Language of document : ECLI:EU:C:2013:637

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

3. Oktober 2013(*)

„Richtlinie 1999/44/EG – Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts – Geringfügigkeit dieser Vertragswidrigkeit – Ausschluss der Auflösung des Vertrags – Befugnisse des nationalen Richters“

In der Rechtssache C‑32/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz (Spanien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2012, in dem Verfahren

Soledad Duarte Hueros

gegen

Autociba SA,

Automóviles Citroën España SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Duarte Hueros, vertreten durch J. Menaya Nieto-Aliseda, abogado,

–        der Autociba SA, vertreten durch M. Ramiro Gutiérrez und L. T. Corchero Romero, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch F. Wannek als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und Z. Biró-Tóth als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Februar 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Duarte Hueros auf der einen und der Autociba SA (im Folgenden: Autociba) sowie der Automóviles Citroën España SA auf der anderen Seite über ihre Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, weil dieses nicht dem Kaufvertrag entsprach.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 heißt es:

„Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 [EG] leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 [EG] erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.“

4        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.“

5        Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.“

6        Art. 3 („Rechte des Verbrauchers“) der Richtlinie 1999/44 lautet:

„(1)      Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2)      Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(3)      Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

(5)      Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,

–        wenn der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder

–        wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder

–        wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat.

(6)      Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.“

7        Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem [EG-]Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.“

8        Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie … nachzukommen.“

 Spanisches Recht

9        Das nationale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44 in das spanische Recht, das zur Zeit der Ereignisse im Ausgangsrechtsstreit in Kraft war, war die Ley 23/2003 de Garantías en la Venta de Bienes de Consumo (Gesetz über Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern) vom 10. Juli 2003 (BOE Nr. 165 vom 11. Juli 2003, S. 27160, im Folgenden: Gesetz 23/2003).

10      Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 23/2003 lautet:

„Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. Unter den vom vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen hat der Verbraucher das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung.“

11      Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Wenn das Verbrauchsgut nicht vertragsgemäß ist, kann der Verbraucher nach Wahl Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, eine dieser Möglichkeiten ist unmöglich oder unverhältnismäßig. Sobald der Verbraucher dem Verkäufer seine Wahl mitgeteilt hat, sind die Parteien an diese Wahl gebunden. Diese Entscheidung des Verbrauchers versteht sich unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Artikels, wenn der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht hergestellt werden kann.“

12      Art. 7 dieses Gesetzes lautet:

„Der Verbraucher kann zwischen der Minderung des Kaufpreises und der Vertragsauflösung wählen, wenn er weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher allerdings keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.“

13      Art. 216 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Gesetz über den Zivilprozess, im Folgenden: LEC) bestimmt:

„Die Zivilgerichte entscheiden aufgrund des Sachvortrags, der Beweismittel und der Anträge der Parteien, sofern das Gesetz nicht in besonderen Fällen etwas anderes bestimmt.“

14      Art. 218 Abs. 1 LEC lautet:

„Die gerichtlichen Entscheidungen müssen klar und präzise sein und den im Laufe des Verfahrens gestellten Anträgen und dem übrigen Vorbringen der Parteien entsprechen. Sie enthalten die vorgeschriebenen Erklärungen, verurteilen oder entlasten den Kläger und entscheiden alle streitigen Punkte, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Das Gericht entscheidet gemäß den auf den Fall anwendbaren Vorschriften, auch wenn diese von den Parteien nicht korrekt zitiert oder geltend gemacht worden sind, ohne dadurch vom Streitgegenstand abzuweichen, dass es andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt als die Parteien geltend machen wollten.“

15      In Art. 400 LEC heißt es:

„(1)  Wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte oder Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, müssen diese in der Klageschrift vorgebracht werden, soweit sie bei der Klageerhebung bekannt sind oder vorgebracht werden können, ohne dass man sich vorbehalten kann, sie in einem späteren Rechtsstreit vorzubringen.

