Language of document : ECLI:EU:C:2010:283

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Mai 2010(*)

„Zucker – Verordnung (EG) Nr. 318/2006 – Art. 16 – Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe – Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung“

In der Rechtssache C‑365/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 4. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 11. August 2008, in dem Verfahren

Agrana Zucker GmbH

gegen

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Agrana Zucker GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte W. Schwartz und H.‑J. Prieß sowie durch B. Kurzai und H. Husemeyer,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore und Z. Kupčová als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und P. Rossi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Januar 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Beschwerde der Agrana Zucker GmbH (im Folgenden: Agrana Zucker) gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. März 2008 betreffend die Produktionsabgabe für Zucker für das Wirtschaftsjahr 2007/08.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 318/2006

3        Mit der vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der 2006 erfolgten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erlassenen Verordnung Nr. 318/2006 wurden neue Verfahren und Quotenkürzungen vorgesehen. Außerdem wurden mit der Verordnung eine als „Produktionsabgabe“ bezeichnete Abgabe und neue, von der Europäischen Kommission zu verwaltende Marktinstrumente wie die Marktrücknahme eingeführt.

4        Zur Produktionsabgabe heißt es im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006:

„Es sollte eine Produktionsabgabe eingeführt werden, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.“ 

5        Art. 16 („Produktionsabgabe“) der Verordnung bestimmt:

„1.      Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird auf die [Zuckerquote], über die die [zuckererzeugenden] Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

2.      Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 [Euro] pro Tonne Quotenzucker …

3.      Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

4.      Die [Zuckerunternehmen] der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.“

6        Nach Art. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 318/2006 bezeichnet der Ausdruck „Quotenzucker“ alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden.

7        Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 318/2006 beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

8        Zur Marktrücknahme wird im 22. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt:

„Es sollten neue, von der Kommission zu verwaltende Marktinstrumente eingeführt werden. [Um] das strukturelle Gleichgewicht der Zuckermärkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, [sollte es] der Kommission möglich sein, die Marktrücknahme von Zucker zu beschließen, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet.“

9        Art. 19 („Marktrücknahme von Zucker“) der Verordnung lautet:

„1.      Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 [EG] geschlossen wurden, ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker … bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.

2.      Der Rücknahmeprozentsatz gemäß Absatz 1 wird spätestens am 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der in dem Wirtschaftsjahr erwarteten Markttendenzen festgesetzt.

3.      Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Zuckermengen, die der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 auf seine Quotenerzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr entsprechen, während der Rücknahmezeit auf eigene Rechnung ein.

Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zuckermengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr. Unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen kann jedoch nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen [Zuckermengen] als:

–        Überschusszucker … zu betrachten, der … verfügbar ist, um zu Industriezucker … zu werden,

oder

–        vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 [EG] geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

…“

 Verordnung (EG) Nr.  290/2007

10      Der achte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung Nr. 318/2006 genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 (ABl. L 78, S. 20) lautet:

„Im selben Zusammenhang müsste der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zwänge im Zusammenhang mit der Vorbeugemaßnahme ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen in den Mitgliedstaaten haben können, die besondere Anstrengungen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung gemacht haben. Eine solche Auswirkung würde in der Tat dem Ziel selbst dieser Regelung und der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker widersprechen, die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors zu gewährleisten. Daher ist für die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Prozentsatzes der einzelstaatlichen Quote, die im Rahmen der vorgenannten Umstrukturierungsregelung freigesetzt wurde, eine Ausnahme von der Anwendung des vorbeugenden Rücknahmeprozentsatzes vorzusehen.“

11      Art. 1 der Verordnung Nr. 290/2007 bestimmt:

„(1)      Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird der Prozentsatz gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 auf 13,5 % festgesetzt.

