Language of document : ECLI:EU:C:2016:992

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 21. Dezember 2016(1)

Gutachtenverfahren 2/15

eingeleitet auf Antrag der Europäischen Kommission

„Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur – Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten“






Inhaltsverzeichnis




1.        Die Europäische Kommission ersucht um ein Gutachten des Gerichtshofs nach Art. 218 Abs. 11 AEUV zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden: EUSFTA)(2). Nach dem von der Kommission ausgehandelten Wortlaut des EUSFTA soll dieses als Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden: Singapur) ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden. Die Kommission ersucht um eine Stellungnahme des Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes.

2.        Nach Ansicht der Kommission hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des EUSFTA. Dieses Abkommen falle überwiegend in die Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 207 AEUV, die eine ausschließliche Zuständigkeit sei (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV); die ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss anderer Teile des Abkommens folge aus einem Gesetzgebungsakt, der sie hierzu ermächtige (Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV), oder daraus, dass der Abschluss des EUSFTA gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV). Das Europäische Parlament stimmt mit der Kommission im Allgemeinen überein. Alle anderen Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, sind der Ansicht, dass die Union dieses Abkommen nicht allein abschließen könne, weil bestimmte Teile des EUSFTA in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten oder sogar in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen. Demzufolge müssten auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des EUSFTA sein.

3.        Das EUSFTA gehört zu einer neuen Generation von Handels- und Investitionsabkommen, die von der Union und Handelspartnern in anderen Teilen der Welt ausgehandelt worden sind oder derzeit ausgehandelt werden. Das Abkommen ist keine „homogene Übereinkunft“: Es deckt nicht einen bestimmten Bereich oder Gegenstand ab und verfolgt auch nicht einen einzigen Zweck. Es soll insbesondere eine Liberalisierung von Handel und Investitionen erreichen und bestimmte Schutzstandards so garantieren, dass wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Ziele miteinander vereinbart werden. Auch wenn das EUSFTA auf bestehende Regeln aufbaut, die sich aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO)(3) ergeben, dehnt es diese Regelungen auch weiter aus und deckt Bereiche ab, die (noch) nicht von diesen Übereinkommen umfasst sind.

4.        Die Entscheidung darüber, ob die Union das EUSFTA ohne die Mitgliedstaaten abschließen kann, setzt zunächst voraus, dass Klarheit darüber herrscht, welche Bereiche unter dieses Abkommen fallen und welche Ziele es verfolgt(4). Auf dieser Grundlage können dann die verschiedenen Vertragsbestimmungen über die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Union und das Wesen dieser Zuständigkeiten geprüft werden. Dabei sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 AEUV (über die ausdrückliche ausschließliche Zuständigkeit) vor den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 AEUV (über die stillschweigende ausschließliche Zuständigkeit(5)) und gegebenenfalls vor den Bestimmungen des Art. 4 AEUV (über die geteilte Zuständigkeit) zu prüfen.

 Das EUSFTA

5.        Im Dezember 2006 empfahl die Kommission dem Rat der Europäischen Union, ihr die Ermächtigung zu erteilen, ein Freihandelsabkommen mit Ländern des Verbands Südostasiatischer Nationen (im Folgenden: ASEAN) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auszuhandeln. Im April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen. Die Verhandlungen über ein interregionales Abkommen erwiesen sich als schwierig und wurden daher ausgesetzt. Die Kommission schlug sodann vor, bilaterale Freihandelsabkommen mit relevanten ASEAN-Ländern, angefangen mit Singapur, anzustreben. Im Dezember 2009 ermächtigte der Rat auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien, die er für Verhandlungen mit der ASEAN erteilt hatte, die Kommission, ein Freihandelsabkommen mit Singapur auszuhandeln. Diese Verhandlungen begannen im März 2010. Im September 2011 änderte der Rat die Verhandlungsrichtlinien und erweiterte die Liste der umfassten Punkte um Investitionen. Dabei erklärte der Rat, dass angestrebt werde, dass das Kapitel des Abkommens über Investitionen Bereiche der geteilten Zuständigkeit umfassen solle, wie etwa Portfolioinvestitionen(6), Streitbeilegung sowie Vermögensgegenstände und Enteignung.

6.        Am 20. September 2013 paraphierten die Union (handelnd durch die Kommission) und Singapur den Text des EUSFTA (d. h., sie erkannten ihn als endgültig an) mit Ausnahme des Kapitels über Investitionen. Dieser Text wurde am selben Tag öffentlich zugänglich gemacht.

7.        Als klar wurde, dass das EUSFTA nach diesem Text von der Union ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten unterzeichnet und abgeschlossen werden sollte, leitete der Ausschuss Handelspolitik (ein vom Rat nach Art. 207 Abs. 3 AEUV eingesetzter Ausschuss) die Angelegenheit im Februar 2014 an den Ausschuss der Ständigen Vertreter (im Folgenden: AStV) weiter. Der Ausschuss Handelspolitik forderte den AStV auf, das Verfahren der Unterzeichnung und des Abschlusses des EUSFTA zu bestätigen, und bat ihn, die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und der Mitgliedstaaten aufzufordern, den Text dem gemischten Charakter dieser Art von Abkommen anzupassen. Der AStV teilte mit, zwischen den Delegationen bestehe ein klares Einvernehmen darüber, dass das EUSFTA als gemischte Übereinkunft unterzeichnet und abgeschlossen werden müsse, d. h., dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der Übereinkunft sein müssten.

8.        Die Verhandlungen über das Kapitel Investitionen wurden im Oktober 2014 abgeschlossen. Im Juni 2015 übermittelte die Kommission dem Ausschuss Handelspolitik den konsolidierten Text des Kapitels Investitionen und teilte mit, dass das Übereinkommen jetzt in seiner Gesamtheit paraphiert worden sei.

9.        Das EUSFTA besteht aus einer Präambel, 17 Kapiteln, einem Protokoll und fünf Vereinbarungen.

10.      Nach Kapitel Eins („Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen“) sind die Ziele des EUSFTA die Errichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Art. XXIV GATT 1994(7) und Art. V GATS(8) sowie die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe des EUSFTA.

11.      Kapitel Zwei („Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren“) beginnt mit der Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährung der Inländerbehandlung(9) nach Art. III GATT 1994 (das durch dieses Kapitel in das EUSFTA inkorporiert wird). Es regelt ferner Verpflichtungen in Bezug auf nichttarifäre Maßnahmen. Gesonderte Bestimmungen gelten für die Bereitstellung von Informationen, die gemeinsame Nutzung von Informationen, Mitteilungen und Anfragen sowie die Verwaltung der erfassten Maßnahmen.

12.      Kapitel Drei („Handelspolitische Schutzmaßnahmen“) regelt Verpflichtungen in Bezug auf zum einen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen und zum anderen zwei Arten von Schutzmaßnahmen (generelle Schutzmaßnahmen und bilaterale Schutzmaßnahmen).

13.      Kapitel Vier („Technische Handelshemmnisse“) soll den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern und ausbauen, indem ein Rahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Sinne des TBT‑Übereinkommens (das als Bestandteil in das EUSFTA übernommen wird) geschaffen wird.

14.      Kapitel Fünf („Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) hat die Ziele, a) das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (im Folgenden: SPS-Maßnahmen) zu erleichtern, b) bei der weiteren Durchführung des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zusammenzuarbeiten (im Folgenden: SPS-Übereinkommen) und c) Mittel zur Verbesserung der Kommunikation, der Zusammenarbeit und der Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von SPS-Maßnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, vorzusehen.

15.      Kapitel Sechs („Zoll- und Handelserleichterungen“) erkennt an, dass Zoll- und Handelserleichterungen im Umfeld des sich weiterentwickelnden Welthandels und die Intensivierung der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet von großer Bedeutung sind. Es regelt die Grundsätze, auf denen die Zollbestimmungen und ‑verfahren der Vertragsparteien beruhen müssen.

16.      Die Ziele des Kapitels Sieben („Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie“) sind die Förderung, Entwicklung und Ausweitung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen (im Folgenden: grüne Energie), und zwar insbesondere durch eine Erleichterung von Handel und Investitionen. Das Kapitel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von grüner Energie, jedoch nicht für die Produkte, aus denen die Energie erzeugt wird.

17.      In Kapitel Acht („Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“) bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen(10). Dieses Kapitel schafft die erforderlichen Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels, d. h. der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei und im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei, der Niederlassung und der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken. Es regelt den elektronischen Geschäftsverkehr gesondert. Es enthält ferner Bestimmungen in Bezug auf die interne Regulierung von Computerdienstleistungen, Postdiensten, Telekommunikationsdiensten, Finanzdienstleistungen und internationalen Seeverkehrsdienstleistungen.

18.      Kapitel Neun („Investitionen“) besteht aus zwei Teilen.

19.      Abschnitt A enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Investitionsschutz. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet eine „Investition“ „Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer Investition aufweisen, insbesondere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Risikoübernahme oder eine bestimmte Dauer“. Die hauptsächlichen Verpflichtungen betreffen die Inländerbehandlung, eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit sowie die Entschädigung für Verluste durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der anderen Vertragspartei. In Abschnitt A ist ferner geregelt, dass eine Vertragspartei die unter diesen Abschnitt fallenden Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht direkt oder indirekt verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen darf, außer wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muss jede Vertragspartei ermöglichen, dass alle Transfers im Zusammenhang mit einer von Kapitel Neun erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen können. Mit dem Inkrafttreten des EUSFTA werden die in Anhang 9-D aufgeführten bilateralen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur unwirksam und durch das EUSFTA ersetzt und abgelöst.

20.      Abschnitt B sieht einen Mechanismus zur „Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten“ (Investor-State Dispute Settlement [im Folgenden: ISDS] Mechanism) vor. Dieser Mechanismus, zu dem auch ein Schiedsverfahren gehören kann, findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der beklagten anderen Vertragspartei, die eine Behandlung (einschließlich der Untätigkeit) durch die andere Vertragspartei betreffen, die angeblich gegen die Bestimmungen des Abschnitts A verstößt und dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen einen Verlust oder einen Schaden verursacht. Eine gesonderte Bestimmung regelt, dass bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach Kapitel Neun Abschnitt B unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, grundsätzlich von keiner Vertragspartei diplomatischen Schutz gewährt oder ein völkerrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird.

21.      Kapitel Zehn („Öffentliche Beschaffung“) gilt für jede Maßnahme in Bezug auf eine Form der Beschaffung, die unter das Abkommen fällt, d. h. eine Beschaffung, die von einer aufgeführten Stelle durchgeführt wird und einen eine bestimmte Schwelle übersteigenden Wert hat.

22.      Kapitel Elf („Geistiges Eigentum“) regelt Rechte und Pflichten in Bezug auf sieben Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums, die auch unter das TRIPS-Übereinkommen fallen, und eine Kategorie, die nicht unter dieses Übereinkommen fällt, nämlich Sortenschutzrechte. Der Aufbau dieses Abschnitts folgt dem des TRIPS-Übereinkommens: Jeder Unterabschnitt betrifft ein unter das EUSFTA fallendes Recht des geistigen Eigentums und inkorporiert auch Rechte und Pflichten, die in anderen multilateralen Übereinkommen festgelegt sind (von denen einige Bestandteil des TRIPS-Übereinkommens sind und andere nicht).

23.      Kapitel Zwölf („Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen“) konzentriert sich auf die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen der Handelsbeziehungen der Vertragsparteien. Es legt Grundsätze für Kartelle und Zusammenschlüsse, öffentliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, staatliche Monopole und Subventionen fest.

24.      Kapitel Dreizehn („Handel und nachhaltige Entwicklung“) bezieht sich auf die Entschlossenheit der Vertragsparteien, den internationalen Handel und ihre bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf eine Weise weiterzuentwickeln und zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung gerecht wird. Die Hauptverpflichtungen für die Vertragsparteien sind, über ihre eigenen Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveaus zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Politik in diesen Bereichen entsprechend festzulegen oder zu ändern, wobei die Grundsätze der international anerkannten Umweltschutz- oder Arbeitsschutznormen oder ‑übereinkünfte, bei denen sie Vertragsparteien sind, zu berücksichtigen sind. Das Kapitel enthält ferner gesonderte Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen sowie Fischereierzeugnissen und besondere Bestimmungen über die Streitbeilegung.

25.      Kapitel Vierzehn („Transparenz“) enthält Verpflichtungen, mit denen für die Wirtschaftsbeteiligten die Schaffung eines transparenten und berechenbaren Regelungsumfelds angestrebt wird und präzisere Vorgaben und verbesserte Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bessere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen festgelegt werden. Diese Verpflichtungen gelten grundsätzlich zusammen mit spezifischeren Regelungen in anderen Kapiteln des EUSFTA.

26.      Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) legt die allgemeingültigen Regelungen für die Vermeidung und Beilegung von Differenzen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des EUSFTA fest und strebt nach Möglichkeit eine für beide Seiten annehmbare Lösung an. Die verschiedenen Stufen dieses Streitbeilegungsverfahrens sind: Ersuchen um Konsultationen, (das Ersuchen um) Einsetzung eines Schiedspanels, Vorlage eines Zwischenberichts und Vorlage der endgültigen Entscheidung. Gesonderte Bestimmungen regeln das Umsetzungsverfahren und Abhilfemaßnahmen, um die Umsetzung herbeizuführen.

27.      Kapitel Sechzehn („Vermittlungsmechanismus [Mediation]“) schafft einen Vermittlungsmechanismus, der dazu dienen soll, durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit der Unterstützung eines Vermittlers eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt es für alle in den Geltungsbereich des EUSFTA fallenden Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken.

28.      Kapitel Siebzehn („Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen“) enthält drei Kategorien von Bestimmungen. Eine erste Kategorie errichtet eine institutionelle Struktur aus verschiedenen Ausschüssen, in denen die Vertragsparteien zusammentreten sollen, um die Durchführung und Anwendung des EUSFTA zu überwachen und zu unterstützen. Eine zweite Kategorie betrifft Beschlussfassung, Änderungen, Inkrafttreten, unmittelbare Wirkung, Beitritte, den räumlichen Geltungsbereich des EUSFTA, die verschiedenen, einen Bestandteil des EUSFTA bildenden Anhänge und sonstigen Texte und die verbindlichen Fassungen des Wortlauts des EUSFTA. Eine dritte Kategorie betrifft materielle Fragen, u. a. Steuern, Leistungsbilanz und Kapitalverkehr, Staatsfonds, Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit.

29.      Beigefügt ist dem Text der Kapitel des EUSFTA ein Protokoll mit Ursprungsregelungen sowie Vereinbarungen betreffend Art. 17.6 (Steuern), die Vergütung von Schiedsrichtern, zusätzliche zollrechtliche Vorschriften, die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und die spezifischen Zwänge der räumlichen Begrenzung Singapurs und des Zugangs zu natürlichen Ressourcen.

30.      Eine eingehendere Zusammenfassung des EUSFTA ist im Anhang meiner Schlussanträge enthalten. Dieser Anhang soll nicht jeden Gesichtspunkt des EUSFTA, sondern die für diese Schlussanträge relevanten wesentlichen Punkte zusammenfassen. Die Darstellung des Antrags, das Vorbringen der Beteiligten und meine Würdigung des Antrags sind in Verbindung mit diesem Anhang zu betrachten.

 Unionsrecht

 Vertrag über die Europäische Union

31.      Art. 5 EUV regelt den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wonach alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben(11). Nach Art. 5 Abs. 2 EUV „wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben“, und „[verbleiben] nicht in den Verträgen übertragene Zuständigkeiten … bei den Mitgliedstaaten“.

32.      Art. 21 Abs. 2 EUV nennt die Grundsätze und Ziele, die die Union bei der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Politik und Maßnahmen zu wahren hat. Die gleichen Grundsätze und Ziele gelten für die Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche (Art. 21 Abs. 3 EUV). Zu diesen Zielen gehört, „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“ (Art. 21 Abs. 2 Buchst. e EUV), und „zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen“ (Art. 21 Abs. 2 Buchst. f EUV).

 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

33.      Art. 2 AEUV sieht insbesondere vor:

„(1)      Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2)      Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat[(12)]. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

…“

34.      Der einzige Artikel des Protokolls Nr. 25(13) über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit bestimmt: „Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 [AEUV] betreffend die geteilte Zuständigkeit tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich.“

35.      In Art. 3 Abs. 1 AEUV sind die Bereiche genannt, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit hat, u. a.:

„a)      Zollunion,

d)      Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

e)      gemeinsame Handelspolitik.“

36.      Nach Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, „wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist [erste Alternative], wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann [zweite Alternative], oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte [dritte Alternative]“.

37.      Art. 4 AEUV betrifft geteilte Zuständigkeiten und bestimmt:

„(1)      Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen[(14)].

(2)      Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

a)      Binnenmarkt,

b)      Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,

d)      Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,

e)      Umwelt,

g)      Verkehr,

i)      Energie,

…“

38.      Nach Art. 9 AEUV, der zu den allgemein geltenden Bestimmungen gehört, trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen „den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus [und] mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes … Rechnung“.

39.      Art. 11 AEUV (der ebenfalls zu den allgemein geltenden Bestimmungen gehört) sieht vor: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“

40.      Titel I des Fünften Teils des AEUV, der die Art. 205 bis 207 AEUV umfasst, enthält die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union.

41.      Art. 206 AEUV lautet: „Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.“

42.      Art. 207 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.“

43.      Nach Art. 207 Abs. 5 AEUV gelten „[f]ür die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs … der Dritte Teil Titel VI [der die Bestimmungen über die gemeinsame Verkehrspolitik enthält] sowie Artikel 218“.

44.      Nach Art. 207 Abs. 6 AEUV hat „[d]ie Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik … keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird“.

45.      Art. 216 AEUV regelt, wann die Union eine internationale Übereinkunft mit einem oder mehreren Drittländern schließen kann. Nach Art. 216 Abs. 1 AEUV kann sie dies tun, „wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist [erste Alternative] oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich [zweite Alternative] oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist [dritte Alternative] oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte [vierte Alternative]“. Nach Art. 216 Abs. 2 AEUV binden diese Übereinkünfte die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten.

46.      Art. 218 AEUV enthält Verfahrensvorschriften u. a. über die Aushandlung, die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Übereinkünften:

„(1)      Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 207 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.

(2)      Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.

(3)      Die Kommission … legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen …

(4)      Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

(5)      Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.

(6)      Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

(11)      Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“

 Gutachtenantrag

47.      Mit Antrag vom 10. Juli 2015 hat die Kommission nach Art. 218 Abs. 11 AEUV ein Gutachten des Gerichtshofs zu folgender Fragestellung beantragt:

„Verfügt die Europäische Union über die erforderliche Zuständigkeit, um das [EUSFTA] allein zu unterzeichnen und abzuschließen? Insbesondere:

–        Welche Bestimmungen des Abkommens fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union?

–        Welche Bestimmungen des Abkommens fallen in die geteilte Zuständigkeit der Union?

–        Fallen Bestimmungen des Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten?“

48.      Schriftliche Stellungnahmen zum Antrag der Kommission haben der Rat, das Parlament sowie die Regierungen aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Belgien, Kroatien, Estland und Schweden eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat am 12. und 13. September 2016 stattgefunden; an dieser haben die Kommission, der Rat, das Parlament sowie die österreichische, die belgische, die tschechische, die dänische, die finnische, die französische, die deutsche, die griechische, die irische, die italienische, die litauische, die niederländische, die polnische, die rumänische, die slowenische und die spanische Regierung teilgenommen.

 Durch den Gutachtenantrag der Kommission aufgeworfene Fragen

49.      Der Gutachtenantrag der Kommission ist eindeutig zulässig, da das EUSFTA noch nicht abgeschlossen worden ist und daher eine „geplante“ Übereinkunft im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV darstellt. Der Antrag besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.

50.      Der erste Teil betrifft die Frage, ob die Union das EUSFTA allein, d. h. ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten, unterzeichnen und abschließen kann.

51.      Der zweite Teil fragt danach, welche Bestimmungen des EUSFTA in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, in die geteilte Zuständigkeit der Union bzw. in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

52.      Bejaht der Gerichtshof den ersten Teil der Frage, weil das EUSFTA in seiner Gesamtheit in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Union fällt (entweder nach Art. 3 Abs. 1 AEUV oder Art. 3 Abs. 2 AEUV), bedarf der zweite Teil keiner Erörterung mehr. Das EUSFTA muss dann von der Union allein abgeschlossen werden.

53.      Hat die Union nicht die ausschließliche Zuständigkeit für das EUSFTA in seiner Gesamtheit, ist die Rechtslage komplizierter. Wenn die Zuständigkeit für das EUSFTA zum Teil ausschließlich bei der Union liegt (nach Art. 3 AEUV) und zum Teil eine geteilte Zuständigkeit (nach Art. 4 AEUV) ist, von wem kann (oder muss) diese Übereinkunft dann unterzeichnet werden(15)?

54.      An dieser Stelle muss ich erläutern, wie sich das Verhältnis des Systems interner und externer Zuständigkeiten nach meinem Verständnis darstellt.

55.      Die Art. 2 bis 4 AEUV sind vor dem Hintergrund der Art. 4 und 5 EUV zu sehen. Sie sind ferner unter Berücksichtigung ihrer Stellung gleich zu Beginn des AEUV („Erster Teil – Grundsätze“; „Titel I – Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union“) und vor dem Hintergrund der Vorgängerregelungen in früheren Fassungen der Verträge zu sehen.

56.      Hier ist an die jeweiligen Fassungen des jetzigen AEUV nach den Verträgen von Maastricht (1992), Amsterdam (1997) und Nizza (2001) zu erinnern. Insbesondere beinhaltete Art. 3b des EG-Vertrags nach den Änderungen durch den Vertrag über die Europäische Union von Maastricht (später Art. 5 EG [Amsterdam und dann Nizza]) in den drei Absätzen, aus denen er bestand, eine Zuständigkeitsprüfung, die nacheinander auf die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verwies(16). In diesem Zeitraum gab es jedoch keine Aufzählung von Zuständigkeiten im Einzelnen. Der nicht umgesetzte Vertrag über eine Verfassung für Europa hätte einen solchen Katalog eingeführt; der Inhalt und die wesentlichen Bestandteile der Regelungen der jetzigen Art. 2, 3 und 4 AEUV wurden mehr oder weniger aus dem Verfassungsentwurf einfach in den Vertrag von Lissabon übernommen(17).

57.      Diese früheren Fassungen verdeutlichen, dass es in diesem, am Anfang stehenden Abschnitt des jetzigen AEUV nicht um das auswärtige Handeln an sich geht. Es geht um die verfassungsrechtliche Kernfrage der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den sie konstituierenden Mitgliedstaaten – den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Zuständigkeiten werden der Union im Wesentlichen zu dem Zweck übertragen, sie in die Lage zu versetzen, innerhalb des Unionsgebiets in verschiedenen Bereichen von Politik und Wirtschaftszweigen gesetzgeberisch tätig zu werden. Es ist eine unionszentrische Sicht der Welt (und keine „Weltanschauung“). Es geht darum, das gewünschte Gleichgewicht zwischen der aufgrund der Verträge errichteten einheitlichen (supranationalen) zentralen Behörde und den die Union konstituierenden, weiterhin souveränen Mitgliedstaaten (den „Herren der Verträge“) herzustellen. Aus der Zuständigkeitsverteilung, auf der das gesamte Projekt Europäische Union beruht, muss klar sein, wer auf bestimmten Gebieten die Zuständigkeit zum Handeln hat. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Frage: „Wer hat die Zuständigkeit zum Handeln innerhalb des Gebiets der Union: die Union oder die Mitgliedstaaten?“ Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten hat indes notwendigerweise auch Auswirkungen auf die Ausübung der externen Zuständigkeit.

58.      Welche Wirkung hatten die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon?

59.      Für einen kurzen und abschließenden Katalog von Bereichen ist der Union die Zuständigkeit (vorbehaltlich einer Vertragsänderung) unwiderruflich übertragen (Art. 3 Abs. 1 AEUV). Die meisten Zuständigkeitsbereiche stehen indes im Katalog der „Hauptbereiche“ – d. h. in einem nicht abschließenden Katalog – geteilter Zuständigkeiten (Art. 4 Abs. 2 AEUV). Eine Zuständigkeit, die als „geteilte“ Zuständigkeit definiert ist, wird niemals zu einer originären ausschließlichen Unionszuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AEUV. Wenn die Union von ihrem Vorgriffsrecht nach Art. 2 Abs. 2 AEUV (das ich sogleich erörtern werde) Gebrauch macht und hierdurch das Gebiet wirksam an sich gezogen hat, wird dieses Gebiet damit zwar zu einem Bereich, für den die Union die ausschließliche Zuständigkeit hat. Zwischen originären ausschließlichen Unionszuständigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 AEUV und Zuständigkeiten, die durch den Mechanismus des Art. 2 Abs. 2 AEUV wirksam zu ausschließlichen Unionszuständigkeiten werden(18), besteht jedoch folgender Unterschied: Eine originäre ausschließliche Unionszuständigkeit kann (vorbehaltlich einer Vertragsänderung) niemals zu einer nicht ausschließlichen Unionszuständigkeit werden. Dagegen ist es theoretisch möglich, dass ein Bereich, der gegenwärtig Gegenstand einer in Ausübung des Vorgriffsrechts nach Art. 2 Abs. 2 ergangenen Unionsgesetzgebung ist, an die Mitgliedstaaten zurückübertragen würde. Der Unionsgesetzgeber müsste sich lediglich entscheiden, die Rechtsetzung einzustellen und bestehende Rechtsvorschriften des Unionsrechts auf diesem Gebiet aufzuheben.

60.      Geteilte Zuständigkeiten nach Art. 4 AEUV sind ferner untrennbar daran gebunden, dass eine (gesonderte) Vertragsbestimmung besteht, die der Union eine Zuständigkeit überträgt, die weder eine ausschließliche Zuständigkeit (Art. 3 AEUV) ist noch eine flankierende Zuständigkeit (Art. 6 AEUV: „[Zuständigkeit] für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“). Denn nach Art. 4 Abs. 1 AEUV „[teilt die] Union … ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 3 und 6 genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen“(19). Art. 4 AEUV definiert somit verschiedene bestehende Zuständigkeiten als von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten.

61.      Art. 2 AEUV regelt sodann verschiedene Aspekte der Ausübung der Zuständigkeit. Insbesondere beinhaltet Art. 2 Abs. 2 Satz 2 das „Vorgriffsrecht“ der Union. Diese Bestimmung gibt der Union das Recht, mit der Wahrnehmung einer der aufgeführten geteilten Zuständigkeiten zu beginnen. Sofern und soweit sie dies tut (aber nur insoweit), können die Mitgliedstaaten ihre geteilte Zuständigkeit in dieser konkreten Hinsicht nicht mehr ausüben. So heißt es im Protokoll Nr. 25 ausdrücklich: „Ist die Union in einem bestimmten Bereich … tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich.“ Es ist ausdrücklich geregelt, dass der Vorgriff nach Art. 2 Abs. 2 AEUV reversibel ist. Wird die Union in Bezug auf einen bestimmten Teil einer bestimmten geteilten Zuständigkeit nicht mehr tätig, fällt diese Zuständigkeit an die Mitgliedstaaten zurück. Die Teile müssen zusammen immer ein Ganzes ergeben – jede in einem Bereich der geteilten Zuständigkeit ausgeübte Zuständigkeit wird entweder von der Union oder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Sie kann sich nicht in einem Schwebezustand zwischen beiden befinden.

62.      Die Ausübung der Zuständigkeit der Union bezieht sich weiterhin großenteils auf „interne“ Vorgänge – d. h. Vorgänge innerhalb des Unionsgebiets. Bestimmte Aspekte der Zuständigkeitsverteilung wirken sich weiterhin notwendigerweise auf das auswärtige Handeln aus. Dies gilt sowohl für Bereiche, in denen der Union eine ausschließliche Zuständigkeit zukommt, als auch für Bereiche der geteilten Zuständigkeit. Sofern ein solches auswärtiges Handeln stattfindet, muss dieses die vereinbarte Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den sie konstituierenden Mitgliedstaaten wahren. Diese Grundsätze gelten bei jedem Tätigwerden der Union, sei es intern oder extern(20).

63.      Die Zuständigkeit für die Zollunion und die Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik (die beide als ausschließliche Zuständigkeiten der Union in Art. 3 Abs. 1 AEUV aufgeführt sind) werden in Art. 206 AEUV (Zollunion) bzw. Art. 207 AEUV (gemeinsame Handelspolitik) im Fünften Teil des AEUV mit der Überschrift „Das auswärtige Handeln der Union“ eingehend behandelt und ausgestaltet. Die gemeinsame Handelspolitik ist eines der seltenen Beispiele einer rein externen Unionszuständigkeit. Auch wenn Art. 207 Abs. 2 AEUV das Europäische Parlament und den Rat ermächtigt, durch Verordnungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird, sind diese Verordnungen Maßnahmen des auswärtigen Handelns (die durch Gesetzgebungsakte der Union den Handel mit Drittländern regeln sollen). Die korrespondierende interne Zuständigkeit ist die Zuständigkeit für die Angleichung der Rechtsvorschriften in den Art. 114 und 115 AEUV zur Regelung des Binnenmarkts, die Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV als geteilte Zuständigkeit definiert.

64.      Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 AEUV, der nicht ausdrücklich von einer externen Zuständigkeit spricht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 AEUV auf die Fälle, in denen die Union „die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte“ hat. Die vier(21) von den Verfassern des Vertrags vorgesehenen Alternativen („wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist“, „wenn er notwendig ist, damit [die Union] ihre interne Zuständigkeit ausüben kann“, und „soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“) spiegeln und kodifizieren zumeist frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs(22). Art. 216 AEUV (der näher bestimmt, wann die Union „mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen [kann]“) spiegelt und kodifiziert ebenfalls die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, wann eine externe Unionszuständigkeit besteht; er ist unmittelbar an die Zuständigkeitsverteilung durch die Art. 2 bis 4 AEUV gebunden. Art. 216 Abs. 1 AEUV regelt, dass eine externe Unionszuständigkeit besteht, nicht aber, dass diese ausschließlich ist – Letzteres ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und 2 AEUV.

65.      Vor diesem Hintergrund befasse ich mich nun eingehender mit der externen Zuständigkeit.

66.      Was die gemeinsame Handelspolitik angeht, hat die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in diesem Bereich die ausschließliche Zuständigkeit. Art. 207 AEUV stellt klar, dass die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird, was insbesondere „für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die [verschiedene Bereiche] betreffen, [gilt]“. Nach Art. 216 Abs. 1 erste Alternative kann die Union eine internationale Übereinkunft schließen, „wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist“. Wenn ein bestimmter Gegenstand unter die gemeinsame Handelspolitik fällt (eine heikle Frage, der ein Großteil der Würdigung im restlichen Teil dieser Schlussanträge gewidmet ist), kommt der Union also die ausschließliche externe Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu, die sich auf diesen Gegenstand bezieht. Andere, in Art. 3 Abs. 1 AEUV aufgeführte ausschließliche Zuständigkeiten können sich mit anderen Alternativen des Art. 216 Abs. 1 AEUV verknüpfen lassen, insbesondere mit der zweiten Alternative („wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich ist“).

67.      Ist eine der Alternativen des Art. 3 Abs. 2 AEUV erfüllt und hat die Union nach den näheren Bestimmungen über die Zuständigkeitszuweisung für den Abschluss internationaler Übereinkünfte in Art. 216 Abs. 1 AEUV die externe Zuständigkeit, ist diese externe Zuständigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit. Betrachten wir der Reihe nach kurz jede Alternative.

68.      Erstens: Lässt sich ein „verbindlicher Rechtsakt der Union“ ausmachen, wonach die Union eine solche internationale Übereinkunft abschließen soll (Art. 216 Abs. 1 dritte Alternative AEUV)? Ist dies der Fall und ist dieser Rechtsakt ein „Gesetzgebungsakt der Union“ (Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV)(23), so ist die hieraus folgende externe Unionszuständigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit(24).

69.      Zweitens: Ist der Abschluss einer internationalen Übereinkunft „im Rahmen der Politik der Union zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich“ (Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV)? Ist dies der Fall und kann eine interne Zuständigkeit der Union ohne eine ebenfalls bestehende externe Komponente praktisch schlicht nicht ausgeübt werden (Art. 3 Abs. 2 zweite Alternative AEUV), so ist die hieraus folgende externe Unionszuständigkeit ebenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit. Wie die vor Lissabon ergangene Rechtsprechung zeigt, sind solche Fälle selten, aber möglich(25).

70.      Schließlich: Gibt es bereits eine so ausgedehnte gesetzgeberische Tätigkeit der Union, dass diese jetzt durch den kodifizierten „AETR-Effekt“ eine ausschließliche externe Unionszuständigkeit hat(26)? Steht fest, dass der Abschluss einer internationalen Übereinkunft „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“(27), sind die Voraussetzungen von Art. 216 Abs. 1 vierte Alternative AEUV und von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV automatisch erfüllt, so dass die Union eine ausschließliche externe Zuständigkeit hat.

71.      Wenn die Union keine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 AEUV hat, hat sie dann eine geteilte externe Zuständigkeit nach den Art. 2 und 4 AEUV (über die geteilte Zuständigkeit) und Art. 216 AEUV (der eine externe Zuständigkeit begründet), oder gibt es dann überhaupt keine externe Unionszuständigkeit, außer vielleicht einer flankierenden externen Zuständigkeit(28)? Hier ist die Situation komplizierter.

72.      Erstens ist zu prüfen, ob eine geteilte Zuständigkeit nach Art. 4 AEUV tatsächlich besteht. Angenommen, dies wäre zu bejahen, müsste dann nach Art. 216 Abs. 1 AEUV geprüft werden, ob eine der dort angeführten Alternativen, die der Union eine Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zuweisen, erfüllt ist. Da im Rahmen dieser Annahme keine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV besteht, wären wohl die erste, die zweite und die dritte Alternative dieser Bestimmung relevant. Die Voraussetzungen dafür, dass eine geteilte externe Unionszuständigkeit besteht, ergeben sich aus Art. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 216 Abs. 1 AEUV. Was würde dann für ihre Ausübung gelten?

73.      Hier ist auf Art. 2 Abs. 2 AEUV und das Vorgriffsrecht der Union zurückzukommen. Will die Union dieses Recht nicht ausüben, verbleibt die externe Zuständigkeit – ebenso wie die interne Zuständigkeit – bei den Mitgliedstaaten, so dass diese (und nicht die Union) für die Aushandlung, Unterzeichnung und den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zuständig sind, deren Gegenstand in diesen Bereich der geteilten Zuständigkeit fällt. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 AEUV kann jedoch so verstanden werden, dass die Union ihr Vorgriffsrecht danach sowohl für die externe als auch für die interne Zuständigkeit ausüben kann.

74.      Geht man von dieser Annahme aus, bedeutet dies nicht, dass die Union uneingeschränkt berechtigt ist, eine externe Zuständigkeit für jeden in Art. 4 aufgeführten Bereich der geteilten Zuständigkeit geltend zu machen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie dieses Recht intern wahrnehmen will. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat betont, dass die Frage, ob die Union oder die Mitgliedstaaten eine externe Zuständigkeit für den Abschluss einer bestimmten internationalen Übereinkunft im Bereich einer geteilten Zuständigkeit ausüben, eine „politische Entscheidung“ sei. Die rechtlichen Sicherungen für diese politische Entscheidung liegen meines Erachtens in den detaillierten Verfahren nach Art. 218 AEUV. Nach Art. 218 Abs. 2 „[erteilt der] Rat … eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte“. Nach den folgenden Absätzen ist für die Aufnahme von Verhandlungen (Art. 218 Abs. 3 AEUV), die Unterzeichnung der Übereinkunft (Art. 218 Abs. 5 AEUV) und den Abschluss der Übereinkunft (Art. 218 Abs. 6 AEUV) jeweils ein gesonderter Beschluss des Rates erforderlich – d. h. ein Beschluss der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates, der das jeweilige Unionsorgan zum Handeln ermächtigt. Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht in einigen Bereichen Einstimmigkeit erforderlich ist (Art. 218 Abs. 8 AEUV); ferner ist für den Abschluss der Übereinkunft, soweit darin die Wahrnehmung einer externen Unionszuständigkeit liegt, normalerweise auch die Zustimmung oder zumindest die Anhörung des Europäischen Parlaments erforderlich (Art. 218 Abs. 6 Buchst. a bzw. b AEUV).

75.      Folglich ist eine internationale Übereinkunft, die Bereiche abdeckt, die in die geteilte externe Zuständigkeit fallen, und die allein von der Union unterzeichnet und abgeschlossen wird, konzeptionell etwas völlig anderes als eine Übereinkunft, die nur Bereiche abdeckt, die in die ausschließliche externe Zuständigkeit der Union fallen. Im ersteren Fall sind die Mitgliedstaaten gemeinsam (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates) befugt, sich darauf zu einigen, dass die Union handeln soll, oder darauf zu bestehen, dass sie weiterhin eine einzelne externe Zuständigkeit wahrnehmen möchten. Im letzteren Fall haben sie eine solche Wahlmöglichkeit nicht, weil die ausschließliche externe Zuständigkeit von vornherein bei der Union liegt.

76.      Wird eine internationale Übereinkunft sowohl von der Union als auch von den sie konstituierenden Mitgliedstaaten unterzeichnet, sind völkerrechtlich sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten Parteien dieser Übereinkunft. Dies hat Folgen insbesondere im Hinblick auf die Haftung für einen Verstoß gegen die Übereinkunft und das Recht, wegen eines solchen Verstoßes Klage zu erheben. Im Interesse der Transparenz innerhalb der Union und im Interesse des Drittlands (bzw. der Drittländer), mit dem bzw. denen diese internationale Übereinkunft abgeschlossen wird, erscheint es daher wünschenswert, dass solche Beschlüsse ganz eindeutig angeben, für welche konkreten Aspekte der geteilten Zuständigkeit die Mitgliedstaaten sich (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Rates) einerseits auf eine Ausübung durch die Union geeinigt haben und für welche andererseits (weiterhin) die Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll. Eine der betreffenden Übereinkunft beigefügte Erklärung über die Zuständigkeiten wäre meines Erachtens ebenfalls nicht fehl am Platz.

77.      Schließlich steht dann, wenn eine internationale Übereinkunft sowohl von der Union als auch von ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wird, jedem Mitgliedstaat nach dem Völkerrecht weiterhin frei, diese Übereinkunft nach dem jeweiligen in der Übereinkunft vorgesehenen Beendigungsverfahren zu beenden. Seine Beteiligung an der Übereinkunft ist nämlich diejenige eines souveränen Vertragsstaats und nicht lediglich diejenige als Gliedstaat der Union (wobei insoweit nicht relevant ist, dass die Union die führende Rolle bei der Aushandlung der Übereinkunft gespielt haben mag). Sollte der Mitgliedstaat eine solche Beendigung vornehmen, bliebe er jedoch kraft Art. 216 Abs. 2 AEUV – unionsrechtlich – an die Bereiche der Übereinkunft gebunden, die im Rahmen der Unionszuständigkeit geschlossen worden wären (weil er ein Mitgliedstaat der Union ist), sofern und solange die Union die Übereinkunft nicht beendet(29). Die Möglichkeit, völkerrechtlich als Akteur unabhängig handeln zu können, folgt aus der fortbestehenden völkerrechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats; dass der Mitgliedstaat an die Übereinkunft teilweise gebunden bleibt, auch wenn er sie durch völkerrechtliches Handeln beendet, folgt nicht aus dem Völkerrecht, sondern aus dem Unionsrecht.

78.      Die Rechtslage ist eine andere, wenn die Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit für einen oder mehrere Teile einer internationalen Übereinkunft haben (und der übrige Teil der Übereinkunft in die ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit der Union fällt): Dann muss die Übereinkunft sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Union abgeschlossen werden(30).

79.      Muss der Gerichtshof, immer von der Annahme ausgehend, dass der zweite Teil der mit dem Antrag gestellten Frage beantwortet werden muss, indes feststellen, wer die Zuständigkeit für jede einzelne Bestimmung des EUSFTA hat?

80.      Dies ist meines Erachtens zu verneinen.

81.      Der Gerichtshof hat im Gutachten 2/00 klargestellt, dass ausgehend von der Annahme, dass die Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft eine zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit ist, der genaue Umfang der jeweiligen ausschließlichen Zuständigkeiten der Union und der jeweiligen geteilten (oder ausschließlichen) Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine konkrete Übereinkunft als solcher keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Union für den Abschluss dieser Übereinkunft und, allgemeiner betrachtet, auf die materielle Gültigkeit oder formelle Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses der Union zu ihrem Abschluss haben kann(31). Der Zweck des Verfahrens nach Art. 218 Abs. 11 AEUV liegt gerade darin, die Verwicklungen zu verhindern, die sowohl auf internationaler Ebene als auch auf Unionsebene entstehen könnten, wenn der Beschluss zum Abschluss der Übereinkunft für ungültig befunden würde(32). Im Kontext dieses Verfahrens ist es nicht Sache des Gerichtshofs, konkrete Hinweise dazu zu geben, wer die Zuständigkeit für jede einzelne Bestimmung der betreffenden Übereinkunft hat und wer die Verantwortung für die Erfüllung der sich aus ihr ergebenden internationalen Verpflichtungen trägt(33).

82.      Im Rahmen der Beantwortung des zweiten Teils der mit dem Antrag der Kommission gestellten Frage werde ich stattdessen prüfen, für welche Teile des EUSFTA die Union die ausschließliche Zuständigkeit (aufgrund von Art. 3 Abs. 1 AEUV oder von Art. 3 Abs. 2 AEUV) hat, ob es Teile gibt, für die eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit (aufgrund von Art. 4 AEUV) besteht, und ob es noch weitere Teile gibt, für die die Union keine Zuständigkeit hat. Das EUSFTA ist eine sehr heterogene Übereinkunft. Daraus folgt zwangsläufig, dass sich die Würdigung der Frage, ob eine Zuständigkeit gegeben ist und welcher Art (ausschließlich oder geteilt) sie ist, (je nach Kontext) auf ein einzelnes Kapitel oder Gruppen von Kapiteln des EUSFTA, auf einen oder mehrere Teile dieser Übereinkunft oder bisweilen auf eine einzelne Bestimmung konzentrieren muss.

83.      Auch wenn der Antrag nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten betrifft, legen einige schriftliche Stellungnahmen (insbesondere die des Rates) nahe, dass auch das Vorgehen der Kommission im Zusammenhang damit problematisch sein könnte, wie sie das EUSFTA ausgehandelt hat und jetzt seine Unterzeichnung vorschlägt. Obwohl, so wird geltend gemacht, die Verhandlungsrichtlinien die Aushandlung einer gemischten Übereinkunft vorgesehen hätten, habe die Kommission das EUSFTA als Übereinkunft allein zwischen der Union und Singapur ausgehandelt. Hat die Kommission hierdurch Art. 218 Abs. 4 AEUV und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 13 Abs. 2 EUV missachtet?

84.      Meines Erachtens ist es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder notwendig noch sachdienlich, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Das Vorgehen bei der Aushandlung des EUSFTA hat als solches keine Auswirkungen auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten für seinen Abschluss. Es ist deshalb nicht vom Gegenstand des Antrags der Kommission erfasst. Die Missachtung von das Vorgehen nach dem Unionsrecht betreffenden Bestimmungen kann (grundsätzlich) auch völkerrechtlich keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Übereinkunft haben(34). Ich gehe auf diesen Punkt daher nicht weiter ein.

85.      Wichtig ist auch, im Blick zu behalten, dass der Antrag der Kommission nicht die materielle Vereinbarkeit (eines Teils) des EUSFTA mit den Verträgen betrifft. Der Gerichtshof wird somit nicht um eine Prüfung etwa der Vereinbarkeit des ISDS-Mechanismus mit den Verträgen ersucht. Diese Art der Streitbeilegung findet sich nicht nur im EUSFTA, sondern auch in anderen Handels- und Investitionsabkommen, die von der Union ausgehandelt worden sind oder derzeit ausgehandelt werden. Im vorliegenden Verfahren ist in Bezug auf den ISDS-Mechanismus (und andere Formen der Streitbeilegung, die das EUSFTA vorsieht) nur die Frage von Interesse, „wer entscheiden kann“. Meine Würdigung in den vorliegenden Schlussanträgen lässt daher (etwaige) Fragen der materiellen Vereinbarkeit des EUSFTA, einschließlich der Bestimmungen über den ISDS-Mechanismus, mit den Verträgen unberührt(35).

86.      Schließlich (dies mag selbstverständlich sein) beschränken sich meine Schlussanträge im vorliegenden Verfahren auf das EUSFTA. Sie lassen daher die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere Handels- und Investitionsabkommen unberührt.

87.      Im verbleibenden Teil meiner Schlussanträge stelle ich zunächst die wesentlichen Grundsätze für die Verteilung der externen Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und die Rechtsgrundlage des Handelns der Union dar. Ich werde dann die grundlegenden Merkmale der ausdrücklichen ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik (Art. 207 Abs. 1 AEUV), der ihr stillschweigend übertragenen ausschließlichen Zuständigkeit (Art. 3 Abs. 2 AEUV) und ihrer geteilten Zuständigkeit (Art. 4 AEUV) für das auswärtige Handeln erörtern. Vor diesem allgemeinen Hintergrund werde ich dann auf die Verteilung der Zuständigkeiten für die unter das EUSFTA fallenden Bereiche eingehen.

 Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und Rechtsgrundlage für den Abschluss des EUSFTA

88.      In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Rat und eine Reihe von Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass zunächst die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf das EUSFTA geklärt werden müsse, bevor in einem nachfolgenden Schritt die Rechtsgrundlage ermittelt werde, auf der der Beschluss der Union zur Unterzeichnung und zum Abschluss des EUSFTA beruhen müsse.

89.      In der Tat wird der Gerichtshof hier nicht um eine Entscheidung über diese zweite Frage ersucht. Meines Erachtens missverstehen der Rat und eine Reihe von Mitgliedstaaten jedoch das Verhältnis zwischen den Grundsätzen, die für die Verteilung der (externen) Zuständigkeiten gelten, und den Grundsätzen, die für die Wahl der Rechtsgrundlage für das Handeln der EU gelten.

90.      Die Union verfügt nur über begrenzte Ermächtigungen(36). Sie muss einen Rechtsakt, den sie erlässt, daher auf eine Bestimmung des Vertrags beziehen, die sie ermächtigt, diesen Rechtsakt zu genehmigen(37). Diese Rechtsgrundlage muss aufgrund objektiver, gerichtlich nachprüfbarer Umstände, wozu das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören, ermittelt werden(38).

91.      Im Gutachten 1/08 hat der Gerichtshof erläutert, dass die Frage, ob die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Abkommen ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Charakter hat, und die Frage, auf welche Rechtsgrundlage dieser Abschluss zu stützen ist, eng miteinander zusammenhängen(39). Die Frage, ob die Union allein über die Zuständigkeit verfügt, ein Abkommen zu schließen, oder ob es sich hierbei um eine geteilte Zuständigkeit zwischen ihr und den Mitgliedstaaten handelt, hängt insbesondere von der Tragweite der Unionsbestimmungen ab, die den Unionsorganen die Befugnis einräumen könnten, ein solches Abkommen zu schließen(40).

92.      Die Feststellung, dass die Union auf einem bestimmten Gebiet überhaupt eine Zuständigkeit zum Handeln hat (und somit die Ermittlung der Rechtsgrundlage für dieses Handeln), ist daher eine Grundvoraussetzung für die Bestimmung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 4 AEUV für ein bestimmtes auswärtiges Handeln(41).

93.      Was die Ermittlung der Rechtsgrundlage angeht, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine Übereinkunft der Union mehr als eine Zielsetzung hat oder zwei oder mehr Komponenten aufweist, von denen sich eine als wesentliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere(n) nur von untergeordneter Bedeutung oder äußerst begrenzter Tragweite ist (sind), dass die Union den Abschluss dieser Übereinkunft nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen hat, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert(42). Wenn somit die überwiegende Zielsetzung des EUSFTA in der Verfolgung der gemeinsamen Handelspolitik liegt und seine sonstigen Aspekte richtigerweise entweder als eine notwendige Ergänzung dieser wesentlichen Komponente oder als von äußerst begrenzter Tragweite anzusehen sind, wäre die wesentliche Rechtsgrundlage für den Abschluss dieser Übereinkunft Art. 207 Abs. 1 AEUV(43). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV hätte die Union dann die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des EUSFTA(44).

94.      Käme der Gerichtshof hingegen zu dem Schluss, dass das EUSFTA mehrere Zielsetzungen zugleich verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss der Rechtsakt der Union, mit dem diese Übereinkunft abgeschlossen wird, auf die verschiedenen diesen Komponenten entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt werden(45).

95.      Vor diesem Hintergrund komme ich nun zum Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Art. 207 AEUV.

 Art. 207 Abs. 1, 5 und 6 AEUV

96.      Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik lange vor dem Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV geklärt, der die ausschließliche Zuständigkeit der Union für diese Politik jetzt ausdrücklich bestätigt. So hat der Gerichtshof in seinem ersten Gutachten überhaupt, das zum (jetzigen) Art. 218 Abs. 11 AEUV ergangen ist, festgestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik deshalb gerechtfertigt ist, weil eine Zulassung der Ausübung paralleler Zuständigkeiten durch die Mitgliedstaaten in diesem Bereich „bedeuten [würde], dass die Mitgliedstaaten in den Beziehungen mit Drittländern eine den Absichten der [Union] zuwiderlaufende Haltung einnehmen könnten; damit würde das institutionelle Zusammenspiel verfälscht, das Vertrauensverhältnis innerhalb der [Union] erschüttert und die [Union] gehindert, ihre Aufgabe zum Schutz des gemeinsamen Interesses zu erfüllen“(46). Diese Begründung steht im Einklang mit der Konzeption der durch den Römischen Vertrag eingeführten Zollunion. Intern besteht diese Zollunion aus einem absoluten Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten(47). Zugleich übertragen die Verträge der Union und ihren Organen die Aufgabe, die Handelsinteressen der Union nach außen zu schützen. Könnten die Mitgliedstaaten parallel zum Handeln der Union ihre eigene Handelspolitik mit der Außenwelt betreiben (und so auch ihre eigenen Interessen in diesem Kontext verfolgen), könnte das diese wesentliche Aufgabe eindeutig gefährden.

97.      Die Kommission ersucht den Gerichtshof im vorliegenden Verfahren, seine bisherige Rechtsprechung zum Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik zu überprüfen. Wie stark hat sich der Geltungsbereich dieser Politik durch die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen (insbesondere im Hinblick auf die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, den Handel mit Dienstleistungen, die Ausnahme im Bereich des Verkehrs nach Art. 207 Abs. 5 AEUV und die Grenzen aufgrund von Art. 207 Abs. 6 AEUV) erweitert?

98.      Einige Mitgliedstaaten vertreten die Ansicht, dass die gemeinsame Handelspolitik im Anschluss an das Gutachten 1/94 des Gerichtshofs nicht mehr als „dynamisch“ anzusehen sei.

99.      Ich denke nicht, dass eine Erörterung der Frage, ob die gemeinsame Handelspolitik „dynamisch“ ist oder nicht, von besonderem Nutzen ist. Maßgebend ist, dass Art. 207 Abs. 1 AEUV so ausgelegt werden muss, dass sowohl der Wortlaut dieser Bestimmung gewahrt als auch gewährleistet wird, dass die Union in einem sich stetig weiter entwickelnden internationalen Handelsumfeld eine wirksame gemeinsame Handelspolitik betreiben kann.

100. Ich stimme mit der von Generalanwalt Wahl im Kontext des Gutachtenverfahrens 3/15 vertretenen Ansicht überein, dass der Gegenstand des internationalen Handels weder in abstrakter Form festgelegt noch statisch und eng gefasst werden kann, weil Handelspraktiken, Strukturen und Trends sich im Lauf der Zeit entwickeln(48). Allerdings ist das, was in den internationalen Beziehungen als „Handelspolitik“ oder „Investitionspolitik“ anzusehen ist, nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem, was unionsrechtlich die gemeinsame Handelspolitik darstellt.

101. Der Gerichtshof hat ebenso die Notwendigkeit betont, die Wirksamkeit der gemeinsamen Handelspolitik der Union zu gewährleisten. Im Gutachten 1/78 hat er ausgeführt, dass eine gemeinsame Handelspolitik nicht mehr sinnvoll betrieben werden könnte, wenn die Union nicht auch über Mittel verfügen könnte, die über die Instrumente hinausgehen, deren Wirkung ausschließlich auf die herkömmlichen Aspekte des Außenhandels gerichtet ist. Eine so verstandene „Handelspolitik“ wäre dazu verurteilt, allmählich bedeutungslos zu werden(49), und würde die Union somit allmählich daran hindern, ihre Rolle als globaler Handelspartner zu erfüllen, und zwar sowohl im bilateralen Verhältnis zu Drittländern als auch durch multilaterales Handeln(50). Die gemeinsame Handelspolitik ist daher nicht auf Maßnahmen begrenzt, die handelsbezogene Zielsetzungen verfolgen. Sie kann Maßnahmen umfassen, die nicht rein handelsbezogene Zielsetzungen verfolgen, wie Entwicklungshilfe(51), Außen- und Sicherheitspolitik(52) oder den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit(53), solange sich diese Maßnahmen auch direkt und sofort auf den Handelsverkehr auswirken. Das Zusammenspiel zwischen der gemeinsamen Handelspolitik und den (anderen) Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union wird in Art. 207 Abs. 1 letzter Satz AEUV ausdrücklich anerkannt.

102. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik unbegrenzt wäre. Auch fällt ein Bereich nicht allein deshalb unter die gemeinsame Handelspolitik, weil er in einem Handels- (und Investitions‑)Abkommen geregelt ist. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die andere Akteure des internationalen Rechts als Teil der Handelspolitik gestalten mögen, fallen nicht notwendigerweise unter die Definition der „gemeinsamen Handelspolitik“ der Verträge. Bei der Definition dieser Politik muss sich der Gerichtshof innerhalb der Grenzen des Wortlauts der Art. 206 und 207 AEUV halten.

103. Maßgebend im Sinne des Art. 207 AEUV ist, dass das (interne oder externe) Handeln der Union speziell den internationalen Handelsverkehr, d. h. den Handelsverkehr mit Drittländern (und nicht den Handelsverkehr auf dem Binnenmarkt), betrifft(54), weil es im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt(55). Ein Rechtsakt der Union fällt somit nicht schon deshalb unter die gemeinsame Handelspolitik, weil er bestimmte Auswirkungen auf den internationalen Handelsverkehr haben kann.

104. Zur Unterscheidung zwischen (internationalen) Verpflichtungen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, und solchen, deren Hauptzweck darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, ist zu bestimmen, ob der Zweck der Übereinkunft im Wesentlichen darin besteht, die bereits durch Vorschriften des sekundären Unionsrechts im Bereich des Handels auf dem Binnenmarkt in „großem Umfang verwirklichte“ Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Union hinaus auszudehnen(56). Ist dies der Fall, ist davon auszugehen, dass diese Übereinkunft den internationalen Handelsverkehr fördern soll und ihr Abschluss daher unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Wenn Gegenstand der Übereinkunft hingegen gerade diese „interne“ Harmonisierung ist, besteht der überwiegende Zweck der Übereinkunft darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, so dass sie nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, auch wenn sie sich auf den internationalen Handelsverkehr auswirkt(57).

105. Mehrere Beteiligte äußern Bedenken, entweder im Allgemeinen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Kapitel des EUSFTA, dass die von der Kommission vertretene weite Auslegung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu einer Aushöhlung von Art. 207 Abs. 6 AEUV führe.

106. Meines Erachtens betrifft Art. 207 Abs. 6 AEUV ausschließlich die Ausübung der Zuständigkeiten, die der Union aus Art. 207 Abs. 1 AEUV erwachsen. Er setzt diese Zuständigkeit als bestehend voraus. Er kann sich somit auf die ausschließliche externe Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV nicht auswirken. Art. 207 Abs. 6 AEUV sieht zwei Einschränkungen vor, auch wenn sich die zweite als Anwendungsfall der ersten darstellen dürfte.

107. Erstens darf die Ausübung der Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten haben. Diese erste Einschränkung ist meines Erachtens Ausdruck des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 2 Abs. 1 und 2 AEUV und wird in der Erklärung Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten näher ausgeführt(58). Mit anderen Worten darf die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik nicht zu einer Änderung an den oder anderweitigen Auswirkungen auf die Vertragsbestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung in anderen Bereichen führen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit fallen (wie beispielsweise der Handelsverkehr auf dem Binnenmarkt). In dieser Auslegung sehe ich mich durch Art. 207 Abs. 2 AEUV bestätigt, der eine Rechtsgrundlage für den Erlass von „Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird“, vorsieht und nicht besagt, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen hat, die möglicherweise erlassen werden müssen, um Verpflichtungen aus einer Übereinkunft zu erfüllen, die von der Union in Ausübung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik abgeschlossen worden ist.

108. Wenn die Union beispielsweise ihre ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 207 Abs. 1 AEUV für das gesamte TRIPS-Übereinkommen(59) ausübt, führt dies somit nicht dazu, dass sie für die Regelung jedes einzelnen unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichs auf dem Binnenmarkt zuständig ist. Auch führt diese Ausübung nicht zu einer Modifikation der Verteilung der externen Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Union in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen.

