Language of document : ECLI:EU:C:2020:356

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 7. Mai 2020(1)

Rechtssache C223/19

YS

gegen

NK

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt [Österreich])

„Vorabentscheidungsersuchen – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich des Entgelts und der sozialen Sicherheit – Richtlinie 2006/54/EG – Betriebliche Altersvorsorge – Sonderpensionen – Betriebsrenten in Form einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers – Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags – Nichterhöhung von Sonderpensionen – Mittelbare Diskriminierung von Männern – Richtlinie 2000/78/EG – Altersdiskriminierung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Art. 21 – Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Vermögens und des Alters“






I.      Einleitung

1.        Werden Männer als die vornehmlichen Bezieher besonders hoher Renten im Vergleich zu Frauen, die im Schnitt deutlich niedrigere Renten erhalten, durch eine nationale Regelung mittelbar diskriminiert, die u. a. einen Beitrag von besonders hohen „Sonderpensionen“ zur Sicherung des Rentenaufkommens einführt?

2.        Dies ist die zentrale Frage, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist.

3.        Um die langfristige Finanzierung der Rentenansprüche sicherzustellen, hat der österreichische Gesetzgeber seit Ende der 1990er Jahre verschiedene Reformen durchgeführt. Dabei können neben der gesetzlichen Rentenversicherung und den Pensionen von Beamten auch Betriebsrentenvereinbarungen in Form von sogenannten direkten Leistungszusagen von staatlich kontrollierten Unternehmen mittelbar die öffentliche Kassenlage beeinflussen. Denn hierbei verpflichtet sich ein Unternehmen unmittelbar, dem Begünstigten nach Renteneintritt monatlich einen vorab festgelegten Betrag auszuzahlen. Besonders hohe Verpflichtungen öffentlicher Unternehmen wirken sich mithin über geringere Ausschüttungen an ihre Anteilseigner auch auf die Einnahmen der öffentlichen Hand aus.

4.        Der Kläger im Ausgangsverfahren (im Folgenden: der Kläger) bezieht eine solche Betriebsrente in Form einer direkten Leistungszusage von einem Unternehmen mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung. Seit 2015 behält sein ehemaliger Arbeitgeber nun einerseits einen sogenannten Pensionssicherungsbeitrag von seiner Betriebsrente ein. Andererseits wurde staatlich kontrollierten Unternehmen im Zuge der Rentenanpassung 2018 verboten, die vertraglich festgelegte jährliche Erhöhung dieser Betriebsrenten vorzunehmen, wenn das Gesamtrenteneinkommen des Bezugsberechtigten eine gewisse Höhe überschreitet.

5.        Da von den beschriebenen Regelungen mehr Männer als Frauen und mehr alte als junge Menschen betroffen seien, hält der Kläger sie für diskriminierend und daher unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof wird somit im vorliegenden Verfahren zu klären haben, ob die Antidiskriminierungs-Richtlinien und die Bestimmungen der Charta, insbesondere ihre Art. 20 und 21, solchen nationalen Regelungen entgegenstehen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.       Unionsrecht

1.      Richtlinie 2000/78/EG

6.        Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78)(2) bezweckt ausweislich ihres Art. 1 die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung „wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“.

7.        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie definiert ihren Geltungsbereich wie folgt:

„(1)      Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf:

c)       die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts; …“

2.      Richtlinie 2006/54/EG

8.        Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (im Folgenden: Richtlinie 2006/54)(3) enthält ausweislich ihres Art. 1 u. a. Bestimmungen in Bezug auf „Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts“ und „betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“.

9.        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)       ‚unmittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)       ‚mittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

e)       ‚Entgelt‘ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und ‑gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt;

f)       ‚betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit‘ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“

10.      Art. 4 der Richtlinie 2006/54 bestimmt:

„Bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, wird mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt.

Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.“

11.      Art. 5 der Richtlinie 2006/54 lautet:

„Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich

c)       der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs.“

B.      Nationales Recht

1.      Betriebspensionengesetz

12.      Die betriebliche Altersvorsorge in Österreich ist im Betriebspensionengesetz (im Folgenden: BPG)(4) geregelt.

13.      Gemäß § 1 Abs. 1 BPG findet dieses Anwendung auf Leistungszusagen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung macht.

14.      § 2 BPG sieht unter dem Titel „Arten von Leistungszusagen“ Folgendes vor:

„Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1.       Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz … zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; …

2.       Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage);

3.       Prämien für eine zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherung zu zahlen.“

2.      Vorschriften über die Einbehaltung von Pensionssicherungsbeiträgen

15.      Der Einbehaltung von Pensionssicherungsbeiträgen liegt das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (im Folgenden: SpBegrG)(5) vom 1. Januar 2015 zugrunde. Als umfangreiche Sammelnovelle änderte es verschiedene Bundesgesetze, darunter das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (im Folgenden: BezBegrBVG)(6). Dieses sieht die Einführung von Obergrenzen für die Bezüge von bestimmten Bundesbeamten und öffentlichen Bediensteten vor. Außerdem ermächtigt es den Bundesgesetzgeber zur Einführung von Pensionssicherungsbeiträgen von den Ruhe- und Versorgungsbezügen dieser Beamten sowie von den direkten Leistungszusagen ehemaliger Mitarbeiter von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, wenn diese Bezüge oder Ansprüche eine bestimmte Obergrenze überschreiten. § 10 Abs. 6 BezBegrBVG ermächtigt die Landesgesetzgeber zur Einführung eines solchen Pensionssicherungsbeitrags auf Landesebene.

16.      Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat das Land Niederösterreich § 24a des Niederösterreichischen Landes- und Gemeindebezügegesetzes (im Folgenden: NÖ Landes- und GemeindebezügeG)(7) erlassen. Diese Vorschrift lautet:

„(1)      Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen

a.       von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind,

b.       von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 [ASGV] übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2)      Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

(3)      Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.       5 % für jenen Teil, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % beträgt,

2.       10 % für jenen Teil, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % beträgt,

3.       20 % für jenen Teil, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % beträgt, und

4.       25 % für jenen Teil, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“

17.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass unter den Begriff „Leistungszusage“ in § 24a Abs. 1 NÖ Landes- und GemeindebezügeG nur direkte Leistungszusagen im Sinne des § 2 Nr. 2 BPG fallen. Denn nur diese direkten Leistungszusagen werden von Art. 1 SpBegrG und damit von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 6 BezBegrBVG erfasst.(8)

3.      Vorschriften über die Begrenzung der Rentenerhöhung

18.      Nach § 108f und § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG)(9) sind die gesetzlichen Rentenbeträge jährlich entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise mit einem sogenannten Anpassungsfaktor anzupassen.

19.      Für das Kalenderjahr 2018 modifiziert das Pensionsanpassungsgesetz 2018 (im Folgenden: PAG 2018)(10) diesen Anpassungsmechanismus. Konkret wurde durch das PAG 2018 § 711 ASVG eingeführt, der die folgende gestaffelte Erhöhung der Renten vorsieht:

„(1)      Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen:

Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen[,]

1.       wenn es nicht mehr als 1 500 [Euro] monatlich beträgt, um 2,2 %;

2.       wenn es über 1 500 [Euro] bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 [Euro];

3.       wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 [Euro] monatlich beträgt, um 1,6 %;

4.       wenn es über 3 355 [Euro] bis zu 4 980 [Euro] monatlich , um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6 % auf 0 % linear absinkt.

Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 4 980 [Euro] monatlich, so findet keine Erhöhung statt.

(2)       Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand … Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom [SpBegrG] erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.

(6) … (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom [SpBegrG] erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“

III. Sachverhalt und Vorabentscheidungsverfahren

20.      Der Kläger ist ehemaliger Mitarbeiter von NK, der Beklagten im Ausgangsverfahren (im Folgenden: die Beklagte). Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, an der das Land Niederösterreich eine Mehrheitsbeteiligung von 51 % hält.

