Language of document : ECLI:EU:T:2019:176

Beschluss des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer)

18. März 2019(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung“

In der Rechtssache T‑827/14 REC

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Apel und D. Schroeder,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, L. Malferrari, C. Vollrath und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Slovanet, a.s. mit Sitz in Bratislava (Slowakei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Tisaj,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbußen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter S. Gervasoni, L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Am 13. Dezember 2018 hat das Gericht in einem Verfahren nach Art. 263 AEUV das Urteil Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, EU:T:2018:930, im Folgenden: Urteil, dessen Berichtigung beantragt wird) erlassen. Begehrt worden war die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er die Klägerin betraf, hilfsweise die Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbußen.

2        Mit Schreiben, das am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Deutsche Telekom AG beantragt, die Rn. 244, 257 und 483 des Urteils zu berichtigen.

3        Die Kommission und die Slovanet, a.s., haben ihre Stellungnahmen zu diesem Antrag am 12. bzw. 17. Februar 2019 eingereicht.

4        Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigt werden.

5        Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Rn. 244 des Urteils, dessen Berichtigung beantragt wird, soweit es dort heißt, dass die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Deutsche Telekom auf Slovak Telekom u. a. aus „Weisungen …, die die Klägerin … erteilt hat“, abgeleitet hat, insbesondere aus „Beispiele[n] für Fälle, in denen Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom den Weisungen entsprachen, die die Klägerin den von ihr benannten Mitgliedern dieses Organs erteilt hat ([streitiger] Beschluss, Erwägungsgründe 1288 bis 1294)“, keinen Schreib- oder Rechenfehler und keine offenbare Unrichtigkeit enthält. Es handelt sich bei dieser Randnummer um eine Zusammenfassung der Erwägungsgründe 1288 bis 1294 des streitigen Beschlusses. Dort hat die Kommission Belege dafür angeführt, dass Deutsche Telekom ihren Vertretern im Vorstand von Slovak Telekom Empfehlungen erteilt habe oder die Zustimmung zu bestimmten Punkten, die auf der Tagesordnung des Vorstands von Slovak Telekom gewesen seien, von Bedingungen abhängig gemacht habe, um ihren Vertretern vorzugeben, welchen Standpunkt sie bei Sitzungen des Vorstands von Slovak Telekom einzunehmen hätten.

6        Auch Rn. 483 des Urteils, dessen Berichtigung beantragt wird, enthält keinen Schreib- oder Rechenfehler und keine offenbare Unrichtigkeit. Die Kommission hat dem Gericht in ihrer am 13. November 2015 eingereichten Gegenerwiderung zwar mitgeteilt, dass sich bei Slovak Telekom in der Beteiligungsstruktur im Hinblick auf Deutsche Telekom eine Änderung ergeben habe. Sie hat in einer Fußnote darauf hingewiesen, dass Deutsche Telekom am 19. Mai 2015 bekannt gegeben habe, dass sie zusätzlich zu ihrem Mehrheitsanteil von 51 %, den sie auch während des Verstoßzeitraums gehalten habe, die restlichen 49 % der Anteile an Slovak Telekom erworben habe. Der Erwerb dieser Anteile erfolgte aber nach dem Erlass des streitigen Beschlusses, also außerhalb des relevanten Zeitraums, von dem in Rn. 1 des Urteils, dessen Berichtigung beantragt wird, die Rede ist. In Rn. 483 dieses Urteils hat das Gericht das Vorbringen von Deutsche Telekom, wie es in der Klageschrift enthalten war, also nicht unrichtig wiedergegeben, soweit es die Beteiligung dieser Gesellschaft an Slovak Telekom im relevanten Zeitraum betraf.

7        In Rn. 257 der deutschen Sprachfassung des Urteils, dessen Berichtigung beantragt wird, muss es statt „Aufsichtsrat“ in der Tat „Vorstand“ heißen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      In Rn. 257 des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T827/14, EU:T:2018:930), muss es in der Fassung in der Verfahrenssprache statt „Aufsichtsrat“ „Vorstand“ heißen.

2.      Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Luxemburg, den 18. März 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.