109. Umgekehrt verstehe ich die erste Einschränkung nicht dahin, dass die Ausübung der Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik davon abhängt, ob sie auf einer anderen Grundlage eine interne Zuständigkeit hat oder diese Zuständigkeit ausgeübt hat(60). Insbesondere findet sich dafür, dass eine Parallelität zwischen dem externen Aspekt der gemeinsamen Handelspolitik und dem internen Aspekt anderer Unionspolitiken gegeben sein müsse, in anderen Teilen des Art. 207 AEUV keine Stütze. So bestätigt Art. 207 Abs. 4 AEUV ausdrücklich, dass die gemeinsame Handelspolitik den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen sowie den Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors umfassen kann. Die internen Zuständigkeiten der Union im Bereich des Gesundheitswesens sind jedoch begrenzt, da sie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten lediglich ergänzen(61). Weiter ist bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zu wahren(62).

110. Die zweite, in Art. 207 Abs. 6 AEUV vorgesehene Einschränkung ist, dass die Ausübung der Zuständigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten führen darf, soweit eine solche Harmonisierung durch die Verträge ausgeschlossen wird. Wie Art. 207 Abs. 4 AEUV ausdrücklich bestätigt, bedeutet diese Einschränkung nicht, dass unter die gemeinsame Handelspolitik nicht auch der Handel in Bereichen fallen kann, für die eine Harmonisierung durch andere Bestimmungen der Verträge ausgeschlossen ist (wie beispielsweise für die Bereiche Sozialpolitik, Bildung, Gesundheitswesen oder Kultur)(63). Sie bedeutet vielmehr, dass die Union durch die Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach Art. 207 AEUV nicht in einer Weise handeln darf, die das Verbot der Harmonisierung nach den Verträgen umgeht. Diese Einschränkung ist somit ein besonderer Anwendungsfall der ersten Einschränkung.

111. Im vorliegenden Gutachtenverfahren muss der Gerichtshof auch Art. 207 Abs. 5 AEUV auslegen, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich des Verkehrs in Kapitel Acht des EUSFTA („Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“)(64). Nach dieser Bestimmung gelten für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs der Dritte Teil Titel VI des AEUV, d. h. die Vertragsbestimmungen über die Verkehrspolitik der Union. Diese Abkommen fallen daher nicht in den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.

112. Diese Ausnahme ist nicht neu. Die Verträge haben die Verkehrspolitik stets aus der gemeinsamen Handelspolitik ausgeklammert. Diese Ausnahme hat dazu geführt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil AETR im Gegensatz zur ausdrücklichen ausschließlichen Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik den Grundsatz der stillschweigenden ausschließlichen externen Zuständigkeit anerkannt hat(65).

113. Auch wenn das Urteil AETR ein Übereinkommen betraf, das Sicherheitsvorschriften festlegte, sah der Gerichtshof im Gutachten 1/94 keinen Grund, für Handelsabkommen, die auch den Verkehr betreffen, wie etwa das GATS, davon abzuweichen(66). Er bestätigte den „[dem Urteil AETR zugrunde liegenden] Gedanken …, dass die internationalen Verkehrsabkommen nicht unter [die gemeinsame Handelspolitik] fallen“(67). Die Rechtslage blieb nach dem Vertrag von Nizza(68) und dem Vertrag von Lissabon(69) unverändert. Im Hinblick auf den internationalen Handel mit Verkehrsdienstleistungen wollen die Verträge daher „einen grundsätzlichen Gleichlauf [herstellen] zwischen der internen Zuständigkeit, die durch einseitigen Erlass von [Unions]regeln … ausgeübt wird“, „und der Außenkompetenz …, die durch Abschluss internationaler Abkommen wahrgenommen wird, wobei die eine wie die andere Zuständigkeit … in dem speziell der gemeinsamen Verkehrspolitik gewidmeten Titel des Vertrags verankert bleibt“(70).

114. Daher ist die Geltung von Art. 207 Abs. 5 AEUV nicht auf internationale Übereinkünfte begrenzt, die ausschließlich oder überwiegend den Handel mit Verkehrsdienstleistungen betreffen. Wäre das Ergebnis ein anderes, hätte dies, wie vom Gerichtshof im Gutachten 1/08 festgestellt, zur Folge, dass die Frage, ob Bestimmungen eines internationalen Abkommens, die genau denselben Gegenstand haben, in den Bereich der Verkehrspolitik oder in den Bereich der Handelspolitik fallen, allein davon abhinge, ob die Vertragsparteien des Abkommens entschieden haben, nur den Handel mit Verkehrsdienstleistungen zu regeln, oder ob sie übereingekommen sind, sowohl diesen Handel als auch den Handel mit anderen Arten von Dienstleistungen zu regeln(71).

115. Trotz des weiten Geltungsbereichs von Art. 207 Abs. 5 AEUV dürfte aus der Formulierung „internationale Abkommen im Bereich des Verkehrs“ meines Erachtens nicht folgen, dass jedes Abkommen, das für den Verkehr gilt (d. h. im Wesentlichen für die Dienstleistung der Beförderung von Waren oder Personen von einem Punkt zu einem anderen mit einem oder mehreren Beförderungsmitteln), von der gemeinsamen Handelspolitik auszunehmen ist. Dass Maßnahmen mit allgemeiner Geltung praktisch auch für den Verkehr Geltung haben können, führt nicht notwendigerweise dazu, dass die Ausnahme in Art. 207 Abs. 5 AEUV greift. Ein internationales Abkommen „im Bereich des Verkehrs“ ist vielmehr ein Abkommen, das Bestimmungen enthält, die speziell den Verkehr betreffen. Dies erklärt, warum der Gerichtshof im Gutachten 1/08 die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme in Art. 207 Abs. 5 AEUV bejahte, indem er auf die sektorspezifischen Verpflichtungen (und die hierneben geltenden horizontalen Verpflichtungen) abstellte.

116. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass im Hinblick auf den Geltungsbereich von Art. 207 Abs. 5 AEUV Unsicherheiten bleiben. Zu den Fragen, die Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Verkehrsdienstleistungen betreffen, gehört die Frage, ob die Niederlassung (im Sinne des EUSFTA) unter die Ausnahme in Art. 207 Abs. 5 AEUV fällt, obwohl sie im Dritten Teil Titel VI des AEUV nicht geregelt ist, und ob „Hilfs“-Dienstleistungen für Verkehrsdienstleistungen unter die Ausnahme fallen. Auf diese Fragen gehe ich in meiner Würdigung des Kapitels Acht des EUSFTA ein(72).

 Art. 3 Abs. 2 AEUV

117. Wenn die Union keine ausdrückliche ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 AEUV für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft hat, kann sie gleichwohl eine stillschweigend übertragene externe ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV haben. Beide Absätze des Art. 3 AEUV betreffen speziell die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Anders als Art. 3 Abs. 1 AEUV betrifft Art. 3 Abs. 2 AEUV jedoch nur die externe Zuständigkeit. Die verschiedenen dort geregelten Alternativen setzen jedoch alle zwingend voraus, dass in gewissem Umfang eine interne Zuständigkeit ausgeübt wird.

118. Die Kommission stützt sich auf zwei Alternativen des Art. 3 Abs. 2 AEUV, nach denen eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Union bestehe.

119. Für den einen Teil von Kapitel Acht, der Dienstleistungen, die Niederlassung und den elektronischen Geschäftsverkehr(73) betrifft, stützt sich die Kommission auf Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV, wonach die Union die ausschließliche Zuständigkeit hat, „wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt der Sinn und Zweck dieser Bestimmung darin, dass es Fälle geben kann, in denen zwar eine externe Zuständigkeit der Union in den Verträgen selbst nicht begründet wird, jedoch von den Organen festgelegte gemeinsame Regeln eine solche Zuständigkeit dadurch begründen, dass sie den Abschluss internationaler Übereinkünfte vorsehen(74). In diesen Fällen erwirbt die Union eine ausschließliche Zuständigkeit aufgrund gemeinsamer Regeln(75), weil das gemeinschaftliche auswärtige Handeln in den von diesen Unionsregeln erfassten Bereichen gefährdet sein könnte, wenn die Mitgliedstaaten eigene internationale Übereinkünfte abschließen könnten(76).

120. Für bestimmte andere Teile des EUSFTA(77) stützt sich die Kommission auf Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV. Danach hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft, „soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“. Diese Alternative entspricht den Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil AETR für die Bestimmung der „Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen [festgelegt hat], die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind“(78).

121. Die sogenannte „AETR-Doktrin“ bietet eine Grundlage für eine stillschweigend übertragene ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft. Sie wurde ursprünglich entwickelt, um einerseits der primärrechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ergreifen, die sich aus den Verträgen oder aus Handlungen der Organe ergeben, und andererseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erreichung der Ziele der Verträge gefährden könnten, Rechnung zu tragen(79). Die Union hat somit die ausschließliche externe Zuständigkeit, soweit das Risiko besteht, dass die Mitgliedstaaten durch ein Handeln außerhalb des Rahmens der Unionsorgane internationale Verpflichtungen eingehen könnten, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten. Dies würde eine Umgehung der in den Verträgen festgelegten Regeln für die Umsetzung der Unionspolitiken darstellen und könnte daher den Kern des Integrationsprozesses der Union in Frage stellen.

122. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt Hinweise darauf, wie zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der dritten Alternative erfüllt sind. Es muss konkret geprüft werden, in welcher Beziehung die angestrebte internationale Übereinkunft zu dem zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Unionsrecht steht. Bei dieser Prüfung obliegt es angesichts des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der sich auf die ausschließliche externe Zuständigkeit berufenden Partei, diese darzutun(80).

123. Der erste Schritt dieser Prüfung besteht in der Abgrenzung des Bereichs, den die internationale Übereinkunft betrifft, um zu ermitteln, welche gemeinsamen Regeln relevant sind. Der Gegenstand der Übereinkunft kann anhand von Inhalt und Zweck der Übereinkunft bestimmt werden. Dabei mag es zwar bei der Prüfung sogenannter homogener Übereinkünfte möglich sein, die gesamte Übereinkunft als „einen Bereich“ betreffend zu definieren und dann zu prüfen, ob dieser Bereich vollständig durch gemeinsame Regeln harmonisiert oder weitgehend von solchen gemeinsamen Regeln erfasst ist(81), diese Herangehensweise ist jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Übereinkunft wie das EUSFTA übertragbar, das verschiedene „Bereiche“ in verschiedenen Kapiteln oder Teilen regelt.

124. Das Vorbringen der Kommission im vorliegenden Verfahren wirft eine neue Frage auf. Gilt Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV nur, wenn die „gemeinsamen Regeln“ bereits in Ausübung der Gesetzgebungszuständigkeiten der Union von deren Organen erlassen worden sind, oder können auch die Bestimmungen der Verträge selbst unter bestimmten Voraussetzungen „gemeinsame Regeln“ darstellen? Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der Union für Bestimmungen des EUSFTA, die andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen betreffen, aus den in Art. 63 AEUV selbst enthaltenen „gemeinsamen Regeln“. Auf diese Frage gehe ich im Rahmen der Würdigung von Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA ein(82).

125. Der zweite Schritt ist die Ermittlung der in dem Bereich bestehenden gemeinsamen Regeln. Der jeweilige Geltungsbereich der internationalen Übereinkunft und der gemeinsamen Regeln müssen allerdings nicht völlig übereinstimmen(83). Es kann ausreichend sein, dass der Bereich, in den die internationale Übereinkunft fällt, weitgehend von diesen gemeinsamen Regeln erfasst ist(84). Relevante gemeinsame Regeln können nicht nur Rechtsvorschriften sein, die speziell für den Bereich gelten, der unter die Übereinkunft fällt, sondern auch Rechtsvorschriften mit einem breiten Geltungsbereich(85). Auch kommt es nicht darauf an, ob solche gemeinsamen Regeln in ein und demselben Rechtsinstrument der Union enthalten sind (oder nicht)(86).

126. Gemeinsame Regeln sind nicht nur solche, die Sachverhalte mit einem über die Union hinausweisenden Bezug regeln und somit eine auswärtige Dimension haben(87). Bei der Ermittlung der gemeinsamen Regeln sind sowohl das aktuell geltende Unionsrecht als auch die Entwicklungsperspektiven dieser Regeln zu berücksichtigen, soweit diese Entwicklung zum Zeitpunkt der Prüfung vorhersehbar ist(88).

127. Das Vorbringen der Beteiligten dazu, welche gemeinsamen Regeln für die Anwendung der AETR-Doktrin auf die Bereiche Verkehrsdienstleistungen und andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen relevant sind, deutet darauf hin, dass es hinsichtlich der „gemeinsamen Regeln“ verschiedene Missverständnisse gibt. Das vorliegende Verfahren eröffnet dem Gerichtshof eine Gelegenheit für die notwendige Klarstellung(89).

128. Der dritte Schritt besteht in der Prüfung der (möglichen) Auswirkungen des Abschlusses der internationalen Übereinkunft auf die relevanten gemeinsamen Regeln. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass solche Auswirkungen bestehen: die Gefahr, dass gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden könnten, reicht aus(90). Diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen aus der internationalen Übereinkunft in den Geltungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen(91). Es muss nicht nachgewiesen werden, dass etwa ein Widerspruch, d. h. ein Konflikt zwischen der internationalen Übereinkunft und den gemeinsamen Regeln, besteht(92).

129. Soweit der durch die internationale Übereinkunft geregelte Bereich vollständig durch gemeinsame Regeln harmonisiert ist(93), ist eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss dieser Übereinkunft leicht feststellbar. Es wird vermutet, dass die internationalen Verpflichtungen aus dem Abschluss dieser Übereinkunft die harmonisierten Regeln beeinträchtigen.

130. Soweit lediglich eine teilweise Harmonisierung vorliegt, begründet der Umstand, dass eine internationale Übereinkunft (oder Teile davon) einen von Unionsvorschriften „weitgehend erfassten“ Bereich betrifft (bzw. betreffen), für sich genommen noch nicht zwangsläufig die ausschließliche Zuständigkeit der Union zur Aushandlung der gesamten internationalen Übereinkunft (oder des betreffenden Teils der Übereinkunft), ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der AETR-Doktrin bedürfte. Entscheidend sind der Inhalt der eingegangenen Verpflichtungen und ihr möglicher Bezug zu den Unionsvorschriften(94).

131. Das Protokoll Nr. 25 über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit steht den soeben von mir dargestellten Grundsätzen nicht entgegen. Dieses Protokoll betrifft ausschließlich Art. 2 Abs. 2 AEUV. Sein einziger Zweck ist, festzulegen, worauf sich die Ausübung einer mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit durch die Union erstreckt. Es stellt klar, dass sich die Ausübung dieser Zuständigkeit „nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich [erstreckt]“. Das Protokoll Nr. 25 kann somit nicht dahin ausgelegt werden, dass es die Tragweite der ausschließlichen externen Zuständigkeit der Union in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 AEUV begrenzt, wie durch die Rechtsprechung näher erläutert worden ist(95).

132. Vor diesem Hintergrund komme ich jetzt zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das EUSFTA.

 Ziele des EUSFTA und allgemeine Begriffsbestimmungen mit Bedeutung für das EUSFTA (Kapitel Eins des EUSFTA(96))

 Vorbringen

133. Nach Ansicht der Kommission fällt Kapitel Eins vollständig unter die gemeinsame Handelspolitik. Die Gesamtziele nach den Art. 1.1 und 1.2 des EUSFTA fielen weitgehend unter die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik nach Art. 206 AEUV. Die Ziele des EUSFTA seien lediglich marginal weiter als diejenigen der gemeinsamen Handelspolitik. Soweit dies der Fall sei, fielen sie indes in den Geltungsbereich des AEUV (insbesondere unter Art. 63 Abs. 1, Art. 91 und Art. 100 AEUV).

134. Die anderen Beteiligten haben zu Kapitel Eins nicht speziell vorgetragen.

 Würdigung

135. Meines Erachtens hat die Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung zur Errichtung einer Freihandelszone im Sinne von Art. XXIV GATT 1994 und Art. V GATS(97) sowie die Übereinkunft darüber, dass Ziel des EUSFTA die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen ist. Diese Bereiche fallen eindeutig unter die gemeinsame Handelspolitik.

136. Außerdem haben die Bestimmungen, in denen allgemein geltende Begriffsbestimmungen aufgeführt sind, lediglich ergänzenden Charakter. Diese Bestimmungen sind für sich genommen nicht geeignet, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die anderen Bestimmungen des EUSFTA zu verändern.

137. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Kapitel Eins vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 AEUV fällt.

 Warenhandel (Kapitel Zwei bis Sechs des EUSFTA(98) und Protokoll Nr. 1 des EUSFTA(99))

 Vorbringen

138. Nach Ansicht der Kommission fallen die Kapitel Zwei bis Sechs vollständig unter die gemeinsame Handelspolitik.

139. Sämtliche Bestimmungen des Kapitels Zwei beträfen speziell den internationalen Warenhandel, weil mit ihnen der Warenhandel zwischen den Vertragsparteien liberalisiert werden solle und sie sich direkt und sofort auf diesen Handelsverkehr auswirkten. Dies gelte sowohl für die Bestimmungen dieses Kapitels über Zölle, die in Art. 207 Abs. 1 AEUV erwähnt seien, als auch für Bestimmungen ohne Bezug zu Zöllen, die bestehende Bestimmungen des GATT 1994 und anderer multilateraler Handelsübereinkünfte wiedergäben, durch Verweis inkorporierten oder näher ausgestalteten (und somit, wie der Gerichtshof im Gutachten 1/94 entschieden habe, automatisch unter die gemeinsame Handelspolitik fielen).

140. Ähnlich trägt die Kommission vor zu Kapitel Drei (Art. 207 Abs. 1 AEUV umfasse „handelspolitische Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen“), Kapitel Vier (weil es den Warenhandel erleichtere, indem innerhalb des Geltungsbereichs des TBT‑Übereinkommens ein Rahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse geschaffen werde) und Kapitel Fünf (weil es die negativen Auswirkungen von SPS-Maßnahmen auf den Handel gering halten solle). Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden: Subventionsübereinkommen), das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, das TBT‑Übereinkommen und das SPS-Übereinkommen gehörten alle zu den multilateralen Handelsübereinkünften, die nach dem Gutachten 1/94 unter die gemeinsame Handelspolitik fielen.

141. Schließlich betreffe auch Kapitel Sechs speziell den internationalen Handelsverkehr, weil mit ihm der Warenhandel erleichtert und wirksame Zollkontrollen gewährleistet werden sollten. Ergänzend trägt die Kommission vor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels zumeist eingehenderen Bestimmungen zum gleichen Gegenstand im WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen entsprächen, das jetzt in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens aufgenommen worden sei(100). Weder die Mitgliedstaaten noch die anderen Organe bestritten die ausschließliche Zuständigkeit der Union für dieses neue WTO-Übereinkommen.

142. Das Parlament stimmt mit der Ansicht der Kommission im Wesentlichen überein.

143. Während der Rat und fast alle Mitgliedstaaten zu den Kapiteln Zwei bis Sechs nicht speziell vorgetragen haben, erstreckt sich nach Ansicht eines Mitgliedstaats die ausschließliche Zuständigkeit der Union nicht auf die Zusammenarbeit im Zollwesen nach Art. 6.1 Abs. 1 Satz 2 des EUSFTA. Art. 206 AEUV erwähne lediglich die Schaffung einer Zollunion nach den Art. 28 bis 32 AEUV. Er erstrecke sich daher nicht auf Art. 33 AEUV, der eine Rechtsgrundlage für den Erlass von „Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission“ vorsehe. Ferner ergebe sich aus Art. 6 Buchst. g AEUV und werde durch Art. 197 Abs. 2 AEUV (die einzige Bestimmung des Titels XXIV über die „Verwaltungszusammenarbeit“) bestätigt, dass die Union im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit nur eine Zuständigkeit zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten habe.

 Würdigung

144. Die Kapitel Zwei bis Sechs regeln verschiedene Aspekte der Regulierung des Warenhandels. Die in diesen Kapiteln geregelten Bereiche und die Art der dort vorgesehenen Verpflichtungen entsprechen in gewissem Umfang bestimmten WTO-Übereinkünften über den Warenhandel.

145. Unter die gemeinsame Handelspolitik fiel schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Warenhandel. Der Gerichtshof hat im Gutachten 1/94 festgestellt, dass die (damalige) Europäische Gemeinschaft nach Art. 113 EG-Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss „der multilateralen Handelsübereinkünfte“, d. h. der Übereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden: Übereinkünfte des Anhangs 1A), hatte(101). Dies schließt nicht nur das GATT 1994, sondern auch zwölf weitere Übereinkünfte ein. Der Gerichtshof stellte fest, dass alle Übereinkünfte des Anhangs 1A unter die gemeinsame Handelspolitik fielen, ohne jedes einzeln zu prüfen(102). Seiner Auffassung nach betrafen daher alle speziell den internationalen Handelsverkehr, weil sie im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln sollten und sich direkt und sofort auf ihn auswirkten. Die meisten Übereinkünfte des Anhangs 1A des WTO-Übereinkommens enthalten Verpflichtungen in Bezug auf u. a. Marktzugang, Inländerbehandlung und andere Formen interner Regulierung, Transparenz, gerichtliche und verwaltungsseitige Überprüfung und den Ausgleich zwischen handelsbezogenen und nicht handelsbezogenen Zielen. Der Geltungsbereich einiger dieser Übereinkünfte ist durch die Warenart definiert (z. B. beim Übereinkommen über die Landwirtschaft sowie beim Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung); andere gelten für spezielle Arten handelspolitischer Instrumente (z. B. das TBT‑Übereinkommen, das Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, das Antidumping-Übereinkommen, das Subventionsübereinkommen und das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen), handelspolitische Maßnahmen mit einem spezifischen Zweck (z. B. das SPS-Übereinkommen) oder bestimmte Stufen der Einfuhr- oder Ausfuhrverfahren (z. B. das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [im Folgenden: Zollwert-Übereinkommen], das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand, das Übereinkommen über Ursprungsregeln und das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren).

146. Es ist daher durch das Gutachten 1/94 geklärt, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die unter diese Übereinkünfte fallenden Bereiche und die danach eingegangen Verpflichtungen hat(103). An dieser Rechtslage hat sich nach dem Vertrag von Lissabon nichts geändert; dieser ließ die Beschreibung der gemeinsamen Handelspolitik in Bezug auf den Warenhandel unverändert.

147. Vor diesem Hintergrund erscheint mir klar, dass die Kapitel Zwei bis Fünf speziell den Warenhandel betreffen. Ihr Gegenstand entspricht im Wesentlichen den unter bestimmte Übereinkünfte des Anhangs 1A des WTO-Übereinkommens fallenden Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik fallen. So betrifft Kapitel Zwei die Gegenstände der Art. I, II und XI GATT 1994, die die Kernverpflichtungen über den Marktzugang im Warenhandel enthalten. Die unter Kapitel Drei fallenden Bereiche betreffen die Bestimmungen des GATT 1994 über Antidumping, Subventionen und Schutzmaßnahmen sowie die entsprechenden spezifischeren Übereinkünfte (das Antidumping-Übereinkommen, das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie das Schutzmaßnahmen-Übereinkommen) des Anhangs 1A des WTO-Übereinkommens. Die Kapitel Vier und Fünf betreffen nichttarifäre Hemmnisse, die unter die Regelungsgegenstände des Art. III GATT 1994 („Inländerbehandlung“) und die spezifischeren Regelungsgegenstände des TBT‑Übereinkommens bzw. des SPS-Übereinkommen fallen, die ebenfalls in Art. 1A genannt sind.

148. Diese Bereiche betreffen den Prozess der grenzüberschreitenden Beförderung von Waren, ihrer Überlassung und Abfertigung sowie ihre Behandlung innerhalb eines Marktes. Sie betreffen somit speziell den internationalen Handelsverkehr.

149. Regeln, die der Erleichterung dieses (für die Wareneinfuhr und ‑ausfuhr wesentlichen) Vorgangs dienen und diesen Vorgang sowie die Regeln für die Behandlung dieser Waren innerhalb eines Marktes transparenter, vorhersehbarer, effizienter und kostengünstiger machen, fördern, erleichtern oder regeln ferner den Handelsverkehr und wirken sich direkt und sofort auf ihn aus(104).

150. Dies gilt ebenso für die Zusammenarbeit im Zollwesen nach Kapitel Sechs, die zusätzlichen zollrechtlichen Vorschriften in der Vereinbarung Nr. 3 und die Regelungen in der Vereinbarung Nr. 4 über die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (beide Vereinbarungen betreffen Kapitel Sechs).

151. Kapitel Sechs betrifft die Erleichterung von Zollverfahren, Wertermittlung und Handel (die teilweise unter das GATT 1994 fällt), das Zollwert-Übereinkommen sowie das jüngste WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen. Die in Kapitel Sechs vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit entsprechen in gewissem Umfang denjenigen, die nach dem GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen für das Zollwesen gelten. Die letzteren Übereinkünfte sehen außer allgemeinen Bestimmungen über die Veröffentlichung(105) auch Konsultationen über die Anwendung des Wertzollsystems betreffende Angelegenheiten vor(106). Außerdem sehen das GATT 1994 und die Übereinkünfte des Anhangs 1A auf einer allgemeineren Ebene viele ähnliche Formen der Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen des Warenhandels vor(107). Diese Bestimmungen standen dem Schluss des Gerichtshofs im Gutachten 1/94 nicht entgegen, dass diese Übereinkünfte vollständig unter die gemeinsame Handelspolitik fallen(108).

152. Ich kann mich dem formalistischen Argument nicht anschließen, wonach für den Warenhandel auf dem Binnenmarkt zwischen den Vertragsbestimmungen über die Zollunion (Art. 30 bis 32 AEUV) und denjenigen über die Zusammenarbeit im Zollwesen (Art. 33 AEUV) zu unterscheiden sein soll. Es ist zwar richtig, dass Art. 206 AEUV, der die Ziele der Zollunion nennt, nur auf die Art. 28 bis 32 AEUV Bezug nimmt. Der Grund hierfür ist jedoch, dass dies die Bestimmungen sind, die die Zollunion schaffen. Dies ist nicht der Zweck einer Bestimmung wie Art. 33 AEUV, der eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen innerhalb der Union vorsieht. Es lässt sich daher vernünftigerweise kein Rückschluss auf den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik daraus ziehen, dass Art. 206 AEUV nicht ausdrücklich auf Art. 33 AEUV Bezug nimmt. Auch Art. 6 Buchst. g und Art. 197 AEUV haben keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich dieser Politik. Diese Bestimmungen regeln in allgemeiner Form die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und der Union. Sie lassen daher die ausschließliche Zuständigkeit der Union unberührt, in ihre gemeinsame Handelspolitik Maßnahmen aufzunehmen, die der Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern in Bereichen dienen, die unter diese Politik fallen.

153. Schließlich gilt meine Würdigung der Kapitel Zwei bis Sechs auch für das Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Dieses Protokoll betrifft Ursprungsregeln. Es betrifft eindeutig speziell den internationalen Warenhandel.

154. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Kapitel Zwei bis Sechs vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 207 AEUV fallen.

155. Ich komme jetzt zu Kapitel Acht. Da die Kapitel Sieben (Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie) und Dreizehn (Handel und nachhaltige Entwicklung) im Hinblick auf den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik und das Verhältnis zwischen handelsbezogenen und nicht handelsbezogenen Zielen ähnliche Fragen aufwerfen(109), erörtere ich Kapitel Sieben später zusammen mit Kapitel Dreizehn.

 Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr (Kapitel Acht des EUSFTA(110))

 Vorbringen

 Allgemeines Vorbringen

156. Nach Ansicht der Kommission regelt Abschnitt A das Ziel und den Geltungsbereich des Kapitels Acht des EUSFTA. Die Abschnitte B bis D dieses Kapitels fielen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, weil ihr Geltungsbereich dem der Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen der Erbringungsformen 1, 2, 3 und 4 nach dem GATS entspreche, das unter Art. 207 Abs. 1 AEUV falle. Nach Art. I Abs. 2 Buchst. a bis d GATS fällt unter diese vier Erbringungsarten die Erbringung einer Dienstleistung a) aus dem Hoheitsgebiet eines (WTO‑)Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen (WTO‑)Mitglieds (im Folgenden: Erbringungsart 1 oder grenzüberschreitende Erbringung), b) im Hoheitsgebiet eines (WTO‑)Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen (WTO‑)Mitglieds (im Folgenden: Erbringungsart 2 oder Nutzung im Ausland), c) durch einen Dienstleistungserbringer eines (WTO‑)Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen (WTO‑)Mitglieds (Erbringungsart 3 oder kommerzielle Präsenz) und d) durch einen Dienstleistungserbringer eines (WTO‑)Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines (WTO‑)Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen (WTO‑)Mitglieds (Erbringungsart 4 oder Präsenz natürlicher Personen).

157. Für jeden Unterabschnitt des Abschnitts E („Regulierungsrahmen“) von Kapitel Acht besteht nach Ansicht der Kommission ein hinreichend enger Zusammenhang mit dem internationalen Handelsverkehr.

158. In Bezug auf die allgemein geltenden Bestimmungen (Unterabschnitt 1) führt die Kommission einen Vergleich mit den Bestimmungen des GATS und einer Reihe nicht verbindlicher, von verschiedenen WTO-Organen angenommener Instrumente an. Weiter falle Art. 8.16 des EUSFTA über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen unter die gemeinsame Handelspolitik, weil er den Marktzugang für ausländische Dienstleistungsanbieter erleichtere und der Gerichtshof bestätigt habe, dass diese Verpflichtungen des GATS Teil der gemeinsamen Handelspolitik seien. Art. 8.17 des EUSFTA über Transparenz regele Verpflichtungen, die in internationalen Handelsabkommen üblich und denjenigen nach Art. III Abs. 1 und 4 GATS ähnlich seien. Unsicherheiten in Bezug auf die zur Regelung des gewerblichen Handelns geltenden Maßnahmen könnten dazu führen, dass Dienstleistungsanbieter auf den Zugang zu ausländischen Märkten verzichteten.

159. In Bezug auf die interne Regulierung (Unterabschnitt 2) ist die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass dieser Unterabschnitt Voraussetzungen regele, die gewährleisteten, dass Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren den internationalen Handelsverkehr nicht behinderten. Ihr Zweck sei dem des Art. VI Abs. 4 GATS ähnlich, der gewährleisten solle, dass solche Normen und Verfahren, selbst wenn sie nicht diskriminierend seien, keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Dienstleistungen darstellten. Ferner sei die Verpflichtung nach Art. 8.19 Abs. 3 des EUSFTA, gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren zu unterhalten oder einzurichten, die eine Überprüfung von Entscheidungen sicherstellten, derjenigen in Art. VI Abs. 2 Buchst. a GATS ähnlich.

160. Weiterhin fielen die besonderen Bestimmungen über Computerdienstleistungen, Postdienste, Telekommunikationsdienste und Finanzdienstleistungen (Unterabschnitte 3, 4, 5 und 6), von denen einige Verpflichtungen nach dem GATS bekräftigten oder darauf aufbauten, ebenfalls in die Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV.

161. Abschnitt F enthalte überwiegend Absichtserklärungen. Die einzige wesentliche Verpflichtung (in Art. 8.58 des EUSFTA) verbiete die Erhebung von Zöllen, was ein Bereich sei, der eindeutig unter die gemeinsame Handelspolitik falle.

162. Das Parlament und der Rat haben zu den Bestimmungen des Kapitels Acht, die nicht den Verkehr betreffen(111), nicht speziell vorgetragen.

163. Die Mitgliedstaaten konzentrieren sich insbesondere auf besondere Bestimmungen wie diejenigen über Finanzdienstleistungen und die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

164. Mehrere Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass Unterabschnitt 6 über Finanzdienstleistungen nicht vollständig unter die gemeinsame Handelspolitik der Union falle. Die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (im Folgenden: MiFiD‑II-Richtlinie)(112), die im Januar 2017 in Kraft treten solle, harmonisiere nur bestimmte Aspekte der Erbringung von Finanz- und Wertpapierdienstleistungen durch Drittstaatsangehörige.

165. Regelungen über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen fielen ebenfalls nicht unter die gemeinsame Handelspolitik. Erstens falle entgegen dem Vorbringen der Kommission ein Bereich nicht schon deshalb unter die gemeinsame Handelspolitik, weil er sich auf die auswärtigen Handelsbeziehungen auswirke oder dem internationalen Wirtschaftsrecht unterliege. Zweitens lasse die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(113) die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung außerhalb der Union erworbener Berufsqualifikationen unberührt. Ebenso legten im Bereich des Seeverkehrs die erlassenen gemeinsamen Regeln, insbesondere der Richtlinie 96/50/EG des Rates (über die Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente) und der Richtlinie 2008/106/EG (über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten)(114), nur Mindestvorschriften fest, die durch Art. 8.16 des EUSFTA nicht beeinträchtigt werden könnten. Drittens lasse die Kommission außer Acht, dass das GATS (insbesondere Art. VII Abs. 1) WTO-Mitglieder nicht verpflichte, Berufsqualifikationen von Drittstaaten anzuerkennen oder hierüber internationale Übereinkommen abzuschließen.

166. Außerdem würden durch die Art und Weise, wie die Liberalisierung nach dem EUSFTA erreicht werden solle, insbesondere im Bereich der Niederlassung, Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialsektors beeinträchtigt oder könnten beeinträchtigt werden, für die die Mitgliedstaaten zuständig blieben. Dies sei mit Art. 207 Abs. 6 AEUV unvereinbar. Die Kommission sei ferner zu Unrecht der Ansicht, dass die Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr lediglich Absichtserklärungen enthielten.

167. Schließlich könne die Kommission sich nicht auf Art. 216 AEUV stützen, um das Bestehen einer geteilten Zuständigkeit in Bereichen zu rechtfertigen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass der Abschluss des EUSFTA zur Erreichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich sei.

 Vorbringen zum Verkehr

168. Die Kommission behandelt die Verpflichtungen nach Kapitel Acht, die speziell den Verkehr betreffen (nach der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union in Anhang 8-A und Abschnitt E Unterabschnitt 7 über internationale Seeverkehrsdienstleistungen) gesondert.

169. Nach Ansicht der Kommission wird zwar ein ganz erheblicher Teil des Handels zwischen Singapur und der Union in den fünf unter das EUSFTA fallenden Verkehrssektoren (Luft-, Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr) in der Erbringungsform 3 (Niederlassung) erbracht, die Bestimmungen, die die Niederlassung von Anbietern von Verkehrsdienstleistungen beträfen, fielen indes nicht unter die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV. Denn die Niederlassung im Bereich der Verkehrsdienstleistungen falle nicht unter den Dritten Teil Titel VI AEUV (in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV), auf den Art. 207 Abs. 5 verweise, und die Geltung der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit für den Verkehr werde durch keine Bestimmung des Vertrags ausgeschlossen. Die Kommission stellt hier eine Analogie her zu der Unterscheidung zwischen einerseits dem freien Dienstleistungsverkehr im Bereich Verkehr nach gemäß dem Dritten Teil Titel VI AEUV erlassenem sekundären Recht, der sich auf die Erbringungsformen 1, 2 und 4 beschränke, und andererseits der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV.

170. Für die Verpflichtungen nach dem EUSFTA, die unter die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV fallen, folgt die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Ansicht der Kommission aus Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV. Ein auswärtiges Handeln der Mitgliedstaaten könne die im Bereich der Verkehrsdienstleistungen erlassenen gemeinsamen Regeln beeinträchtigen, der weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst sei. Sollte der Gerichtshof anderer Auffassung sein und eine Prüfung der Verpflichtungen für jeden Verkehrssektor einzeln für erforderlich halten, fielen zumindest die EUSFTA-Verpflichtungen in Bezug auf den internationalen Seeverkehr, den Eisenbahn- und den Straßenverkehr sowie bestimmte Hilfsdienstleistungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

171. In Bezug auf Luftverkehrsdienstleistungen beruhe die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für Luftfahrzeugreparatur und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird, Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und computergesteuerte Buchungssysteme (auf die die Abschnitte B und C Anwendung fänden) nach Ansicht der Kommission zum Teil auf Art. 207 Abs. 1 AEUV und zum Teil auf Art. 3 Abs. 2 erste und dritte Alternative AEUV. Für Luftfahrzeugreparatur und ‑wartungsdienstleistungen sehe Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008(115) den Abschluss eines Abkommens durch die Europäische Union vor (Art. 3 Abs. 2 erste Alternative). Der Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen beinhalteten als solche keine Beförderung von Waren oder Personen und fielen somit unter die gemeinsame Handelspolitik. Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme seien umfassend Gegenstand gemeinsamer Regeln, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 80/2009(116), und fielen daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV.

172. Aufgrund der geografischen Lage der Union und Singapurs sei die praktische Relevanz der Erbringungsformen 1, 2 und 4 begrenzt.

173. So werde insbesondere für den Binnenschiffsverkehr mit dem EUSFTA praktisch keine externe Zuständigkeit ausgeübt.

174. Im Hinblick auf den Eisenbahnverkehr habe die Union keine Verpflichtungen der Erbringungsformen 1 oder 4 und volle Verpflichtungen nur im Bereich der Erbringungsform 2 übernommen. Diese stellten jedenfalls gegenüber den EUSFTA-Verpflichtungen im Bereich Verkehr oder denjenigen, die die gemeinsame Handelspolitik beträfen, Nebenpflichten dar. Im Hinblick auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft eines singapurischen Unternehmens an einen anderen Mitgliedstaat (Erbringungsform 3) lasse die Richtlinie 2012/34/EU eine freie Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Union durch Betreiber mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu, ohne Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Eigentümer der Tochtergesellschaft zu stellen(117). Dieser Bereich sei somit von gemeinsamen Regeln erfasst.

175. Im Hinblick auf den Straßenverkehr habe die Union begrenzte Verpflichtungen im Bereich des Personen- und Frachtverkehrs übernommen. Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 1 würden nicht übernommen. Dagegen übernehme die Union eine volle Verpflichtung (ohne Vorbehalte) für die Erbringungsform 2 und eine Verpflichtung unter Vorbehalten für die Erbringungsform 4. Ebenso wie beim Eisenbahnverkehr seien die übernommenen Verpflichtungen von begrenztem praktischem Gewicht. Jedenfalls stelle die spezifische Verpflichtung im Bereich der Erbringungsform 2 gegenüber den anderen Verpflichtungen aus dem EUSFTA eine Nebenpflicht dar. Für die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft eines singapurischen Unternehmens an einen anderen Mitgliedstaat (Erbringungsform 3) legten die Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009(118) und Nr. 1073/2009(119) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009(120) gemeinsame Regeln über die Voraussetzungen für die Niederlassung von Kraftverkehrsunternehmern in der Union fest. Da diese Regelungen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eigentümer der Tochtergesellschaft Anwendung fänden, sei die grenzüberschreitende Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz in der Union weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst. Die Union habe somit die entsprechende ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV. Schließlich bringt die Kommission zur Erbringungsform 4 in Bezug auf den Straßenverkehr die gleichen Argumente wie für den Seeverkehr vor(121). In der Praxis könnte ein Kraftverkehrsunternehmen aus Singapur Personal in Schlüsselpositionen (höchstwahrscheinlich unternehmensintern versetzte Personen(122)) in die in einem Mitgliedstaat gegründete Niederlassung entsenden. In diesem Fall gelte für die Einreise und den Aufenthalt dieser Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer unternehmensinternen Versetzung die Richtlinie 2014/66/EU(123). Jedenfalls stellten diese Verpflichtungen gegenüber der Verpflichtung der Union in Bezug auf die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen in der Erbringungsform 3 (für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit habe(124)) Nebenpflichten dar.

176. Im Hinblick auf den Seeverkehr ergäben sich gemeinsame Regeln aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates(125), die zumindest einen erheblichen Teil der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erfasse. Sie erfasse auch die Behandlung von Drittstaatsangehörigen (nämlich bestimmter Linienreedereien mit Sitz in Drittstaaten). Anders als die für den Luftverkehr geltenden Verordnungen finde die Verordnung Nr. 4055/86 auf bestimmte Linienreedereien aus Drittstaaten Anwendung(126). Diese Verordnung sei ferner nicht auf Schifffahrtswege innerhalb der Union beschränkt. Weiterhin gelte sie für die (grenzüberschreitende) Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen durch Tochtergesellschaften singapurischer Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat aus diesem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat.

177. Im Hinblick auf die Erbringungsform 4 werde ein Seeverkehrsunternehmen aus Singapur in der Praxis Personal in Schlüsselpositionen (höchstwahrscheinlich unternehmensintern versetzte Personen) in die in einem Mitgliedstaat gegründete Niederlassung entsenden. In diesem Fall gelte für die Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer unternehmensinternen Versetzung die Richtlinie 2014/66. Jedenfalls sei die Verpflichtung im Bereich der Erbringungsform 4 eine notwendige Ergänzung der Verpflichtung im Bereich der Erbringungsform 3, für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit habe(127).

178. Die Kommission trägt ergänzend vor, dass Hafendienstleistungen, die in Art. 8.56 Abs. 6 des EUSFTA (Unterabschnitt 7) geregelt seien, für ausländische Anbieter dieser Dienstleistungen nicht liberalisiert worden seien. Der Grund hierfür sei, dass die Union in ihrer Liste keine Verpflichtungen übernehme. Art. 8.56 Abs. 6 des EUSFTA sei lediglich eine nähere Ausgestaltung der Verpflichtung zur Inländerbehandlung im Bereich des internationalen Seeverkehrs, soweit dieser liberalisiert werde.

179. Was Hilfsdienstleistungen für den See-, Binnenschiffs-, Eisenbahn- und Straßenverkehr angehe, seien einige dieser Dienstleistungen keine Verkehrsdienstleistungen. Sie fielen somit unter die gemeinsame Handelspolitik der Union. Dies sei insbesondere bei Zollabfertigungsdienstleistungen der Fall. Was die Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen für den See-, Binnenschiffs-, Eisenbahn- und Straßenverkehr angehe, seien diese Dienstleistungen von den Verpflichtungen der Union im Bereich der Unternehmensdienstleistungen erfasst. Sie fielen daher unter die gemeinsame Handelspolitik.

180. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass bestimmte, Verkehrsdienstleistungen betreffende Bestimmungen des EUSFTA nicht in die ausschließlichen Zuständigkeiten der Union fielen, macht die Kommission geltend, dass diese Bestimmungen in deren geteilte Zuständigkeiten fielen, weil diese internationalen Verpflichtungen nach Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV zur Erreichung eines Ziels der Verträge erforderlich seien. Die Kommission nennt insbesondere das Ziel der Schaffung gemeinsamer Regeln für Verkehrsdienstleistungen zwischen der Union und Drittstaaten nach Art. 91 Abs. 1 AEUV.

181. Nach Ansicht des Parlaments sind bestimme Dienstleistungen (wie etwa Lager-, Speditions- und Zug- und Schleppdienste) Hilfsdienstleistungen für Seeverkehrsdienstleistungen und daher als diesen gleichgestellt zu behandeln. Ferner seien die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 4 (vorübergehende Präsenz natürlicher Personen) erforderlich, um ein wirksames Niederlassungsrecht zu gewährleisten. Die rechtliche Regelung der Erbringung von Dienstleistungen der Erbringungsform 4 müsse daher derjenigen der Erbringungsform 3 folgen und könne dementsprechend auch nicht unter die Ausnahme in Art. 207 Abs. 5 AEUV fallen. Für den Fall, dass Dienstleistungen der Erbringungsform 4 gleichwohl autonom zu betrachten seien, fielen die entsprechenden Verpflichtungen dennoch unter Art. 207 Abs. 1 AEUV, weil die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen den Vertragsbestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und nicht den Bestimmungen über die Verkehrspolitik im Dritten Teil Titel VI AEUV unterliege. Zum Seeverkehr trägt das Parlament ergänzend vor, dass die Union aufgrund der Verordnung Nr. 4055/86 die ausschließliche Zuständigkeit für Ladungsanteilvereinbarungen habe.

182. Nach Ansicht des Rates und vieler Mitgliedstaaten gibt es keine Grundlage dafür, die Niederlassung im Bereich des Verkehrs vom Geltungsbereich des Art. 207 Abs. 5 AEUV auszunehmen. Weder den Bestimmungen des Titels VI über den Verkehr noch der Rechtsprechung lasse sich entnehmen, dass die Niederlassung im Bereich des Verkehrs überhaupt nicht unter diese Bestimmungen falle. Art. 58 Abs. 1 AEUV stütze die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 207 Abs. 5 AEUV nicht. Es sei zwar richtig, dass es für die Niederlassungsfreiheit keine entsprechende Bestimmung gebe, doch gelte dies genauso für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Kapitalverkehr. Die Auslegung der Kommission würde den Titel über den Verkehr auf Bereiche beschränken, die den freien Dienstleistungsverkehr beträfen. Jedenfalls stehe Art. 58 Abs. 1 AEUV nicht im Titel über den Verkehr. Die Annahme, dass eine Bestimmung, die im Titel über den Verkehr selbst nicht enthalten sei, dessen Geltungsbereich erheblich einschränke, sei mit dem Aufbau der Verträge unvereinbar. Der Rat und viele Mitgliedstaaten führen Beispiele für Rechtsakte der Union auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 1 oder Art. 100 Abs. 2 AEUV an, die die Niederlassungsfreiheit oder die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Bereich Verkehr beträfen(128).

183. Nach Ansicht des Rates ist der Geltungsbereich der vom EUSFTA erfassten Bereiche, die den Verkehr beträfen, viel weiter, als die Kommission vortrage. Der Rat und viele Mitgliedstaaten tragen ergänzend vor, dass die praktische Relevanz einer Bestimmung des EUSFTA (insbesondere in Bezug auf Binnenschifffahrt, Eisenbahn und Straße) keine Auswirkungen auf die Verteilung der externen Zuständigkeit habe. Ebenso wenig werde ein Bereich in seinem Geltungsbereich dadurch verengt, dass von der Union Vorbehalte zugunsten einzelner Mitgliedstaaten vereinbart würden(129) (z. B. in Bezug auf Miet- und Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer für Schiffe, Luftfahrzeuge und andere Beförderungsausrüstungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union oder für Wartung und Instandsetzung von Schiffen, Eisenbahnausrüstungen, Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr sowie Luftfahrzeugen und Teilen davon in derselben Liste).

184. Nach Ansicht des Rates hat die Kommission nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 AEUV für sämtliche, den Verkehr betreffenden Bestimmungen in Kapitel Acht erfüllt seien. So fielen u. a. folgende Bereiche nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union: i) Hilfsdienstleistungen für den Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr sowie viele der Hilfsdienstleistungen für Seeverkehrsdienstleistungen, ii) Seeverkehrsdienstleistungen, soweit unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe betroffen seien, Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Erbringungsform 3 erbracht würden, und Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Erbringungsform 4 erbracht würden, in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, iii) Dienstleistungen des Binnenschiffsverkehrs, iv) Dienstleistungen des Eisenbahnverkehrs, die in der Erbringungsform 2 erbracht würden, und Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Stadt und Vorstädte), v) Straßenverkehrsdienstleistungen, die in der Erbringungsform 2 erbracht würden, sowie solche, die in der Erbringungsform 4 erbracht würden, in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende sowie vi) die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Selbst wenn der Gerichtshof der von der Kommission vertretenen engen Auslegung von Art. 207 Abs. 5 AEUV folgen sollte, fielen Teile des Kapitels Acht jedenfalls nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

185. Der Rat und viele Mitgliedstaaten sind ferner der Ansicht, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV nicht alle den Verkehr betreffenden Bereiche des EUSFTA zu einem einzigen relevanten „Bereich“ zusammenfassen dürfe. Einige Hilfsdienstleistungen sind nach Ansicht des Rates so verschiedenartig, dass sie ihren eigenen Bereich bildeten. Für Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV seien die relevanten „Bereiche“ anhand der verschiedenen Beförderungsmittel zu definieren und nicht weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst.

186. So enthielten im Hinblick auf den Seeverkehr die relevanten Bestimmungen des EUSFTA Verpflichtungen, die nicht unter die Verordnung Nr. 4055/86 fielen. Diese Verordnung habe dementsprechend einen engeren Geltungsbereich. Außerdem gelte sie anders als das EUSFTA nicht für alle Formen von Dienstleistungen. Sie betreffe nicht (Hilfsdienstleistungen für) Hafendienstleistungen oder andere Hilfsdienstleistungen für Seeverkehrsdienstleistungen, sondern nur die Beförderung von Personen und Waren.

187. Soweit die Verordnung tatsächlich gelte, sei zwischen Ladungsanteilvereinbarungen, die weitgehend von Art. 3 der Verordnung Nr. 4055/86 erfasst seien, und allen sonstigen Beschränkungen der Verkehrsfreiheit für Dienstleistungen im Seeverkehrssektor, die von dieser Verordnung weitgehend nicht erfasst seien, zu unterscheiden.

188. Für den Binnenschiffsverkehr habe die Kommission keine gemeinsamen Regeln benannt, die durch die Bestimmungen des EUSFTA beeinträchtigt werden könnten. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV könne in diesem Bereich nicht aufgrund der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 3921/91(130) oder (EG) Nr. 1356/96 angenommen werden(131).

189. Für den Eisenbahnverkehr könnten die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 3 aus dem EUSFTA die Richtlinie 2012/34 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beeinträchtigen. Diese Richtlinie enthalte jedoch keine Regeln, die die Erbringungsform 2 beträfen.

190. Für den Straßenverkehr habe die Kommission keine gemeinsamen Regeln dargelegt, die die Erbringungsform 2 beträfen. Ferner gelte im Hinblick auf die Erbringungsform 4 die Richtlinie 2014/66 nicht für ein singapurisches Unternehmen, das noch keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat habe. Gemeinsame Regeln beständen nur für die Erbringungsform 3. Diese seien insbesondere in den Verordnungen Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 enthalten, die für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung vorsähen.

191. Für den Luftverkehr habe die Europäische Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV die ausschließliche externe Zuständigkeit für Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme aufgrund der Verordnung Nr. 80/2009. Jedoch könne der Ansicht der Kommission im Hinblick auf Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen (was Art. 12 der Verordnung Nr. 216/2008 als angebliche Grundlage für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft angehe) und den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen (die nach Ansicht der Kommission nicht unter die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV fielen) nicht gefolgt werden. Diese Dienstleistungen seien untrennbar mit dem Verkehr verbunden und für Beförderungsleistungen sogar von wesentlicher Bedeutung.

192. Was die Erbringungsformen von Verkehrsdienstleistungen (und nicht die Transportmittel) angehe, beständen keine gemeinsamen Regeln für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen der Erbringungsform 3 (Niederlassung). Auch sei der Erlass solcher Regeln in vorhersehbarer Zukunft nicht geplant. Die Erbringungsform 4 sei nicht vollständig von gemeinsamen Regeln, insbesondere der Richtlinie 2014/66, erfasst. Diese Richtlinie gelte insbesondere für unternehmensinterne Versetzungen von Drittstaatsnagehörigen wie Führungskräften, Spezialisten oder Trainees, nicht aber für sonstiges Personal in Schlüsselpositionen. Ferner blieben von ihren Bestimmungen über die Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen günstigere Bestimmungen a) des Unionsrechts, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, und b) bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten unberührt(132). Solche günstigen Bestimmungen seien im EUSFTA, insbesondere in Art. 8.14 in Verbindung mit Art. 8.13, enthalten. Die Union habe zwar eine stillschweigend übertragene ausschließliche externe Zuständigkeit für den kurzfristigen Aufenthalt (aufgrund des Erlasses der Verordnung Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft(133)), die Mitgliedstaaten blieben jedoch, außer in gemeinsamen Regeln unterliegenden Sonderfällen (wie etwa im Fall einer konzerninternen Versetzung), für Langzeitvisa zuständig.

193. Ferner halten die Mitgliedstaaten anders als die Kommission die Erbringungsform 4 für eine gesonderte Form der Erbringung von Dienstleistungen. Die Erbringungsform 4 könne nicht als eine notwendige Ergänzung der Niederlassung (Erbringungsform 3) angesehen werden, die häufig mit der Einstellung örtlicher Mitarbeiter einhergehe.

194. Schließlich würde die Anerkennung einer ausschließlichen externen Zuständigkeit der Union für die Bestimmungen des Kapitels Acht betreffend die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu einer Harmonisierung führen und somit eine Missachtung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowohl nach dem Protokoll Nr. 21 als auch nach Art. 207 Abs. 6 AEUV darstellen.

 Würdigung

 Einleitung

195. Im Gutachten 1/94 hat der Gerichtshof für den durch das GATS geregelten Dienstleistungsverkehr – außerhalb des Verkehrssektors – festgestellt, dass nur die grenzüberschreitende Erbringung, die keinen Grenzübertritt von Personen erfordert (im Folgenden: Erbringungsform 1), dem Warenverkehr gleichgestellt werden konnte und daher unter die gemeinsame Handelspolitik fiel(134). Die Erbringungsformen 2 bis 4 (d. h. die Auslandserbringung, die gewerbliche Niederlassung und die Niederlassung natürlicher Personen) gingen dagegen mit einem Personenverkehr einher und betrafen die Behandlung von Drittstaatsangehörigen bei Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten. Diese Erbringungsformen verblieben daher außerhalb der gemeinsamen Handelspolitik(135).

196. Der Vertrag von Nizza weitete sodann den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik insbesondere auf die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen aus, soweit diese Abkommen noch nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fielen(136). Eine Unterscheidung nach der Erbringungsform erfolgte nicht. Diese Zuständigkeit unterlag indes einem komplexen Regelwerk nach Art. 133 Abs. 5 und 6 EG. Eine Ausnahme sah vor, dass Abkommen, die den Handel mit Dienstleistungen in bestimmten Sektoren (kulturelle, audiovisuelle und Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie Soziales und Gesundheitswesen) betrafen, in der zwischen der (damaligen) Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit verblieben(137). Der Gerichtshof stellte im Gutachten 1/08 vorbehaltlich dieser Ausnahmen fest, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss insbesondere internationaler Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen der Erbringungsarten 2 bis 4 erworben hatte(138). Diese Feststellung traf er ohne eine eingehende Prüfung der Art der Verpflichtung, die in Bezug auf jede dieser Erbringungsformen übernommen wurde.

197. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt unter Art. 207 Abs. 1 AEUV jetzt der Handel mit Dienstleistungen der vier Erbringungsformen nach Art. I Abs. 2 Buchst. a bis d GATS, da die Unterscheidung zwischen dem Handel mit Waren und Dienstleistungen jetzt entfallen ist. Art. 207 AEUV enthält keine (sektorale) Ausnahme von der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für diesen Bereich mehr, während die allgemeine Ausnahme für den Verkehr fortbesteht(139). Unter die gemeinsame Handelspolitik fällt somit jetzt das gesamte GATS, soweit dieses Abkommen für Dienstleistungen außerhalb des Verkehrs gilt.

198. Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf Kapitel Acht des EUSFTA?

199. Zur Feststellung der Zuständigkeit der Union für Kapitel Acht und der Art dieser Zuständigkeit ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Teilen dieses Kapitels, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen (Art. 207 AEUV), und denjenigen, die auf anderer Grundlage in die Zuständigkeit der Union fallen könnten. Denn Art. 207 Abs. 5 AEUV nimmt Verkehrsdienstleistungen vom Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik ausdrücklich aus.

200. Ich werde daher zunächst prüfen, ob Kapitel Acht, soweit es nicht für Verkehrsdienstleistungen gilt, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik fällt. Anschließend werde ich gesondert die Zuständigkeit der Union für die Bestimmungen des Kapitels Acht prüfen, die für Verkehrsdienstleistungen gelten. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen, die ausdrücklich regeln, ob dieses Kapitel für diese Dienstleistungen gilt, die Bestimmungen mit allgemeiner Geltung, die spezifischen Bestimmungen für internationale Seeverkehrsdienstleistungen und die Verpflichtungen der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union. Diese Liste enthält gesonderte Listen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Niederlassung sowie Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. Diese gesonderten Listen enthalten (teil‑)sektorspezifische Verpflichtungen für den Verkehr (insbesondere See-, Binnenschiffs-, Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Transport von Gütern, ausgenommen Brennstoff, in Rohrleitungen) und Hilfsdienstleistungen für diese verschiedenen Transportmittel.

 Ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 207 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AEUV

201. Die Abschnitte B bis D des Kapitels Acht (Grenzüberschreitende Erbringung, Nutzung im Ausland(140), Niederlassung und Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) gelten für die Erbringung von Dienstleistungen entsprechend den Erbringungsformen 1 bis 4 des GATS. Regelungen, die diese Erbringungsformen betreffen, fallen daher grundsätzlich unter Art. 207 Abs. 1 AEUV. Gleiches gilt für die horizontal geltenden Verpflichtungen in Abschnitt E („Regulierungsrahmen“) Unterabschnitte 1 („Allgemein geltende Bestimmungen“) und 2 („Interne Regulierung“) sowie die sektorspezifischen Verpflichtungen in den Unterabschnitten 3 („Computerdienstleistungen“), 4 („Postdienste“), 5 („Telekommunikationsdienste“) und 6 („Finanzdienstleistungen“). Ebenso soll Abschnitt F über den „Elektronischen Geschäftsverkehr“ im Wesentlichen neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, die sich aus der Nutzung und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ergeben könnten. Abschnitt G regelt die Voraussetzungen, unter denen die Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen können, die andernfalls mit Kapitel Acht unvereinbar sein könnten, und sieht eine Überprüfung dieses Kapitels vor. Diese Abschnitte wirken sich daher direkt und sofort auf den Handelsverkehr aus und fallen dementsprechend unter die gemeinsame Handelspolitik der Union.

202. Eine gesonderte Frage ist, ob Abschnitt C („Niederlassung“, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen in der Erbringungsform 3) auch ausländische Direktinvestitionen betrifft. Die Kommission erkennt an, dass Kapitel Acht Abschnitt C nach Art. 8.8 Buchst. d des EUSFTA für Formen der Niederlassung gelten kann, die zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit erfolgen, die nicht (ausschließlich) in der Erbringung von Dienstleistungen bestehe. Diese Formen der Niederlassung fallen daher möglicherweise nicht unter den „Dienstleistungsverkehr“ nach Art. 207 Abs. 1 AEUV. Allerdings macht die Kommission geltend, soweit die Niederlassung die Voraussetzungen einer „ausländischen Direktinvestition“ erfülle, falle sie gleichwohl unter die gemeinsame Handelspolitik der Union. Auf dieses Argument gehe ich unten in Nr. 326 ein.