(2)      Abweichend von Absatz 1

a)      gilt der darin festgesetzte Prozentsatz nicht für Unternehmen, deren Erzeugung weniger als 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beträgt;

b)      werden bei den Unternehmen, deren Erzeugung 86,5 % ihrer Quote für das Wirtschaftsjahr 2007/08 erreicht oder übersteigt, die über 86,5 % hinaus erzeugten Mengen aus dem Markt genommen;

c)      gilt der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nicht für die Mengen, die in den Mitgliedstaaten erzeugt wurden, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu mindestens 50 % freigesetzt wurde.

         Für die Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ab dem 1. Juli 2006 zu weniger als 50 % freigesetzt wurde, wird der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz nach Maßgabe der freigesetzten Quoten verringert.

Der gemäß diesem Buchstaben geltende Prozentsatz wird im Anhang festgesetzt.

(4)      Die gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 aus dem Markt genommenen Mengen gelten als Überschusszucker … des Wirtschaftsjahres 2007/08, die zu Industriezucker … werden können.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      2006 wurde Agrana Zucker von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Erzeugung von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2006/07 bis einschließlich 2014/15 eine Quote von 405 812,4 t zugeteilt. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 setzte die Behörde nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 290/2007 für Agrana Zucker die Schwelle für die Erzeugung im Rahmen der Quote auf 86,5 % ihrer Quote, d. h. 351 027,73 t, fest und verpflichtete somit das Unternehmen zu einer Rücknahme von 13,5 % ihrer Quote, d. h. 54 784,67 t Zucker.

13      Mit Bescheid vom 28. Jänner 2008 setzte die Agrarmarkt Austria (Förderungsabwicklungsstelle) die von Agrana Zucker für das Wirtschaftsjahr 2007/08 geschuldete Produktionsabgabe auf 4 869 748,80 Euro fest und forderte sie auf, ihr diesen Betrag zu überweisen.

14      Agrana Zucker beanstandete, dass die Produktionsabgabe auf der Grundlage der ihr zugeteilten Quote berechnet worden sei und somit in diese Grundlage die vom Markt genommenen 54 784,67 t Zucker, die sie nicht mehr als im Rahmen der Quote erzeugte Menge habe verkaufen können, einbezogen worden seien. Sie erhob deshalb gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Berufung. Dieser wies die Berufung mit Bescheid vom 25. März 2008 ab, der Gegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist.

15      Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, macht Agrana Zucker im Ausgangsverfahren geltend, dass die Berücksichtigung der vom Markt genommenen Zuckermenge bei der Berechnung der Produktionsabgabe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot nach Art. 34 Abs. 2 EG verstoße. Sie ist der Ansicht, dass sich ein solcher Verstoß durch eine mit dem Primärrecht im Einklang stehende Auslegung des Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 vermeiden lasse.

16      Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, dass die Frage, die sich im Rahmen des Unionsrechts stelle, im Hinblick auf die Rechtsansichten der Parteien, das Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06, Slg. 2008, I‑3231), und die Bedenken der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 nicht ohne Weiteres beantwortet werden könne und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht geklärt worden sei.

17      Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 dahin gehend auszulegen, dass auch eine Zuckerquote, die infolge einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 1 der Verordnung Nr. 290/2007 nicht ausgenützt werden kann, Teil der Bemessung der Produktionsabgabe zu sein hat?

2.      Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

         Ist Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 mit Primärrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem aus Art. 34 EG abzuleitenden Diskriminierungsverbot, vereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

18      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 dahin auszulegen ist, dass auch die Quotenzuckermenge, die gemäß Art. 19 dieser Verordnung und Art. 1 der Verordnung Nr. 290/2007 aus dem Markt genommen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe einbezogen wird.

19      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens sowie die spanische und die litauische Regierung vertreten die Auffassung, dass die Produktionsabgabe auf die tatsächlich erzeugte und absetzbare Quotenzuckermenge als solche zu erheben sei und nicht auf die Quote selbst. Die aus dem Markt genommene Zuckermenge dürfe daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Abgabe nicht berücksichtigt werden.

20      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 318/2006 ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 auf die Zuckerquote, über die die zuckererzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben wird. Diese Bestimmung macht somit deutlich, dass die genannte Quote die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe bildet. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage der Abgabe, die von einem zuckererzeugenden Unternehmen zu zahlen ist, aus der Zuckerquote gebildet wird, die dem Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zugeteilt worden ist.