21.      Am 2. März 1992 schloss der Kläger während seines laufenden Arbeitsverhältnisses einen Rentenvertrag mit der Beklagten, der eine direkte Leistungszusage enthält. Darunter ist eine einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers zu verstehen, dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses unmittelbar eine Betriebsrente in bestimmter Höhe auszuzahlen, die aus Rückstellungen des Unternehmens finanziert wird. Der Vertrag des Klägers enthält darüber hinaus eine sogenannte Wertsicherungsklausel, nach der sich die auszuzahlenden Beträge jährlich um den gleichen Prozentsatz erhöhen, um den die Gehälter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe nach dem für die Angestellten der Beklagten geltenden Kollektivvertrag steigen.

22.      Seit dem 1. April 2010 ist der Kläger im Ruhestand und erhält aus diesem Grund verschiedene Rentenleistungen. U. a. zahlt ihm die Beklagte aufgrund ihrer direkten Leistungszusage vom 2. März 1992 seit dem 17. Dezember 2010 eine Betriebsrente aus.

23.      Seit dem 1. Januar 2015 behält die Beklagte einen Teil davon als Pensionssicherungsbeitrag gemäß § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG ein.

24.      Zudem hat die Beklagte den auszuzahlenden Betrag im Jahr 2018 nicht entsprechend der Wertsicherungsklausel erhöht, da dieser von den Regelungen des PAG 2018, insbesondere dem neuen § 711 Abs. 6 ASVG, betroffen ist, wonach bestimmte Rentenansprüche nicht zu erhöhen sind, wenn das Gesamtrenteneinkommen einer Person einen Betrag von 4 980 Euro übersteigt.

25.      Der Kläger wendet sich im Ausgangsverfahren gegen das Einbehalten der Pensionssicherungsbeiträge und das Unterbleiben der Anpassung seiner betrieblichen Rente im Jahr 2018. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die nationalen Regelungen, auf denen die beiden Maßnahmen beruhen, ihn wegen seines Geschlechts, Alters und Vermögens diskriminierten und den Gleichbehandlungsrichtlinien sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, widersprächen. Denn diese Regelungen führten vor allem zu Kürzungen bei besonders hohen Rentenbezügen aus Altverträgen und beträfen deutlich mehr Männer als Frauen.

26.      Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Wiener Neustadt (Österreich) hat vor diesem Hintergrund beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.       Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG(11) und/oder der Richtlinie 2006/54 Regelungen eines Mitgliedstaats, wenn diese bewirken, dass von einer erheblich höheren Anzahl von Männern mit Anspruch auf eine Betriebspension als von Frauen mit Anspruch auf eine Betriebspension bei Auszahlung dieser Betriebspensionen vom ehemaligen Arbeitgeber Geldbeträge einzubehalten sind und diese von ihm frei verwendet werden dürfen, und sind solche Vorschriften diskriminierend im Sinne dieser Richtlinien?

2.       Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 Regelungen eines Mitgliedstaats, die wegen des Alters diskriminieren, weil sie ausschließlich alte Personen mit privatrechtlichem Anspruch auf die Leistung einer Betriebspension, die als eine direkte Leistungszusage vereinbart wurde, finanziell belasten, während jüngere und junge Personen, die Verträge über Betriebspensionen abgeschlossen haben, nicht finanziell belastet werden?

3.       Sind auf Betriebspensionen auch dann, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen keine Diskriminierungen umfassen, wie sie nach den Richtlinien 79/7, 2000/78 und 2006/54 verboten sind, die Regelungen der Charta anzuwenden, insbesondere die dort enthaltenen Diskriminierungsverbote der Art. 20 und 21?

4.       Sind die Art. 20 ff. der Charta dahin auszulegen, dass sie Regelungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Unionsrecht im Sinne des Art. 51 der Charta durchführen und die Personen, die einen privatrechtlichen Anspruch auf eine Betriebspension haben, aus Gründen des Geschlechts, des Alters, des Vermögens oder aus anderen Gründen, wie z. B. wegen der Eigentumsverhältnisse, in denen sich ihr ehemaliger Arbeitgeber aktuell befindet, gegenüber anderen Personen mit Anspruch auf eine Betriebspension diskriminieren, und untersagt die Charta derartige Diskriminierungen?

5.       Diskriminieren innerstaatliche Vorschriften, die nur eine kleine Gruppe von Personen mit vertraglichen Ansprüchen auf eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage zu finanziellen Leistungen an ihre ehemaligen Arbeitgeber verpflichten, wenn nur Personen mit höheren Betriebspensionen erfasst werden, auch wegen des Vermögens im Sinn des Art. 21 der Charta?

6.       Ist Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass er Regelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen unmittelbar durch Gesetz und ohne Entschädigung erfolgenden enteignenden Eingriff in eine zwischen zwei Privaten abgeschlossene Vereinbarung über eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage zulasten eines ehemaligen Arbeitnehmers eines Unternehmens, das für die Zahlung der Betriebspension vorgesorgt hat und sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, vorsehen?

7.       Bedeutet eine gesetzlich verfügte Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers einer Person mit Anspruch auf eine Betriebspension, Teile des vereinbarten Entgelts (der vereinbarten Betriebspension) nicht auszuzahlen, als Verstoß gegen die Vertragsfreiheit einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers?

8.       Ist Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er Regelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die direkt durch Gesetz enteignen und keine andere Möglichkeit zur Bekämpfung der Enteignung vorsehen, als den Begünstigten der Enteignung (den ehemaligen Arbeitgeber und Schuldner des Pensionsvertrags) auf Schadenersatz und Rückzahlung des enteigneten Geldbetrags zu klagen?

27.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Kläger, die Republik Österreich und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. In der Verhandlung vom 22. Januar 2020 waren diese Beteiligten sowie die Beklagte vertreten.

IV.    Rechtliche Würdigung

28.      Im Zentrum des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens stehen zwei innerstaatliche Regelungen, die sich auf die Höhe der Betriebsrente auswirken, die der Kläger aufgrund einer sogenannten direkten Leistungszusage von seinem Arbeitgeber, einem staatlich kontrollierten Unternehmen, bezieht.

29.      Bis zur Einführung der betrieblichen Rentenkasse zum 1. Juli 1990 stellten solche direkten Leistungszusagen die übliche Form der betrieblichen Altersvorsorge in Österreich dar. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach Renteneintritt eine monatliche Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten. Arbeitnehmer in Führungspositionen konnten hierbei häufig besonders lukrative Betriebsrentenvereinbarungen erzielen. Mittlerweile sind die meisten Arbeitgeber dazu übergegangen, während des Arbeitsverhältnisses monatliche Einzahlungen in eine betriebliche Rentenkasse oder Lebensversicherung vorzunehmen.

30.      Seit 2015 wird nun einerseits von Betriebsrenten wie der des Klägers, deren Höhe eine bestimmte Grenze übersteigt, ein sogenannter Pensionssicherungsbeitrag einbehalten. Andererseits wurde die Betriebsrente des Klägers für das Jahr 2018 entgegen der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel nicht erhöht, weil seine Gesamtrente – zu der neben der gesetzlichen Rente auch direkte Leistungszusagen von staatlich kontrollierten Unternehmen gehören – die Grenze von 4 980 Euro überschreitet.

31.      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts sind von diesen Regelungen statistisch gesehen mehr Männer als Frauen, mehr alte als junge und mehr vermögende als unvermögende Menschen betroffen. Daher stellt es sich die Frage, ob die Regelungen mit den in den Richtlinien 79/7, 2000/78 und 2006/54 enthaltenen Verboten der (mittelbaren) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters vereinbar sind. Außerdem zieht es Verstöße gegen die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta in Erwägung.

32.      Konkret möchte das vorlegende Gericht mit seinen ersten beiden Fragen im Wesentlichen wissen, ob die besagten Richtlinien anwendbar sind (dazu unter A.) und ob die nationalen Regelungen eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (dazu unter B.) oder des Alters (dazu unter C.) darstellen. Darüber hinaus fragt es nach der Anwendbarkeit der Charta im Ausgangsverfahren sowie bejahendenfalls nach der Auslegung der oben genannten Grundrechte im Hinblick auf die streitigen Regelungen (dazu unter D.).

