Language of document : ECLI:EU:T:2015:279

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

13. Mai 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TPG POST – Ältere nationale Wortmarke POST und ältere Gemeinschaftswortmarke Deutsche Post – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑102/14

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hamacher und C. Giersdorf,

            Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

PostNL Holding BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2013 (Sache R 2108/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der PostNL Holding BV und der Deutschen Post AG

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 7. November 2002 meldete die PostNL Holding BV gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eine Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TPG POST.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 16, 20, 35, 38 und 39 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Briefkästen aus Metall“;

–        Klasse 9: „Computergeräte; Hardware und Software für Computernetze; Computerprogramme; Computerhardware und ‑software für die Abrechnung und Frankierung von Postsendungen auf elektronischem Weg; Frankierungskontrollgeräte“;

–        Klasse 16: „Frankiermaschinen; Briefmarken“;

–        Klasse 20: „Briefkästen, nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk“;

–        Klasse 35: „Verteilung von Werbematerial und Zusammenstellung von Werbedrucksachen; Erteilung von Auskünften in kaufmännischen Angelegenheiten; Einrichtung und Verwaltung von Dateien; Postversand nach Versandlisten; Tätigkeiten der Postabteilung (Sammeln, Adressieren, Kuvertieren, Frankieren); Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Direktmarketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Verwaltungsdienstleistungen; Personalanwerbung; Beratung in Fragen des Personalmanagements; Umwandlung von Daten in elektronische Dokumente; Informationsbeschaffung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation; geschützte Signalübertragung; elektronische Übertragung von Nachrichten und Informationen; Auskünfte in Bezug auf Telekommunikation“;

–        Klasse 39: „(Gesicherte) Transporte; Transport und Lagerwesen; Verpackung von Waren; Vermittlung beim Mieten sowie Vermietung von Transportfahrzeugen; Nachrichtenüberbringung (Botendienst); Kurierdienste; Informationsbeschaffung in Bezug auf die vorstehend genannten Dienstleistungen“.

4        Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 76/2003 vom 6. Oktober 2003 veröffentlicht.

5        Am 5. Januar 2004 legte die Klägerin, die Deutsche Post AG, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

6        Der Widerspruch war insbesondere auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die deutsche Wortmarke POST, eingetragen am 3. November 2003 unter der Nr. 30012966 und verlängert bis zum 20. Februar 2020 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39;

–        die Gemeinschaftswortmarke Deutsche Post, eingetragen am 29. Juli 2002 unter der Nr. 1798701 und verlängert bis zum 8. August 2020 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 39.

7        Der Widerspruch wurde auf den Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt.

8        Am 21. Februar 2005 setzte die Widerspruchsabteilung das Widerspruchsverfahren auf Antrag der PostNL Holding BV wegen einer von dieser bei den deutschen Gerichten eingereichten Klage auf Löschung der Eintragung der älteren Marke POST aus.

9        Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 bestätigte der Bundesgerichtshof (Deutschland) in letzter Instanz die Zurückweisung des gegen die Marke POST gerichteten nationalen Löschungsantrags. Er stellte im Wesentlichen fest, dass diese Marke wegen ihrer in Deutschland erlangten Kennzeichnungskraft zu Recht eingetragen worden sei.

10      Am 3. April 2012 teilte die Widerspruchsabteilung den Parteien mit, dass die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben sei, und eröffnete das Verfahren wieder.

