines der in deren Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Risiken betrifft, von dem Verbot in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erfasst wird, ist nicht haltbar.

52      Wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, würde eine solche restriktive Auslegung, die ohne ersichtliche Rechtfertigung die Anerkennung einer gravierenden Lücke in der Reichweite des Diskriminierungsverbots hinsichtlich der Frauen implizieren würde, sowohl die Zielsetzung der Richtlinie 79/7, die nach deren erstem Erwägungsgrund darin besteht, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit, dessen grundlegende Bedeutung der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C‑356/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), schrittweise zu verwirklichen, als auch die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigen.

53      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit auch unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

 Zur zweiten Frage

54      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Ausschluss einer bestimmten Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern von einer außerordentlichen Pensionserhöhung zur Folge hat und für diese eine geringere Erhöhung als für die übrigen Pensionsbezieher vorsieht, wodurch sehr viel mehr Frauen als Männer benachteiligt werden.

55      Zunächst ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung enthält, da sie unterschiedslos auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar ist. Daher ist zu prüfen, ob sie eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann.

56      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C‑537/07, Slg. 2009, I‑6525, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Insoweit ergibt sich dem vorlegenden Gericht zufolge aus den Bestimmungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Pensionsanpassungsregelung, insbesondere aus § 634 Abs. 10 ASVG in der Fassung des Änderungsgesetzes von 2007, dass Personen wie Frau Brachner, die eine Kleinstpension, d. h. eine den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitende Pension, beziehen, benachteiligt werden, weil sie von der außerordentlichen Erhöhung ausgeschlossen sind, die Personen mit höheren Pensionen gewährt wird, und grundsätzlich nur Anspruch auf die in § 108h Abs. 1 ASVG vorgesehene geringere Erhöhung haben, die für das Jahr 2008 auf 1,7 % festgesetzt worden war.

58      Daher stellt sich die Frage, ob dieser Nachteil de facto wesentlich mehr Frauen als Männer trifft.

59      Um diese Frage beantworten zu können, ist, wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, zu prüfen, ob zu der Gruppe von Pensionisten, die dieser Nachteil trifft, wesentlich mehr Frauen als Männern gehören.

60      Dafür, dass dieser Nachteil wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, ist ein erstes Indiz – dem erhebliches Gewicht beizumessen ist und das zudem ein unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung ist (vgl. im Rahmen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg [ABl. L 39, S. 40] Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C‑167/97, Slg. 1999, I‑623, Randnrn. 59 und 60) – der Unterschied zwischen der Zahl der eine Kleinstpension beziehenden Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtzahl der eine Pension nach dem ASVG beziehenden Frauen, und dem entsprechenden Prozentsatz männlicher Pensionisten.

61      Diese Prozentsätze betragen nach den vom vorlegenden Gericht herangezogenen statistischen Daten 57 % bei Pensionistinnen und 25 % bei Pensionisten.

62      Mit anderen Worten kamen von den unter das ASVG fallenden Personen 75 % der Pensionisten, aber nur 43 % der Pensionistinnen für die außerordentliche Pensionserhöhung in Betracht.

63      Ein solcher Unterschied ist hinreichend groß, um ein stichhaltiges Indiz zu bilden, auf das die Schlussfolgerung – die zu ziehen allerdings allein Sache des vorlegenden Gerichts ist – gestützt werden kann, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung vorsieht, de facto einen erheblich höheren Prozentsatz von Pensionistinnen als von Pensionisten benachteiligt.

64      Sollte das vorlegende Gericht letztlich von diesen statistischen Daten ausgehen, würden die sich daraus ergebenden Indizien nicht entkräftet, wenn bei dieser Prüfung auch die – ebenfalls im Änderungsgesetz von 2007 vorgesehene – außerordentliche Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2008, die grundsätzlich den Kleinstpensionsbeziehern zugutekommen kann, berücksichtigt würde.