A.      Zum Anwendungsbereich der Richtlinien 79/7, 2000/78 und 2006/54 (jeweils erster Teil der ersten und zweiten Vorlagefrage)

33.      Mit dem jeweils ersten Teil seiner ersten beiden Vorlagefragen, die vorab zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Regelungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der Richtlinien 79/7, 2000/78 und 2006/54 fallen.

34.      Was die Richtlinie 79/7 betrifft, ergibt sich aus ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, dass diese nur auf gesetzliche Systeme Anwendung findet.(12) Die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Normen des § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und des § 711 Abs. 6 ASVG betreffen hingegen Leistungszusagen, die ausweislich der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BPG vertraglicher Natur sind.

35.      Solche Betriebsrenten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/78 und 2006/54.

36.      Denn sie stellen als vertragliche Verpflichtungen, deren Zweck u. a. darin besteht, den Beschäftigten eines Unternehmens zusätzliche Ansprüche neben der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren, ein betriebliches System der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 dar. Außerdem fallen Betriebsrenten nach ständiger Rechtsprechung unter den Entgeltbegriff von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/54.(13)

37.      Nach Ansicht der österreichischen Regierung sollen die streitgegenständlichen Normen dennoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, weil sie eine Art Sondersteuer auf besonders hohe Rentenansprüche darstellten. Dabei stützt sie sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C, in dem dieser entschieden hat, dass die Einführung einer Zusatzsteuer auf Renteneinkünfte ab einer bestimmten Höhe mangels Bezugs zum Arbeitsvertrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt.(14)

38.      Dem ist jedoch erstens entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C darauf abgestellt hat, dass die Erhebung einer Steuer nicht die Frage betrifft, nach welchen Modalitäten oder Voraussetzungen die Höhe der Bezüge zu bestimmen ist, die der Arbeitnehmer aufgrund seines früheren Arbeitsverhältnisses erhält. Somit weist sie keinen Bezug zur Bemessung des „Entgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78 auf.(15)

39.      Demgegenüber beeinflussen § 24a Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG unmittelbar die Höhe der Betriebsrente, die der Arbeitgeber den betroffenen ehemaligen Angestellten aufgrund der entsprechenden Zusatzabreden zum Arbeitsvertrag schuldet. Denn durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrags und das Verbot der Erhöhung entsprechend der Wertsicherungsklausel muss der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer weniger auszahlen als vertraglich vereinbart.

40.      Zweitens hat der Gerichtshof bei der Ablehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinien einen formalen Steuerbegriff zugrunde gelegt und sich dabei auf den Umstand gestützt, dass die Besteuerung von Renteneinkünften in die alleinige mitgliedstaatliche Kompetenz im Bereich des Steuerrechts fällt.(16) Die bloße Zielsetzung der streitigen Vorschriften, die Einnahmen der öffentlichen Hand zu vergrößern und dadurch die nachhaltige Finanzierbarkeit von Rentenansprüchen zu sichern, macht aus diesen jedoch noch keine steuerrechtlichen Regelungen.

41.      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/54 und 2000/78 eröffnet ist.

B.      Zur mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts (erste Vorlagefrage)

42.      Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Bezieher bestimmter „Sonderpensionen“, namentlich direkter Leistungszusagen, die von staatlich kontrollierten Unternehmen ausbezahlt werden und eine gesetzlich festgelegte Höhe überschreiten, die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags vorsieht, wenn die Ansprüche von mehr Männern als Frauen über dieser Grenze liegen.

43.       Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 einer Regelung entgegenstehen, die für das Jahr 2018 ab einem Gesamtrenteneinkommen von 4 980 Euro zum vollständigen Ausschluss der vertraglich vorgesehenen Erhöhung einer direkten Leistungszusage von einem staatlich kontrollierten Unternehmen führt, wenn mehr Männer als Frauen über einen Anspruch in dieser Höhe verfügen.

44.      Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 verbieten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Entgeltbestandteile und in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, und zwar insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Leistungen.

45.      Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts scheidet vorliegend aus, da weder § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG noch § 711 Abs. 6 ASVG die Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. die Nichterhöhung der Betriebsrente an das Geschlecht der Leistungsbezieher knüpfen.

46.      Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/54 kann allerdings eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können.(17)

47.      Die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung erfolgt demnach in zwei Schritten. In einem ersten Schritt muss geprüft werden, ob eine Ungleichbehandlung auf Grundlage eines „neutralen“ Differenzierungskriteriums vorliegt (dazu unter 1.).(18) Erst wenn dies feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der durch die Regelung bewirkte Nachteil Angehörige eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Angehörigen des anderen Geschlechts betrifft (dazu unter 2. und 3.).(19) Zuletzt stellt sich gegebenenfalls die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung (dazu unter 4.).

1.      Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung aufgrund „neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren“

48.      § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG knüpfen die Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. den Ausschluss der Erhöhung der Betriebsrente an drei (neutrale) Voraussetzungen: Eine Person muss erstens Anspruch auf eine direkte Leistungszusage haben, zweitens muss diese von einem staatlich kontrollierten Unternehmen stammen und drittens muss der Anspruch über 5 370 Euro(20) bzw. 4 980 Euro(21) liegen.

49.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bewirken die streitigen Regelungen daher eine Ungleichbehandlung von Rentnern wegen der Art ihrer Leistungszusage, wegen der Art des Rechtsträgers, der die Leistungszusage schuldet, und wegen der Höhe ihres Anspruchs.

50.      Denn weder die Bezugsberechtigten anderer Betriebsrenten, die über den jeweiligen Grenzen liegen, namentlich einer Rentenkassenzusage oder einer Lebensversicherung (Differenzierung nach Art der Leistungszusage), noch die Bezugsberechtigten direkter Leistungszusagen in der entsprechenden Höhe von privaten Unternehmen (Differenzierung nach Art des Rechtsträgers), noch die Bezieher direkter Leistungszusagen staatlich kontrollierter Unternehmen, deren Ansprüche unter der betreffenden Grenze liegen (Differenzierung nach Höhe des Anspruchs), sind nach § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags verpflichtet bzw. vom Ausschluss der Rentenerhöhung betroffen.

51.      Was die ersten beiden Differenzierungen betrifft, ist bereits das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zweifelhaft. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Ungleichbehandlung nur vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewendet werden.(22) Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit ist wiederum auf die Ziele der konkreten Maßnahme abzustellen.(23)

52.      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die streitgegenständlichen Regelungen nach Darstellung der österreichischen Regierung insbesondere bezwecken, die Einnahmen der öffentlichen Hand zu vergrößern. Denn obwohl direkte Leistungszusagen nicht direkt vom Staat, sondern aus Rückstellungen des betreffenden Unternehmens bedient werden, schmälern besonders hohe Verpflichtungen den Gewinn der Unternehmen und infolgedessen auch dessen Ausschüttungen an die öffentliche Hand. Die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags sowie die Nichterhöhung der Betriebsrenten besonders leistungsstarker ehemaliger Arbeitnehmer von staatlich kontrollierten Unternehmen kämen daher mittelbar auch der öffentlichen Hand zugute.

53.      Aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich der Regelungen auf direkte Leistungszusagen von staatlich kontrollierten Unternehmen beschränkt. Denn Betriebsrenten, die von einer Rentenkasse oder einer Versicherung ausgezahlt werden, stellen keine Verpflichtungen des Arbeitgebers mehr dar. Somit haben diese Arten von Betriebsrenten, selbst bei staatlich kontrollierten Unternehmen, keinerlei mittelbaren Einfluss auf die öffentliche Kassenlage. Für Betriebsrentenverpflichtungen von privaten Unternehmen gilt dies sowieso.