11      Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

12      Am 15. November 2012 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM ein.

13      Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

14      Erstens bestätigte die Beschwerdekammer die nicht bestrittene Beurteilung der Widerspruchsabteilung, dass die meisten fraglichen Waren und Dienstleistungen zumindest zu einem geringen Grad ähnlich oder identisch und im Übrigen unterschiedlich seien. Zweitens stellte sie im Rahmen des Zeichenvergleichs zum einen fest, dass die Verbraucher in Deutschland, was die älteren Zeichen betreffe, den Bestandteil „post“ mit der Klägerin als dem ehemaligen nationalen Postunternehmen in Verbindung bringen könnten und dass diese Marke deshalb trotz der ihr fehlenden originären Kennzeichnungskraft in Deutschland Kennzeichnungskraft erlangt habe. Zum anderen stellte sie in Bezug auf die angemeldete Marke fest, dass deren Gesamteindruck vom Bestandteil „tpg“ geprägt werde und dass im Vergleich zu diesem Bestandteil das Wort „post“ angesichts seiner Stellung und der ihm inhärenten Eigenschaften nur eine untergeordnete Rolle spiele. In Anbetracht dieser Feststellungen kam die Beschwerdekammer im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bedeutende visuelle, begriffliche und klangliche Unterschiede aufwiesen. Drittens führte die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus, da es im Postsektor üblich sei, Abkürzungen in Unternehmensbezeichnungen zu verwenden, werde das angemeldete Zeichen als eine Bezugnahme auf von dem Unternehmen TPG erbrachte Postdienstleistungen wahrgenommen, so dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und den älteren Marken festgestellt werden könne.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel

17      Die Klägerin legt erstmals vor dem Gericht neue Unterlagen vor, die im Wesentlichen die gesteigerte Kennzeichnungskraft der zur Begründung des Widerspruchs geltend gemachten Marken untermauern sollen.

18      Diese Unterlagen bestehen u. a. erstens aus zwei von der Bundesnetzagentur bzw. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlichten Marktuntersuchungen, nach denen die Klägerin trotz der Liberalisierung des Postmarkts in Deutschland zwischen 2008 und 2013 sowohl beim Verkaufsvolumen als auch beim Umsatz im Wesentlichen einen Marktanteil von ungefähr 90 % gehalten haben soll, und zweitens aus Jahresberichten, in denen festgestellt wird, dass die älteren Marken POST und Deutsche Post zwischen 2010 und 2013 zu den deutschen Marken mit den höchsten Marktwerten gehört hätten.

19      Das HABM hält diese neuen Beweismittel für unzulässig.

20      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des HABM vorgetragen haben, auch im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können und dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen kann. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, die für die Beschwerdekammer im Zeitpunkt ihres Erlasses dieser Entscheidung verfügbar waren (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Optilingua/HABM – Esposito [ALPHATRAD], T‑538/12, EU:T:2014:9, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Da die in Rn. 18 des vorliegenden Urteils zum Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marken angeführten Beweismittel erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind und es dem Gericht nicht obliegt, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer Prüfung ihrer Beweiskraft bedarf.

 Zur Begründetheit

22      Die Klägerin führt für ihre Klage einen einheitlichen Klagegrund an, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, diese habe zum einen hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen und zum anderen hinsichtlich der Verwechslungsgefahr Beurteilungsfehler begangen.

23      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

24      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

25      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Überdies ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr insbesondere in Bezug auf die ältere deutsche Marke POST zu beurteilen, die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen diejenige ist, die dem angemeldeten Zeichen am nächsten kommen dürfte.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

28      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall findet sich die von der Beschwerdekammer vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 34 bis 38 der angefochtenen Entscheidung.

30      Dazu ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise zum einen aus der breiten Öffentlichkeit angehörenden Durchschnittsverbrauchern und zum anderen aus einem spezialisierten Publikum angehörenden Verbrauchern bestünden. Zweitens ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen, wonach es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, da die ältere Marke in Deutschland eingetragen worden war, um die Verbraucher dieses Mitgliedstaats handele.

31      In Ermangelung von Anhaltspunkten in den Akten, die es erlauben würden, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer insoweit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.

 Zum Vergleich der Waren

32      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis dieser Waren oder Dienstleistungen zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      In Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Widerspruchsabteilung den Standpunkt vertreten, dass die meisten Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, zumindest zu einem geringen Grad ähnlich oder identisch und im Übrigen unterschiedlich seien.

