Language of document : ECLI:EU:C:2019:334

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 30. April 2019(1)

Rechtssache C128/18

Dumitru-Tudor Dorobantu,

Beteiligte:

Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

(Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Pflicht der vollstreckenden Justizbehörden, die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen – Prüfungsumfang – Kriterien“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen der durch die deutsche Justiz erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der Übergabe von Herrn Dumitru-Tudor Dorobantu an die rumänische Justiz, die auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2) einen Europäischen Haftbefehl erlassen hat. Dieser Europäische Haftbefehl wurde in einem ersten Schritt zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt und sodann, in einem zweiten Schritt, zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

2.        Im Nachgang zu den Urteilen vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru(3), und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn)(4), trägt dieses Vorabentscheidungsersuchen zur Bestimmung der Garantien bei, die vorzusehen sind, um zu gewährleisten, dass die Grundrechte der im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls zu übergebenden Person in einem Fall gewahrt werden, in dem das Strafvollzugssystem des Ausstellungsmitgliedstaats an einem systemischen oder allgemeinen Mangel leidet.

3.        Insbesondere wird der Gerichtshof damit ersucht, die Intensität der Prüfung zu bestimmen, die die vollstreckende Justizbehörde vorzunehmen hat, um die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu beurteilen, der die betroffene Person aufgrund ihrer Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ausgesetzt wäre, und die verschiedenen Faktoren und Kriterien zu definieren, die diese Justizbehörde bei dieser Beurteilung berücksichtigen muss.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Charta der Grundrechte der Europäischen Union

4.        Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5) lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

5.        In den Erläuterungen zur Charta(6) heißt es, dass „[d]as Recht nach Artikel 4 [der Charta] … dem Recht [entspricht], das durch den gleich lautenden Artikel 3 [der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(7)] garantiert ist … Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.“(8)

2.      Rahmenbeschluss 2002/584

6.        Der durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführte Europäische Haftbefehl wurde geschaffen, um den klassischen Mechanismus der Auslieferung, der eine Entscheidung der Exekutive erfordert, durch ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden zu ersetzen, das auf den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und justiziellen Entscheidungen sowie des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht(9).

7.        Mit diesem Rahmenbeschluss wird somit ein neues vereinfachtes und wirksameres System der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, eingeführt(10), wobei die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eingeschränkt und Fristen für den Erlass von Entscheidungen in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl festgelegt werden(11).

8.        In den Erwägungsgründen 12 und 13 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …

(13)      Niemand sollte in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

9.        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

B.      Deutsches Recht

10.      Der Rahmenbeschluss 2002/584 wurde durch die §§ 78 bis 83k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen(12) vom 23. Dezember 1982 in der durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(13) vom 20. Juli 2006 geänderten Fassung (im Folgenden: IRG) in deutsches Recht umgesetzt.

11.      Nach § 29 Abs. 1 IRG, der nach § 78 Abs. 1 IRG auf den Europäischen Haftbefehl anwendbar ist, entscheidet das Oberlandesgericht (Deutschland) auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Entscheidung ergeht nach § 32 IRG durch Beschluss.

12.      § 73 IRG bestimmt:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten … Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 [EUV] enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

13.      Herr Dorobantu ist ein in Hamburg (Deutschland) wohnhafter rumänischer Staatsangehöriger.

14.      Die deutschen Justizbehörden wurden auf der Grundlage eines ersten Europäischen Haftbefehls, der am 12. August 2016 von der Judecătoria Medgidia (Amtsgericht Medgidia, Rumänien) erlassen worden war, mit einem Antrag auf Übergabe des Betroffenen befasst. Dieser Haftbefehl wurde zum Zweck der Strafverfolgung wegen Vermögens- und Urkundsdelikten ausgestellt.

15.      Im Rahmen der Bewilligung der Vollstreckung dieses Haftbefehls berücksichtigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (im Folgenden: OLG Hamburg) konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen in Rumänien. In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Căldăraru entwickelten Grundsätze prüfte es die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über die Bedingungen, unter denen Herr Dorobantu im Anschluss an seine Übergabe inhaftiert würde. Nach den Angaben des OLG Hamburg geht aus diesen Informationen hervor, dass der Betroffene im Fall der Untersuchungshaft in Gemeinschaftszellen entweder für vier Personen (mit einer Fläche von 12,30 m², 12,67 m² oder 13,50 m²) oder für zehn Personen (mit einer Fläche von 36,25 m²) inhaftiert würde. Im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe würde Herr Dorobantu hingegen für die Dauer von 21 Tagen in einer Anstalt untergebracht, in der jeder Gefangene über eine Fläche von 3 m² verfüge, und sodann unter denselben Bedingungen, falls er dem geschlossenen Vollzugsregime unterstellt werde. Sollte ihm hingegen der offene oder halboffene Vollzug gewährt werden, würde er über einen persönlichen Raum mit einer Fläche von 2 m² pro Person verfügen(14).

16.      Das vorlegende Gericht nahm eine Gesamtwürdigung dieser Haftbedingungen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vor. Es kam zu dem Schluss, in Anbetracht der erheblichen Verbesserung des rumänischen Strafvollzugssystems hinsichtlich sowohl der baulichen Anlagen als auch der Kontrollmechanismen bestehe keine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Betroffenen im Sinne des Urteils Aranyosi und Căldăraru.

17.      Im Übrigen stellte das vorlegende Gericht fest, dass, falls die Übergabe des Betroffenen abgelehnt würde, die von ihm womöglich begangenen Straftaten ungeahndet blieben, was dem Ziel widerspräche, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.

18.      Auf der Grundlage der Beschlüsse des OLG Hamburg vom 3. und vom 19. Januar 2017 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (Deutschland) die Übergabe von Herrn Dorobantu an die rumänischen Behörden, die nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, zu der er wegen in Deutschland begangener anderweitiger Straftaten verurteilt worden war, vollzogen werden sollte.

19.      Diese Beschlüsse wurden allerdings durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. Dieses befand nämlich, dass es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Übergabe des Betroffenen erforderlich sei, zunächst den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen, damit er sich zu den Faktoren äußere, die für die Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat maßgeblich seien.

20.      Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 hat das OLG Hamburg daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen sind im Kontext des Rahmenbeschlusses 2002/584 aus Art. 4 der Charta zu fordern?

a)      Gibt es namentlich aus unionsrechtlicher Sicht eine „absolute“ Untergrenze bezüglich der Haftraumgröße, unterhalb derer stets ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta vorliegt?

i)      Kommt es bei der Bestimmung des individuellen Haftraumanteils darauf an, ob es sich um eine Einzelzelle oder eine Gemeinschaftszelle handelt?

ii)      Ist bei der Berechnung der Haftraumgröße die durch die Möblierung (Bett, Schrank etc.) in Anspruch genommene Fläche in Abzug zu bringen?

iii)      Welche baulichen Voraussetzungen sind für die Frage unionsrechtskonformer Haftbedingungen gegebenenfalls relevant? Welche Bedeutung hat gegebenenfalls der unmittelbar (oder nur mittelbar) von der Haftzelle eröffnete Zugang etwa zu Sanitär- oder sonstigen Räumen sowie die Versorgung mit kaltem und warmem Wasser, Heizung, Beleuchtung etc.?

b)      Inwieweit spielen unterschiedliche „Vollzugsregime“, namentlich unterschiedliche Aufschlusszeiten und unterschiedliche Grade der Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugsanstalt für die Bewertung eine Rolle?

c)      Dürfen – wie es der Senat in seinen Zulässigkeitsentscheidungen getan hat – auch rechtliche und organisatorische Verbesserungen im Ausstellungsmitgliedstaat (Einführung eines Ombudsmann-Systems, Etablierung von Strafvollstreckungsgerichten etc.) in den Blick genommen werden?