203. Sodann fällt, wie erläutert(141), der Handel mit Dienstleistungen, die in der Erbringungsform 4 (vorübergehende Präsenz natürlicher Personen) erbracht werden, von der Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV abgesehen, unter die gemeinsame Handelspolitik. Aufgrund dessen ist das Vorbringen einiger Mitgliedstaaten zu den Protokollen Nrn. 21 und 22 meines Erachtens zurückzuweisen. Diese Protokolle können keinen Einfluss darauf haben, welches die richtige Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beschlusses des Rates zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft ist. Welche Protokolle anwendbar sind, hängt von der Rechtsgrundlage einer Maßnahme ab, nicht umgekehrt(142). Gegenstand beider Protokolle ist der Dritte Teil Titel V AEUV („Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Titel Teil der Rechtsgrundlage des Beschlusses zum Abschluss des EUSFTA sein könnte. Der Grund hierfür sind insbesondere Art. 8.1 Abs. 4 des EUSFTA und die Tatsache, dass die Erbringungsform 4 (soweit sie Gegenstand des EUSFTA ist) sich auf die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken bezieht.

204. Ebenso wenig kann ich mich dem Vorbringen einiger Mitgliedstaaten zu Finanzdienstleistungen anschließen. Nach diesem Vorbringen müsste die Union sekundärrechtliche Vorschriften erlassen haben, damit ein Bereich in ihre ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik fällt. Wie bereits erläutert, machen weder Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV noch Art. 207 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit der Union vom vorherigen Erlass harmonisierter Regeln oder sonstiger Regeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Union und Drittstaaten abhängig(143). Insoweit bedarf es keiner Prüfung des Geltungsbereichs der MiFiD‑II-Richtlinie, die in der mündlichen Verhandlung erwähnt worden ist.

205. Auch kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 8.16 des EUSFTA über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Diese gegenseitige Anerkennung kann sich direkt auf die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Erbringungsformen 3 und 4, auswirken, weil sie die Mobilität von Personen zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen erleichtert. Ferner werden durch Art. 8.16 des EUSFTA die Anforderungen an die Qualifikation oder berufliche Erfahrung nicht harmonisiert, und gegenüber den Vertragsparteien wird weder eine Verpflichtung zur Einführung solcher Anforderungen noch ein Verbot derselben ausgesprochen. Vielmehr soll die Bestimmung die Vertragsparteien zur Verabschiedung einer Empfehlung (und möglicherweise zum Abschluss einer Vereinbarung) über die gegenseitige Anerkennung von Anforderungen an Qualifikationen oder berufliche Erfahrung bewegen. Ihre Funktion ähnelt daher derjenigen des Art. VII GATS.

206. Schließlich kann, wie bereits erläutert(144), der Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, die eine autonome Politik ist, nicht vom vorherigen Erlass sekundärrechtlicher Unionsvorschriften zur Regelung des Binnenmarkts und erst recht nicht von Geltungsbereich und Inhalt dieser Rechtsvorschriften abhängig gemacht werden. Die Richtlinie 2005/36 kann daher keine Änderung der Zuständigkeitsverteilung bewirken, die sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV ergibt.

207. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Abschnitte B bis G des Kapitels Acht, von der Ausnahme für den Verkehr nach Art. 207 Abs. 5 AEUV abgesehen, unter Art. 207 Abs. 1 AEUV fallen. Abschnitt A, der die Ziele und den Geltungsbereich dieses Kapitels regelt, fällt folglich (von der vorgenannten Ausnahme abgesehen) ebenfalls unter die gemeinsame Handelspolitik.

 Nach Art. 207 Abs. 5 AEUV von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommene Bereiche

208. Regelungen im Bereich des Verkehrs fallen nach Art. 207 Abs. 5 AEUV nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Soweit Kapitel Acht für Verkehrsdienstleistungen gilt, ist daher zu prüfen, ob die Union dennoch eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV hat(145).

209. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahmen zeigen, dass der genaue Geltungsbereich des Ausschlusses nach Art. 207 Abs. 5 AEUV ungewiss bleibt. Gilt Art. 207 Abs. 5 AEUV für die Niederlassung im Verkehrssektor? Und fallen unter diese Ausnahme auch Dienstleistungen, die ausschließlich für den Verkehrssektor erbracht werden können? Beide Fragen werde ich nacheinander erörtern.

210. Was die erste Frage angeht, verstehe ich Art. 207 Abs. 5 AEUV anders als die Kommission.

211. Art. 207 Abs. 5 AEUV nimmt „internationale Abkommen im Bereich des Verkehrs“ von der gemeinsamen Handelspolitik aus. Nach dieser Bestimmung gilt für diese Abkommen zwar u. a. der Dritte Teil Titel VI AEUV, dieser Verweis betrifft indes die Wirkung der Ausnahme und nicht ihren Geltungsbereich. Das Vorbringen des Rates und der Mitgliedstaaten im Kontext des Verkehrs konzentriert sich im Wesentlichen auf Fragen im Zusammenhang mit der Niederlassung (Erbringungsform 3).

212. Da Art. 207 Abs. 5 AEUV nicht nach der Erbringungsform der Dienstleistung differenziert, sehe ich keine Grundlage für die Annahme, dass die dort geregelte Ausnahme für Dienstleistungen, die in der Erbringungsform 3 erbracht werden, nicht gelten sollte. Dies wird (zumindest implizit) durch das Gutachten 1/08 bestätigt, wo der Gerichtshof feststellte, dass der den Verkehr betreffende Teil der fraglichen Abkommen, die auch die Erbringungsform 3 umfassten, in den Bereich der Verkehrspolitik fiel. Der Gerichtshof unterschied somit bei der Anwendung des (jetzigen) Art. 207 Abs. 5 AEUV nicht zwischen verschiedenen Erbringungsformen(146).

213. Jedenfalls ist die Niederlassung nicht vom Geltungsbereich des Dritten Teils Titel VI AEUV über den „Verkehr“ ausgenommen. Dieser Titel gilt für alle Erbringungsformen, soweit es um Verkehrsdienstleistungen geht. So könnte die Niederlassung beispielsweise unter Rechtsvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 Buchst. b AEUV fallen, die die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, festlegen.

214. Richtig ist zwar, dass nach Art. 58 Abs. 1 AEUV (der Teil von Titel IV Kapitel 3 über Dienstleistungen ist) für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs der Dritte Teil Titel VI AEUV gilt und dass es eine entsprechende Bestimmung in Titel IV Kapitel 2 über das Niederlassungsrecht nicht gibt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 58 Abs. 1 AEUV in Titel IV Kapitel 3 („Dienstleistungen“) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgenommen wurde, weil der Verkehr im Wesentlichen eine Dienstleistung darstellt. Da es mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs einer Sonderregelung für den Verkehr bedurfte(147), wurden Verkehrsdienstleistungen ausgeklammert und ausdrücklich dem Dritten Teil Titel VI AEUV und nicht den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr unterstellt(148).

215. Das Fehlen einer dem Art. 58 Abs. 1 AEUV entsprechenden Bestimmung in Titel IV Kapitel 2 über das Niederlassungsrecht bedeutet jedoch nicht, dass die Niederlassung damit vom Dritten Teil Titel VI AEUV ausgenommen wäre. Es bedeutet nur, dass die Niederlassung im Verkehrssektor nicht vom Geltungsbereich des Titels IV Kapitel 2 ausgenommen ist. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen festgestellt, dass dieses Kapitel, zumindest soweit keine spezielleren, auf der Grundlage des Dritten Teils Titel VI erlassenen Bestimmungen greifen, unmittelbar auf den Verkehr Anwendung findet(149).

216. Ich komme nun zu der Frage, ob Dienstleistungen, die mit Bezug zum Verkehrssektor erbracht werden, unter die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV fallen. Die Beantwortung dieser Frage muss eine Stellungnahme dazu beinhalten, ob die Intensität des Zusammenhangs zwischen Dienstleistung und Verkehr eine bestimmte Schwelle erreichen muss, damit die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV greift. Fraglich ist insbesondere, ob Dienstleistungen wie Frachtumschlag, Zollabfertigung, Schifffahrtsagenturdienste, Vermietung von Schiffen mit Besatzung und Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen unter die gemeinsame Handelspolitik oder unter die gemeinsame Verkehrspolitik fallen.

217. Unter den Begriff „internationale Abkommen im Bereich des Verkehrs“ fallen meines Erachtens Übereinkünfte (oder Teile davon) mit Geltung nicht nur für Verkehrsdienstleistungen als solche (nämlich die Dienstleistung einer Beförderung von Waren oder Personen im Luft‑, Straßen‑, Eisenbahn‑, See‑ oder Binnenschiffsverkehr), sondern auch für Dienstleistungen, die mit solchen Dienstleistungen naturgemäß und untrennbar verbunden sind, d. h. Dienstleistungen, die sowohl in einem spezifischen Zusammenhang zu als auch in einer Abhängigkeit von der Verkehrsdienstleistung stehen(150).

218. Die Kohärenz des auswärtigen Handelns im Bereich des Verkehrs macht es erforderlich, dass die Verkehrsdienstleistung selbst und die Hilfsdienstleistung, die für sie erbracht wird, Teil derselben gemeinsamen Politik sind. Die Kohärenz der Politik der Union im Bereich der Verkehrsdienstleistungen als solcher und der gebotenen Liberalisierung dieser Dienstleistungen könnte ohne eine entsprechende Politik für Dienstleistungen, die mit dem Verkehr naturgemäß verbunden sind und die Erbringung einer Verkehrsdienstleistung praktisch ermöglichen, beeinträchtigt werden. So wird beispielsweise die Beförderung von Fracht in Containern auf einem Schiff zwecklos, wenn keine Dienstleistungen für die Abladung der Container vom Schiff zur Verfügung stehen, so dass ihr Inhalt weiter befördert und schließlich an die Empfänger ausgeliefert werden kann. Maßnahmen zur Liberalisierung des Zugangs zu Häfen für Frachtschiffe könnten daher gefährdet sein, wenn beispielsweise Frachtumschlagsdienstleistungen Gegenstand protektionistischer Maßnahmen blieben. Das Gleiche gilt beispielsweise für die Wartung und Instandsetzung von Beförderungsausrüstung, die vermutlich vom betreffenden Transportmittel abhängige spezifische Fachkenntnisse und technische Ausrüstung voraussetzen werden und notwendig sind, um die Wirksamkeit dieser Beförderung zu gewährleisten. Ebenso sind computergesteuerte Buchungssysteme computergestützte Systeme, in denen Daten gesammelt und der Öffentlichkeit bereitgestellt werden, um (insbesondere) Verkehrsdienstleistungen zu reservieren und schließlich zu erwerben. Dass solche Systeme auch genutzt werden können, um Beherbergungsleistungen für Reisende zu reservieren und zu erwerben, ändert nichts daran, dass der hauptsächliche Grund für das Bestehen dieser Systeme der Verkauf von Verkehrsdienstleistungen ist. Diese Auslegung sehe ich durch das Gutachten 1/08 bestätigt, wonach zu „bestimmten Verkehrsdienstleistungen [im Luftverkehr]“, die zu der in jenem Verfahren in Rede stehenden Liste gehörten, nach Auffassung des Gerichtshofs „die Reparatur und die Wartung von Flugzeugen, der Verkauf und der Handel mit Verkehrsdienstleistungen und die Dienstleistungen der informatisierten Reservierung“ gehörten(151).

219. Andererseits fallen Dienstleistungen, die nicht naturgemäß und untrennbar mit Verkehrsdienstleistungen verbunden sind, wie etwa Zollabfertigungsdienstleistungen, nicht unter die Ausnahme nach Art. 207 Abs. 5 AEUV. Diese Dienstleistungen werden erbracht, weil Waren ein- oder ausgeführt werden. Natürlich wird damit ein grenzüberschreitender Verkehr von Waren mittels verschiedener Beförderungsformen einhergehen. Der Bedarf an diesen Dienstleistungen ergibt sich jedoch unabhängig von den verwendeten Beförderungsmitteln.

 Ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 AEUV

220. Für die Bereiche, die unter den Ausschluss nach Art. 207 Abs. 5 AEUV, also unter den Verkehr, fallen, bestehen grundsätzlich zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten(152). Nach Ansicht der Kommission soll jedoch, je nach der betreffenden Verkehrsdienstleistung, eine ausschließliche externe Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 2 erste oder dritte Alternative AEUV bestehen.

–       Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV

221. Die Kommission trägt vor, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 216/2008 den Abschluss eines Abkommens durch die Union vorsehe. Diese habe daher die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Abkommens, soweit es Dienstleistungen der Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen betreffe.

222. Dem kann ich mich nicht anschließen.

223. Mit der Verordnung Nr. 216/2008 wird eine Europäische Agentur für Flugsicherheit gegründet sowie ein angemessener und umfassender Rahmen für die Festlegung und Umsetzung gemeinsamer technischer Bestimmungen und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt sowie für die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Union anfliegen, geschaffen(153). Sie gilt u. a. für die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen (also auch Luftfahrzeugen(154)), Teilen und Ausrüstungen(155).

224. Nach Art. 12 soll die Union mit Drittländern Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Verwendung von Zulassungen bzw. Zeugnissen der Luftfahrtbehörden dieser Länder, die die Einhaltung der Anforderungen an die zivile Flugsicherheit bescheinigen, abschließen. Diese Bestimmung bietet in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV eine Grundlage dafür, dass die Union, ohne ihre Mitgliedstaaten, internationale Übereinkünfte mit Drittländern über die Anerkennung solcher Zulassungen oder Zeugnisse abschließen kann. Sie begründet jedoch keine ausschließliche externe Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, die den Handel mit Dienstleistungen der Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen liberalisieren sollen. Wenn, mit anderen Worten, der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, dass die Mitgliedstaaten in einem besonderen Teilbereich einer Politik keine eigenen internationalen Übereinkünfte abschließen dürfen, heißt das nicht, dass Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV dann herangezogen werden kann, um eine ausschließliche externe Zuständigkeit für die gesamte Politik oder für andere Teilbereiche dieser Politik in Anspruch nehmen zu können.

–       Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV

225. Der erste Schritt bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 AEUV besteht in der Definition des betreffenden Bereichs(156). Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, welches der relevante Bereich für die Prüfung der Frage ist, ob die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für das EUSFTA hat, soweit es für Verkehrsdienstleistungen gilt.

226. Indem sie in Bezug auf bestimmte Erbringungsformen für bestimmte Beförderungsmittel in Kapitel Acht keine oder nur sehr begrenzte Verpflichtungen übernimmt, hat sich die Union entschieden, ihre Zuständigkeit in bestimmter Weise auszuüben. In diesem Fall muss für die Ausübung dieser externen Zuständigkeit eine Rechtsgrundlage in den Verträgen gegeben sein. Beispielsweise ergibt sich aus der Liste der spezifischen Verpflichtungen zu Kapitel Acht, dass die Union in Bezug auf die Erbringungsform 1 für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen keine Verpflichtungen übernimmt(157). Sie hat sich somit entschieden, keine Verpflichtungen einzugehen. Dies setzt voraus, dass die Union die Zuständigkeit hat, eine solche Entscheidung zu treffen. Diese Zuständigkeit setzt eine Rechtsgrundlage in den Verträgen voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen, die möglicherweise von begrenzter praktischer Relevanz sind (z. B. wegen der geografischen Entfernung zwischen der Union und Singapur). Wird eine Zuständigkeit wahrgenommen, gelten die einschlägigen Vertragsbestimmungen über die Verteilung der externen Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Ich stimme daher mit dem Rat darin überein, dass diese Verteilung nicht je nach der geografischen Lage der dritten Parteien, mit denen die Union eine bestimmte internationale Übereinkunft abschließt, eine andere sein kann.

227. Hingegen können die Entscheidungen, die im Rahmen der Ausübung von Zuständigkeiten getroffen werden, sowie die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidungen sich darauf auswirken, ob die internationale Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert. Der letzte Schritt der AETR-Prüfung erfordert, wie erläutert, eine konkrete Prüfung der Auswirkungen internationaler Verpflichtungen auf das sekundäre Unionsrecht in dem betreffenden Bereich(158).

228. Die horizontal geltenden Verpflichtungen in Kapitel Acht und sowohl die horizontal als auch die sektorspezifisch geltenden Verpflichtungen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen zu diesem Kapitel zeigen, dass das EUSFTA den Handel mit Verkehrsdienstleistungen zwischen der Union und Singapur auf der Basis des jeweiligen Beförderungsmittels liberalisiert. So gelten die horizontalen Verpflichtungen zwar grundsätzlich für alle Verkehrsdienstleistungen (mit Ausnahme eines großen Teils der Luftverkehrsdienstleistungen), für die Liberalisierung des internationalen Seeverkehrs gelten indes spezifische Grundsätze. Ferner differenziert die Liste der spezifischen Verpflichtungen (Anlage 8‑A‑1) für die Erbringungsform 1 (grenzüberschreitende Erbringung) unter der Überschrift 11 („Verkehrsdienstleistungen“) zwischen Verpflichtungen für den Seeverkehr (Abschnitt 11.A), Binnenschiffsverkehr (Abschnitt 11.B), Eisenbahnverkehr (Abschnitt 11.C), Straßenverkehr (Abschnitt 11.D) und den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (Abschnitt 11.E). Spezifische Verpflichtungen sind unter der Überschrift 12 („Hilfsdienstleistungen für den Verkehr“) für Hilfsdienstleistungen für jede dieser Beförderungsarten aufgeführt. Die gleiche Differenzierung findet sich in Anlage 8‑A‑2 zu Erbringungsform 3 (Niederlassung) und in Anlage 8‑A‑3 zu Erbringungsform 4 (Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen)(159). Das Maß der Verpflichtung hängt davon ab, ob in der Liste der Ausdruck „ungebunden“ (d. h., für alle oder einige der betreffenden Verpflichtungen werden keine Verpflichtungen übernommen) oder „keine“ (d. h., es werden volle Verpflichtungen übernommen) verwendet wird oder der Inhalt einer bestimmten Verpflichtung spezifiziert ist (z. B., dass weiterhin eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung angewandt werden darf).

229. Dies steht im Einklang damit, dass, wie die die gemeinsame Verkehrspolitik der Union umsetzenden Vorschriften des sekundären Unionsrechts zeigen(160), jedes Beförderungsmittel (Luft-, Straßen-, Eisenbahn-, See- und Binnenschiffsverkehr)(161) Merkmale aufweist, die weitgehend spezifisch für dieses Beförderungsmittel sind und daher den Erlass spezifischer Regelungen, auch im Hinblick auf ihre Liberalisierung, erfordern.

230. Die relevanten Bereiche für die Zwecke von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV liegen in der vorliegenden Rechtssache somit in der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen mittels des jeweiligen Beförderungsmittels, d. h. im Luft-, Straßen-, Eisenbahn-, See- und Binnenschiffsverkehr(162). Zu jedem Bereich gehören Dienstleistungen, die naturgemäß mit den betreffenden Verkehrsdienstleistungen verbunden sind. Diese Dienstleistungen können nicht gleichzeitig naturgemäß mit einem Beförderungsmittel verbunden sein und für die Zwecke von Art. 3 Abs. 2 AEUV einen gesonderten Bereich darstellen (weil sie von anderen Dienstleistungen verschieden sind).

231. Ich werde nun prüfen, ob diese Bereiche von gemeinsamen Regeln „weitgehend erfasst“ sind, und anschließend prüfen, welche Auswirkungen der Abschluss des EUSFTA auf diese Regeln hätte.

232. Im Bereich des Seeverkehrs ist meines Erachtens das Vorbringen zurückzuweisen, dass allein deshalb, weil die Verordnung Nr. 4055/86 nicht (hauptsächlich) die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen aus Drittländern nach der Union betreffe, eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV ausscheide.

233. Richtig ist zwar, dass die Verordnung Nr. 4055/86 für den „innergemeinschaftlichen Schiffsverkehr“ (der definiert ist als „die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seewege zwischen dem Hafen eines Mitgliedstaats und dem Hafen oder der Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats“) und den „Verkehr mit Drittländern“ (der definiert ist als „die Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats und den Häfen eines Drittlandes“) gilt(163). Da sie im Wesentlichen die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die dazu ergangene Rechtsprechung umsetzen soll(164), gilt diese Verordnung nur für i) EU-Staatsangehörige mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers (Art. 1 Abs. 1) oder für ii) außerhalb der Union ansässige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und Linienreedereien mit Sitz außerhalb der Union, die jedoch von Unionsangehörigen kontrolliert werden, sofern deren Schiffe in diesem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind (Art. 1 Abs. 2)(165). Anders als das EUSFTA betrifft die Verordnung Nr. 4055/86 somit nicht die Beseitigung von Beschränkungen der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen durch Staatsangehörige von Drittländern oder Linienreedereien mit Sitz außerhalb der Union, die von Drittstaatsangehörigen kontrolliert werden, erfolgt oder sofern die Schiffe in einem Drittland registriert sind, es sei denn, die Dienstleistungen werden von Unionsangehörigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers erbracht(166).

234. Jedoch kommt es auf die Frage, ob die Verordnung Nr. 4055/86 für Sachverhalte mit einem über die Union hinausweisenden Bezug (und somit einer auswärtigen Dimension) gilt, im Rahmen einer AETR-Prüfung nicht an. Eine internationale Verpflichtung ist durchaus geeignet, gemeinsame Regeln zu beeinträchtigen oder deren Tragweite zu verändern, die allein „unionsinterne“ Sachverhalte regeln. Dies wird durch das Gutachten 1/03 verdeutlicht(167). Mit dem neuen Übereinkommen von Lugano, das Gegenstand des dortigen Gutachtenantrags war, sollten die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates(168) ergebenden gemeinsamen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen auf Drittstaaten erstreckt werden. Auch wenn diese gemeinsamen Regeln nicht die Zuständigkeit der Gerichte von Drittstaaten oder die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen solcher Gerichte regeln sollten, kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das neue Übereinkommen von Lugano die einheitliche und kohärente Anwendung des durch die Verordnung Nr. 44/2001 eingeführten Systems beeinträchtigen würde(169).

235. Ist der Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen von der Verordnung Nr. 4055/86 weitgehend erfasst?

236. Für den Seeverkehr übernimmt die Union nach Kapitel Acht neben den in diesem Kapitel festgelegten horizontal geltenden Verpflichtungen volle Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 2, bestimmte Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 3 und begrenzte Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 4(170). Bei Hilfsdienstleistungen für Seeverkehrsdienstleistungen hängen die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 3 vom jeweiligen Mitgliedstaat und von der Art der Hilfsdienstleistungen ab; im Bereich der Erbringungsform 2 werden volle Verpflichtungen übernommen. Eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten hat im Bereich der Erbringungsform 4 begrenzte Verpflichtungen übernommen.

237. Es gibt sicherlich eine Überschneidung zwischen der Verordnung Nr. 4055/86 und Kapitel Acht des EUSFTA. Der Zweck dieser Verordnung ist, die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr im Einklang mit Art. 58 Abs. 1 AEUV auf den Bereich des Seeverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten anzuwenden(171). Sie steht dementsprechend der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung rein innerstaatlicher Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert wird, es sei denn, dass diese Regelung durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die mit ihr getroffenen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind(172). Ebenso wie das EUSFTA strebt die Verordnung Nr. 4055/86 somit an, die grenzüberschreitende Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen (d. h. die Erbringung dieser Dienstleistungen in den Erbringungsformen 1 und 2) zu liberalisieren. Ferner enthalten sowohl das EUSFTA als auch diese Verordnung spezielle Regeln über Ladungsanteilvereinbarungen in zweiseitigen Abkommen mit Drittländern(173).

238. Dass die Verordnung Nr. 4055/86 solche Regeln enthält, lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Liberalisierung von Seeverkehrsdienstleistungen von gemeinsamen Regeln weitgehend erfasst ist.

239. Erstens betrifft die Verordnung Nr. 4055/86 nur den grenzüberschreitenden Handel mit Seeverkehrsdienstleistungen (Erbringungsformen 1 und 2). Sie liberalisiert nicht die Erbringung von Dienstleistungen der Erbringungsform 3, d. h. die Niederlassung. Dies mag darin begründet liegen, dass der Seeverkehr (ebenso wie andere Beförderungsmittel) innerhalb der Union bereits durch die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit in den Art. 49 bis 55 AEUV geregelt ist. Diese Bestimmungen enthalten keinen Ausschluss, der demjenigen nach Art. 58 AEUV für Dienstleistungen vergleichbar ist(174). Die Erbringungsform 3 im Bereich des Seeverkehrs unterliegt somit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit. Wie ich im Kontext der Portfolioinvestitionen noch erläutern werde, können Bestimmungen des Vertrags meines Erachtens jedoch nicht als „gemeinsame Regeln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV angesehen werden(175). Ferner bietet Art. 50 Abs. 1 AEUV zwar eine Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinsamer Regeln zur „Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit“, keiner der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens trägt jedoch vor, dass von dieser Bestimmung im Seeverkehrssektor Gebrauch gemacht worden wäre(176).

240. Zweitens trägt die Kommission im Hinblick auf die Erbringungsform 4 zu Recht vor, dass gemeinsame Regeln in der Richtlinie 2014/66 festgelegt seien. Diese Richtlinie findet jedoch speziell im Kontext eines unternehmensinternen Transfers von Führungskräften, Spezialisten oder Trainees Anwendung(177). Wie Art. 8.13 Abs. 2 des EUSFTA zeigt, hat Kapitel Acht Abschnitt D einen erheblich weiteren Geltungsbereich, der in der Tat nicht nur unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitern, sondern auch andere Formen der „vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken“ umfasst. So ergibt sich aus Art. 8.13 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2 des EUSFTA, dass zu Personal in Schlüsselpositionen neben „unternehmensintern versetzten Personen“ auch „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ zählen. Ebenso findet dieser Abschnitt Anwendung auf „Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen“, die definiert sind als „natürliche Personen, die Vertreter eines Dienstleistungsanbieters einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungsanbieter um vorübergehende Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei ersuchen“. Diese Erbringung von Dienstleistungen ist wiederum nicht mit einem „unternehmensinternen Transfer“ von Beschäftigten verbunden.

241. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der Bereich der Liberalisierung von Seeverkehrsdienstleistungen noch nicht von gemeinsamen Regeln weitgehend erfasst ist und dass folglich für diesen Bereich keine ausschließliche externe Zuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV festgestellt werden kann.

242. Anzuerkennen ist meines Erachtens jedoch eine geteilte Zuständigkeit der Union für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zur Liberalisierung von Seeverkehrsdienstleistungen.

243. Die Bestimmungen des EUSFTA über Seeverkehrsdienstleistungen können meines Erachtens als zur Erreichung der Ziele des Dritten Teils Titel VI AEUV über die Verkehrspolitik der Union erforderlich angesehen werden (Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV). Eine gemeinsame Verkehrspolitik setzt u. a. den Erlass gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus (Art. 91 Abs. 1 Buchst. a AEUV). Dies schließt die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr ein (Art. 100 AEUV). Hieraus folgt notwendigerweise die Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Verpflichtungen durch Drittländer zu erwirken, die den Ausgangs- oder Zielpunkt des Verkehrs bilden. Die Union und die Mitgliedstaaten haben daher meines Erachtens eine geteilte Zuständigkeit für diese Bestimmungen aufgrund von Art. 4 Abs. 2 Buchst. g AEUV („Verkehr“) und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV in Verbindung mit Art. 91 und Art. 100 Abs. 2 AEUV.

244. Ich komme nun zum Binnenschiffsverkehr. Neben den in Kapitel Acht festgelegten horizontal geltenden Verpflichtungen übernimmt die Union nach diesem Kapitel begrenzte Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 2 sowie der Erbringungsform 3 (je nach dem jeweiligen Mitgliedstaat). Im Bereich der Erbringungsform 4 werden keine Verpflichtungen übernommen. Bei Hilfsdienstleistungen für Binnenschifffahrtsdienstleistungen (wie etwa Frachtumschlags- oder Lagerdienstleistungen) hängen die übernommenen Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1, 2 und 3 vom jeweiligen Mitgliedstaat und von der Art der Hilfsdienstleistungen ab.

245. Ich habe bereits erläutert, warum ich mich dem Argument der Kommission nicht anschließen kann, dass die Union wegen der begrenzten praktischen Relevanz bestimmter Dienstleistungen im Wesentlichen keine Verpflichtungen übernehme und mit dem EUSFTA praktisch keine Zuständigkeiten ausübe(178). Die Kommission hat ferner nichts vorgetragen, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV darzutun. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob Art. 3 Abs. 2 AEUV auf die Bestimmungen des Kapitels Acht anwendbar sein könnte, soweit sie für den Binnenschiffsverkehr gelten. Die Union hat für diesen Verkehrsträger keine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV.

246. Wie im Fall des Seeverkehrs(179) können die Bestimmungen des EUSFTA über den Binnenschiffsverkehr jedoch als zur Erreichung der Ziele des Dritten Teils Titel VI AEUV erforderlich angesehen werden (Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV) und fallen daher aus den gleichen Gründen in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV in Verbindung mit Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 AEUV.

247. Im Bereich des Luftverkehrs übernimmt die Union, neben den in Kapitel Acht festgelegten horizontal geltenden Verpflichtungen, volle Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 2, die allerdings begrenzt sind auf i) Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird, ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme. Ferner übernimmt die Europäische Union einige Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 3 und begrenzte Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 4 (die Anwendung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung ist möglich) im Bereich der internationalen Luftverkehrsdienstleistungen.

248. Die von der Kommission geltend gemachte ausschließliche Unionszuständigkeit für Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen aufgrund von Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV habe ich bereits abgelehnt(180).

249. Eine mögliche ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Luftverkehr hängt folglich davon ab, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV erfüllt sind.

250. Die Kommission hat dies meines Erachtens nicht dargetan. Ihr Vorbringen zu Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen beschränkt sich auf Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV. Sie ist in Bezug auf den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen der Ansicht, dass diese unter die gemeinsame Handelspolitik fielen. Die einzige Art von Luftverkehrsdienstleistungen, für die die Kommission eine AETR-Prüfung vorträgt, sind Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme. Es ist unstreitig, dass die Verordnung Nr. 80/2009 gemeinsame Regeln für alle in der Union angebotenen oder genutzten Computerreservierungssysteme für Luftverkehrsprodukte festlegt. Der Gerichtshof hat auch bestätigt, dass die Union aufgrund der Vorgängerregelung dieser Verordnung (der Verordnung [EWG] Nr. 2299/89 des Rates(181)) die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte über in ihrem Gebiet zur Benutzung angebotene oder benutzte Computerreservierungssysteme erworben hat(182). Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen ein Bereich ist, der von gemeinsamen Regeln weitgehend erfasst ist. Die Union hat daher keine ausschließliche externe Zuständigkeit für diesen Bereich.

251. Die Bestimmungen des EUSFTA über Luftverkehrsdienstleistungen können gleichwohl aus ähnlichen wie den für den See- und Binnenschiffsverkehr geltenden Gründen als zur Erreichung der Ziele des Dritten Teils Titel VI AEUV erforderlich angesehen werden (Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV)(183). Die Union und die Mitgliedstaaten haben daher eine geteilte Zuständigkeit für diese Bestimmungen nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV in Verbindung mit Art. 91 und Art. 100 Abs. 2 AEUV.

252. Was nun den Eisenbahnverkehr betrifft, übernimmt die Union neben den in Kapitel Acht festgelegten horizontal geltenden Verpflichtungen keine Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 1 und volle Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 2. Volle Verpflichtungen werden für die meisten Mitgliedstaaten im Bereich der Erbringungsform 3 übernommen, wobei die Nutzung öffentlicher Infrastruktur von den Mitgliedstaaten öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterstellt werden kann. Im Bereich der Erbringungsform 4 gelten keine Vorbehalte(184). Bei Hilfsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen hängen die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 3 vom jeweiligen Mitgliedstaat und der Art der Hilfsdienstleistung ab. Volle Verpflichtungen werden im Bereich der Erbringungsform 2 übernommen.

253. Das Vorbringen der Kommission, das Gutachten 1/94 und das Urteil C‑268/94, Portugal/Rat(185), sprächen dafür, dass die Verpflichtungen nach dem EUSFTA im Bereich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen der Erbringungsform 2 „von äußerst begrenzter Tragweite“ seien und daher gegenüber den Verpflichtungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit habe) Nebenpflichten darstellten, ist meines Erachtens zurückzuweisen. Im relevanten Teil des Gutachtens 1/94 hat der Gerichtshof ein internationales Abkommen „von Art und Umfang des TRIPS“, das nicht als unter die gemeinsame Handelspolitik fallend anzusehen war, von Handelsabkommen, die lediglich beiläufig Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben, abgegrenzt(186). Dieser Teil des Gutachtens 1/94 betraf daher die Tragweite von Abkommen, deren Rechtsgrundlage (der jetzige) Art. 207 Abs. 1 AEUV ist. Er ist nicht einschlägig, wenn der Gerichtshof, wie im vorliegenden Verfahren, über eine mögliche ausschließliche externe Zuständigkeit der Union aufgrund von Art. 3 Abs. 2 AEUV für einen Bereich (hier den Eisenbahnverkehr) zu befinden hat, der nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Dies gilt auch für das Urteil Portugal/Rat(187).

254. Ich komme nun zu der Frage, ob die Richtlinie 2012/34 den Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistungen in der Union weitgehend erfasst.

255. Die Richtlinie 2012/34, die für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr gilt(188), soll den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Verkehrsträgers auf den Eisenbahnsektor anwenden(189). Dementsprechend regelt sie den Zugang eines Eisenbahnunternehmens zur Eisenbahninfrastruktur in allen Mitgliedstaaten (einschließlich eines anderen Mitgliedstaats als seines Niederlassungsstaats) für Schienengüterverkehrsdienste oder grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste(190). Sie erfasst daher die Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (Erbringungsformen 1 und 2) in der Union. Die Richtlinie legt ferner materielle und verfahrensbezogene Regeln für die Bedingungen fest, unter denen ein Eisenbahnunternehmen eine Genehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen in der Union, insbesondere aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, erhalten kann. Diese Bedingungen beziehen sich insbesondere auf die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Unternehmens(191). Die Richtlinie 2012/34 enthält daher detaillierte Regeln über den Marktzugang durch Niederlassung (Erbringungsform 3).

256. Unter diesen Umständen wird der Bereich des Eisenbahnverkehrs meines Erachtens von der Richtlinie 2012/34 weitgehend erfasst.

257. Auch würden die relevanten Bestimmungen des EUSFTA meines Erachtens die Tragweite der gemeinsamen Regeln verändern, die diese Richtlinie festlegt. Beispielsweise gelten die Bestimmungen über die Niederlassung (Kapitel Acht Abschnitt C) „für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten … auswirken“(192). Zu diesen Bestimmungen gehört der Schutz vor diskriminierender Behandlung. So ist einem Eisenbahnverkehrsunternehmen aus Singapur, das Zugang zum Markt der Union durch Gründung einer dortigen kommerziellen Präsenz begehrt, vorbehaltlich der Beschränkungen nach der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union, diskriminierungsfreier Marktzugang zu gewähren(193). Nach seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat darf dieses Unternehmen nicht weniger günstig behandelt werden als gleichartige Unternehmen dieses Mitgliedstaats(194). Diese Marktzugangs- und Inländerbehandlungsbestimmungen bewirken somit, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen aus Singapur Zugang zu dem durch die Richtlinie 2012/34 geschaffenen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum gewährt wird. Beispielsweise wäre ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus Singapur grundsätzlich berechtigt, eine Genehmigung unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie „inländische“ Eisenbahnunternehmen(195). Vorbehaltlich der horizontal geltenden Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen nach der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union zur Niederlassung(196) hätte dieses Unternehmen auch das Recht, Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in den Mitgliedstaaten zu erhalten(197) und im Hinblick auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht weniger günstig behandelt zu werden als ein „inländisches“ Eisenbahnverkehrsunternehmen(198). Mit anderen Worten würde das EUSFTA die Tragweite der Richtlinie 2012/34 verändern.

258. Weil das EUSFTA diese Wirkung auf die bestehenden gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Markt der Union für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen hätte, hat die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs erworben. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66 im Bereich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen der Erbringungsform 4 enger ist als derjenige der relevanten Bestimmungen des EUSFTA. Für Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV ist keine völlige Übereinstimmung der von den internationalen Verpflichtungen bzw. von den Unionsregeln erfassten Bereiche erforderlich(199).

259. Die Union hat daher meines Erachtens die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bestimmung des EUSFTA über Eisenbahnverkehrsdienstleistungen nach Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV und Art. 216 Abs. 1 dritte Alternative AEUV.

260. Im Bereich des Straßenverkehrs übernimmt die Union neben den horizontal geltenden Verpflichtungen nach Kapitel Acht keine Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 1 und volle Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 2. Die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 3 unterliegen in bestimmten Mitgliedstaaten verschiedenen Vorbehalten je nach Art der Beförderung (Personen- oder Frachtverkehr). Im Bereich der Erbringungsform 4 haben wenige Mitgliedstaaten Vorbehalte erklärt (in Form von Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzvoraussetzungen). Bei Hilfsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen hängen die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsformen 1 und 3 vom jeweiligen Mitgliedstaat und von der Art der betreffenden Hilfsdienstleistung ab. Volle Verpflichtungen werden im Bereich der Erbringungsform 2 übernommen. Drei Mitgliedstaaten haben im Bereich der Erbringungsform 4 Vorbehalte erklärt (in Form einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung).

261. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen im Bereich der Erbringungsform 2 in Bezug auf Straßenverkehrsdienstleistungen von begrenzter praktischer Relevanz seien. Dieses Argument ist aus den von mir bereits ausgeführten Gründen zurückzuweisen(200).

262. Ist der Bereich der Straßenverkehrsdienstleistungen gleichwohl von der Verordnung Nr. 1071/2009 weitgehend erfasst?

263. Die Verordnung Nr. 1071/2009 legt umfassende Regeln für den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung fest, die sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für die Beförderung von Reisenden gelten(201). Sie regelt Anforderungen für die Ausübung dieses Berufs, nämlich eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat, Zuverlässigkeit, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die geforderte fachliche Eignung(202). Die Verordnung Nr. 1071/2009 verpflichtet jeden Mitgliedstaat ferner, eine oder mehrere Behörden zu benennen, die dafür zuständig sind, Unternehmen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, wenn sie diese Anforderungen erfüllen(203). Diese Regeln werden durch sektorale Regeln der Verordnung Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs(204) und der Verordnung Nr. 1073/2009 über den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt ergänzt(205). Nach diesen beiden Verordnungen muss den betreffenden Unternehmen vor Ausübung dieser Tätigkeiten eine Gemeinschaftslizenz erteilt werden(206).

264. Vor diesem Hintergrund regeln die Verordnungen Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 die grenzüberschreitende Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen (Erbringungsformen 1 und 2) sowie den Zugang zum Markt der Straßenverkehrsdienstleistungen durch Niederlassung (Erbringungsform 3). Die Verordnung Nr. 1072/2009 enthält ferner Regeln über die Fahrerbescheinigung und regelt somit die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Erbringung von Güterkraftverkehrsdienstleistungen (Erbringungsform 4)(207). Auch wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66 enger ist als derjenige der relevanten Verpflichtungen nach dem EUSFTA im Bereich der Erbringungsform 4, ist der Bereich des Straßenverkehrs meines Erachtens von bestehenden gemeinsamen Regeln weitgehend erfasst.

265. Ferner würde die Tragweite der Verordnungen Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 meines Erachtens durch internationale Verpflichtungen, wie sie im EUSFTA enthalten sind, verändert. Hierfür gelten im Wesentlichen ähnliche Gründe wie im Bereich des Eisenbahnverkehrs(208).

266. Insbesondere gelten die Bestimmungen über die Niederlassung (Kapitel Acht Abschnitt C) für „von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten … auswirken“(209). Zu diesen Bestimmungen gehört der Schutz vor diskriminierender Behandlung. So ist einem Kraftverkehrsunternehmer aus Singapur, der Zugang zum Markt der Union durch Gründung einer dortigen kommerziellen Präsenz begehrt, vorbehaltlich der Beschränkungen nach der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union, diskriminierungsfreier Marktzugang zu gewähren(210). Nach seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat hätte dieser Unternehmer das Recht, nicht weniger günstig behandelt zu werden als gleiche Unternehmer dieses Mitgliedstaats(211). Diese Marktzugangs- und Inländerbehandlungsbestimmungen bewirken somit, dass einem Kraftverkehrsunternehmer aus Singapur diskriminierungsfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird, indem Hindernisse für seine dortige tatsächliche Niederlassung beseitigt werden. Aufgrund des EUSFTA ist diesem Unternehmer Zugang zu diesem Markt unter den gleichen Bedingungen (z. B. in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder fachliche Eignung(212)) zu gewähren, die für inländische Unternehmer gelten. Mit anderen Worten würde das EUSFTA die Tragweite der Verordnungen Nrn. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009 verändern.

267. Weil das EUSFTA diese Wirkung auf die bestehenden gemeinsamen Regeln für den Zugang zum Markt der Union für Straßenverkehrsdienstleistungen hätte, hat die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit im Bereich des Straßenverkehrs erworben. Folglich hat die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bestimmungen des EUSFTA über Straßenverkehrsdienstleistungen nach Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV und Art. 216 Abs. 1 dritte Alternative AEUV.

268. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich zu dem Ergebnis, dass die Union eine mit den Mitgliedstaaten geteilte externe Zuständigkeit für die Übernahme von Verpflichtungen nach Kapitel Acht des EUSFTA hat, soweit dieses den Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr, einschließlich mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbundener Dienstleistungen, betrifft, und dass sie eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV für die Übernahme von Verpflichtungen nach Kapitel Acht des EUSFTA hat, soweit dieses den Eisenbahn- und Straßenverkehr (sowie mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbundene Dienstleistungen) betrifft. Die Union hat die ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV für alle sonstigen unter dieses Kapitel fallenden Dienstleistungen.

269. Ich komme nun zu Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA. Abschnitt B dieses Kapitels werde ich zusammen mit den Kapiteln Dreizehn, Fünfzehn und Sechzehn des EUSFTA erörtern(213).

 Investitionen (Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA(214))

 Vorbringen

270. Die Kommission trägt vor, dass Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA, der speziell internationale Investitionen betreffe und für EU-interne Investitionen nicht gelte, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik falle, soweit er für ausländische Direktinvestitionen gelte. Nach den für den Dienstleistungs- und Warenhandel sowie die Handelsaspekte des geistigen Eigentums geltenden Kriterien falle eine Übereinkunft unter Art. 207 Abs. 1 AEUV, wenn sie speziell internationale Investitionen betreffe, weil sie im Wesentlichen internationale Investitionen fördern, erleichtern oder regeln solle und sich direkt und sofort auf sie auswirke.

271. Zur Unterscheidung zwischen Portfolioinvestitionen (oder anderen Nichtdirektinvestitionen) und ausländischen Direktinvestitionen (die beide unter die Definition nach Art. 9.1 des EUSFTA fallen könnten) will die Kommission die für den Kontext des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs geltende Definition der „Direktinvestitionen“ durch den Gerichtshof auf Art. 207 Abs. 1 AEUV übertragen.

272. Unter die gemeinsame Handelspolitik fielen sowohl Regeln für den anfänglichen Zugang von Investitionen zum Markt des Gaststaats als auch solche über den einer Investition nach ihrer Zulassung zum Markt zu gewährenden Schutz (im Folgenden: Schutz nach der Zulassung). Der Letztere schließe den Schutz beispielsweise vor Diskriminierung, ungerechter und unbilliger Behandlung und entschädigungsloser Enteignung ein. In Art. 206 und Art. 207 Abs. 1 AEUV werde der Begriff „ausländische Direktinvestitionen“ verwendet, ohne dass zwischen Marktzugang und Schutz nach der Zulassung unterschieden werde. Außerdem widerspräche es den in Art. 206 AEUV festgeschriebenen Zielen, wenn der Schutz ausländischer Direktinvestitionen nach der Zulassung von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen würde. Insbesondere beziehe sich das Ziel der „schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen … bei den ausländischen Direktinvestitionen“ auf die Beseitigung von Beschränkungen sowohl durch Schranken bei der anfänglichen Zulassung einer Investition als auch durch Behinderungen ihrer späteren Wirkung und Nutzung. Die Kommission zieht in diesem Kontext Parallelen zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels, die ebenfalls nicht auf den Marktzugang begrenzt sei.

273. Die Kommission trägt ergänzend vor, dass unter die gemeinsame Handelspolitik bereits Standards des GATS fielen, die die Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen der Erbringungsform 3 (d. h. durch kommerzielle Präsenz(215)) nach der Zulassung regelten. Ähnliche Standards seien in Kapitel Acht des EUSFTA geregelt. Es wäre unlogisch, wenn die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für die Standards des Kapitels Neun, aber eine ausschließliche Zuständigkeit für die entsprechenden Standards des Kapitels Acht des EUSFTA oder des GATS haben sollte.

274. Art. 345 AEUV schränke die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für Kapitel Neun nicht ein, soweit dieses Kapitel die Enteignung betreffe. Art. 9.6 des EUSFTA sehe für die Ausübung des Enteignungsrechts ähnliche Bedingungen vor wie die Art. 49 und Art. 63 AEUV. Diese Bestimmung lasse die Eigentumsordnung in jedem Mitgliedstaat unberührt: Sie enthalte weder ein Verbot noch eine Verpflichtung für einen Mitgliedstaat, Vermögenswerte zu enteignen, die im Eigentum von Investoren aus Singapur ständen.

275. Die Kommission weist ferner das Argument zurück, dass Enteignungsregelungen nach Art. 207 Abs. 6 erster Halbsatz AEUV von der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen seien, weil es eine entsprechende Unionspolitik im Rahmen des Binnenmarkts nicht gebe. Dieses Argument lasse außer Acht, dass zwischen ausdrücklichen und stillschweigenden ausschließlichen externen Zuständigkeiten zu differenzieren sei. Auch Art. 207 Abs. 6 zweiter Halbsatz AEUV ändere daran nichts: Art. 345 AEUV schließe eine Harmonisierung von Eigentumsrechten an sich nicht aus. Jedenfalls erfolge durch Art. 9.6 des EUSFTA keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 207 Abs. 6 AEUV.

276. Die Kommission erkennt an, dass Kapitel Neun, soweit es für Portfolioinvestitionen gelte, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik falle. Die Union habe gleichwohl die ausschließliche Zuständigkeit, weil Portfolioinvestitionen als Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV anzusehen seien und die in Kapitel Neun vorgesehenen Behandlungsstandards von den gemeinsamen Regeln, die in dieser Bestimmung des Vertrags geregelt seien, zumindest weitgehend erfasst seien. Insbesondere die Kernstandards der Inländerbehandlung, der gerechten und billigen Behandlung und des Schutzes vor Enteignung seien von dem Verbot nach Art. 63 Abs. 1 AEUV erfasst. Zwar gelte für Art. 63 Abs. 1 AEUV die Ausnahme nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, Beschränkungen von Portfolioinvestitionen zählten jedoch nicht zu den durch die letztere Bestimmung in ihrem Bestand geschützten Beschränkungen (d. h. zu bestehenden Beschränkungen, die aufrechterhalten werden dürfen). Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV erfüllt.

277. Die Kommission ist der Ansicht, dass ihre Auslegung der „gemeinsamen Regeln“ nach Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV, wonach diese sowohl in Bestimmungen des Vertrags als auch in Regeln des sekundären Rechts bestehen könnten, dem Sinn und Zweck der AETR-Rechtsprechung Rechnung trage. Dieser Sinn und Zweck bestehe im Schutz der Einheit des Gemeinsamen Marktes und in der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie in der Notwendigkeit, die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des von ihnen errichteten Systems sicherzustellen(216). Die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr seien durch das Alleinstellungsmerkmal gekennzeichnet, dass sie eine auswärtige Dimension hätten. Ferner werde, vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in Art. 64 Abs. 1 AEUV, die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Drittländern durch Art. 63 Abs. 1 AEUV selbst verwirklicht. Es bedürfe somit nicht des Erlasses sekundärer Rechtsvorschriften, um die Kapitalverkehrsfreiheit auf den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu erstrecken oder eine vollständige Liberalisierung zu verwirklichen. Dass mit Ausnahme des Urteils Pringle(217) in den meisten Rechtssachen, die die Anwendung der AETR-Doktrin beträfen, die gemeinsamen Regeln in sekundärrechtlichen Vorschriften bestanden hätten, liege daran, dass die Verträge sich häufig darauf beschränkten, politische Ziele festzulegen und den Organen die Befugnis zur Gesetzgebung zu übertragen. Schließlich könne ohne eine ausschließliche Zuständigkeit der Union die einheitliche und kohärente Anwendung der gemeinsamen Regeln in Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht sichergestellt werden.

278. Sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für Portfolioinvestitionen aufgrund von Art. 3 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 AEUV habe, habe diese gleichwohl eine geteilte Zuständigkeit. Insoweit stützt sich die Kommission auf Art. 216 Abs. 1 AEUV, der die Befugnis der Union zum Abschluss internationaler Übereinkünfte mit Drittländern vorsehe, wenn dies „im Rahmen der Politik der Union … zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich“ sei. Im vorliegenden Fall sei das Ziel die Verwirklichung des freien Kapitalverkehrs einschließlich Portfolioinvestitionen zwischen der Union und Drittländern. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs außerhalb der Union könne nur wirksam sein, wenn Drittländer ihre eigenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und der Union beseitigten. Damit sie dies täten, bedürfe es üblicherweise des Abschlusses auf Gegenseitigkeit beruhender internationaler Übereinkünfte mit diesen Ländern. Die Kommission betont, dass sie nicht die Ansicht vertrete, dass die Union deshalb eine ausschließliche Zuständigkeit habe, weil Kapitel Neun erforderlich sei, damit die Union ihre externen Zuständigkeiten ausüben könne.

279. Das Parlament bejaht ebenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA. Es trägt insbesondere vor, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für Portfolioinvestitionen habe, weil zum einen die Erfassung von Portfolioinvestitionen durch Kapitel Neun gegenüber der wesentlichen oder überwiegenden Zielsetzung dieses Kapitels (der Sicherstellung des Schutzes ausländischer Direktinvestitionen) von untergeordneter Bedeutung sei und zum anderen Art. 3 Abs. 2 AEUV auch anwendbar sein könne, wenn das primäre Unionsrecht beeinträchtigt werden könnte. Das Parlament schließt sich insbesondere der Ansicht der Kommission an, dass das Verbot der Enteignung in Art. 9.6 des EUSFTA weder einen Eingriff in die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen oder Methoden der Registrierung und Ordnung der Eigentumsverhältnisse in verschiedenen Rechtstraditionen noch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten darstelle.

280. Der Rat erkennt an, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen aus wirtschaftlicher Perspektive miteinander verknüpft seien und einige Aspekte der Behandlung ausländischer Direktinvestitionen Standardfragen der gemeinsamen Handelspolitik beträfen (d. h. den Marktzugang, wie etwa den Zugang eines ausländischen Investors zu Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen). Die Regulierung ausländischer Direktinvestitionen verfolge jedoch nicht notwendigerweise handelsbezogene Ziele. Die Normsetzung in Bezug auf die Zulassung, Behandlung und den Schutz ausländischer Direktinvestitionen bilde einen unabhängigen Bereich der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, der nicht automatisch Teil der Handelspolitik sei. Der Rat unterscheidet zwischen i) der Zulassung ausländischer Direktinvestitionen (d. h. dem Marktzugang, also der Entscheidung darüber, ob einem Direktinvestor die Möglichkeit eingeräumt wird, im Gaststaat zu investieren, und über die [gegebenenfalls] geltenden Beschränkungen oder Bedingungen), ii) dem Kapitalverkehr in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen (wobei ein Investor auch Mittel im Gaststaat aufnehmen könne und ausländische Direktinvestitionen somit nicht stets notwendigerweise mit grenzüberschreitendem Kapitalverkehr verbunden seien) sowie iii) der Behandlung von Investitionen.

281. Kapitel Neun sei ein eigenständiges Kapitel, das ausschließlich den Investitionsschutz betreffe und eine sehr weite, an Vermögenswerte anknüpfende Definition von Investitionen verwende. Dieses Kapitel betreffe weder die Zulassung noch die Förderung von Investitionen. Regelungen über die Zulassung von Investitionen seien in Kapitel Acht des EUSFTA enthalten.

282. Der Rat erkennt an, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen habe, die die gemeinsame Handelspolitik beträfen, vertritt jedoch eine engere Auslegung des Geltungsbereichs von Art. 207 Abs. 1 AEUV als die Kommission und das Europäische Parlament. Insoweit brauche der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden, welche Grenzen die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen nach dem EUSFTA genau habe. Der Rat trägt im Wesentlichen vor, dass die Kommission nicht dargelegt habe, dass alle in Abschnitt A geregelten Standards mit Bestimmungen im Zusammenhang ständen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für ausländische Direktinvestitionen oder für andere von Kapitel Neun erfasste Arten von Investitionen fielen.

283. In Bezug auf die Inländerbehandlungsvorschrift in Art. 9.3 des EUSFTA konzentriert sich der Rat auf die in Art. 9.3 Abs. 3 geregelten Fälle, in denen die Vertragsparteien von der Verpflichtung zur Inländerbehandlung abweichen können. Die Union könne keine ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung und den Abschluss des EUSFTA haben, soweit es Maßnahmen betreffe, die von den Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für die nationale Sicherheit ergriffen würden. Auch habe die Union weder eine ausschließliche Zuständigkeit für den Schutz von nationalem Kulturgut noch eine Regelungszuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen im Bereich der direkten Steuern.

284. Was die Vorschrift über die gerechte und billige Behandlung sowie die Vorschrift über vollen Schutz und volle Sicherheit in Art. 9.4 des EUSFTA angehe, habe die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für keine dieser Vorschriften dargelegt.

285. Hinsichtlich der Regelung der Entschädigung für Verluste an Investitionen (im Sinne von Kapitel Neun) in Art. 9.5 des EUSFTA habe die Union keine Zuständigkeit für den Teil dieser Bestimmung, der die Streitkräfte der Mitgliedstaaten betreffe. Ferner sei die Unterzeichnung und der Abschluss einer Übereinkunft allein durch die Union zweifelhaft, die Folgen regele, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der Mitgliedstaaten hervorgerufen würden.

286. In Bezug auf die Regelungen betreffend die Enteignung in Art. 9.6 des EUSFTA finde die Ansicht, dass alle die Enteignung betreffenden Vorschriften des EUSFTA vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Stütze. Aufgrund von Art. 345 AEUV könne die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung und den Abschluss von Art. 9.6 des EUSFTA haben.

287. Ferner habe die Kommission nicht vorgetragen, geschweige denn dargetan, dass bestimmte unter Art. 9.7 Abs. 2 des EUSFTA fallende Bereiche, insbesondere strafbare Handlungen, Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme und Steuern, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fielen.

288. Der Kommission sei zu widersprechen, soweit sie eine ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die Union für Portfolioinvestitionen auf Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV stütze.

289. Erstens könnten Portfolioinvestitionen zwar mit Kapitalverkehr verbunden sein, diese Art von Investitionen könne jedoch nicht mit dem freien Kapitalverkehr nach den Verträgen gleichgesetzt werden. Art. 63 Abs. 1 AEUV habe nicht den Schutz von Investitionen zum Gegenstand. Er habe auch nicht Portfolioinvestitionen oder Direktinvestitionen als solche zum Gegenstand. Art. 63 Abs. 1 AEUV gelte nur, soweit Kapitalverkehr stattfinde. Dies sei bei ausländischen Direktinvestitionen und Portfolioinvestitionen nicht notwendigerweise stets der Fall. Es sei ferner wichtig, sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern zulässige (nach Art. 65 Abs. 2 AEUV gerechtfertigte) Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht umgehen könnten, indem sie sich unmittelbar auf Art. 63 AEUV beriefen. Zur Unterscheidung zwischen der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr nehme der Gerichtshof eine Schwerpunktbetrachtung vor, bei der er darauf abstelle, welcher konkrete Aspekt eines Sachverhalts von der mutmaßlichen Beschränkung hauptsächlich betroffen sei.

290. Zweitens werde der Union durch keine Bestimmung der Verträge eine besondere Zuständigkeit zum Handeln in Bezug auf Portfolioinvestitionen bzw. (erst recht nicht) in Bezug auf deren Schutz übertragen. Zum Handeln in diesem Bereich befugt seien aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 AEUV daher die Mitgliedstaaten.

291. Drittens trägt der Rat für den Fall, dass der Gerichtshof gleichwohl anerkennen sollte, dass Portfolioinvestitionen als Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen seien und dass der Union durch diese Bestimmung eine besondere Befugnis zum Handeln in Bezug auf den Schutz dieser Art von Investitionen übertragen werde, vor, dass die Union aufgrund von Art. 63 Abs. 1 AEUV keine Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von Portfolioinvestitionen erlassen habe. Zuzugestehen sei, dass es sekundärrechtliche Vorschriften in Bezug auf beispielsweise die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel und zu Märkten für Finanzinstrumente gebe. Diese Regeln beträfen zwar Aspekte von Portfolioinvestitionen, keine von ihnen sei jedoch aufgrund der Rechtsgrundlagen für den freien Kapitalverkehr erlassen worden.