34      Diese Auffassung der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird, ist zutreffend.

 Zum Vergleich der Zeichen

35      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der visuellen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die betreffenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 35 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42).

37      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke prägend sind, sind insbesondere die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In den Rn. 40 bis 53 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zur Kennzeichnungskraft des Wortes „post“, das den einander gegenüberstehenden Zeichen gemein ist, ausgeführt, es handele sich dabei grundsätzlich um einen Gattungsbegriff, der überall in Europa als Hinweis auf die Zustellung von Briefen und Päckchen oder auf ein Postdienstleistungen erbringendes Unternehmen verstanden werde. In Deutschland könne dieser Bestandteil jedoch, wenn er alleinstehend verwendet werde, von den Verbrauchern gedanklich mit dem nationalen Postbetreiber in Verbindung gebracht werden, und eben aufgrund dieser erlangten Unterscheidungskraft sei dieses Wort als nationale Wortmarke eingetragen worden. Bei der angemeldeten Marke stelle dagegen der Bestandteil „tpg“ das dominierende Element der angemeldeten Marke dar, und der Bestandteil „post“ sei angesichts seiner Stellung und seiner Eigenschaften nur von zweitrangiger Bedeutung. Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer im Wesentlichen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen erhebliche Unterschiede insbesondere in visueller und klanglicher Hinsicht aufwiesen.

39      Nach Ansicht der Klägerin weisen die ältere Marke POST und die angemeldete Marke entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer erhebliche Ähnlichkeit auf. Insoweit widerspricht sie nicht der Beurteilung der Beschwerdekammer, soweit diese ihrem Vorbringen gefolgt ist, dass die ältere Marke in Deutschland Unterscheidungskraft erlangt habe. Die Klägerin meint jedoch, eine solche Unterscheidungskraft sei auch dem Bestandteil „post“ in der angemeldeten Marke zuzuerkennen. Dabei sei im Rahmen des Vergleichs der Zeichen der Bestandteil „tpg“ nicht als dominierendes Element der angemeldeten Marke anzusehen. Schließlich trägt die Klägerin vor, jedenfalls behalte der Bestandteil „post“ innerhalb der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der Rechtsprechung.

40      Als Erstes sind die Bestandteile der angemeldeten Marke zu bestimmen, die für den Vergleich der Zeichen heranzuziehen sind.

41      Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass das angemeldete Zeichen aus zwei durch eine Leerstelle getrennten Teilen besteht. Der erste Teil setzt sich aus den drei Großbuchstaben „T“, „P“ und „G“ zusammen, die getrennt ausgesprochen werden. Der zweite Teil besteht aus dem Wort „post“, das gegenüber dem ersten Bestandteil einen zusätzlichen Buchstaben enthält, jedoch als eine einzige Silbe ausgesprochen wird.

42      Sodann ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da die drei Buchstaben am Anfang des Zeichens stehen, diesem Teil der angemeldeten Marke mehr Aufmerksamkeit widmen werden, selbst wenn sie ihm keine Bedeutung beimessen können. Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Teil des Zeichens, dem der Verbraucher größere Aufmerksamkeit schenkt, an seinem Anfang steht (Urteil vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T‑412/08, EU:T:2009:507, Rn. 40).

43      Schließlich kann der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass dem Wort „post“ im Licht des Urteils vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 47), wegen seiner Eintragung als nationale Marke eine gewisse selbständig kennzeichnende Stellung zuerkannt werden müsse, nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung nicht bedeuten, dass diesem Wort eine so hohe Kennzeichnungskraft zuzuerkennen wäre, dass dadurch ein uneingeschränktes Recht begründet würde, sich der Eintragung aller späteren Marken, in denen es vorhanden ist, zu widersetzen.

