Language of document : ECLI:EU:T:2015:386

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

16. Juni 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Gauff JBG Ingenieure – Ältere nationale und Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken GAUFF – Relative Eintragungshindernisse – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑585/13

H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schneider-Rothhaar,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Gauff GmbH & Co. Engineering KG mit Sitz in Nürnberg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Molnar,

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. September 2013 (Sache R 596/2013-1) über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter), der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 14. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 6. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 30. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 2. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. Mai 2011 meldete die Klägerin, die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co KG – JBG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 19, 36, 37 und 39 bis 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 124/2011 vom 5. Juli 2011 veröffentlicht.

5        Am 5. Oktober 2011 erhob die Streithelferin, die Gauff GmbH & Co. Engineering KG, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 angeführten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:

–        die am 8. Oktober 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 bis 37, 39 bis 42 und 44 unter der Nr. 30750881 eingetragene ältere deutsche Wortmarke GAUFF;

–        die am 13. Juni 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 bis 37 und 39 bis 42 unter der Nr. 6192521 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke GAUFF;

–        folgende am 21. Mai 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 bis 37, 39 bis 42 und 44 unter der Nr. 30759119 eingetragene ältere deutsche Bildmarke:

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–        folgende am 22. August 2008 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 bis 37 und 39 bis 42 unter der Nr. 6327977 eingetragene ältere deutsche Bildmarke:

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7        Für den Widerspruch wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gründe angeführt.

8        Mit Entscheidung vom 18. Januar 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt.

9        Die Klägerin legte gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung am 26. März 2013 beim HABM Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein, soweit die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch stattgegeben hatte.

10      Mit Schreiben vom 5. April 2013 wies die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern die Klägerin darauf hin, dass die Beschwerde außerhalb der Frist vom 18. März 2013 erhoben worden sei und die Beschwerde daher für unzulässig erklärt werden könne. Die Geschäftsstelle forderte die Klägerin auf, dazu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

11      Am 3. Mai 2013 reichte die Klägerin die Beschwerdebegründung beim HABM ein.

12      Mit Schreiben vom 19. April 2013, das beim HABM am 3. Mai 2013 einging, beantragte die Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009. Sie begründete ihren Antrag damit, dass ihr Vertreter die Beschwerdeschrift am 14. März 2013 an einen privaten Kurierdienst mit dem Auftrag zur dringlichen Zustellung beim HABM übergeben habe. Der Kurierdienst habe eine solche Zustellung am 20. März 2013 telefonisch bestätigt. Parallel zu der Beschwerde in der vorliegenden Rechtssache habe sie eine weitere Beschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen R 118/2013‑1 registriert sei und in deren Rahmen sie demselben Kurierdienst ebenfalls am 14. März 2013 eine Beschwerdebegründung mit dem Auftrag zur dringlichen Zustellung beim HABM übergeben habe. Das Telefax, das ihr Vertreter dem HABM am 20. März 2013 für die Beschwerde, die unter dem Aktenzeichen R 118/2013‑1 registriert sei, übersandt habe, zeige, dass er, indem er sich in diesem Fax auf den Eingang der Beschwerdebegründung vom 14. März 2013 bezogen habe, auch von einer fristgerechten Zustellung der Beschwerdeschrift in der vorliegenden Rechtssache ausgegangen sei. Ihr Vertreter habe „äußerste Sorgfalt“ walten lassen. Die Klägerin stützt sich auf eine Erklärung an Eides statt ihres Vertreters.