2.      Nach welchen Maßstäben sind die Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten? Inwieweit beeinflussen diese Maßstäbe die Auslegung des Begriffs der „echten Gefahr“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Sachen Aranyosi und Căldăraru?

a)      Sind die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaates insoweit zu umfassender Kontrolle der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat befugt oder haben sie sich auf eine „Evidenzkontrolle“ zu beschränken?

b)      Sofern der Gerichtshof im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu dem Ergebnis gelangt, dass es „absolute“ unionsrechtliche Vorgaben für die Haftbedingungen gibt: Wäre eine Unterschreitung dieser Mindestbedingungen in dem Sinne „abwägungsresistent“, dass damit sogleich stets eine die Auslieferung verbietende „echte Gefahr“ vorläge, oder darf der Vollstreckungsmitgliedstaat gleichwohl in eine Abwägung eintreten? Dürfen dabei Gesichtspunkte wie die Aufrechterhaltung des innereuropäischen Rechtshilfeverkehrs, die Funktionsfähigkeit der europäischen Strafrechtspflege oder die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden?

21.      Mit Beschluss vom 25. September 2018 hat das OLG Hamburg dem Gerichtshof mitgeteilt, dass Herr Dorobantu zwischenzeitlich von der Judecătoria Medgidia (Amtsgericht Medgidia) wegen der in Rumänien begangenen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei am 14. Juni 2018 in Abwesenheit ergangen. Der am 12. August 2016 zum Zweck der Strafverfolgung erlassene Europäische Haftbefehl sei durch einen neuen Europäischen Haftbefehl „ersetzt“ worden, der am 1. August 2018 zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellt worden sei. Das Vorabentscheidungsersuchen werde dennoch aufrechterhalten, da die vorgelegten Fragen für das Ausgangsverfahren weiterhin uneingeschränkt relevant seien.

IV.    Einleitende Erwägungen

22.      Bevor ich mich der Prüfung der Fragen zuwende, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof stellt, erscheinen mir zwei Vorbemerkungen erforderlich.

23.      Die erste betrifft die „Ersetzung“ Europäischer Haftbefehle, von der das vorlegende Gericht in seinem Beschluss vom 25. September 2018 gesprochen hat. Die zweite bezieht sich auf den Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die meines Erachtens den Rahmen für die Beantwortung der Vorlagefragen vorgibt.

A.      Die „Ersetzung“ Europäischer Haftbefehle

24.      Wie bereits erwähnt, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit seinem Beschluss vom 25. September 2018 mitgeteilt, dass der Europäische Haftbefehl, den die Judecătoria Medgidia (Amtsgericht Medgidia) zum Zweck der Strafverfolgung gegen Herrn Dorobantu ausgestellt habe, im Laufe des Ausgangsverfahrens durch einen neuen Europäischen Haftbefehl „ersetzt“ worden sei, der von demselben Gericht, diesmal zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, ausgestellt worden sei.

25.      Auch wenn die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen im Kontext der Vollstreckung dieses zweiten Europäischen Haftbefehls uneingeschränkt relevant bleiben – was alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben –, ist es gleichwohl erforderlich, dass die vollstreckende Justizbehörde möglichst zeitnah die Hinfälligkeit des ersten Europäischen Haftbefehls feststellt und mit dem Verfahren zur Bewilligung der Vollstreckung des zweiten Haftbefehls wieder von vorne beginnt. Dies ist unumgänglich, um die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie die der gesuchten Person durch den Rahmenbeschluss 2002/584 verliehenen Rechte und Garantien zu gewährleisten.

26.      Schon seiner Natur nach sowie aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Bewilligung seiner Vollstreckung kann der zweite Europäische Haftbefehl nämlich nicht im Wege einer bloßen Ersetzung vollstreckt werden.

27.      Aus Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geht hervor, dass „[es sich b]ei dem Europäischen Haftbefehl … um eine justizielle Entscheidung [handelt]“. Die angebliche „Ersetzung“ kann also nicht darüber hinwegtäuschen, dass der zweite, zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassene Europäische Haftbefehl auf einem neuen nationalen Urteil beruht und eine justizielle Entscheidung darstellt, die sich von der dem ersten Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Entscheidung unterscheidet und daher besonderen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen genügen muss. So braucht nur darauf hingewiesen zu werden, dass die Vollstreckung dieses zweiten Europäischen Haftbefehls zu einer erneuten Haft führen kann, die nicht mit einer der Urteilsfindung vorausgehenden vorläufigen Haftmaßnahme gleichzusetzen wäre – wie es unter der Geltung des ersten Europäischen Haftbefehls der Fall war –, sondern mit dem Beginn der Strafvollstreckung, wobei die auf diese Weise verbüßte Haft auf die zu vollstreckende Strafe anzurechnen wäre(15).

28.      Die Bewilligung der Vollstreckung des zweiten Europäischen Haftbefehls erfordert also seitens der vollstreckenden Justizbehörde, dass sie zum einen die Hinfälligkeit des ersten Europäischen Haftbefehls feststellt und zum anderen mit dem Bewilligungsverfahren wieder von vorne beginnt und auf diese Weise das Vorliegen sämtlicher Vollstreckungsvoraussetzungen des zweiten Haftbefehls prüft, wie es sich im Ausgangsverfahren aus dem vom vorlegenden Gericht übermittelten Beschluss vom 25. September 2018 zu ergeben scheint.

B.      Die Rechtsprechung „Aranyosi und Căldăraru“

29.      Die zweite Bemerkung betrifft die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Căldăraru entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat. Diese Rechtsprechung gibt nämlich den Rahmen vor, in dem die vorliegenden Fragen zur Vorabentscheidung zu untersuchen und zu beantworten sind.

30.      Im Urteil Aranyosi und Căldăraru hat der Gerichtshof erstmals eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unter Mitgliedstaaten anerkannt, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen, falls der Betroffene aufgrund von Mängeln des Strafvollzugssystems dieses Staates einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

31.      In diesem Urteil setzte der Gerichtshof den Rahmen für diese Prüfung, indem er deren Rechtsgrundlage, Zielsetzung und Typologie sowie ihre Natur und ihre Auswirkungen bestimmte.

32.      Diese Prüfung beruht auf Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und zielt darauf ab, die Einhaltung von Art. 4 der Charta zu gewährleisten, in dem, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, „einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten“(16) verankert ist und der „absoluten Charakter“(17) hat.