44      Denn nach der Rechtsprechung hat das HABM zwar im Fall der Einlegung eines auf eine ältere nationale Marke gestützten Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke im Einzelnen zu prüfen, in welcher Weise die maßgeblichen Verkehrskreise das mit dieser nationalen Marke identische Zeichen in der Anmeldemarke auffassen, und gegebenenfalls den Grad der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 43 angeführt, EU:C:2012:314, Rn. 42).

45      Im vorliegenden Fall ist jedoch im Einklang mit der von der Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung geäußerten Auffassung anzunehmen, dass ein Wort, das Bestandteil einer zusammengesetzten Marke ist, anders wahrgenommen werden kann, als wenn es alleinstehend oder in einem anderen Zusammenhang verwendet wird. Das liegt umso mehr auf der Hand, wenn, wie in der vorliegenden Rechtssache, diesem Wort in der angemeldeten Marke ein Hinweis auf die Herkunft eines bestimmten Unternehmens vorausgeht. Im vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Bestandteil „post“, da ihm der Bestandteil „tpg“ vorausgeht, vom Verbraucher in Deutschland nicht als Hinweis auf die Klägerin, sondern als solcher auf die Waren und Dienstleistungen des Unternehmens TPG verstanden werden wird. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Bestandteil „post“ erheblich weniger kennzeichnungskräftig ist als der Bestandteil „tpg“. Außerdem räumt die Klägerin in ihren Schriftsätzen selbst ein, dass es im Bereich der Postdienstleistungen eine gängige Geschäftspraxis der Verwendung zusammengesetzter Unternehmensbezeichnungen gebe, die aus einer oft aus drei Großbuchstaben gebildeten Abkürzung bestünden, der das Wort „post“ angefügt werde. Im vorliegenden Fall, so die Klägerin weiter, diene der Bestandteil „tpg“ in erster Linie dazu, das Unternehmen, das die Waren und Dienstleistungen liefere bzw. erbringe, als Marktteilnehmer zu kennzeichnen.

46      Damit ist der Beurteilung der Beschwerdekammer, wie sie aus Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zu folgen, wonach im Einklang mit der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zum einen das prägende Element in der angemeldeten Marke aus dem Bestandteil „tpg“ besteht und zum anderen der Bestandteil „post“ zwar nicht zu vernachlässigen ist, doch bei der Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens wegen seiner Stellung und der ihm inhärenten Eigenschaften nur eine untergeordnete Rolle spielt. Diese Gründe rechtfertigen auch die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin, dass das prägende Element in der angemeldeten Marke tatsächlich vom Wort „post“ gebildet werde.

47      Die vorstehende Schlussfolgerung kann nicht durch das von der Klägerin auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg, EU:C:2005:594), gestützte Argument in Frage gestellt werden, dass, selbst wenn man annähme, dass der Bestandteil „post“ in der angemeldeten Marke nicht prägend sei, ihm doch eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme, die eine Ähnlichkeit zwischen den streitigen Zeichen begründe.

48      Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem oben in Rn. 47 angeführten Urteil Medion (EU:C:2005:594) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für Recht erkannt hat, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das betreffende Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

49      Der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

50      Erstens sind nämlich die der Entscheidung des Gerichtshofs zugrunde liegenden Umstände, die zum einen die Marke Life als ältere Marke und die Marke Thomson Life als angemeldete Marke und zum anderen Waren der Unterhaltungselektronik betrafen, mit dem Kontext des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. Insoweit ist festzustellen, dass das Wort „life“ in der dem oben in Rn. 47 angeführten Urteil Medion (EU:C:2005:594) zugrunde liegenden Rechtssache normale Kennzeichnungskraft hatte, da es sich insbesondere in keiner Weise auf die betreffenden Waren bezog. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht sagen, dass die Kennzeichnungskraft des Wortes „post“ an ein normales Niveau heranreicht; vielmehr erweist sich seine Kennzeichnungskraft allenfalls als gering, da es ganz offensichtlich auf Postprodukte und ‑dienstleistungen anspielt.

