Language of document : ECLI:EU:C:2014:2464

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. Dezember 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Richtlinie 2008/48/EG – Vorvertragliche Informationspflichten – Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers – Beweislast – Beweismittel“

In der Rechtssache C‑449/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal d’instance d’Orléans (Frankreich) mit Entscheidung vom 5. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2013, in dem Verfahren

CA Consumer Finance SA

gegen

Ingrid Bakkaus,

Charline Bonato, geb. Savary,

Florian Bonato

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der CA Consumer Finance SA, vertreten durch B. Soltner, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigtem,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und M. Van Hoof als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46).

2        Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der CA Consumer Finance SA (im Folgenden: CA CF) und zum einen Frau Bakkaus sowie zum anderen Frau Bonato, geb. Savary, und Herrn Bonato (im Folgenden gemeinsam: die Kreditnehmer) auf Zahlung ausstehender Beträge von persönlichen Krediten, die CA CF den Kreditnehmern gewährt hatte und hinsichtlich deren Letztere in Zahlungsverzug sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 7, 9, 19, 24 und 26 bis 28 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

(7)       Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. …

(9)       Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. …

(19)       Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(24)       Der Verbraucher muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags umfassend informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an die vorvertragliche Information generell auch für Kreditvermittler gelten. …

(26)      … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. … Kreditgeber [sollten] dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(27)      Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditgeber diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten. Gegebenenfalls sollten die entsprechenden vorvertraglichen Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Diese Verpflichtung, dem Verbraucher Unterstützung zu leisten, sollte gegebenenfalls auch für Kreditvermittler gelten. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist.

(28)       Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. …“

4        Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 6:

„(1)       Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ vorgelegt hat.

(6)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.“

5        Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

6        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) sieht in den Abs. 2 und 3 vor:

„(2)       Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.

(3)       Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.“

 Französisches Recht

7        Das Gesetz Nr. 2010-737 vom 1. Juli 2010 über die Reform des Verbraucherkredits (JORF vom 2. Juli 2010, S. 12001), das der Umsetzung der Richtlinie 2008/48 in das nationale Recht dient, wurde in die Art. L. 311‑1 ff. des Code de la consommation (Verbrauchergesetzbuch) eingefügt.

8        Art. L. 311-6 dieses Code bestimmt:

„I.      Vor Abschluss des Kreditvertrags gibt der Kreditgeber oder der Kreditvermittler dem Kreditnehmer schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die Informationen, die für den Vergleich verschiedener Angebote erforderlich sind und es dem Kreditnehmer ermöglichen, unter Berücksichtigung seiner Präferenzen die Reichweite seiner Verpflichtung zu erfassen.

II.       Möchte der Verbraucher den Kreditvertrag in der Verkaufsstelle abschließen, sorgt der Kreditgeber dafür, dass dem Verbraucher das in I genannte Informationsblatt in der Verkaufsstelle ausgehändigt wird.“

9        Art. 311-8 dieses Code sieht vor:

„Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler gibt dem Kreditnehmer die Erläuterungen, anhand deren er feststellen kann, ob der ihm vorgeschlagene Kreditvertrag auf seine Bedürfnisse und seine finanzielle Lage zugeschnitten ist; dies geschieht insbesondere anhand der Angaben in dem Informationsblatt nach Art. L. 311‑6. Der Kreditgeber/-vermittler weist den Kreditnehmer auf die Hauptmerkmale des oder der vorgeschlagenen Kredite und auf die möglichen Auswirkungen auf dessen finanzielle Lage auch im Fall des Zahlungsausfalls hin. Diese Informationen werden gegebenenfalls aufgrund der Angaben des Kreditnehmers zu seinen Präferenzen erteilt.

…“

10      Art. L. 311-9 dieses Code lautet wie folgt:

„Vor Abschluss des Kreditvertrags prüft der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers anhand einer ausreichenden Menge an Informationen, einschließlich der Auskünfte, die dieser auf Verlangen des Kreditgebers erteilt. Der Kreditgeber fragt die in Art. L. 333‑4 vorgesehene Datenbank unter den Voraussetzungen ab, die in dem in Art. L. 333‑5 genannten Erlass vorgesehen sind.“

11      Art. L. 311-48 Abs. 2 und 3 des Code de la consommation sieht vor:

„Kommt der Kreditgeber den in den Art. L. 311‑8 und L. 311‑9 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach, verwirkt er seinen Zinsanspruch ganz oder zu einem vom Richter festgelegten Teil. …

Der Kreditnehmer ist nur zur Rückzahlung des Hauptbetrags nach dem vorgesehenen Zeitplan sowie gegebenenfalls zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, für die der Anspruch des Kreditgebers nicht verwirkt ist. Die als Zinsen gezahlten Beträge, die ab dem Tag ihrer Zahlung zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sind, werden vom Kreditgeber zurückgezahlt oder auf den noch geschuldeten Hauptbetrag angerechnet.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Am 5. Mai 2011 schlossen die Eheleute Bonato mit der CA CF über Vermittlung eines Händlers einen Vertrag über einen an den Kauf eines Autos gebundenen persönlichen Kredit über 20 900 Euro zu einem festen Sollzinssatz von 6,40 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 7,685 %.