33.      Die betreffende Prüfung kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn die vollstreckende Justizbehörde auf der Grundlage ihr vorliegender objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststellt, dass das Strafvollzugssystem des Ausstellungsmitgliedstaats Mängel aufweist, sei es in systemischer oder allgemeiner Hinsicht, sei es in Bezug auf bestimmte Personengruppen oder sei es im Hinblick auf bestimmte Haftanstalten(18).

34.      Unter diesen Umständen muss die vollstreckende Justizbehörde „konkret und genau“ prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird(19).

35.      Auf die Feststellung eines allgemeinen Mangels im Strafvollzugssystem des Ausstellungsmitgliedstaats folgt also eine individuelle und gründliche Beurteilung der Gefahr, der der Betroffene ausgesetzt sein wird.

36.      Diese Prüfung kann eine erhebliche Auswirkung auf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls haben. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass sie die vollstreckende Justizbehörde dazu veranlassen kann, das Verfahren zur Übergabe der betreffenden Person aufzuschieben oder gar zu beenden(20).

37.      Im Anschluss an das Urteil Aranyosi und Căldăraru befasste das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) den Gerichtshof mit zwei neuen Vorabentscheidungsersuchen. Das erste Ersuchen, das am 12. September 2016 im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung zweier Europäischer Haftbefehle gegen Herrn Pál Aranyosi eingereicht wurde, endete mit dem Erlass eines Erledigungsbeschlusses, da diese Europäischen Haftbefehle aufgehoben worden waren, bevor der Gerichtshof zu einer Entscheidung kam(21).

38.      Das zweite Ersuchen, das am 27. März 2018 im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ML eingereicht wurde, ermöglichte es dem Gerichtshof, in seinem Urteil Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung und Tragweite der von ihm im Urteil Aranyosi und Căldăraru entwickelten Grundsätze zu präzisieren(22), insbesondere im Kontext der individuellen und gründlichen Beurteilung der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

39.      So entschied der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass, „wenn die vollstreckende Justizbehörde über Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats verfügt, …

–        …

–        die vollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen muss, in denen die [Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangen ist,] nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird;

–        die vollstreckende Justizbehörde dazu nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person prüfen muss, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta … ausgesetzt sein wird;

–        die vollstreckende Justizbehörde Informationen berücksichtigen kann, die von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich die Zusicherung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta … ausgesetzt sein wird.“

40.      Das Urteil Generalstaatsanwaltschaft wurde am 25. Juli 2018 verkündet, d. h. einige Monate nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens. Meines Erachtens beantwortet es den überwiegenden Teil der Fragestellungen, die das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache aufwirft.

V.      Würdigung

41.      Die vorgelegten Fragen sind vorzugsweise in einer anderen Reihenfolge zu prüfen, als sie vom vorlegenden Gericht dargelegt wurden.

42.      Denn obgleich das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 1 und 2 b den Gerichtshof ersucht, sich zu den verschiedenen Faktoren zu äußern, die die vollstreckende Justizbehörde berücksichtigen muss, um die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat konkret und genau zu beurteilen, erscheint es mir unumgänglich, zunächst die Intensität dieser Prüfung zu bestimmen, worum das vorlegende Gericht mit seiner Frage 2 a ersucht.

A.      Zur Intensität der Prüfung der Haftbedingungen in der Anstalt, in der der Betroffene wahrscheinlich inhaftiert sein wird

43.      Mit seiner Frage 2 a ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Bestimmung der Intensität der Prüfung, die die vollstreckende Justizbehörde vorzunehmen hat, wenn sie individuell und eingehend prüft, ob der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

44.      Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die vollstreckende Justizbehörde eine „umfassende“ Prüfung der Bedingungen, unter denen der Betroffene im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert sein wird, vorzunehmen hat oder vielmehr eine „reduzierte“ Prüfung dieser Bedingungen, die sich auf eine „Evidenzkontrolle“ beschränkt. In diesem Zusammenhang scheint sich das vorlegende Gericht darüber im Unklaren zu sein, ob sich die vollstreckende Justizbehörde mit der Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaats zufriedengeben darf, dass der Betroffene infolge seiner Haftbedingungen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden werde.

45.      Wie bereits erwähnt, ermöglichen die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Căldăraru entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat, die Beantwortung dieser Fragestellungen.

46.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft die örtliche Reichweite der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden Prüfung eingeschränkt, indem er sie auf die Haftbedingungen in den Haftanstalten beschränkt hat, in denen die betreffende Person „wahrscheinlich“ inhaftiert sein wird(23) oder „konkret inhaftiert werden soll“, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken(24); dabei hat er jedoch besonderen Wert darauf gelegt, deutlich zu machen, dass diese Prüfung eine Würdigung aller maßgeblichen materiellen Aspekte der Haft beinhaltet.

47.      Es steht außer Zweifel, dass das Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen zu werden, ein absolutes Recht ist, dessen Verletzung nur nach einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls umfassenden Prüfung festgestellt werden kann.

48.      Dieser Grundsatz wurde zunächst implizit im Urteil Aranyosi und Căldăraru aufgestellt, als der Gerichtshof von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung „konkret und genau“(25) zu prüfen.

49.      Sodann wurde er im Urteil Generalstaatsanwaltschaft bestätigt.

50.      In der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, war der Gerichtshof insbesondere mit der Frage befasst, ob die Einhaltung von Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde „jeweils eine umfassende Prüfung der … Haftbedingungen“ im Ausstellungsmitgliedstaat vornimmt, indem sie nicht nur die Fläche des dem Gefangenen zur Verfügung stehenden persönlichen Raums, sondern auch „die sonstigen Bedingungen der Inhaftierung“(26) ermittelt. Gefragt wurde außerdem, ob die Haftbedingungen im Licht der Rechtsprechung des EGMR zu beurteilen sind, wie sie sich aus dessen Urteil vom 20. Oktober 2016, Muršić/Kroatien(27), ergibt.

51.      Der Gerichtshof hat im Urteil Generalstaatsanwaltschaft zunächst festgestellt, dass die Beurteilung des Mindestmaßes an Schwere einer Misshandlung „von sämtlichen Umständen des Falles“(28) abhängt, und hat daher von der vollstreckenden Justizbehörde verlangt, erforderlichenfalls nähere Angaben zu „den konkreten und genauen Haftbedingungen“ der betroffenen Person einzuholen(29).

52.      In Bezug auf die Haftbedingungen hat sich der Gerichtshof auf diejenigen bezogen, die der EGMR in seinem Urteil Muršić/Kroatien explizit dargelegt hatte(30). Die vollstreckende Justizbehörde muss nicht nur den persönlichen Raum berücksichtigen, über den der Gefangene bei seiner Inhaftierung verfügen wird, sondern auch andere relevante Aspekte, die seine Haftbedingungen beeinträchtigen können. So muss sie Dauer und Ausmaß der Einschränkung, aber auch die Bewegungsfreiheit und das Angebot an Aktivitäten außerhalb der Zelle, das der Gefangene wahrnehmen kann, sowie die allgemeine Angemessenheit der baulichen Anlagen und der Leistungen der betreffenden Haftanstalt berücksichtigen. Hingegen hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass die vollstreckende Justizbehörde ihre Beurteilung auf Faktoren stützt, die keine offensichtliche Bedeutung für die Freiheitsentziehung haben(31).

