Language of document : ECLI:EU:C:2017:889

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

23. November 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Unionsmarke – Art. 16 – Marken als Gegenstand des Vermögens – Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke – Art. 18 – Übertragung einer für den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragenen Marke – Nationale Vorschrift, die es ermöglicht, Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer unter Beeinträchtigung der Rechte des Inhabers oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht eingetragenen nationalen Marke zu erheben – Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache C‑381/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 28. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2016, in dem Verfahren

Salvador Benjumea Bravo de Laguna

gegen

Esteban Torras Ferrazzuolo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Torras Ferrazzuolo, vertreten durch S. Díaz Pardeiro, procuradora, und J. A. López Martínez, abogado,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Salvador Benjumea Bravo de Laguna und Herrn Esteban Torras Ferrazzuolo über die Inhaberschaft einer für Herrn Benjumea Bravo de Laguna eingetragenen Unionsbildmarke.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„Zum besseren Schutz der [Unionsmarken] sollten die Mitgliedstaaten gemäß ihrer innerstaatlichen Regelung eine möglichst begrenzte Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz benennen, die für Fragen der Verletzung und der Gültigkeit von [Unionsmarken] zuständig sind.“

4        Art. 16 („Gleichstellung der [Unionsmarke] mit der nationalen Marke“) der Verordnung lautet:

„(1)      Soweit in den Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird die [Unionsmarke] als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der [Union] wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem [Unionsmarkenregister]

a)      der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat;

b)      wenn Buchstabe a nicht anwendbar ist, der Inhaber zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

(2)      Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt [der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)] seinen Sitz hat.

(3)      Sind mehrere Personen als gemeinsame Inhaber in das [Unionsmarkenregister] eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Inhaber maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Inhaber nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Inhaber maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Inhaber vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.“

5        Art. 18 („Übertragung einer Agentenmarke“) der Verordnung sieht vor:

„Ist eine [Unionsmarke] für den Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.“

6        Art. 95 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend [‚Unionsmarkengerichte‘] genannt, die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

7        Art. 105 Abs. 3 der Verordnung lautet:

„Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der [Unionsmarkengerichte] zweiter Instanz anwendbar.“

 Spanisches Recht

8        Art. 2 Abs. 2 der Ley 17/2001, de 7 de diciembre, de Marcas (Gesetz 17/2001 vom 7. Dezember 2001 über Marken, BOE Nr. 294 vom 8. Dezember 2001, im Folgenden: Gesetz 17/2001 über Marken) bestimmt:

„Ist eine Marke unter Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldet worden, so kann der Geschädigte gerichtlich die Inhaberschaft der Marke beanspruchen, wenn er vor der Eintragung oder innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab ihrer Veröffentlichung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Benutzung der eingetragenen Marke im Einklang mit Art. 39 begonnen hat, Klage auf Übertragung erhebt. Nachdem die Klage auf Übertragung erhoben wurde, teilt das Gericht dies dem spanischen Patent- und Markenamt mit, damit es sie im Markenregister vermerkt und gegebenenfalls die Aussetzung des Eintragungsverfahrens anordnet.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9        Am 24. Januar 2011 meldete Herr Benjumea Bravo de Laguna beim EUIPO eine Unionsmarke an.

10      Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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11      Am 29. August 2011 trug das EUIPO dieses Zeichen als Unionsbildmarke unter der Nummer 9679093 für Herrn Benjumea Bravo de Laguna ein.

12      Herr Torras Ferrazzuolo erhob mit der Begründung, dass er der rechtmäßige Inhaber dieser Marke sei, auf der Grundlage von Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 17/2001 über Marken beim Juzgado de lo Mercantil de Alicante (Gericht für Handelssachen Alicante, Spanien) u. a. Klage auf Übertragung ihrer Inhaberschaft.

13      Das genannte Gericht wies die Klage ab und führte aus, zum einen sei auf Unionsmarken, abgesehen von der allgemeinen Regel in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 17/2001 über Marken, nur die Regelung in Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar, und zum anderen seien die Voraussetzungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt.

14      Die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) entschied als Berufungsgericht, da die Übertragungsregelung in Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 nur den Fall des illoyalen Agenten oder Vertreters betreffe, seien im vorliegenden Fall die Regeln über die Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer Marke in Art. 2 des Gesetzes 17/2001 über Marken anwendbar.

15      Aus Art. 16 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebe sich nämlich, dass neben den einheitlichen Vorschriften, die diese Verordnung vorsehe, die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Unionsgebiet wie eine nationale Marke behandelt werde, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sei, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, eine Niederlassung habe.

16      Da zudem die Voraussetzungen des Übertragungsanspruchs im vorliegenden Fall erfüllt seien, sei Herr Torras Ferrazzuolo zum Inhaber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marke zu erklären.