13      Am 15. Juli 2011 schloss Frau Bakkaus mit der CA CF einen Vertrag über einen persönlichen Kredit über 20 000 Euro zu einem festen Sollzinssatz von 7,674 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 7,950 %.

14      Da die Zahlungen zur Tilgung des Kredits eingestellt wurden, erhob die CA CF beim Tribunal d’instance d’Orléans Klage gegen die Kreditnehmer auf Zahlung des geschuldeten Restbetrags zuzüglich Zinsen.

15      Das vorlegende Gericht prüfte von Amts wegen eine etwaige Verwirkung des Rechts auf Zinsen gemäß Art. L. 311‑48 Abs. 2 des Code de la consommation, da die CA CF in den Verhandlungen weder das Informationsblatt mit den vorvertraglichen Informationen, das den Kreditnehmern ausgehändigt werden müsse, noch irgendein anderes Dokument zum Nachweis dafür, dass sie ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Kreditnehmern erfüllt und deren Kreditwürdigkeit geprüft habe, vorgelegt habe.

16      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Richtlinie 2008/48 und das Gesetz Nr. 2010‑737 zur Umsetzung dieser Richtlinie in das französische Recht den Kreditgebern Informations- und Erläuterungspflichten auferlegten, die es dem Kreditnehmer ermöglichen sollten, sich in Kenntnis der Sachlage für den Abschluss eines Kreditvertrags zu entscheiden. Jedoch lege keine Vorschrift der Richtlinie 2008/48 oder des nationalen Umsetzungsgesetzes Regeln dafür fest, wer die Beweislast trage und wie der Nachweis zu erbringen sei, dass der Kreditgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt habe.

17      Hinsichtlich der dem Kreditgeber obliegenden Pflicht, den Verbrauchern das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auszuhändigen, führt das vorlegende Gericht aus, dass die CA CF im vorliegenden Fall ein solches Formular nicht vorgelegt habe. Die CA CF habe im Übrigen auch keine Dokumente über ihre Erläuterungspflicht vorgelegt und nicht erklärt, warum dieser Nachweis fehle. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass der von Frau Bakkaus unterzeichnete Vertrag folgende Standardklausel enthalte: „Hiermit bestätige ich, Ingrid Bakkaus, das europäische Standardinformationsblatt erhalten und davon Kenntnis genommen zu haben.“ Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Art von Klausel zu Schwierigkeiten führen könnte, wenn sie im Ergebnis die Beweislast zulasten des Verbrauchers umkehrte. Das Gericht meint ferner, dass diese Art von Klausel dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts, die nicht vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Pflichten geltend zu machen, erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen könnte.

18      Was die Bewertung der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmer angeht, merkt das vorlegende Gericht an, dass die CA CF zwar im Fall von Frau Bakkaus eine von der Kreditnehmerin unterzeichnete Aufstellung ihrer Einnahmen und finanziellen Verpflichtungen sowie die von ihr übermittelten Einkommensnachweise vorgelegt habe, dies aber in der Sache der Eheleute Bonato nicht der Fall sei.

19      Das Tribunal d’instance d’Orléans hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der ihm bei Abschluss und Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden, sich aus dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erbringen?

2.      Steht die Richtlinie 2008/48 dem entgegen, dass der Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen allein mit einer im Kreditvertrag stehenden Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung der Pflichten des Kreditgebers durch den Verbraucher, die nicht durch die vom Kreditgeber ausgestellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente untermauert wird, erbracht werden kann?

3.      Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte verbietet?

4.      Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dem Verbraucher keine angemessenen Erläuterungen gegeben haben kann, wenn er nicht vorher dessen finanzielle Situation und Bedürfnisse geprüft hat?

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass sich die dem Verbraucher gegebenen angemessenen Erläuterungen nur aus den im Kreditvertrag genannten vertraglichen Informationen ergeben, ohne dass ein spezifisches Dokument erstellt wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

20      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, erstens, ob die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der von den Art. 5 und 8 dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Verpflichtungen, die aus den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie folgen, zu erbringen, und zweitens, ob die Einfügung einer Standardklausel in den Kreditvertrag, die nicht durch weitere vom Kreditgeber ausgestellte und dem Kreditnehmer ausgehändigte Dokumente untermauert wird und mit der der Verbraucher die Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen bestätigt, ausreichen kann, um den Beweis der korrekten Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten zu erbringen.

