Language of document : ECLI:EU:T:2015:360

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

4. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke gel nails at home – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑140/14

Bora Creations, SL mit Sitz in Ceuta (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, G. Hild und E. Schalast,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2013 (Sache R 450/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens gel nails at home als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. November 2012 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen gel nails at home.

3        Die Marke wurde – nach der vor den Stellen des HABM vorgenommenen Beschränkung – für folgende Waren der Klassen 3, 8, 11 und 21 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetikprodukte, Präparate zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haut und der Fuß- und Fingernägel; Nagelreiniger; Nagelpflegeprodukte; Nagellacke; Nagellackentferner; Nagelgel; Nagellackgrundierung; Nagelhärter; Öle zur Behandlung von Nägeln und Nagelhaut; Nagelaufkleber zum Verschönern, Pflegen und Schutz der Fingernägel“;

–        Klasse 8: „Handbetätigte Geräte und Instrumente zur kosmetischen und dekorativen Pflege von Finger- und Fußnägeln, insbesondere Nagelfeilen, Nagelpolierfeilen, Sandfeilen, Nagelscheren, Nagelknipser, Pinzetten“;

–        Klasse 11: „Trockengeräte für Nagellack und Nagelkosmetikprodukte; Härtungsgeräte für Nagelgel, insbesondere LED- und UV-Lampen zur Aushärtung von Gelmaniküren“;

–        Klasse 21: „Kosmetikschwämme; Kosmetikpinsel“ (im Folgenden zusammen: streitige Waren).

4        Mit Entscheidung vom 25. Januar 2013 wies die Prüferin die Anmeldung für die streitigen Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.

5        Gegen die Entscheidung der Prüferin legte die Klägerin am 7. März 2013 gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Erste Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass das Wortzeichen gel nails at home in seiner Gesamtheit für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlich sei und diese das Zeichen als Beschreibung der streitigen, für die zu Hause erfolgende Modellierung von (Gel‑)Fingernägeln bestimmten Waren auffassten. Sie gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass die Marke in Bezug auf diese Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei und insoweit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

10      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass das Wortzeichen gel nails at home in Bezug auf die streitigen Waren beschreibenden Charakter habe.

11      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.“

12      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).

13      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).

14      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in der genannten Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg, EU:T:2005:3, Rn. 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).

16      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).

18      In Bezug auf die angesprochenen Verkehrskreise hat sich die Beschwerdekammer die Beurteilung der Prüferin zu eigen gemacht, wonach zu den streitigen Waren Massenwaren und besondere Waren gehören, die sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für Gewerbetreibende bestimmt sind. Dabei hat sie die Feststellung bestätigt, dass der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise je nach Art der betreffenden Waren hoch sein oder der von durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern des allgemeinen Publikums sein wird (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 25). Die Klägerin wendet sich weder gegen die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Stellen des HABM noch gegen den von ihnen angenommenen Grad der Aufmerksamkeit dieser Verkehrskreise.

19      Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass das angesprochene Publikum das englischsprachige Publikum der Union ist. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist das absolute Eintragungshindernis also im Hinblick auf das englischsprachige Publikum zu beurteilen, da sich das fragliche Zeichen aus Wortelementen der englischen Sprache zusammensetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist somit auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen gel nails at home und den streitigen Waren besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg, EU:T:2003:315, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Als Erstes ist festzustellen, dass das Zeichen gel nails at home aus zwei Ausdrücken besteht. Der erste Ausdruck, der englische Ausdruck „gel nails“, bedeutet „Gelnägel“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat. Der zweite Ausdruck, der englische Ausdruck „at home“, ist ein geläufiger Ausdruck, der „zu Hause“ im Sinne von „in seiner Wohnung“ oder „daheim“ bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2014, Ted-Invest/HABM – Scandia Down [sensi scandia], T‑516/12, EU:T:2014:811, Rn. 35). Da das englischsprachige Publikum maßgeblich ist (siehe oben, Rn. 19), ist das Vorbringen der Klägerin zur grammatikalischen Struktur der deutschen Übersetzung des Zeichens hier irrelevant.

22      Zum Verständnis des Wortzeichens gel nails at home durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Wortkombination „gel nails at home“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen allgemein als „gestalten Sie Nägel zu Hause“ oder „Gelnägel [für] zu Hause“ verstanden werden könne. Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und führt aus, die Wortkombination sei ungewöhnlich und entspreche nicht den allgemeinen grammatikalischen Regeln. Die Ausdrücke „gel nails“ und „at home“ seien aneinandergereiht, so dass sich ihre Bedeutung nicht ohne weitere Überlegung erschließe.