(2)      Gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten hinsichtlich der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft der Sachverhalt und die Rechtsgrundlagen, die in einem Rechtsstreit vorgebracht werden, als dieselben, die in einem früheren Rechtsstreit vorgebracht wurden, wenn sie dort vorgebracht werden konnten.“

16      Art. 412 Abs. 1 LEC sieht vor:

„Sobald der Verfahrensgegenstand in der Klageschrift, der Klageerwiderung und gegebenenfalls in der Widerklage festgelegt worden ist, können ihn die Parteien später nicht mehr ändern.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      Im Juli 2004 kaufte Frau Duarte Hueros bei Autociba ein mit einem beweglichen Verdeck ausgestattetes Auto. Nach Bezahlung des Kaufpreises durch die Käuferin in Höhe von 14 320 Euro wurde ihr das Fahrzeug im Lauf des folgenden Monats August übergeben.

18      Da bei Regen Wasser durch das Dach in das Innere des Fahrzeugs eindrang, brachte Frau Duarte Hueros es zu Autociba zurück. Nachdem die zahlreichen Reparaturversuche erfolglos blieben, verlangte Frau Duarte Hueros daraufhin den Ersatz dieses Fahrzeugs.

19      Nach der Weigerung von Autociba, eine solche Ersatzlieferung vorzunehmen, erhob Frau Duarte Hueros beim Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz Klage auf Auflösung des Kaufvertrags sowie auf gesamtschuldnerische Verurteilung von Autociba und Citroën España SA, Letztere als Hersteller des Fahrzeugs, zur Rückzahlung des Kaufpreises.

20      Der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz führt jedoch aus, dass die Auflösung des Kaufvertrags nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 nicht ausgesprochen werden könne, da der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Mangel geringfügig sei.

21      In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht gleichwohl fest, dass, obwohl Frau Duarte Hueros auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zugestanden habe, eine solche Lösung aufgrund der internen Verfahrensregeln, u. a. Art. 218 Abs. 1 LEC über den Grundsatz der Kongruenz zwischen den Anträgen der Parteien und den gerichtlichen Entscheidungen, nicht zulässig sei, da die Verbraucherin einen entsprechenden Antrag weder als Haupt- noch als Hilfsantrag gestellt habe.

22      Da Frau Duarte Hueros die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen des Ausgangsverfahrens – und sei es auch nur hilfsweise – eine solche Minderung des Kaufpreises zu verlangen, sei aufgrund dessen, dass sich im spanischen Recht der Grundsatz der Rechtskraft auf alle Ansprüche erstrecke, die in einem früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können, eine gerichtliche Geltendmachung in einem späteren Rechtsstreit unzulässig.

23      Da der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz Zweifel an der Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit den sich aus der Richtlinie 1999/44 ergebenden Grundsätzen hat, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn ein Verbraucher, nachdem der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts nicht hergestellt wurde, weil die Nachbesserung, obwohl sie wiederholt verlangt wurde, erfolglos war, vor Gericht ausschließlich die Auflösung des Vertrags begehrt, die aber nicht statthaft ist, weil die Vertragswidrigkeit geringfügig ist, kann das Gericht dann von Amts wegen den Kaufpreis angemessen mindern?

 Zur Vorlagefrage

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 1999/44 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Preises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht nur die Auflösung dieses Vertrags fordert, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn der Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.

25      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 1999/44 – wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht – dem Ziel dient, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C‑404/06, Slg. 2008, I‑2685, Randnr. 36).

26      Insbesondere verpflichtet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 den Verkäufer, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.

27      Daher haftet der Verkäufer dem Verbraucher nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (vgl. Urteile Quelle, Randnr. 26, und vom 16. Juni 2011, Gebr. Weber und Putz, C‑65/09 und C‑87/09, Slg. 2011, I‑5257, Randnr. 43).

28      Dieser Art. 3 nennt in Abs. 2 die Ansprüche, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts gegen den Verkäufer geltend machen kann. Zunächst kann der Verbraucher gemäß Art. 3 Abs. 3 die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er gemäß Art. 3 Abs. 5 in einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung verlangen (vgl. Urteile Quelle, Randnr. 27, sowie Gebr. Weber und Putz, Randnr. 44). Wie jedoch aus Art. 3 Abs. 6 hervorgeht, hat der Verbraucher bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts keinen Anspruch auf Vertragsauflösung; in diesem Fall hat er nur das Recht, eine angemessene Minderung des Kaufpreises des betreffenden Verbrauchsguts zu verlangen.

29      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dieser Art. 3 keine Bestimmungen enthält, nach denen das nationale Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verpflichtet wäre, dem Verbraucher eine angemessene Minderung des Kaufpreises des betreffenden Verbrauchsguts von Amts wegen zuzusprechen.