54.      Mit Blick auf die Ziele der Maßnahmen erscheint die Situation von Beziehern anderer Arten von Betriebsrenten und von ehemaligen Angestellten privater Unternehmen daher schon gar nicht mit der Situation von Beziehern direkter Leistungszusagen von öffentlich kontrollierten Unternehmen vergleichbar.

55.      Ohnehin ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gerade das Anknüpfen an die Höhe des Leistungsanspruchs das entscheidende Kriterium, das zu einer mittelbaren Diskriminierung von Männern führe, weil mehr Männer als Frauen über derart hohe Ansprüche verfügten. Was die unterschiedliche Behandlung von Personen mit Leistungsansprüchen über und unter den entsprechenden Grenzen betrifft, könnte zwar ebenfalls die Frage aufgeworfen werden, ob ihre Gleichbehandlung bezüglich eines Beitrags zur Sicherung des Rentenaufkommens angesichts ihrer unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit überhaupt angezeigt ist. Diese Frage wird meines Erachtens aber erst im Rahmen einer eventuellen Rechtfertigungsprüfung relevant. Im Folgenden ist zuerst zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal, welches an die Höhe des Leistungsanspruchs anknüpft, tatsächlich mittelbar diskriminierend wirkt.

2.      Zur besonderen Benachteiligung von Männern durch Anknüpfen an das scheinbar neutrale Kriterium

56.      Bei der Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung bereitet typischerweise die Beurteilung der Frage Probleme, ob durch das Anknüpfen an ein scheinbar neutrales Kriterium Angehörige des einen Geschlechts besonders benachteiligt werden.

57.      Nach der Rechtsprechung können zu diesem Zwecke u. a. statistische Daten herangezogen werden.(24) Hierbei sind zwei Verhältniszahlen zu bilden, also Prozentsätze zu ermitteln, um festzustellen, ob das streitige Kriterium mehr Männer als Frauen benachteiligt.(25)

58.      Nicht ausreichend ist demgegenüber die Betrachtung von absoluten Zahlen, da diese abhängig davon sind, wie viele Arbeitnehmer insgesamt in einem Mitgliedstaat tätig sind und wie viele davon Männer und wie viele Frauen sind.(26)

59.      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht scheinbar auf eine derartige Betrachtung absoluter Zahlen beschränkt hat. Es hat lediglich festgestellt – im Übrigen ohne hierbei genaue Zahlen vorzulegen –, dass mehr Männer als Frauen einen Pensionssicherungsbeitrag geleistet bzw. keine Erhöhung ihrer Betriebsrente nach § 711 Abs. 6 ASVG erhalten haben.

60.      Das vorlegende Gericht scheint somit die Zahl der Männer, die der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. der Nichterhöhung ihrer Betriebsrenten unterliegen, mit der Zahl der betroffenen Frauen verglichen zu haben.(27) Mit anderen Worten hat es also lediglich die Gruppe von Personen betrachtet, die das streitige Kriterium erfüllen, d. h. deren Leistungsansprüche über den festgelegten Grenzen liegen. Bildet man aber im Hinblick auf diese Gruppe die erforderlichen Verhältniszahlen, sind zwangsläufig 100 % der Männer und 100 % der Frauen betroffen.

61.      Ein bloßer Vergleich dieser absoluten Zahlen kann zudem von konjunkturellen, branchenspezifischen oder anderen Faktoren verzerrt werden. Im vorliegenden Fall etwa sind diese Zahlen davon abhängig, wie viele Frauen und wie viele Männer bis Ende der 1990er Jahre in Leitungspositionen bei staatlich kontrollierten Unternehmen arbeiteten. Denn höchstwahrscheinlich waren nur diese Personen praktisch in der Lage Ansprüche auszuhandeln, die über der Grenze von 5 730 Euro bzw. 4 980 Euro liegen.(28)

62.      Der Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu betrachten hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von dem streitigen Nachteil betroffen sind.(29) Mit anderen Worten ist die Betroffenheit der Angehörigen des einen im Vergleich zum anderen Geschlecht in Bezug auf den Personenkreis zu bestimmen, der durch den Anwendungsbereich der streitigen Vorschrift bestimmt wird.(30) Dieser entspricht nicht zwangsläufig allen Arbeitnehmern oder Rentnern des betreffenden Mitgliedstaats.(31)

63.      Nur durch eine derartige Beschränkung des betrachteten Personenkreises kann ermittelt werden, ob die betreffende Vorschrift und das dort streitige Kriterium tatsächlich mittelbar diskriminierende Wirkung haben, und gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse von anderen Faktoren beeinflusst sind.

64.      Dies kann anhand der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Situation besonders gut veranschaulicht werden. Würde man jeweils die Zahl der Männer und Frauen, die den streitgegenständlichen Verpflichtungen unterliegen, in Bezug zu allen derzeitigen männlichen Rentnern auf der einen und allen Rentnerinnen auf der anderen Seite setzen, ergäbe sich ein verzerrtes Bild. Es würde nämlich nicht berücksichtigt, dass unter den Personen, die bis in die 1990er Jahre eine Betriebsrentenvereinbarung abschließen konnten, wahrscheinlich wesentlich mehr Männer gewesen sind. Ebenso würden Frauen, die zu dieser Zeit zwar gearbeitet, aber etwa aufgrund der Art oder des Umfangs ihrer Beschäftigung keine Betriebsrentenvereinbarung zusätzlich zur gesetzlichen Rente angeboten bekommen haben, in die Verhältniszahl mit einberechnet. Das Ergebnis des Vergleichs würde also lediglich die gesellschaftlich-sozialen Gegebenheiten der betreffenden Zeit, aber nicht die eventuell mittelbar diskriminierende Wirkung der streitigen Vorschriften abbilden.

65.      Daher muss das vorlegende Gericht einerseits die Anzahl der Männer, deren Leistungsanspruch über der betreffenden Grenze liegt, ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller Männer setzen, die eine direkte Leistungszusage von einem staatlich kontrollierten Unternehmen beziehen. Der so ermittelte Prozentsatz ist zu vergleichen mit dem Prozentsatz der Frauen, deren Leistungsanspruch über der betreffenden Grenze liegt, von der Gesamtzahl aller Frauen, die eine direkte Leistungszusage von staatlich kontrollierten Unternehmen beziehen.

66.      Ergäbe sich hierbei, dass der Prozentsatz der betroffenen Frauen aus einer unter Umständen relativ kleinen Gesamtheit von Frauen, die überhaupt in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen, gar nicht viel kleiner ist als der Prozentsatz der betroffenen Männer aus einer womöglich sehr viel größeren Gruppe von Männern, wäre folglich nicht ohne Weiteres der Schluss zulässig, dass die streitigen Regelungen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken.

67.      Für die abschließende Beurteilung der Frage, ob die so ermittelten Zahlen aussagekräftig sind, ist ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig.(32)

68.      Zweifel an der Aussagekraft der Zahlen könnten sich vorliegend etwa dann ergeben, wenn die Verteilung von Männern und Frauen im Anwendungsbereich der Vorschriften anomal, d. h. unerwartet, wäre. Dafür gibt es aber in der Vorlageentscheidung keine Anhaltspunkte. Insbesondere scheint sich das vorlegende Gericht weder auf Zahlen zu stützen, nach denen sich, im Vergleich zur Geschlechterverteilung unter Rentnern im Allgemeinen, unter den ehemaligen Mitarbeitern von staatlich kontrollierten Unternehmen besonders viele Männer befinden. Noch scheinen ihm Zahlen vorzuliegen, nach denen in der Gruppe der Bezieher von Betriebsrenten prozentual mehr Männer als Frauen Begünstigte einer direkten Leistungszusage seien. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass direkte Leistungszusagen bis in die 1990er Jahre das gewöhnliche Modell der Betriebsrenten dargestellt haben, d. h., dass 100 % der Männer und 100 % der Frauen, die zu dieser Zeit eine Betriebsrente angeboten bekamen, eine direkte Leistungszusage erworben haben.