292. Viertens könne jedenfalls keine stillschweigende ausschließliche externe Zuständigkeit der Union für Portfolioinvestitionen gegeben sein, weil Art. 63 Abs. 1 AEUV keine „gemeinsame Regel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV sei. Selbst wenn angenommen würde, dass die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten durch bestehendes Primärrecht verwirklicht werde, sei die neue Auslegung der „gemeinsamen Regeln“ in Art. 3 Abs. 2 AEUV durch die Kommission unzutreffend. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs belege, dass die Union mit dem Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften eine interne Zuständigkeit ausgeübt haben müsse. Dies sei eine dem Begriff der stillschweigend übertragenen Befugnisse inhärente Voraussetzung. Die Kommission stütze sich zu Unrecht auf das Urteil Pringle und das Gutachten 1/92(218). Im Urteil Pringle(219) habe der Gerichtshof entschieden, dass der Vertrag über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM) in seiner Gesamtheit nicht in die geltend gemachte ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV falle. Die weitere Frage, ob gleichwohl anzunehmen gewesen sei, dass der ESM-Vertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“, habe der Gerichtshof nicht mehr prüfen müssen. Jedenfalls sei Gegenstand des Urteils Pringle eindeutig die Ausübung von Befugnissen durch die Union gewesen, bei denen es sich um ihr ausdrücklich übertragene Befugnisse gehandelt habe. Zwar habe der Gerichtshof im Gutachten 1/92(220) auf Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb verwiesen. Die Rechtssachen, auf die der Gerichtshof in jenem Gutachten verwiesen habe, verdeutlichten indes, dass interne Zuständigkeiten ausgeübt werden müssten, bevor eine stillschweigend übertragene Zuständigkeit für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft entstehe, oder dass das Bestehen einer solchen stillschweigenden Zuständigkeit an eine durch die Verträge ausdrücklich übertrage Zuständigkeit gebunden sei.

293. Für den Fall, dass der Gerichtshof anerkennen sollte, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV eine „gemeinsame Regel“ darstellen könne, trägt der Rat vor, die Kommission habe nicht dargetan, inwieweit der Bereich der Portfolioinvestitionen von den angeblichen „gemeinsamen Regeln“ „weitgehend erfasst“ sei. Auch habe die Kommission nicht dargetan, dass Kapitel Neun, soweit es den Schutz von Portfolioinvestitionen betreffe, diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern würde.

294. Der Rat hat ferner Bedenken gegen die Begründung, die dem Hilfsvorbringen der Kommission zugrunde liege, wonach eine geteilte Zuständigkeit für Portfolioinvestitionen aufgrund von Art. 216 Abs. 1 AEUV bestehe. Für die Notwendigkeit, ein bestimmtes Vertragsziel zu erreichen, müsse dargelegt werden, dass der Union intern Zuständigkeiten übertragen worden seien, um dieses Ziel zu erreichen. Demnach könne sich die Kommission in Bezug auf Portfolioinvestitionen nicht auf Art. 216 Abs. 1 AEUV berufen. Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Union tatsächlich die erforderliche Zuständigkeit für die Regelung des Schutzes von Portfolioinvestitionen habe, weist der Rat darauf hin, dass die Kommission nicht vortrage, dass die Union diese interne Zuständigkeit nur durch den Abschluss einer internationalen Übereinkunft ausüben könne und dass daher interne und externe Zuständigkeiten für den Schutz ausländischer Portfolioinvestitionen miteinander ausgeübt werden müssten. Im Übrigen sei, wäre die Ansicht der Kommission zutreffend, der Abschluss einer internationalen Übereinkunft nicht notwendig: Art. 63 Abs. 1 AEUV würde selbst die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Drittländern verwirklichen.

295. Der Rat stimmt der Auffassung zu, dass die Union und die Mitgliedstaaten eine geteilte Zuständigkeit für Kapitel Neun hätten. Da der Union jedoch keine Zuständigkeit für den Schutz von Portfolioinvestitionen übertragen sei, könne sie diese Zuständigkeit nicht ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten ausüben. Hilfsweise bleibe für den Fall, dass der Gerichtshof tatsächlich eine geteilte Zuständigkeit der Union für Portfolioinvestitionen anerkennen sollte, die Frage, ob diese Zuständigkeit durch den Abschluss des EUSFTA ausgeübt werden solle, eine politische Entscheidung.

296. Die meisten der beteiligten Mitgliedstaaten haben zu Abschnitt A Stellung genommen. Ihr Vorbringen entspricht im weiteren Sinne den verschiedenen Gesichtspunkten der Auffassung des Rates.

297. So bringen sie vor, dass die Bedeutung von „Direktinvestitionen“ in Art. 64 AEUV und „ausländischen Direktinvestitionen“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV die gleiche sein müsse. Insoweit seien die Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Art. 64 AEUV sowie die Definition von Direktinvestitionen (und Portfolioinvestitionen bzw. Wertpapieranlagen) in der Verordnung (EG) Nr. 184/2005(221) und in der Richtlinie 88/361/EWG(222) relevant.

298. Die ausschließliche Zuständigkeit der Union für ausländische Direktinvestitionen sei auf die Beseitigung von Beschränkungen dieser Art von Investitionen begrenzt. Soweit das EUSFTA auch andere Formen des Schutzes gewährleiste, fielen diese Regelungen nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV. Dies sei der Fall für Bestimmungen über die Förderung und den Schutz ausländischer Direktinvestitionen (wie etwa solche im Bereich der Enteignung, der Streitkräfte, der direkten Steuern, des Strafrechts und des Strafverfahrens).

299. Art. 9.6 des EUSFTA (Enteignung) lege allgemeine Grundsätze fest, nach denen die Vertragsparteien ihre eigentumsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hätten. Diese Bereiche fielen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht auszuüben sei. Art. 345 AEUV sehe eine Einschränkung der Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach den Verträgen vor.

300. Aus Art. 207 Abs. 6 AEUV folge, dass die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Handelsabkommen nicht in Bereichen ausüben dürfe, in denen sie keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass interner Rechtsvorschriften habe. Aufgrund dieser Bestimmung könne die Union auch nach Art. 207 Abs. 1 AEUV keine ausschließliche Zuständigkeit für andere Investitionen als ausländische Direktinvestitionen haben.

301. Die neue Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV durch die Kommission würde dazu führen, dass die Union nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 63 AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit für Portfolioinvestitionen hätte. Sie würde auch bedeuten, dass jede Übereinkunft, die geeignet sei, Investitionen zu beschränken, unabhängig davon, ob sie Teil der gemeinsamen Handelspolitik sei, in die stillschweigende ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen könnte. Aus den Verträgen gehe jedoch eindeutig hervor, dass eine (ausdrückliche) ausschließliche Zuständigkeit nur für ausländische Direktinvestitionen bestehe. Gemeinsame Regeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV seien Regelungen des Sekundärrechts, nicht des Primärrechts. Das Bestehen einer internen Zuständigkeit sei nicht ausreichend. Die Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 AEUV bestätige diese Auslegung. Jedenfalls sei Art. 63 AEUV keine Rechtsgrundlage für die Ausübung einer Zuständigkeit. Die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden sei in Art. 64 Abs. 2 AEUV geregelt und unterliege Einschränkungen.

302. Ferner seien die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 AEUV nicht erfüllt. Kapitel Neun Abschnitt A habe einen viel weiteren Geltungsbereich als Art. 63 AEUV. Die Enteignung sei keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die in den Verträgen vorgesehen sei. Soweit Art. 63 AEUV Anwendung finde, sei nur die Geltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewährleistet. In Bezug auf die Enteignung seien keine gemeinsamen Regeln erlassen worden.

303. Die Union dürfe durch ihre Zustimmung zu Art. 9.10 Abs. 1 des EUSFTA nicht allein über die Beendigung von Übereinkünften entscheiden, die die Mitgliedstaaten mit Singapur geschlossen hätten. Diese Bestimmung missachte den allgemeinen, in Art. 59 Abs. 1 Buchst. a des Wiener Übereinkommens von 1969 zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach internationale Übereinkünfte nur durch ihre Vertragsparteien beendet werden dürften. Die Kommission habe auch keine völkerrechtliche Grundlage für ihre Ansicht vorgetragen. Ferner habe die Union in der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012(223) selbst anerkannt, dass bilaterale Abkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet hätten, gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten dürften.

304. Schließlich sei keine der Alternativen des Art. 216 AEUV erfüllt. Die Union habe daher keine geteilte Zuständigkeit für Portfolioinvestitionen.

 Würdigung

 Einleitung

305. Die Union könnte auf zwei Grundlagen eine ausschließliche Zuständigkeit für die grundlegenden Regelungen über Investitionen in Kapitel Neun Abschnitt A haben. Fallen diese Regelungen unter die gemeinsame Handelspolitik im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV? Wenn nicht, sind sie gleichwohl Teil eines Bereichs, in dem gemeinsame Regeln bestehen (die mit diesem Bereich übereinstimmen oder ihn weitgehend erfassen), die beeinträchtigt werden könnten oder deren Tragweite verändert werden könnte, wenn das EUSFTA abgeschlossen würde (Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV)? Ich werde diese Möglichkeiten nacheinander erörtern.

306. Eine weitere gesonderte Frage stellt sich im Hinblick auf Kapitel Neun insoweit, als nach Art. 9.10 Abs. 1 des EUSFTA mit dem Inkrafttreten des EUSFTA bestimmte bilaterale Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur (die in einem Anhang zu Kapitel Neun aufgeführt sind) außer Kraft treten. Diese Frage werde ich gesondert erörtern(224).

 Ausschließliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 207 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AEUV

–       Bedeutung des Begriffs „ausländische Direktinvestitionen“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV

307. In Kapitel Neun sind die von ihm erfassten Investitionen und Investoren definiert. Anders als in den Verträgen wird dort nicht zwischen ausländischen Direktinvestitionen und anderen Formen von Investitionen unterschieden(225). „Portfolioinvestitionen“ sind weder im EUSFTA noch in den Verträgen genannt.

308. Der Antrag der Kommission gibt dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, den Begriff „ausländische Direktinvestitionen“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV auszulegen und zu klären, inwieweit die Regelung „ausländischer Direktinvestitionen“ unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Diese Art von Investitionen war bereits in Art. III‑315 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung für Europa enthalten(226). Der Inhalt dieser Bestimmung war mit dem des Art. 207 Abs. 1 AEUV identisch(227).

309. Aufgrund von Art. 207 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV hat die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen. Diese Zuständigkeit besteht neben der Zuständigkeit für andere Bereiche, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen (wie etwa Dienstleistungen), jedoch auch Investitionen betreffen können (wie etwa Investitionen im Dienstleistungssektor)(228).

310. In den Verträgen ist der Begriff „ausländische Direktinvestitionen“ nicht definiert. Der Begriff „Investitionen“ wird jedoch in einer Reihe von Bestimmungen der Verträge, Protokolle und Erklärungen verwendet(229).

311. Auf einer allgemeinen Ebene bedeutet der Begriff „Investition“ nach meinem Verständnis, Geld oder andere Vermögenswerte in eine wirtschaftliche Tätigkeit einzubringen, um einen Gewinn zu erzielen.

312. Art. 207 Abs. 1 AEUV bezieht sich auf eine bestimmte Art von Investitionen, nämlich auf Investitionen, die sowohl „ausländische“ als auch „Direkt“-Investitionen sind.

313. Ausländische Investitionen sind Investitionen, die von einer natürlichen oder juristischen Person der Union in einem Drittstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person eines Drittstaats in der Union getätigt werden. Ausländische Direktinvestitionen sind somit Direktinvestitionen, die eine über die Union hinausweisende Komponente aufweisen.

314. Der Begriff „Direktinvestitionen“ wird auch in anderen Bestimmungen der Verträge verwendet, insbesondere in Art. 64 Abs. 1 und 2 AEUV, der in Titel IV („Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“) Kapitel 4 („Der Kapital- und Zahlungsverkehr“) steht. Vorbehaltlich von Art. 64 Abs. 1 und 2 AEUV verbietet Art. 63 AEUV alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern. Dieses Verbot hat einen weiten Geltungsbereich. Es gilt z. B. für Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abhalten(230).

315. Art. 64 Abs. 1 AEUV ist durch den Verweis auf die Kategorien von Kapitalbewegungen definiert, die Gegenstand von Beschränkungen sein können(231). Er umschreibt das Verbot in Art. 63 AEUV in Bezug auf den Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (einschließlich Anlagen in Immobilien), mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten. Art. 64 Abs. 2 AEUV bietet dem Parlament und dem Rat eine Rechtsgrundlage, Maßnahmen in Bezug auf diese Formen von Kapitalbewegungen zu beschließen. Unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 3 AEUV kann der Rat auch Maßnahmen beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern „einen Rückschritt“ darstellen.

316. Unabhängig davon, welchen Geltungsbereich die Art. 63 und 64 AEUV genau haben, gelten diese Bestimmungen meines Erachtens eindeutig für den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, einschließlich ausländischer Direktinvestitionen. Diese beiden Bestimmungen und die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung sind daher für die Definition des Geltungsbereichs der „ausländischen Direktinvestitionen“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV relevant.

317. Zur Auslegung des Begriffs „Direktinvestitionen“ in Art. 64 Abs. 1 AEUV stützt sich der Gerichtshof auf dessen Definition in der Richtlinie 88/361 des Rates zur Durchführung von Art. 67 des EWG-Vertrags(232). Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert (der der Gerichtshof Indizwirkung zumisst(233)).

318. Die Nomenklatur in Anhang I führt unter „Direktinvestitionen“ auf: „1. Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen oder neuen Unternehmen, die ausschließlich dem Geldgeber gehören, und vollständige Übernahme bestehender Unternehmen[,] 2. Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen[,] 3. Langfristige Darlehen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen [und] 4. Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen“. In diesem Teil des Anhangs wird ferner auf die Begriffsbestimmungen verwiesen, die ausschließlich für die Zwecke der Nomenklatur und der Richtlinie 88/361 bestimmte Begriffe definieren. Diese Begriffsbestimmungen definieren „Direktinvestitionen“ als „Investitionen jeder Art durch natürliche Personen, Handels-, Industrie- oder Finanzunternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmern oder Unternehmen, für die die Mittel zum Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind“. Nach den Begriffsbestimmungen ist dieser Begriff „also im weitesten Sinne gemeint“.

319. Vor diesem Hintergrund fallen unter den Begriff „Direktinvestitionen“ nach Auffassung des Gerichtshofs „Investitionen durch natürliche oder juristische Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und den Unternehmen …, für die die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind“(234). Im Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation hat der Gerichtshof festgestellt, dass unter Art. 63 AEUV grundsätzlich solche Kapitalbewegungen fallen, die eine Niederlassung oder Direktinvestitionen umfassen, und dass diese letztgenannten Begriffe „sich auf eine Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien [beziehen], die die Möglichkeit verschafft, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft und deren Kontrolle zu beteiligen“(235). Im Urteil Haribo kam der Gerichtshof aufgrund dieser Kriterien zu dem Schluss, dass eine Beteiligung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt (und implizit, dass sie daher keine Direktinvestition darstellt), sofern sie weniger als 10 % des Kapitals einer Gesellschaft ausmacht(236).

320. Diese Rechtsprechung spiegelt offenbar andernorts verwendete Definitionen wider. Beispielsweise definiert die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD) „Direktinvestitionen“ als „Kategorie grenzüberschreitender Investitionen, die von einer in einer Volkswirtschaft ansässigen Einheit mit der Absicht getätigt werden, eine dauerhafte Beteiligung an einem in einer anderen Volkswirtschaft ansässigen Unternehmen zu erwerben“ (wobei von einer dauerhaften Beteiligung auszugehen ist, wenn der Direktinvestor mindestens 10 % der Stimmrechte des Unternehmens hält, das Ziel der Direktinvestition ist). Die Beteiligung des Direktinvestors besteht in „einer strategischen langfristigen Beziehung zu dem Unternehmen, das Ziel der Direktinvestition ist, um ein erhebliches Maß an Einfluss des Direktinvestors auf das Management des Unternehmens sicherzustellen“(237). Der Internationale Währungsfonds (im Folgenden: IWF) definiert „Direktinvestitionen“ als „internationale Investitionen, die von einer in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Einheit getätigt werden, um eine langfristige Beteiligung an einem in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmen zu erwerben“. Eine „langfristige Beteiligung“ bedeutet dem IWF zufolge, „dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen besteht und dass der Investor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens ausübt“(238). Die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im Folgenden: UNCTAD) verweist auf die von der OECD und dem IWF verwendeten Definitionen.

321. Die Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Art. 63 AEUV ist auch aufschlussreich dafür, was nicht unter den Begriff „Direktinvestitionen“ fällt. So hat der Gerichtshof diese Art von Investitionen von „Portfolioinvestitionen“ abgegrenzt, d. h. dem „Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage, ohne auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss nehmen zu wollen“(239). Diese Auslegung entspricht auch den andernorts verwendeten Definitionen von Portfolioinvestitionen(240).

322. Vor diesem Hintergrund lege ich den Begriff „ausländische Direktinvestitionen“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV dahin aus, dass damit Investitionen natürlicher oder juristischer Personen eines Drittstaats in der Union oder Investitionen natürlicher oder juristischer Personen der Union in einem Drittstaat zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen in Form einer tatsächlichen Beteiligung an der Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens zwischen denjenigen, die die Mittel bereitstellen, und dem Unternehmen, für das die Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmt sind, gemeint sind. Bei der Anwendung dieser Definition kann dem Umstand, dass der Direktinvestor mindestens 10 % der Stimmrechte des Unternehmens hält, das Ziel der Direktinvestition ist, meines Erachtens eine Indizwirkung zukommen, von ausschlaggebender Bedeutung ist dies jedoch sicherlich nicht.

–       Regulierung „ausländischer Direktinvestitionen“ als Teil der gemeinsamen Handelspolitik

323. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Formen der Regulierung „ausländischer Direktinvestitionen“ unter die gemeinsame Handelspolitik der Union fallen. Es ist unstreitig, dass unter diese Politik der Marktzugang (d. h. die Bedingungen für den Markteintritt und die Niederlassung) sowie die Förderung von Investitionen fallen. So fällt etwa eine Bestimmung wie Art. 9.7 des EUSFTA („Transfer“), die die Vertragsparteien verpflichtet, für sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer Investition zu gestatten, dass diese ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen können, und die somit den Marktzugang betrifft, unter die gemeinsame Handelspolitik.

324. Fällt unter die gemeinsame Handelspolitik auch der Schutz von Investoren (und ihrer Investitionen), nachdem sie Zugang zum ausländischen Markt erhalten haben?

325. Das ist meines Erachtens der Fall.

326. Unter die gemeinsame Handelspolitik fällt eindeutig, zumindest in gewissem Umfang, der Schutz bestimmter ausländischer Investitionen. Denn unter diese Politik fällt der Handel mit Dienstleistungen im Sinne der vier vom GATS umfassten Erbringungsarten von Dienstleistungen(241). Das GATS regelt Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Marktzugang und Inländerbehandlung, den Meistbegünstigungsgrundsatz und die innerstaatliche Regelung, insbesondere für die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch kommerzielle Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds (Dienstleistungen der Erbringungsform 3, die im Allgemeinen der „Niederlassung“ entspricht)(242). Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet kommerzielle Präsenz „jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch – unter anderem – i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung“(243). Soweit ausländische Direktinvestitionen der Errichtung einer kommerziellen Präsenz zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung dienen, sind sie vom Handel mit Dienstleistungen umfasst und fallen daher unter die gemeinsame Handelspolitik. In Anbetracht der Art der nach dem GATS übernommenen Verpflichtungen und des Ergebnisses, zu dem der Gerichtshof im Gutachten 1/08(244) gelangte, fallen unter die gemeinsame Handelspolitik eindeutig auch der Marktzugang und die Behandlung, die zu gewähren ist, nachdem eine kommerzielle Präsenz errichtet worden ist. Daher ist zumindest eine gewisse Form von Schutz ausländischer Direktinvestitionen nach der Zulassung von der gemeinsamen Handelspolitik umfasst, soweit es um den Handel mit Dienstleistungen geht.

327. Außerdem ist die Frage bereits geklärt, ob unter die gemeinsame Handelspolitik eine Regulierung fällt, die Investitionsmaßnahmen im Bereich des Warenhandels durch Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung schützt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens über handelsrelevante Investitionsmaßnahmen (im Folgenden: TRIMS-Übereinkommen) hat(245), das für warenhandelsbezogene Investitionsmaßnahmen gilt(246) und u. a. eine Verpflichtung zur Inländerbehandlung festlegt(247).

328. Ferner fällt nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsrechtsakt unter die gemeinsamen Handelspolitik, „wenn er speziell den internationalen Warenaustausch betrifft, weil er im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt“(248). Diese Kriterien sollten daher auch auf ausländische Direktinvestitionen Anwendung finden. Somit fallen Unionsmaßnahmen, die im Wesentlichen ausländische Direktinvestitionen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ausländische Direktinvestitionen und ‑investoren auswirken, unter die gemeinsame Handelspolitik der Union.

329. Zu ergänzen ist, dass der spezifische Kontext, in dem der Begriff „ausländische Direktinvestitionen“ in Art. 206 und Art. 207 Abs. 1 AEUV verwendet wird, der gleiche ist wie derjenige, in dem dieser Ausdruck im Entwurf der Artikel über das außenpolitische Handeln in dem vom Präsidium des Konvents vorgeschlagenen Verfassungsvertrag verwendet wurde. Im Zusammenhang mit (den späteren) Art. 206 und Art. 207 Abs. 1 AEUV führte das Präsidium in einem Kommentar aus, dass ein Hinweis auf die ausländischen Direktinvestitionen aufgenommen worden sei, „um anzuerkennen, dass die Finanzströme den Güterverkehr ergänzen und heute einen großen Teil des Handels ausmachen“(249). Dies legt nahe, dass Investitionen und Handel wesentliche Komponenten einer wirksamen und einheitlichen gemeinsamen Handelspolitik sind. In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft ist davon auszugehen, dass Entscheidungen über Ausfuhr- und Einfuhrmärkte und Produktionsstandorte sowohl von der Handels- als auch von der Investitionspolitik und ‑regulierung abhängig sind.

330. Die gemeinsame Handelspolitik umfasst daher neben Maßnahmen, die den Markteintritt ausländischer Direktinvestitionen im Gaststaat ermöglichen und verbessern, Maßnahmen, die diese Investitionen schützen, soweit die Verfügbarkeit dieses Schutzes sich direkt und sofort auf die Frage, ob die ausländischen Direktinvestitionen getätigt werden, und auf den Nutzen dieser Investitionen auswirkt.

331. Diese Auslegung von Art. 207 AEUV ermöglicht der Union, die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik zu erreichen. Nach Art. 206 AEUV trägt die Union mit der Verfolgung dieser Politik u. a. „zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen … bei“. Diese Formulierung kann meines Erachtens nicht dahin verstanden werden, dass die gemeinsame Handelspolitik auf die Beseitigung von Beschränkungen des Marktzugangs für ausländische Direktinvestitionen begrenzt wäre. Das Ziel der schrittweisen Beseitigung von Beschränkungen ist nicht darauf begrenzt, dass ein Marktzugang für Waren oder Dienstleistungen oder ein Markteintritt für ausländische Direktinvestitionen möglich ist. Grenzmaßnahmen und Markteintrittsbeschränkungen sind nur eine Art von Beschränkungen. Auch durch viele andere Arten von Maßnahmen (bzw. ihr Unterbleiben) kann es verhindert, verteuert oder anderweit mit stärkeren Belastungen verbunden werden, ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt zu bringen oder eine Investition vorzunehmen, um Gewinn damit zu machen. Solche Beschränkungen können sich beispielsweise aus einer diskriminierenden Behandlung und mangelnder Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz in der Regulierung des internationalen Handels und ausländischer Direktinvestitionen(250) oder aus dem Bestehen unlauterer Handelspraktiken ergeben.

332. Im Einklang mit dieser Auslegung hat der Gerichtshof anerkannt, dass die im GATT 1994 und im GATS enthaltenen Bestimmungen über den Waren- und Dienstleistungshandel (mit Ausnahme des Verkehrs) unter die gemeinsame Handelspolitik fallen(251). Diese Übereinkünfte sind nicht auf Regelungen über den Marktzugang begrenzt. Es bedarf auch anderer Arten von Regelungen insbesondere in Bezug auf interne Instrumente, weil andernfalls die Vorteile des Marktzugangs u. a. durch diskriminierende interne Maßnahmen bedeutungslos werden könnten.

333. Die gleichen Gründe müssen meines Erachtens für die Regulierung ausländischer Direktinvestitionen gelten. Schließlich könnte die Wirksamkeit von Regelungen, die diese Art von Investitionen ermöglichen, völlig ausgehöhlt werden, wenn der Investor, nachdem die Investition erfolgt ist, beispielsweise vor diskriminierender Behandlung (vgl. Art. 9.3 des EUSFTA über „Inländerbehandlung“ in Verbindung mit Vereinbarung Nr. 5 und Art. 9.5 Abs. 1 des EUSFTA über „Entschädigung für Verluste“), Enteignung (vgl. Art. 9.6 des EUSFTA über „Enteignung“) oder Beschränkungen von Transfers (vgl. Art. 9.7 des EUSFTA zum „Transfer“) schutzlos gestellt wäre. Beispielsweise könnte, wenn einer Investition der Marktzugang gewährt worden wäre, aber die wirtschaftliche Tätigkeit, in die die Investition geflossen ist, dann entschädigungslos enteignet würde, das Ergebnis den Investor schlechter stellen, als wenn der Zugang einfach verwehrt worden wäre. Das Gleiche gilt, wenn ein Investor im Gaststaat Verluste erleidet, weil seine Investition beschlagnahmt oder durch die Streitkräfte oder Behörden dieses Staates unnötig zerstört wird (vgl. Art. 9.5 Abs. 2 des EUSFTA über „Entschädigung für Verluste“).

334. Ebenso könnte, wenn Investoren für ihre Investitionen eine gerechte und billige Behandlung verwehrt bliebe, da sie wegen einer grundlegenden Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze oder wegen bösgläubigen Verhaltens seitens des Gaststaats keinen Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren haben, dies die Entscheidung untergraben, in diesem Staat eine Investition zu tätigen und Nutzen daraus zu ziehen (vgl. Art. 9.4 des EUSFTA über den „Behandlungsstandard“). Dieselbe Folge könnte sich aus einem Mangel an Schutz der physischen Sicherheit von Investoren und Investitionen ergeben (vgl. wiederum Art. 9.4 des EUSFTA über den „Behandlungsstandard“).

335. Ich sehe keinen Grund, deshalb zu einer anderen Ansicht zu kommen, weil Bestimmungen, die Ausnahmen von einigen dieser Standards regeln, wie etwa Art. 9.3 Abs. 3 des EUSFTA, sich auf Ziele beziehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fallen mag. Diese Bestimmungen sollen die Bedingungen festlegen, unter denen die Vertragsparteien mit diesen Standards sonst unvereinbare Maßnahmen einführen oder durchsetzen dürfen, um berechtigte Ziele, wie etwa den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zu erreichen. Dies sind Maßnahmen, die unter die gemeinsame Handelspolitik der Union fallen, weil sie speziell ausländische Investitionen betreffen. Die Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen ausnahmsweise angewendet werden dürfen, fallen somit ebenfalls unter diese Politik.

336. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass unter die gemeinsame Handelspolitik auch die Regulierung des Schutzes ausländischer Direktinvestitionen fällt, soweit die Verfügbarkeit dieses Schutzes sich direkt und sofort auf die Frage, ob die ausländischen Direktinvestitionen getätigt werden, und auf den Nutzen dieser Investitionen auswirkt.

337. Daraus folgt, dass Kapitel Neun Abschnitt A des EUSFTA in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, soweit die Bestimmungen dieses Abschnitts die Liberalisierung und den Schutz ausländischer Direktinvestitionen im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV betreffen.

338. Eine Reihe von Mitgliedstaaten wendet jedoch ein, dass Schutzstandards gegen die Enteignung ausländischer Direktinvestitionen nicht unter die gemeinsame Handelspolitik fallen könnten. Aufgrund von Art. 345 AEUV falle dieser Bereich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Nach dieser Bestimmung müssten die Verträge die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt lassen. In Verbindung mit Art. 207 Abs. 6 AEUV folge hieraus, dass die gemeinsame Handelspolitik sich nicht auf die Enteignung ausländischer Direktinvestitionen erstrecke.

339. Dieses Verständnis von Art. 207 Abs. 6 und Art. 345 AEUV teile ich nicht.

340. Art. 345 AEUV bringt den Grundsatz der Neutralität der Verträge gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck: Die Verträge stehen grundsätzlich weder einer Verstaatlichung von Unternehmen noch deren Privatisierung entgegen(252). Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Art. 345 AEUV „nicht dazu [führt], dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Eigentumsordnungen den Grundprinzipien des [AEUV], u. a. denen der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, entzogen sind“(253). Folglich können die Mitgliedstaaten meines Erachtens zwar in der Tat über ihre Eigentumsordnung frei entscheiden, die Konsequenzen dieser Entscheidung und die Bedingungen, unter denen das Eigentum besteht, sind jedoch den geltenden Regeln des Unionsrechts nicht entzogen. Anders ausgedrückt kann Art. 345 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten die Eigentumsordnung regeln können „und jede Maßnahme der [Union] in diesem Bereich ausgeschlossen ist“(254).

341. Wenn die Union (ungeachtet der Rechtsgrundlage hierfür) eine internationale Übereinkunft schließen würde, die den Mitgliedstaaten ihre Befugnis zur Enteignung von Eigentum entzöge, könnte dies in der Tat in das durch Art. 345 AEUV garantierte Recht eingreifen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Union mit einem Drittstaat übereinkommt, dass keine Vertragspartei des Übereinkommens Investitionen, die Investoren der anderen Vertragspartei vorgenommen haben, verstaatlichen oder enteignen darf, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solches Übereinkommen verletzt nicht das Recht (d. h. die ausschließliche Zuständigkeit) der Mitgliedstaaten, über ihre Eigentumsordnung zu entscheiden. Es begrenzt lediglich die Fälle, in denen sie sich für eine Verstaatlichung oder Enteignung von Investitionen entscheiden können. Soweit unter ein solches Übereinkommen auch ausländische Direktinvestitionen fallen, begrenzt Art. 345 AEUV nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV, mit einem Drittstaat übereinzukommen, die Ausübung dieses Rechts von Voraussetzungen abhängig zu machen. Ein solches Übereinkommen harmonisiert auch nicht die Voraussetzungen einer Enteignung innerhalb der Union.

342. Durch Art. 345 AEUV in Verbindung mit Art. 207 Abs. 6 AEUV wird daher meines Erachtens die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV nicht beschränkt(255).

343. Ich komme somit zu dem Ergebnis, dass Kapitel Neun Abschnitt A („Investitionsschutz“), soweit er für ausländische Direktinvestitionen gilt, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV fällt.

344. Ergänzt sei abschließend, dass „ausländische Direktinvestitionen“ demnach zwar eindeutig ein unter die gemeinsame Handelspolitik fallender Bereich sind, Teile des Kapitels Neun Abschnitt A des EUSFTA jedoch auch aufgrund anderer Merkmale des Art. 207 Abs. 1 AEUV unter diese Politik fallen können. Auf das Zusammenspiel zwischen dem Handel mit Dienstleistungen und Investitionen habe ich bereits hingewiesen(256). Ein ähnliches Zusammenspiel kann zwischen den Handelsaspekten des Rechts des geistigen Eigentums und Investitionen bestehen, soweit nach dem EUSFTA Rechte des geistigen Eigentums und Goodwill eine Form der von diesem Kapitel erfassten Investitionen darstellen(257).

345. Für das vorliegende Verfahren ist indes ausreichend, dass der Inhalt von Kapitel Neun zumindest einen der Bereiche des Art. 207 Abs. 1 AEUV betrifft und somit unter die gemeinsame Handelspolitik fällt.

 Zuständigkeit der Union aufgrund von Art. 63 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AEUV

346. Es ist unstreitig, dass Art. 207 Abs. 1 AEUV als solcher keine anderen Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen erfasst. Diese Investitionen bezeichnen die Beteiligten zumeist mit dem Begriff „Portfolioinvestitionen“.

347. Soweit die Regelungen des EUSFTA für diese anderen Arten von Investitionen nicht (teilweise) unter die Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen fallen(258), muss die Rechtsgrundlage für das Handeln der Union im Bereich dieser Investitionen und die ausschließliche Zuständigkeit der Union daher andernorts gesucht werden.

348. Es wird nicht vorgetragen, dass für die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des EUSFTA notwendig sei, um ihre interne Zuständigkeit auszuüben. Art. 3 Abs. 2 zweite Alternative AEUV findet daher keine Anwendung.

349. Die Beteiligten streiten jedoch darüber, ob die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Neun Abschnitt A aus Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV ableiten kann, soweit er andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen betrifft.

350. Der von der Kommission vertretenen weiten Auslegung von Art. 3 Abs. 2 AEUV, wonach auch Bestimmungen der Verträge „gemeinsame Regeln“ darstellen könnten, kann ich mich nicht anschließen.

351. Richtig ist, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 AEUV selbst keinen entscheidenden Hinweis liefert. Der AEUV verwendet den Begriff „gemeinsame Regeln“ zwar konkret in Bezug auf den Erlass von Vorschriften des sekundären Unionsrechts(259), Titel VII im Dritten Teil des AEUV hat jedoch die Überschrift „Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften“. Somit sind durch ihn die in ihm enthaltenen Bestimmungen des Vertrags als „gemeinsame Regeln“ kategorisiert.

352. Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV ist jedoch im Licht des Urteils AETR und der späteren Rechtsprechung zur Anwendung der AETR-Doktrin auszulegen(260). In diesem Kontext betrachtet, kann der von der Kommission vertretenen weiten Auslegung des Begriffs „gemeinsame Regeln“ eindeutig nicht gefolgt werden.

353. Art. 3 Abs. 2 AEUV schafft zusätzliche Grundlagen für eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn die Union keine ausdrückliche ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 AEUV hat. Diese Zuständigkeit muss sich daher aus einer anderen Grundlage als den Verträgen selbst ergeben. Für Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV liegt diese andere Grundlage in den Auswirkungen, die von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Übereinkünfte auf „gemeinsame Regeln“ haben könnten, d. h. auf Regeln, die von der Union in Ausübung ihrer internen Zuständigkeit (zur Verfolgung einer gemeinsamen Politik) in bestimmten Bereichen erlassen werden. Wie der Gerichtshof im Gutachten 2/92 klargestellt hat, kann somit nur die Ausübung einer internen Zuständigkeit (die also von ihrem bloßen Bestehen zu unterscheiden ist) eine (stillschweigend übertragene) ausschließliche externe Zuständigkeit begründen(261). Im Gutachten 1/94 hat der Gerichtshof betont, dass „die ausschließliche externe Zuständigkeit der [Union] nicht ohne weiteres aus ihrer Befugnis zum Erlass von Vorschriften auf interner Ebene [folgt]“(262).

354. Die Ansicht der Kommission würde darauf hinauslaufen, dass Art. 3 Abs. 2 AEUV die Befugnis der Union zum Abschluss einer Übereinkunft anerkennen würde, wenn sie die Verträge beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert. Wie sein Wortlaut verdeutlicht, bezweckt Art. 3 Abs. 2 AEUV jedoch hauptsächlich, das Wesen der externen Zuständigkeit der Union zu konturieren. Es kann nicht sein Zweck sein, der Union die Befugnis zu geben, Regeln des primären Unionsrechts zu „beeinträchtigen“ oder „deren Tragweite zu verändern“, indem sie eine internationale Übereinkunft abschließt(263). Das Primärrecht kann nur durch eine Änderung der Verträge nach Art. 48 EUV geändert werden(264). Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann die Gefahr einer Beeinträchtigung des Primärrechts der Union eine ausschließliche externe Zuständigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV nicht begründen(265). Auch kann Art. 3 Abs. 2 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass die Union allein deshalb eine ausschließliche externe Zuständigkeit hat, weil sie eine Zuständigkeit für den Erlass von Vorschriften auf interner Ebene hat(266).

355. Die Kommission stützt sich hier auf das Urteil Pringle, in dem der Gerichtshof geprüft hat, ob der (von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, geschlossene) ESM-Vertrag die Befugnis der Union beeinträchtigte, einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV punktuellen finanziellen Beistand zu leisten. Der Gerichtshof führte dort aus, dass die Einrichtung des ESM nicht die Befugnis der Union beeinträchtigt habe, einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV punktuellen finanziellen Beistand zu leisten, wenn festgestellt wird, dass er aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist. Da jedoch weder Art. 122 Abs. 2 AEUV noch eine andere Bestimmung des EUV oder des AEUV der Union eine spezielle Zuständigkeit für die Einrichtung eines permanenten Stabilitätsmechanismus wie des ESM einräume, seien im Übrigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV befugt, in diesem Bereich tätig zu werden(267). Im Rahmen der Prüfung, ob Art. 3 Abs. 2 AEUV dem Abschluss des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegenstand, untersuchte der Gerichtshof sowohl die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(268) als auch die Bestimmung des Vertrags, die die Europäische Union zum Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften ermächtigen. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Art. 3 Abs. 2 AEUV dem Abschluss des ESM-Vertrags durch eine Untergruppe von Mitgliedstaaten nicht entgegenstand.

356. Nachdem er den Hauptzweck von Art. 3 Abs. 2 AEUV benannt hatte, stellte der Gerichtshof im Urteil Pringle fest, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 AEUV „ferner [ergibt], dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, untereinander eine Übereinkunft zu schließen, die gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“(269). Diese Feststellung ist lediglich Ausdruck des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht, der sowohl für das primäre als auch für das sekundäre Unionsrecht gilt. Dieser Teil der Begründung des Gerichtshofs im Urteil Pringle stützt nicht die Annahme, dass sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft aufgrund von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV aus „gemeinsamen Regeln“ ergeben könnte, die im Primärrecht der Union enthalten sind.

357. Die von der Kommission vertretene Ansicht würde zudem darauf hinauslaufen, dass eine ausschließliche externe Zuständigkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV bestehen könnte, selbst wenn die interne Zuständigkeit, die der Bestimmung des Vertrags zugrunde liegt, auf die sie aufbaut, nicht ausgeübt worden wäre. Wenn dies zuträfe, würde die Unterscheidung zwischen der zweiten Alternative, die speziell den Fall regelt, dass eine interne Zuständigkeit nicht ausgeübt wurde, und der dritten Alternative des Art. 3 Abs. 2 AEUV, teilweise aufgelöst.

358. Wenn darüber hinaus Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV dahin ausgelegt würde, dass sich eine ausschließliche Zuständigkeit zwangsläufig daraus ergäbe, dass eine internationale Übereinkunft Bestimmungen des Vertrags beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte, ließe sich allein aufgrund des Bestehens einer Bestimmung des Vertrags bereits eine solche Zuständigkeit der Europäischen Union bejahen. Wenn dem so wäre, warum haben die Verfasser der Verträge das Bestehen dieser ausschließlichen externen Zuständigkeit dann nicht einfach klargestellt?

359. Meiner Ansicht nach können daher die „gemeinsamen Regeln“ in Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass darunter auch „Bestimmungen der Verträge“ fallen können.

360. Es ist unstreitig, dass es keine Vorschriften des sekundären Unionsrechts nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 AEUV für andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen gibt.

361. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass in Ermangelung gemeinsamer Regeln die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV nicht erfüllt sind. Die Union hat folglich keine ausschließliche Zuständigkeit auf dieser Grundlage. Die Kommission hat auch nicht vorgetragen, dass sie auf einer anderen Grundlage eine solche Zuständigkeit habe.

362. Hat die Union eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit?

 Mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten der Union

363. Die Kommission trägt hilfsweise vor, für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen bestehe eine geteilte Zuständigkeit der Union aufgrund von Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV.

364. In der mündlichen Verhandlung hat Gerichtshof sowohl an den Rat als auch an die Kommission die Frage gerichtet, auf welcher Grundlage die Union eine interne Zuständigkeit für andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen habe. Der Rat war der Ansicht, die Verträge enthielten keine Rechtsgrundlage für den Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften für andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen, die als „gemeinsame Regeln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV angesehen werden könnten. Er räumte gleichwohl ein, dass bestimmte Aspekte anderer Arten von Investitionen als ausländischer Direktinvestitionen Gegenstand von Rechtsakten aufgrund der Vertragsbestimmungen über den Binnenmarkt (außer den Art. 63 und 64 AEUV) sein könnten. Die Kommission hat entgegnet, dass die Verträge angesichts des in Art. 63 Abs. 1 AEUV bereits enthaltenen Verbots (offenbar) keine Rechtsgrundlage für den Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften zur Verwirklichung der (von der Harmonisierung zu unterscheidenden) Liberalisierung des Kapitalverkehrs, einschließlich Portfolioinvestitionen, vorsähen. Sowohl Art. 114 als auch Art. 352 AEUV böten jedoch eine Grundlage für die Beseitigung von Beschränkungen von Portfolioinvestitionen. Da das EUSFTA indes keine Harmonisierung anstrebe, sei Art. 114 AEUV nicht die richtige Rechtsgrundlage. Jedenfalls könne die Union sich auf Art. 216 Abs. 1 AEUV stützen, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage für die Ausübung einer internen Zuständigkeit benannt werden müsse.

365. Meines Erachtens ist Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV nur relevant, wenn die Union eine interne Zuständigkeit hat. Hierzu muss ein Gegenstand in den Geltungsbereich des Unionsrechts und somit in ihre Zuständigkeit fallen(270). Es ist nicht erforderlich, dass die Union für den Erlass sekundärrechtlicher Vorschriften zuständig ist.

366. Die Voraussetzungen von Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV dürften hier meines Erachtens alle erfüllt sein.

367. Nach Art. 63 AEUV hat die Europäische Union eindeutig eine Zuständigkeit für die Liberalisierung und den Schutz anderer Arten von Investitionen als ausländischer Direktinvestitionen, soweit diese Investitionen Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern darstellen. Wenngleich die Verträge keine Definition des „Kapitalverkehrs“ enthalten, hat der Gerichtshof diesen Begriff unter Verweis auf die (nicht abschließende) Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 ausgelegt(271). Kapitalbewegungen werden nach der ökonomischen Natur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegliedert. Die Definition ist sehr weit. So umfassen Kapitalbewegungen u. a. Immobilien, Wertpapiere, andere Geldmarktinstrumente, Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen, Kontokorrent- und Terminkonten bei Finanzinstitutionen, Kredite im Zusammenhang mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen, Darlehen und Finanzkredite, Bürgschaften, andere Garantien, Pfandrechte, Transferzahlungen in Erfüllung von Versicherungsverträgen, Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter, Ein- und Ausfuhr von Vermögenswerten, Patente, gewerbliche Muster, Warenzeichen und Erfindungen.

368. Sonstige Formen der Regulierung dieser Arten von Investitionen können auf Art. 114 AEUV gestützt werden, soweit mit ihnen Rechtsvorschriften über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts angeglichen werden. Weitere Befugnisse können sich außerdem aus Art. 352 AEUV ergeben.

369. Der freie Kapitalverkehr als Aspekt des Binnenmarkts weist sowohl eine interne als auch eine externe Komponente auf. Eine Übereinkunft, die zwischen der Union und einem Drittland eine gegenseitige Liberalisierung anstrebt, wie das EUSFTA, fällt in den Rahmen dieser Politik. Da solche gegenseitigen Verpflichtungen ohne Zustimmung dieses Drittlands nicht erwirkt werden können, kann der Abschluss einer internationalen Übereinkunft zur Erreichung dieses Ziels im Sinne von Art. 216 Abs. 1 erste Alternative AEUV erforderlich sein.

370. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Kapitel Neun Abschnitt A, soweit er für andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen gilt, in die geteilten Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 216 Abs. 1 erste Alternative AEUV in Verbindung mit Art. 63 AEUV fällt.

 Dürfen durch das EUSFTA bilaterale Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden?

371. Eine gesonderte Frage ist, ob die Union eine Zuständigkeit dafür hat, Art. 9.10 Abs. 1 des Kapitels Neun Abschnitt A des EUSFTA zuzustimmen. Nach dieser Bestimmung treten mit Inkrafttreten des EUSFTA die in Anhang 9‑D aufgeführten bilateralen Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur(272) außer Kraft. Diese Übereinkünfte werden durch das EUSFTA unwirksam, ersetzt und abgelöst. Nach Fn. 51 zu dieser Bestimmung(273) gilt „[z]ur Klarstellung …, dass [diese Übereinkünfte] als durch [das EUSFTA] beendet im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gelten“.

372. Die Kommission trägt im Antrag vor, dass Art. 9.10 („Verhältnis zu anderen Übereinkünften“) ebenso wie Art. 9.8 („Subrogation“) und Art. 9.9 („Beendigung“) eindeutig von den anderen grundlegenden Bestimmungen über Investitionen in Kapitel Neun Abschnitt A abhängig seien und diese somit ergänzten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass die Union mit dem Abschluss einer internationalen Übereinkunft in einem in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich (zumindest wenn es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handele) den Mitgliedstaaten in Bezug auf deren bilaterale Übereinkünfte mit Drittstaaten nachfolge und daher für die Mitgliedstaaten handeln dürfe, insbesondere indem sie solche bilateralen Übereinkünfte beende.

373. Der Rat und eine erhebliche Zahl von Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Union durch alleiniges Handeln nicht mit einem Drittstaat übereinkommen könne, internationale Übereinkünfte zu beenden und zu ersetzen, die zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten geschlossen worden seien und denen die Union selbst nicht als Vertragspartei angehöre.

374. Meines Erachtens muss über diese Frage nur dann endgültig entschieden werden, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für alle anderen Teile des EUSFTA hat. Sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass es sich bei der Zuständigkeit der Union um eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit handelt und sollte das EUSFTA daher sowohl von der Union als auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden müssen, könnten die (betreffenden) Mitgliedstaaten selbst, durch Erklärung ihrer Zustimmung zu ihrer Bindung an das EUSFTA, über die Frage der Beendigung ihrer bestehenden Übereinkünfte mit Singapur entscheiden.

375. Aus den bereits genannten Gründen hat die Union meines Erachtens keine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Neun Abschnitt A in seiner Gesamtheit (bzw. für das EUSFTA in seiner Gesamtheit)(274).

376. Aus Gründen der Vollständigkeit werde ich gleichwohl kurz prüfen, ob die Union, ohne Vertragspartei der in Anhang 9‑D enthaltenen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur zu sein, mit Singapur übereinkommen kann, diese Übereinkünfte ohne Zustimmung der Mitgliedstaaten zu beenden.

377. Diese Frage ist neu(275).

378. Soweit die Union eine ausschließliche (interne oder externe) Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich erwirbt, handelt sie in einem Bereich, für den zuvor die Mitgliedstaaten zuständig waren. Ob die Union sich dafür entscheidet, frühere Maßnahmen der Mitgliedstaaten rückgängig zu machen, hängt davon ab, wie sie diese Zuständigkeit ausübt und ob sich hieraus eine Unvereinbarkeit mit früheren Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergibt. Die Bedingungen, nach denen die Union interne Zuständigkeiten ausüben kann, hängen vom Unionsrecht ab. Jedenfalls muss das Handeln der Union mit dem Völkerrecht im Einklang stehen(276).

379. Soweit die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse in einem durch eine internationale Übereinkunft geregelten Bereich auf die Union übergehen, ist diese, kraft des Unionsrechts, an die Bestimmungen dieser Übereinkunft gebunden(277). Dieser Auffassung war der Gerichtshof in Bezug auf das GATT 1947 (dem alle [damaligen] Mitgliedstaaten, nicht jedoch die Union als Vertragspartei angehörten) im Urteil International Fruit Company(278). Die Verbindlichkeit des GATT 1947 war Voraussetzung für die Feststellung, ob es die Gültigkeit sekundärrechtlicher EWG-Bestimmungen beeinträchtigte. Der Gerichtshof prüfte nicht (und brauchte auch nicht zu prüfen), inwieweit diese Feststellung die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem GATT 1947 oder ihre Stellung als Vertragspartner dieses Abkommens beeinträchtigte. Die Aussage des Urteils International Fruit Company ist meines Erachtens, dass, unionsrechtlich, die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die vom GATT 1947 umfassten Bereiche erhalten hatte und, völkerrechtlich, die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten als die Vertragspartei getreten war, die für die Einhaltung der von ihnen nach dem GATT 1947 übernommenen Verpflichtungen verantwortlich war.

380. Das Urteil International Fruit Company ging jedoch nicht auf die Frage ein, ob in dem Fall, dass auf die Union zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübte Befugnisse in einem Bereich übergehen, der Teil der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union wird, zu diesen Befugnissen das Recht zur Beendigung bestehender Übereinkünfte von Mitgliedstaaten mit Drittländern gehört. Die Mitgliedstaaten blieben nämlich Vertragspartner des GATT 1947, das seitdem, unionsrechtlich, sowohl für diese Mitgliedstaaten als auch für die EWG galt.

381. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass grundsätzlich die Geltung der EU-Verträge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen, nicht berühren darf(279). Die Mitgliedstaaten müssen somit selbst in dem Fall, dass die Verträge der Union die Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich vollständig übertragen, ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften mit Drittstaaten weiterhin erfüllen. Dies steht im Einklang mit dem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz, dass innerstaatliches Recht die Nichterfüllung einer internationalen Übereinkunft nicht rechtfertigen und die Gültigkeit dieser Übereinkunft nicht beeinträchtigen kann(280). Dies bedeutet auch, dass Änderungen der Verträge nicht dazu führen können, dass die Union selbst an die Stelle von Mitgliedstaaten in Übereinkünften tritt, die diese zuvor mit Drittstaaten geschlossen haben. Ein Drittstaat bleibt somit an eine Übereinkunft mit dem betreffenden Mitgliedstaat gebunden, und beide Parteien der Übereinkunft sind grundsätzlich nach dem Grundsatz pacta sunt servanda(281) zur vollständigen Erfüllung dieser Übereinkunft verpflichtet.

382. Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften in einer Weise zu erfüllen, die mit dem Unionsrecht und mit der Ausübung der neu erworbenen ausschließlichen Zuständigkeiten durch die Union vereinbar ist. Ist dies nicht möglich, ohne gegen das Unionsrecht zu verstoßen, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV.

383. Dies wird durch Art. 351 AEUV bestätigt, der das Verhältnis der von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1958 (bzw. vor dem Beitritt eines bestimmten Mitgliedstaats) zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Übereinkünfte zu den Bestimmungen der Verträge betrifft.

384. Durch Art. 351 Abs. 1 AEUV soll „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass die Geltung des Vertrags nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte der Drittstaaten aus einer früheren Übereinkunft zu achten und seine Pflichten zu erfüllen …“(282).

385. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung muss bzw. müssen, soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Im Rahmen dieser Mittel können sie möglicherweise verpflichtet sein, die Übereinkunft zu beenden. Besteht zwischen der früheren Übereinkunft und den Verträgen keine Unvereinbarkeit, entsteht keine Verpflichtung, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

386. Art. 351 AEUV gilt für das Verhältnis zwischen den bilateralen Übereinkünften, die zwischen Singapur und verschiedenen einzelnen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union abgeschlossen wurden (Bulgarien, Tschechische Republik, Ungarn, Litauen, Polen, Slowakische Republik und Slowenien, d. h. einige der in Anhang 9‑D aufgeführten Übereinkünfte)(283), und den Verträgen. Art. 351 Abs. 1 AEUV regelt an sich jedoch nicht das Verhältnis zwischen dieser ersten Kategorie von Übereinkünften und später von Singapur und der Union geschlossenen Übereinkünften. Er ist auch nicht für von anderen Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte relevant.

387. Art. 351 AEUV stützt somit keineswegs das Vorbringen der Kommission, sondern bestätigt vielmehr eindeutig, dass ein Mitgliedstaat Partei der internationalen Übereinkünfte bleibt, die er zuvor geschlossen hat, und dass er die Verantwortung dafür trägt, etwaige Unvereinbarkeiten zwischen diesen Übereinkünften und den Verträgen zu beheben. Art. 351 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union eine ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit für den von diesen Übereinkünften umfassten Bereich hat.

388. Es gibt keine Bestimmung des Vertrags, die die Verpflichtungen von Mitgliedstaaten aufführt, die nach ihrem Beitritt zur Union internationale Übereinkünfte mit Drittstaaten (oder internationalen Organisationen) schließen. Ihre Verpflichtungen ergeben sich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV. Die Verträge berühren also in der Tat das Recht der Mitgliedstaaten, nach ihrem Beitritt zur Union solche Übereinkünfte abzuschließen. Sie sind hierzu nur in Bereichen, die in ihre Zuständigkeiten fallen, und nur insoweit befugt, als sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

389. Ändert sich später die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erwirbt die Union weitere Zuständigkeiten, die ausschließlicher Art sind, sehe ich keinen Grund, warum die Regelungen des Art. 351 AEUV nicht mehr gelten sollten. Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die geeigneten Mittel anwenden, um sicherzustellen, dass bestehende Übereinkünfte in dem betreffenden Bereich, die jetzt auch für die Union verbindlich sind(284), mit dieser neuen Zuständigkeitsverteilung und jedwedem späteren Handeln der Union in Ausübung ihrer Zuständigkeiten vereinbar sind.

390. Dieses Ergebnis dürfte meines Erachtens auch mit dem Völkerrecht völlig im Einklang stehen.

391. Die Union und Singapur nehmen in Fn. 51(285) zu Art. 9.10 Abs. 1 des EUSFTA ausdrücklich auf Art. 59 des Wiener Übereinkommens von 1969 Bezug. Diese Bestimmung ist, kraft Völkervertragsrechts, für alle Mitgliedstaaten und Singapur bindend. Die Union selbst ist durch das Wiener Übereinkommen von 1969 nicht gebunden und kann dadurch nicht gebunden sein, weil sie kein Staat ist. Der Gerichtshof hat sich gleichwohl auf diese Bestimmung gestützt, soweit er über Fragen im Zusammenhang mit aufeinanderfolgenden Übereinkünften zu entscheiden hatte(286).

392. Art. 59 des Wiener Übereinkommens von 1969 regelt die (stillschweigende) Aufhebung eines Vertrags zwischen den Vertragsparteien durch den Abschluss eines späteren Vertrags durch sämtliche dieser Vertragsparteien. Diese Bestimmung lautet: „(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln …“. Für die Kommission folgt hieraus, dass die Union jetzt als Vertragspartei der früheren bilateralen Übereinkünfte anzusehen sei.

393. Art. 59 weicht in keiner Weise von dem fundamentalen Grundsatz ab, dass für die Beendigung eines Vertrags (ebenso wie für seinen Abschluss) die Zustimmung der Parteien dieses Vertrags erforderlich ist(287). Er dient hauptsächlich als Kollisionsregel, nach der bestimmt wird, welcher Vertrag Anwendung findet, wenn aufeinanderfolgende Übereinkünfte vorliegen und sämtliche Vertragsparteien des früheren Vertrags auch Vertragsparteien des späteren Vertrags sind, der frühere Vertrag jedoch nicht beendet wird(288). Wenn die Union ihre neu erworbenen Zuständigkeiten ausüben will und eine Übereinkunft mit einem Drittstaat abschließt, ist dieser Drittstaat an diese neue Übereinkunft ebenso wie an alle anderen Übereinkünfte, die er zuvor mit Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand geschlossen hat, gebunden. Natürlich kann dies zu Rechtsunsicherheit für den Drittstaat führen. Soweit Art. 59 des Wiener Übereinkommens von 1969 Anwendung findet, wird dieser Konflikt zugunsten der späteren Übereinkunft zwischen der Union und dem Drittstaat aufgelöst. Soweit er keine Anwendung findet, muss der Drittstaat grundsätzlich beide Übereinkünfte einhalten.

394. Art. 59 des Wiener Übereinkommens von 1969 findet jedoch nur Anwendung, wenn (völkerrechtlich) anzuerkennen ist, dass die Union in Bezug auf die in Anhang 9‑D aufgeführten bilateralen Übereinkünfte an die Stelle der einzelnen Mitgliedstaaten getreten ist. Ihm ist keine allgemeine Aussage in Bezug auf die Nachfolge in Verträge zu entnehmen. Das Wiener Übereinkommen von 1969 lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus einer Nachfolge von Staaten ergeben können(289). Auch die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge von 1978(290) regelt den konkreten, hier vorliegenden Fall offenbar nicht. (Hinzuzufügen ist, dass diese Konvention zwar in Kraft getreten ist, jedoch nur wenige Mitgliedstaaten zum [kleinen] Kreis der Unterzeichnerstaaten gehören.)

395. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission von einer „allgemein anerkannten“ und „von einer großen Zahl von Drittländern anerkannten“ Praxis gesprochen. Die wenigen Beispiele, die sie nannte, bezogen sich jedoch alle auf das Vorgehen der Union selbst. Die Kommission hat keinen Hinweis darauf gegeben, ob andere Staaten eine solche Praxis als Regel des Völkerrechts betrachten.

396. Vor diesem Hintergrund sehe ich im Völkerrecht (nach seinem derzeitigen Stand) keine Grundlage dafür, dass die Union automatisch in eine internationale Übereinkunft nachfolgen könnte, die von den Mitgliedstaaten abgeschlossen worden ist und der sie als Vertragspartei nicht angehört, und diese Übereinkunft dann beenden könnte. Eine solche Regelung wäre eine Ausnahme von der fundamentalen Regel des übereinstimmenden Parteiwillens in der völkerrechtlichen Rechtsetzung. Die Ansicht der Kommission würde darauf hinauslaufen, dass ein Mitgliedstaat durch Änderungen des Unionsrechts und (möglicherweise) der Ausübung externer Zuständigkeiten durch die Union nicht mehr Partei einer internationalen Übereinkunft sein könnte, obwohl er als Staat seiner Bindung an diese Übereinkunft zugestimmt hatte und diese Übereinkunft für ihn in Kraft war(291). Die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats nach dieser Übereinkunft würden erlöschen und, in dem Fall, dass die Union ihre neuen Zuständigkeiten ausüben will, durch Rechte und Pflichten ersetzt, die die Union im Verhältnis zu dem Drittstaat übernommen hätte, ohne dass der Mitgliedstaat seine Zustimmung zu diesen (grundlegenden) Änderungen erklärt hätte.

397. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Union sekundärrechtliche Vorschriften zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (Verordnung Nr. 1219/2012) erlassen hat. Nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lässt diese Verordnung jedoch die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nach dem AEUV unberührt(292). Sie setzt voraus, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für alle von diesen früheren bilateralen Übereinkünften umfassten Bereiche hat, und bietet eine unionsrechtliche Grundlage für ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende und (möglicherweise) neue Übereinkünfte. Diese Verordnung geht jedoch nicht von der Möglichkeit aus, dass die Union selbst diese früheren Übereinkünfte (zusammen mit dem durch die bilaterale Übereinkunft gebundenen Drittstaat) beenden könnte.

398. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten die ausschließliche Zuständigkeit für die Beendigung bilateraler Investitionsabkommen haben, die sie zuvor mit Drittstaaten geschlossen haben. Die Union hat folglich keine Zuständigkeit dafür, Art. 9.10 des EUSFTA zuzustimmen.

 Öffentliche Beschaffung (Kapitel Zehn des EUSFTA(293))

 Vorbringen

399. Nach Ansicht der Kommission hat der Gerichtshof im Urteil C‑360/93(294) bereits anerkannt, dass der Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für Waren und grenzüberschreitende Dienstleistungen grundsätzlich unter die gemeinsame Handelspolitik falle. Da von der gemeinsamen Handelspolitik jetzt weitere Erbringungsformen von Dienstleistungen umfasst seien, müsse diese Auffassung im weiteren Sinne auch für diese weiteren Erbringungsformen gelten. Auf einer allgemeineren Ebene trägt die Kommission vor, dass internationale Übereinkünfte, die einerseits den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungswesen der Union und andererseits den Zugang von EU-Waren und -Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungswesen von Drittländern regelten, speziell den internationalen Handelsverkehr beträfen und sich somit direkt und sofort auf den internationalen Handelsverkehr auswirkten. Die Kommission trägt ergänzend vor, dass das (kürzlich angenommene) Protokoll zur Änderung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen von der Union auf der Grundlage ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik abgeschlossen worden sei.

400. Die anderen Beteiligten haben zu Kapitel Zehn nicht speziell vorgetragen.

 Würdigung

401. Anders als die Kommission sehe ich das Urteil C‑360/93(295) nicht als relevant für die Entscheidung an, ob Kapitel Zehn unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. In jener Rechtssache hat der Gerichtshof zwei Entscheidungen des Rates für nichtig erklärt, mit denen i) ein Abkommen zwischen der (jetzigen) Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über das öffentliche Beschaffungswesen abgeschlossen bzw. ii) die Vorteile der Bestimmungen einer Richtlinie des Rates über die Auftragsvergabe auf die Vereinigten Staaten von Amerika erstreckt(296) werden sollten. Der Gerichtshof entschied, dass Art. 113 EG keine geeignete Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen war, weil zum damaligen Zeitpunkt nur die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen unter die gemeinsame Handelspolitik fiel. Beide Entscheidungen umfassten jedoch auch andere Erbringungsformen von Dienstleistungen (gewerbliche Niederlassung oder die Niederlassung natürlicher Personen im Gebiet des anderen Vertragspartners)(297). Der Gerichtshof nahm daher nicht dazu Stellung, ob die öffentliche Beschaffung als solche unter die gemeinsame Handelspolitik fiel.

402. Ich stimme gleichwohl mit der Kommission darin überein, dass das Ziel von Kapitel Zehn hauptsächlich die Erleichterung der gegenseitigen Öffnung des Beschaffungswesens der Union und Singapurs innerhalb der Grenzen der den Marktzugang betreffenden Liste der Verpflichtungen für jede Vertragspartei ist. Dieses Kapitel soll ferner den Wettbewerb im Bereich der öffentlichen Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen erhöhen und Transparenz und ein faires Verfahren in diesem Bereich gewährleisten. Hierzu baut es die Verpflichtungen aus, die beide Vertragsparteien bereits nach dem (geänderten) WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen übernommen haben(298). In der Tat entsprechen große Teile dieses Kapitels (Wort für Wort) jenem WTO-Übereinkommen.

403. Dass der Handel mit Waren und Dienstleistungen – und somit die Regelungen für den Marktzugang und die internen Vorschriften für diese Waren und Dienstleistungen – unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, gilt unberührt davon, dass diese Waren und Dienstleistungen von Behörden und nicht von privaten Stellen beschafft werden.

404. Nach Kapitel Zehn gelten jedoch auch bestimmte für den Verkehrssektor spezifische Verpflichtungen. Anhang 10‑E Teil 2 („Verpflichtungen der Union“), der die Dienstleistungen nennt, für die die Union Verpflichtungen übernimmt, bestätigt ausdrücklich, dass verschiedene Formen von Verkehrsdienstleistungen unter dieses Kapitel fallen. Ferner unterliegen nach Anmerkung 2 zu diesem Teil des Anhangs die Verpflichtungen der Union hinsichtlich Dienstleistungen den Beschränkungen und Bedingungen nach Kapitel Acht.

405. Soweit Kapitel Zehn für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gilt, folgt aus Art. 207 Abs. 5 AEUV, dass die Zuständigkeit der Union für dieses Kapitel nicht auf der gemeinsamen Handelspolitik beruhen kann(299).

406. Die Kommission hat nicht dargelegt, auf welcher anderen Grundlage die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Zehn haben könnte.

407. Meines Erachtens hat die Union eine geteilte Zuständigkeit für dieses Kapitel, soweit es für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gilt. Kapitel Zehn stellt sicher, dass unter dieses Kapitel fallende Beschaffungen nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, des Diskriminierungsverbots und der Transparenz vergeben werden und gewährleistet somit die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb in der Union und in Singapur(300). Dieses Kapitel trägt somit dazu bei, den Binnenmarkt zu verwirklichen bzw. dessen Funktionieren zu gewährleisten, der, wie das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb klarstellt, „ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“(301). In diesem Sinne kann Kapitel Zehn im Sinne von Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV als zur Erreichung des in Art. 26 Abs. 1 AEUV genannten Ziels der Errichtung des Binnenmarkts erforderlich angesehen werden(302). Diese externe Zuständigkeit ist jedoch eine von der Union mit ihren Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV.

408. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen von Kapitel Zehn über die öffentliche Beschaffung in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV fallen, soweit sie nicht für die Beschaffung von Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gelten. Soweit sie für die letzteren Kategorien von Dienstleistungen gelten, fallen die Bestimmungen von Kapitel Zehn in die geteilte Zuständigkeit der Union.

 Geistiges Eigentum (Kapitel Elf des EUSFTA(303))

 Vorbringen

409. Die Kommission trägt vor, dass Kapitel Elf insgesamt unter die gemeinsame Handelspolitik falle, weil es im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV Handelsaspekte des geistigen Eigentums betreffe. Die Union habe daher nach Art. 3 Abs. 1 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit für dieses Kapitel.

410. Die Kommission sieht ihre Ansicht durch das Urteil Daiichi(304) bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass nur diejenigen von der Union im Bereich des geistigen Eigentums erlassenen Bestimmungen „unter den Begriff ‚Handelsaspekte des geistigen Eigentums‘ … fallen, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben“(305), das TRIPS-Übereinkommen indes in seiner Gesamtheit von diesem Begriff umfasst sei(306). Dasselbe gelte für außerhalb der WTO geschlossene internationale Übereinkünfte im Bereich des geistigen Eigentums, die einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufwiesen. Die Kommission stützt sich hier auf das Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA(307).

411. Erstens trägt die Kommission vor, dass die meisten der Bestimmungen des Kapitels Elf auf dem TRIPS-Übereinkommen basierten. Zweitens heiße es in Art. 11.2 Abs. 1, dass dieses Kapitel „die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie beide sind, [ergänzt]“. Drittens sei Kapitel Elf Teil eines umfassenderen Handelsabkommens zwischen der Union und Singapur. Dies komme in Art. 11.1 Abs. 1 zum Ausdruck. Die dort genannten Ziele zeigten, dass die Festlegung gemeinsamer Rechtsnormen zum Schutz geistigen Eigentums als solche nicht Ziel des EUSFTA sei. Die Ziele beständen vielmehr darin, Handelsverzerrungen zu reduzieren und den Marktzugang für durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Erzeugnisse zu erhöhen. Ferner unterliege, ebenso wie beim TRIPS-Übereinkommen, Kapitel Elf den Streitbeilegungsbestimmungen der Kapitel Fünfzehn und Sechzehn des EUSFTA. Verstöße gegen Verpflichtungen nach Kapitel Elf könnten daher zu Handelssanktionen führen.

412. Was die Verweise auf andere internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in Kapitel Elf angehe, sei die Verwendung dieser (üblichen) Technik der Abfassung von Abkommen oder Übereinkünften vernünftig und gerechtfertigt, da das Gesamtziel darin bestehe, Hemmnisse für internationalen Handel und Investitionen schrittweise aufzuheben. Außerdem seien die meisten Verweise lediglich deklaratorisch oder in Form von „Verpflichtungen zu Bemühungen nach besten Kräften“ gestaltet, die keine Rechtswirkungen entfalteten, die die Zuständigkeit der Union für Kapitel Elf beeinträchtigen könnten.

413. Die Ansicht des Parlaments zu Kapitel Elf entspricht derjenigen der Kommission. Es trägt ergänzend vor, dass es in Kapitel Elf keinen Verweis auf Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens (der Strafverfahren und Strafen betreffe) gebe(308).

414. Das Vorbringen des Rates bezieht sich nicht speziell auf Kapitel Elf.

415. Viele Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Elf habe, das keinen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr habe und daher nicht unter den Begriff „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ fallen könne. Das Urteil Daiichi(309) habe im Wesentlichen Art. 27 des TRIPS-Übereinkommens und nicht dieses Übereinkommen in seiner Gesamtheit betroffen. Daher könne Art. 207 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass er der Union eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Übereinkünften übertrage, die sämtliche Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens beträfen. Soweit entgegen diesem Vorbringen das Urteil des Gerichtshofs tatsächlich sämtliche Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens betroffen haben sollte, habe die Begründung des Gerichtshofs in spezifischer Weise auf Merkmalen des WTO-Rechtssystems beruht, die dem EUSFTA fehlten. Bei einem weiten Verständnis des Urteils Daiichi(310) könne dieses Urteil sich nicht auf Bereiche erstrecken, die durch das TRIPS-Übereinkommen nicht unmittelbar geregelt würden.

416. Kapitel Elf des EUSFTA und das TRIPS-Übereinkommen seien nicht völlig deckungsgleich. Jedenfalls folge allein daraus, dass ein Bereich durch das WTO-Übereinkommen (dessen integraler Bestandteil das TRIPS-Übereinkommen sei) geregelt werde, noch nicht, dass dieser Bereich notwendigerweise auch unter die gemeinsame Handelspolitik falle. Art. 207 Abs. 1 AEUV dürfe nicht dahin ausgelegt werden, dass sich daraus ergebe, dass alle internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums jetzt unter die gemeinsame Handelspolitik fielen.

417. Kapitel Elf inkorporiere sowohl bestimmte Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens als auch Bestimmungen anderer (außerhalb des WTO-Kontexts ausgehandelter) Übereinkünfte zum geistigen Eigentum, für die die Union keine ausschließliche Zuständigkeit haben könne. Anders als das TRIPS-Übereinkommen seien diese Übereinkünfte (hauptsächlich internationale Übereinkünfte unter der Verwaltung der Weltorganisation für geistiges Eigentum) nicht als Bestandteil von Handelsabkommen abgeschlossen worden. Sie könnten auch nicht als Handelsabkommen im Sinne des Urteils Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA(311) eingestuft werden. Diese Übereinkünfte ständen höchstens in einem mittelbaren Verhältnis zum internationalen Handel. Die Union dürfe keine internationalen Verpflichtungen bekräftigen, die ausschließlich die Mitgliedstaaten beträfen. Auch dürfe die Union die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, die von ihnen abgeschlossenen internationalen Übereinkünfte anzuwenden.

418. Ferner seien Bestimmungen über die Anwendung geschützter Rechte, wie die Art. 42 bis 50 des TRIPS-Übereinkommens (d. h. die Bestimmungen des Teils III Abschnitt 2 über „Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe“), nicht Teil der gemeinsamen Handelspolitik. Diese Bestimmungen beträfen die gerichtliche Organisation und Zivilverfahren. Sie ständen nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit dem internationalen Handelsverkehr.

419. Die Union könne auch deshalb keine ausschließliche Zuständigkeit haben, weil Kapitel Elf Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens inkorporiere, der Strafen betreffe. Strafrechtliche Belange seien nicht Teil der Handelsaspekte des geistigen Eigentums.

420. Die Union habe auch keine Zuständigkeit dafür, die Verpflichtungen nach Art. 11.4 des EUSFTA zu übernehmen, soweit diese Bestimmung die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst(312), den WIPO-Urheberrechtsvertrag(313) und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger(314) inkorporiere, die Urheberpersönlichkeitsrechte regelten. Die Union habe keine Zuständigkeit für Urheberpersönlichkeitsrechte; in diesem Bereich sei auch keine Harmonisierung erfolgt.

421. Art. 11.2 (der auf das TRIPS-Übereinkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums(315) verweise) sowie Art. 11.29 des EUSFTA (der auf die Geltung des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens(316) verweise und die Vertragsparteien verpflichte, gegebenenfalls alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Art. 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags(317) zu unternehmen) würden sich auf Patente auswirken, die einen Bereich geteilter Zuständigkeit darstellten (vgl. insbesondere Art. 118 AEUV und die Verordnungen Nrn. 1257/2012 und 1260/2012(318)). Der Patentschutz sei ein Bereich, der der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Spanien, Italien und Kroatien) unterliege. Ein solcher Bereich könne nicht Gegenstand einer ausschließlichen Zuständigkeit sein: Der Begriff der verstärkten Zusammenarbeit sei mit dem der ausschließlichen Zuständigkeit unvereinbar. Ein weiterer Mitgliedstaat bringt darüber hinaus vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie die Union Art. 11.29 des EUSFTA(319) einhalten könne, wenn die Union alleinige Unterzeichnerin des EUSFTA sein solle. Die Bereiche, die Gegenstand des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und des Patentrechtsvertrags seien, unterschieden sich vom Bereich der grundlegenden Patentfragen, die Gegenstand des TRIPS-Übereinkommens seien.

422. Auch Art. 11.35 (über Pflanzensorten) falle nicht unter die gemeinsame Handelspolitik. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen stehe in keinem spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr. Dieses Übereinkommen sehe eine Sui-generis-Form des Schutzes geistigen Eigentums vor. Die Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates zum Abschluss dieses Übereinkommens sei Art. 43 AEUV, der die Landwirtschaft betrifft, gewesen.

423. Schließlich müssten interne und externe Zuständigkeit (annähernd) miteinander übereinstimmen. Da bestimmte unter Kapitel Elf fallende Bereiche nicht harmonisiert seien, habe die Union somit keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV.

 Würdigung

 Bedeutung der „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV

424. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sieht Art. 207 Abs. 1 AEUV jetzt vor, dass die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen auch in Bezug auf die „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ zu gestalten ist. Der Ausgangspunkt für die Auslegung dieses Begriffs ist das Urteil Daiichi(320).

425. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass seine frühere Rechtsprechung zum TRIPS-Übereinkommen, einschließlich des Gutachtens 1/94(321), aufgrund der bedeutsamen Entwicklung des Primärrechts für die Prüfung, inwieweit das TRIPS-Übereinkommen unter die gemeinsame Handelspolitik falle, nicht mehr maßgeblich sei.

426. Erstens stellte der Gerichtshof fest, dass das TRIPS-Übereinkommen zwar nicht Modalitäten der Vorgänge des internationalen Handelsverkehrs als solche regele, jedoch integrierender Bestandteil des WTO-Systems sei und eines der wesentlichen multilateralen Übereinkommen darstelle, auf denen dieses System beruhe(322).

427. Zweitens befand der Gerichtshof, dass der spezifische Bezug des TRIPS-Übereinkommens zum internationalen Handelsverkehr daran deutlich werde, dass ein Mitglied nach den Regelungen des Streitbeilegungsmechanismus der WTO Zugeständnisse übergreifend zwischen dem TRIPS-Übereinkommen und den anderen multilateralen Hauptübereinkommen, aus denen das WTO-Übereinkommen bestehe, aussetzen könne(323). Insoweit verwies er auf Art. 22 Abs. 3 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Diese Vorschrift legt fest, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden können.

428. Drittens kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass den Urhebern des Vertrags bei der Aufnahme der Formulierung „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV nicht habe verborgen geblieben sein können, dass der verwendete Wortlaut nahezu wörtlich dem Titel des TRIPS-Übereinkommens selbst entsprochen habe(324).

429. Viertens betonte der Gerichtshof, dass der Hauptzweck des TRIPS-Übereinkommens darin bestehe, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu verstärken und zu harmonisieren. So gehe aus seiner Präambel hervor, dass das Übereinkommen Verzerrungen des internationalen Handels dadurch verringern solle, dass es im Hoheitsgebiet aller WTO-Mitglieder einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewährleiste(325). Die grundlegenden Regeln ständen im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Handelsverkehrs und nicht mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

430. Meines Erachtens hat der Gerichtshof daher im Urteil Daiichi entschieden, dass das gesamte TRIPS-Übereinkommen unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Seine Würdigung beschränkte sich nicht auf dessen Art. 27.

431. Allerdings denke ich nicht, dass die Begründung des Urteils Daiichi ohne Weiteres auf die Prüfung des EUSFTA übertragen werden kann und sollte.

432. Dass der in Art. 207 Abs. 1 AEUV verwendete Wortlaut („Handelsaspekte des geistigen Eigentums“) dem Titel des TRIPS-Übereinkommens („handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“) entspricht, ist ein spezifisches Merkmal dieses WTO-Übereinkommens.

433. Wenn Bestimmungen über das geistige Eigentum in einem bestimmten Handelsabkommen enthalten sind, kann dies ein Hinweis auf einen spezifischen Zusammenhang dieser Bestimmungen mit dem internationalen Handelsverkehr sein. Unter die gemeinsame Handelspolitik können jedoch auch das geistige Eigentum betreffende Bestimmungen oder Übereinkünfte fallen, die in einem nicht handelsbezogenen Kontext ausgehandelt und abgeschlossen werden(326). Wenn ein Bereich allein deshalb unter die gemeinsame Handelspolitik fiele, weil er in einem solchen Abkommen enthalten ist, liefen die Mitgliedstaaten jedoch ernstlich Gefahr, bestehende Zuständigkeiten zu verlieren(327).

434. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik sollte meines Erachtens auch nicht anhand der Art von Rechtsbehelfen definiert werden, die Streitbeilegungsbestimmungen vorsehen(328).

435. Maßgebend für Art. 207 Abs. 1 AEUV ist meines Erachtens, ob eine Übereinkunft, die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums enthält, speziell den internationalen Handelsverkehr betrifft. Dies ist danach zu beurteilen, ob sie im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln (und nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren) soll(329), ob sie sich direkt und sofort auf den Handelsverkehr auswirkt und ob ihr Ziel darin besteht, Verzerrungen des internationalen Handels dadurch zu verringern, dass im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ein wirksamer und angemessener Schutz der wirtschaftlichen Interessen an den durch Rechte des geistigen Eigentums begründeten Monopolen gewährleistet wird. Dies ist die wesentliche Aussage des Urteils Daiichi.

436. Hier stimme ich mit Generalanwalt Wahl darin überein, dass Rechte des geistigen Eigentums von ihrer Natur her überwiegend handelsbezogen sind, da sie im Wesentlichen ausschließliche Rechte sind, die Monopole begründen, die den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr einschränken können(330). In einer Marktwirtschaft besteht die hauptsächliche Bedeutung dieser Rechte in ihrem wirtschaftlichen Wert. Sofern ihre Ausübung für die kommerzielle Nutzung des geschützten geistigen Eigentums auf einem grenzüberschreitenden Markt von wesentlicher Bedeutung ist, fallen diese Rechte unter die „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“(331). Aus dieser Perspektive betrachtet, werden die Interessen in Bezug auf den Schutz dieser Rechte im Wesentlichen zu Handelsinteressen.

437. Dies soll nicht heißen, dass alle Formen des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums stets und notwendigerweise den internationalen Handelsverkehr betreffen. Beispielsweise hat der Gerichtshof den spezifischen Gegenstand der Rechte auf Schutz des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken als Gewährleistung des Schutzes sowohl der Persönlichkeitsrechte als auch der wirtschaftlichen Rechte ihrer Inhaber bezeichnet(332). Die Persönlichkeitsrechte ergänzen die wirtschaftlichen Rechte, indem sie dem Urheber „das Recht [einräumen], die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten“(333). Sie sollen das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk schützen. Dieses Verhältnis ist von den wirtschaftlichen Rechten, die der Urheber an diesem Werk haben mag, im Wesentlichen unabhängig. Hieraus folgt auch, dass, soweit eine Übereinkunft wie das EUSFTA die Entstehung und den Schutz von Persönlichkeitsrechten umfasst, die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieser Übereinkunft nicht allein Art. 207 Abs. 1 AEUV sein kann. Bestimmungen über solche Rechte sind keine Nebenbestimmungen zu solchen über wirtschaftliche Rechte. Ein anderes Ergebnis würde darauf hinauslaufen, den Begriff „Handelsaspekte“ in Art. 207 Abs. 1 AEUV zu streichen, so dass sowohl handelsbezogene als auch nicht handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums unter die gemeinsame Handelspolitik fielen.

438. Eine Reihe von Mitgliedstaaten ersuchen den Gerichtshof, sein Ergebnis im Urteil Daiichi dahin einzuschränken, dass bestimmte Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, wie die Art. 42 bis 50 und 61 dieses Übereinkommens, vom Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen würden. Diese Bestimmungen beträfen die gerichtliche Organisation, Zivilverfahren und strafrechtliche Belange. Weil diese Bestimmungen gleichwohl Teil des EUSFTA seien, hätte dies dann zur Folge, dass die Union keine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Elf hätte.

439. Dieses Vorbringen würde, wenn es zuträfe, bedeuten, dass jede einzelne Bestimmung einer internationalen Übereinkunft die Voraussetzung eines spezifischen Zusammenhangs mit dem internationalen Handel erfüllen müsste, damit sie von der gemeinsamen Handelspolitik umfasst wäre. Die Entscheidung darüber, ob die Union eine ausschließliche Zuständigkeit hat, und somit die Ermittlung der richtigen Rechtsgrundlage für das fragliche Handeln muss jedoch auf objektiven Faktoren, insbesondere auf dem Ziel und Inhalt des Handelns, beruhen(334). Die Rechtsgrundlage einer Entscheidung zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft ist nicht die Summe der Rechtsgrundlagen für jede einzelne Bestimmung dieses Übereinkommens. So änderte z. B. in der Rechtssache C‑137/12(335) der Umstand, dass die dort in Rede stehende internationale Übereinkunft Bestimmungen über Maßnahmen der Beschlagnahme und Einziehung enthielt, nichts an der Schlussfolgerung des Gerichtshofs, dass die Übereinkunft unter die gemeinsame Handelspolitik fiel. Diese Bestimmungen sollten „allgemein die Wirksamkeit des rechtlichen Schutzes der zugangskontrollierten Dienste im Hoheitsgebiet [der Vertragsparteien] gewährleisten“ und trügen folglich „zu dem mit dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit dem Übereinkommen verfolgten Hauptziel bei …“(336).

440. Schließlich denke ich nicht, dass die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik nur hat, wenn sie die entsprechenden Zuständigkeiten auf dem Binnenmarkt hat und diese internen Zuständigkeiten (mit der Folge einer Harmonisierung) ausgeübt hat. Dies würde darauf hinauslaufen, eine Art AETR-basierter Voraussetzung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV hineinzulesen. Die gemeinsame Handelspolitik hat jedoch sowohl eine interne als auch eine externe Komponente. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik hängt nicht davon ab, ob die Union auf einer anderen Grundlage eine interne Zuständigkeit hat und diese Zuständigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 AEUV ist die ausschließliche Zuständigkeit der Union für diese Politik nicht von den Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 AEUV abhängig(337).

 Zuständigkeit der Union für Kapitel Elf des EUSFTA

441. Kapitel Elf regelt meines Erachtens sowohl handelsbezogene als auch nicht handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums.

442. Eine Untersuchung von Art. 11.1 Abs. 1 und 2 des EUSFTA zeigt, dass der angemessene und wirksame Schutz der Rechte des geistigen Eigentums als Instrument zur Steigerung der Vorteile aus Handel und Investitionen betrachtet wird. Hierzu regelt Kapitel Elf im Wesentlichen Mindeststandards für die interne Regulierung des geistigen Eigentums und Verpflichtungen in Bezug auf die wirksame Durchsetzung dieser Standards.

443. So definiert Kapitel Elf den Geltungsbereich des Schutzes für jedes darunter fallende Recht des geistigen Eigentums, regelt die Schutzdauer und die Mittel, unter denen es erlangt werden kann, nennt Formen der Zusammenarbeit und legt eine Reihe von Verpflichtungen fest, die einen hinreichenden Rechtsschutz für die unter dieses Kapitel fallenden Rechte und ihre Durchsetzung durch geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten sollen. Dabei stützt sich Kapitel Elf zum Teil auf die (auch im TRIPS-Übereinkommen verwendete(338)) Technik, grundlegende Normen zum geistigen Eigentum aus außerhalb des Kontexts des EUSFTA geschlossenen internationalen Übereinkünften zu inkorporieren.

444. Meines Erachtens kann der Umstand, dass Kapitel Elf Teile des TRIPS-Übereinkommens sowie andere, nach Inkrafttreten des TRIPS-Übereinkommens außerhalb des Kontexts der WTO abgeschlossene internationale Übereinkünfte sowie WTO-Beschlüsse inkorporiert, anstatt den Wortlaut explizit zu übernehmen(339), keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsverteilung haben. Die Quelle der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des EUSFTA ist in jedem Fall das EUSFTA selbst. Hinzuweisen ist nämlich darauf, dass die Inkorporierungen, die das TRIPS-Übereinkommen vornimmt, der Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil Daiichi nicht entgegenstanden, dass die Union die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Übereinkommens hatte.

445. Anders als die Kommission unterscheide ich daher nicht zwischen Bestimmungen des Kapitels Elf, die andere internationale Übereinkünfte (oder Teile derselben) inkorporieren, und solchen, die auf solche Übereinkünfte Bezug nehmen, ohne deren Bestimmungen nach dem EUSFTA verbindlich zu machen. Nach Art. 207 AEUV ist die Union dafür zuständig, die gemeinsame Handelspolitik festzulegen und durchzuführen. Hierzu kann sie internationale Übereinkünfte aushandeln und abschließen. Die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und des auswärtigen Handelns im Allgemeinen können mit vielen Mitteln erreicht werden, die nicht alle notwendigerweise zu rechtlich verbindlichen Verpflichtungen führen müssen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C‑660/13 im Kontext einer Vereinbarung formulierte, gehört „[e]in Beschluss über die Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung … daher zur Festlegung der Politik der Union …“(340).

446. Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil Daiichi(341) gelten meines Erachtens auch für Kapitel Elf, soweit es den Inhalt des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf die unter dieses Kapitel fallenden Rechte des geistigen Eigentums inkorporiert (d. h. in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, Marken, Muster und Modelle, Layout-Designs integrierter Schaltkreise, geografische Angaben und den Schutz nicht offenbarter Informationen).

447. Ich sehe grundsätzlich keinen Grund, für die sonstigen Bestimmungen zum Mindestniveau des Schutzes des geistigen Eigentums zu einem anderen Ergebnis zu kommen, solange sie den Schutz und die wirksame Durchsetzung der sich aus einem Recht des geistigen Eigentums ergebenden wirtschaftlichen Interessen betreffen. Die verfolgte Politik setzt Mindeststandards des Schutzes der mit dem geistigen Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Interessen ein, um Investitionen zu fördern, Handelsschranken abzubauen, den internationalen Handel zu erleichtern und eine gewisse Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. All das ist Bestandteil einer Handelspolitik.

448. Auch wenn Sortenschutzrechte nicht unter das TRIPS-Übereinkommen fallen, dürfte für die Prüfung dieses Unterabschnitts von Kapitel Elf (Art. 11.35 des EUSFTA, der die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen(342) bekräftigt) meines Erachtens das Gleiche gelten. Denn Sortenschutzrechte sind wirtschaftliche Rechte: Rechte eines Züchters, wonach in Bezug auf eine geschützte Sorte u. a. die Erzeugung oder Vermehrung, die Aufbereitung zur Vermehrung, das Feilhalten, der Verkauf oder sonstige Vertrieb, die Ausfuhr, Einfuhr und Aufbewahrung seiner Zustimmung bedürfen(343).

449. Ich habe Verständnis für die Einwände gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union in Bezug auf Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens. Meines Erachtens inkorporiert Kapitel Elf jedoch Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens tatsächlich nicht. Der Wortlaut des Kapitels Elf verweist nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung. Es enthält auch keinen Abschnitt über strafrechtliche Maßnahmen. Soweit dieses Kapitel das TRIPS-Übereinkommen in Bezug auf bestimmte Rechte des geistigen Eigentums inkorporiert, betrifft dieser Verweis nach meinem Verständnis die „Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Teil II des TRIPS-Übereinkommens und nicht die Bestimmungen über die „Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ in Teil III des TRIPS-Übereinkommens. Kapitel Elf enthält nämlich einen eigenen gesonderten Abschnitt über die (zivilrechtliche) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

450. Bestimmungen zur Transparenz, zum wirksamen Schutz der garantierten Rechte und zur Durchsetzung von Verpflichtungen bilden einen integralen Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der Union. Daher fallen meines Erachtens auch die Teile von Kapitel Elf, die die zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Grenzmaßnahmen betreffen, unter die gemeinsame Handelspolitik(344). Das Gleiche gilt für Bestimmungen wie Art. 11.52, der Formen der internationalen Zusammenarbeit vorsieht(345).

451. Kapitel Elf des EUSFTA umfasst jedoch offenbar auch nicht handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums.

452. Anders als das TRIPS-Übereinkommen(346) inkorporiert Art. 11.4 des EUSFTA (über den für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewährten Schutz) alle Rechte und Pflichten aus der Berner Übereinkunft. Er umfasst somit Art. 6bis dieser Übereinkunft, der Urheberpersönlichkeitsrechte schützt. Art. 6bis selbst unterscheidet Urheberpersönlichkeitsrechte von vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers.

453. Darüber hinaus inkorporiert Art. 11.4 den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger in ihrer Gesamtheit in das EUSFTA. Nach Art. 3 des erstgenannten Vertrags sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Bestimmungen der Art. 2 bis 6 der Berner Übereinkunft auf den Schutz nach dem WIPO-Urheberrechtsvertrag anzuwenden. Art. 5 Abs. 1 des letzteren Vertrags benennt bestimmte Urheberpersönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers.

454. Ich habe die gesonderte – und wichtige – Rolle der Urheberpersönlichkeitsrechte bereits betont(347). Diese Rolle wird im EUSFTA eindeutig anerkannt. Diese Rechte sind jedoch ebenso eindeutig nicht handelsbezogen. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass, soweit Kapitel Elf für nicht handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums gilt, die Zuständigkeit der Union für den Abschluss dieser Teile dieses Kapitels nicht auf Art. 207 Abs. 1 AEUV gestützt werden kann.

455. Die Kommission hat nicht geltend gemacht, dass die Union gleichwohl eine ausschließliche externe Zuständigkeit aufgrund einer der Alternativen des Art. 3 Abs. 2 AEUV hätte.

456. Da Urheberpersönlichkeitsrechte von wirtschaftlichen Rechten des geistigen Eigentums unabhängig (und neben diesen anwendbar) sind(348), können Bestimmungen wie die in Kapitel Elf des EUSFTA, soweit sie für nicht handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gelten, meines Erachtens als zur Erreichung der Ziele des Binnenmarkts erforderlich angesehen werden. Dem steht nicht entgegen, dass eine Harmonisierung von Urheberpersönlichkeitsrechten (noch) nicht erfolgt sein mag(349). Diese Aspekte von Kapitel Elf des EUSFTA fallen daher in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 26 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV.

 Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen (Kapitel Zwölf des EUSFTA(350))

 Vorbringen

457. Die Kommission ist der Ansicht, dass Kapitel Zwölf im Wesentlichen den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Singapur fördere und erleichtere. Dieses Kapitel solle wettbewerbswidrige Praktiken mit transnationalen Dimensionen verbieten, die einen wirksamen Marktzugang behindern oder die wirtschaftlichen Vorteile der Handelsliberalisierung, die das EUSFTA anstrebe, verringern könnten. Ferner führe Kapitel Zwölf nicht zu einer Harmonisierung und beziehe sich ausdrücklich auf das Verhältnis zwischen wettbewerbswidrigem Verhalten und internationalem Handel. Es wirke sich daher direkt und sofort auf den Handelsverkehr aus und falle vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV. Die Kommission verweist ferner auf verschiedene WTO-Übereinkünfte, die wettbewerbspolitische Elemente beinhalteten.

458. Die anderen Beteiligten haben zu Kapitel Zwölf nicht speziell vorgetragen.

 Würdigung

459. Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass der Zusammenhang zwischen internationalem Handelsverkehr und Wettbewerbspolitik sich bereits aus bestimmten Vorschriften der WTO-Übereinkünfte ergibt(351). Eine umfassende WTO-Politik zu Wettbewerb und Handel gibt es indes derzeit nicht(352).

460. Dagegen strebt Kapitel Zwölf des EUSFTA ein umfassendes Vorgehen gegen die schädlichen Auswirkungen öffentlicher oder privater wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen oder Praktiken auf den Handel zwischen der Union und Singapur an. So verpflichtet es jede Vertragspartei in ihrem Gebiet zur Anwendung und Umsetzung umfassender Rechtsvorschriften über Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und Unternehmenszusammenschlüsse, die zu einer erheblichen Verminderung des Wettbewerbs führen oder einen Wettbewerb erheblich behindern, sofern sie sich auf den Handel zwischen der Union und Singapur auswirken(353). Bei diesen Arten von wettbewerbswidrigem Verhalten wird davon ausgegangen, dass sie die Vorteile der Handelsliberalisierung, die das EUSFTA anstrebt, untergraben können, indem sie entweder Bestimmungen über den Marktzugang bedeutungslos machen oder die wirtschaftlichen Vorteile verringern, die Unternehmen einer Vertragspartei sich vom Handel mit ihren Waren oder Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei versprechen könnten(354).

461. Kapitel Zwölf steht ferner in direktem Zusammenhang mit der Regulierung des Handelsverkehrs, da es Wettbewerbsverzerrungen, die sich daraus ergeben, dass jede Vertragspartei öffentliche Unternehmen gründen oder beibehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einräumen kann(355), begrenzen soll und verbotene Subventionen und sonstige Subventionen regelt(356).

462. Art. 12.7 Abs. 2 des EUSFTA veranschaulicht dieses Verhältnis zwischen Kapitel Zwölf und dem internationalen Handelsverkehr. Diese Bestimmung, die auch Art. 3 des Subventionsübereinkommens (über verbotene Subventionen) inkorporiert(357), verbietet die Gewährung bestimmter Kategorien von Subventionen, „es sei denn, die subventionierende Vertragspartei hat auf Ersuchen der anderen Vertragspartei nachgewiesen, dass die fragliche Subvention sich nicht auf den Handel der anderen Vertragspartei auswirkt und voraussichtlich auch nicht auswirken wird“(358). Ebenso sind die Vertragsparteien nach Art. 12.8 Abs. 1 des EUSFTA verpflichtet, „sich nach besten Kräften darum zu bemühen“, gegen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund sonstiger spezifischer Subventionen im Bereich des Waren- und Dienstleistungshandels vorzugehen, „soweit sie sich auf den Handel einer Vertragspartei auswirken oder voraussichtlich auswirken werden“, und solche Verzerrungen zu verhindern.

463. Dass Kapitel Zwölf in gewissem Maße zu einer Harmonisierung der Wettbewerbsregeln führt, bedeutet nicht, dass sein Ziel darin besteht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich anzugleichen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Kapitel Zwölf erstreckt vielmehr einige der Kernregeln und ‑grundsätze des EU-Wettbewerbsrechts auf Singapur, um den Handel mit Waren und Dienstleistungen mit diesem Land zu regulieren(359). Zu diesen Regeln gehören die Art. 101 und 102 AEUV, die auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(360) Anwendung finden. Ebenso spiegeln die Bestimmungen des EUSFTA Art. 106 AEUV (über öffentliche Unternehmen, Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, und Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind) sowie die Art. 107 bis 109 AEUV (mit denen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund staatlicher Beihilfen verhindert werden sollen) wider.

464. Kapitel Zwölf enthält zwar auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderer vertraulicher Informationen, die Konsultation zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Wettbewerbs und den Ausschluss der Geltung der Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Sechzehn („Mediation“) für die Bereiche des Kapitels Zwölf (mit Ausnahme von Art. 12.7 des EUSFTA über verbotene Subventionen). Diese Bestimmungen sind jedoch sämtlich Nebenbestimmungen zu den wesentlichen grundlegenden Verpflichtungen des Kapitels Zwölf. Sie stehen meinem Ergebnis daher nicht entgegen, dass Kapitel Zwölf den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich somit direkt und sofort auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen auswirkt.

465. Was die Bestimmung über die Transparenz bei der Subventionsvergabe im Waren- und Dienstleistungshandel (Art. 12.9 des EUSFTA) angeht, verweise ich auf meine Ausführungen zu Kapitel Vierzehn und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln(361).

466. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Kapitel Zwölf vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV fällt.

 Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie (Kapitel Sieben des EUSFTA(362)) und Handel und nachhaltige Entwicklung (Kapitel Dreizehn des EUSFTA(363))

 Vorbringen

 Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie

467. Nach Ansicht der Kommission hat die Union für Kapitel Sieben eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 207 Abs. 1 AEUV. Zum einen sehe dieses Kapitel die Beseitigung oder den Abbau von Hemmnissen für den Handel (Zölle sowie nicht handelsbezogene Hemmnisse) und für Investitionen sowie eine Regulierungskonvergenz vor, um den Handel zu erleichtern. Zum anderen stehe es auch in Bezug zu ausländischen Direktinvestitionen: Es untersage den Vertragsparteien, die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorzuschreiben.

468. Das Parlament und der Rat haben zu Kapitel Sieben nicht speziell vorgetragen.

469. Einige Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass das Ziel von Kapitel Sieben darin liege, durch die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energie Treibhausgasemissionen zu reduzieren, und dass es daher die Umweltpolitik (Art. 191 AEUV) und nicht die gemeinsame Handelspolitik betreffe.

 Handel und nachhaltige Entwicklung

470. Die Kommission ist der Ansicht, dass Kapitel Dreizehn nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV vollständig in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Die Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik sei nicht auf den Erlass von Instrumenten begrenzt, die sich ausschließlich auf die traditionellen Aspekte des Außenhandels auswirkten. Unterschiedliche Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zwischen Staaten könnten sich direkt und sofort auf den internationalen Handelsverkehr und Investitionen auswirken. Niedrigere Schutzstandards in einer Vertragspartei könnten Handel und Investitionen in ihrem Gebiet intensivieren. Umgekehrt könnten Umwelt- und Arbeitsnormen zu verschleierten Handelsschranken werden. Wie sich u. a. aus Art. 13.1 Abs. 1 des EUSFTA ergebe, werde mit dem EUSFTA angestrebt, den internationalen Handel auf eine Weise weiterzuentwickeln und zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung gerecht werde, was die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und den Umweltschutz einschließe.

471. Kapitel Dreizehn solle keine neuen grundlegenden Verpflichtungen im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes schaffen, sondern bekräftige lediglich bestimmte bestehende internationale Verpflichtungen. Sein Zweck sei, zu gewährleisten, dass unterschiedliche Schutzniveaus keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bedingungen für Handel und Investitionen hätten.

472. Die Kommission sieht keinen Konflikt zwischen Kapitel Dreizehn einerseits und Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 2 EUV andererseits. Nach Art. 3 Abs. 5 EUV sei die Union verpflichtet, Belangen der „globalen nachhaltigen Entwicklung“ und des „freien und gerechten Handels“ in ihrer gemeinsamen Handelspolitik Rechnung zu tragen. Auch Art. 21 Abs. 2 EUV enthalte mehrere Ziele im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung.

473. Was konkrete Bestimmungen des Kapitels Dreizehn angeht, rechtfertige insbesondere der Umstand, dass Art. 13.3 Abs. 3 des EUSFTA eine Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung bestimmter Grundsätze im Zusammenhang mit grundlegenden Rechten bei der Arbeit enthalte, nicht die Schlussfolgerung, dass die Mitgliedstaaten am Abschluss des EUSFTA beteiligt sein müssten. Diese Bestimmung schreibe nicht konkret vor, wie Singapur und die Mitgliedstaaten die wirksame Umsetzung der von ihnen ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden: IAO) sicherzustellen hätten. Außerdem bekräftigten Art. 13.6 Abs. 2 und Art. 13.8 Buchst. a des EUSFTA lediglich bereits übernommene Verpflichtungen. Weitere Bestimmungen (wie Art. 13.8 Buchst. b bis d) sollten verzerrende Auswirkungen auf den internationalen Handel vermeiden und seien daher mit dem internationalen Handelsverkehr untrennbar verbunden.

474. Das Parlament stimmt mit der Kommission im Wesentlichen überein.

475. Der Rat und verschiedene Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass Kapitel Dreizehn zwar Bezug zum Handelsverkehr habe, jedoch auch nicht handelsbezogene Aspekte in den Bereichen Arbeit, Umweltschutz und Fischerei regele sowie den Arbeits- und Umweltschutz und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik fördern solle. Diese Bestimmungen des Kapitels Dreizehn könnten daher nicht auf Art. 207 AEUV gestützt werden. Der Rat trägt ferner vor, dass Art. 13.3 Abs. 3 und 4 des EUSFTA zu einer Mindestharmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bereichen führe, in denen die Verträge dies ausschlössen. Wenn diese Bestimmungen Teil der gemeinsamen Handelspolitik sein sollten, seien sie mit Art. 207 Abs. 6 AEUV unvereinbar.

476. Ferner tragen der Rat und verschiedene Mitgliedstaaten vor, dass Kapitel Dreizehn eindeutig vom Rest des Abkommens zu trennen sei. Dies werde insbesondere durch die spezifische Streitbeilegungsregelung belegt, die für dieses Kapitel gelte(364).

477. Schließlich bringt der Rat vor, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Übernahme der Verpflichtungen im Bereich des Handels mit Fischereierzeugnissen in Art. 13.8 des EUSFTA sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV (Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik) und nicht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV (gemeinsame Handelspolitik) ergebe. Der hauptsächliche Zweck von Art. 13.8 sei die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in nachhaltiger Art und Weise und nicht die Erleichterung, Regulierung oder Regelung des Handelsverkehrs.

 Würdigung

 Handelsbezogene und nicht handelsbezogene Ziele: allgemeine Grundsätze

478. Die gemeinsame Handelspolitik ist unter Beachtung der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union zu gestalten(365); hierzu gehört, zu der Entwicklung von „internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen“(366). Ich stimme daher mit der Kommission darin überein, dass Umweltschutzniveaus einen Bezug zum internationalen Handelsverkehr aufweisen. Erhebliche Unterschiede können Wettbewerb und Handel verzerren; niedrige Standards auf einem Markt können zu Wettbewerbsvorteilen für inländische Unternehmen führen und somit zum Nachteil von Märkten, in denen die Standards höher sind, ausländische Investitionen anziehen. Umgekehrt können Umweltschutzstandards zu protektionistischen Zwecken manipuliert werden(367). Aus diesen Gründen gehört die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu den in der Präambel des WTO-Übereinkommens genannten Zielen(368). Ähnliches lässt sich für das Verhältnis zwischen Arbeitsschutz und internationalem Handelsverkehr sagen.

479. Dass die gemeinsame Handelspolitik auch nicht handelsbezogene Ziele verfolgen kann, bedeutet jedoch nicht, dass die Kapitel Sieben und Dreizehn automatisch unter Art. 207 Abs. 1 AEUV fallen.

480. Der Gerichtshof hat bereits Hinweise dazu gegeben, wie zwischen Maßnahmen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen (weil sie im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich somit direkt und sofort auf ihn auswirken)(369), und Maßnahmen, die die Umwelt- oder Sozialpolitik der Union betreffen, zu unterscheiden ist.

481. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass Rechtsakte der Union, die auch Ziele verfolgen, die nicht rein wirtschaftlicher Art sind (z. B. soziale, umweltbezogene oder humanitäre Ziele), unter die gemeinsame Handelspolitik fallen können(370). Allerdings betrafen die jeweils in Rede stehenden internationalen Übereinkünfte Instrumente der Handelspolitik: handelsbezogene Regelungen über die Lagerhaltung im Gutachten 1/78, die Gewährung von Zollpräferenzen in der Rechtssache 45/86, die (Bedingungen für die) Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der Rechtssache C‑62/88 und Kennzeichnungserfordernisse (d. h. technische Handelshemmnisse) in der Rechtssache C‑281/01. Dies sind sämtlich Instrumente, die sich direkt und sofort auf den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen oder Dienstleistungen auswirken.

482. Dagegen fallen internationale Übereinkünfte, die nicht speziell den Handelsverkehr betreffen, nicht unter die gemeinsame Handelspolitik, auch wenn sie eine mittelbare Verbindung zum Handelsverkehr haben. So berücksichtigte der Gerichtshof im Gutachten 2/00, dass die Bestimmungen des dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt beigefügten Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, die die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen betrafen, nicht auf Verbringungen zu handelsbezogenen Zwecken beschränkt waren. Er kam daher zu dem Schluss, dass wesentliche Zielsetzung oder Komponente dieses Protokolls der Umweltschutz und nicht die gemeinsame Handelspolitik war(371). Ebenso bestätigte der Gerichtshof in der Rechtssache C‑411/06(372), dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(373) nicht die Definition der Eigenschaften bezweckte, die Abfälle besitzen müssen, um auf dem Binnenmarkt oder im Handelsverkehr mit Drittstaaten frei in Umlauf sein zu können, sondern allgemeiner ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen sollte, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden konnte, um die Umwelt zu schützen(374). Diese Verordnung wurde daher wirksam auf Vertragsbestimmungen über den Umweltschutz gestützt.

483. Vor diesem Hintergrund werde ich prüfen, ob die Kapitel Sieben und Dreizehn in ihrer Gesamtheit unter die gemeinsame Handelspolitik fallen.

 Nichttarifäre Hemmnisse für Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie

484. Ziel von Kapitel Sieben des EUSFTA ist, die Umwelt (und als Nebenziel die menschliche Gesundheit) zu schützen und hierzu „die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen zu fördern, zu entwickeln und auszuweiten“ und so Treibhausgasemissionen zu verringern(375). Sein Geltungsbereich ist jedoch auf Maßnahmen „mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien“ im Zusammenhang mit der Erzeugung grüner Energie begrenzt(376). Ob die Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV die ausschließliche Zuständigkeit für dieses Kapitel hat, hängt davon ab, ob es im Wesentlichen den Handelsverkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und sich somit direkt und sofort auf ihn auswirkt(377).

485. Das ist meines Erachtens der Fall.

486. Die Bestimmungen in Kapitel Sieben betreffen hauptsächlich die Regelung von handelspolitischen Instrumenten und die Beseitigung von Schranken für Handel und Investitionen. So geht es in Art. 7.4 um die Beseitigung von Schranken für Handel und Investitionen, die die Erzeugung grüner Energie behindern könnten, z. B. durch das Verbot von „Local-Content-Regelungen“ und des Zwangs zur Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen(378). Auch Art. 7.5 des EUSFTA soll technische Hemmnisse für den Handel mit Waren zur Erzeugung grüner Energie beseitigen. Es ist allgemein anerkannt, dass internationale Verpflichtungen, die verhindern sollen, dass technische Vorschriften und Normen sowie Verfahren zur Konformitätsbewertung unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen, unter die gemeinsame Handelspolitik fallen(379). Die Art. 7.6 und 7.7 des EUSFTA (über Ausnahmen bzw. Durchführung und Zusammenarbeit) sind gegenüber den anderen sich aus Kapitel Sieben ergebenden Verpflichtungen Nebenpflichten und daher nicht von maßgebender Bedeutung dafür, ob dieses Kapitel unter die gemeinsame Handelspolitik fällt.

487. Kapitel Sieben soll folglich den die Erzeugung grüner Energie betreffenden Handelsverkehr regulieren und erleichtern und wirkt sich somit direkt und sofort auf den Handelsverkehr aus. Es fällt daher in seiner Gesamtheit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 207 Abs. 1 AEUV.

488. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass, wie von einem Mitgliedstaat vorgetragen, Kapitel Sieben das Recht jedes Mitgliedstaats nach Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV beeinträchtigen könnte, über die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, ist einziger Zweck des Art. 194 Abs. 2 AEUV, den Geltungsbereich der Zuständigkeit der Union für den Erlass von Gesetzgebungsakten zur Durchführung der Energiepolitik klarzustellen. Er kann daher den autonomen Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV nicht begrenzen.

 Handel und nachhaltige Entwicklung

489. Einige Bestimmungen des Kapitels Dreizehn haben eindeutig direkten und sofortigen Bezug zur Regulierung des Handelsverkehrs. So regelt Art. 13.6 Abs. 4 des EUSFTA speziell die Frage verschleierter Beschränkungen des Handels, die sich aus Maßnahmen zur Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte ergeben können. Ebenso bezweckt Art. 13.12 des EUSFTA im Wesentlichen, zu verhindern, dass eine Vertragspartei Handel oder Investitionen dadurch beeinträchtigt, dass sie Befreiungen oder sonstige Abweichungen von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht gewährt oder diese Bestimmungen nicht wirksam anwendet. Weitere Beispiele sind Art. 13.11 Abs. 1 des EUSFTA, der speziell den Handel mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen und darauf bezogene Investitionen erleichtern und fördern soll, sowie Art. 13.11 Abs. 2, wonach die Vertragsparteien sich verpflichten, ihre besondere Aufmerksamkeit der Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen bei klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen zu widmen.

490. Obwohl die Vertragsparteien erklärtermaßen nicht die Absicht haben, Arbeits- oder Umweltnormen zu harmonisieren (Art. 13.1 Abs. 4 des EUSFTA), sieht eine erhebliche Zahl von Bestimmungen in Kapitel Dreizehn weder eine Form einer Handelskonditionalität (durch Ermöglichung des Erlasses von Handelssanktionen durch die andere Vertragspartei bei Verstößen oder durch Gewährung eines speziellen Handelsvorteils nach Maßgabe der Einhaltung von Arbeits- und Umweltnormen) noch eine andere Regulierung des Einsatzes handelspolitischer Instrumente als Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung vor.

491. So sollen Art. 13.3 Abs. 1, Art. 13.3 Abs. 3, Art. 13.4, Art. 13.6 Abs. 2 und Art. 13.6 Abs. 3 des EUSFTA im Wesentlichen, unabhängig von ihren möglichen Auswirkungen auf den Handelsverkehr, Mindeststandards des Arbeits- bzw. Umweltschutzes in der Union und in Singapur verwirklichen. Diese Bestimmungen fallen daher eindeutig nicht unter die gemeinsame Handelspolitik. Anders als die in einigen internationalen Handelsabkommen(380) der Union enthaltenen „Wesentliche Bestandteile“-Klauseln, die eine Verpflichtung zur Wahrung demokratischer Grundsätze und zur Achtung der Menschenrechte vorsehen, gibt ein Verstoß gegen in den Bestimmungen des EUSFTA genannte Arbeits- und Umweltnormen der anderen Vertragspartei nicht das Recht, Handelsvorteile auszusetzen, die sich aus dem EUSFTA ergeben. Die Art. 13.16 und 13.17 des EUSFTA gestatten einer Vertragspartei nicht, der anderen Vertragspartei gewährte Handelszugeständnisse auszusetzen, wenn die Letztere ihre Verpflichtungen nach Kapitel Dreizehn nicht erfüllt(381). Anders als die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach dem sogenannten APS+(382) bezwecken diese Bestimmungen ferner auch nicht, Singapur Handelszugeständnisse zu gewähren, wenn es diese Standards erfüllt.

492. Art. 13.8 des EUSFTA betrifft den „Handel mit Fischereierzeugnissen“. Ich erkenne an, dass die Verpflichtung nach Art. 13.8 Buchst. b zur Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei u. a. zum Erlass von handelspolitischen Instrumenten führen kann oder ein Handeln einschließen kann, mit dem der Einsatz entsprechender Instrumente (wie etwa von Subventionen, die zur Überfischung und zu Überkapazitäten beitragen und in Bezug zu illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei stehen) unterbunden werden soll. Diese Bestimmung erwähnt auch Beispiele für solche Maßnahmen.

493. Dagegen sollen die übrigen Punkte des Art. 13.8 des EUSFTA im Wesentlichen zur nachhaltigen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände durch die Vertragsparteien beitragen. Beispielsweise verpflichtet Art. 13.8 Buchst. a des EUSFTA die Vertragsparteien in allgemeiner Form zur Einhaltung langfristiger Erhaltungsmaßnahmen und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände im Einklang mit den von ihnen ratifizierten internationalen Instrumenten sowie zur Wahrung der Grundsätze der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation und der darauf bezogenen Instrumente der Vereinten Nationen. Die Einhaltung dieser Standards ist keine Voraussetzung dafür, dass Handelsvorteile gewährt werden. Die Verletzung dieser Verpflichtungen kann auch nicht zur Aussetzung von Handelszugeständnissen nach dem EUSFTA führen(383). Auch Art. 13.8 Buchst. c und d des EUSFTA hat keinen direkten und sofortigen Bezug zum internationalen Handelsverkehr. Er fällt daher nicht unter die gemeinsame Handelspolitik.

494. Was folgt daraus für die Frage der Zuständigkeit?

495. Meines Erachtens sind Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie die Art. 9 und 11 AEUV, die die Kommission anführt, für die Klärung der Frage der Zuständigkeit nicht relevant. Diese Bestimmungen sollen die Union dazu verpflichten, in ihrer Politik und in ihren Maßnahmen zu bestimmten Zielen beizutragen. Sie können keinen Einfluss auf den Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Art. 207 AEUV haben. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht darauf an, ob, wie die Kommission vorträgt, die in Art. 13.3 Abs. 3 des EUSFTA genannten grundlegenden Rechte mit durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten universellen Arbeitsschutznormen vereinbar sind. Dieses Vorbringen betrifft die materielle Vereinbarkeit des EUSFTA mit Grundrechten. Es kann auf den Geltungsbereich der Zuständigkeit der Union keinen Einfluss haben(384).

496. Auch das Vorbringen der Kommission, wonach im Wesentlichen Art. 13.3 Abs. 3 und Art. 13.6 Abs. 2 des EUSFTA nicht „hinreichend präskriptiv“ seien, um bei der Prüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für Kapitel Dreizehn berücksichtigt werden zu können, ist meines Erachtens zurückzuweisen. Die Kommission stützt sich hier auf das Urteil C‑377/12(385), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die im Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits(386) enthaltenen Bestimmungen über die Rückübernahme, den Verkehr und die Umwelt „keine Verpflichtungen von solcher Tragweite [enthalten], dass sie als Ziele angesehen werden können, die sich von den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit unterscheiden und diesen gegenüber weder zweitrangig noch mittelbar sind“(387). Da Migration, Verkehr und Umwelt einen integralen Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union bilden, würde es in der Praxis einer Aushöhlung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zuständigkeit und Verfahren gleichkommen, wenn verlangt würde, dass ein Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit, das diese Bereiche umfasst, auf andere Teile der Verträge als die Vorschrift über Entwicklungspolitik gestützt werden müsste(388). Dagegen bilden weder grundlegende Rechte bei der Arbeit noch Umweltschutzstandards einen integralen Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik. Das Urteil C‑377/12 ist daher für die Prüfung von Kapitel Dreizehn des EUSFTA nicht von Nutzen.

497. Meines Erachtens hat Kapitel Dreizehn vier Komponenten. Die erste Komponente umfasst die Bestimmungen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen. Die zweite und die dritte Komponente umfassen die Bestimmungen, die Arbeitsschutz- bzw. Umweltschutzstandards betreffen. Die vierte Komponente betrifft die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen.

498. Keine dieser Komponenten kann lediglich als notwendige Ergänzung zur Gewährleistung der Wirksamkeit der anderen Komponenten des EUSFTA oder des Kapitels Dreizehn oder als von äußerst begrenzter Tragweite angesehen werden. Insbesondere ist meines Erachtens das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass Art. 13.6 Abs. 2 des EUSFTA (mit der Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien die Union und Singapur sind) für die Vertragsparteien keine neue internationale Verpflichtung mit sich bringe. Diese Bestimmung bezieht sich zwar lediglich auf vorbestehende multilaterale Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich des Umweltschutzes. Sie bewirkt jedoch die Inkorporierung dieser Verpflichtungen in das EUSFTA und macht sie daher zwischen der Union und Singapur aufgrund des EUSFTA anwendbar. Art. 13.6 Abs. 2 führt für die Vertragsparteien somit eindeutig zu einer neuen Verpflichtung, die nach dem EUSFTA durchsetzbar ist.

499. Die Entscheidung der Union, im Rahmen jeder der vier Komponenten Verpflichtungen zu übernehmen, muss folglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.