65      Ein Vergleich der jeweiligen Prozentsätze von Pensionisten und Pensionistinnen, die eine Kleinstpension beziehen, aber keine Ausgleichszulage beanspruchen können, insbesondere weil die Gesamteinkünfte des Haushalts über dem für die Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz liegen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Pensionisten des jeweiligen Geschlechts, denen eine Pension nach dem ASVG gezahlt wird, zeigt nämlich bei Zugrundelegung der vom vorlegenden Gericht angeführten statistischen Daten, dass dieser Prozentsatz bei Pensionistinnen 47 % und bei Pensionisten 14 % beträgt.

66      Außerdem geht aus diesen Daten hervor, dass 82 % der Frauen, die eine Kleinstpension beziehen, insbesondere wegen der Regel, dass das Gesamteinkommen anzurechnen ist, keine Ausgleichszulage erhalten, während dies nur bei 58 % der eine Kleinstpension beziehenden Männer der Fall ist.

67      Diese aus statistischen Daten abgeleiteten Schlussfolgerungen – vorausgesetzt, sie werden vom vorlegenden Gericht bestätigt – zeigen, dass der festgestellte Unterschied zwischen dem Prozentsatz der Pensionistinnen, die durch den Ausschluss der Kleinstpensionen von der im Änderungsgesetz von 2007 vorgesehenen außerordentlichen Erhöhung eine Benachteiligung erlitten haben, und dem entsprechenden Prozentsatz der Pensionisten bei Berücksichtigung der in diesem Änderungsgesetz vorgesehenen außerordentlichen Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2008 nicht kleiner, sondern sogar noch größer würde.

68      Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

 Zur dritten Frage

69      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass – falls es im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen – diese Benachteiligung mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen, mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.

70      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Maßnahme, die eine mittelbare Diskriminierung begründet, weil sie zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt, gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verstößt, es sei denn, dass diese Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Februar 1996, Laperre, C‑8/94, Slg. 1996, I‑273, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Ferner kann ein solcher Faktor nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn er tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C‑250/09 und C‑268/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnrn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (vgl. u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Es ist jedoch Sache des Mitgliedstaats, in seiner Eigenschaft als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, dass diese einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dient, dass dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und dass er vernünftigerweise annehmen durfte, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 77).

75      Daher ist zu prüfen, ob in Anbetracht dieser sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze einer der drei vor dem vorlegenden Gericht geltend gemachten und in der dritten Vorlagefrage angeführten Gründe die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mittelbare Diskriminierung – vorausgesetzt, das vorlegende Gericht bejaht ihr Vorliegen am Ende der Prüfung, die es unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof in Beantwortung der zweiten Frage gegebenen Hinweise vorzunehmen hat – zu rechtfertigen vermag.

76      Was zunächst den Rechtfertigungsgrund angeht, dass weibliche Arbeitnehmer früher in Pension gingen und deshalb im Allgemeinen geringere Beiträge geleistet hätten als männliche Arbeitnehmer, so ist eine solche Tatsache, die das Gleichgewicht betrifft, das in einem beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem zwischen den eingezahlten Beiträgen und den ausgezahlten Leistungen bestehen muss, einer der Faktoren, die das im Durchschnitt niedrigere Pensionsniveau weiblicher Arbeitnehmer erklären.

77      Dies kann jedoch keinesfalls den Ausschluss von Frauen, die eine Kleinstpension beziehen, von der außerordentlichen Pensionserhöhung rechtfertigen, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung vorsieht.

78      Wie das vorlegende Gericht erläutert hat, sieht diese Regelung nämlich eine Pensionsanpassung vor, die die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten soll.

79      Somit ist diese Anpassung offenkundig keine Leistung, die eine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge darstellt. Daher kann sie nicht angeführt werden, um den Ausschluss von Kleinstpensionsbeziehern von der Anpassung ihrer Pensionen zu rechtfertigen.

80      Daraus folgt, dass ein Grund, der darauf gestützt wird, dass Frauen im Allgemeinen geringere Beiträge geleistet haben als Männer, im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Rechtfertigung ihres Ausschlusses von einer Anpassungsmaßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unerheblich ist.