53.      In Anbetracht der vom Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft entwickelten Grundsätze muss die vollstreckende Justizbehörde also die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich inhaftiert sein wird, ausgesetzt wäre, unter Würdigung aller dafür maßgeblichen materiellen Aspekte der Haft beurteilen. Hingegen kann sich diese Prüfung, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, ausgeführt hatte, nicht auf Aspekte beziehen, die über das für diese Beurteilung Erforderliche hinausgehen(32).

54.      Was nun die Frage anbelangt, welches Gewicht der von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats erteilten Zusicherung beizumessen ist, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im genannten Urteil entschieden hat, dass sie ein Aspekt ist, den die vollstreckende Justizbehörde „nicht ignorieren darf“(33). Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass sich die vollstreckende Justizbehörde bei Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Charta verstoßen, in Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht, „auf diese Zusicherung … verlassen [muss]“(34).

55.      Ich kann mich daher nicht der Auffassung anschließen, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vertrauenswürdigkeit dieser Zusicherung anhand der verfügbaren Angaben über die Haftbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat überprüfen könne.

56.      Eine solche Überprüfung würde nämlich keineswegs das gegenseitige Vertrauen stärken, das die Beziehungen zwischen den ausstellenden und den vollstreckenden Justizbehörden prägen muss, sondern würde vielmehr ein wechselseitiges Misstrauen hervorrufen und mittelbar das vereinfachte Verfahren der Übergabe in Frage stellen, auf dem der Europäische Haftbefehl beruht.

57.      Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass eine mitgliedstaatliche Behörde nach dem Unionsrecht gemäß den für die Vertragsverletzungsklage geltenden Grundsätzen an ihre Zusagen gebunden ist. Zur Veranschaulichung: Würden die von der ausstellenden Justizbehörde über eine zur Strafvollzugsverwaltung gehörende Behörde abgegebenen Zusagen nicht eingehalten, so dass der Betroffene einer den Vorgaben der Charta und der EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, würde dies die Haftung des Ausstellungsmitgliedstaats auslösen. Im Übrigen könnte die Verletzung einer solchen Zusage, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) hervorgehoben habe(35), von dem Betroffenen vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats geltend gemacht werden.

B.      Zu den Kriterien, auf denen die Prüfung der Haftbedingungen in der Anstalt, in der der Betroffene wahrscheinlich inhaftiert sein wird, beruht

58.      Die Fragen 1 und 2 b, die das vorlegende Gericht an den Gerichtshof richtet, sind zusammen zu prüfen. Beide betreffen nämlich die Kriterien, anhand deren die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat beurteilen muss.

59.      Zunächst fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob das Unionsrecht eine absolute Untergrenze bezüglich der Mindestfläche des dem Gefangenen zu gewährenden persönlichen Raums vorschreibt. Des Weiteren bittet es ihn um Darlegung der Modalitäten der Berechnung dieser Haftraumgröße im Kontext einer Einzel- oder Gemeinschaftszelle, in der sich Möbel und Sanitärvorrichtungen befinden.

60.      Ferner interessiert sich das vorlegende Gericht für die anderen Faktoren, die bei dieser Beurteilung möglicherweise zu berücksichtigen sind, wobei es insbesondere die baulichen Voraussetzungen der Haftanstalt, die Art des Vollzugsregimes sowie vom Ausstellungsmitgliedstaat bewirkte rechtliche und organisatorische Verbesserungen im Strafvollzug anspricht.

61.      Schließlich möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass es nach Auffassung des Gerichtshofs „absolute“ unionsrechtliche Vorgaben für die Haftbedingungen gibt, wissen, ob die vollstreckende Justizbehörde gleichwohl eine Abwägung zwischen der Erfüllung dieser Vorgaben und den durch die Wahrung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowie die Wirksamkeit des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Systems bedingten Erfordernissen vornehmen dürfte.

62.      Einmal mehr zeichnet das Urteil Generalstaatsanwaltschaft die Linien vor, denen der Gerichtshof bei seiner Antwort an das vorlegende Gericht zu folgen hat.

1.      Erkenntnisse aus dem Urteil Generalstaatsanwaltschaft

63.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht keine Mindestvorschriften über die Haftbedingungen existieren.

64.      Da Art. 4 der Charta dieselbe Bedeutung und Tragweite hat wie Art. 3 EMRK, hat sich der Gerichtshof auf die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze gestützt(36).

65.      Insbesondere hat er auf das Urteil Muršić/Kroatien Bezug genommen, in dem der EGMR (Große Kammer) die Regeln und Vorgaben, die sich aus seiner Rechtsprechung zur Überbelegung von Haftanstalten ergeben, zusammengefasst und klargestellt hat, unter welchen Bedingungen der Mangel an persönlichem Raum in einer Zelle als Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewertet werden kann.

66.      Der Gerichtshof ist also dem Ansatz gefolgt, für den er sich bereits im Urteil Aranyosi und Căldăraru entschieden hatte. In diesem Urteil hatte er sich nämlich ausdrücklich auf das Grundsatzurteil des EGMR vom 8. Januar 2013, Torreggiani u. a./Italien(37), bezogen, um die allgemeinen Pflichten zu bestimmen, die den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats in Bezug auf die Unterbringung jedes Gefangenen obliegen(38).

67.      So hat der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, dessen Beurteilung von einer Gesamtheit von Umständen abhängt, wie der Dauer der Misshandlung, deren physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers(39).

68.      Sodann ist der Gerichtshof auf den räumlichen Aspekt der Haftbedingungen eingegangen und hat dazu in den Rn. 92 und 93 seines Urteils ausgeführt:

„92      In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen begründet der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK ([Urteil Muršić/Kroatien], § 124).

93      Diese starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind ([Urteil Muršić/Kroatien], § 138).“

69.      Des Weiteren hat sich der Gerichtshof in den Rn. 97 bis 100 dieses Urteils zum Stellenwert des Faktors Haftdauer geäußert und hat insoweit besonders hervorgehoben, dass „[d]ie relative Kürze eines Inhaftierungszeitraums … für sich genommen nicht automatisch dazu [führt], dass die streitige Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK entzogen wäre, wenn andere Aspekte hinreichend sind, um sie in diesen Anwendungsbereich einzubeziehen“(40).

70.      Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 103 des Urteils ausgeschlossen, dass die vollstreckende Justizbehörde das Bestehen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung anhand von Aspekten prüft, die keine offensichtliche Bedeutung für die Freiheitsentziehung haben, wie etwa die Religionsausübung, die Möglichkeit zu rauchen, die Modalitäten der Reinigung der Bekleidung oder die Installation von Gittern oder eines Sichtschutzes vor den Fenstern der Zellen.