13      Mit Entscheidung vom 5. September 2013 (Sache R 596/2013-1) lehnte die Erste Beschwerdekammer des HABM den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Zum Wiedereinsetzungsantrag führte die Beschwerdekammer aus, der Vertreter der Klägerin habe lediglich eine von ihm unterschriebene Erklärung an Eides statt abgegeben, ohne weitere objektive Nachweise, z. B. des Kurierdiensts, die die Übergabe bzw. den Versand der Beschwerdeschrift bestätigten. Solchen Erklärungen sei nur dann ein Beweiswert zuzuerkennen, wenn sie durch weitere Beweiselemente untermauert würden. Der von der Klägerin eingereichte Nachweis sei nicht ausreichend, um festzustellen, dass ihr Vertreter im vorliegenden Fall die Mindestanforderungen der anzuwendenden Sorgfalt erfüllt habe.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

14      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Sache an das HABM mit der Empfehlung zurückzuverweisen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

–        dem HABM die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem HABM angefallenen Kosten aufzuerlegen.

15      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

18      Die Klägerin wendet sich erstens mit der Begründung gegen die angefochtene Entscheidung, dass die Erklärung an Eides statt ihres Vertreters von der Beschwerdekammer hätte anerkannt werden müssen und keine weiteren Beweiselemente zur Untermauerung der darin dargestellten Tatsachen erforderlich gewesen seien. Die Beschwerdekammer hätte für die Beurteilung des Beweiswerts dieser Erklärung die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information prüfen müssen.

19      Zweitens sei das Telefax vom 20. März 2013, das ihr Vertreter dem HABM übersandt habe und in dem auf den Versand der Beschwerdebegründung, die im Rahmen der unter dem Aktenzeichen R 118/2013-1 beim HABM registrierten Beschwerde eingereicht worden sei, Bezug genommen werde, in der angefochtenen Entscheidung nicht rechtlich hinreichend berücksichtigt worden. Dieses Fax belege, dass ihr Vertreter den Kurierdienst rechtzeitig mit der Zustellung der parallel übermittelten Beschwerdeschrift für die vorliegende Rechtssache beauftragt habe. Auch der Telefonanruf ihres Vertreters beim Kurierdienst zeige, dass er Sorgfalt habe walten lassen.

20      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

21      Nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 wird „[d]er Anmelder, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem [HABM] Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem [HABM] eine Frist einzuhalten, … auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat“.

22      Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T‑187/08, EU:T:2010:150, Rn. 28, und vom 15. September 2011, Prinz Sobieski zu Schwarzenberg/HABM – British-American Tobacco Polska [Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg], T‑271/09, EU:T:2011:478, Rn. 53).

23      Aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht auch hervor, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie den Anmelder oder Inhaber einer Gemeinschaftsmarke oder jeden anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten trifft. Wenn sich diese Personen jedoch vertreten lassen, obliegt die Sorgfaltspflicht dem Vertreter in gleichem Maße wie diesen Personen selbst. Da der Vertreter im Namen und für Rechnung des Anmelders oder Inhabers einer Gemeinschaftsmarke oder jedes anderen an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligten auftritt, sind nämlich seine Handlungen wie Handlungen dieser Personen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T‑136/08, Slg, EU:T:2009:155, Rn. 14 und 15, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 54).

24      Die Wendung „aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ erfordert die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen, das – wie in den Leitlinien für die Prüfung durch das HABM vorgesehen – die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt. Daher können nur außergewöhnliche und somit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Ereignisse zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen (vgl. in diesem Sinne Urteile AURELIA, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2009:155, Rn. 26, und Romuald Prinz Sobieski zu Schwarzenberg, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2011:478, Rn. 61).

25      Zudem sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 strikt auszulegen. Die Einhaltung von Fristen gehört nämlich zum zwingenden Recht, und die Wiedereinsetzung einer Frist in den vorigen Stand nach ihrem Ablauf könnte der Rechtssicherheit schaden (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2013, Stromberg Menswear/HABM – Leketoy Stormberg Inter [STORMBERG], T‑451/12, EU:T:2013:575, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 trägt die Klägerin vor, ihr Vertreter habe alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet. Sie stützt sich hierfür auf eine von ihrem Vertreter unterzeichnete Erklärung an Eides statt.