17      Vor dem vorlegenden Gericht, dem Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), hat Herr Benjumea Bravo de Laguna geltend gemacht, nach der Unionsrechtsordnung könne eine Person die Übertragung der Inhaberschaft einer Marke nur dann verlangen, wenn die Eintragung für den Agenten dieser Person ohne deren Genehmigung vorgenommen worden sei. Andernfalls sei eine Klage auf Übertragung einer Unionsmarke nicht möglich.

18      Dagegen hat Herr Torras Ferrazzuolo geltend gemacht, die Verordnung Nr. 207/2009 lasse eine ergänzende Anwendung des nationalen Rechts zu, so dass es möglich sei, Art. 18 der Verordnung dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer auf die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gestützten Klage auf Übertragung in anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen nicht entgegenstehe.

19      Da das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Ansicht ist, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Übertragung einer Unionsmarke aus anderen als den in Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gründen und insbesondere in den in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 17/2001 über Marken genannten Fällen mit dem Unionsrecht und speziell mit der Verordnung Nr. 207/2009 vereinbar?

 Zur Vorlagefrage

 Zur Zulässigkeit

20      Herr Torras Ferrazzuolo macht zunächst geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht befugt sei, ein solches Ersuchen zu stellen.

21      Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sehe vor, dass die Mitgliedstaaten „für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend ‚[Unionsmarkengerichte]‘ genannt, [benennen,] die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen“. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) sei deshalb nicht zur Auslegung der Verordnung befugt.

22      Da die Vorlagefrage weder im ersten noch im zweiten Rechtszug gestellt worden sei, handele es sich überdies um eine neue Frage, die im Kassationsverfahren nicht geprüft werden könne.

23      Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

24      Zum einen ergibt sich nämlich aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009, dass ihr Art. 95 Abs. 1 auf einen besseren Schutz der Unionsmarken abzielt, indem die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Gerichte erster und zweiter Instanz einzurichten, die für Fragen der Verletzung und der Gültigkeit dieser Marken zuständig sind.

25      Im Licht von Art. 105 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, der vorsieht, dass „[d]ie nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel … auf Entscheidungen der [Unionsmarkengerichte] zweiter Instanz anwendbar [sind]“, kann Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass den Kassationsgerichten der Mitgliedstaaten das Recht vorenthalten wird, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Verordnung auszulegen.

26      Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs, zu überprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C‑567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im Übrigen ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein einzelstaatliches Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C‑160/14, EU:C:2015:565, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

 Zur Beantwortung der Frage

31      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke entgegensteht.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt: „Soweit in den Artikeln 17 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird die [Unionsmarke] als Gegenstand des Vermögens im Ganzen und für das gesamte Gebiet der [Union] wie eine nationale Marke behandelt, die in dem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem nach dem [Unionsmarkenregister] … der Inhaber … seinen Wohnsitz oder [in Ermangelung eines solchen] eine Niederlassung hat.“

33      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 der Inhaber einer Unionsmarke berechtigt ist, die Übertragung der Eintragung dieser Marke zu seinen Gunsten zu verlangen, wenn sie ohne seine Zustimmung für seinen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist.

34      Daraus folgt, dass die Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer für den Agenten oder Vertreter des Inhabers ohne dessen Zustimmung eingetragenen Unionsmarke ausschließlich durch die Verordnung Nr. 207/2009 geregelt wird.

35      Dagegen regelt Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht die Klage auf Übertragung der Inhaberschaft einer Unionsmarke in anderen Fällen als dem einer für den Agenten oder Vertreter des Inhabers ohne dessen Zustimmung eingetragenen Unionsmarke.

36      Daher ist im Einklang mit Art. 16 der Verordnung Nr. 207/2009 die Unionsmarke als Gegenstand des Vermögens – außer in den von Art. 18 der Verordnung erfassten Fällen – wie eine in dem Mitgliedstaat, der anhand der in Art. 16 aufgestellten Kriterien zu bestimmen ist, eingetragene nationale Marke zu behandeln.

37      Sofern es sich um Sachverhalte handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 fallen, findet somit die nationale Regelung dieses Mitgliedstaats auf Klagen auf Übertragung der Inhaberschaft einer Unionsmarke Anwendung.

38      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 16 und 18 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Sachverhalt nicht unter Art. 18 der Verordnung fällt.

 Kosten

39      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach eine Person, die durch die Eintragung einer unter Beeinträchtigung ihrer Rechte oder unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht angemeldeten Marke geschädigt wurde, die Übertragung der Inhaberschaft der Marke beanspruchen kann, auf eine Unionsmarke nicht entgegenstehen, sofern der betreffende Sachverhalt nicht unter Art. 18 der Verordnung fällt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.