500. Was die erste Komponente angeht, ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit der Union aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV und Art. 43 Abs. 2 AEUV(389) fällt die vierte Komponente in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik.

501. Dagegen fallen die zweite und die dritte Komponente grundsätzlich in die geteilte Zuständigkeit der Union.

502. Die Bestimmungen über Arbeitsschutzstandards (zweite Komponente) können als zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele nach Art. 151 AEUV, insbesondere in Bezug auf die Ziele nach Art. 153 Abs. 1 Buchst. a, b und c AEUV (Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, Arbeitsbedingungen und soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer) erforderlich angesehen werden. Die Union hat daher eine geteilte Zuständigkeit für diese Komponente nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 151 und Art. 153 Abs. 1 sowie Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV.

503. Was die Bestimmungen über Umweltschutzstandards (dritte Komponente) angeht, reicht der Hinweis darauf, dass die Union nach Art. 191 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit hat, eine auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität ausgerichtete Umweltpolitik zu verfolgen. Die externe Zuständigkeit der Union für Umweltpolitik, die sich sowohl aus Art. 191 Abs. 4 AEUV(390) als auch aus Art. 216 Abs. 1 erste Alternative AEUV ergibt, ist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e AEUV eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit.

504. Die Kommission hat nicht vorgetragen, dass die Union für die zweite und die dritte Komponente eine ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV habe. Der Gerichtshof braucht daher nicht zu prüfen, ob diese Komponenten möglicherweise unter die dritte Alternative dieser Bestimmung fallen könnten(391).

 Transparenz sowie verwaltungsseitige und gerichtliche Überprüfung allgemeingültiger Maßnahmen (Kapitel Vierzehn des EUSFTA(392) und verbundene Bestimmungen anderer Kapitel(393))

 Vorbringen

505. Nach Ansicht der Kommission fällt Kapitel Vierzehn in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik, weil i) Ziel dieses Kapitels die Erleichterung von Handel und Investitionen sei, ii) die Bestimmungen nur für Maßnahmen Geltung hätten, die Bereiche beträfen, die durch andere Kapitel des EUSFTA geregelt seien, und iii) die Bestimmungen bestehende Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, insbesondere Art. X GATT 1994, klarstellen und optimieren sollten. Diese Bestimmungen spiegelten ferner grundlegende Aspekte eines rechtsstaatlichen Verfahrens wider, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehörten.

506. Weder das Parlament noch der Rat haben zu Kapitel Vierzehn speziell vorgetragen.

507. Wenige Mitgliedstaaten haben zu Kapitel Vierzehn Stellung genommen. Vorgebracht wird zum einen, dass Kapitel Vierzehn die Ausübung der nationalen Verwaltung, die Inanspruchnahme von Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Schutz in Bezug auf Verwaltungsmaßnahmen betreffe, und zum anderen, dass das Vorbringen der Kommission voraussetze, dass die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für sämtliche anderen Teile des EUSFTA habe. Soweit mit Kapitel Vierzehn andere Teile des EUSFTA wirksam durchgeführt werden sollten, für die die Zuständigkeit der Union nicht ausschließlich sei, könne es jedoch nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Auch beträfen die Bestimmungen des Kapitels Vierzehn selbst nicht speziell den internationalen Handelsverkehr. Schließlich fielen die die Justiz betreffenden Bereiche in den Art. 14.5 und 14.6 des EUSFTA weder in die ausschließliche noch in die geteilte Zuständigkeit der Union: Sie fielen nicht unter Art. 81 Abs. 2 AEUV (über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen).

 Würdigung

508. Kapitel Vierzehn regelt Verpflichtungen in den Bereichen Transparenz, Konsultation und bessere Verwaltung mit Geltung für Gesetze und sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfügungen mit möglichen Auswirkungen auf unter das EUSFTA fallende Angelegenheiten (sogenannte „allgemeingültige Maßnahmen“)(394). Dieses Kapitel wird insbesondere wegen der Auswirkungen des Regelungsrahmens auf den gegenseitigen Handel und die gegenseitigen Investitionen zwischen den Vertragsparteien aufgenommen(395). Die Verpflichtungen in Kapitel Vierzehn gelten neben ähnlichen, in anderen Kapiteln des EUSFTA enthaltenen Verpflichtungen mit ähnlichen Zielen(396).

509. Kapitel Vierzehn gilt somit horizontal für alle Kapitel des EUSFTA und nur für die unter diese Kapitel fallenden Bereiche. Kapitel Vierzehn ist daher meines Erachtens nicht hauptsächlich auf die Regulierung von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren als solchen ausgerichtet. Die Verpflichtungen aus diesem Kapitel greifen nur, wenn allgemeingültige Maßnahmen sich auf unter das EUSFTA fallende Angelegenheiten auswirken. Ihr Ziel und ihre Aufgabe liegen darin, die Regelung der grundlegenden unter das EUSFTA fallenden Angelegenheiten wirksam, umsetzbar und durchsetzbar zu machen(397). Die Bestimmungen des Kapitels Vierzehn (sowie spezifischerer Bestimmungen über denselben Gegenstand in anderen Kapiteln) gelten nicht in unabhängiger Weise. Sie sind ihrer Natur nach Nebenbestimmungen; gleichzeitig sind sie allerdings für das reibungslose Funktionieren des EUSFTA von wesentlicher Bedeutung.

510. Ferner sind Transparenz, Konsultation und Verwaltung im Bereich allgemeingültiger Maßnahmen in Bezug auf unter die gemeinsame Handelspolitik fallende Bereiche von wesentlicher Bedeutung für den Abbau oder die Vermeidung von Handelshemmnissen. Mangelnde Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit können nämlich selbst ein Handelshemmnis darstellen(398). Wenn Händlern und Investoren rechtsstaatliche Grundsätze vorenthalten werden und kein Schutz vorgesehen ist, der gewährleistet, dass diese Händler und Investoren sowie Regierungen mit allgemeingültigen Maßnahmen im Bereich von Handel und Investitionen vertraut sind und sich daran ausrichten, könnte es zu einem Verlust der Vorteile der Liberalisierung des Handels kommen, die aus den grundlegenden Regeln des EUSFTA erwachsen. Außerdem könnten die Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt werden, wenn diese Maßnahmen tatsächlich nicht angewendet werden oder, mangels hinreichenden Schutzes, bestimmte Geschäfte in der Praxis nicht durchführbar sind. Händler könnten sich aus dem Handel oder aus Investitionen zurückziehen, oder ihre Geschäfte könnten sich verzögern oder verteuern.

511. Vor diesem Hintergrund dürften unter die gemeinsame Handelspolitik meines Erachtens Regeln und Entscheidungen über die Veröffentlichung, Verwaltung sowie die verwaltungsseitige und gerichtliche Überprüfung allgemeingültiger Maßnahmen fallen, die sich auf unter das EUSFTA fallende Bereiche auswirken, die speziell mit dem internationalen Handelsverkehr oder internationalen Investitionen in Zusammenhang stehen. Auch wenn die Verpflichtungen in dieser Hinsicht nicht für den materiellen Inhalt dieser Maßnahmen gelten, sind sie ebenso wie materielle Verpflichtungen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des Ziels, den Handelsverkehr und Investitionen zu fördern und zu erleichtern, und wirken sich direkt und sofort auf den Handelsverkehr aus.

512. Diese Verpflichtungen erfüllen meines Erachtens im Kontext anderer auswärtiger Politikbereiche als der gemeinsamen Handelspolitik, die für die unter das EUSFTA fallenden Bereiche relevant sind, eine ähnliche Aufgabe. Beim Abschluss von Übereinkünften mit Drittstaaten in Bezug auf andere, in die geteilte oder ausschließliche Zuständigkeit der Union fallende Bereiche (wie Verkehr, Umweltschutz oder die Förderung von Portfolioinvestitionen) muss die Zuständigkeit der Union die Befugnis einschließen, über Bestimmungen zu entscheiden, die die Wirksamkeit der Verpflichtungen gewährleisten sollen, denen die Union zustimmt. So könnten beispielsweise materielle Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes ausgehöhlt werden, wenn ein Drittland Unionsangehörigen den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung in Bezug auf allgemeingültige Umweltmaßnahmen verwehren würde, sofern eine solche gerichtliche Überprüfung seinen eigenen Staatsangehörigen in vergleichbaren Fällen zur Verfügung steht.

513. Meines Erachtens muss die Zuständigkeitsverteilung für Bestimmungen über Transparenz und die verwaltungsseitige und gerichtliche Überprüfung allgemeingültiger Maßnahmen (in Kapitel Vierzehn oder in anderen Kapiteln) daher der Verteilung der materiellen Zuständigkeiten folgen.

 Streitbeilegung und Vermittlung (Kapitel Neun Abschnitt B(399) und Kapitel Dreizehn, Fünfzehn und Sechzehn des EUSFTA(400))

 Vorbringen

514. Nach Ansicht der Kommission hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für sämtliche ISDS-Bestimmungen in Kapitel Neun Abschnitt B. Diese Zuständigkeit folge notwendigerweise aus der Zuständigkeit für die materiellen Bestimmungen des Abkommens, die im Fall der Einleitung des Streitbeilegungsmechanismus anzuwenden und auszulegen seien. Dies bedeute auch, dass die Union grundsätzlich, völkerrechtlich, für Verstöße gegen diese Bestimmungen allein verantwortlich sei. Die Union könne, unionsrechtlich, entscheiden, die sich aus dem ISDS-Mechanismus ergebende finanzielle Verantwortung zwischen sich und den Mitgliedstaaten aufzuteilen und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, als Beklagte aufzutreten (und somit möglicherweise die finanzielle Verantwortung zu tragen), sofern sie für die beanstandete Behandlung verantwortlich seien, es sei denn, diese Behandlung sei nach dem Unionsrecht vorgeschrieben. Eben dies sei der Zweck der Verordnung (EU) Nr. 912/2014(401), die für alle Übereinkünfte gelte, bei denen die Union Vertragspartei sei und die einen ISDS-Mechanismus vorsähen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen über die Aufteilung fänden Anwendung, wenn die Union nach Art. 9.15 Abs. 2 des EUSFTA in einer Investor-Staat-Streitigkeit den Beklagten feststelle.

515. Die Kommission hat zu Art. 13.16 („Konsultationen auf Regierungsebene“) und Art. 13.17 („Sachverständigengruppe“) des EUSFTA nicht speziell vorgetragen.

516. In Bezug auf die Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Sechzehn („Vermittlung [Mediation]“) trägt die Kommission vor, dass diese Kapitel notwendig seien, um die wirksame Durchsetzung von Rechten und Pflichten nach dem EUSFTA zu gewährleisten, und einer gefestigten internationalen Praxis entsprächen. Da die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Teile des EUSFTA habe, auf die die Kapitel Fünfzehn und Sechzehn Anwendung fänden, habe sie auch die ausschließliche Zuständigkeit für diese Kapitel.

517. Das Parlament teilt im Wesentlichen den Standpunkt der Kommission.

518. Nach Ansicht des Rates kann die Union, da sie keine Zuständigkeit für die Gesetzgebung in Bezug auf diplomatischen Schutz habe (Art. 9.28 des EUSFTA), jedenfalls keine ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung und den Abschluss des EUSFTA haben. Unbeschadet des Art. 23 Abs. 1 AEUV sei die Entscheidung, ob im Einzelfall diplomatischer Schutz gewährt werde oder nicht, Sache der Mitgliedstaaten. Hilfsweise sei die Zuständigkeit der Union für Art. 9.28 des EUSFTA auf Streitigkeiten begrenzt, die ausländische Direktinvestitionen beträfen.

519. Der Rat hat zu den Kapiteln Fünfzehn und Sechzehn nicht speziell vorgetragen.

520. Die meisten Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, haben zwar zu Kapitel Neun Abschnitt B (umfassend) vorgetragen, zu den Kapiteln Fünfzehn und Sechzehn jedoch in weit geringerem Umfang Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung haben sich einige Mitgliedstaaten auf die Bestimmungen von Art. 9.28 des EUSFTA, die den diplomatischen Schutz betreffen, konzentriert.

521. Zu Kapitel Neun Abschnitt B bringen sie zunächst vor, dass die Union, weil sie keine ausschließliche Zuständigkeit für andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen habe, keine ausschließliche Zuständigkeit für diesen Abschnitt haben könne, da dieser sowohl für ausländische Direktinvestitionen als auch für andere Arten von Investitionen gelte. Ferner könne angesichts des Umstands, dass das EUSFTA einen Streitbeilegungsmechanismus vorsehe, in dem die Mitgliedstaaten als Beklagte bestimmt werden könnten, für einige Mitgliedstaaten aufgrund ihres Verfassungsrechts das Erfordernis bestehen, sich am Abschluss dieses Abkommens zu beteiligen.

522. Der Rat und die Mitgliedstaaten haben zu den Art. 13.16 und 13.17 des EUSFTA nicht speziell vorgetragen, außer dass sie sich zur Begründung ihrer Ansicht zur Zuständigkeit der Union für die materiellen Bestimmungen des Kapitels Dreizehn auf Art. 13.17 beziehen.

 Würdigung

523. Meines Erachtens hat die Zuständigkeitsverteilung für Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung und Anwendung verschiedener Bestimmungen des EUSFTA ergänzenden Charakter zur Verteilung der materiellen Zuständigkeiten. Dies gilt sowohl für die Kapitel Fünfzehn und Sechzehn, die horizontal gelten, als auch für andere Kapitel, die spezifische Formen der Streitbeilegung vorsehen (wie etwa Kapitel Neun Abschnitt B für Investitionen und Kapitel Dreizehn für Handel und nachhaltige Entwicklung).

524. Für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sind ausschließlich die Verträge maßgebend. Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsordnung, und seien sie verfassungsrechtlicher Natur, können diese Aufteilung nicht ändern(402).

525. Aus den Gutachten 1/91, 1/09 und 2/13 folgt, dass die Union, wenn sie die Zuständigkeit für die materiellen Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft hat, auch die Zuständigkeit für die Streitbeilegungsmechanismen hat, die gewährleisten sollen, dass diese Bestimmungen wirksam durchgesetzt werden. Solche Mechanismen tragen lediglich dazu bei, die hauptsächlichen Ziele der Übereinkunft zu erreichen, und ergänzen somit die (materiellen) Bestimmungen, für die sie gelten(403).

526. Dies gilt sowohl für den horizontal geltenden Streitbeilegungsmechanismus in Kapitel Fünfzehn als auch für die gegenstandsspezifischen Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten in Kapitel Neun Abschnitt B und Kapitel Dreizehn(404). Entgegen der Ansicht einiger Mitgliedstaaten ist der Umstand, dass der ISDS-Mechanismus einen Investor einer Vertragspartei berechtigt, ein Schiedsverfahren gegen die andere Vertragspartei einzuleiten, meines Erachtens für sich genommen für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht von Bedeutung. Dieses Merkmal spiegelt den Umstand wider, dass die Vertragsparteien anstatt (oder neben) der zwischenstaatlichen Streitbeilegung eine Wahlentscheidung für diese Art der Streitbeilegung im Bereich Investitionen getroffen haben. Es betrifft daher die Art und Weise, in der die externe Zuständigkeit ausgeübt wird, und nicht das Bestehen und die Art dieser externen Zuständigkeit.

527. Das Gleiche gilt für Mediationsmechanismen wie diejenigen nach Anhang 9‑E (spezifisch für Investor-Staat-Streitigkeiten) und Kapitel Sechzehn. Diese sollen ebenfalls die wirksame Umsetzung der Bestimmungen des EUSFTA gewährleisten, für die sie gelten.

528. Meinem Ergebnis steht nicht (wie von einigen Mitgliedstaaten vorgetragen) entgegen, dass Art. 9.16 des EUSFTA ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes) (ICSID) vorsieht, obwohl die Union nicht Vertragspartei des am 18. März 1965 unterzeichneten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten werden kann. Es ist zwar richtig, dass Vertragsparteien jenes Übereinkommens nur Staaten werden können(405). Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein völkerrechtliches Hindernis, das der Fähigkeit der Union zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft entgegensteht, den Geltungsbereich der externen Zuständigkeit der Union unberührt lässt, die sich allein nach Maßgabe des Unionsrechts bestimmt. Ein solches Hindernis hindert die Union nicht an der Ausübung ihrer externen Zuständigkeit durch gemeinsames Tätigwerden ihrer Mitgliedstaaten in ihrem Interesse(406). Jedenfalls ist das Schiedsverfahren vor dem ICSID lediglich einer der in Art. 9.16 des EUSFTA genannten Streitbeilegungsmechanismen.

529. Weil Streitbeilegungs- und Vermittlungsmechanismen den Charakter von Nebenbestimmungen haben, ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für diese Mechanismen notwendigerweise die gleiche wie für die materiellen Bestimmungen, für die sie gelten. Mit anderen Worten sind diese Mechanismen für sich genommen nicht geeignet, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu verändern.

530. Ich kann mich daher dem Vorbringen nicht anschließen, dass die Union keine ausschließliche Zuständigkeit dafür haben könne, Kapitel Neun Abschnitt B des EUSFTA zuzustimmen, weil die Mitgliedstaaten zu Beklagten einer Investitionen betreffenden Streitigkeit werden und sie somit möglicherweise die finanziellen Lasten zu tragen haben könnten, die sich aus einer in einer solchen Streitigkeit ergehenden Entscheidung ergeben(407).

531. Auch die Bestimmungen über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 912/2014 lassen die Zuständigkeitsverteilung nach den Verträgen unberührt. Im einleitenden Teil von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 912/2014 ist ausdrücklich bestimmt, dass diese Verordnung „[u]nbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten“ gilt(408) und diese Verordnung selbst den Vertragsbestimmungen über die Zuständigkeit entsprechen muss(409).

532. Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft unerheblich ist, dass die mit der Ausführung des Abkommens verbundenen Pflichten und finanziellen Lasten unmittelbar von den Mitgliedstaaten zu tragen sind(410). Interne oder externe Maßnahmen der Union im Rahmen der Zuständigkeiten der Union setzen nicht notwendigerweise voraus, dass die mit ihnen etwa verbundenen Pflichten und finanziellen Lasten den Organen der Union aufgebürdet werden; mit diesen Regelungen soll nur erreicht werden, dass ein auf einheitlichen Grundsätzen beruhendes gemeinsames Vorgehen für die gesamte Union an die Stelle des einseitigen Vorgehens der Mitgliedstaaten tritt(411).

533. Diese Gründe gelten meines Erachtens erst recht für finanzielle Lasten, die einem Mitgliedstaat durch einen von einem Schiedsgericht erlassenen abschließenden Schiedsspruch entstehen, wonach dieser Mitgliedstaat Maßnahmen angewendet hat, die mit den Bestimmungen des EUSFTA über den Investitionsschutz unvereinbar sind.

534. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass der Gerichtshof im Gutachten 1/78 im Wesentlichen festgestellt hat, dass in dem Fall, dass eine internationale Übereinkunft einen Finanzierungsmechanismus festlegt, der „ein wesentliches Element“ der Übereinkunft darstellt, dieser Umstand für sich genommen eine Beteiligung der Mitgliedstaaten an ihrem Abschluss rechtfertigen konnte, soweit die sich daraus ergebenden finanziellen Lasten unmittelbar den Haushalten der Mitgliedstaaten auferlegt wurden(412). Diese Erwägungen gelten meines Erachtens nicht für die finanziellen Lasten, die sich für die Mitgliedstaaten aus dem ISDS-Mechanismus nach dem EUSFTA ergeben können. Diese finanziellen Lasten würden sich, sollten sie entstehen, daraus ergeben, dass ein Mitgliedstaat Verpflichtungen aus dem EUSFTA nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie sind daher nicht mit denjenigen vergleichbar, die dem Gerichtshof im Gutachten 1/78 zur Prüfung vorlagen.

535. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Union die Zuständigkeit hat, den Streitbeilegungs- und Vermittlungsmechanismen nach Kapitel Neun Abschnitt B und den Kapiteln Dreizehn, Fünfzehn und Sechzehn des EUSFTA zuzustimmen. Aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union für bestimmte Regelungen des EUSFTA, für die diese Kapitel gelten, ist diese Zuständigkeit eine von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. Soweit die Union die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Regelungen des EUSFTA hat, kann ausschließlich sie Kapitel Neun Abschnitt B, den Art. 13.16 und 13.17 sowie den Kapiteln Fünfzehn und Sechzehn des EUSFTA zustimmen.

536. Betonen möchte ich, dass mein Ergebnis ausschließlich die Zuständigkeit betrifft. Die materielle Vereinbarkeit von Kapitel Neun Abschnitt B mit den materiellen Bestimmungen der Verträge habe ich nicht geprüft; ich nehme dazu auch nicht Stellung. Diese Fragen sind vom Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission nicht umfasst(413).

537. Schließlich kann ich mich dem Vorbringen nicht anschließen, dass die Union aufgrund von Art. 9.28 des EUSFTA keine ausschließliche Zuständigkeit für Kapitel Neun Abschnitt B haben könne. Der hauptsächliche Einwand gegen diese Bestimmung ist, dass die Union keine Zuständigkeit für den diplomatischen Schutz habe.

538. Da der Punkt nur dann von grundlegender Bedeutung ist, wenn der Gerichtshof zu der Auffassung kommen sollte, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für alle sonstigen Teile des EUSFTA hat, gehe ich im Rahmen der folgenden Erörterung von dieser Annahme aus.

539. Diplomatischer Schutz bezeichnet die Verfahren, mittels deren der Staat, dem eine geschädigte Person angehört, die Verantwortlichkeit eines anderen Staates für den einem ihrer Staatsangehörigen durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen des letzteren Staates verursachten Schaden geltend macht, um den Schutz dieses Staatsangehörigen zu gewährleisten und eine Wiedergutmachung zu erreichen(414). Oder wie der Ständige Internationale Gerichtshof es formulierte: „Indem ein Staat sich des Falles eines seiner Staatsangehörigen annimmt und seinetwegen diplomatische Maßnahmen ergreift oder ein völkerrechtliches gerichtliches Verfahren einleitet, macht dieser Staat in Wahrheit sein eigenes Recht geltend, wonach das Völkerrecht in der Person seiner Staatsangehörigen zu achten ist.“(415) Nach völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht müssen die geschädigten Staatsangehörigen den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, bevor ihr Staat ihnen diplomatischen Schutz gewährt(416).

540. Einzelpersonen haben nach dem Völkerrecht schrittweise mehr individuelle Rechte erlangt, u. a. das Recht, Schutzbestimmungen gegen ihren eigenen Staat und Aufnahmestaaten geltend zu machen, so dass der diplomatische Schutz jetzt neben Mitteln besteht, die Einzelpersonen ermöglichen, ihre eigenen Rechte unmittelbar durchzusetzen (wie etwa die ISDS-Mechanismen)(417). Der Völkerrechtskommission zufolge „bieten die Streitbeilegungsverfahren, die [bilaterale Investitionsabkommen] und [das] ICSID vorsehen, dem ausländischen Investor größere Vorteile als das völkergewohnheitsrechtliche System des diplomatischen Schutzes, da sie dem Investor unmittelbar Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren geben, die politische Unsicherheit vermeiden, die der Ermessensnatur des diplomatischen Schutzes inhärent ist, und die Voraussetzungen für die Ausübung diplomatischen Schutzes entbehrlich machen“(418).

541. Die Kommission hat bestätigt, dass Art. 9.28 des EUSFTA auf dem ICSID-Übereinkommen basiert(419).

542. Meines Erachtens betrifft Art. 9.28 des EUSFTA das Verhältnis zwischen einerseits der Zuständigkeit der Schiedsgerichte im Sinne von Kapitel Neun Abschnitt B (im Folgenden: Schiedsgericht nach Kapitel Neun des EUSFTA) und andererseits anderen (nationalen oder internationalen) Gerichten, Instanzen und sonstigen Verfahren zur Geltendmachung der Verantwortlichkeit einer anderen Vertragspartei (Art. 9.28 Abs. 1) und Schiedspanels im Sinne von Kapitel Fünfzehn des EUSFTA (im Folgenden: Schiedspanel nach Kapitel Fünfzehn des EUSFTA) (Art. 9.28 Abs. 2). Sofern eine Vertragspartei und ein Investor einer anderen Vertragspartei ihre Streitigkeit im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach Kapitel Neun Abschnitt B unterworfen haben, darf diese Streitigkeit (grundsätzlich) nicht im Wege entweder des diplomatischen Schutzes oder eines völkerrechtlichen Anspruchs auf Zuständigkeit eines anderen Gerichts oder einer anderen Instanz unterworfen werden. Es gelten zwei Ausnahmen: erstens, wenn die Vertragspartei den seitens eines Schiedsgerichts nach Kapitel Neun des EUSFTA ergangenen Schiedsspruch nicht befolgt (Art. 9.28 Abs. 1), und zweitens, wenn ein Schiedspanel nach Kapitel Fünfzehn des EUSFTA für die Entscheidung über eine Streitigkeit bezüglich einer allgemeingültigen Maßnahme zuständig ist (Art. 9.28 Abs. 2).

543. Meines Erachtens kann die Union dann, wenn Streitbeilegungsmechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, auch über Vertragsbestimmungen entscheiden, die die (ausschließliche) Geltung dieser Mechanismen regeln.

544. Schließlich können nach Art. 23 Abs. 1 AEUV diplomatische oder konsularische Behörden eines Mitgliedstaats unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ebenso wie ihren eigenen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren. Das Unionsrecht dehnt somit die Kategorie der Personen aus, denen diplomatischer Schutz durch einen Mitgliedstaat zuteilwerden kann. Im Übrigen haben die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit, über den diplomatischen Schutz zu entscheiden. Diese Zuständigkeit ist jedoch im Einklang mit der Zuständigkeit auszuüben, die die Verträge der Union dafür übertragen, der Geltung von Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten über Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft zuzustimmen, die in ihre (hier vorausgesetzte) ausschließliche Zuständigkeit fällt.

 Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen (Kapitel Siebzehn des EUSFTA(420))

 Vorbringen

545. Nach Ansicht der Kommission soll mit Kapitel Siebzehn ein institutioneller und verfahrenstechnischer Rahmen geschaffen werden, der die Wirksamkeit des EUSFTA gewährleistet. Da die Bestimmungen des Kapitels Siebzehn daher Nebenbestimmungen zum übrigen Teil des EUSFTA seien, habe die Union auch die ausschließliche Zuständigkeit für dieses Kapitel. Dies gelte auch für die Bestimmungen mit Ausnahmeregelungen in Bezug auf Steuern (Art. 17.6), Leistungsbilanz und Kapitalverkehr (Art. 17.7), Staatsfonds (Art. 17.8), Schutzmaßnahmen für die Zahlungsbilanz (Art. 17.9), Sicherheit (Art. 17.10) und die Bekanntgabe von Informationen (Art. 17.11).

546. Weder das Parlament noch der Rat haben zu Kapitel Siebzehn Stellung genommen.

547. Lediglich ein Mitgliedstaat hat zu diesem Kapitel vorgetragen und die Ansicht vertreten, dass die Kommission in keiner Weise dargelegt habe, dass Art. 17.6 des EUSFTA speziell den internationalen Handelsverkehr betreffe, und dass jedenfalls diese Bestimmung über den Rahmen der Zuständigkeiten hinausgehe, die der Union im Bereich Steuern durch die Verträge zugewiesen werde.

 Würdigung

548. Bei den Bestimmungen des Kapitels Siebzehn des EUSFTA, die eine rein verfahrenstechnische oder institutionelle Dimension haben, handelt es sich um in internationalen (Handels‑)Abkommen üblicherweise enthaltene Bestimmungen. Mit ihnen werden Gremien eingerichtet, denen nach dem Abkommen spezifische Aufgaben übertragen werden, und deren Tätigkeit festgelegt (Art. 17.1, 17.2 und 17.3); sie regeln das Verhältnis zwischen dem Abkommen und anderen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien (Art. 17.3 und 17.17), treffen Regelungen über Änderungen (Art. 17.5), Inkrafttreten (Art. 17.12), Dauer (Art. 17.13), die Erfüllung von Verpflichtungen (Art. 17.14), die Wirkung des Abkommens in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien (Art. 17.15), den Umfang des Abkommens und seine verbindlichen Fassungen (Art. 17.16 und 17.20), künftige Beitritte zur Europäischen Union und den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens (Art. 17.18 und 17.19). Weil diese Bestimmungen lediglich ergänzenden Charakter haben, sind sie nicht geeignet, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für die übrigen Bestimmungen des EUSFTA zu verändern.

549. Die übrigen Bestimmungen des Kapitels Siebzehn haben grundlegenderen Charakter.

550. Mit Art. 17.6 des EUSFTA („Steuern“) (in Verbindung mit Vereinbarung Nr. 1) soll klargestellt werden, inwieweit das EUSFTA auf Steuervorschriften anwendbar ist, und die Zuständigkeit sowohl Singapurs als auch der Union oder ihrer Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer Steuerpolitik bewahrt werden. Diese Bestimmung ergänzt somit die übrigen Teile des EUSFTA; sie stellt keine gesonderte Komponente dar.

551. Das Gleiche gilt für Art. 17.9 des EUSFTA („Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz“). Nach dieser Bestimmung kann jede Vertragspartei bei ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten die nach dem EUSFTA gewährten Vorteile in Bezug auf den Waren- und Dienstleistungshandel, die Niederlassung sowie Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit Investitionen beschränken. Sie ist somit nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des EUSFTA relevant, von denen sie eine Ausnahme darstellt. Diese Bestimmung bildet daher keine gesonderte Komponente dieses Abkommens. Ebenso sind Art. 17.10 („Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit“) und Art. 17.11 („Bekanntgabe von Informationen“) jeweils lediglich ergänzende Bestimmungen zum übrigen Teil des EUSFTA.

552. Schließlich enthalten Art. 17.7 („Leistungsbilanz und Kapitalverkehr“) und Art. 17.8 („Staatsfonds“) Regelungen, die gegenüber den übrigen Bestimmungen des EUSFTA eigenständig sind. Diese Bestimmungen sind jedoch von sehr begrenzter Tragweite und können daher nicht als gesonderte Komponente des EUSFTA angesehen werden.

553. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Kapitels Siebzehn des EUSFTA entweder lediglich ergänzende Bestimmungen zu den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder von sehr begrenzter Tragweite sind und dass sie deshalb nicht geeignet sind, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für die verschiedenen Komponenten des EUSFTA zu verändern.

 Beurteilung der externen Zuständigkeit der Union für den Abschluss des EUSFTA

554. Aus der Gesamtheit der vorstehenden Ausführungen folgt, dass das EUSFTA zur Beurteilung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in mehrere einzelne Teile aufgegliedert werden muss. Diese Teile sind: die Bestimmungen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen; die Bestimmungen, die Verkehrsdienstleistungen zwischen der Union und Singapur liberalisieren und daher unter die Verkehrspolitik fallen; die Bestimmungen über andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen, die den Regelungen über den freien Kapitalverkehr unterliegen; die Bestimmungen über die nicht handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums, die zur Erreichung der Ziele des Binnenmarkts erforderlich sind; die Bestimmungen betreffend die Konvergenz grundlegender Arbeits- und Umweltnormen zwischen der Union und Singapur, die somit unter die Sozial- bzw. Umweltschutzpolitik fallen; schließlich die Bestimmungen betreffend die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, die unter die Fischereipolitik fallen.

555. Keiner dieser Teile kann als wesentliche oder überwiegende Komponente des EUSFTA oder als „nur von untergeordneter Bedeutung“ oder von „äußerst begrenzter Tragweite“ angesehen werden.

556. Da diese Teile nicht alle in die ausschließlichen externen Zuständigkeiten der Union fallen, kann das EUSFTA nicht auf der Grundlage der ausschließlichen Zuständigkeiten der Union ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden.

557. Meine detaillierte Ansicht zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten für die verschiedenen Teile des EUSFTA stelle ich nachfolgend dar.

558. Die Union hat nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Teile des EUSFTA, die die unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bestimmungen enthalten. Diese Bestimmungen betreffen:

–        die Ziele und allgemeinen Begriffsbestimmungen (Kapitel Eins);

–        den Warenhandel (Kapitel Zwei bis Sechs);

–        den Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie (Kapitel Sieben);

–        den Dienstleistungshandel und die öffentliche Beschaffung (Kapitel Acht und Zehn) mit Ausnahme derjenigen Teile des EUSFTA, die für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gelten;

–        ausländische Direktinvestitionen (Kapitel Neun Abschnitt A);

–        die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Kapitel Elf unter Ausschluss der Bestimmungen, die die nicht handelsbezogenen Aspekte dieser Rechte betreffen);

–        den Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen (Kapitel Zwölf) und

–        den Handel und die nachhaltige Entwicklung, soweit die fraglichen Bestimmungen hauptsächlich handelspolitische Instrumente betreffen (Kapitel Dreizehn unter Ausschluss der unten in Nrn. 559 und 562 genannten Bestimmungen).

559. Die Union hat ferner nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und Art. 43 Abs. 2 AEUV die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Teile des EUSFTA, die die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen (Art. 13.8 Buchst. a, c und d des EUSFTA)

560. Weiterhin hat die Union nach Art. 91 und Art. 100 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV und Art. 216 Abs. 1 vierte Alternative AEUV die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bestimmungen des EUSFTA, die den Handel mit Eisenbahn- und Straßenverkehrsdienstleistungen betreffen (Kapitel Acht des EUSFTA).

561. Schließlich hat die Union auch die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bereiche, die unter Kapitel Neun Abschnitt B, die Art. 13.16 und 13.17 sowie die Kapitel Vierzehn bis Siebzehn des EUSFTA fallen, soweit diese Bestimmungen für die Teile des EUSFTA gelten (und daher Nebenbestimmungen zu diesen darstellen), für die die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit hat.

562. Die externe Zuständigkeit der Union ist für die folgenden Komponenten des EUSFTA eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit:

–        die Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen, Seeverkehrsdienstleistungen und den Binnenschiffsverkehr, einschließlich mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbundener Dienstleistungen (Kapitel Acht), nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g, den Art. 91 und 100 sowie Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV;

–        die Bestimmungen über andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen (Kapitel Neun Abschnitt A) nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 63 und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV;

–        die Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung, soweit sie für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gelten (Kapitel Zehn) nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 26 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV;

–        die Bestimmungen über die nicht handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Kapitel Elf) nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 26 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV;

–        die Bestimmungen, die grundlegende Arbeits- und Umweltnormen festlegen und somit unter die Sozial- bzw. Umweltschutzpolitik fallen (Kapitel Dreizehn), nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 151 und Art. 153 Abs. 1 AEUV sowie Art. 216 Abs. 1 zweite Alternative AEUV bzw. Art. 4 Abs. 2 Buchst. e, Art. 191 Abs. 4 und Art. 216 Abs. 1 erste Alternative AEUV sowie

–        die Bereiche, die unter Kapitel Neun Abschnitt B, die Art. 13.16 und 13.17 sowie die Kapitel Vierzehn bis Siebzehn des EUSFTA fallen, soweit diese Bestimmungen für die Teile des EUSFTA gelten (und daher Nebenbestimmungen zu diesen darstellen), für die die Union eine geteilte externe Zuständigkeit hat.

563. Schließlich hat die Union keine externe Zuständigkeit, ihrer Verpflichtung durch Art. 9.10 Abs. 1 des EUSFTA zuzustimmen (Kapitel Neun Abschnitt A), wonach bilaterale Übereinkünfte zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden. Diese Zuständigkeit haben ausschließlich diese Mitgliedstaaten.

564. Aus diesen Ergebnissen folgt, dass das EUSFTA in seiner derzeitigen Fassung nur durch gemeinsames Handeln der Union und der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden kann.

565. Ein Ratifizierungsverfahren unter Beteiligung sämtlicher Mitgliedstaaten neben der Union wird wahrscheinlich zwangsläufig sowohl mühsam als auch komplex sein. Es mag auch die Gefahr bergen, dass das Ergebnis langer Verhandlungen durch einige wenige Mitgliedstaaten oder gar durch einen einzigen Mitgliedstaat blockiert werden könnte. Dies könnte die Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der EU beeinträchtigen und nachteilige Folgen für die Beziehungen der Union zu dem oder den betreffenden Drittstaaten haben.

566. Die Notwendigkeit eines geschlossenen und zügigen auswärtigen Handelns der Union und die Schwierigkeiten, die ein gemeinsames Handeln der Union und der Mitgliedstaaten beim Abschluss und bei der Durchführung einer internationalen Übereinkunft mit sich bringt, können jedoch keinen Einfluss darauf haben, wer für seinen Abschluss zuständig ist. Diese Frage entscheidet sich ausschließlich nach Maßgabe der Verträge(421). Folglich können praktische Belange im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss des EUSFTA und seine Durchführung die von mir in meinen Schlussanträgen festgestellten Abweichungen zwischen der großen Bandbreite der unter dieses Abkommen fallenden Bereiche und dem Geltungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, wie er sich aus dem Vertrag von Lissabon ergibt, nicht überwinden. Mit anderen Worten ist für die Frage, ob die Union eine ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss eines solchen Abkommens hat, nicht relevant, dass das, was in den internationalen Beziehungen als „Handelspolitik“ oder „Investitionspolitik“ anzusehen ist (und daher von einem Abkommen wie dem EUSFTA umfasst ist), und das, was unionsrechtlich die gemeinsame Handelspolitik darstellt, nicht völlig deckungsgleich ist.

567. Eine Möglichkeit könnte natürlich sein, das EUSFTA je nach der/den jeweiligen Zuständigkeit/en in verschiedene Übereinkünfte aufzuspalten. Dies ist jedoch eine politische Entscheidung, die (insbesondere) die Zustimmung des betreffenden Drittstaats voraussetzt.

568. Der Gerichtshof hat entschieden, dass im Fall der Aushandlung und des Abschlusses eines Abkommens, für das die Teilnahme sowohl der Union als auch der sie konstituierenden Mitgliedstaaten erforderlich ist, sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten jeweils im Rahmen der Zuständigkeiten, über die sie verfügen, und unter Beachtung der Zuständigkeiten aller anderen Vertragsparteien handeln müssen(422). Zwar muss – nach derzeitigem Stand – grundsätzlich jede Partei (einschließlich der Mitgliedstaaten) die Entscheidung treffen, ob sie dem Abkommen in seiner Gesamtheit entweder zustimmt oder es ablehnt. Diese Entscheidung muss jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge über die Zuständigkeitsverteilung getroffen werden. Würde ein Mitgliedstaat den Abschluss einer internationalen Übereinkunft aus Gründen ablehnen, die Aspekte dieser Übereinkunft betreffen, für die die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit hat, würde dieser Mitgliedstaat gegen diese Vertragsbestimmungen verstoßen.

569. Schließlich hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass, wenn der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei Aushandlung und Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union(423) sowie aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV. Aus den von mir in den vorliegenden Schlussanträgen erläuterten Gründen gilt diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit in vollem Umfang für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung des EUSFTA.

 Ergebnis

570. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Antrag der Kommission auf ein Gutachten wie folgt zu beantworten:

1.      Das geplante Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden: EUSFTA) kann nur durch gemeinsames Handeln der Union und der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden.

2.      Die Union hat die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Teile des EUSFTA, die die unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bestimmungen enthalten, nämlich:

–        die Ziele und allgemeinen Begriffsbestimmungen (Kapitel Eins);

–        den Warenhandel (Kapitel Zwei bis Sechs);

–        den Handel und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie (Kapitel Sieben);

–        den Dienstleistungshandel und die öffentliche Beschaffung (Kapitel Acht und Zehn) unter Ausschluss derjenigen Teile des EUSFTA, die für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gelten;

–        ausländische Direktinvestitionen (Kapitel Neun Abschnitt A);

–        die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Kapitel Elf unter Ausschluss der Bestimmungen, die die nicht handelsbezogenen Aspekte dieser Rechte betreffen);

–        den Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen (Kapitel Zwölf) und

–        den Handel und die nachhaltige Entwicklung, soweit die fraglichen Bestimmungen hauptsächlich handelspolitische Instrumente betreffen (Kapitel Dreizehn unter Ausschluss der Bestimmungen, die die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen, und der Bestimmungen, die grundlegende Arbeits- und Umweltnormen festlegen und somit unter die Sozial- bzw. Umweltschutzpolitik fallen).

Die Union hat ferner die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Teile des EUSFTA (Kapitel Dreizehn), die die Erhaltung der biologischen Meeresschätze betreffen.

Die Union hat weiterhin die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bestimmungen des EUSFTA (Kapitel Acht), die den Handel mit Eisenbahn- und Straßenverkehrsdienstleistungen betreffen.

Die Union hat auch die ausschließliche externe Zuständigkeit für die Bereiche, die unter Kapitel Neun Abschnitt B, die Art. 13.16 und 13.17 sowie die Kapitel Vierzehn bis Siebzehn des EUSFTA fallen, soweit diese Bestimmungen für die Teile des EUSFTA gelten (und daher Nebenbestimmungen zu diesen darstellen), für die die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit hat.

3.      Die externe Zuständigkeit der Union ist für die folgenden Komponenten des EUSFTA eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit:

–        die Bestimmungen über den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen, Seeverkehrsdienstleistungen und den Binnenschiffsverkehr, einschließlich mit diesen Verkehrsdienstleistungen naturgemäß verbundener Dienstleistungen (Kapitel Acht);

–        die Bestimmungen über andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen (Kapitel Neun Abschnitt A);

–        die Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung, soweit sie für Verkehrsdienstleistungen und mit diesen naturgemäß verbundene Dienstleistungen gelten (Kapitel Zehn);

–        die Bestimmungen über die nicht handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Kapitel Elf);

–        die Bestimmungen, die grundlegende Arbeits- und Umweltnormen festlegen und somit unter die Sozial- bzw. Umweltschutzpolitik fallen (Kapitel Dreizehn), und

–        die Bereiche, die unter Kapitel Neun Abschnitt B, die Art. 13.16 und 13.17 sowie die Kapitel Vierzehn bis Siebzehn des EUSFTA fallen, soweit diese Bestimmungen für die Teile des EUSFTA gelten (und daher Nebenbestimmungen zu diesen darstellen), für die die Union eine geteilte externe Zuständigkeit hat.

4.      Die Union hat keine externe Zuständigkeit, ihrer Verpflichtung durch Art. 9.10 Abs. 1 des EUSFTA zuzustimmen (Kapitel Neun Abschnitt A), wonach bilaterale Übereinkünfte zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und Singapur beendet werden. Diese Zuständigkeit haben ausschließlich diese Mitgliedstaaten.


 Anhang – Zusammenfassende Darstellung des EUSFTA

1.      Die Erwägungsgründe 1 und 2 des EUSFTA nehmen Bezug auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Singapur. Nach den Erwägungsgründen 2 und 5 handeln die Vertragsparteien in dem Wunsch, ihre Beziehungen weiter zu vertiefen und den Lebensstandard anzuheben, das Wirtschaftswachstum und die Stabilität zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und das Gemeinwohl zu fördern, und angesichts dieses Ziels in Bekräftigung ihrer Zusage, die Liberalisierung von Handel und Investitionen zu fördern. Dem vierten Erwägungsgrund zufolge sind die Vertragsparteien zudem entschlossen, ihre Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu intensivieren und den Handel und die Investitionstätigkeit so zu fördern, dass auf ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau geachtet wird und einschlägige international anerkannte Normen sowie Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erkennen im achten Erwägungsgrund ferner an, dass Transparenz im internationalen Handel von Bedeutung ist und allen Beteiligten zugutekommt. Nach dem neunten Erwägungsgrund sind die Vertragsparteien bestrebt, klare und beiderseits vorteilhafte Regeln für Handel und Investitionen aufzustellen sowie die Schranken für die gegenseitige Handels- und Investitionstätigkeit zu verringern oder zu beseitigen. Dem zehnten Erwägungsgrund zufolge sind die Vertragsparteien entschlossen, durch Beseitigung von Handelsschranken mittels des EUSFTA zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels beizutragen und den Aufbau neuer Handels- oder Investitionsschranken, die den Nutzen des EUSFTA verringern könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden. Im elften Erwägungsgrund erklären die Vertragsparteien, dass sie sich auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und aus anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen, bei denen sie Vertragspartei sind, stützen.

2.      Nach Kapitel Eins („Ziele und allgemeine Begriffsbestimmungen“) errichten die Vertragsparteien mit dem EUSFTA im Einklang mit Art. XXIV GATT 1994 und Art. V GATS eine Freihandelszone (Art. 1.1). Art. 1.2 nennt als Ziel des EUSFTA die Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien.

3.      Kapitel Zwei („Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren“) gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien (Art. 2.2). Das Ziel ist nach Art. 2.1, während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten des Abkommens beginnt, den Warenhandel nach Maßgabe des Abkommens und im Einklang mit Art. XXIV GATT 1994 beiderseitig schrittweise zu liberalisieren. Art. 2.3 regelt die Verpflichtung zur Gewährung der Inländerbehandlung für die Waren der anderen Vertragspartei nach Art. III GATT 1994 (der damit in das EUSFTA übernommen wird). Ferner enthält Kapitel Zwei die Einreihung der Waren (Art. 2.5), die Verpflichtung zum Abbau oder zur Beseitigung von Einfuhrzöllen (Art. 2.6) und das Verbot der Beibehaltung oder Einführung von Ausfuhrzöllen und ‑abgaben (Art. 2.7). Im Weiteren geregelt sind dort Verpflichtungen in Bezug auf nichttarifäre Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. 2.9), Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr (Art. 2.10), Einfuhr- und Ausfuhrlizenzverfahren (Art. 2.11), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.12) und die Abschaffung sektoraler nichttarifärer Maßnahmen nach den Anhängen 2‑B und 2‑C (Art. 2.13). Art. 2.14 enthält eine allgemeine Ausnahmebestimmung und verweist insbesondere auf Art. XX GATT 1994 (die allgemeine Ausnahmebestimmung jenes Abkommens). Art. 2.15 sieht die Errichtung eines Ausschusses „Warenhandel“ vor, dessen Hauptaufgaben die Überwachung der Durchführung, die Förderung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf unter dieses Kapitel und seine Anhänge fallende Fragen und die Befassung mit tarifären und nichttarifären Maßnahmen beim Warenhandel zwischen den Vertragsparteien sind.

4.      Anhang 2-A betrifft die Beseitigung von Zöllen. Er umfasst zwei Anlagen: Anlage 2‑A‑1 (Stufenplan Singapurs für die Beseitigung von Zöllen) und Anlage 2‑A‑2 (Stufenplan der Europäischen Union für die Beseitigung von Zöllen). Anhang 2‑B, der für alle Formen von Kraftfahrzeugen und Teilen davon gilt, enthält eine Reihe von Verpflichtungen, u. a. in Bezug auf die Verwendung internationaler Normen, die Annäherung der Rechtsvorschriften, Erzeugnisse mit neuer Technik oder neuen Merkmalen, Einfuhrlizenzverfahren und andere den Handel beschränkende Maßnahmen. Anhang 2‑C bezieht sich auf Arzneimittel und Medizinprodukte und betrifft internationale Normen, Transparenz und die Zusammenarbeit bei der Regulierung.

5.      Kapitel Drei hat die Überschrift „Handelspolitische Schutzmaßnahmen“.

6.      In Bezug auf Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen bestätigen die Vertragsparteien in Art. 3.1 ihre Rechte und Pflichten aus Art. VI GATT 1994 (der Antidumping- und Ausgleichszölle regelt), dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen. Das Kapitel legt Verfahrensregeln für die Behandlung von Anträgen auf Antidumping- und Ausgleichszölle fest (Art. 3.2), ordnet für jede Art von Zoll die Regel des niedrigeren Zolls an (Art. 3.3), hält die Notwendigkeit der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses fest (Art. 3.4) und nimmt die Bestimmungen des Abschnitts über Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen von den Kapiteln Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Sechzehn („Vermittlungsmechanismus“) aus (Art. 3.5).

7.      Kapitel Drei enthält ferner besondere Bestimmungen über Schutzmaßnahmen. Die Vertragsparteien bestätigen insbesondere ihre Rechte und Pflichten aus Art. XIX GATT 1994 (der Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren regelt), dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und Art. 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (Art. 3.6). Es sieht ferner Verfahrens- und Transparenzbestimmungen vor (Art. 3.7) und nimmt die Bestimmungen des Abschnitts über generelle Schutzmaßnahmen von den Kapiteln Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Sechzehn (Vermittlungsmechanismus) aus (Art. 3.8). Die Art. 3.9 bis 3.13 sehen (erforderlichenfalls vorläufig) die Anwendung besonderer bilateraler Schutzmaßnahmen und im Fall der Einführung einer solchen Maßnahme einen angemessenen Ausgleich vor.

8.      Kapitel Vier („Technische Handelshemmnisse“) soll im Wesentlichen den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern und ausbauen, indem ein Rahmen zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse geschaffen wird, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse fallen (Art. 4.1), welches als Bestandteil in das EUSFTA übernommen wird (Art. 4.3). Kapitel Vier gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, ungeachtet des Ursprungs dieser Waren (Art. 4.2 Abs. 1). Kapitel Vier enthält ferner Bestimmungen u. a. über verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien (Art. 4.4), das Wesen der Normungsgremien und der Beteiligung der Vertragsparteien an ihnen (Art. 4.5), die Grundlage für technische Vorschriften (Art. 4.6), Mittel zur Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen (Art. 4.7), Transparenz (Art. 4.8) und (obligatorische) Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse (Art. 4.10). Weitere Bestimmungen beziehen sich auf den Informationsaustausch (etwa Art. 4.9) oder die Bereitstellung von Informationen zu näher bestimmten Zwecken (beispielsweise über nach Art. 14.4 benannte Kontaktstellen) (Art. 4.11).

9.      Kapitel Fünf („Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) hat die Ziele, a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (im Folgenden: SPS-Maßnahmen) zu erleichtern, b) bei der weiteren Durchführung des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zusammenzuarbeiten und c) die Kommunikation, die Zusammenarbeit und die Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von SPS-Maßnahmen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, zu verbessern (Art. 5.1). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen (Art. 5.4; siehe auch Art. 5.6 Buchst. a).

10.      Art. 5.6 („Allgemeine Grundsätze“) betrifft die Mittel zur Erreichung der Harmonisierung von SPS-Maßnahmen und Einschränkungen der Nutzung von SPS-Maßnahmen, um ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu verhindern und unnötige Beschränkungen, eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung und Verzögerungen beim Zugang zu den Märkten der Vertragsparteien zu vermeiden. Weitere wesentliche Verpflichtungen beziehen sich auf Einfuhrbestimmungen (Art. 5.7), Überprüfungen (Art. 5.8), das anzuwendende Verfahren bei einer Überprüfung vor Ort zwecks Genehmigung der Einfuhr einer bestimmten Kategorie oder bestimmter Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der ausführenden Vertragspartei (Art. 5.9, siehe auch Anhang 5‑B), die Festlegung und Anerkennung von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten (Art. 5.10), Notmaßnahmen bei einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen (Art. 5.13) und (das Verfahren für) die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme oder von Gruppen von Maßnahmen (Art. 5.14). Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz und den Informationsaustausch finden sich in Art. 5.11.

11.      Mit Kapitel Sechs („Zoll- und Handelserleichterungen“) soll anerkannt werden, dass Zollangelegenheiten und Fragen der Handelserleichterung im Umfeld des sich weiterentwickelnden Welthandels von großer Bedeutung sind, und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet intensiviert werden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer Zollkontrollen gerecht werden (Art. 6.1 Abs. 1). Art. 6.2 regelt die Grundsätze, auf denen die Zollbestimmungen und ‑verfahren der Vertragsparteien beruhen müssen (Art. 6.2 Abs. 1). Die Parteien müssen ferner wo immer möglich eine Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten vornehmen, um eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren zu fördern, und auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Stellen verlangten Angaben und Unterlagen hinarbeiten (Art. 6.2 Abs. 2). Die Art. 6.3 bis 6.14 regeln besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenarbeit im Zollwesen, die Durchfuhr und Umladung, verbindliche Vorabauskünfte, vereinfachte Zollverfahren, die Überlassung von Waren, Gebühren und Belastungen, Zollagenten, Vorversandkontrollen, Zollwertermittlung, Risikomanagement, ein Einziger-Schalter-System (Single Window) für die leichtere Übermittlung aller erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege an eine einzige Anlaufstelle und die Bereitstellung effizienter, zügiger, diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Rechtsbehelfsverfahren. Art. 6.16 betrifft die Beziehungen der Vertragsparteien zur Wirtschaft.

12.      Art. 6.15 regelt eine allgemeine Verpflichtung, Rechtsvorschriften, sonstige Vorschriften, Verwaltungsverfahren oder andere Anforderungen im Zusammenhang mit Zoll und Handelserleichterung zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich zu machen (Art. 6.15 Abs. 1), und mindestens eine Kontakt- oder Auskunftsstelle einzurichten (Art. 6.15 Abs. 2). Im Rahmen des gesamten Kapitels Sechs betreffen verschiedene Bestimmungen die Notwendigkeit, Informationen auszutauschen und zugänglich zu machen (beispielsweise Art. 6.3 Abs. 2, Art. 6.8 Abs. 2 und Art. 6.16 Buchst. b).

13.      Kapitel Sieben („Nichttarifäre Handelshemmnisse und Investitionen im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie“) soll die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen fördern, entwickeln und ausweiten, und zwar insbesondere durch eine Erleichterung von Handel und Investitionen. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen oder abzubauen und eine teilweise oder vollständige Regelungskonvergenz mit regionalen und internationalen Normen zu fördern (Art. 7.1).

14.      Kapitel Sieben gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen, jedoch nicht für die Produkte, aus denen die Energie erzeugt wird (Art. 7.3 Abs. 1).

15.      Art. 7.4 verpflichtet die Vertragsparteien, a) vom Erlass von Maßnahmen Abstand zu nehmen, in denen Local-Content-Regelungen oder andere Kompensationen (Bedingungen, welche die lokale Entwicklung fördern) vorgesehen sind, die sich auf die Waren, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, b) vom Erlass von Maßnahmen Abstand zu nehmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit lokalen Unternehmen vorschreiben (vorbehaltlich einer Ausnahme aus technischen Gründen), c) sicherzustellen, dass angewandte Vorschriften für die Genehmigung, Zertifizierung und Zulassung objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antragsteller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren, d) sicherzustellen, dass Verwaltungsbelastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Verwendung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei erhoben werden oder die sich auf die Lieferung von Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei auswirken, Art. 2.10 unterliegen und dass Verwaltungsbelastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch die Anbieter der anderen Vertragspartei erhoben werden, den Art. 8.18 bis 8.20 unterliegen, und e) sicherzustellen, dass die Bedingungen und Verfahren für den Anschluss an die Stromnetze und den Zugang dazu transparent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren.

16.      Art. 7.5 betrifft die Verwendung internationaler oder regionaler Normen für die Waren zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen nichtfossilen Quellen, die Notwendigkeit, technische Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstauglichkeit zu umschreiben, und die Anerkennung von Konformitätserklärungen der anderen Vertragspartei.

17.      Nach Art. 7.6 Abs. 1 unterliegen die Bestimmungen des Kapitels Sieben den allgemeinen Ausnahmebestimmungen in den Art. 2.14 und 8.62, der Bestimmung über Sicherheit und allgemeine Ausnahmen in Art. 10.3 sowie den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels Siebzehn. Nach Art. 7.6 Abs. 2 ist Kapitel Sieben nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine der Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energienetze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind.

18.      Art. 7.7 regelt die Rolle des Handelsausschusses im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Durchführung des Kapitels Sieben und spezifiziert, was diese Zusammenarbeit beinhalten kann.

19.      Kapitel Acht („Dienstleistungen, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr“) gliedert sich in sieben Abschnitte.

20.      In Abschnitt A bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und kommen überein, dass dieses Kapitel die erforderlichen Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Dienstleistungshandels, der Niederlassung und des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft (Art. 8.1 Abs. 1).

21.      Art. 8.1 Abs. 2 regelt, dass Kapitel Acht, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht a) für Subventionen oder Zuschüsse gilt, die von einer Vertragspartei gewährt werden, b) für Dienstleistungen gilt, die im jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden, c) die Privatisierung von öffentlichen Unternehmen erfordert oder d) für Gesetze oder sonstige Vorschriften in Bezug auf öffentliche Beschaffungen von Dienstleistungen gilt, die für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht zum kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen zum kommerziellen Verkauf bestimmt sind. Art. 8.1 Abs. 4 ergänzt, dass Kapitel Acht weder für Maßnahmen gilt, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

22.      Art. 8.1 Abs. 3 gewährleistet das Recht jeder Vertragspartei, Regulierungen vorzunehmen und neue Vorschriften zu erlassen, um auf eine mit dem Kapitel Acht im Einklang stehende Weise berechtigte politische Ziele zu verwirklichen.

23.      Nach Art. 8.2 Buchst. d fallen unter das EUSFTA auch Reedereien, die außerhalb der Union niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren.

24.      Art. 8.2 Buchst. m definiert als „Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen i) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei („grenzüberschreitend“), ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei („Nutzung im Ausland“), iii) durch einen Dienstleistungsanbieter der einen Vertragspartei mittels kommerzieller Präsenz im Gebiet der anderen Vertragspartei („kommerzielle Präsenz“) und iv) durch einen Dienstleistungsanbieter der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei („Präsenz natürlicher Personen“).

25.      Abschnitt B („Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“) gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren auswirken, mit Ausnahme von a) audiovisuellen Dienstleistungen, b) Seekabotage im Inlandsverkehr (hierunter fällt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat sowie der Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) und c) inländischen und internationalen Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von (Luft‑)Verkehrsrechten stehen (Art. 8.3). Dagegen fallen die folgenden Dienstleistungen unter diesen Abschnitt: i) Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird, ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Art. 8.3 Buchst. c). Art. 8.4 definiert für die Zwecke des Abschnitts B eine „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ als Erbringung einer Dienstleistung a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei und b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei.