21      Zwar kann der Begriff „Produktionsabgabe“, der im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 sowie im Titel und in Art. 16 dieser Verordnung verwendet wird, zu Missverständnissen führen, soweit es um die Festlegung der Bemessungsgrundlage geht, weil er nicht eine Abgabe auf eine Quote, sondern eine Abgabe auf tatsächlich erzeugte Lebensmittel zu bezeichnen scheint. Dasselbe gilt für den Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung, wonach die „Produktionsabgabe … auf 12,00 [Euro] pro Tonne Quotenzucker [festgesetzt wird]“, da „Quotenzucker“ nach Art. 2 Nr. 5 der Verordnung alle Zuckermengen bezeichnet, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden.

22      Wie jedoch die Generalanwältin in den Nrn. 46 bis 51 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, geht aus Inhalt und Systematik von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 hervor, dass der Gesetzgeber der Union im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker eine neue Abgabe einführen wollte, deren Bemessungsgrundlage nicht die tatsächlich erzeugte Zuckermenge ist, sondern die zugeteilte Zuckerquote. Während in Art. 16 Abs. 1 nämlich der Grundsatz festgeschrieben wird, dass eine Abgabe auf die Zuckerquote erhoben wird, über die die zuckererzeugenden Unternehmen verfügen, dient Art. 16 Abs. 2 allein der Festsetzung der Höhe dieser Abgabe.

23      Diese Sichtweise wird durch Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 318/2006 bestätigt, der wiederum festlegt, wie die Produktionsabgabe konkret zu erheben ist. Zum einen bestimmt nämlich sein Unterabs. 1, dass die „gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe … von dem Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben [wird]“. Zum anderen verlangt Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 2, dass die Zahlungen durch die Unternehmen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahrs erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch nicht bekannt, wie viel Zucker in diesem Wirtschaftsjahr erzeugt wird, da das Wirtschaftsjahr nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung am 1. Oktober beginnt und am 30. September des folgenden Jahres endet.

24      Im Übrigen ergibt sich weder aus der Verordnung Nr. 318/2006 noch aus irgendeinem Umstand, dass der Gesetzgeber der Union die gemäß Art. 19 dieser Verordnung aus dem Markt genommene Quotenzuckermenge von der Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe ausnehmen wollte. Die Auffassung, dass diese Abgabe nur auf die Zuckermenge zu erheben sei, die der Differenz zwischen der zugeteilten Zuckerquote und der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge entspreche, findet insbesondere in dem in den Randnrn. 20 bis 23 des vorliegenden Urteils untersuchten Art. 16 der Verordnung keine Grundlage.

25      Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 dahin auszulegen ist, dass auch die Quotenzuckermenge, die gemäß Art. 19 dieser Verordnung und Art. 1 der Verordnung Nr. 290/2007 aus dem Markt genommen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe einbezogen wird.

 Zur zweiten Frage

26      Die zweite Frage betrifft die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006. Das vorlegende Gericht möchte für den Fall der Bejahung seiner ersten Frage insbesondere wissen, ob diese Bestimmung im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gültig ist.

 Zur Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

27      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens trägt im Wesentlichen vor, dass die Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie zur Zahlung einer Abgabe auf eine Zuckermenge führe, die nicht erzeugt worden sei und damit nicht existiere, oder aber zur Zahlung einer Abgabe auf eine Zuckermenge, die tatsächlich erzeugt worden sei, jedoch als Überschusszucker gelte, der entweder zu Industriezucker werden könne, der zur Hälfte des Preises von Quotenzucker verkauft werde, oder als Quotenzucker in das nächste Wirtschaftsjahr übergeführt werden könne, in dem er erneut mit der Produktionsabgabe belastet werde. Die den zuckererzeugenden Unternehmen damit auferlegten finanziellen Belastungen seien zur Erreichung des im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 festgelegten Ziels nicht erforderlich, weil die Einnahmen aus der Produktionsabgabe die Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker überstiegen.