51      Zweitens vermag das Wort „post“, wie das HABM geltend macht, nicht die durch das Zeichen TPG POST gebildete „logische Einheit“ aufzubrechen, aufgrund deren es als Kombination aus einem Hinweis darauf, dass die durch die angemeldete Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen stammen, und einer Bezugnahme auf die von diesem Unternehmen gelieferten Waren wahrgenommen werden kann.

52      Drittens ist zwar das oben in Rn. 47 angeführte Urteil Medion (EU:C:2005:594), wie die Klägerin vorträgt, darauf gerichtet, zu verhindern, dass Einzelwortmarken durch die Hinzufügung eines Unternehmenskennzeichens usurpiert werden. Jedoch kann nicht schon deshalb, weil eine ältere Wortmarke in einer angemeldeten Marke enthalten ist, davon ausgegangen werden, dass hierdurch eine ältere Marke usurpiert werde. Nur die Feststellung der Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken, die voraussetzt, dass zuvor eine Identität oder Ähnlichkeit der jeweiligen Zeichen festgestellt worden ist, könnte zu einem solchen Schluss führen.

53      Als Zweites ist ein Vergleich der Zeichen vorzunehmen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwei Marken einander ähnlich sind, wenn sie aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d. h. hinsichtlich der visuellen, klanglichen bzw. begrifflichen Aspekte, zumindest teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2014, Lausitzer Früchteverarbeitung/HABM – Rivella International [holzmichel], T‑263/13, EU:T:2014:845, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall ist zunächst zum visuellen Vergleich festzustellen, dass angesichts des Umstands, dass der Bestandteil „tpg“ der angemeldeten Marke, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, in Anbetracht insbesondere seiner Stellung am Anfang des Zeichens eher als der Bestandteil „post“ dazu angetan ist, die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums auf sich zu ziehen, ein erheblicher Unterschied im Vergleich zur älteren Marke POST besteht.

55      Sodann ist zum klanglichen Vergleich festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken, da sie hinsichtlich der Aussprache der drei Anfangssilben voneinander abweichen, in klanglicher Hinsicht ganz unterschiedlich sind.

56      Schließlich ist in begrifflicher Hinsicht davon auszugehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts des Umstands, dass die ältere Marke POST als eine Bezugnahme auf die Klägerin als den historischen Betreiber in Deutschland aufzufassen ist, während die angemeldete Marke den Gedanken an Postprodukte und ‑dienstleistungen, die vom Unternehmen TPG geliefert bzw. erbracht werden, hervorruft, auch in dieser Hinsicht einen Unterschied aufweisen.

57      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie im Wesentlichen der Auffassung war, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen erhebliche Unterschiede insbesondere in visueller und klanglicher Hinsicht aufweisen, obwohl die ältere Marke POST im angemeldeten Zeichen enthalten ist.

 Zur Verwechslungsgefahr

58      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der berücksichtigten Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17).

59      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 58 und 59 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Ansicht vertreten, trotz der Identität oder der Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen hätten es die einander gegenüberstehenden Marken nicht vermocht, für das relevante deutschsprachige Publikum die Gefahr von Verwechslungen hervorzurufen, da das angemeldete Zeichen als Bezugnahme auf einen von einem Unternehmen „TPG“ erbrachten Postdienst wahrgenommen werde.

60      Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hätte vor dem Hintergrund einer weit überwiegenden Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. ‑ähnlichkeit einerseits und der hochgradigen Zeichenähnlichkeit aufgrund des prägenden Bestandteils „post“ andererseits, jedenfalls aber aufgrund von dessen selbständig kennzeichnender Stellung festgestellt werden müssen. Diese Gefahr sei noch offensichtlicher angesichts sowohl der gesteigerten Kennzeichnungskraft der älteren Marke POST als auch der Tatsache, dass diese ältere Marke zu einer Markenfamilie gehöre, deren Inhaberin die Klägerin sei.

