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Klage, eingereicht am 3. August 2020 – SATSE/Kommission

(Rechtssache T-484/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Sindicato de Enfermería (SATSE) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sesmero González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt, die am 4. Juni 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 175/11 – L 175/14) veröffentlichte Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 2 und 18 der Richtlinie 2000/54/EG in Verbindung mit deren Anhang III.

Es gebe keine wirksame Behandlung oder Vorbeugung gegen den biologischen Arbeitsstoff SARS-CoV-2; es handele sich um ein Virus, das als hoch ansteckend und mutierend eingestuft werde, so dass die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß sei; das Coronavirus SARS-CoV-2 verursache schwere Erkrankungen und Symptome, so dass es eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufe und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstelle.

Zweiter Klagegrund: Erheblicher Verstoß gegen eine Formvorschrift wegen des Fehlens einer Begründung für die Einstufung des biologischen Arbeitsstoffes SARS-CoV-2 in Gruppe 3.

Obwohl die Kommission anerkannt habe, dass es keine Impfung und keine wirksame Behandlung gebe, sei SARS-CoV-2 ungeachtet der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 2000/54/EG statt in die Risikogruppe 4 in die Risikogruppe 3 eingestuft worden.

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