23      Der Beurteilung der Beschwerdekammer ist zu folgen, denn die Wortkombination „gel nails at home“ weicht in grammatikalischer Hinsicht nicht vom allgemeinen englischen Sprachgebrauch ab. Der Ausdruck „gel nails“, der aus zwei Wörtern besteht, von denen das erste als Adjektiv verstanden werden kann, bedeutet „Gelnägel“ und lässt an die streitigen Waren denken, die alle einen Bezug zur Nagelpflege aufweisen und u. a. das Aufbringen von Gelnägeln umfassen. Mit dem Ausdruck „at home“ werden die betreffenden Waren örtlich zugeordnet und somit die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über die Bestimmung und das wesentliche Merkmal der streitigen Waren informiert, nämlich, dass diese problemlos zu Hause verwendet werden können. Mithin ist festzustellen, dass die Aneinanderreihung der Ausdrücke „gel nails“ und „at home“, die beide beschreibend sind, und zwar in Bezug auf die Natur bzw. die Bestimmung der streitigen Waren, selbst ebenfalls beschreibend in Bezug auf die Art und die Natur dieser Waren ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt diese Aneinanderreihung, die nach den Regeln der englischen Grammatik korrekt ist, keine Wortschöpfung dar und ist ohne besondere Überlegung verständlich. Bestätigt wird dies durch die Auszüge aus Websites in Anlage B.2 zur Klagebeantwortung des HABM, aus denen hervorgeht, dass die Wortkombination „gel nails at home“ im Englischen verbreitet ist. Im Übrigen bringt die Klägerin kein konkretes Argument vor, das dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.

24      Überdies räumt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass das fragliche Wortzeichen „nicht rein beschreibend für die [streitigen] Waren [ist]“ und dass bestimmte Waren, „wenn auch teilweise nur im entfernten Sinne, etwas mit Gelnägeln zu tun haben“, selbst implizit ein, dass das Wortzeichen in gewisser Weise beschreibend ist. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM setzt aber nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 12 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32). Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in den Rn. 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Klägerin selbst eingeräumt habe, dass das fragliche Zeichen für die streitigen Waren eine beschreibende Bedeutung habe, und dann zu dem Schluss kam, dass das Zeichen beschreibenden Charakter habe.

25      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass das die möglichen Merkmale und die mögliche Bestimmung der streitigen Waren, die sich alle auf Nagelpflege beziehen oder diese umfassen, bezeichnende Wortzeichen gel nails at home für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibenden Charakter hat.

26      Als Zweites muss sich nach der Rechtsprechung die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, muss grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37). Wird jedoch dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich die zuständige Behörde auf eine einheitliche Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, EU:C:2007:99, Rn. 37, und Beschluss CFCMCEE/HABM, EU:C:2010:153, Rn. 38).

27      Durch die Möglichkeit für das HABM, eine einheitliche Begründung für die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen zu geben, darf jedoch nicht das Ziel der Begründungspflicht vereitelt werden, das darin besteht, eine effektive gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung zu ermöglichen, mit der die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke abgelehnt wird. Deshalb müssen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um dem HABM eine solche einheitliche Begründung zu ermöglichen. Dass sie zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dabei nicht (Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40).

28      Wie aus den Rn. 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall angenommen, dass die Aussage des fraglichen Wortzeichens sämtliche Waren der Klägerin betreffen könne, da diese alle verwendet werden könnten, um zu Hause Nägel zu modellieren oder Gelnägel zu pflegen. Aus diesen Randnummern geht ferner hervor, dass die Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht bestritten hatte, dass das fragliche Zeichen die Kategorie der streitigen Waren oder deren Bestimmung beschreibt. Die Klägerin macht also zu Unrecht geltend, dass die Beschwerdekammer einfach auf die Entscheidung der Prüferin verwiesen habe. Jedenfalls ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung, wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des HABM in vollem Umfang bestätigt, diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext gehören, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der dem Kläger bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens in vollem Umfang auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T‑111/06, EU:T:2007:352, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Zudem zeigt das – bereits oben in Rn. 24 zurückgewiesene – Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht, mit dem sie der Beschwerdekammer vorwirft, den beschreibenden Charakter des fraglichen Wortzeichens nicht für jede der beanspruchten Waren analysiert zu haben, und geltend macht, dass die in dem Zeichen aneinandergereihten Ausdrücke „Gelnägel“ und „zu Hause“ „für [die beanspruchten Waren] nicht rein beschreibend sind, sondern höchstens als schutzfähige Anspielungen, die weiterer Interpretation bedürfen, gesehen werden können“, dass die Klägerin durchaus verstanden hatte, dass sich der Grund für die Zurückweisung der angemeldeten Marke auf alle beanspruchten Waren erstreckte (siehe auch oben, Rn. 28).

30      Soweit die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdekammer hätte in Anbetracht ihrer eigenen Eintragungspraxis annehmen müssen, dass die angemeldete Marke keinen beschreibenden Charakter habe, ist festzustellen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73).

31      Nach diesen beiden Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74).

32      Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75).

33      Folglich kann sich die Person, die ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet, nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 76).

34      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

35      Anders als es bei bestimmten früheren Anmeldungen von Zeichen der Fall gewesen sein mag, stand der Eintragung im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Hindernisse entgegen.

36      In Anbetracht des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke kann sich die Klägerin deshalb nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des HABM berufen.

37      Die Klägerin kann mit ihrem Vorbringen, die Beschwerdekammer hätte in Anbetracht ihrer eigenen Eintragungspraxis annehmen müssen, dass die angemeldete Marke keinen beschreibenden Charakter habe, daher keinen Erfolg haben.

38      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Schlussfolgerung, dass das fragliche Zeichen für die streitigen Waren beschreibend sei und daher nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht verletzt hat. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

39      Was den zweiten Klagegrund angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil SnTEM, SnPUR, SnMIX, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2005:3, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Über den zweiten Klagegrund, mit dem eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend gemacht wird, ist mithin nicht zu entscheiden.

40      Folglich ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

41      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Bora Creations, SL trägt die Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.