30      Art. 3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich lediglich, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit der Verbraucher seine Rechte wirksam ausüben kann, indem er die verschiedenen bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts vorgesehenen Rechtsbehelfe nutzt. Wie die Generalanwältin in Nr. 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, enthält diese Richtlinie keine Angaben hinsichtlich der Mechanismen, mit denen diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können.

31      Daher ist es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten festzulegen, die den Schutz der den Verbrauchern aus der Richtlinie 1999/44 erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Zum Grundsatz der Äquivalenz ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt enthält, der einen Zweifel an der Vereinbarkeit der spanischen Verfahrensvorschriften mit diesem Prinzip hervorrufen könnte.

33      Aus der Akte geht nämlich hervor, dass diese Rechtsvorschriften unabhängig davon gelten, ob der Anspruch, aufgrund dessen der Verbraucher die Klage erhoben hat, unter das Unionsrecht oder unter das nationale Recht fällt.

34      Was den Grundsatz der Effektivität angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, Randnr. 49, und vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, Randnr. 53).

35      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass zum einen der nationale Richter in Anwendung der Art. 216 und 218 LEC an die vom Kläger in seiner Klageschrift gestellten Anträge gebunden ist und dass zum anderen der Kläger den Gegenstand eines solchen Antrags gemäß Art. 412 Abs. 1 LEC im Laufe des Prozesses nicht ändern kann.

36      Außerdem ist der Kläger nach Art. 400 LEC nicht berechtigt, eine neue Klage zu erheben, um Ansprüche geltend zu machen, die er – zumindest hilfsweise – in einem früheren Verfahren hätte geltend machen können. Auf der Grundlage des Grundsatzes der Rechtskraftwirkung wäre eine solche Klage nämlich unzulässig.

37      Aus diesen Angaben ergibt sich somit, dass im spanischen Verfahrenssystem einem Verbraucher, der vor Gericht nur die Auflösung des Kaufvertrags über ein Verbrauchsgut verlangt, endgültig die Möglichkeit genommen wird, in den Genuss des Rechts auf Minderung des Kaufpreises nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 zu kommen, wenn der mit dem Rechtsstreit befasste nationale Richter der Auffassung sein sollte, dass die Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchguts in Wirklichkeit geringfügig sei – es sei denn, es wäre hilfsweise ein Antrag auf Gewährung einer solchen Minderung gestellt worden.

38      Allerdings ist unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten dieses Verfahrenssystems davon auszugehen, dass ein solcher Fall sehr unwahrscheinlich ist; es besteht nämlich die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der betroffene Verbraucher – sei es wegen des besonders strengen Erfordernisses der Übereinstimmung mit dem Hauptantrag oder weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst – keinen Hilfsantrag stellt, mit dem im Übrigen ein geringerer Schutz als mit dem Hauptantrag erreicht werden kann (vgl. entsprechend Urteil Aziz, Randnr. 58).

39      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine solche Verfahrensregelung, soweit sie dem nationalen Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen den Anspruch des Verbrauchers auf angemessene Minderung des Kaufpreises des Verbrauchsguts zuzuerkennen, obwohl dieser weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage zu diesem Zweck zu erheben, geeignet ist, die Effektivität des vom Unionsgesetzgeber angestrebten Verbraucherschutzes zu beeinträchtigen.

40      Das spanische System verlangt nämlich vom Verbraucher im Wesentlichen, das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts, die der zuständige Richter abschließend vorzunehmen hat, vorwegzunehmen, was dem von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 dem Verbraucher gewährten Schutz einen rein zufälligen und damit unangemessenen Charakter verleiht. Dies gilt erst recht, wenn sich, wie im Ausgangsverfahren, eine solche Prüfung als besonders schwierig erweist, so dass diese Bewertung entscheidend von der Beweisaufnahme durch den mit dem Rechtsstreit befassten Richter abhängt.

41      Wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, stehen daher die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden spanischen Rechtsvorschriften offenbar nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang, da sie die Umsetzung des Schutzes, den die Richtlinie 1999/44 den Verbrauchern gewähren soll, in Gerichtsverfahren, die Verbraucher im Fall der Kaufvertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts angestrengt haben, übermäßig erschweren, ja sogar unmöglich machen.

42      Insoweit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, welche nationalen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass die Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.