21      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in diesen Fragen angesprochenen vorvertraglichen Verpflichtungen des Kreditgebers zur Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48 beitragen, das, wie sich aus den Erwägungsgründen 7 und 9 dieser Richtlinie ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. Urteil LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 42).

22      Was jedoch erstens die Beweislast dafür angeht, dass der Kreditgeber seine in den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Verpflichtungen zur Erteilung angemessener Informationen an den Verbraucher und zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit eingehalten hat, und zweitens die Frage betrifft, wie der Nachweis der Einhaltung dieser Verpflichtungen erbracht werden kann, ist festzustellen, dass diese Richtlinie hierzu keine Vorschrift enthält.

23      Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Specht u. a., C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten.

25      Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist daran zu erinnern, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der im Ausgangsverfahren fraglichen innerstaatlichen Regelung zu beachten, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung und die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Aufgabe ausschließlich dem vorlegenden Gericht zufällt.

27      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieses letzteren Grundsatzes gefährdet wäre, wenn die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obläge. Der Verbraucher verfügt nämlich nicht über die Mittel, die es ihm ermöglichen, zu beweisen, dass ihm der Kreditgeber zum einen nicht die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Informationen gegeben und zum anderen seine Kreditwürdigkeit nicht geprüft hat.

28      Demgegenüber wird die Effektivität der Ausübung der durch die Richtlinie 2008/48 eingeräumten Rechte durch eine innerstaatliche Bestimmung, nach der der Kreditgeber grundsätzlich verpflichtet ist, vor dem Richter den Beweis für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser vorvertraglichen Verpflichtungen zu erbringen, gewährleistet. Eine solche Bestimmung soll, wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Verbraucherschutz gewährleisten, ohne unverhältnismäßig in das Recht des Kreditgebers auf ein faires Verfahren einzugreifen. Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge betont, muss sich ein sorgfältiger Kreditgeber nämlich der Notwendigkeit bewusst sein, Beweise für die Erfüllung der ihm obliegenden Informations- und Erläuterungspflichten zu sammeln und zu sichern.

29      Was die Standardklausel in dem von Frau Bakkaus geschlossenen Kreditvertrag betrifft, so gefährdet eine solche Klausel nicht die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte, wenn diese Klausel nach innerstaatlichem Recht nur bedeutet, dass der Kreditnehmer den Erhalt des Europäischen Standardinformationsblatts bestätigt.

30      Insoweit geht aus Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 hervor, dass eine solche Klausel dem Kreditgeber nicht ermöglichen darf, seine Verpflichtungen zu umgehen. Die betreffende Standardklausel stellt daher ein Indiz dar, das der Kreditgeber durch ein oder mehrere entsprechende Beweismittel untermauern muss. Außerdem muss der Verbraucher immer noch geltend machen können, dass dieses Formular nicht an ihn gerichtet gewesen sei oder dass dieses dem Kreditgeber nicht ermöglicht habe, die ihm obliegenden vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen.

31      Wenn eine solche Standardklausel hingegen nach nationalem Recht zur Folge hätte, dass der Verbraucher damit die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen bestätigt, führte sie zu einer Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen, was die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Beweiswert dieser Standardklausel sowohl für den Verbraucher als auch für den Richter die Möglichkeit gefährdet, die korrekte Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Informations- und Prüfungspflichten in Frage zu stellen.

32      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Vorschriften der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass

–        sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

–        sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

 Zur dritten Frage

33      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte entgegensteht.

34      Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich, dass der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt, und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank zu bewerten hat.

35      Diesbezüglich ist im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie festgehalten, dass Kreditgeber dafür verantwortlich sein sollten, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in jedem Einzelfall zu prüfen, und dass sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen sollten. Diese Verpflichtung bezweckt die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher.

36      Die Richtlinie 2008/48 legt die Angaben, anhand deren der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten hat, nicht abschließend fest und führt auch nicht näher aus, ob und wie diese Angaben zu überprüfen sind. Im Gegenteil räumt der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 im Licht des 26. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dem Kreditgeber einen Ermessensspielraum ein, wenn es darum geht, ob die Angaben, über die er verfügt, ausreichend sind, um die Kreditwürdigkeit des Kreditbewerbers zu bescheinigen, und ob er diese anhand anderer Kriterien überprüfen muss.

37      Daraus folgt, dass der Kreditgeber erstens in jedem Fall und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewerten muss, ob diese Angaben für die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sachdienlich sind und ausreichen. Ob die betreffenden Angaben ausreichen, kann je nach den Umständen des Abschlusses des Kreditvertrags, der persönlichen Lage des Verbrauchers oder des in diesem Vertrag vorgesehenen Kreditvolumens variieren. Diese Bewertung kann anhand von Belegen über die finanzielle Situation des Verbrauchers vorgenommen werden, doch ist nicht ausgeschlossen, dass der Kreditgeber eine vorherige Kenntnis von der finanziellen Situation des Kreditbewerbers berücksichtigt, die er möglicherweise hat. Jedoch können einfache, nicht untermauerte Angaben des Verbrauchers für sich genommen nicht als ausreichend erachtet werden, wenn ihnen keine Belege beigefügt sind.