69.      Aus diesen Erwägungen folgt ebenfalls, dass die Begrenzung des Anwendungsbereichs der streitgegenständlichen Vorschriften auf direkte Leistungszusagen von staatlich kontrollierten Unternehmen (unter Ausschluss anderer Arten von Betriebsrenten und privater Arbeitgeber) als solche offenbar nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führt.(33)

3.      Zur Feststellung einer besonderen Benachteiligung von Männern im konkreten Fall

70.      In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die erforderlichen statistischen Daten möglicherweise nicht verfügbar seien. Denn aufgrund des einzelvertraglichen Ursprungs der Leistungsansprüche könne nicht allgemein erfasst werden, wie viele Männer und wie viele Frauen direkte Leistungszusagen von staatlich kontrollierten Unternehmen beziehen und wie viele von ihnen Ansprüche haben, die über den in § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG festgelegten Grenzen liegen.

71.      Allenfalls könnten Daten dazu vorgelegt werden, wie viele Männer und Frauen Begünstigte einer direkten Leistungszusage der Beklagten sind und wie viele von ihnen jeweils von der Pflicht zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. von dem Ausschluss der Erhöhung ihrer Ansprüche betroffen sind.

72.      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass statistische Daten keinesfalls das einzige Mittel sind, um eine mittelbare Diskriminierung nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung kommt ihnen lediglich eine Indizwirkung zu.(34) Die grundsätzlichen Bedenken, die der Verwendung von statistischen Daten in diesem Zusammenhang gegenüber stehen, wurden im Übrigen bereits an anderer Stelle erörtert.(35) Aus diesem Grund kann das nationale Recht vorsehen, dass der Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung mit allen Mitteln erbracht werden kann.(36)

73.      Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Unzugänglichkeit relevanter statistischer Daten im Rahmen des Nachweises einer Diskriminierung nicht dazu führen darf, dass die Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels beeinträchtigt und dieser ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.(37) Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in der Rechtssache Schuch-Ghannadan entschieden, dass unter Umständen auf andere, verfügbare Daten zurückgegriffen werden könne.(38)

74.      Entscheidend ist letztlich, ob das vorlegende Gericht, welches allein für die Würdigung der Tatsachen zuständig ist, bei der Beurteilung solcher alternativer Daten zu der Überzeugung gelangt, dass diese aussagekräftig, repräsentativ und signifikant sind und nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln.(39) Wenn es die Daten der Beklagten heranzieht, müsste es dementsprechend beurteilen, ob die Verteilung von Männern und Frauen in der Gruppe der Personen, die Leistungen aufgrund einer direkten Leistungszusage von der Beklagten beziehen, etwa der Verteilung der Männer und Frauen in der Gruppe der Personen entspricht, die in den Anwendungsbereich von § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG fallen.

4.      Zur Rechtfertigung einer eventuellen Diskriminierung wegen des Geschlechts

75.      Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die streitgegenständlichen Eingriffe in die Pensionsansprüche eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründen, hat es zuletzt zu prüfen, ob diese durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind, welches nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat, und die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.(40)

76.      Vorab ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine mittelbar diskriminierende Wirkung der Vorschriften, sollte sie durch das vorlegende Gericht festgestellt werden können, allenfalls an einen bereits bestehenden Zustand der Ungleichheit anknüpft. Denn eine überwiegende Betroffenheit von Männern wäre mit großer Wahrscheinlichkeit allein darauf zurückzuführen, dass Männer im Durchschnitt nach wie vor mehr verdienen als Frauen und in Führungspositionen überrepräsentiert sind. Anders als in den bisher entschiedenen Fällen wird vorliegend also nicht die bestehende ökonomische Ungleichheit zwischen den Geschlechtern noch verschärft.(41) Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen an die Rechtfertigung einer eventuellen mittelbaren Diskriminierung entsprechend niedriger sind.

77.      Nach Angaben der österreichischen Regierung verfolgen die streitigen Regelungen im Wesentlichen zwei Ziele. Einerseits soll die Belastung des öffentlichen Haushalts durch besonders hohe Rentenverpflichtungen im öffentlichen und halböffentlichen Bereich verringert werden.(42) Andererseits verfolgten die Regelungen das Ziel, das Rentenniveau vor dem Hintergrund der als ungerecht empfundenen deutlichen Unterschiede in der Höhe der Rentenansprüche allgemein anzugleichen.

78.      Der Gerichtshof erkennt den Erhalt der Funktionsfähigkeit und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts beitragsfinanzierter Systeme grundsätzlich als legitime sozialpolitische Ziele an.(43) Darüber hinaus gesteht er den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele, die sie im Bereich ihrer Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, einen weiten Ermessensspielraum zu.(44) Allerdings müssen sie nach ständiger Rechtsprechung bei der Verfolgung dieser Ziele die gewählten Mittel in kohärenter und systematischer Weise anwenden.(45)

79.      Hierbei ist mit Blick auf das Ziel der Entlastung des öffentlichen Haushalts erstens festzustellen, dass das SpBegrG auch Regelungen über die generelle Begrenzung der Bezüge von Beamten und öffentlichen Bediensteten enthält, sowie Vorschriften über die Einbehaltung von Pensionssicherungsbeiträgen von diesen Gruppen, deren Versorgungsbezüge unmittelbar durch öffentliche Mittel finanziert werden.(46) Außerdem führt § 711 Abs. 1 ASVG für das Jahr 2018 auch eine abflachende Rentenerhöhung für Bezugsberechtigte der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die einen kompletten Ausschluss der Erhöhung über der Grenze von 4 980 Euro vorsieht. Folglich scheint der Gesetzgeber das Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen umfassend und systematisch zu verfolgen.

80.      Zweitens wurde zwar in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass die streitigen Regelungen die staatlich kontrollierten Unternehmen nicht dazu verpflichten, die eingesparten Beträge zur Bildung von Rentenrückstellungen zu nutzen. Aus diesem Grund sei nicht sichergestellt, dass die Vorschriften überhaupt einen Beitrag zur Finanzierung der Renten leisteten. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Hand bei staatlicher Mehrheitsbeteiligung jedenfalls eine Gewinnausschüttung erzwingen könnte. Auf diese Weise kann im Zweifelsfall gewährleistet werden, dass keine zusätzliche Belastung der öffentlichen Kassen droht, wenn ein Unternehmen die Einsparungen nicht entsprechend verwendet.

81.      Drittens ist zu berücksichtigen, dass die streitigen Regelungen die Nichterhöhung der Ansprüche bzw. die Pflicht und den Umfang zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen ausgestalten. Nur sehr hohe Ansprüche, die nach Angaben der österreichischen Regierung über 290 % über dem durchschnittlichen Rentenniveau liegen, sind überhaupt betroffen, und auch der Umfang des zu leistenden Beitrags ist proportional zur Höhe des Anspruchs.

82.      Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bereits angesprochenen weiten Ermessensspielraums des nationalen Gesetzgebers im Bereich der Sozialpolitik können die Regelungen mithin jedenfalls nicht offensichtlich als unangemessen oder inkohärent angesehen werden.

5.      Ergebnis

83.      Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass sie innerstaatlichen Vorschriften, die für Bezieher von Betriebsrenten in Form von direkten Leistungszusagen staatlich kontrollierter Unternehmen die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. die Nichterhöhung der vertraglich vorgesehenen Erhöhung ihrer Ansprüche vorsehen, wenn diese Ansprüche eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Höhe überschreiten, zwar grundsätzlich entgegenstehen können. Dies setzt allerdings voraus, dass der Prozentsatz der Angehörigen des einen Geschlechts, deren Ansprüche diese Höhe überschreiten, an der Gesamtzahl der Angehörigen dieses Geschlechts in der Gruppe der Personen, die Anspruch auf die betreffende Art von Betriebsrente haben, wesentlich höher ist als der entsprechende Prozentsatz der Angehörigen des anderen Geschlechts und dieser Umstand nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann, der nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.