81      Sodann ist der Rechtfertigungsgrund zu prüfen, der darin liegen soll, dass bei Frauen, die erwerbstätig waren, die Bezugsdauer ihrer Pensionen wegen ihrer im Durchschnitt höheren Lebenserwartung länger ist.

82      Dieser Grund betrifft ebenso wie derjenige, dass weibliche Pensionsbezieher geringere Beiträge geleistet haben, das Gleichgewicht, das in einem beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem bei der Festsetzung der Höhe der Leistungen zwischen den Beiträgen und den Leistungen bestehen muss.

83      Zwischen diesem Rechtfertigungsgrund und dem Ausschluss der Kleinstpensionsbezieher von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung vorsieht, besteht jedoch kein Zusammenhang.

84      Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat und wie in Randnr. 78 des vorliegenden Urteils festgestellt wird, soll mit dieser Anpassungsregelung nämlich sichergestellt werden, dass die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten bleibt.

85      Ein solches Ziel hat aber nichts mit dem Ziel zu tun, das dem geltend gemachten Rechtfertigungsgrund zugrunde liegt, nämlich die Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts zwischen Beiträgen und Leistungen bei deren Festsetzung.

86      Die im Durchschnitt höhere Lebenserwartung von Frauen kann daher nicht als Rechtfertigung für den Ausschluss der Kleinstpensionsbezieher von einer außerordentlichen Erhöhung, die der Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen dient, angeführt werden.

87      Schließlich ist der dritte Grund zu prüfen, mit dem der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung, insbesondere § 634 Abs. 10 ASVG in der Fassung des Änderungsgesetzes von 2007, für das Jahr 2008 vorsieht, gerechtfertigt werden soll, nämlich die in diesem Änderungsgesetz ebenfalls für das Jahr 2008 vorgesehene außerordentliche Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes, der grundsätzlich den Kleinstpensionsbeziehern zugutekommt.

88      Bei der Prüfung, ob dieser Rechtfertigungsgrund greift, ist dem vorlegenden Gericht zufolge zu berücksichtigen, dass die außerordentliche Anhebung nur dann zu einer tatsächlichen Erhöhung der Ausgleichszulage führt, wenn die die Anrechnung des Gesamteinkommens betreffende Voraussetzung erfüllt ist, d. h., wenn die Bruttopension zuzüglich des übrigen Nettoeinkommens des Pensionisten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den relevanten Richtsatz nicht überschreitet, wohingegen die Gewährung der außerordentlichen Erhöhung bei höheren Pensionen keiner solchen Voraussetzung der Anrechnung sonstigen Einkommens unterliegt.

89      Wie der Gerichtshof insoweit bereits festgestellt hat, ist die Ausgleichszulage eine Leistung, die dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Pension ein Existenzminimum gewährleisten soll (Urteil vom 29. April 2004, Skalka, C‑160/02, Slg. 2004, I‑5613, Randnr. 26).

90      Mit dieser Leistung wird daher ein legitimes Ziel der Sozialpolitik verfolgt, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne – in Bezug auf einen Zuschlag zu einer Mindestleistung der sozialen Sicherheit – Urteil vom 11. Juni 1987, Teuling, 30/85, Slg. 1987, 2497, Randnrn. 15 bis 17).

91      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist und dass diese hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen sachgerechten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteil Molenbroek, Randnr. 15).

92      Im Übrigen hat der Gerichtshof zu nationalen Regelungen, die eine Mindestleistung der sozialen Sicherheit beinhalten, entschieden, dass Zuschläge zu einer solchen Leistung, auch wenn sie aufgrund der Anwendung von Vorschriften, nach denen das Einkommen des Ehegatten anzurechnen ist, hauptsächlich Männern zugutekommen, im Hinblick auf die Richtlinie 79/7 grundsätzlich gerechtfertigt werden können (Urteile Teuling, Randnr. 17, und Molenbroek, Randnrn. 16 und 17).

93      Ebenso lässt sich der aus der Anwendung der Vorschrift über die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten folgende Ausschluss von der Gewährung der Ausgleichszulage, auch wenn er hauptsächlich Pensionistinnen treffen sollte, damit rechtfertigen, dass sichergestellt werden soll, dass die Pension das soziale Minimum nicht unterschreitet.