61      Zunächst ist gemäß der Schlussfolgerung in Rn. 57 des vorliegenden Urteils das Bestehen erheblicher Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht hervorzuheben.

62      Auch genügt gegenüber dem Vorbringen der Klägerin die Feststellung, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da diese erhebliche Unterschiede aufweisen, trotz der Ähnlichkeit bzw. der Identität einiger der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden kann.

63      Außerdem ist der Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 57 und 58 der angefochtenen Entscheidung zu folgen, wonach das maßgebliche Publikum in Deutschland, das, wie die Klägerin selbst einräumt, an die Existenz von Postdienstleistungen erbringenden Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt, die das Element „post“ zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gewöhnt ist, die angemeldete Marke als Bezugnahme auf einen vom Unternehmen TPG erbrachten Postdienst und nicht als Anspielung auf die Klägerin verstehen wird.

64      Die Beschwerdekammer hat daher die Gefahr einer Verwechslung zwischen der älteren Marke POST und der angemeldeten Marke TPG POST zu Recht verneint.

65      Diese Schlussfolgerung kann durch das weitere Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

66      Was als Erstes das Argument angeht, im vorliegenden Fall müsse das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wegen der gesteigerten Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke bejaht werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wie sich aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, von einer Vielzahl von Umständen und insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke beim Publikum auf dem relevanten Markt abhängt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der Marke darstellt, genießen die Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20). Daher zählt, wie die Klägerin geltend macht, zu den relevanten Umständen, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden können, auch die gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke POST.

67      Die Beurteilung einer etwaigen Kennzeichnungskraft der älteren Marke POST ist insbesondere beim Vorliegen von Umständen wie denen des vorliegenden Falles relevant, in dem nur ein geringer Grad an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht und zu prüfen ist, ob dieser geringe Grad durch einen hohen Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren ausgeglichen werden kann (Urteil vom 11. Juni 2014, Golam/HABM – meta Fackler Arzneimittel [METABIOMAX], T‑281/13, EU:T:2014:440, Rn. 57).

68      Im vorliegenden Fall ist zunächst die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die ältere Marke POST geringe und nicht gesteigerte Kennzeichnungskraft hat. Nach der Feststellung in Rn. 43 des vorliegenden Urteils bedeutet nämlich der Umstand, dass die ältere Marke POST die Mindestvoraussetzungen für eine nationale Markeneintragung erfüllt hat, für sich allein noch nicht, dass das Element „post“ für die Waren und Dienstleistungen der Klägerin gesteigerte Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit erlangt hätte.

69      Sodann hat die Klägerin zwar der Beschwerdekammer verschiedene Berichte und Untersuchungen vorgelegt, um die hohen Durchsetzungs-, Zuordnungs- und Bekanntheitsgrade der älteren Marke POST auf dem deutschen Markt zu untermauern, doch stammen diese Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2005. Vor diesem Hintergrund ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 63 der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, nicht auszuschließen, dass zahlreiche Verbraucher in Deutschland angesichts des auf europäischer Ebene eingeleiteten bedeutenden Prozesses der Liberalisierung des Marktes der Postdienstleistungen das Wort „post“ ohne weitere Angabe nicht mehr ausschließlich der Klägerin zuordnen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die neuen, sich auf jüngere Daten beziehenden Beweismittel, die zum Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind, als unzulässig zurückgewiesen worden sind (siehe Rn. 21 des vorliegenden Urteils).

70      Schließlich ist jedenfalls zu beachten, dass, selbst wenn die älteren Marken gesteigerte Kennzeichnungskraft hätten, dies doch nicht den Umstand aufwiegen könnte, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in Anbetracht der in den Rn. 54 bis 57 des vorliegenden Urteils festgestellten Unterschiede in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2014, Laboratoires Polive/HABM – Arbora & Ausonia [dodie], T‑122/13 und T‑123/13, EU:T:2014:863, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, Slg, EU:T:2007:387, Rn. 70).