C.      Zur mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters (zweite Vorlagefrage)

84.      Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nationalen Vorschriften wie den streitgegenständlichen Eingriffen in Pensionsansprüche entgegensteht, wenn vor allem ältere Personen über 60 Jahre von der dort vorgesehenen Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. von der Nichterhöhung ihrer Betriebsrente betroffen sind.

85.      Die Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung hat für die Zwecke der Richtlinie 2000/78 nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen, die auch für die Richtlinie 2006/54 gelten.(47)

86.      Aus den obigen Ausführungen folgt hierbei, dass grundsätzlich in Bezug auf die Gesamtheit aller Personen, für die die streitige nationale Regelung gilt, ermittelt werden muss, ob die innerhalb dieser Regelung vorgenommene Differenzierung in besonderer Weise alte Menschen benachteiligt.(48)

87.      Aus der Vorlageentscheidung geht insoweit allerdings nicht hervor, dass sich unter den Personen, die nach den betreffenden Vorschriften einen Pensionssicherungsbeitrag leisten müssen bzw. deren Ansprüche nicht erhöht werden, prozentual mehr ältere Menschen über 60 befinden als unter denen, auf die dies aufgrund der Höhe ihrer Ansprüche nicht zutrifft.

88.      Vielmehr meint das vorlegende Gericht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters in dem Umstand zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Eingriffe in Pensionsansprüche unabhängig von den dadurch bewirkten konkreten Nachteilen von vornherein nur für Bezieher direkter Leistungszusagen gelten, die zwangsläufig älter seien als Bezieher anderer Arten von Betriebsrenten, da Erstere praktisch  nur bis Ende der 1990er Jahre vereinbart wurden. Nach Einführung der Betriebsrentenkassen seien die Arbeitgeber de facto dazu übergegangen, andere Arten von Betriebsrenten anzubieten.

89.      Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass Menschen, auf die eine spätere Rechtslage Anwendung findet, jünger sind als solche, die unter die ältere Rechtslage fallen. Darin liegt jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters.(49)

90.      Folglich ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass nationale Vorschriften, die für Bezieher von Betriebsrenten einer bestimmten Art, deren Höhe eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet, die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. die Nichterhöhung der vertraglich vorgesehenen Erhöhung ihrer Ansprüche vorsehen, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn die betreffende Art von Betriebsrenten nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr abgeschlossen wurde und daher Bezugsberechtigte von anderen Arten von Betriebsrenten, die später abgeschlossen wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.

D.      Zu den Grundrechten der Charta (dritte bis achte Vorlagefrage)

91.      Mit seiner dritten bis achten Vorlagefrage, die zusammen zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta im Hinblick auf nationale Regelungen wie die streitgegenständlichen Eingriffe in Pensionsansprüche auszulegen sind.

92.      Konkret fragt es zunächst mit seiner vierten und seiner fünften Frage, ob die Gleichbehandlungsgebote der Art. 20 und 21 der Charta solchen Regelungen entgegenstehen, insbesondere, ob darin eine Diskriminierung aufgrund des Vermögens im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Charta zu sehen ist. Sodann möchte es mit seiner sechsten und seiner siebten Frage in Erfahrung bringen, ob die Vertrags- und Eigentumsfreiheit derartigen Regelungen entgegenstehen könnten. Schließlich möchte es mit seiner achten Frage wissen, ob Art. 47 der Charta vorliegend dem Umstand entgegenstehen könnte, dass kein unmittelbarer Rechtsweg gegen § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG und § 711 Abs. 6 ASVG eröffnet ist.

93.      Vorab ist jedoch zu klären, inwieweit die Charta im Ausgangsverfahren überhaupt anwendbar ist (dazu unter 1.). Zwar fragt das vorlegende Gericht insoweit mit seiner dritten Frage nur, ob eine Anwendung der Charta auch in Betracht kommt, wenn die streitigen Regelungen keine mittelbaren Diskriminierungen im Sinne der Richtlinien 2000/78 und 2006/54 begründen. In diesem Zusammenhang ist jedoch ebenfalls auf die Einwände der Kommission hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen der Charta einzugehen.

94.      Erst im Anschluss an diese Prüfung ist die Bedeutung der einzelnen Vorschriften der Charta im Hinblick auf Regelungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen zu erörtern (dazu unter 2.).

1.      Zum Anwendungsbereich der Charta (dritte Vorlagefrage)

95.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der Anwendungsbereich der Charta im Ausgangsverfahren unabhängig von der Feststellung einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2006/54 oder der Richtlinie 2000/78 eröffnet, weil die streitgegenständlichen Eingriffe in Pensionsansprüche Betriebsrenten betreffen, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfasst sind.(50)

96.      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Anwendbarkeit der Charta ein Handeln der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts voraussetzt.(51) Hierbei ist es allerdings nicht ausreichend, dass eine nationale Maßnahme in einen Bereich fällt, in dem die Union über Zuständigkeiten verfügt.(52) Vielmehr ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass das Unionsrecht in dem betreffenden Sachbereich bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schafft.(53)

97.      Folglich reicht der bloße Umstand, dass die streitigen nationalen Regelungen Betriebsrenten betreffen, nicht aus, um den Anwendungsbereich der Charta zu eröffnen.

98.      Soweit die streitigen Regelungen aber tatbestandlich eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Berechnung der Leistungen einführen, die einer Rechtfertigung bedarf(54), unterliegen sie konkreten Anforderungen des Unionsrechts bei der Ausgestaltung von Betriebsrenten. Nach den Richtlinien 2006/54 und 2000/78 muss die Bemessung und Berechnung der Leistungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nämlich diskriminierungsfrei sein. Insoweit stellen die streitigen Vorschriften mithin eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta dar.(55)

99.      Nach Ansicht der Kommission soll allerdings auch für den Fall, dass die streitigen Regelungen eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts begründen, lediglich Art. 21 Abs. 1 der Charta anwendbar sein, und zwar nur insoweit, als dieser ein Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts aufstellt. Denn da die Richtlinie 2006/54 in dieser Hinsicht Art. 21 der Charta konkretisiere(56), führe der Mitgliedstaat folglich auch nur insoweit Unionsrecht durch.

100. Es entspricht aber erstens dem Sinn und Zweck der Bindung der Mitgliedstaaten an die Charta bei Durchführung des Unionsrechts, dass diese Bindung umfassend ist. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta sind nämlich die Organe der Union bei allen ihren Handlungen und damit stets umfassend an die Charta gebunden. Die Bindung der Mitgliedstaaten „bei Durchführung des Rechts der Union“ soll aber gerade sicherstellen, dass diese nicht gewissermaßen als Vertreter der Union gegen Grundrechte verstoßen.(57) Dementsprechend muss ihre Bindung an die Charta im Umfang derjenigen der Union entsprechen.

101. Zweitens bedeutet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der die Antidiskriminierungsrichtlinien Art. 21 der Charta konkretisieren, nicht, dass diese den normativen Gehalt dieses Grundrechts bestimmen, mit der Folge, dass darüber hinaus kein Grundrechtsschutz bestünde.(58) Vielmehr sind die Richtlinien nach dieser Rechtsprechung im Licht des Art. 21 der Charta auszulegen. Daraus folgt, dass im Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen Erstere nicht mehr separat eine Verletzung des Art. 21 der Charta unter dem gleichen Gesichtspunkt zu prüfen ist.(59) Die Beachtung anderer Grundrechte der Charta ist daneben aber selbstverständlich verpflichtend.

102. Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78 verpflichtet sind, Art. 28, Art. 15 und Art. 16 der Charta zu beachten.(60) Darüber hinaus hat er etwa im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG(61) auf die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Beachtung von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta hingewiesen.(62)

103. Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 51 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass eine Durchführung des Rechts der Union in der gesetzgeberischen Ausgestaltung von Betriebsrenten liegt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/54 und 2000/78 fallen, wenn dadurch eine rechtfertigungsbedürftige Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinien eingeführt wird.