71.      Trotz aller Kritik, die das Urteil Muršić/Kroatien hervorgerufen hat(41), denke ich, dass der Gerichtshof in Anbetracht des aktuellen Standes des Unionsrechts einen Ansatz gewählt hat, der geeignet ist, im Einklang mit der in Art. 52 Abs. 3 der Charta genannten Zielsetzung(42) die notwendige Kohärenz zwischen der Charta und der EMRK zu wahren.

72.      Zwar hindert diese Bestimmung nicht daran, dass das Unionsrecht einen weiter gehenden Schutz gewährt als die EMRK(43). Allerdings meine ich, dass die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen im vorliegenden Fall fehlen. Gegenwärtig existiert nämlich keinerlei Vorschrift über die Haftbedingungen in der Union, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, bezifferte Vorgaben für den persönlichen Haftraum eines Gefangenen aufzustellen, auch wenn es sich dabei um einen Mindeststandard handeln mag. Dies ist nicht seine Aufgabe, sondern die des Gesetzgebers. Überdies ist einzugestehen, dass der Gerichtshof derzeit nicht über die insoweit erforderliche Expertise verfügt, anders als der EGMR oder die anderen Organe des Europarats, die – aufgrund der Streitsachen, mit denen Ersterer befasst ist, bzw. der Berichte und Vor-Ort-Besuche, für die Letztere zuständig sind – über eine besondere Expertise im Bereich der Strafvollzugssysteme verfügen.

73.      Schließlich weise ich nochmals darauf hin, dass die vom EGMR aufgestellten Erfordernisse Mindestvorgaben darstellen. Innerhalb der Union und insbesondere im europäischen Strafrechtsraum müssen diese Erfordernisse es ermöglichen, eine einheitliche Untergrenze zu garantieren, die für sämtliche Strafvollzugssysteme der Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Unterschiede gilt, was dazu beiträgt, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, das die Mitgliedstaaten einander entgegenbringen müssen. Auch sei darauf hingewiesen, dass es gleichwohl jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene weiterhin freisteht, in seinen Vollzugsanstalten einen weiter gehenden Standard für Haftbedingungen vorzusehen, der aber den Nachbarstaaten im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht entgegengehalten werden kann.

74.      Nunmehr ist auf die Einzelheiten der Fragen einzugehen, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof stellt.

2.      Mindestfläche des dem Gefangenen zu gewährenden persönlichen Raums

75.      Wie ich bereits ausgeführt habe, hat der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft zunächst darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht keine Mindestvorschriften über die Haftbedingungen existieren(44). Vor diesem Hintergrund hat er die Mindestfläche des dem Gefangenen zu gewährenden persönlichen Raums unter Bezugnahme auf die vom EGMR definierte Untergrenze, d. h. eine Untergrenze von 3 m², bestimmt.

76.      Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Untergrenze.

77.      Die Beurteilung des Mindestmaßes, das eine Misshandlung erreichen muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ist nämlich wesensgemäß relativ. Dieses Mindestmaß kann sich nicht auf die genaue Bestimmung der Quadratmeterzahl beschränken, über die der Gefangene verfügen muss, da bei einem solchen Ansatz nicht die Gesamtheit der Haftbedingungen berücksichtigt werden kann, die seinen Alltag prägen.

78.      Wie der Gerichtshof anerkennt, ist der Raumfaktor ein bedeutender Faktor(45). Gleichwohl muss er sich in eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen einfügen, bei der die Gesamtheit der relevanten materiellen Aspekte Berücksichtigung findet. Auch wenn eine unter 3 m² liegende Mindestfläche in einer Gemeinschaftszelle eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet, kann diese Vermutung jedoch widerlegt werden, wenn Faktoren vorliegen, die den Mangel an persönlichem Raum in angemessener Weise zu kompensieren vermögen. Dies hat der Gerichtshof in den Rn. 92 und 93 des Urteils Generalstaatsanwaltschaft klar dargelegt(46).

79.      Der EGMR geht seinerseits nicht systematisch davon aus, dass eine geringfügige Unterschreitung der Mindestvorgabe von 3 m² Bodenfläche pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle für sich genommen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt.

80.      Desgleichen fordert das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (im Folgenden: CPT) nicht die absolute Geltung der von ihm befürworteten Vorgaben für den „Lebensraum pro Gefangenem“. Das CPT ist bereit, eine geringfügige Unterschreitung der Vorgabe von 4 m² Lebensraum in einer Gemeinschaftszelle bzw. 6 m² Lebensraum in einer Einzelzelle zu akzeptieren, wenn andere Faktoren positiver Art vorliegen, die beispielsweise mit der Gesamtheit der Aktivitäten zusammenhängen, an denen der Gefangene außerhalb seiner Zelle teilnehmen kann(47).

81.      Zur Bestimmung der Untergrenze, die die Mindestfläche des dem Gefangenen zu gewährenden persönlichen Raums festlegt, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen.

82.      Erstens hängt die Bestimmung dieser Untergrenze davon ab, ob der Gefangene in einer Einzelzelle oder in einer Gemeinschaftszelle untergebracht ist(48).

83.      Dabei handelt es sich nämlich um zwei Unterbringungsarten, die unterschiedliche Bedenken hervorrufen und daher eine spezifische Beurteilung des Lebensraums des Gefangenen erfordern. Die Unterbringung in einer Einzelzelle wird zwar oft als die einzige angesehen, mit der die Würde und die physische Sicherheit des Gefangenen gewährleistet werden können, kann den Gefangenen aber besonderen Risiken aussetzen, die mit der Einsamkeit und dem Fehlen sozialer Interaktion zusammenhängen. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle wiederum kann den Gefangenen im Fall extremer Raumknappheit bedenklichen Hygienebedingungen sowie der Gefahr der Einschüchterung oder sogar der Gewalt aussetzen. Vor diesem Hintergrund sind die Mindestvorgaben, die der EGMR im Urteil Muršić/Kroatien in Bezug auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle aufgestellt hat, als solche nicht auf die Unterbringung in einer Einzelzelle anwendbar, wie der EGMR im Übrigen selbst festgestellt hat(49).

84.      Das CPT erkennt seinerseits an, dass die Vorgaben für den individuellen Lebensraum nicht nur je nach Art der Einrichtung, sondern auch je nach Ausmaß der Zellenbelegung und je nach Vollzugsregime verschieden sind(50). Was das Ausmaß der Zellenbelegung angeht, unterscheidet das CPT sehr klar zwischen Einzel- und Gemeinschaftszellen. Bei Letzteren lehnt das CPT es im Übrigen ab, eine Doppelzelle mit einer für sechs bis zehn Gefangene bestimmten Zelle gleichzusetzen, und legt zudem Wert auf die Unterscheidung zwischen Schlafräumen für maximal zehn Gefangene und großen Schlafräumen, die von bis zu ca. 100 Personen belegt werden.

85.      Zweitens geht aus der Rechtsprechung des EGMR sowie aus den Empfehlungen des CPT hervor, dass die Mindestfläche des persönlichen Raums nicht die Fläche einschließen darf, die durch die innerhalb einer Zelle befindlichen Sanitärvorrichtungen eingenommen wird(51).