28      Dieser Standpunkt wird von der spanischen, der litauischen und der polnischen Regierung geteilt, die ebenfalls der Auffassung sind, dass die Erhebung der Produktionsabgabe auf die aus dem Markt genommene Quotenzuckermenge auf eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung der betroffenen Unternehmen hinauslaufe. Die litauische Regierung, die sich wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens auf das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. beruft, unterstreicht insbesondere, dass den Erzeugern trotz des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügten, keine höhere Abgabe auferlegt werden dürfe, als sie für die Erreichung der mit dieser Abgabe verfolgten Ziele erforderlich sei. Die polnische Regierung, die zudem darauf hinweist, dass der aus dem Markt genommene Zucker keine Kosten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker verursache, ist wiederum der Ansicht, dass den Organen in dem betreffenden Bereich aufgrund des technischen Charakters der fraglichen Bestimmung kein weites Ermessen zustehe.

29      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C‑33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, ist in ständiger Rechtsprechung entschieden worden, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt und dass aufgrund dieses Ermessens die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall geht aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 hervor, dass die Produktionsabgabe eingeführt wurde, um zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beizutragen.

33      Da die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe anhand der den Unternehmen zugeteilten Quote ermittelt wird, ermöglicht die Abgabe stabile Einnahmen für den Haushalt der Europäischen Union, weil die Einnahmen nicht von den tatsächlich erzeugten Mengen oder etwaigen Marktrücknahmen abhängen. Darüber hinaus ermöglicht es diese Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Einnahmen während des Wirtschaftsjahrs zu erzielen, wie dies in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 318/2006 vorgesehen ist.

34      Was die im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 genannten Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker angeht, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um die Ausfuhrerstattungen bei Zucker und Isoglukose, die Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker in der chemischen Industrie sowie die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einlagerung handelt.

35      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 38 bis 40 und 81 bis 84 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, im Rahmen der neuen gemeinsamen Agrarpolitik die Politik der Preisstützung und der produktionsabhängigen Förderung stufenweise auf eine Politik der produktionsentkoppelten Stützung der landwirtschaftlichen Einkommen umzustellen. Die Verringerung der Stützung des Zuckermarkts wurde durch eine Stützung der Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmen in Gestalt einer „entkoppelten“ Direktzahlung teilweise ausgeglichen. Die Kosten der neuen Maßnahmen, die hauptsächlich für die entkoppelten Direktzahlungen an die Erzeuger anfielen, sollten nach Nr. 5 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (KOM[2005] 263 endg.) im Wesentlichen durch die Einsparungen ausgeglichen werden, die sich aus der deutlichen Reduzierung der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen und aus der Abschaffung der Raffinationsbeihilfe ergeben, wobei die Reform, wie zum Zeitpunkt der Reformvorschläge für die gemeinsame Agrarpolitik im Januar 2003 vereinbart, für den betreffenden Zeitraum gleichbleibende Kosten vorsah.

36      Vor diesem Hintergrund ist das im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 318/2006 genannte Ziel in dem Sinne zu verstehen, dass die Produktionsabgabe zur Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im Zuckersektor einschließlich der entkoppelten Direktzahlung, der höchsten Ausgabe, beiträgt.

37      Es steht fest, dass die Einnahmen aus der Produktionsabgabe für jedes Wirtschaftsjahr sehr viel niedriger sind als der Gesamtbetrag dieser Ausgaben.

38      Somit unterscheidet sich die Produktionsabgabe von der Maßnahme, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a. ergangen ist, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Art der Berechnung der in den Randnrn. 57 bis 60 dieses Urteils untersuchten Abgaben über das hinausging, was zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1) erforderlich war, der darin bestand, die Erzeuger nach dem Grundsatz der Selbstfinanzierung auf gerechte und wirksame Art zur vollen Tragung der durch den Absatz der überschüssigen Gemeinschaftserzeugung entstehenden Kosten heranzuziehen.