71      Was als Zweites das Argument der Klägerin betrifft, die älteren Marken, die durch das Vorhandensein desselben Wortbestandteils „post“ gekennzeichnet seien, gehörten zu einer Markenfamilie oder ‑serie, mit der die angemeldete Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden könnte, darunter die Marken INFOPOST, E POST, E POSTBRIEF, POSTIDENT, POSTIDENT SPECIAL, POSTKIT, POST CARD und POSTFACH, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr erforderlich ist, dass die angemeldete Marke nicht nur den zur Serie gehörenden Marken ähnlich ist, sondern auch Merkmale aufweist, die geeignet sind, sie mit der Serie in Verbindung zu bringen. Dies wäre möglicherweise dann nicht der Fall, wenn ein den älteren Serienmarken gemeinsamer Bestandteil in der angemeldeten Marke an einer anderen Stelle als derjenigen, an der er sich gewöhnlich bei den zu der Serie gehörenden Marken befindet, oder mit einem anderen semantischen Inhalt verwendet wird (Urteile vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects [BAINBRIDGE], T‑194/03, Slg, EU:T:2006:65, Rn. 126 und 127, und vom 27. Juni 2012, Hearst Communications/HABM – Vida Estética [COSMOBELLEZA], T‑344/09, EU:T:2012:324, Rn. 86 und 87).

72      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Klägerin, außer dass sie eine Serie von das Wort „post“ enthaltenden Marken in ihren Schriftsätzen aufgezählt hat, nicht nachgewiesen hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Marken als Teil einer Markenfamilie wahrnehmen, deren Inhaber sie wäre. Zweitens ist jedenfalls zu beachten, dass nach den Ausführungen der Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 29. Oktober 2012, die von der Beschwerdekammer in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung übernommen worden sind, die Marken der Klägerin keine Merkmale aufweisen, die eine gedankliche Verbindung zwischen dem angemeldeten Zeichen und der älteren Markenserie begründen könnten. Zunächst handelt es sich nämlich bei den Marken der Widersprechenden, während das angemeldete Zeichen zwei Elemente, nämlich die Bestandteile „tpg“ und „post“, umfasst, meistens um Marken, die aus einem einzigen Wort bestehen, bei dem das Element „post“ keinen getrennten Bestandteil wie in der angegriffenen Marke darstellt. Sodann steht dieses Element jeweils an unterschiedlicher Stelle, nämlich in manchen Marken am Anfang des Zeichens und in anderen an dessen Ende. Schließlich stellt der andere Teil dieser Marken im Allgemeinen ein Wort mit Bedeutungsgehalt dar, wie im Fall der Marke E Post, während im angemeldeten Zeichen der anfängliche Bestandteil aus einem Block von drei Buchstaben ohne konkrete Bedeutung besteht. Die Struktur der Zeichen ist somit unterschiedlich. Daher ist angesichts dieses Bestandteils und der geringen Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Elements „post“ die Schlussfolgerung geboten, dass das angemeldete Zeichen keinen Bestandteil enthält, der es mit der behaupteten Serie älterer Marken in Verbindung bringen würde.

73      Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke POST keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 feststellbar ist.

74      Im Übrigen ist zur älteren Marke Deutsche Post zu sagen, dass angesichts der Tatsache, dass hier die Unterschiede im Vergleich zur angemeldeten Marke noch frappierender sind, da die jeweiligen Anfänge der Marken unterschiedlich sind und die beiden Zeichen neben ihrem gemeinsamen Bestandteil weitere Bestandteile enthalten, auch insoweit keine Verwechslungsgefahr festzustellen ist.

75      Da der von der Klägerin zur Begründung ihres Klageantrags geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Mai 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.