26.      Art. 8.5 betrifft den Marktzugang. Jede Vertragspartei muss den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist (Art. 8.5 Abs. 1). Für die Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, spezifiziert Art. 8.5 Abs. 2 die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet einführen oder aufrechterhalten darf, sofern in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen nichts anderes festgelegt ist.

27.      Art. 8.6 regelt die Verpflichtung zur Inländerbehandlung. In den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführten Sektoren gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern gewährt (Art. 8.6 Abs. 1).

28.      Nach Art. 8.7 Abs. 1 sind die nach Abschnitt B von einer Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aufgeführt.

29.      Abschnitt C betrifft die „Niederlassung“, die in Art. 8.8 Buchst. d definiert wird als „i) die Gründung, der Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder ii) die Einrichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zwecke der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die unter anderem in der Erbringung einer Dienstleistung bestehen kann“. Gründung und Erwerb einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen (Fn. 8 zu Art. 8.8 Buchst. d(424)). Abschnitt C gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme von a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial, b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit, c) audiovisuellen Dienstleistungen, d) Seekabotage im Inlandsverkehr und e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von (Luft‑)Verkehrsrechten stehen (Art. 8.9). Dagegen findet Abschnitt C keine Anwendung auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Niederlassung im Zusammenhang mit den Wirtschaftstätigkeiten i) Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird, ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen und iii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Art. 8.9 Buchst. e).

30.      Die Art. 8.10, 8.11 und 8.12 zu Marktzugang, Inländerbehandlung bzw. den Listen der spezifischen Verpflichtungen entsprechen für die Niederlassung weitgehend den Art. 8.5, 8.6 und 8.7 (den Bestimmungen zu Marktzugang, Inländerbehandlung bzw. den Listen der spezifischen Verpflichtungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen [Abschnitt B]).

31.      Abschnitt D („Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken“) gilt im Einklang mit Art. 8.1 Abs. 4 für Maßnahmen der Vertragsparteien, welche die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen in ihr jeweiliges Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen (Art. 8.13 Abs. 1). Der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind (Art. 8.13 Abs. 2 Buchst. a). Diese Kategorie umfasst „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ und „unternehmensintern versetzte Personen“. „Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ sind natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind und weder Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit tätigen noch eine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der aufgesuchten Vertragspartei erhalten (Art. 8.13 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i). „Unternehmensintern versetzte Personen“ sind natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder, im Falle von Unternehmensdienstleistungen erbringenden Angehörigen der freien Berufe, seit mindestens einem Jahr an ihr beteiligt sind und vorübergehend in eine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden. Sie können Executives, Führungskräfte oder Fachkräfte sein (Art. 8.13 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii).

32.      Was Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss angeht, sieht Art. 8.14 vor, dass in den nach Abschnitt C liberalisierten Sektoren unter den in der dazu erstellten Liste aufgeführten Vorbehalten jede Vertragspartei Unternehmern der anderen Vertragspartei gestattet, vorübergehend natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei in ihrer Niederlassung zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Art. 8.13. Diese Bestimmung regelt ferner verschiedene zeitliche Begrenzungen für die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Personen, zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und Trainees mit Abschluss. Maßnahmen, die zu Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen oder Trainees mit Abschluss versetzen darf (in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung), oder diskriminierenden Beschränkungen führen, sind verboten (Art. 8.14 Abs. 2).

33.      Nach Art. 8.15 gestattet jede Vertragspartei Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen grundsätzlich die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu neunzig Tagen je Zwölfmonatszeitraum (Art. 8.15).

34.      Abschnitt E („Regulierungsrahmen“) gliedert sich in Unterabschnitte, die allgemein geltende Bestimmungen, Bestimmungen über die interne Regulierung, Computerdienstleistungen, Postdienste, Telekommunikationsdienste, Finanzdienstleistungen und internationale Seeverkehrsdienstleistungen enthalten.

35.      Unterabschnitt 1 enthält allgemein geltende Bestimmungen. Er regelt Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen (Art. 8.16) und die Transparenz (Art. 8.17). Art. 8.16 hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich festgelegt sind (Art. 8.16 Abs. 1). Jede Vertragspartei muss die Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über ihre allgemeingültigen Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die Kapitel Acht betreffen, umgehend beantworten. Ferner muss jede Vertragspartei nach Art. 14.4 eine oder mehrere Auskunftsstellen einrichten (Art. 8.17).

36.      Unterabschnitt 2 betrifft die interne Regulierung. Er gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien eingegangenen spezifischen Verpflichtungen (Art. 8.18 Abs. 2) für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zulassungs- oder Qualifikationserfordernissen und verfahren, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Gebiet der Vertragsparteien und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen im Gebiet der Vertragsparteien auswirken (Art. 8.18 Abs. 1).

37.      Die Art. 8.19 und 8.20 regeln Verpflichtungen in Bezug auf Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, das Verfahren für den Erhalt einer Zulassung und in Bezug darauf, eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten.

38.      Unterabschnitt 3 regelt Computerdienstleistungen. Nach Art. 8.21 Abs. 1 stimmen die Vertragsparteien der in den übrigen Absätzen des Art. 8.21 festgelegten Vereinbarung über die nach den Abschnitten B bis D liberalisierten Computerdienstleistungen zu. Diese Vereinbarung bezieht sich überwiegend auf die Bedeutung von Computer- und verwandten Dienstleistungen.

39.      Unterabschnitt 4 betrifft Postdienste. Nach Art. 8.22 führt jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Postdienstleistungsanbieter, die in dem relevanten Markt für Postdienste allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Nach Art. 8.23 sind die Regulierungsstellen von den Postdienstleistungsanbietern unabhängig und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Ihre Entscheidungen und Verfahren sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

40.      Unterabschnitt 5 gilt für Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Telekommunikationsdiensten auswirken. In ihm sind die Grundsätze des Regulierungsrahmens für nach den Abschnitten B bis D liberalisierte Telekommunikationsdienste (d. h. die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, Niederlassung und vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) festgelegt (Art. 8.24 Abs. 1). Die Art. 8.26 bis 8.38 enthalten wesentliche Verpflichtungen u. a. betreffend den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑diensten und deren Nutzung, die Zusammenschaltung, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und die Nummernübertragbarkeit. Die Art. 8.41 und 8.42 regeln Verpflichtungen einerseits in Bezug auf Verfahren für den Erhalt einer Genehmigung zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten und andererseits in Bezug auf Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen.

41.      Eine allgemeine Transparenzverpflichtung ist in Art. 8.45 geregelt. Besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Zugänglichmachung von Informationen sind beispielsweise in Art. 8.29 Abs. 3 und Art. 8.41 Abs. 2 geregelt.

42.      Unterabschnitt 6 legt die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle nach den Abschnitten B bis D liberalisierten Finanzdienstleistungen fest (Art. 8.49 Abs. 1). Art. 8.50 Abs. 1 und 2 gestatten jeder Vertragspartei, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, und regeln die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen darf. Nach Art. 8.50 Abs. 4 bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, die Umsetzung und Anwendung einer Reihe aufgeführter Standards in Bezug auf die Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht und die Transparenz und den Informationsaustausch zu Steuerzwecken in ihrem Gebiet sicherzustellen. Nach Art. 8.50 Abs. 5 kann jede Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung oder Genehmigung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben.

43.      Nach Art. 8.52 gewährt jede Vertragspartei Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei unter bestimmten Bedingungen Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.

44.      Art. 8.53 bezieht sich auf neue Finanzdienstleistungen. Er verpflichtet jede Vertragspartei, den Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei zu gestatten, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistungsanbietern gestatten würde, ohne dass seitens der erstgenannten Vertragspartei weitere Legislativmaßnahmen erforderlich wären.

45.      Art. 8.54 betrifft insbesondere die Übermittlung von Informationen in elektronischer oder sonstiger Form in das und aus dem Gebiet einer Vertragspartei für die Zwecke der Datenverarbeitung, sofern diese Verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungsanbieters erforderlich ist.

46.      Unterabschnitt 7 legt die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Abschnitten B bis D fest. Art. 8.56 Abs. 3 enthält die Vereinbarung der Vertragsparteien, eine wirksame Anwendung der Grundsätze des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, der Dienstleistungsfreiheit für Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr und der Inländerbehandlung im Rahmen der Erbringung solcher Dienstleistungen sicherzustellen. Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an (Art. 8.56 Abs. 3 Buchst. a). Jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem in Bezug auf den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme der in den Häfen angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und den Zugang zu Liegeplätzen sowie zu Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt wird, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist. Nach Art. 8.56 Abs. 5 gestattet jede Vertragspartei den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei, unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die mit den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen festgelegten Bedingungen im Einklang stehen, in ihrem Gebiet eine Niederlassung zu betreiben. Nach Art. 8.56 Abs. 6 stellen die Vertragsparteien den im internationalen Seeverkehr tätigen Anbietern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Nutzung bereit: a) Lotsendienste, b) Schub- und Schleppboothilfe, c) Bevorratung, d) Betankung und Wasserversorgung, e) Abfall- und Ballastentsorgung, f) Dienstleistungen des Hafenmeisters, g) Navigationshilfen und h) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind.

47.      In Abschnitt F („Elektronischer Geschäftsverkehr“) stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass es wichtig ist, die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie die Anwendbarkeit der WTO-Regeln auf den elektronischen Geschäftsverkehr zu erleichtern; sie verpflichten sich, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen des Kapitels Acht aufwirft (Art. 8.57 Abs. 1 und 2). Sie stimmen ferner darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass seine Nutzer Vertrauen in ihn haben (Art. 8.57 Abs. 4).

48.      Nach Art. 8.58 erheben die Vertragsparteien keinen Zoll auf elektronische Übertragungen. In Art. 8.59 bestätigen die Vertragsparteien, dass für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung auf elektronischem Wege die Verpflichtungen in den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels Acht gelten, allerdings vorbehaltlich etwaiger geltender Ausnahmen.

49.      Abschnitt G hat die Überschrift „Ausnahmen“. Art. 8.62 regelt eine allgemeine Ausnahmebestimmung. In Art. 8.63 verpflichten sich die Vertragsparteien, Kapitel Acht und ihre jeweiligen Listen der spezifischen Verpflichtungen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des EUSFTA und danach in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

50.      Nach dem einzigen Artikel des Anhangs 8‑A findet sich die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union in den Anlagen 8‑A‑1 bis 8‑A‑3. Diese enthalten jeweils die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union in Bezug auf Art. 8.7 (grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), Art. 8.12 (Niederlassung) und die Art. 8.14 und 8.15 (Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss sowie Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen).

51.      Nach Anhang 8‑B findet sich die Liste der spezifischen Verpflichtungen Singapurs in den Anlagen 8‑B‑1 (spezifische Verpflichtungen) und 8‑B‑2 (Finanzdienstleistungen).

52.      Kapitel Neun („Investitionen“) besteht aus zwei Teilen. Abschnitt A enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Schutz von Investoren und ihrer Investitionen. Abschnitt B sieht zur Durchsetzung dieser Bestimmungen einen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (Investor-State Dispute Settlement Mechanism) vor.

53.      Für die Zwecke des Kapitels Neun bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ eine Investition im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines erfassten Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Art. 9.1 Abs. 1). Der Ausdruck „erfasster Investor“ bezeichnet eine natürliche Person oder eine juristische Person einer Vertragspartei, die eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt hat (Art. 9.2). Der Ausdruck „Investition“ wird definiert als Vermögenswerte jeder Art, die die Merkmale einer Investition aufweisen, insbesondere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn, die Risikoübernahme oder eine bestimmte Dauer (Art. 9.1 Abs. 1). In Art. 9.1 Abs. 1 Buchst. a bis h sind die verschiedenen Formen aufgeführt, die eine Investition annehmen kann.

54.      Kapitel Neun gilt unabhängig davon, ob diese Investitionen vor oder nach dem Inkrafttreten des EUSFTA getätigt wurden (Art. 9.2 Abs. 1).

55.      Art. 9.3 Abs. 1 regelt die Verpflichtung zur Inländerbehandlung: Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den erfassten Investoren der anderen Vertragspartei und ihren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen in gleichen Situationen in Bezug auf den Betrieb, die Verwaltung, die Leitung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und die Veräußerung ihrer Investitionen oder eine sonstige Verfügung darüber gewährt. Art. 9.3 Abs. 3 regelt bestimmte Ausnahmen und die Voraussetzungen, unter denen jede Vertragspartei Maßnahmen einführen oder durchsetzen darf, die eine weniger günstige Behandlung gewähren.

56.      Nach Art. 9.4 ist jede Vertragspartei verpflichtet, erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit zu gewähren (Art. 9.4 Abs. 1); Letzteres bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtung einer Vertragspartei in Bezug auf die physische Sicherheit erfasster Investoren und Investitionen (Art. 9.4 Abs. 4). Um dieser Verpflichtung nachzukommen, darf eine Vertragspartei nach Art. 9.4 Abs. 2 keine Maßnahmen ergreifen, die Folgendes darstellen: a) Rechtsverweigerung in straf-, zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, b) eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, c) offensichtlich willkürliches Verhalten, d) Schikane, Nötigung, Amtsmissbrauch oder ähnliches bösgläubiges Verhalten oder e) eine Verletzung des berechtigten Vertrauens eines erfassten Investors, das auf spezifischen oder eindeutigen Erklärungen einer Vertragspartei beruht, die den erfassten Investor zur Vornahme der Investition bewegen sollten und auf die er sich in vernünftiger Weise verlassen hat.

57.      Nach Art. 9.5 Abs. 1 wird erfassten Investoren einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand oder Aufruhr im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung keine weniger günstige Behandlung gewährt als die Behandlung, die diese Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche für den betroffenen erfassten Investor günstiger ist. Nach Art. 9.5 Abs. 2 ist eine Vertragspartei zur Rückerstattung oder Entschädigung verpflichtet, wenn eine erfasste Investition beschlagnahmt oder zerstört wird.

58.      Nach Art. 9.6 Abs. 1 darf eine Vertragspartei die erfassten Investitionen von erfassten Investoren der anderen Vertragspartei nicht direkt oder indirekt verstaatlichen, enteignen oder Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterwerfen, es sei denn, dies geschieht: a) zu einem öffentlichen Zweck, b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, c) diskriminierungsfrei und d) gegen Zahlung einer prompten, adäquaten und effektiven Entschädigung nach Art. 9.6 Abs. 2. Art. 9.6 Abs. 2 regelt, wie die Höhe der Entschädigung zu bestimmen ist. Art. 9.6 gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit diese mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist (Art. 9.6 Abs. 3). Art. 9.6 Abs. 4 betrifft die Überprüfung einer Enteignungs- oder Bewertungsmaßnahme durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde der diese Maßnahme treffenden Vertragspartei.

59.      Nach Art. 9.7 gestattet jede Vertragspartei, dass Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Beschränkung oder Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen (Art. 9.7 Abs. 1). Art. 9.7 ist jedoch nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei an der billigen und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Rechts in Bezug auf die in Art. 9.7 Abs. 2 Buchst. a bis g genannten Bereiche hindert (Art. 9.7 Abs. 2).

60.      Die übrigen Bestimmungen des Abschnitts A beziehen sich auf die Subrogation (Art. 9.8), die Beendigung (Art. 9.9) und das Verhältnis des EUSFTA zu anderen Übereinkünften (Art. 9.10). Nach Art. 9.9 gilt Kapitel Neun insbesondere im Fall einer Beendigung des EUSFTA nach Art. 17.13 für erfasste Investitionen, die vor dem Tag des Außerkrafttretens des EUSFTA getätigt wurden, noch für weitere 20 Jahre nach diesem Tag. Nach Art. 9.10 Abs. 1 werden mit dem Inkrafttreten des EUSFTA die in Anhang 9‑D aufgeführten Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur (einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten) unwirksam und durch das EUSFTA ersetzt und abgelöst. Fn. 51(425) ergänzt, dass diese Übereinkünfte als durch das EUSFTA im Sinne des Art. 59 Abs. 1 Buchst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beendet gelten. In den übrigen Absätzen des Art. 9.10 geht es überwiegend um die Wirkung der vorläufigen Anwendung des EUSFTA auf die Anwendung der Bestimmungen der in Anhang 9‑D aufgeführten Übereinkünfte.

61.      Abschnitt B des Kapitels Neun findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einem Kläger einer Vertragspartei und der beklagten anderen Vertragspartei, die eine angeblich gegen die Bestimmungen des Abschnitts A verstoßende Behandlung (einschließlich der Untätigkeit) betreffen, soweit der betreffende Verstoß dem Kläger oder seinem gebietsansässigen Unternehmen angeblich einen Verlust oder einen Schaden verursacht (Art. 9.11 Abs. 1).

62.      Nach Art. 9.12 ist die bevorzugte Form der Streitbeilegung die gütliche Beilegung einer Streitigkeit durch Verhandlungen. Nach Art. 9.14 können Streitparteien jederzeit vereinbaren, eine Mediation (Vermittlung) oder andere Formen der alternativen Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen. Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so übermittelt ein Kläger einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist ein Ersuchen um Konsultationen (Art. 9.13). Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen beigelegt werden, so kann der Kläger eine Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines Schiedsverfahrens vorlegen (Art. 9.15). Wird der Europäischen Union eine solche Mitteilung übermittelt, so stellt die Europäische Union innerhalb einer bestimmten Frist fest, wer als Beklagter auftritt, und unterrichtet den Kläger unverzüglich über ihre Entscheidung (Art. 9.15 Abs. 2). Wird eine solche Entscheidung nicht getroffen, sieht Art. 9.15 Abs. 3 im Wesentlichen vor, dass der Beklagte in Übereinstimmung mit der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines Schiedsverfahrens bestimmt wird.

63.      Frühestens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung darf der Kläger gemäß den Voraussetzungen nach Art. 9.17 und vorbehaltlich anderer geltender Zuständigkeitsanforderungen (Art. 9.17 Abs. 5) den Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens einem der in Art. 9.16 Abs. 1 aufgeführten Streitbeilegungsmechanismen zuführen. Zu diesen Mechanismen gehören ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes), durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen zum Internationalen Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law) oder eine sonstige Schiedsstelle oder einen sonstigen Streitbeilegungsmechanismus, auf die oder den sich die Streitparteien verständigen.

64.      Die Art. 9.18 bis 9.21 betreffen die Bildung des Schiedsgerichts, geltendes Recht und Auslegungsregeln bzw. offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte oder aus Rechtsgründen unbegründete Klagen.

65.      Ergeht ein abschließender Schiedsspruch, der einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels Neun feststellt, so kann das Schiedsgericht – einzeln oder zusammen – nur a) Schadensersatz in Geld (in den Grenzen des Art. 9.24 Abs. 2), gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und b) die Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Beklagte anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, leisten kann, zusprechen (Art. 9.24 Abs. 1). Auf Schadensersatz mit Strafwirkung darf nicht erkannt werden (Art. 9.24 Abs. 2). Die Art. 9.25 und 9.26 betreffen eine Abfindung oder sonstige Entschädigung bzw. Kosten.

66.      Art. 9.27 betrifft die Bindungswirkung des Schiedsspruchs und seine Befolgung.

67.      Nach Art. 9.28 Abs. 1 wird keine Vertragspartei bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach Abschnitt B unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne des Art. 9.28 Abs. 1. Art. 9.28 Abs. 1 schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass eine Vertragspartei bezüglich einer allgemeingültigen Maßnahme die Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel Fünfzehn in Anspruch nimmt, auch wenn die betreffende Maßnahme angeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, zu der ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gestellt wurde, einen Verstoß gegen das EUSFTA darstellt.

68.      Die Anhänge von Kapitel Neun betreffen die Enteignung (Anhänge 9‑A bis 9‑C), eine Liste bestehender Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten und Singapur (Anhang 9‑D), einen Mediationsmechanismus für Investor-Staat-Streitigkeiten (Anhang 9‑E), den Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren (Anhang 9‑F) sowie Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen und Anhörungen und über die Möglichkeit Dritter, Beiträge zu unterbreiten (Anhang 9‑G).

69.      Kapitel Zehn („Öffentliche Beschaffung“) und seine neun Anhänge legen einen Rahmen für von den Vertragsparteien vorgenommene öffentliche Beschaffungen fest. Für die Zwecke des Kapitels Zehn bezeichnet der Ausdruck „unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ i) für staatliche Zwecke erfolgende Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen auf vertraglichem Wege jedweder Art, deren geschätzter Wert die in den Anhängen 10‑A bis 10‑G aufgeführten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, ii) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und iii) die nicht ausgenommen sind (Art. 10.2 Abs. 2). Art. 10.2 Abs. 3 legt die Fälle fest, in denen Kapitel Zehn nicht gilt (sofern die Anhänge 10‑A bis 10‑G nichts anderes bestimmen).

70.      Art. 10.3 regelt Sicherheits- und allgemeine Ausnahmeregelungen.

71.      Art. 10.4 regelt die allgemeinen Grundsätze für öffentliche Beschaffungen. Art. 10.4 Abs. 1 und 2 regelt insbesondere die Verpflichtungen zur Inländerbehandlung und andere Formen von Gleichbehandlungsverpflichtungen. Nach Art. 10.4 Abs. 7 gelten diese Bestimmungen nicht für Maßnahmen, die nicht beschaffungsspezifisch sind.

72.      Art. 10.5 trifft Regelungen über Informationen, die von jeder Vertragspartei über ihr Beschaffungswesen zu veröffentlichen sind.

73.      Die Beschaffungsstelle veröffentlicht für jede unter dieses Abkommen fallende Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung (Art. 10.6 Abs. 1), die die in Art. 10.6 Abs. 2 aufgeführten Angaben enthalten muss. Ferner muss bei jeder Beschaffung eine Zusammenfassung veröffentlicht werden (Art. 10.6 Abs. 3). Art. 10.7 regelt Verpflichtungen im Hinblick darauf, welche Art von Bedingungen von einer Beschaffungsstelle für die Teilnahme an einem Beschaffungsverfahren vorgesehen werden dürfen (oder nicht), wie zu beurteilen ist, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt hat, und aus welchen Gründen eine Vertragspartei einen Anbieter ausschließen kann. Art. 10.8 betrifft die Qualifikationen der Anbieter. Art. 10.9 regelt Anforderungen an technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen. Art. 10.10 betrifft das Erfordernis, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und Angebote abzugeben. Art. 10.11 regelt die Verhandlungsführung. Art. 10.12 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Beschaffungsstelle auf ein freihändiges Vergabeverfahren zurückgreifen und auf die Anwendung bestimmter Schutzvorschriften des Kapitels Zehn verzichten darf. Art. 10.14 enthält Bestimmungen für die Behandlung der Angebote und die Zuschlagserteilung. Art. 10.15 regelt Verpflichtungen in Bezug auf die Informationen, die eine Beschaffungsstelle entweder den teilnehmenden Anbietern mitteilen oder veröffentlichen muss.

74.      Nach Art. 10.16 Abs. 1 ist jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit Kapitel Fünfzehn abgewickelt wurde. Unter näher bestimmten Umständen sind Informationen nicht bekannt zu geben (Art. 10.16 Abs. 2).

75.      Art. 10.17 regelt Anforderungen an die Art der von jeder Vertragspartei einzurichtenden verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung, die Bedingungen der Durchführung dieser Nachprüfung und das anzuwendende Verfahren.

76.      Die Anhänge zu Kapitel Zehn betreffen: die zentralen Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe des EUSFTA vornehmen (Anhang 10‑A), Stellen auf subzentraler Ebene, die Beschaffungen nach Maßgabe des EUSFTA vornehmen (Anhang 10‑B), Versorgungseinrichtungen und sonstige Stellen, die Beschaffungen nach Maßgabe des EUSFTA vornehmen (Anhang 10-C), die erfassten Waren (Anhang 10‑D), die erfassten Dienstleistungen (Anhang 10‑E), die erfassten Bauleistungen und Baukonzessionen (Anhang 10‑F), allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen zu den Bestimmungen des Art. 10.4 (allgemeine Grundsätze) (Anhang 10‑G), die Veröffentlichungsorgane (Anhang 10‑H) und öffentlich-private Partnerschaften (Anhang 10‑I).

77.      Kapitel Elf („Geistiges Eigentum“) soll die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien erleichtern sowie die Vorteile aus Handel und Investitionen durch den wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Bereitstellung von Möglichkeiten zur wirksamen Durchsetzung dieser Rechte steigern (Art. 11.1 Abs. 1). Die in Teil I des TRIPS-Übereinkommens (insbesondere in den Art. 7 und 8 TRIPS) dargelegten Grundsätze und Ziele gelten für Kapitel Elf sinngemäß (Art. 11.1 Abs. 2).

78.      Abschnitt A regelt den Geltungsbereich von Kapitel Elf, einschlägige Begriffsbestimmungen und die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums. Nach Art. 11.2 Abs. 1 ergänzt Kapitel Elf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Verträgen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie beide sind. Für die Zwecke des Kapitels Elf bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien geistigen Eigentums, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 7 TRIPS sind, im Einzelnen: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Patente, Marken, Muster und Modelle, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, geografische Angaben und den Schutz nicht offenbarter Informationen (Art. 11.2 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i bis vii) sowie Sortenschutzrechte (Art. 11.2 Abs. 2 Buchst. b). Nach Art. 11.3 steht es jeder Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens frei, ihre eigenen Regeln für die Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums festzulegen.

79.      Jeder Unterabschnitt des Abschnitts B regelt ein bestimmtes Recht (oder eine bestimmte Gruppe von Rechten) des geistigen Eigentums.

80.      Unterabschnitt A hat die Überschrift „Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Nach Art. 11.4 („Gewährter Schutz“) beachten die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Übereinkünften, nämlich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag, dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger und dem TRIPS-Übereinkommen. Art. 11.5 legt die Schutzdauer für die erfassten Urheberrechte und verwandten Schutzrechte fest.

81.      Der übrige Teil des Unterabschnitts A betrifft das Recht auf eine einzige angemessene Vergütung von Herstellern von Tonträgern (Art. 11.6), die Praxis und Politik im Zusammenhang mit den Folgerechten von Künstlern (Art. 11.7), die Verfügbarkeit hinreichenden Rechtsschutzes und wirksamer Rechtsbehelfe gegen die Umgehung technischer Vorkehrungen, die Rechteinhaber einsetzen, um ihre Rechte an ihren Werken, Darbietungen und Tonträgern auszuüben und um auf diese Werke, Darbietungen und Tonträger gerichtete Handlungen einzuschränken, die sie nicht erlaubt haben oder die nach internem Recht nicht zulässig sind (Art. 11.9), sowie den Schutz elektronischer Rechteverwaltungsinformationen (Art. 11.10).

82.      Unterabschnitt B hat die Überschrift „Marken“. Nach Art. 11.12 unternimmt jede Vertragspartei alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des am 27. Oktober 1994 in Genf beschlossenen Markenrechtsvertrags sowie des Markenrechtsvertrags von Singapur vom 27. März 2006. Jede Vertragspartei sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, in dessen Rahmen die zuständige Markenverwaltung die Ablehnung der Eintragung einer Marke hinreichend schriftlich begründet. Ein Antragsteller muss die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen eine solche Ablehnung vor einer Justizbehörde einzulegen, Dritte müssen die Möglichkeit haben, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und ‑eintragungen erfasst werden (Art. 11.13). Die Vertragsparteien schützen notorische Marken im Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen (Art. 11.14). Art. 11.15 sieht Ausnahmen in Bezug auf die Rechte aus einer Marke vor.

83.      Unterabschnitt C („Geografische Angaben“) erstreckt sich auf die Anerkennung und den Schutz der geografischen Angaben bei Wein, Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die ihren Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien haben (Art. 11.16 Abs. 1). Sobald das EUSFTA in Kraft tritt, müssen die Vertragsparteien für die Kategorien von Waren, die sie als zweckdienlich erachten, ein System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben in ihrem Gebiet einrichten (Art. 11.17). Weitere Bestimmungen betreffen Fragen wie den Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben (Art. 11.19) oder das Recht auf Benutzung einer geschützten geografischen Angabe (Art. 11.20).

84.      Unterabschnitt D hat die Überschrift „Muster und Modelle“. Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu oder originär sind. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht dem Inhaber ausschließliche Rechte (Art. 11.24 Abs. 1). Art. 11.25 regelt den Umfang der dem Inhaber eines geschützten Musters oder Modells durch die Eintragung gewährten Rechte. Die mögliche Schutzdauer beträgt mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung (Art. 11.26). Art. 11.27 betrifft begrenzte Ausnahmen beim Schutz von Mustern und Modellen. Art. 11.28 bezieht sich auf das Verhältnis zwischen geschützten Mustern und Modellen und dem Urheberrecht.

85.      Unterabschnitt E hat die Überschrift „Patente“. Mit Art. 11.29 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag) und verpflichten sich gegebenenfalls zu allen zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Art. 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags in einer Weise, die mit ihren internen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbar ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner zur Beachtung des Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 über die Durchführung von Ziff. 6 der Doha-Erklärung betreffend das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit sowie des Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO vom 6. Dezember 2005 zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens. Art. 11.31 regelt die Fälle, in denen die Vertragsparteien eine Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte ermöglichen müssen.

86.      Unterabschnitt F („Schutz von Testdaten“) betrifft den Schutz von zwecks Erhalts einer Verwaltungsgenehmigung zum Inverkehrbringen eines pharmazeutischen bzw. agrochemischen Erzeugnisses vorgelegten Testdaten (Art. 11.33 und 11.34).

87.      Mit der einzigen Bestimmung des Unterabschnitts G („Pflanzensorten“) bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, einschließlich des ihnen nach Art. 15 Abs. 2 jenes Übereinkommens zustehenden Rechts auf Anwendung der freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht (Art. 11.35).

88.      Abschnitt C hat die Überschrift „Zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“. In Art. 11.36 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den Art. 41 bis 50 TRIPS. Sie verpflichten sich, in ihrem jeweiligen internen Recht Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe festzulegen, die bei der Verletzung von unter Kapitel Elf fallenden Rechten des geistigen Eigentums zur Anwendung kommen und im Einklang mit diesen Verpflichtungen stehen (Art. 11.36 Abs. 1). Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen den Anforderungen nach Art. 11.36 Abs. 2 entsprechen. Nach Art. 11.36 Abs. 3 berührt Kapitel Elf weder die Möglichkeit einer Vertragspartei, ihr internes Recht im Allgemeinen durchzusetzen, noch verpflichtet es eine Vertragspartei, ihre bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu ändern. Ferner verpflichtet dieses Kapitel keine Vertragspartei, ein getrenntes gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu errichten oder eine besondere Aufteilung der Ressourcen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen vorzunehmen.

89.      Der übrige Teil des Abschnitts C bezieht sich insbesondere auf die Verpflichtung, in Gerichtsverfahren in Zivilsachen wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abstellen, Informationen über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 11.37), die Verpflichtung, die zivilrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe nach Abschnitt C für alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand von Teil II Abschnitte 1 bis 6 TRIPS sind, vorzusehen (Art. 11.38), sowie Maßnahmen zur Beweissicherung (Art. 11.39), gerichtliche Anordnungen (Art. 11.42), Ersatzmaßnahmen (Art. 11.43) und Schadensersatz (Art. 11.44).

90.      Abschnitt D hat die Überschrift „Grenzmaßnahmen“. Art. 11.49 regelt den Geltungsbereich dieser Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Verfahren für unter zollamtlicher Überwachung stehende Waren. Nach Art. 11.50 sind die Zollbehörden verpflichtet, verschiedene Methoden anzuwenden, um Warensendungen zu identifizieren, in denen nachgeahmte Markenwaren, unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren, unerlaubt hergestellte Waren, bei deren Herstellung Muster oder Modelle verwendet wurden, oder Waren mit nachgeahmter geografischer Angabe enthalten sind. Art. 11.51 benennt die Bereiche, in denen die Vertragsparteien übereinkommen zusammenzuarbeiten.

91.      Die einzige Bestimmung des Abschnitts E („Zusammenarbeit“) hält die Übereinkunft der Vertragsparteien fest, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Zusagen und Verpflichtungen nach Kapitel Elf zu erfüllen, und benennt die Tätigkeiten, auf die sich Zusammenarbeit erstreckt (Art. 11.52).

92.      Kapitel Zwölf („Wettbewerb und wettbewerbsbezogene Fragen“) bezieht sich auf Kartelle und Zusammenschlüsse, öffentliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten und staatliche Monopole.

93.      Abschnitt A betrifft „Kartelle und Zusammenschlüsse“. In Art. 12.1 Abs. 1 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an, und sie erkennen an, dass wettbewerbsfeindliche Geschäftsgebaren oder Geschäftsvorgänge das reibungslose Funktionieren ihrer Märkte beeinträchtigen und die Vorteile der Handelsliberalisierung untergraben können. Nach Art. 12.1 Abs. 2 wenden die Vertragsparteien, um einen freien und unverfälschten Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen zu fördern, umfassende Rechtsvorschriften an, mit denen wirksam gegen drei sich auf den Handel zwischen ihnen auswirkende Punkte vorgegangen wird, nämlich: a) horizontale und vertikale Vereinbarungen, b) die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und c) Unternehmenszusammenschlüsse, die zu einer erheblichen Verminderung des Wettbewerbs führen oder einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.

94.      Abschnitt B betrifft „Öffentliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten und staatliche Monopole“. Nach Art. 12.3 Abs. 1 hindern die Bestimmungen des Kapitels Zwölf die Vertragsparteien nicht daran, nach Maßgabe ihres Rechts öffentliche Unternehmen oder Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, zu gründen oder beizubehalten. Der übrige Teil des Art. 12.3 legt Verpflichtungen in Bezug auf die für solche Unternehmen geltenden Bedingungen fest. Nach Art. 12.4 können die Vertragsparteien weiterhin staatliche Monopole benennen oder beibehalten. Sie müssen staatliche Handelsmonopole jedoch so umformen, dass bei Erwerb und Veräußerung von Waren oder Dienstleistungen durch solche Monopole eine Diskriminierung durch diese ausgeschlossen ist.

95.      Abschnitt C betrifft „Subventionen“. Art. 12.5 Abs. 1 definiert den Begriff der Subvention für die Zwecke des EUSFTA und Abs. 2 legt fest, welche Arten von Subventionen dem Kapitel Zwölf unterliegen. Nach Art. 12.5 Abs. 3 gelten die Art. 12.7 („Verbotene Subventionen“), 12.8 („Sonstige Subventionen“) und 12.10 („Überprüfungsklausel“) sowie Anhang 12‑A nicht für verschiedene Fischerei- und Landwirtschaftssubventionen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen bleiben von den Bestimmungen des Abschnitts C unberührt (Art. 12.6). Art. 12.7 regelt, welche Arten von Subventionen im Bereich von Waren und Dienstleistungen verboten sind, und sieht Ausnahmen vor. Art. 12.8 Abs. 2 betrifft den Austausch von Informationen in Bezug auf solche Subventionen. Art. 12.9 regelt Transparenzverpflichtungen. Nach Art. 12.10 Abs. 1 sind die Vertragsparteien verpflichtet, die in Abschnitt C behandelten Angelegenheiten laufend zu überprüfen.

96.      Abschnitt D („Allgemeine Angelegenheiten“) regelt Verpflichtungen in Bezug auf Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung (Art. 12.11), Vertraulichkeit (Art. 12.12) und Konsultation (Art. 12.13). Art. 12.14 nimmt Fragen, die sich aus Kapitel Zwölf ergeben, mit Ausnahme des Art. 12.7 („Verbotene Subventionen“), vom Geltungsbereich der Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Sechzehn („Vermittlungsmechanismus“) aus.

97.      Anhang 12-A regelt Grundsätze für die Vergabe sonstiger Arten von Subventionen.

98.      Kapitel Dreizehn hat die Überschrift „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

99.      Abschnitt A enthält „Einleitende Bestimmungen“. Art. 13.1 nimmt auf eine Reihe von internationalen Übereinkünften Bezug und bekräftigt die Entschlossenheit der Vertragsparteien, den internationalen Handel und ihre bilateralen Handels und Wirtschaftsbeziehungen auf eine Weise weiterzuentwickeln und zu fördern, die dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung gerecht wird (Art. 13.1 Abs. 1). Die Vertragsparteien erkennen an, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Umweltschutz Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken, und betonen, dass eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen sozialen und umweltspezifischen Fragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist (Art. 13.1 Abs. 2). Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen dadurch zu fördern, dass sie den nach ihrem internen Arbeits- und Umweltrecht garantierten Schutz lockern oder verringern, und betonen dagegen, dass Umwelt und Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten (Art. 13.1 Abs. 3). Darüber hinaus erklären die Vertragsparteien, dass es ihr Ziel ist, Handelsbeziehungen und Zusammenarbeit in einer Weise zu intensivieren, dass eine nachhaltige Entwicklung im Sinne von Art. 13.1 Abs. 1 und 2 gefördert wird, und dass es nicht ihre Absicht ist, ihre Arbeits- oder Umweltnormen zu harmonisieren (Art. 13.1 Abs. 4).

100.      Jede Vertragspartei behält das Recht, über ihre eigenen Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveaus zu bestimmen und ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Politik in diesen Bereichen entsprechend festzulegen oder zu ändern, wobei die Grundsätze der in den Art. 13.3 und 13.6 genannten international anerkannten Normen oder Übereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, zu berücksichtigen sind (Art. 13.2 Abs. 1). Die Vertragsparteien arbeiten weiter an der Verbesserung ihrer Rechtsvorschriften und Politik und sind bestrebt, für ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu sorgen und dieses zu fördern (Art. 13.2 Abs. 2).

101.      Abschnitt B betrifft „Handel und nachhaltige Entwicklung – Arbeitsaspekte“. Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Zusammenarbeit und internationale Übereinkünfte in den Bereichen Beschäftigung und Arbeit als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die wirtschaftlichen, beschäftigungsspezifischen und sozialen Herausforderungen und Chancen der Globalisierung von großer Bedeutung sind, und verpflichten sich, soweit angebracht, einander in handelsbezogenen Arbeits- und Beschäftigungsfragen von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und zusammenzuarbeiten (Art. 13.3 Abs. 1). Sie bekräftigen ferner ihre Zusagen, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelemente der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel für die internationale Zusammenarbeit anzuerkennen, und sind entschlossen, die Entwicklung des internationalen Handels so zu unterstützen, dass eine produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle gefördert werden (Art. 13.3 Abs. 2). Im Einklang mit den von den Vertragsparteien übernommenen IAO-Verpflichtungen und der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen verpflichten sich die Vertragsparteien, die folgenden Prinzipien bezüglich der Grundrechte am Arbeitsplatz zu respektieren, zu fördern und wirksam umzusetzen: a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen, b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre jeweiligen Zusagen, die von Singapur und den Mitgliedstaaten der Union ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen (Art. 13.3). Die Vertragsparteien verpflichten sich, beständig und nachhaltig die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der grundlegenden IAO-Übereinkommen anzustreben, die Ratifizierung und Umsetzung anderer IAO-Übereinkommen zu erwägen, dabei die jeweiligen internen Gegebenheiten zu berücksichtigen und einschlägige Informationen auszutauschen (Art. 13.3 Abs. 4). Nach Art. 13.3 Abs. 5 erkennen die Vertragsparteien an, dass die Verletzung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder in anderer Weise genutzt werden darf.

102.      In Art. 13.4 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des EUSFTA an. Diese Bestimmung enthält auch eine (nicht abschließende) Aufzählung der Bereiche, in denen die Vertragsparteien zum beiderseitigen Nutzen eine Zusammenarbeit aufnehmen können.

103.      Nach Art. 13.5 trägt jede Vertragspartei bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, den einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen und den diesbezüglichen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen, einschließlich des Vorsorgeprinzips, Rechnung.

104.      Abschnitt C betrifft „Handel und nachhaltige Entwicklung – Umweltaspekte“. Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verantwortungsvolle internationale Umweltpolitik und internationale Umweltübereinkünfte von großer Bedeutung sind, betonen, dass Handels- und Umweltpolitik sowie die für Handel und Umwelt geltenden Regeln und Maßnahmen stärker auf wechselseitige Unterstützung ausgerichtet sein müssen, und erklären, dass sie einander zu Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen von beiderseitigem Interesse konsultieren und gegebenenfalls in diesen Fragen zusammenarbeiten (Art. 13.6 Abs. 1). Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, durch Gesetze, Vorschriften oder sonstige Maßnahmen und Praktiken in ihren jeweiligen Gebieten wirksam umzusetzen (Art. 13.6 Abs. 2). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, auf das Langzeitziel des UN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen (im Folgenden: UNFCCC) und des dazugehörigen Kyoto-Protokolls hinzuarbeiten, und verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete multilaterale, regelbasierte System auf der Grundlage der im UNFCCC vereinbarten Beschlüsse zu stärken, und die Anstrengungen zu unterstützen, im Rahmen des UNFCCC eine internationale, für alle Parteien geltende Übereinkunft zum Klimawandel für die Zeit nach 2020 zu erarbeiten (Art. 13.6 Abs. 3). Das EUSFTA hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen (Art. 13.6 Abs. 4).

105.      Art. 13.7 regelt den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der globalen Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder an. Sie verpflichten sich zu Folgendem: a) Informationsaustausch über Konzepte zur Förderung des Handels mit und des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus legal und nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Sensibilisierung für solche Konzepte, b) Förderung der globalen Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor und Bekämpfung des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag, c) Zusammenarbeit zwecks Verbesserung der Wirksamkeit der Maßnahmen oder politischen Konzepte zur Bekämpfung des Handels mit Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag und d) Förderung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen im Hinblick auf bedrohte Holzarten.

106.      Art. 13.8 betrifft den Handel mit Fischereierzeugnissen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass eine nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gewährleistet werden muss, und verpflichten sich zu Folgendem: a) Einhaltung langfristiger Erhaltungsmaßnahmen und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände im Einklang mit den von den jeweiligen Vertragsparteien ratifizierten internationalen Instrumenten sowie Wahrung der Grundsätze der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden: FAO) und der diesbezüglichen Instrumente der Vereinten Nationen, b) Einführung und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden: IUU-Fischerei), Erleichterung von Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass IUU-Erzeugnisse in die Handelsströme gelangen, sowie Informationsaustausch über IUU-Tätigkeiten, c) Einführung wirksamer Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Erhaltungsmaßnahmen sichergestellt wird, und d) Wahrung der Grundsätze des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des FAO- Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei.

107.      Art. 13.9 hat nahezu den gleichen Wortlaut wie Art. 13.5, betrifft jedoch „Umweltschutzmaßnahmen“ statt Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

108.      In Art. 13.10 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich handelsbezogener Aspekte der Umweltpolitik für die Verwirklichung der Ziele des EUSFTA an. Diese Bestimmung enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Bereiche, in denen die Vertragsparteien zum beiderseitigen Nutzen eine Zusammenarbeit aufnehmen können.

109.      Abschnitt D enthält „Allgemeine Bestimmungen“. In Art. 13.11 festgehalten sind die Entschlossenheit der Vertragsparteien, kontinuierlich besondere Anstrengungen zur Erleichterung des Handels mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen und diesbezüglicher Investitionen zu unternehmen (Art. 13.11 Abs. 1), die Verpflichtung, ihre besondere Aufmerksamkeit der Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen bei klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen zu widmen (Art. 13.11 Abs. 2), die Notwendigkeit, Treibhausgasemissionen dringend zu reduzieren und Handelsverzerrungen so weit wie möglich zu begrenzen (Art. 13.11 Abs. 3) sowie die soziale Verantwortung der Unternehmen zu fördern (Art. 13.11 Abs. 4).

110.      Art. 13.12 bestimmt, dass von den Vertragsparteien keine Befreiungen oder sonstigen Abweichungen von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht gewährt oder angeboten werden, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken (Art. 13.12 Abs. 1), und dass eine Vertragspartei darauf verzichtet, die wirksame Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts in einer sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkenden Weise durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit zu unterlaufen (Art. 13.12 Abs. 2).

111.      Art. 13.13 regelt Transparenzverpflichtungen in Bezug auf alle allgemeingültigen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können. Die Art. 13.14 und 13.15 regeln die Überprüfung der Auswirkungen der Durchführung des EUSFTA auf die nachhaltige Entwicklung und institutionelle Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung des Kapitels Dreizehn.

112.      Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die sich aus Kapitel Dreizehn ergeben, nehmen die Vertragsparteien nur die in Art. 13.16 („Konsultationen auf Regierungsebene“) und Art. 13.17 („Sachverständigengruppe“) vorgesehenen Verfahren in Anspruch. Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) und Kapitel Sechzehn („Vermittlungsmechanismus“) gelten nicht für Kapitel Dreizehn (Art. 13.16 Abs. 1). Art. 13.16 Abs. 2 bis 6 regelt das Verfahren für und die Ziele von Konsultationen auf Regierungsebene. Art. 13.17 regelt u. a. die Mechanismen und Verfahren für die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Prüfung einer Frage, für die der nach Art. 13.16 Abs. 4 vorgesehene Rat keine zufriedenstellende Lösung gefunden hat.

113.      Mit Kapitel Vierzehn („Transparenz“) sollen für die Wirtschaftsbeteiligten ein transparentes und berechenbares Regelungsumfeld angestrebt (Art. 14.2 Abs. 1), die Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen bekräftigt und präzisere Vorgaben und verbesserte Regelungen für die Bereiche Transparenz, Konsultation und bessere Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen festgelegt werden (Art. 14.2 Abs. 2). Eine „allgemeingültige Maßnahme“ bezeichnet Gesetze und sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsverfügungen, die sich auf unter das EUSFTA fallende Angelegenheiten auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu (Art. 14.1 Buchst. a).

114.      Art. 14.3 regelt die Veröffentlichungspflichten jeder Vertragspartei im Zusammenhang sowohl mit allgemeingültigen Maßnahmen (Art. 14.3 Abs. 1) als auch mit Vorschlägen zur Einführung oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen (Art. 14.3 Abs. 2). Nach Art. 14.4 Abs. 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, eine Kontaktstelle zu benennen, um die wirksame Durchführung des EUSFTA und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen darunter fallenden Angelegenheiten zu erleichtern. Weitere Einzelheiten zu dieser Kontaktstelle, ihren Aufgaben und den an sie gerichteten Anfragen sind in Art. 14.4 Abs. 2 bis 8 geregelt.

115.      Art. 14.5 regelt Verpflichtungen, die zu beachten sind, damit alle allgemeingültigen Maßnahmen in kohärenter, unvoreingenommener und vertretbarer Weise verwaltet werden können. Insbesondere muss jede Vertragspartei a) sich bemühen, die von einem Verfahren der anderen Vertragspartei unmittelbar betroffenen Personen rechtzeitig und gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, b) betroffenen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit geben, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, und c) sicherstellen, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht stützen und mit ihm im Einklang stehen.

116.      Nach Art. 14.6 Abs. 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, gerichtliche, gerichtsähnliche oder administrative Instanzen oder Verfahren einzurichten und beizubehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter das EUSFTA fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Die Instanzen müssen unparteiisch und von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig sein und dürfen kein wesentliches Interesse am Ausgang haben (Art. 14.6 Abs. 1). Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Verfahrensparteien vor den Instanzen oder in den Verfahren nach Art. 14.6 Abs. 1 a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt (Art. 14.6 Abs. 2). Art. 14.6 Abs. 3 regelt die Umsetzung dieser Entscheidungen.

117.      Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Qualität und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammenzuarbeiten (Art. 14.7 Abs. 1) und die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis zu fördern (Art. 14.7 Abs. 2).

118.      Nach Art. 14.8 sind gegebenenfalls spezifische abweichende Regelungen in anderen Kapiteln des EUSFTA, die sich auf unter Kapitel Vierzehn fallende Bereiche beziehen, maßgebend.

119.      Mit Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) sollen Differenzen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des EUSFTA vermieden bzw. beigelegt und nach Möglichkeit einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zugeführt werden (Art. 15.1). Kapitel Fünfzehn gilt für jede Differenz über die Auslegung und Anwendung des EUSFTA, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Art. 15.2).

120.      Die Verfahren nach den Art. 15.3 bis 15.13 sehen im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus die folgenden Schritte vor: Konsultationen nach Treu und Glauben, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (Art. 15.3 Abs. 1 bis 4), Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Art. 15.4, wenn die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden sind (Art. 15.3 Abs. 5), Schiedsverfahren (Art. 15.4 bis 15.8), Umsetzungsverfahren (Art. 15.9 bis 15.11), Anwendung von Abhilfemaßnahmen im Fall der Nichtumsetzung (Art. 15.12) und Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach der Aussetzung von Verpflichtungen (Art. 15.13).

121.      Die Art. 15.14 bis 15.19 enthalten verschiedene Regelungen für Schiedsverfahren, die durch Anhang 15‑A ergänzt werden. Die allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt D betreffen die Liste der Schiedsrichter (Art. 15.20), das Verhältnis des Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel Fünfzehn zum Streitbeilegungsmechanismus der WTO (Art. 15.21), Fristen (Art. 15.22) und die Überprüfung und Änderung des Kapitels Fünfzehn (Art. 15.23).

122.      Kapitel Sechzehn („Vermittlungsmechanismus [Mediation]“) soll die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes, zügiges Mediationsverfahren erleichtern (Art. 16.1). Kapitel Sechzehn gilt für alle in den Geltungsbereich des EUSFTA fallenden Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 16.2).

123.      Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine entsprechende Maßnahme ersuchen (Art. 16.2). Das Verfahren nach den Art. 16.3 bis 16.6 sieht im Rahmen des Vermittlungsmechanismus die folgenden Schritte vor: Ersuchen um Einleitung des Vermittlungsverfahrens (Art. 16.3), Auswahl des Vermittlers (Art. 16.4), das Vermittlungsverfahren selbst (Art. 16.5) und die Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (Art. 16.6). Art. 16.7 betrifft das Verhältnis zwischen Vermittlungsverfahren und Streitbeilegung. Weitere Bestimmungen betreffen Fristen (Art. 16.8), Kosten (Art. 16.9) und die Überprüfung (Art. 16.10).

124.      Kapitel Siebzehn hat die Überschrift „Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen“. Mit den Art. 17.1 und 17.2 wird eine institutionelle Struktur aus verschiedenen Ausschüssen errichtet, in denen die Vertragsparteien zusammentreten sollen, um die Durchführung und Anwendung des EUSFTA zu überwachen und zu unterstützen. Art. 17.3 sieht vor, dass im Fall der Änderung einer Bestimmung des WTO-Übereinkommens, die von den Vertragsparteien in das EUSFTA übernommen wurde, die Vertragsparteien einander erforderlichenfalls konsultieren, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Art. 17.4 regelt die Beschlussfassung in den verschiedenen Ausschüssen. Art. 17.5 betrifft Änderungen des EUSFTA.

125.      Nach Art. 17.6 Abs. 1 ist das EUSFTA auf Steuervorschriften nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen des EUSFTA erforderlich ist. Nach Art. 17.6 Abs. 2 lässt das EUSFTA die Rechte und Pflichten Singapurs oder der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten aus Steuerübereinkünften zwischen Singapur und einem Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union unberührt. Nach Art. 17.6 Abs. 3 und 4 hindert das EUSFTA nicht an der Einführung oder Beibehaltung bestimmter Arten von steuerlichen Maßnahmen oder Maßnahmen, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll. Art. 17.6 Abs. 5 betrifft das Recht Singapurs, steuerliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die notwendig sind, um die übergeordneten Gemeinwohlinteressen zu schützen, die aus den spezifischen Zwängen seiner räumlichen Begrenzung resultieren.

126.      Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und ‑transfers zwischen ihnen in frei konvertierbarer Währung nach Art. VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds. Die Vertragsparteien konsultieren einander in diesem Zusammenhang (Art. 17.7).

127.      Jede Vertragspartei fordert ihre Staatsfonds zur Achtung der allgemein akzeptierten Grundsätze und Praktiken (Santiago-Prinzipien) auf (Art. 17.8).

128.      Art. 17.9 betrifft die Voraussetzungen und Verfahren, nach denen einer Vertragspartei bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten gestattet ist, Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungshandels, der Niederlassung sowie von Zahlungen und Transfers im Zusammenhang mit Investitionen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

129.      Art. 17.10 enthält Ausnahmebestimmungen zur Wahrung der Sicherheit, wonach den Vertragsparteien gestattet ist, Maßnahmen zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen zu treffen.

130.      Die übrigen Bestimmungen des Kapitels Siebzehn betreffen die Bekanntgabe von Informationen und den Schutz vertraulicher Informationen (Art. 17.11), das Inkrafttreten des EUSFTA (Art. 17.12), seine Dauer und Beendigung (Art. 17.13), die Erfüllung von Verpflichtungen aus dem EUSFTA (Art. 17.14), das Fehlen einer unmittelbaren Wirkung (Art. 17.15), Anhänge, Anlagen, gemeinsame Erklärungen, Protokolle und Vereinbarungen, die Bestandteil des EUSFTA sind (Art. 17.16), das Verhältnis zwischen dem EUSFTA und dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie dem WTO-Übereinkommen (Art. 17.17), künftige Beitritte zur Europäischen Union (Art. 17.18), den räumlichen Geltungsbereich des EUSFTA (Art. 17.19) und den verbindlichen Wortlaut des EUSFTA in bulgarischer, kroatischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache (Art. 17.20).

131.      Protokoll Nr. 1 betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Die Vereinbarungen Nrn. 1 bis 5 beziehen sich jeweils auf Art. 17.6 (Steuern), die Vergütung von Schiedsrichtern, zusätzliche zollrechtliche Vorschriften, die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und die spezifischen Zwänge der räumlichen Begrenzung Singapurs und des Zugangs zu natürlichen Ressourcen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Der Wortlaut des EUSFTA ist auf der Website der Kommission öffentlich abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=961. Für einen sehr knappen Überblick, siehe unten, Nrn. 9 bis 30, und für eine eingehendere Zusammenfassung den Anhang dieser Schlussanträge. Die Zusammenfassung im Anhang dieser Schlussanträge basiert auf der englischen Fassung des EUSFTA, die die Kommission dem Gerichtshof (als Anlage zu ihrem Antrag) vorgelegt hat. Sie hat im Folgenden dem Gerichtshof Übersetzungen des EUSFTA in alle Amtssprachen der Europäischen Union vorgelegt. Im Zuge der Abfassung und der Übersetzung der vorliegenden Schlussanträge hat sich herausgestellt, dass es zwischen der von der Kommission ursprünglich eingereichten englischen Sprachfassung und i) der öffentlich verfügbaren englischen Sprachfassung sowie ii) den anderen von der Kommission eingereichten Sprachfassungen einige Abweichungen gab. Zum Beispiel enthält die öffentlich verfügbare Fassung einen zusätzlichen Erwägungsgrund in englischer Sprache: „Reaffirming each Party’s right to adopt and enforce measures necessary to pursue legitimate policy objectives such as social, environmental, security, public health and safety, promotion and protection of cultural diversity [In Bekräftigung des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele beispielsweise in den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbrauchersicherheit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt erforderlich sind]“). Offenbar ist die Nummerierung der Fußnoten in der englischen Sprachfassung (sowohl was die beim Gerichtshof eingereichte als auch was die im Internet verfügbare betrifft) und den anderen Sprachfassungen unterschiedlich. Da die einzige bei Stellung der vorliegenden Schlussanträge öffentlich verfügbare Sprachfassung die englische ist, bin ich deren Nummerierung der Fußnoten gefolgt. Ich habe allerdings angegeben, wenn ich Kenntnis davon erhalten habe, dass eine bestimmte Fußnote in anderen Sprachfassungen möglicherweise eine andere Nummer trägt. Ich kann keine abschließende Einschätzung bieten, ob es noch weitere, mir unbekannte Änderungen gibt.


3 – Nämlich die in Anhang 1 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten genannten Übereinkommen.


4 – Vgl. hierzu Gutachten 1/94 vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34, 53, 71, 98 und 105). Dort untersuchte der Gerichtshof Gegenstand und Ziele verschiedener internationaler Abkommen, die Bestandteil des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation von Marrakesch (im Folgenden: WTO-Übereinkommen) sind, insbesondere des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (im Folgenden: GATS) und des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) sowie verschiedener, in Anhang 1A („Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren“) des WTO-Übereinkommens enthaltener Handelsübereinkünfte wie des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden: GATT 1994) und des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (im Folgenden: TBT‑Übereinkommen).


5 – Mit „stillschweigender“ Außenzuständigkeit meine ich, dass die Ausschließlichkeit nicht auf einer Vertragsbestimmung beruht, die der Union eine ausschließliche Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich ausdrücklich zuweist.


6 – Dieser Begriff wird von den Beteiligten in ihren Stellungnahmen verwendet. Siehe ferner unten, insbesondere Nrn. 307 und 346.


7 – Art. XXIV hat die Überschrift „Geltungsbereich – Grenzverkehr – Zollunionen und Freihandelszonen“.


8 – Art. V betrifft die „Wirtschaftliche Integration“.


9 – „Inländerbehandlung“ bedeutet im Wesentlichen, dass interne Steuervorschriften und Regulierungen auf eingeführte oder inländische Erzeugnisse nicht zu dem Zweck angewandt werden dürfen, die inländische Produktion zu schützen.


10 – Der Wortlaut des WTO-Übereinkommens und aller WTO-Übereinkünfte, die zu seinen Bestandteilen gehören, sind abrufbar unter: https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/final_e.htm.


11 – Vgl. auch Art. 4 Abs. 1 EUV.


12 –      Vgl. auch Erklärung Nr. 18 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten in den Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat (ABl. 2016, C 202, S. 344). Diese Erklärung bestätigt, dass „der Union nicht in den Verträgen übertragene Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben“. Weiterhin heißt es dort: „Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so nehmen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.“


13 – ABl. 2012, C 326, S. 307.