39      Zur finanziellen Belastung der abgabenpflichtigen Unternehmen infolge der Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe ist festzustellen, dass sie teilweise durch den Vorteil ausgeglichen wird, der diesen Unternehmen durch die Marktrücknahme entsteht, da diese, wie sich aus dem 22. Erwägungsgrund und Art. 19. Abs. 1 der Verordnung Nr. 318/2006 ergibt, dazu dient, das strukturelle Gleichgewicht der Märkte auf einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, bis sich der Markt wieder im Gleichgewicht befindet. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Unternehmen nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe auf die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten abwälzen können.

40      Nach alledem ist die Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht offensichtlich ungeeignet und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 Zur Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

41      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens und die litauische Regierung tragen vor, dass die Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe außerdem zu einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führe. Da die Marktrücknahmen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 290/2007 nicht nach einem einheitlichen Prozentsatz, sondern unter Anwendung von für die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Koeffizienten erfolgten, werde einigen Unternehmen eine im Verhältnis zur tatsächlich erzeugten Zuckermenge höhere Abgabe auferlegt als anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien.

42      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, nach ständiger Rechtsprechung lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Im vorliegenden Fall setzt Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 290/2007 den in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 318/2006 genannten, für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Prozentsatz von Quotenzucker, der aus dem Markt zu nehmen ist, für das Wirtschaftsjahr 2007/08 auf 13,5 % fest. Abweichend von dieser Vorschrift bestimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 209/2007 erstens, dass dieser Prozentsatz nicht für die Mengen gilt, die in den Mitgliedstaaten erzeugt wurden, deren einzelstaatliche Zuckerquote infolge der Aufgabe der Quoten gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) ab dem 1. Juli 2006 zu mindestens 50 % freigesetzt wurde, und zweitens, dass dieser Prozentsatz für die Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliche Zuckerquote ab dem 1. Juli 2006 zu weniger als 50 % freigesetzt wurde, nach Maßgabe der freigesetzten Quoten verringert wird.

44      Daraus folgt, dass die Menge, die die Unternehmen für dieses Wirtschaftsjahr aus dem Markt nehmen müssen, insbesondere davon abhängen kann, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind. Somit ist der von ihnen nach Maßgabe der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge entrichtete Teil der Produktionsabgabe größer oder kleiner, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die Unternehmen ansässig sind.

45      Die Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe kann folglich aufgrund der Art der Festsetzung der Rücknahme dazu führen, dass Unternehmen, die sich in einer eventuell vergleichbaren Lage befinden, aber in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, unterschiedlich behandelt werden.

46      Eine solche Behandlung der Unternehmen erweist sich jedoch als objektiv gerechtfertigt. Da die Verteilung der Quoten auf die Unternehmen und ihre Verwaltung weiterhin durch die Mitgliedstaaten erfolgt, wird nämlich auch die Quotenaufgabe jeweils von ihnen organisiert und ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission es nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 290/2007 für erforderlich erachtet, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Zwänge im Zusammenhang mit der Rücknahme ernsthafte wirtschaftliche Auswirkungen auf die Unternehmen in den Mitgliedstaaten haben können, die besondere Anstrengungen im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 320/2006 eingeführten Umstrukturierungsregelung gemacht haben, und dass eine solche Auswirkung dem Ziel selbst dieser Regelung und der gemeinsamen Marktorganisation widersprechen würde, die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors zu gewährleisten. Daher dient die vollständige oder teilweise Ausnahme von der Anwendung des für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Rücknahmeprozentsatzes dem Ziel, den von diesen für die endgültige Aufgabe von Quoten unternommenen Anstrengungen Rechnung zu tragen (vgl. entsprechend Urteil Agrana Zucker, Randnr. 51).

47      Demnach verstößt die Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

48      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 berühren könnte.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass auch die Quotenzuckermenge, die gemäß Art. 19 dieser Verordnung und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung Nr. 318/2006 genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 aus dem Markt genommen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe einbezogen wird.

2.      Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 berühren könnte.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.