86.      Hingegen muss diese Fläche grundsätzlich den Raum einschließen, den das am Boden befindliche Mobiliar einnimmt. Der EGMR wird allerdings berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Lebensraum des Gefangenen durch das vorhandene Mobiliar de facto eingeschränkt wird, um sich zu vergewissern, dass der Gefangene die Möglichkeit hat, sich in der Zelle normal zu bewegen bzw. sich zwischen den Möbeln frei zu bewegen(52).

87.      Falls der dem Gefangenen zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle weniger als 3 m² beträgt, prüft der EGMR die kumulierten Auswirkungen der sonstigen materiellen Haftbedingungen, um zu ermitteln, ob diese infolge ihrer Mangelhaftigkeit erschwerende Umstände darstellen oder, im Gegenteil, aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit den festgelegten Standards „den Mangel an persönlichem Raum angemessen kompensieren“(53) und somit die Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK widerlegen können.

88.      Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Angabe dieser weiteren materiellen Aspekte der Haft, die für die Beurteilung der konkreten Haftbedingungen relevant sind.

3.      Weitere materielle Aspekte der Haft

89.      In Rn. 93 des Urteils Generalstaatsanwaltschaft hat der Gerichtshof eine Reihe von Aspekten genannt, die die vollstreckende Justizbehörde berücksichtigen muss, um zu beurteilen, ob der Mangel an persönlichem Raum mit materiellen Haftbedingungen einhergeht, die mit den Grundrechten des Gefangenen vereinbar sind.

90.      Der erste Aspekt betrifft Dauer und Umfang der Einschränkung.

91.      Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof in den Rn. 97 bis 100 dieses Urteils Hinweise dazu gegeben hat, auf welche Weise Dauer und Umfang der Einschränkung zu beurteilen sind. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR hat er ausgeführt, dass die Haftdauer ein relevanter Faktor ist. Dabei hat er allerdings Wert auf die Klarstellung gelegt, dass die relative Kürze eines Inhaftierungszeitraums oder die zeitliche Begrenztheit bzw. der Übergangscharakter der Inhaftierung für sich genommen nicht geeignet sind, eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszuschließen, wenn andere Aspekte ausreichen, um sie unter Art. 3 EMRK fallen zu lassen.

92.      Der zweite Aspekt betrifft die Bewegungsfreiheit und das Angebot an Aktivitäten außerhalb der Zelle, das der Gefangene wahrnehmen kann.

93.      So muss die vollstreckende Justizbehörde den persönlichen Raum, der dem Gefangenen zur Verfügung steht, im Hinblick darauf beurteilen, wie viel Zeit er in seiner Zelle verbringt. Der Gerichtshof hat im Urteil Generalstaatsanwaltschaft nicht genauer ausgeführt, wie dieser Aspekt der Haft zu beurteilen ist. Diese Lücke wird aber durch die im Urteil Muršić/Kroatien zusammengefasste Rechtsprechung des EGMR geschlossen. Danach müssen die Gefangenen in der Lage sein, einen angemessenen Teil ihres Tagesablaufs außerhalb ihrer Zelle zu verbringen, etwa im Rahmen von Berufs- oder Bildungstätigkeiten oder sportlichen Aktivitäten, aber auch anlässlich von Hofgängen, deren qualitative und quantitative Bedingungen der EGMR beurteilt. Insoweit berücksichtigt der EGMR die Gestaltung der äußeren Anlagen, die genügend offenen Raum bieten müssen.

94.      Der dritte Aspekt schließlich betrifft die allgemeine Angemessenheit der Haftbedingungen.

95.      Auch zur Beurteilung dieses Aspekts hat der Gerichtshof im Urteil Generalstaatsanwaltschaft keine Hinweise erteilt. Bezieht man sich aber auf die Ausführungen des EGMR im Urteil Muršić/Kroatien, wird deutlich, dass die vollstreckende Justizbehörde insoweit eine Prüfung der Zellenausstattung sowie der wesentlichen Leistungen und baulichen Anlagen der Haftanstalt, in der der Betroffene wahrscheinlich inhaftiert sein wird, vornehmen muss(54).

96.      Ich betone die „Wesentlichkeit“ der für diese Beurteilung maßgeblichen Leistungen und baulichen Anlagen der Haftanstalt. Nicht von der vollstreckenden Justizbehörde zu prüfen und mit diesem Ziel zu formulieren sind nämlich Ersuchen um ergänzende Informationen zu Haftaspekten, die im Hinblick auf Art. 4 der Charta keinerlei Aussagekraft haben. Dies geschah in der Rechtssache, in der das Urteil Generalstaatsanwaltschaft erging. Der Gerichtshof stellte daraufhin ausdrücklich klar, dass ein Ersuchen um ergänzende Informationen nur Haftaspekte betreffen darf, die für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Gefangener aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, maßgeblich sind. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat er damit Aspekte wie etwa die Religionsausübung, die Möglichkeit zu rauchen oder Leistungen wie die Reinigung der Bekleidung ausgeschlossen(55).

97.      Ich betone, dass bei der Beurteilung dieser verschiedenen Faktoren auf jeden Fall die Art der Haftanstalt, in der der Gefangene untergebracht wird, sowie das für ihn geltende Strafvollzugsregime zu berücksichtigen sind.

98.      Für einen Gefangenen in einem Hochsicherheitsgefängnis, d. h. in einer Anstalt, die zu langjährigen Strafen verurteilte oder besonders gefährliche Personen aufnimmt, sind die Haftbedingungen nämlich ganz andere als für einen Gefangenen, der in einer Anstalt mit halboffenem Vollzug untergebracht ist oder eine Freigangregelung in Anspruch nehmen kann. Dementsprechend vertritt der EGMR die Auffassung, dass dem erstgenannten Gefangenen günstigere Regelungen zugutekommen müssen, was seine Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt und das Angebot an Tätigkeiten außerhalb seiner Zelle (Arbeit, Freizeit, Bildung) betrifft. Dies ist insofern logisch, als der zweitgenannte Gefangene tagsüber die Anstalt verlassen kann, um einer Berufstätigkeit nachzugehen, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich einem sonstigen Eingliederungs- bzw. Wiedereingliederungsprojekt zu widmen.

99.      Anhand dieser verschiedenen Aspekte muss die vollstreckende Justizbehörde beurteilen, ob der Mangel an persönlichem Raum durch angemessene materielle Haftbedingungen kompensiert wird.

100. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen hervorgeht, dass die dem Betroffenen zur Verfügung stehende Bodenfläche 3 m² oder weniger betragen wird(56), ist der Raumfaktor, wie bereits erwähnt, ausschlaggebend und begründet eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 der Charta. Die Beurteilung der kumulierten Auswirkungen der verschiedenen genannten Aspekte muss es der vollstreckenden Justizbehörde in solch einem Fall ermöglichen, zu ermitteln, ob diese Vermutung widerlegt werden kann.