2.      Zur Auslegung der einzelnen Grundrechte

a)      Zu Art. 21 Abs. 1 der Charta (vierte und fünfte Vorlagefrage)

104. Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass Art. 21 Abs. 1 der Charta auch für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die streitigen Regelungen eine rechtfertigungsbedürftige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirken, nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Geschlechter- oder Altersdiskriminierung zu prüfen ist.(63) Somit erübrigt sich insoweit eine Antwort auf die vierte Vorlagefrage.

105. Allerdings wäre zu prüfen, wie Art. 21 Abs. 1 der Charta unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Vermögens im Hinblick auf die streitigen Regelungen auszulegen ist.

106. Dem steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2000/78 das Vermögen nicht als Diskriminierungsgrund aufzählt und Art. 21 Abs. 1 der Charta den Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht um einen dort nicht vorgesehenen Diskriminierungsgrund erweitern kann.(64) Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Prüfung eines Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78, sondern um die Beachtung von Bestimmungen der Charta bei Durchführung des Rechts der Union durch einen Mitgliedstaat, konkret bei einer Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2006/54.

107. Soweit ersichtlich, hatte der Gerichtshof bislang noch nicht die Möglichkeit, sich zur Frage einer Diskriminierung wegen des Vermögens zu äußern.

108. Die Beantwortung der Frage, welchen konkreten Maßnahmen das genannte Verbot im Einzelnen entgegenstehen könnte, kann vorliegend aus meiner Sicht aber offenbleiben, da hinsichtlich der Rechtfertigung einer eventuellen Diskriminierung aufgrund des Vermögens jedenfalls keine anderen Maßstäbe gelten können, als im Hinblick auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.(65) Im Ergebnis wäre eine mögliche Diskriminierung wegen des Vermögens mithin zumindest als gerechtfertigt anzusehen.

b)      Zu den Art. 16 und 17 der Charta (sechste und siebte Vorlagefrage)

109. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte außerdem Art. 17 Abs. 1 der Charta den streitigen Regelungen entgegenstehen, da sie „einen unmittelbar durch Gesetz und ohne Entschädigung erfolgenden enteignenden Eingriff“ in das Eigentumsrecht der betroffenen Rentner darstellten. Außerdem sieht das vorlegende Gericht das Eigentumsrecht der ehemaligen Arbeitgeber betroffen, weil in deren Vertragsfreiheit eingegriffen würde, soweit sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen die Betriebsrentenansprüche nicht erhöhen dürften.

110. Die Vertragsfreiheit gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur unternehmerischen Freiheit, die in Art. 16 der Charta verbürgt ist. Diese umfasst die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen(66) bzw. zu vereinbaren. Soweit durch die streitgegenständlichen Eingriffe in Pensionsansprüche die Höhe der vertraglich vereinbarten Betriebsrente reguliert wird, die nach der Rechtsprechung als Entgeltbestandteil anzusehen ist(67), liegt darin also eine Beschränkung der unternehmerischen Freiheit.

111. Unter den Eigentumsbegriff des Art. 17 Abs. 1 der Charta fallen alle vermögenswerten Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht.(68) Aus Sicht des Arbeitnehmers zählen dazu grundsätzlich auch Rentenansprüche. Allerdings kann das Eigentumsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht dahin ausgelegt werden, dass es einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt.(69) Insbesondere können lediglich zukünftige und ungewisse Aussichten auf eine Werterhöhung, wie die jährliche Anpassung der Betriebsrente, noch nicht als konkrete Eigentumsposition angesehen werden. Soweit aber von bereits erworbenen Ansprüchen ein Teil einbehalten wird, ist darin eine Nutzungsbeschränkung des Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta zu sehen.

112. Eine derartige Einschränkung des Eigentumsgrundrechts und der unternehmerischen Freiheit erfordert nach Art. 52 Abs. 1 der Charta, dass sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieser Rechte achtet. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie dabei nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.(70)

113. Auch hier kann im Grundsatz auf die Ausführungen zur Rechtfertigung einer eventuellen mittelbaren Diskriminierung verwiesen werden.(71) Insbesondere hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten auch im Zusammenhang mit einer Beschränkung von Eigentumsrechten, die das Ziel der Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Sektor und einer Reform des Rentensystems verfolgten, ebenfalls ein weites Ermessen eingeräumt.(72) Für eine Wahrung des Wesensgehalts des Eigentumsrechts und der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung spricht vorliegend, dass nur Ansprüche über einer gewissen Grenze von der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags betroffen sind und sich der Umfang dieser Verpflichtung wiederum nach der Höhe des Anspruchs richtet.(73)

c)      Zu Art. 47 der Charta (achte Vorlagefrage)

114. Schließlich ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass eine Verletzung von Art. 47 der Charta darin zu sehen sei, dass betroffene Rentner nicht unmittelbar gegen die Verfassungsbestimmungen des SpBegrG und die darauf beruhenden Vorschriften vorgehen und eine Verletzung von Unionsrecht geltend machen können, sondern darauf verwiesen sind, ihre ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz oder Rückzahlung der einbehaltenen Beträge zu verklagen.

115. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine inzidente Überprüfungsmöglichkeit zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 47 der Charta ausreicht, wenn im Rahmen dieser Klagemöglichkeit die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht als Vorfrage geklärt werden kann.(74) Dies ist vorliegend augenscheinlich der Fall.

V.      Ergebnis

116. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Landesgerichts Wiener Neustadt (Österreich) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Vorschriften, die für Bezieher von Betriebsrenten in Form von direkten Leistungszusagen staatlich kontrollierter Unternehmen die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. die Nichterhöhung der vertraglich vorgesehenen Erhöhung ihrer Ansprüche vorsehen, wenn diese Ansprüche eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Höhe überschreiten, zwar grundsätzlich entgegenstehen können. Dies setzt allerdings voraus, dass der Prozentsatz der Angehörigen des einen Geschlechts, deren Ansprüche diese Höhe überschreiten, an der Gesamtzahl der Angehörigen dieses Geschlechts in der Gruppe der Personen, die Anspruch auf die betreffende Art von Betriebsrente haben, wesentlich höher ist als der entsprechende Prozentsatz der Angehörigen des anderen Geschlechts und dieser Umstand nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann, der nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat.

2.      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass nationale Vorschriften, die für Bezieher von Betriebsrenten einer bestimmten Art, deren Höhe eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet, die Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrags bzw. die Nichterhöhung der vertraglich vorgesehenen Erhöhung ihrer Ansprüche vorsehen, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn die betreffende Art von Betriebsrenten nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr abgeschlossen wurde und daher Bezugsberechtigte von anderen Arten von Betriebsrenten, die später abgeschlossen wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen.

3.      Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Durchführung des Rechts der Union in der gesetzgeberischen Ausgestaltung von Betriebsrenten liegt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/54 und 2000/78 fallen, wenn dadurch eine rechtfertigungsbedürftige Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinien eingeführt wird.

4.      Art. 16 der Charta ist dahin auszulegen, dass eine Beschränkung der Freiheit des Arbeitgebers, das Entgelt für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers zu vereinbaren, als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn es unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, wie dem Erhalt der Finanzierbarkeit der Rentensysteme, tatsächlich entspricht. Entsprechendes gilt für eine durch die Einbehaltung eines Teils eines Betriebsrentenanspruchs bewirkte Nutzungsbeschränkung des Eigentums eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta, wenn dieser Anspruch einen gewissen Schwellenwert überschreitet und die Höhe des zu leistenden Beitrags von der Höhe des Anspruchs abhängt.

5.      Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats einen eigenständigen Rechtsbehelf vorzusehen, der mit dem Hauptantrag auf die Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Unionsrecht gerichtet ist, wenn andere Rechtsbehelfe, die nicht weniger günstig ausgestaltet sind als entsprechende nationale Klagen, die Prüfung dieser Vereinbarkeit als Vorfrage ermöglichen.