38      Zweitens und unbeschadet von Satz 2 des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, nach dem die Mitgliedstaaten die Verpflichtung für den Kreditgeber, eine Datenbank zu konsultieren, beibehalten können, verpflichtet die Richtlinie 2008/48 Kreditgeber nicht, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu prüfen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich der Kreditgeber mit den ihm vom Verbraucher vorgelegten Auskünften begnügen oder es für notwendig befinden, eine Bestätigung dieser Angaben zu erhalten.

39      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

 Zur vierten Frage

40      Mit seiner vierten Frage, die zwei Teile umfasst, möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber dem Verbraucher keine angemessenen Erläuterungen gegeben haben kann, wenn er nicht vorher dessen finanzielle Situation und Bedürfnisse geprüft hat. Zweitens fragt das vorlegende Gericht danach, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie dem entgegensteht, dass sich die dem Verbraucher erteilten angemessenen Erläuterungen nur aus den im Kreditvertrag erwähnten vertraglichen Informationen ergeben, ohne dass ein spezifisches Dokument erstellt worden wäre.

41      Was den ersten Teil dieser Frage angeht, ergibt sich aus Art. 5 Abs. 6 und aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags trotz der vorvertraglichen Informationen, die ihm nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zu erteilen sind, möglicherweise noch weitere Unterstützung braucht, um zu entscheiden, welcher Kreditvertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher daher angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird, gegebenenfalls durch Erläuterungen über die vorvertragliche Information, die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und die möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf seine Situation, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers.

42      Diese Pflicht zur Erteilung von angemessenen Erläuterungen soll dem Verbraucher ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis für eine bestimmte Art von Kreditvertrag zu entscheiden.

43      Dagegen hat, wie bereits in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel.

44      Art. 5 der Richtlinie wie auch deren Art. 8 bezwecken, alle Verbraucher in der Union zu schützen und ihnen ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten.

45      Obwohl diese zwei Verpflichtungen einen vorvertraglichen Charakter haben, da sie vor Abschluss des Kreditvertrags zu erfüllen sind, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Zielen der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48, dass die Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers vor der Erteilung angemessener Erläuterungen abgeschlossen werden müsste. Es besteht grundsätzlich kein Zusammenhang zwischen den beiden Verpflichtungen nach diesen Artikeln der Richtlinie. Der Kreditgeber ist in der Lage, dem Verbraucher Erläuterungen zu geben, die sich ausschließlich auf die von diesem vorgelegten Angaben stützen, damit der Verbraucher sich für eine bestimmte Art von Kreditvertrag entscheiden kann, ohne dass er verpflichtet wäre, zuvor die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten. Der Kreditgeber hat jedoch die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu berücksichtigen, soweit diese Bewertung eine Anpassung der gegebenen Erläuterungen erfordert.

46      Was den zweiten Teil der vierten Frage betrifft, ist daran zu erinnern, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ergibt, dass die Informationspflichten nach Art. 5 dieser Richtlinie einen vorvertraglichen Charakter haben. Daher können sie nicht im Stadium des Abschlusses des Kreditvertrags erfüllt werden. Dies muss vielmehr rechtzeitig geschehen, indem die in Art. 5 Abs. 6 dieser Richtlinie angeführten Erläuterungen dem Verbraucher vor Unterzeichnung dieses Vertrags mitgeteilt werden.

47      Soweit es sich darum handelt, wie der Kreditgeber die ihm obliegende Erläuterungspflicht zu erfüllen hat, legt Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2008/48, im Gegensatz zu Abs. 1 dieses Art. 5, nicht fest, in welcher Form die angemessenen Erläuterungen, die er vorsieht, dem Kreditnehmer zu erteilen sind. Es ergibt sich somit weder aus dem Wortlaut dieses Abs. 6 noch aus dem mit ihm verfolgten Ziel, dass diese Erläuterungen in einem spezifischen Dokument zu erteilen wären, und es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer solche Erläuterungen im Zuge eines Gesprächs mündlich geben kann.

48      Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie die dem Kreditgeber obliegende Verpflichtung zur Erteilung angemessener Erläuterungen präzisieren. Die Frage, in welcher Form diese dem Verbraucher zu übermitteln sind, unterliegt folglich dem innerstaatlichen Recht.

49      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass

–        sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

–        sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

2.      Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

3.      Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.