101. Ganz anders ist die Lage hingegen, wenn die dem Gefangenen zur Verfügung stehende Bodenfläche zwischen 3 und 4 m² beträgt. Der Raumfaktor ist zwar auch dann ein wichtiger Gesichtspunkt, begründet aber keine Vermutung für einen Verstoß. Die vollstreckende Justizbehörde muss in solch einem Fall ermitteln, ob die mit dem Mangel an persönlichem Raum einhergehenden materiellen Haftbedingungen angemessen sind oder im Gegenteil mit den Grundrechten des Gefangenen unvereinbar sind, womit ein Verstoß gegen Art. 4 der Charta zu bejahen wäre.

4.      Maßgeblichkeit von Faktoren, die mit gesetzgeberischen und strukturellen Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs im Ausstellungsmitgliedstaat zusammenhängen

102. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob die vollstreckende Justizbehörde Verbesserungen berücksichtigen kann, die der Ausstellungsmitgliedstaat in Bezug auf die baulichen Anlagen seiner Haftanstalten und die Mechanismen der Kontrolle des Strafvollzugs vorgenommen hat.

103. Die vollstreckende Justizbehörde kann sämtliche vom Ausstellungsmitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, gleich ob gesetzgeberischer oder struktureller Art, berücksichtigen, die dazu beitragen, Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen. So sind etwa die Anerkennung eines Beschwerderechts des Gefangenen, die Einführung eines wirksamen Systems von Rechtsbehelfen bei der Strafvollzugsverwaltung und den für die Aufsicht über den Strafvollzug zuständigen Behörden oder auch die Schaffung eines unabhängigen Organs, das die Wahrung der Menschenrechte in freiheitsentziehenden Einrichtungen garantiert, allesamt Maßnahmen, die zur Schaffung eines die Grundrechte wahrenden Strafvollzugssystems beitragen.

104. Allerdings könnten diese Maßnahmen, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn)(57) ausgeführt habe, nicht ausreichen, wenn die vollstreckende Justizbehörde begründete Bedenken hat, dass der Betroffene unmittelbar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden könnte, unabhängig davon, ob anschließend eine Wiedergutmachung dieser Verletzung durch wirksame Rechtsbehelfe im Ausstellungsmitgliedstaat erfolgt. Diese Maßnahmen bleiben also, gleich welcher Art sie sein mögen, grundsätzlich auf eine allgemeine Wirkung beschränkt und könnten als solche nicht die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kompensieren, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich untergebracht wird, ausgesetzt wäre.

5.      Maßgeblichkeit von Faktoren im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen der europäische Strafrechtsraum beruht

105. Mit seiner Frage 2 b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in dem Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass es „absolute“ unionsrechtliche Vorgaben für die Haftbedingungen gibt, die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eine Abwägung vornehmen darf, um die durch die Wahrung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowie die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Systems bedingten Erfordernisse zu berücksichtigen.

106. Das Unionsrecht enthält zwar eine absolute Vorgabe; diese betrifft aber nicht die Standards für Haftbedingungen, sondern die im Einklang mit den Art. 1 und 4 der Charta stehende Achtung der Menschenwürde und des Verbots einer durch die Haftbedingungen begründeten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

107. Das Recht auf Menschenwürde und das Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sind aber absolute Rechte, was für sich genommen bereits jede Abwägung ausschließt. Der Gerichtshof hat dies im Urteil Aranyosi und Căldăraru ausdrücklich hervorgehoben, indem er ausgeführt hat, dass die EMRK ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorsieht, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt, und zwar unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens(58). Diese Rechte können folglich keiner der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Einschränkungen unterliegen.

108. Im Rahmen der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden Prüfung ist es also ausgeschlossen, dass diese Behörde eine Abwägung zwischen einerseits dem Erfordernis, zu gewährleisten, dass der Betroffene keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, und andererseits den durch die Wahrung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowie die Wirksamkeit des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Systems bedingten Erfordernissen vornimmt.

109. Überdies ist die Berücksichtigung dieser Faktoren schon aufgrund des Wesens und der Natur der von der vollstreckenden Justizbehörde im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorzunehmenden Prüfung ausgeschlossen. Wie sich aus der mit dem Urteil Aranyosi und Căldăraru begründeten Rechtsprechung ergibt, stellt diese Prüfung wesensgemäß eine Ausnahme von den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung dar und kann nur die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat betreffen – seien es die in diesem Staat allgemein vorherrschenden Bedingungen oder die konkreten Bedingungen, unter denen der Betroffene dort inhaftiert werden soll –, unter Ausschluss jeder anderen Erwägung zu den Grundsätzen, auf denen der europäische Strafrechtsraum beruht.

110. Nach alledem obliegt es nunmehr der vollstreckenden Justizbehörde, anhand der von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats übermittelten Informationen zu beurteilen, ob die Bedingungen, unter denen Herr Dorobantu nach seiner Übergabe inhaftiert sein wird, das ihm durch Art. 4 der Charta garantierte Recht zu verletzen drohen.

111. Hierzu merke ich an, dass der Zweifel an der Zulässigkeit der Übergabe von Herrn Dorobantu von der vollstreckenden Justizbehörde ausgeräumt worden war, bevor das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse vom 3. und vom 19. Januar 2017 wegen unterlassener Vorlage an den Gerichtshof aufhob.

112. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens hatte die vollstreckende Justizbehörde eine Gesamtwürdigung der Bedingungen vorgenommen, unter denen Herr Dorobantu nach seiner Übergabe inhaftiert sein würde. Dabei hatte es die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen unter den Blickwinkel der Rechtsprechung des EGMR gestellt.

113. Ich weise außerdem darauf hin, dass die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass Herr Dorobantu nach seiner Übergabe im halboffenen Vollzug untergebracht würde. Somit könnte er eine größere Bewegungsfreiheit genießen und zudem arbeiten, was die in der Zelle verbrachte Zeit reduzieren würde.

VI.    Ergebnis

114. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind wie folgt auszulegen:

–        Wenn die vollstreckende Justizbehörde über Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, ist sie verpflichtet, die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich inhaftiert sein wird, ausgesetzt wäre, unter Gesamtwürdigung aller hierfür maßgeblichen materiellen Aspekte der Haft zu beurteilen.

–        Besonderes Augenmerk muss die vollstreckende Justizbehörde auf die Mindestfläche des persönlichen Raums legen, über den der Betroffene während seiner Haft verfügen wird. In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben ist dieser Faktor nach Maßgabe der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Untergrenze zu bestimmen, die aber keine absolute Untergrenze darstellt.

–        Bei der Bestimmung der Mindestfläche des dem Betroffenen zur Verfügung stehenden persönlichen Raums muss die vollstreckende Justizbehörde berücksichtigen, ob es sich bei der Zelle, in der der Betroffene wahrscheinlich untergebracht wird, um eine Einzel- oder um eine Gemeinschaftszelle handelt. Die Behörde hat den Raum, den das am Boden befindliche Mobiliar einnimmt, einzuschließen, die durch die Sanitärvorrichtungen eingenommene Fläche hingegen auszuschließen.