27      Erstens ist zu dem Argument der Klägerin, diese Erklärung hätte von der Beschwerdekammer anerkannt werden müssen und es seien keine weiteren Beweiselemente zur Untermauerung der darin dargestellten Tatsachen erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung Erklärungen an Eides statt, die nach nationalem Recht Beweiskraft haben, grundsätzlich zulässige Beweismittel darstellen, jedoch bei der Beurteilung des Beweiswerts solcher Erklärungen die Wahrscheinlichkeit und der Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Information zu prüfen sind. Insbesondere sind die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [Salvita], T‑303/03, Slg, EU:T:2005:200, Rn. 40 und 41, und in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. Juli 2014, Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM – Stal-Florez Botero [la nana], T‑196/13, EU:T:2014:674, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Ferner haben nach der Rechtsprechung Erklärungen an Eides statt einer Person, die enge Bindungen zu der betroffenen Partei hat, geringeren Beweiswert als Erklärungen Dritter und können daher für sich allein keinen hinreichenden Beweis darstellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil la nana, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2014:674, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall wurde die Erklärung an Eides statt vom Vertreter der Klägerin abgegeben, der darin die Umstände erläutert, unter denen er für die Klägerin bei der Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt hat. Eine solche Erklärung muss, um einen hinreichenden Beweis darzustellen, durch weitere Beweiselemente untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, Globosat Programadora/HABM – Sport TV Portugal [SPORT TV INTERNACIONAL], T‑348/12, EU:T:2014:116, Rn. 34).

30      Diese Erklärung muss umso mehr durch weitere Beweise untermauert werden, als sie von einer Person stammt, die beweisen möchte, dass sie es bei der Einlegung der Beschwerde der Klägerin nicht an Sorgfalt hat fehlen lassen.

31      Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Vertreter der Klägerin eingereichte Nachweis – die von ihm unterzeichnete Erklärung an Eides statt – allein nicht ausreichend sei, um festzustellen, dass er im vorliegenden Fall die Mindestanforderungen der anzuwendenden Sorgfalt erfüllt habe.

32      Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer in dieser Randnummer der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 2. Februar 2012, Goutier/HABM – Euro Data (ARANTAX) (T‑387/10, EU:T:2012:51, Rn. 30), gestützt hat, in dem es um eine Erklärung des Geschäftsführers der Streithelferin dieser Rechtssache ging, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, da die Beschwerdekammer den Kern der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung zutreffend berücksichtigt hat. Auch bleibt der Versuch der Klägerin, sich auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2008 (Sache R 1502/2006-4) zu stützen, nach der die Aussage eines Angestellten des die Beschwerdeführerin dieser Sache vertretenden Rechtsanwalts einen hinreichenden Beweis darstellen könne, ohne Erfolg. Zum einen liegt diese Entscheidung nämlich zeitlich vor der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung. Zum anderen muss das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C‑141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45).

33      Zweitens genügt zu dem Argument der Klägerin, in der angefochtenen Entscheidung sei das Telefax ihres Vertreters an das HABM vom 20. März 2013 und sein Telefonanruf beim Kurierdienst nicht rechtlich hinreichend berücksichtigt worden, der Hinweis, dass zum einen das im Verfahren vor dem HABM vorgelegte Telefax nur auf die Beschwerdebegründung vom 14. März 2013 Bezug nimmt, die im Rahmen der unter dem Aktenzeichen R 118/2013-1 registrierten Beschwerde eingereicht worden war. Zum anderen fehlt sowohl für den Umstand, dass dieses Telefongespräch stattgefunden hat, als auch für seinen Inhalt jeder Beweis.

34      Die hierzu vorgebrachten Argumente der Klägerin sind folglich ebenfalls zurückzuweisen und damit auch das Argument, der Vertreter der Klägerin habe annehmen dürfen, dass der Kurierdienst im vorliegenden Verfahren die unter dem Aktenzeichen R 596/2013-1 beim HABM registrierte Beschwerdeschrift parallel ebenfalls am 14. März 2013 zugestellt habe.

35      Da der einzige Klagegrund der Klägerin nicht durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

36      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

37      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten, da sie nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG – JBG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.      Die Gauff GmbH & Co. Engineering KG trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.