14 –      Art. 6 AEUV enthält eine abschließende Aufzählung der Bereiche, in denen die Union die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten hat.


15 – Es ist unstreitig, dass die Union die ausschließliche externe Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV für bestimmte Teile des EUSFTA hat.


16 – Art. 5 EG bestimmte: „Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele tätig. In den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Die Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.“


17 – Eine hilfreiche Zusammenfassung findet sich bei Lenaerts, K., und Van Nuffel, P., European Union Law, Sweet & Maxwell, 2011, Rn. 7.021 bis 7.025.


18 – Ich möchte hier nicht dazu Stellung nehmen, ob diese Reversibilität auch für die ausschließliche externe Unionszuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 AEUV gilt. Nach einer Ansicht wird, wenn die Union das Gebiet intern an sich zieht und den Abschluss einer internationalen Übereinkunft auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AEUV vornimmt, durch den Umstand, dass sie später intern ihre Rechtsetzungsbefugnis nicht mehr ausübt, die Ausschließlichkeit ihrer jetzt längst begründeten externen Zuständigkeit nicht berührt. Die hierzu in der Lehre vertretenen Ansichten gehen jedoch auseinander.


19 – Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Norm hier allerdings hinter dem rechtsetzungstechnischen Ideal zurückbleibt. Der Vorgriffsmechanismus in Art. 2 Abs. 2 AEUV gilt für alle geteilten Zuständigkeiten, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist (wie etwa in Art. 4 Abs. 3 und 4 AEUV). Seinem Wortlaut nach definiert Art. 4 Abs. 1 AEUV folgerichtig auch Zuständigkeiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als „geteilte“ Zuständigkeiten, die somit einem Vorgriff nach Art. 2 Abs. 2 offenstehen; dieses Ergebnis könnte zumindest manche Mitgliedstaaten beunruhigen.


20 – Vgl. z. B. zum Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140, Rn. 24) und 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5).


21 – Auch wenn Art. 3 Abs. 2 vier Gründe nennt, da die letzte Alternative („gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern“) zwei Möglichkeiten vorsieht, werde ich diese beiden im Folgenden gemeinsam behandeln. Nachstehende Bezugnahmen auf „den dritten Grund“ in Art. 3 Abs. 2 sind daher so zu verstehen, dass sie beide Möglichkeiten erfassen.


22 – Jede dieser Alternativen spiegelt den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wider (vgl. Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die erste Alternative spiegelt (zum Teil) das Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 95) wider, die zweite Alternative entspricht dem Gutachten 1/76 (Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt) vom 26. April 1977 (EU:C:1977:63, Rn. 3), und die dritte und vierte Alternative spiegeln den (wenngleich allgemeiner ausgedrückten) Grundsatz wider, der im Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, im Folgenden: Urteil AETR, EU:C:1971:32, Rn. 17 und 18), aufgestellt worden ist. Siehe eingehender zur AETR-Doktrin unten, Nrn. 120 bis 131.


23 – Ein „Gesetzgebungsakt“ ist ein Rechtsakt, der gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen wird (Art. 289 Abs. 3 AEUV). Zur Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625). Der EU-Vertrag verbietet Gesetzgebungsakte in der GASP, vgl. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.


24 – Hier ist die Fassung des Vertrags nach Lissabon wiederum etwas merkwürdig. Was ich im Haupttext ausgeführt habe, dürfte dem natürlichen Verständnis von Art. 216 Abs. 1 dritte Alternative AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 erste Alternative AEUV entsprechen; hieraus folgt also, dass die externe Zuständigkeit, die die Union hiernach erlangt, eine ausschließliche ist. Diese Folgerung ist jedoch mit dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 AEUV nicht leicht in Einklang zu bringen. Nehmen wir (beispielsweise) an, die Union erließe einen Gesetzgebungsakt im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, der den Abschluss einer internationalen Übereinkunft vorsähe. Art. 4 Abs. 4 AEUV besagt, dass sich in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe „die Zuständigkeit der Union darauf [erstreckt], Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen“, fügt aber hinzu, „dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten [nicht] hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben“. Kann angesichts dieses Wortlauts wirklich die Rede davon sein, dass die sich hieraus ergebende Unionszuständigkeit stets eine ausschließliche ist? (Art. 4 Abs. 3 AEUV hat einen weitgehend ähnlichen Wortlaut mit Bezug auf die Zuständigkeiten in den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt und weist die gleiche Widersprüchlichkeit auf.)


25 – Vgl. insbesondere Gutachten 1/76 (Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Stilllegungsfonds für die Binnenschifffahrt) vom 26. April 1977 (EU:C:1977:63, Rn. 1 bis 3). In jener Rechtssache sollte mit der dort in Rede stehenden Übereinkunft die wirtschaftliche Lage der Binnenschifffahrt in einer Region, in der der Verkehr auf den Binnenschifffahrtswegen innerhalb der gesamten internationalen Verkehrsnetze besondere Bedeutung hatte, saniert werden (Rn. 1). Der Gerichtshof stellte fest, dass sich „der verfolgte Zweck nicht in vollem Umfang durch die Aufstellung gemeinsamer Regeln gemäß Artikel 75 [EWG-Vertrag] erreichen [lässt]; der Grund liegt darin, dass herkömmlicherweise Schiffe aus einem Nichtmitgliedstaat, der Schweiz, an der Schifffahrt auf den betroffenen Hauptwasserstraßen teilnehmen, für welche die in älteren völkerrechtlichen Verträgen aufgestellte Regel der freien Schifffahrt gilt“ (Rn. 2). Auch wenn der Gerichtshof in jenem Gutachten nicht ausdrücklich feststellte, dass die sich ergebende Unionszuständigkeit eine ausschließliche Zuständigkeit war, hat er das Gutachten 1/76 in späterer Rechtsprechung eindeutig in diesem Sinne interpretiert. Vgl. z. B. Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 32).


26 – Der vor Lissabon bestehende „Mehrwert“ der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil AETR war ein zweifacher: Erstens schuf sie eine externe Zuständigkeit, und zweitens definierte sie diese als ausschließliche Zuständigkeit. Wird ein (hinreichend definierter) Bereich zum Gegenstand gemeinsamer Regeln, reicht dies für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV auf diesen Bereich aus. Siehe ferner unten, Nrn. 120 bis 131.


27 – In Art. 216 Abs. 1 vierte Alternative AEUV heißt es: „gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte“; in Art. 3 Abs. 2 dritte Alternative AEUV heißt es dagegen: „soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte“. Auf diesen geringfügigen Unterschied im Wortlaut zwischen beiden Bestimmungen kommt es meines Erachtens nicht wesentlich an.


28 – Siehe oben, Nr. 60.


29 – Ich klammere hier die Fragestellung aus, ob dann, wenn ein Mitgliedstaat sich aus einer sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von der Union geschlossenen Übereinkunft einseitig zurückzöge, ohne zuvor mit den Unionsorganen (insbesondere mit der Kommission und dem Rat) in Dialog zu treten, hierin ein Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV zu sehen sein könnte.


30 – In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (C‑13/07, EU:C:2009:190, Nr. 121) führte Generalanwältin Kokott aus: „So wie ein kleiner Tropfen Pastis ein Glas Wasser trüben kann, können auch einzelne, noch so untergeordnete Bestimmungen in einem auf Art. 133 Abs. 5 Unterabs. 1 EG gestützten internationalen Vertragswerk den Zwang zum Abschluss eines gemischten Abkommens auslösen.“ Vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (C‑268/94, EU:C:1996:461, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31 – Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 15).


32 – Vgl. u. a. Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung – Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1360 und 1361), Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 6 und 17) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 145).


33 – Vgl. u. a. Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 6 und 17).


34 – Nach Art. 46 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 (Vienna Convention on the Law of Treaties, 1155 UNTS 331; im Folgenden: Wiener Übereinkommen von 1969) „[kann ein] Staat … sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf“. Eine Verletzung ist nach Art. 46 Abs. 2 offenkundig, wenn „sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist“. Art. 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen von 1986 (noch nicht in Kraft getreten) (Vienna Convention on the Law of Treaties between States and International Organisations or between International Organisations, 25 ILM 543 [1986]) sieht ähnliche Regelungen vor.


35 – In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass beim Gerichtshof jetzt ein Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit einer ISDS-Regelung in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union mit Art. 18 Abs. 1, Art. 267 und Art. 344 AEUV eingegangen ist, vgl. Rechtssache C‑284/16, Slowakische Republik/Achmea (beim Gerichtshof anhängig).


36 – Vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV. Vgl. auch die Art. 2 bis 6 AEUV und die Erörterung oben, Nrn. 55 bis 64.


37 – Vgl. u. a. Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 5) und Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 47).


38 – Vgl. kürzlich Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (C‑263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).


39 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 111).


40 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).


41 – Dies ergibt sich aus dem Aufbau der Begründung des Gerichtshofs im Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).


42 – Vgl. beispielsweise Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑281/01, EU:C:2002:761, Rn. 43), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 76).


43 – Vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 166).


44 – Vgl. beispielsweise Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 68), Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑281/01, EU:C:2002:761, Rn. 43), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 76), sowie Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 37 und 44).


45 – Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (C‑263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C‑94/03, EU:C:2006:2, Rn. 51).


46 – Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung – Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364). Vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 1976, Donckerwolcke und Schou (41/76, EU:C:1976:182, Rn. 32).


47 – Art. 30 AEUV.


48 – Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nr. 43).


49 – Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 44) und Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, EU:C:1987:163, Rn. 20).


50 – Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nr. 43).


51 – Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 41 bis 46).


52 – Urteile vom 17. Oktober 1995, Werner (C‑70/94, EU:C:1995:328, Rn. 10), und vom 17. Oktober 1995, Leifer u. a. (C‑83/94, EU:C:1995:329, Rn. 11).


53 – Urteil vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (C‑62/88, EU:C:1990:153, Rn. 17 bis 20), und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 40). Vgl. auch aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nr. 69).


54 – Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 50), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 56).


55 – Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57 und 58).


56 – Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 67).


57 – Dieser Ansatz wird durch das Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 44 und 45 [zu Dienstleistungen] bzw. 59 und 60 [zu Rechten des geistigen Eigentums]) gestützt.


58 – Dort heißt es, dass „gemäß dem [im EUV] und [im AEUV] vorgesehenen System der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben“.


59 – Siehe ferner unten, Nrn. 424 bis 430.


60 – Daher stimme ich mit der von Generalanwältin Kokott vertretenen Auslegung der sich früher aus Art. 133 Abs. 6 EG ergebenden Einschränkungen nicht überein. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (C‑13/07, EU:C:2009:190, Nrn. 120 bis 122 und 139 bis 142). Generalanwältin Kokott zufolge ist es Sinn und Zweck von Unterabs. 1 dieser Bestimmung „ganz allgemein, eine Parallelität zwischen Innen- und Außenkompetenzen der [Union] herzustellen und zu verhindern, dass die [Union] nach außen Verpflichtungen eingeht, die sie im Innern mangels ausreichender Befugnisse nicht umsetzen könnte“.


61 – Vgl. Art. 6 AEUV.


62 – Vgl. Art. 168 AEUV. Nach Art. 6 AEUV ist die Europäische Union im Bereich des Schutzes und der Verbesserung der menschlichen Gesundheit für die Durchführung von Maßnahmen zur „Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ zuständig.


63 – Vgl. Art. 153 Abs. 2 Buchst. a, Art. 165 Abs. 4, Art. 168 Abs. 5 bzw. Art. 167 Abs. 5 AEUV.


64 – Siehe unten, Nrn. 208 bis 219.


65 – Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16).


66 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 49 und 50).


67 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 48).


68 – Vgl. Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 3 EG („Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und Artikel 300.“). Diese Bestimmung brachte die Absicht der Verfasser des Vertrags von Nizza zum Ausdruck, „insofern den status quo ante beizubehalten“ (vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009, EU:C:2009:739, Rn. 159).


69 – Vgl. Art. 207 Abs. 5 AEUV.


70 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 164).


71 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 163). Dies war (wenn auch mittelbar) bereits dem Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 27) zu entnehmen.


72 – Siehe unten, Nrn. 208 bis 219.


73 – Siehe unten, Nrn. 221 bis 224.


74 – Vgl. u. a. Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (C‑476/98, EU:C:2002:631, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).


75 – Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (C‑476/98, EU:C:2002:631, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).


76 – Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 45, 121 und 122).


77 – Siehe unten, Nrn. 225 bis 268.


78 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).


79 – Urteil vom 31. März 1971, Kommission/Rat (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 21). Diese Verpflichtungen sind jetzt in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 EUV verankert.


80 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).


81 – Diese Möglichkeit bestand etwa für das Übereinkommen des Europarats über den Schutz der Rechte von Sendeunternehmen (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 78 bis 103) oder den Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder sonst lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken], EU:C:2016:657, Nrn. 137 bis 154).


82 – Siehe auch unten, Nrn. 350 bis 359.


83 – Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30). In diesem Prüfungsschritt unterscheidet sich die Prüfung nach Art. 3 Abs. 2 AEUV von der Ermittlung von Bereichen, in denen durch Maßnahmen der Union ein „Vorgriff“ erfolgt ist, im Rahmen der geteilten Zuständigkeiten.


84 – Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).


85 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 81).


86 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C‑114/12 (EU:C:2014:2151, Rn. 82).


87 – Vgl. beispielsweise Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 172).


88 – Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C‑66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).


89 – Siehe unten, Nrn. 234 und 349 bis 361.


90 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).


91 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).


92 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


93 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 96).


94 – Diese Ansicht habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:224, Nrn. 104 bis 111) vertreten.


95 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 73).


96 – Siehe Nr. 2 des Anhangs meiner Schlussanträge.


97 – Ob alle unter das EUSFTA-Kapitel über Dienstleistungen (Kapitel Acht) fallenden Bereiche tatsächlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, ist eine andere Frage. Siehe unten, Nrn. 195 bis 268.


98 – Siehe Nrn. 3 bis 12 des Anhangs meiner Schlussanträge.


99 – Siehe Nr. 131 des Anhangs meiner Schlussanträge.


100 – Das Abkommen ist im Wortlaut abrufbar unter https://www.wto.org/english/tratop_e/tradfa_e/tradfa_e.htm.


101 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34).


102 – Der Gerichtshof prüfte einige dieser Übereinkünfte (das Übereinkommen über die Landwirtschaft, das SPS-Übereinkommen und das TBT‑Übereinkommen) im Licht des sie betreffenden speziellen Vorbringens der Parteien. Vgl. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 28 bis 33).


103 – Die Rechtslage war für das GATT 1947 dieselbe, soweit die Gemeinschaft die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse nach und nach übernommen hatte. Vgl. Urteile vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a. (21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 18), und vom 3. Juni 2008, The International Association of Independent Tanker Owners u. a. (C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 48 und 49).


104 – Siehe auch unten, Nrn. 510 bis 512.


105 – Vgl. Art. 12 des Zollwert-Übereinkommens und Art. X Abs. 1 GATT 1994.


106 – Vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Zollwert-Übereinkommens.


107 – Vgl. beispielsweise Art. IX Abs. 6 GATT 1994 (Zusammenarbeit, um bestimmte Verwendungen von Handelsmarken zu verhindern), Art. XV GATT 1994 (Zusammenarbeit, Beratung und Informationsaustausch mit dem IWF über Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland), Art. XXV GATT 1994 (Gemeinsames Vorgehen der Vertragspartner), Art. XXXVIII GATT 1994 (Gemeinsames Vorgehen, um die Ziele des Artikels XXXVI über Handel und Entwicklung zu fördern), Art. 4 Abs. 2 des SPS-Übereinkommens (Konsultationen mit dem Ziel, Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter SPS-Maßnahmen zu erzielen), Art. 7 und Anhang B des SPS-Übereinkommens (Transparenz und Informationsaustausch) sowie Art. 10 des TBT‑Übereinkommens (Informationsaustausch).


108 – Vgl. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34).


109 – Siehe unten, Nrn. 467 bis 504.


110 – Siehe Nrn. 19 bis 51 des Anhangs meiner Schlussanträge.


111 – Zum Vorbringen zum Verkehr siehe unten, Nrn. 168 bis 194.


112 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349).


113 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. 2005, L 255, S. 22) in geänderter Fassung.


114 – Richtlinie vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. 1996, L 235, S. 31) und Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. 2008, L 323, S. 33).


115 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. 2008, L 79, S. 1) in geänderter Fassung.


116 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. 2009, L 35, S. 47).


117 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. 2012, L 343, S. 32).


118 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72).


119 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. 2009, L 300, S. 88).


120 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. 2009, L 300, S. 51).


121 – Siehe unten, Nr. 177.


122 – Vgl. Art. 8.13 des EUSFTA.


123 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. 2014, L 157, S. 1).


124 – Siehe oben, Nr. 169.


125 – Verordnung vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. 1986, L 378, S. 1).


126 – Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates.


127 – Die Kommission stützt sich auf die Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 51) und 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 166).


128 – Zu diesen Beispielen gehören die Richtlinie 2012/34, die Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. 2005, L 255, S. 160) und die Verordnung Nr. 1071/2009.


129 – Die Beteiligten sind in ihren Stellungnahmen nicht näher auf die internen Vorgänge eingegangen, die den Anstoß dazu gaben, dass die Union sich mit Singapur über den Inhalt dieser Vorbehalte geeinigt hat.


130 – Verordnung vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. 1991, L 373, S. 1).


131 – Verordnung vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. 1996, L 175, S. 7).


132 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/66.


133 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).


134 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 44).


135 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 45 bis 47). Diese Rechtslage wurde vom Gerichtshof im Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 24 bis 26) bestätigt.


136 – Vgl. Art. 133 Abs. 5 EG. Der Vertrag von Amsterdam hatte eine Rechtsgrundlage für eine Erweiterung des Geltungsbereichs der gemeinsamen Handelspolitik in den EG-Vertrag eingeführt. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch nie Gebrauch gemacht.


137 – Nach Art. 133 Abs. 6 Unterabs. 2 EG fielen „[a]bweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 … Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten“.


138 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 119).


139 – Siehe unten, Nrn. 208 bis 219. Für bestimmte Bereiche oder Sektoren des Handels mit Dienstleistungen gelten immer noch besondere Verfahrensregeln. Vgl. Art. 207 Abs. 4 AEUV.


140 – Abschnitt B gilt für Maßnahmen, die sich auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auswirken. Für die Zwecke dieses Abschnitts ist die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen indes dahin definiert, dass sie auch die Nutzung im Ausland umfasst (Art. 8.4 des EUSFTA).


141 – Siehe oben, Nr. 197.


142 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 37).


143 – Siehe oben, Nr. 109.


144 – Siehe oben, Nr. 109.


145 – Siehe unten, Nrn. 225 bis 268.


146 – Vgl. Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 168 bis 173).


147 – Vgl. Urteil vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich (167/73, EU:C:1974:35, Rn. 27).


148 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (C‑340/14 und C‑341/14, EU:C:2015:641, Rn. 47).


149 – Urteil vom 22. Dezember 2010, Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C‑338/09, EU:C:2010:814, Rn. 31 bis 33).


150 – Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a. (C‑168/14, EU:C:2015:685).


151 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 169).


152 – Art. 4 Abs. 2 Buchst. g AEUV.


153 – Erwägungsgründe 32, 33 und 34 der Verordnung Nr. 216/2008.


154 – Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 216/2008.


155 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 216/2008.


156 – Siehe oben, Nr. 123.


157 – Anlage 8-A-1, Liste der spezifischen Verpflichtungen nach Artikel 8.7 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), Abschnitt 11.C.


158 – Siehe oben, Nrn. 128 bis 130.


159 – Überschriften 16 und 17.


160 – Ein Überblick über diese Rechtsvorschriften findet sich unter: www.eur-lex.europa.eu/summary/chapter/transport.html?root_default=SUM_1_CODED%3D32,SUM_2_CODED%3D3205&locale=de (abgerufen am 4. Oktober 2016).


161 – Diese Beförderungsmittel sind jeweils in Art. 100 AEUV genannt.


162 – Die Kommission hat zur Zuständigkeitsverteilung für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen nichts vorgetragen.


163 – Art. 1 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4055/86.


164 – Urteil vom 8. Juli 2014, Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet (C‑83/13, EU:C:2014:2053, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


165 – Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 4055/86.


166 – Art. 7 der Verordnung Nr. 4055/86 ermächtigt den Rat zwar, „diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Drittlandes aus[zu]dehnen, die Seeverkehrsleistungen erbringen und in der [Union] ansässig sind“, doch ist von dieser Bestimmung bisher kein Gebrauch gemacht worden.


167 – Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81).


168 – Verordnung vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


169 – Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 172).


170 – Die Anwendung einer Staatsangehörigkeitsvoraussetzung ist möglich.


171 – Vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich (C‑381/93, EU:C:1994:370, Rn. 13), und vom 11. Januar 2007, Kommission/Griechenland (C‑269/05, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:17, Rn. 20).


172 – Vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002, Geha Naftiliaki u. a. (C‑435/00, EU:C:2002:661, Rn. 20).


173 – Art. 3 der Verordnung Nr. 4055/86.


174 – Siehe oben, Nrn. 214 und 215.


175 – Siehe unten, Nrn. 350 bis 359.


176 – Wie ausgeführt, obliegt es der sich auf die ausschließliche Zuständigkeit berufenden Partei, die geltend gemachte Ausschließlichkeit der externen Zuständigkeit der Union darzulegen (oben, Nr. 122).


177 – Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/66.


178 – Siehe oben, Nr. 226. Für die Zuständigkeitsverteilung ebenso wenig relevant ist, dass die Liste der Verpflichtungen der Union auf der Basis von GATS-Listen ausgehandelt wurde.


179 – Siehe oben, Nr. 243.


180 – Siehe oben, Nrn. 221 bis 224.


181 – Verordnung vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (ABl. 1989, L 220, S. 1).


182 – Vgl. beispielsweise Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark (C‑467/98, EU:C:2002:625, Rn. 103).


183 – Siehe oben, Nrn. 243 und 246.


184 – Eisenbahnverkehrsdienstleistungen sind im Bereich der Erbringungsform 4 in der Liste der spezifischen Verpflichtungen zu Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Verkäufern von Unternehmensdienstleistungen in Anlage 8‑A‑3 nicht erwähnt, die nach ihrem Abs. 1 „die nach Artikel 8.7 … und Artikel 8.12 … liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten …, für die Beschränkungen für das Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gemäß Artikel 8.14 … und Artikel 8.15 … gelten“, aufführen und die entsprechenden Beschränkungen nennen soll.


185 – Die Kommission stützt sich insbesondere auf Rn. 67 des Gutachtens 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384) und Rn. 75 des Urteils vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (C‑268/94, EU:C:1996:461).


186 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 66 bis 68).


187 – Urteil vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (C‑268/94, EU:C:1996:461, Rn. 75).


188 – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2012/34.


189 – Siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/34.


190 – Vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Richtlinie 2012/34.


191 – Art. 18, 19, 20 und 21 der Richtlinie 2012/34.


192 – Art. 8.9 des EUSFTA. Die in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen von dieser Regelung sind hier nicht relevant.


193 – Art. 8.10 Abs. 1 des EUSFTA. Siehe auch oben, Nr. 252.


194 – Art. 8.11 Abs. 1 des EUSFTA.


195 – Art. 17 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/34.


196 – Anlage 8-A-2 des EUSFTA. Aufgrund dieser Beschränkung, die für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen gilt, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, können Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.


197 – Art. 10 der Richtlinie 2012/34.


198 – Art. 38 bis Art. 54 der Richtlinie 2012/34.


199 – Siehe oben, Nr. 125.


200 – Siehe oben, Nr. 226.


201 – Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009.


202 – Art. 3 und Art. 5 bis Art. 9 der Verordnung Nr. 1071/2009.


203 – Art. 10 der Verordnung Nr. 1071/2009.


204 – Die Verordnung gilt sowohl für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der definiert ist als grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr auf den im Unionsgebiet zurückgelegten Wegstrecken, als auch für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer zeitweilig durchgeführt wird (im Folgenden: Kabotage) (Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1072/2009).


205 – Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Union, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/2009). Sie gilt auch für innerstaatliche gewerbliche Personenkraftverkehrsdienste, die von einem nicht ansässigen Kraftverkehrsunternehmer zeitweilig durchgeführt werden (im Folgenden: Kabotage) (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/2009).


206 – Vgl. Art. 4 der Verordnungen Nr. 1072/2009 bzw. Nr. 1073/2009.


207 – Vgl. die Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 1072/2009. Bei einer „Fahrerbescheinigung“ handelt es sich im Wesentlichen um eine Bescheinigung, die von einem Mitgliedstaat jedem Verkehrsunternehmer für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer Gemeinschaftslizenz ausgestellt wird.


208 – Siehe oben, Nrn. 257 und 258.


209 – Art. 8.9 des EUSFTA. Die in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen von dieser Regelung sind hier nicht relevant.


210 – Art. 8.10 Abs. 1 des EUSFTA. Siehe auch oben, Nr. 260.


211 – Art. 8.11 Abs. 1 des EUSFTA.


212 – Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1071/2009.


213 – Siehe unten, Nrn. 523 bis 544.


214 – Siehe Nrn. 52 bis 60 des Anhangs meiner Schlussanträge.


215 – Art. I Abs. 2 Buchst. c GATS.


216 – Die Kommission verweist auf das Urteil vom 31. März 1971 (Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 31), und das Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 122 and 133).


217 – Urteil vom 27. November 2012 (C‑370/12, EU:C:2012:756).


218 – Gutachten 1/92 (EWR-Abkommen – II) vom 10. April 1992 (EU:C:1992:189).


219 – Urteil vom 27. November 2012 (C‑370/12, EU:C:2012:756).


220 – Gutachten 1/92 (EWR-Abkommen – II) vom 10. April 1992 (EU:C:1992:189).


221 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. 2005, L 35, S. 23).


222 – Richtlinie vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. 1988, L 178, S. 5).


223 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. 2012, L 351, S. 40).


224 –      Siehe unten, Nrn. 371 bis 398.


225 – Art. 9.1 Abs. 1 und 2 des EUSFTA.


226 – ABl. 2004, C 310, S. 1.


227 – Die Beratungen über Art. III-315 Abs. 1 fanden zeitgleich mit Gesprächen innerhalb der WTO darüber statt, ob WTO-Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen ausgehandelt werden sollten. Die WTO-Ministererklärung vom 14. November 2001, die die Doha-Entwicklungsrunde einrichtete, hatte anerkannt, dass „ein multilateraler Rahmen zur Gewährleistung transparenter, stabiler und vorhersehbarer Bedingungen für langfristige grenzüberschreitende Investitionen, insbesondere ausländische Direktinvestitionen, die zum Ausbau des Handels beitragen werden, wünschenswert“ sei (Hervorhebung nur hier) (WTO-Ministererklärung vom 14. November 2001, WT/MIN(01)/DEC/1 [20. November 2001], Rn. 20; vgl. auch Rn. 22). Als ausländische Direktinvestitionen gerade Teil der gemeinsamen Handelspolitik wurden, beschlossen die WTO-Mitglieder (im Rahmen einer Sitzung innerhalb des Allgemeinen Rates der WTO), dass innerhalb der WTO während der Doha-Runde keine auf Verhandlungen über Investitionen ausgerichteten Arbeiten stattfinden sollten (WTO, Allgemeiner Rat, Beschluss des Allgemeinen Rates vom 1. August 2004, WT/L/579 [2. August 2004], Rn. 1 Buchst. g).


228 – Siehe unten, Nr. 344.


229 – Vgl. beispielsweise Art. 101 Abs. 1 Buchst. b, Art. 126 Abs. 3, Art. 199 Abs. 3 und 4 sowie Art. 309 AEUV; Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, Protokoll Nr. 10 über die ständige strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV und Erklärung Nr. 30 zu Artikel 126 AEUV.


230 – Vgl. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C‑190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Februar 2011, Haribo (C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


231 – Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C‑560/13, EU:C:2015:347, Rn. 39).


232 – Zu Definitionen in anderen sekundärrechtlichen Vorschriften vgl. z. B. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. 2013, L 174, S. 1), Anhang A, Nr. 4.65 und Anhang 7.1 – Beschreibung der Aktiva und Passiva, und Verordnung Nr. 184/2005, Anhang II. Vgl. z. B. auch die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. 2012, L 65, S. 1), Anhang III, Nr. 6.1.


233 – Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C‑560/13, EU:C:2015:347, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 179 und 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).


234 – Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte (C‑181/12, EU:C:2013:662, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


235 – Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C‑35/11, EU:C:2012:707, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).


236 – Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo (C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 137). Diese 10%-Schwelle wird beispielsweise auch in der Definition der „ausländischen Direktinvestitionen“ in der Verordnung Nr. 549/2013, Anhang 7.1, und in der Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2011/23, Anhang III, Nr. 6.1, verwendet.


237 – Vgl. z. B. OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment, 4. Aufl., 2008, Rn. 11; vgl. auch Rn. 29, 117 und 122 bis 147.


238 – Vgl. beispielsweise Balance of Payments Manual, 6. Aufl., IWF, 2009, Rn. 359.


239 – Urteil vom 21. Oktober 2010, Idryma Typou (C‑81/09, EU:C:2010:622, Rn. 48) (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Urteil vom 10. November 2011, Kommission/Portugal (C‑212/09, EU:C:2011:717, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie z. B. die Definition von „Portfolioinvestitionen“ in der Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/23), Nr. 6.2.


240 – Vgl. z. B. OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment, 4. Aufl. („Portfolioinvestitionen, mit denen Investoren im Allgemeinen keinen Einfluss auf das Management des Unternehmens anstreben“), Rn. 11; vgl. auch Rn. 29.


241 – Siehe oben, Nrn. 196 und 197.


242 – Vgl. Art. I Abs. 2 Buchst. c, Art. X und Art. XVI GATS. Einige dieser Regelungen betreffen insbesondere die Bedingungen, unter denen Investitionen vorgenommen werden können. Insoweit ergänzt das GATS (zumindest) teilweise Investitionsabkommen, die sich häufig weitgehend auf die spätere Behandlung von Investitionen konzentrieren.


243 – Vgl. Art. XXVIII Buchst. d GATS.


244 – Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739).


245 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 34). Siehe auch oben, Nr. 145. Das TRIMS-Übereinkommen ist eine in Anhang 1A („Multilaterale Handelsübereinkünfte“) des WTO-Übereinkommens enthaltene Übereinkunft.


246 – Art. 1 des TRIMS-Übereinkommens.


247 – Art. 2 Abs. 1 des TRIMS-Übereinkommens. Der Anhang dieses Übereinkommens, auf den Art. 2 Abs. 2 verweist, enthält eine nicht abschließende Liste handelsbezogener Investitionsmaßnahmen, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nach Art. III Abs. 4 GATT 1994 unvereinbar sind (d. h. der Inländerbehandlung in Bezug auf alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen und Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebots, des Ankaufs, der Beförderung, der Verteilung oder Verwendung von Erzeugnissen auf dem Inlandsmarkt).


248 – Vgl. z. B. Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).


249 – Vgl. Vermerk des Präsidiums des Konvents, Entwurf der Artikel des Verfassungsvertrags, die das außenpolitische Handeln betreffen, CONV 685/03, 23. April 2003, S. 52 und 54. Oder, wie es die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen der WTO-Beratungen über das Verhältnis zwischen Handel und Investitionen formulieren: Handel und ausländische Direktinvestitionen sind miteinander verflochten und ergänzen einander, und ausländische Direktinvestitionen sind ein wichtiger Motor des Handels (WTO, Arbeitsgruppe zum Verhältnis zwischen Handel und Investitionen [Working Group on the Relationship between Trade and Investment], Mitteilung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, Konzeptpapier zur Definition von Investitionen, WT/WGTI/W/115, 16. April 2002, Rn. 2).


250 – Siehe auch unten, Nrn. 510 bis 512.


251 – Siehe insbesondere oben, Nrn. 145, 196 und 197.


252 – Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).


253 – Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. beispielsweise auch Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C‑367/98, EU:C:2002:326, Rn. 48).


254 – Vgl. Urteil vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat (C‑350/92, EU:C:1995:237, Rn. 22).


255 – Zu Art. 207 Abs. 6 AEUV siehe auch oben, Nrn. 106 bis 110.


256 – Siehe oben, Nr. 326. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Fn. 8 zu Art. 8.8 Buchst. d des EUSFTA (Begriffsbestimmung der „Niederlassung“) die Ausdrücke „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person so zu verstehen sind, dass sie auch „Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen“.


257 – Vgl. Art. 9.1 Abs. 1 und 9.1 Abs. 1 Buchst. g des EUSFTA.


258 – Siehe oben, Nr. 326. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das GATS, das (vorbehaltlich der Ausnahme für den Verkehr in Art. 207 Abs. 5 AEUV) unter die gemeinsame Handelspolitik fällt, möglicherweise auch für bestimmte andere Arten von Investitionen als ausländische Direktinvestitionen gelten könnte. Beispielsweise heißt es in Fn. 8 Satz 1 zu Art. XVI („Marktzugang“) Abs. 1 GATS: „Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen.“


259 – Beispielsweise betrifft Art. 91 Abs. 1 Buchst. a AEUV „gemeinsame Regeln“, die für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten.


260 – Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 67).


261 – Gutachten 2/92 (Dritter revidierter Beschluss der OECD über die Inländerbehandlung) vom 24. März 1995 (EU:C:1995:83, Rn. 33 [wo von der Voraussetzung „interner Rechtsetzungsakte“ die Rede ist] und 36).


262 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 77) (Hervorhebung nur hier).


263 – Die Tatsache, dass völkerrechtliche Abkommen, denen die Union als Vertragspartei angehört, dem Primärrecht unterliegen, verdeutlicht das Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94).


264 – Art. 218 Abs. 11 Satz 2 AEUV geht ausdrücklich von der Möglichkeit aus, die Verträge zu ändern, um ein nach dieser Bestimmung ergangenes „ablehnendes“ Gutachten zu überwinden.


265 – Eine solche Annahme könnte vielmehr die Frage aufwerfen, ob das EUSFTA materiell mit den Verträgen vereinbar ist. Dies ist jedoch eindeutig nicht vom Gegenstand des Gutachtenantrags der Kommission umfasst. Siehe oben, Nr. 85.


266 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 77).


267 – Urteil vom 27. November 2012 (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 104 und 105).


268 – Verordnung vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. 2010, L 118, S. 1).


269 – Urteil vom 27. November 2012 (C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 101) (Hervorhebung nur hier). Generalanwältin Kokott war in ihrer Stellungnahme in jener Rechtssache offenbar der Ansicht, dass die Fragestellung im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 AEUV auf einem Missverständnis beruhe: „Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 AEUV, wie sich auch im Zusammenhang mit Art. 216 AEUV ergibt, allein die ausschließliche Zuständigkeit der Union für Übereinkünfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen regelt. Insoweit ist den Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AEUV nur untersagt, derartige Abkommen mit Drittstaaten zu schließen. Vertragsparteien des ESM-Vertrags sind jedoch nur Mitgliedstaaten.“ Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:675, Nr. 98).


270 – Soweit ein Gegenstand von Bestimmungen der Verträge erfasst ist, fällt er in die Zuständigkeit der Union. So hat die Union nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a AEUV eine „geteilte Zuständigkeit“ für den Hauptbereich Binnenmarkt.


271 – Vgl. z. B. Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch oben, Nrn. 317 und 318 (zur Definition von „Direktinvestitionen“).


272 – Diese Übereinkünfte sind alle für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, verlängern sich jedoch, sofern (unter bestimmten Voraussetzungen) keine der Parteien zum Ausdruck bringt, dass sie die Übereinkunft beenden möchte. Investitionen, die vor dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Ablauf oder die Beendigung der Übereinkunft wirksam wird, unterliegen weiterhin für einen näher bestimmten Zeitraum der Übereinkunft.


273 – In manchen Sprachfassungen handelt es sich um Fn. 19.


274 – Siehe oben, Nrn. 307 bis 361.


275 – Auch wenn es andere Fälle gibt, in denen die Union eine Entscheidung zur Beendigung oder Kündigung internationaler Übereinkünfte, denen sie nicht als Partei angehörte, getroffen hat. Vgl. z. B. Beschluss 92/530/EWG des Rates vom 12. November 1992 zur Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Schweden (ABl. 1992, L 334, S. 33).


276 – Vgl. allgemein Urteil vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation (C‑286/90, EU:C:1992:453, Rn. 9).


277 – Vgl. z. B. auch Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C‑366/10, EU:C:2011:864, Rn. 71) (wo der Gerichtshof feststellte, dass die Europäische Union, da die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse im Anwendungsbereich einer internationalen Übereinkunft zum gegebenen Zeitpunkt nicht vollständig auf sie übergegangen waren, somit nicht an diese Übereinkunft gebunden war).


278 – Urteil vom 12. Dezember 1972, International Fruit Company u. a. (21/72 bis 24/72, EU:C:1972:115, Rn. 18). Zu anderen internationalen Übereinkünften vgl. z. B. auch Urteile vom 19. November 1975, Douaneagent der Nederlandse Spoorwegen (38/75, EU:C:1975:154, Rn. 16 und 21), und vom 14. Juli 1976, Kramer u. a. (3/76, 4/76 und 6/76, EU:C:1976:114, Rn. 44 und 45).


279 – Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Portugal (C‑84/98, EU:C:2000:359, Rn. 53).


280 – Vgl. die Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens von 1969 bzw. 1986.


281 – Art. 26 des Wiener Übereinkommens von 1969 bzw. 1986 bestimmt: „Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen“. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Grundsatz „einen tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung darstellt“, vgl. Urteil vom 16. Juni 1998, Racke (C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49).


282 – Vgl. beispielsweise Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich (C‑205/06, EU:C:2009:118, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. November 2009, Kommission/Finnland (C‑118/07, EU:C:2009:715, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. März 2009, Kommission/Schweden (C‑249/06, EU:C:2009:119, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


283 – Die anderen in Anhang 9-D aufgeführten Übereinkünfte wurden zwischen Singapur und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion bzw. Frankreich, Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich entweder nach dem 1. Januar 1958 oder (im Fall des Vereinigten Königreichs) nach dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen.


284 – Siehe oben, Nr. 379.


285 – In manchen Sprachfassungen handelt es sich um Fn. 19.


286 – Vgl. Urteil vom 2. August 1993, Levy (C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 19). In Rechtsprechung und Lehre wird offenbar der Ansicht gefolgt, dass Art. 59 des Wiener Übereinkommens von 1969 nunmehr Teil des Völkergewohnheitsrechts sei. Zu einer Erörterung der einschlägigen Quellen vgl. z. B. Dubuisson, F., „Article 59 – Termination or suspension of the operation of a treaty implied by conclusion of a later treaty“, in Corten, O., und Klein, P. (Hrsg.), The Vienna Conventions on the Law of Treaties – A Commentary – Volume II, Oxford University Press, 2011, S. 1325, auf S. 1329 bis 1330.


287 – Vgl. hierzu Art. 54 des Wiener Übereinkommens von 1969. Dieses sieht (unter bestimmten Voraussetzungen) Ausnahmen vor bei einer erheblichen Vertragsverletzung (Art. 60), nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung (Art. 61), grundlegender Änderung der Umstände (Art. 62), Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen (Art. 63) und bei Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (Art. 64).


288 – Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 30 des Wiener Übereinkommens von 1969 über die Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand.


289 – Art. 73 des Wiener Übereinkommens von 1969. Jedenfalls hat in dem Fall, dass sowohl das Wiener Übereinkommen von 1969 als auch das von 1986 Anwendung finden können (z. B. im Kontext des Verhältnisses zwischen einer bilateralen Übereinkunft zwischen zwei Staaten und einer Übereinkunft zwischen einem Staat und einer internationalen Organisation), das Wiener Übereinkommen von 1969 Vorrang (vgl. Art. 7 des Wiener Übereinkommens von 1986).


290 – United Nations Treaty Series, Bd. 1946, S. 3.


291 – Vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Wiener Übereinkommens von 1969.


292 – Art. 1 Abs. 1 und dritter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1219/2012.


293 – Siehe Nrn. 69 bis 76 des Anhangs dieser Schlussanträge.


294 – Urteil vom 7. März 1996, Parlament/Rat (C‑360/93, EU:C:1996:84).


295 – Urteil vom 7. März 1996, Parlament/Rat (C‑360/93, EU:C:1996:84).


296 – Nämlich der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1990, L 297, S. 1).


297 – Urteil vom 7. März 1996, Parlament/Rat (C‑360/93, EU:C:1996:84, Rn. 30).


298 – Singapur, die Europäische Union und die 28 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Diese Übereinkunft ist in Anlage 4 des WTO-Übereinkommens enthalten, die eine Liste plurilateraler Handelsübereinkommen beinhaltet. Es ist daher nur für diejenigen WTO-Mitglieder Bestandteil des WTO-Übereinkommens, die es angenommen haben (und nur für diese Mitglieder verbindlich) (Art. II Abs. 3 des WTO-Übereinkommens). Singapur, die Europäische Union und die 28 Mitgliedstaaten sind auch Vertragsparteien des geänderten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, das am 6. April 2014 in Kraft getreten ist.


299 – Siehe auch oben, Nr. 402.


300 – Vgl. Art. 10.4 des EUSFTA.


301 – ABl. 2012, C 326, S. 309.


302 – Dieses Ziel kommt auch in Art. 3 Abs. 3 EUV zum Ausdruck.


303 – Siehe Nrn. 77 bis 91 des Anhangs meiner Schlussanträge.


304 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520).


305 – Die Kommission verweist auf Rn. 52 des Urteils.


306 – Die Kommission verweist auf Rn. 53 des Urteils.


307 – Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285).


308 – Art. 61 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt: „Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- oder Geldstrafen entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die Beschlagnahme, die Einbeziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.“


309 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520).


310 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520).


311 – Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285).


312 – 1161 UNTS 30.


313 – 36 ILM 65.


314 – 36 ILM 76.


315 – 828 UNTS 305.


316 – 9 ILM 978.


317 – 39 ILM 1047.


318 – Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. 2012, L 361, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. 2012, L 361, S. 89).


319 – In dieser Bestimmung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und verpflichten sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen zur Einhaltung der Art. 1 bis Art. 16 des Patentrechtsvertrags in einer Weise, die mit ihren internen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbar ist.


320 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520).


321 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 55 bis 71). Mit Ausnahme spezifischer Vorschriften zur Verhinderung der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr fiel das TRIPS-Übereinkommen nicht unter die gemeinsame Handelspolitik. Diese Auffassung begründete der Gerichtshof damit, dass die Rechte des geistigen Eigentums den Binnenhandel „im gleichen Maße wie den internationalen Handel, wenn nicht stärker als diesen [treffen]“. Zu jenem Zeitpunkt waren in der Vertragsbestimmung über die gemeinsame Handelspolitik jedoch die Handelsaspekte der Rechte des geistigen Eigentums nicht genannt.


322 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 53).


323 – Vgl. insoweit Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 54).


324 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 55).


325 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 58).


326 – Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nrn. 64 bis 66); vgl. auch Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285, Rn. 81 bis 83).


327 – Siehe auch oben, Nr. 102.


328 – Wenn der Inhalt der verletzten Verpflichtung für den Inhalt des Rechtsbehelfs maßgebend ist (wie bei der Aussetzung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen als Retorsionsmaßnahme), könnte dies auf eine substanzielle Verbindung zwischen beiden Arten von Verpflichtungen hindeuten. Das charakteristische Merkmal der übergreifenden Retorsion, auf die der Gerichtshof im Urteil Daiichi verwies, dürfte jedoch darin liegen, dass eine solche Verbindung nicht notwendigerweise besteht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 15.12 des EUSFTA die Möglichkeit vorsieht, dass eine Vertragspartei Verpflichtungen aussetzen kann, die sich aus jeder Bestimmung ergeben, für die Kapitel Fünfzehn („Streitbeilegung“) gilt.


329 – Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 51).


330 – Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) (EU:C:2016:657, Nr. 56).


331 – In der Erklärung von Punta del Este von 1986, die Ausgangspunkt der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde war, die zur Gründung der WTO führten, wurde diese Verbindung wie folgt formuliert: „Zur Verringerung von Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden, sollen die Verhandlungen die Bestimmungen des GATT klarstellen und erforderlichenfalls neue Regeln und Disziplinen erarbeiten.“


332 – Vgl. Urteile vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a. (C‑92/92 und C‑326/92, EU:C:1993:847, Rn. 20), und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).


333 – Art. 6bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in revidierter und geänderter Fassung. Dieses Persönlichkeitsrecht ist in das TRIPS-Übereinkommen nicht inkorporiert (vgl. Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens). Vgl. auch Urteil vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a. (C‑92/92 und C‑326/92, EU:C:1993:847, Rn. 20).


334 – Siehe oben, Nr. 93.


335 – Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675).


336 – Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 70; vgl. auch Rn. 72).


337 – Siehe insbesondere oben, Nr. 109.


338 – Vgl. beispielsweise Art. 2.1 des TRIPS-Übereinkommens.


339 – Wie die Verfasser des EUSFTA dies z. B. für einen erheblichen Teil von Kapitel Zehn über die öffentliche Beschaffung getan haben, siehe oben, Nr. 402.


340 – Urteil vom 28. Juli 2016, Rat/Kommission (C‑660/13, EU:C:2016:616, Rn. 40). Vgl. auch meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2015:787, Nrn. 102 und 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).


341 – Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520).


342 – 815 UNTS 89.


343 – Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.


344 – Es ist die Ansicht vertreten worden, dass Art. 11.36 Abs. 3 des EUSFTA klarstelle, dass die Vertragsparteien nach Kapitel Elf nicht gehindert seien, ihr internes Recht anzuwenden, und auch nicht verpflichtet, ihre internen Rechtsvorschriften zu ändern, um Rechte des geistigen Eigentums anzuwenden. Nach meinem Verständnis besagt diese Bestimmung jedoch einfach, dass die Einhaltung von Kapitel Elf nicht notwendigerweise eine Änderung bestehender Rechtsvorschriften erforderlich macht, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen.


345 – Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675).


346 – Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des TRIPS-Übereinkommens befolgen die WTO-Mitglieder die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dazu. In Satz 2 wird jedoch ergänzt, dass die WTO-Mitglieder aufgrund des TRIPS- Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Art. 6bis der Berner Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte haben.


347 – Siehe oben, Nr. 437.


348 – Siehe oben, Nr. 437.


349 – Siehe oben, Nr. 109.


350 – Siehe Nrn. 92 bis 97 des Anhangs meiner Schlussanträge.


351 – Eindeutig veranschaulicht wird dies durch das Subventionsübereinkommen, das in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens enthalten ist und Art. XVI GATT ergänzt (nach den Art. 12.5 und 12.7 des EUSFTA bauen die Bestimmungen des EUSFTA über Subventionen auf dem Subventionsübereinkommen auf). Ziel des Subventionsübereinkommens ist das Verbot und die Regulierung der Gewährung von Subventionen an Unternehmen in einer Weise, die geeignet ist, den Wettbewerb zugunsten der inländischen Produktion zu verzerren, und die Regelung von Maßnahmen, die WTO-Mitglieder gegen die Wirkungen von Subventionen ergreifen können.


352 – Frühe WTO-Initiativen zur Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens zur Stärkung des Beitrags der Wettbewerbspolitik zu internationalem Handel und Entwicklung sowie einer stärkeren technischen Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten in diesem Bereich haben nicht zu Verhandlungen über das Wettbewerbsrecht in der WTO geführt. Vgl. Arbeitsgruppe zum Verhältnis zwischen Handel und Wettbewerbspolitik [Working Group on the Interaction between Trade and Competition Policy, WGTCP] – „Geschichte, Aufgaben und Beschlüsse“, abrufbar unter www.wto.org/english/tratop_e/comp_e/history_e.htm#cancun; und „The July 2004 package“, abrufbar unter www.wto.org/english/tratop_e/dda_e/dda_package_july04_e.htm.


353 – Art. 12.1 Abs. 2 und Art. 12.2 des EUSFTA.


354 – Vgl. Art. 12.1 Abs. 1 letzter Satz des EUSFTA.


355 – Art. 12.3 des EUSFTA.


356 – Art. 12.5 bis Art. 12.8 des EUSFTA und Anhang 12-A des EUSFTA.


357 – Vgl. Art. 12.7 Abs. 1 des EUSFTA.


358 – Art. 12.7 Abs. 2 Unterabs. 2 des EUSFTA.


359 – Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 66 und 67).


360 – Verordnung vom 20. Januar 2004 („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).


361 – Siehe unten, Nrn. 508 bis 513.


362 – Siehe Nrn. 13 bis 18 des Anhangs meiner Schlussanträge.


363 – Siehe Nrn. 98 bis 112 des Anhangs meiner Schlussanträge.


364 – Art. 13.17 des EUSFTA.


365 – Art. 207 Abs. 1 letzter Satz AEUV.


366 – Art. 21 Abs. 2 Buchst. f EUV. Vgl. auch Art. 3 Abs. 5 EUV und Art. 11 AEUV; nach der letzteren Bestimmung müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes „bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“.


367 – Beide Möglichkeiten kommen in Art. 13.1 Abs. 3 des EUSFTA zum Ausdruck.


368 – Dieses Ziel ist auch für die Auslegung insbesondere der allgemeinen Ausnahmebestimmung nach Art. XX GATT 1994 durch das Berufungsgremium relevant. Siehe z. B. Appellate Body Report, United States – Import Prohibition of Certain Shrimp and Shrimp Products, WT/DS58/AB/R, vom 6. November 1998 (DSR 1998:VII, S. 2755, Rn. 129 bis 131 und 152 bis 155), sowie Appellate Body Report, India – Certain Measures relating to Solar Cells and Solar Modules (WT/DS456/AB/R, vom 14. Oktober 2016, noch nicht veröffentlicht, Rn. 5.72).


369 – Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).


370 – Vgl. insbesondere Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) und die Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, EU:C:1987:163), vom 29. März 1990, Griechenland/Rat (C‑62/88, EU:C:1990:153), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat (C‑281/01, EU:C:2002:761).


371 – Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 40).


372 – Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C‑411/06, EU:C:2009:518).


373 – ABl. 2006, L 190, S. 1.


374 –      Urteil vom 8. September 2009, Kommission/Parlament und Rat (C‑411/06, EU:C:2009:518, Rn. 72).


375 – Art. 7 Abs. 1 des EUSFTA.


376 – Art. 7 Abs. 3 des EUSFTA.


377 – Siehe insbesondere oben, Nr. 103.


378 – Art. 7.4 Buchst. a und b des EUSFTA.


379 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 33). Diese Feststellung des Gerichtshofs betraf das TBT‑Übereinkommen, das insbesondere für technische Vorschriften und Normen sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen gilt.


380 – Vgl. z. B. Art. 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. 2012, L 354, S. 3).


381 – Das in Art. 13.17 des EUSFTA genannte Mandat der Sachverständigengruppe sah nur die „Erstellung eines Berichts … und [die] Abgabe von Empfehlungen“ vor. Siehe auch unten, Nrn. 523 bis 535.


382 – Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. 2012, L 303, S. 1), Art. 9 bis 16.


383 – Vgl. die Art. 13.16 und 13.17 des EUSFTA und oben, Nr. 490.


384 – Diese Ansicht wird durch Art. 51 Abs. 2 der Charta gestützt, wonach die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet, noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert.


385 – Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C‑377/12, EU:C:2014:1903).


386 – Die Union ist aufgrund des Beschlusses 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 (ABl. 2012, L 134, S. 3) Vertragspartei des Abkommens.


387 –      Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 59).


388 – Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C‑377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).


389 – Art. 43 Abs. 2 AEUV stellt die Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen dar, die für die Verwirklichung insbesondere der gemeinsamen Fischereipolitik notwendig sind, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d AEUV genannt ist.


390 – Art. 191 Abs. 4 AEUV überträgt der Union die Zuständigkeit für den Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Umweltzusammenarbeit in den Bereichen, für die sie eine Zuständigkeit hat.


391 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C‑114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).


392 – Siehe Nrn. 113 bis 118 des Anhangs meiner Schlussanträge.


393 – Siehe Nrn. 7, 8, 10, 12, 15, 35, 37, 41, 42, 58, 72 bis 75, 82, 88, 89, 95 und 96 des Anhangs meiner Schlussanträge.


394 – Art. 14.1 Buchst. a des EUSFTA.


395 – Vgl. Art. 14.2 Abs. 1 des EUSFTA.


396 – Siehe oben, Fn. 393. Soweit diese kapitelspezifischen Verpflichtungen zur Transparenz sowie verwaltungsseitigen und gerichtlichen Nachprüfung von den Bestimmungen des Kapitels Vierzehn abweichen, sind diese spezifischeren Regelungen anderer Kapitel maßgebend (Art. 14.8 des EUSFTA).


397 – Vgl. z. B. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675).


398 – Aus diesem Grunde enthalten die WTO-Übereinkünfte eine breite Gruppe von Verpflichtungen, die auf die Gewährleistung eines Schutzes vor solchen Hindernissen im Bereich der Erstellung, der Einführung, des Inkrafttretens, der Veröffentlichung, Umsetzung, Bekanntmachung und Verwaltung sowie (verwaltungsseitigen und gerichtlichen) Überprüfung von Maßnahmen ausgerichtet sind. Vgl. z. B. Art. X GATT 1994.


399 – Siehe Nrn. 61 bis 67 des Anhangs meiner Schlussanträge.


400 – Siehe Nrn. 111, 112 und 119 bis 123 des Anhangs meiner Schlussanträge.


401 – Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist (ABl. 2014, L 257, S. 121).


402 – Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 20).


403 – Vgl. Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70), Gutachten 1/09 (Abkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123, Rn. 74) und Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 182).


404 – Entsprechend gilt dies auch für die spezifischen Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Art. 13.16 und 13.17 des EUSFTA.


405 – Art. 67 jenes Übereinkommens.


406 – Vgl. insoweit Gutachten 2/91 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 3 bis 5). In jener Sache hinderte die Verfassung der IAO die (damalige) Europäische Gemeinschaft daran, selbst das Übereinkommen Nr. 170 abzuschließen.


407 – Dies ergibt sich aus Art. 9.11 Abs. 2 und Art. 9.15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9.24 des EUSFTA, wonach das Schiedsgericht Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und eine Rückerstattung von Vermögenswerten zusprechen kann.


408 – Vgl. auch die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Anhang der Verordnung Nr. 912/2014.


409 – Art. 9.15 Abs. 2 des EUSFTA, wonach die Union innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines Schiedsverfahrens den Beklagten festzustellen hat, nimmt jedenfalls (weder ausdrücklich noch stillschweigend) auf diese Verordnung Bezug.


410 – Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung – Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364). Vgl. auch Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 21).


411 – Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75 (OECD-Vereinbarung – Norm für die lokalen Kosten) vom 11. November 1975 (EU:C:1975:145, S. 1364).


412 – Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 60). Vgl. auch Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 21).


413 – Siehe oben, Nr. 85.


414 – Die Hauptmerkmale des diplomatischen Schutzes bestehen laut der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen in „der durch einen Staat durch diplomatische Maßnahmen oder andere Mittel der friedlichen Beilegung erfolgenden Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines anderen Staates für einen Schaden, der durch eine völkerrechtswidrige Handlung dieses anderen Staates gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die die Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatszugehörigkeit des ersteren Staates besitzt, verursacht wurde, mit dem Ziel, dieser Verantwortlichkeit Wirksamkeit zu verschaffen“. Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen [United Nations International Law Commission, ILC], Artikelentwurf zum Diplomatischen Schutz mit Kommentaren [Draft Articles on Diplomatic Protection with commentaries] (2006), von der Völkerrechtskommission auf ihrer 58. Sitzung verabschiedet und der Generalversammlung als Bestandteil des Arbeitsberichts der Völkerrechtskommission über diese Sitzung übermittelt (A/61/10), Yearbook of the International Law Commission, 2006, Bd. II, Teil Zwei (im Folgenden: Artikelentwurf der UN-Völkerrechtskommission zum Diplomatischen Schutz), Art. 1 und Kommentar zu Art. 1, Rn. 2.


415 – Ständiger Internationaler Gerichtshof, Rechtssache Mavrommatis Palestine Concessions (Griechenland/Vereinigtes Königreich) (P.C.I.J. Reports, 1924, Series A, Nr. 2, S. 12). Vgl. auch Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Februar 1970, Case concerning the Barcelona Traction Light and Power Company Limited (Belgien/Spanien), Second Phase (I.C.J. Reports 1970, S. 3, Rn. 78).


416 – Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 21. März 1959 in der Rechtssache, Interhandel (Schweiz/Vereinigte Staaten von Amerika), Preliminary objections, (I.C.J. Reports 1959, S. 6, auf S. 27). Vgl. auch Artikelentwurf der UN-Völkerrechtskommission zum Diplomatischen Schutz, Art. 14 und die Kommentierung zu dieser Bestimmung.


417 – Zu einer historischen Darstellung dieser Entwicklung vgl. z. B. Parlett, K., The Individual in the International Legal System: Continuity and Change in International Law, Cambridge University Press, 2011, S. 47 bis 123 (zu „The individual and international claims“).


418 – Artikelentwurf der UN-Völkerrechtskommission zum Diplomatischen Schutz, Kommentierung zu Art. 17, Rn. 2.


419 – Nach Art. 27 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens wird „[k]ein Vertragsstaat … hinsichtlich einer Streitigkeit, die einer seiner Angehörigen und ein anderer Vertragsstaat im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach diesem Übereinkommen unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass der andere Vertragsstaat den in der Streitsache erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt“.


420 – Siehe Nrn. 124 bis 130 des Anhangs meiner Schlussanträge.


421 – Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 107) und Gutachten 1/08 (Abkommen zur Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen nach dem GATS) vom 30. November 2009 (EU:C:2009:739, Rn. 127).


422 – Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C‑28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).


423 – Vgl. u. a. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 108) und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18) sowie Urteile vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C‑246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C‑28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).


424      In manchen Sprachfassungen handelt es sich um Fn. 10.


425      In manchen Sprachfassungen handelt es sich um Fn. 19.