94      Wird die außerordentliche Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes als Rechtfertigung für den Ausschluss der Kleinstpensionsbezieher von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anpassungsregelung vorsieht, angeführt, und zwar mit der Begründung, dass die Anhebung die Wirkungen des Ausschlusses kompensieren solle, muss sich eine solche Regel für die Anrechnung des Einkommens jedoch auch im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Anpassungsregelung rechtfertigen lassen.

95      Dies ist aber nicht der Fall, da zwischen dieser Regel für die Anrechnung des Einkommens und dem eigentlichen Ziel der Anpassungsregelung, die, wie bereits ausgeführt, die Kaufkraft der Pensionen im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten soll, kein Zusammenhang besteht.

96      Im Gegenteil bedeutet der Umstand, dass der Bezieher einer Kleinstpension oder sein Ehegatte über sonstiges Einkommen verfügt, keineswegs, dass eine solche Pension nicht ebenso wie höhere Pensionen von der außerordentlichen Erhöhung erfasst werden sollte, um die Kaufkraft dieser Pensionen sicherzustellen.

97      Das Argument, die Gewährung einer außerordentlichen Erhöhung sei nicht erforderlich, wenn die Pensionsbezieher und ihre Ehegatten gemeinsam über ausreichende Mittel verfügten, um das soziale Minimum nicht zu unterschreiten, kann nicht als objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Kleinstpensionen und der Bezieher höherer Pensionen angeführt werden, da Letztere grundsätzlich schon aufgrund der Höhe ihrer Pensionen über ausreichende Mittel verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 1989, Ruzius-Wilbrink, C‑102/88, Slg. 1989, 4311, Randnr. 16).

98      Da nur die Kleinstpensionsbezieher bei der Prüfung ihres etwaigen Anspruchs auf die Ausgleichszulage, deren Anhebung die Wirkungen des Ausschlusses von einer Anpassungsmaßnahme, die allen anderen Pensionsbeziehern zugutekommt, auszugleichen vermag, einer Bedingung in Bezug auf die Anrechnung des Einkommens unterliegen, kann in Anbetracht der in den Randnrn. 70 bis 74 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift dargetan hat, dass er vernünftigerweise annehmen durfte, dass die als Rechtfertigungsgrund in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 angeführte außerordentliche Erhöhung der Ausgleichszulage tatsächlich dem Anliegen gerecht wurde, das Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungsregelung, nämlich die Erhaltung der Kaufkraft der Pensionen, zu erreichen, und zu diesem Zweck in kohärenter und systematischer Weise durchgeführt wurde.

99      Diese Schlussfolgerung wird überdies durch andere Gesichtspunkte bestätigt.

100    Wie bereits in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich nämlich aus den vom vorlegenden Gericht angeführten statistischen Daten, dass 82 % der Frauen, die eine Kleinstpension beziehen, aufgrund der Anwendung der Regel für die Anrechnung des Einkommens keine Ausgleichszulage erhalten, während dies nur bei 58 % der eine Kleinstpension beziehenden Männer der Fall ist.

101    Daraus folgt, dass die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für die ganz überwiegende Mehrzahl der Frauen, die eine Kleinstpension beziehen, de facto nicht geeignet ist, die Wirkungen des Ausschlusses der Kleinstpensionsbezieher von der außerordentlichen Erhöhung auszugleichen.

102    Diese Daten zeigen vielmehr, dass die außerordentliche Anhebung des Richtsatzes, da ein erheblich höherer Prozentsatz männlicher Kleinstpensionsbezieher den Ausgleichszuschlag erhält, geeignet ist, diesen in wesentlich größerem Umfang zugutezukommen, so dass diese Maßnahme die Benachteiligung der Frauen, die eine Kleinstpension beziehen, noch verstärkt.

103    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C‑341/08, Slg. 2010, I‑47, Randnr. 61, und vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C‑159/10 und C‑160/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

104    Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass – falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen – diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.

 Kosten

105    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

2.      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

3.      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass – falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen – diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.