1      Originalsprache: Deutsch.


2       ABl. 2000, L 303, S. 16.


3      ABl. 2006, L 204, S. 23.


4      BGBl. Nr. 282/1990.


5      BGBl. I Nr. 46/2014.


6      BGBl. I Nr. 64/1997.


7      LGBl. 0032-14.


8      Vgl. ErlRV 140 BlgNR 25. GP, S. 2.


9      BGBl. Nr. 189/1955.


10      BGBl. I Nr. 151/2017.


11      Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6/24, S. 186) (im Folgenden: Richtlinie 79/7).


12      Nämlich insbesondere auf die gesetzliche Rentenversicherung, vgl. Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 26).


13      Urteile vom 17. Mai 1990, Barber (C‑262/88, EU:C:1990:209, Rn. 12), vom 7. Januar 2004, K. B. (C‑117/01, EU:C:2004:7, Rn. 25), vom 1. April 2008, Maruko (C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 44), und vom 2. Juni 2016, C (C‑122/15, EU:C:2016:391, Rn. 23). Vgl. dazu auch 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54.


14      Urteil vom 2. Juni 2016, C (C‑122/15, EU:C:2016:391, Rn. 25 und 26).


15      Urteil vom 2. Juni 2016, C (C‑122/15, EU:C:2016:391, Rn. 25).


16      Urteil vom 2. Juni 2016, C (C‑122/15, EU:C:2016:391, Rn. 25 und 26).


17      Vgl. ebenso Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 76), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37).


18      Vgl. Urteile vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg (C‑285/02, EU:C:2004:320, Rn. 18), vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 27), vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber (C‑354/16, EU:C:2017:539, Rn. 28 und 39), und vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 54 und 55).


19      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Allonby (C‑256/01, EU:C:2004:18, Rn. 74), vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg (C‑285/02, EU:C:2004:320, Rn. 19), vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 27), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C‑537/07, EU:C:2009:462, Rn. 57).


20      Auf diesen Betrag wird die Grenze des § 45 ASVG für das Jahr 2020 beziffert, auf die § 24a Abs. 1 NÖ Landes- und GemeindebezügeG abstellt.


21      Dies ist gemäß § 711 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 ASVG die maßgebliche Obergrenze des Gesamtpensionseinkommens.


22      Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C‑411/96, EU:C:1998:506, Rn. 39), und vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C‑537/07, EU:C:2009:462, Rn. 56).


23      Urteile vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 42).


24      Urteile vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 46), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 45).


25      Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 60).


26      Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 39).


27      So wollte auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache vorgehen, in der das Urteil vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 39), ergangen ist. Der Gerichtshof hat diesen Ansatz aber in Rn. 40 seines Urteils abgelehnt.


28      Vgl. dazu bereits Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.


29      Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59), vom 13. Januar 2004, Allonby (C‑256/01, EU:C:2004:18, Rn. 73 bis 75), vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 41), vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 39), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).


30      Urteile vom 13. Januar 2004, Allonby (C‑256/01, EU:C:2004:18, Rn. 73 bis 75), vom 6. Dezember 2007, Voß (C‑300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 45).


31      Vgl. insbesondere Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 53). Im Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675), hat der Gerichtshof auf alle Rentner des betreffenden Mitgliedstaats abgestellt, da die streitige Regelung die Höhe der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraf und mithin alle Rentner in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen. Im Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59), waren als Bezugsgröße alle Arbeitnehmer anzusehen, da die streitige prozessuale Voraussetzung für alle Arbeitnehmer galt.


32      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 17), vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 62), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 40 und 45).


33      In diese Hinsicht fehlt es ohnehin schon an einer Ungleichbehandlung, vgl. dazu oben, Nr. 52 bis 54 der vorliegenden Schlussanträge.


34      Vgl. Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59 und 60), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 60).


35      Insbesondere in den Schlussanträgen des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1998:359, Nrn. 123 ff.). Im Zusammenhang mit dem Nachweis einer mittelbaren Diskriminierung im Bereich der Grundfreiheiten vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak (C‑323/18, EU:C:2019:567, Nrn. 59 ff. und Nrn. 66 und 67).


36      Urteile vom 19. April 2012, Meister (C‑415/10, EU:C:2012:217, Rn. 43, 44 und 47), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 46).


37      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Kelly (C‑104/10, EU:C:2011:506, Rn. 34 und 35), vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 45), und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 56).


38      Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C‑274/18, EU:C:2019:828, Rn. 53).


39      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 17), vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C‑167/97, EU:C:1999:60, Rn. 62), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C‑161/18, EU:C:2019:382, Rn. 40 und 45).


40      Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 14), vom 8. Februar 1996, Laperre (C‑8/94, EU:C:1996:36, Rn. 14), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32).


41      In dem ähnlich gelagerten Fall Brachner etwa, in dem das Urteil vom 20. Oktober 2011 (C‑123/10, EU:C:2011:675) ergangen ist, erhielten Empfänger von Kleinstpensionen – in der Mehrheit Frauen –, die sich ohnehin schon in der ökonomisch schwächeren Position befinden, eine geringere Pensionsanpassung als Empfänger von höheren Renten.


42      Siehe dazu bereits oben, Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge.


43      Vgl. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C‑169/07, EU:C:2009:141, Rn. 47), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C‑385/11, EU:C:2012:746, Rn. 33).


44      Urteile vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 46), und vom 26. September 2013, HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 60).


45      Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C‑169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55), vom 18. November 2010, Georgiev (C‑250/09 und C‑268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675, Rn. 71).


46      Vgl. Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Siehe dazu oben, Nrn. 47 ff. der vorliegenden Schlussanträge.


48      Vgl., mutatis mutandis,  Nrn. 62 und 63 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 43).


49      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Horgan und Keegan (C‑154/18, EU:C:2019:113, Rn. 28).


50      Vgl. dazu oben, Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge.


51      Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19), vom 6. März 2014, Siragusa (C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 21), und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 33).


52      Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 36).


53      Vgl. Urteile vom 6. März 2014, Siragusa (C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 25 und 26), und vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (C‑198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35).


54      Siehe dazu die Nrn. 56 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge.


55      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a. (C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 42).


56      Vgl. zur Richtlinie 2000/78 die Urteile vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21 ff.), vom 13. September 2011, Prigge u.a. (C‑447/09, EU:C:2011:573, Rn. 48), vom 26. September 2013, HK Danmark (C‑476/11, EU:C:2013:590, Rn. 31), vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 23), und vom 21. Dezember 2016, Bowman (C‑539/15, EU:C:2016:977, Rn. 48).


57      Siehe hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C‑235/17, EU:C:2018:971, Rn. 82).


58      Das in Art. 21 der Charta enthaltene Diskriminierungsverbot bedarf gerade keiner Konkretisierung und ist aus sich heraus wirksam, vgl. Urteile vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 76), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 76).


59      Urteile vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft (C‑132/11, EU:C:2012:329, Rn. 21 bis 23), vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 24), und vom 13. November 2014, Vital Pérez (C‑416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 25).


60      Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560, Rn. 66 und 67), vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C‑159/10 und C‑160/10, EU:C:2011:508, Rn. 62), und vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions (C‑157/15, EU:C:2017:203, Rn. 38).


61      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2007, L 299, S. 35).


62      Vgl. Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66).


63      Vgl. Nr. 101 der vorliegenden Schlussanträge.


64      Urteile vom 11. Juli 2006, Chacón Navas (C‑13/05, EU:C:2006:456, Rn. 56), vom 18. Dezember 2014, FOA (C‑354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 36), und vom 21. Mai 2015, SCMD (C‑262/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:336, Rn. 29).


65      Vgl. oben, Nrn. 77 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge.


66      Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 45), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).


67      Vgl. dazu die Nachweise in Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge.


68      Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34).


69      Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50).


70      Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 53), und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).


71      Siehe dazu bereits oben, Nrn. 77 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge.


72      Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 56 und 57).


73      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a. (C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 55 und 58).


74      Vgl. Urteile vom 7. Juli 1981, Rewe-Handelsgesellschaft Nord und Rewe-Markt Steffen (158/80, EU:C:1981:163, Rn. 44), und vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47).