–        Geht aus den vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen hervor, dass die Mindestfläche des dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Raums 3 m² oder weniger beträgt, muss die vollstreckende Justizbehörde ermitteln, ob die übrigen materiellen Aspekte der Haft den Mangel an persönlichem Raum angemessen kompensieren und die Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 4 der Charta widerlegen können. Insbesondere hat die Behörde zu prüfen, wie die Zelle, in der der Betroffene untergebracht werden wird, eingerichtet ist, ob die wesentlichen Leistungen und baulichen Anlagen der Haftanstalt allgemein angemessen sind, wieviel Bewegungsfreiheit der Betroffene hat und welches Angebot an Aktivitäten außerhalb der Zelle er wahrnehmen kann.

–        Bei der Beurteilung dieser verschiedenen Aspekte sind auf jeden Fall Dauer und Umfang der Einschränkung, die Art der Haftanstalt, in der der Betroffene untergebracht werden wird, sowie das Strafvollzugsregime, dem er unterworfen sein wird, zu berücksichtigen.

–        Die vollstreckende Justizbehörde kann auch gesetzgeberische und strukturelle Maßnahmen zur Verbesserung des Strafvollzugs im Ausstellungsmitgliedstaat berücksichtigen. Angesichts ihrer allgemeinen Wirkung können diese Maßnahmen allerdings als solche nicht die echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kompensieren, der der Betroffene aufgrund seiner Haftbedingungen in der betreffenden Haftanstalt ausgesetzt wäre.

–        Im Rahmen ihrer Beurteilung darf die vollstreckende Justizbehörde keine Abwägung zwischen einerseits dem Erfordernis, zu gewährleisten, dass der Betroffene keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, und andererseits den durch die Wahrung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung sowie die Wirksamkeit des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Systems bedingten Erfordernissen vornehmen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).


3      C‑404/15 und C‑659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Căldăraru, EU:C:2016:198.


4      C‑220/18 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft, EU:C:2018:589.


5      Im Folgenden: Charta.


6      ABl. 2007, C 303, S. 17.


7      Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom, im Folgenden: EMRK.


8      Siehe Erläuterung zu Art. 4.


9      Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sowie Erwägungsgründe 5, 6, 10 und 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584.


10      Vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).


11      Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, F (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57 und 58).


12      BGBl. 1982 I S. 2071.


13      BGBl. 2006 I S. 1721.


14      Diese Informationen sind in den Beschlüssen des OLG Hamburg vom 3. und vom 19. Januar 2017 enthalten, die sich in der dem Gerichtshof vorliegenden nationalen Verfahrensakte befinden. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der rumänischen Regierung klargestellt, dass Herr Dorobantu eine sehr beschränkte Zeit in diesem Raum von weniger als 3 m² verbringen werde, da er im halboffenen Vollzug untergebracht werde und somit die Möglichkeit habe, sich unbegleitet zu bewegen und zu arbeiten.


15      Vgl. Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584.


16      Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 87).


17      Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 85).


18      Vgl. Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 89).


19      Vgl. Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 92).


20      Vgl. Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 98 und 104).


21      Die Rechtssache „Aranyosi II“ ist somit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C‑496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.


22      Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Căldăraru sowie Generalstaatsanwaltschaft.


23      Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 117).


24      Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 87).


25      Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 92).


26      Ich greife hier die vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen in seinem Vorabentscheidungsersuchen verwendeten Formulierungen auf.


27      CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, im Folgenden: Urteil Muršić/Kroatien.


28      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 91).


29      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 101).


30      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 92 und 93).


31      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 103).


32      Schlussanträge in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:547, Nrn. 62 und 76).


33      Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 111).


34      Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 112).


35      C‑220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 64).


36      Der Gerichtshof hat seine Erwägungen auf Art. 52 Abs. 3 der Charta gestützt (vgl. Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge).


37      CE:ECHR:2013:0108JUD004351709, § 65.


38      Vgl. Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 90).


39      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 91).


40      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 98).


41      Vgl. insoweit die diesem Urteil beigefügten Sondervoten sowie im Schrifttum Tulkens, F., „Cellule collective et espace personnel, un arrêt en trompe-l’œil (obs. sous Cour eur. dr. h., Gde Ch., arrêt Muršic c. Croatie, 20 octobre 2016)“, Revue trimestrielle des droits de l’homme, Nr. 112, Anthemis, Wavre, 2017, S. 989 bis 1004; Robert, A.‑G., „Conséquences du manque flagrant d’espace personnel“, AJ Pénal, Dalloz, Paris, 2017, S. 47.


42      Vgl. Erläuterung zu Art. 52 der Charta (siehe Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge).


43      Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C‑203/15 und C‑698/15, EU:C:2016:970, Rn. 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 62 bis 67), in dem sich der Gerichtshof insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117), gestützt hat, um den Gehalt von Art. 47 der Charta zu bestimmen, der das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht garantiert.


44      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 90).


45      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 92).


46      Vgl. Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Vgl. die Vorgaben des CPT für den „Lebensraum pro Gefangenem in Haftanstalten“ vom 15. Dezember 2015, die unter folgender Internetadresse abrufbar sind: https://rm.coe.int/16806ccb8d (Nr. 21).


48      Desgleichen ist für die Bestimmung dieses Raums maßgeblich, ob die Person isoliert oder unter vergleichbaren Vollzugsregimes inhaftiert ist, oder auch, ob sie in für sehr kurze Zeiträume verwendeten Rückhalteeinrichtungen oder ähnlichen Räumlichkeiten (polizeiliche Arrestzellen, psychiatrische Einrichtungen, Rückhaltezentren für Ausländer) untergebracht ist, wovon aber im vorliegenden Fall nicht die Rede ist (vgl. Urteil Muršić/Kroatien [§ 92]).


49      Vgl. in diesem Sinne Urteil Muršić/Kroatien (§ 92).


50      Vgl. die in Fn. 47 angeführten Vorgaben des CPT (Nr. 7).


51      Urteil Muršić/Kroatien (§ 114) sowie die in Fn. 47 angeführten Vorgaben des CPT (Nr. 10).


52      Vgl. hierzu EGMR, 2. Februar 2010, Marina Marinescu/Rumänien (CE:ECHR:2010:0202JUD003611003, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. Januar 2012, Ananyev u. a./Russland (CE:ECHR:2012:0110JUD004252507, § 148).


53      Urteil Muršić/Kroatien (§ 126).


54      Diese Faktoren werden im Urteil Muršić/Kroatien (§§ 132 bis 135) angeführt.


55      Vgl. Urteil Generalstaatsanwaltschaft (Rn. 103).


56      Ich erinnere daran, dass Herr Dorobantu gemäß dem Beschluss vom 3. Januar 2017, der sich in der dem Gerichtshof vorliegenden nationalen Verfahrensakte befindet, seine Strafe voraussichtlich in einer Zelle verbüßen wird, die ihm einen persönlichen Raum von 3 m² bietet, wenn er dem geschlossenen Vollzug unterworfen wird, und weniger als 3 m², wenn er in den halboffenen Vollzug kommt.


57      C‑220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 57).


58      Vgl. Urteil Aranyosi und Căldăraru (Rn. 87). Der Gerichtshof hat sich insoweit auf das Urteil des EGMR vom 28. September 2015, Bouyid/Belgien (CE:ECHR:2015:0928JUD002338009, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), bezogen.