Language of document : ECLI:EU:C:2017:143

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

28. Februar 2017(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verfallsverfahren – Anmeldung einer schwarz-weißen Bildmarke, die ein Vieleck darstellt – Verfallserklärung“

In der Rechtssache C‑587/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2016,

Skylotec GmbH mit Sitz in Neuwied (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. De Zorti,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

hyphen GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

Klägerin im ersten Rechtszug,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,



erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Skylotec GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO – Skylotec (Darstellung eines Vielecks) (T‑146/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:469), mit dem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. März 2015 (Sache R 1506/2014‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Skylotec GmbH und der hyphen GmbH teilweise aufgehoben wurde.

2        Sie beantragt ferner,

–        gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Klage zu entscheiden;

–        hyphen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

3        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

4        Der Generalanwalt hat am 16. Januar 2017 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑587/16 P, Skylotec/EUIPO, als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

2.      Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend. Durch den Bestandteil, den hyphen der eingetragenen Marke hinzugefügt habe (Kreis um das Zeichen), werde ihre Unterscheidungskraft beeinflusst. Das Gericht habe die Unterscheidungskraft und die Dominanz des hinzugefügten Bestandteils nicht richtig beurteilt.

3.      Der Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

 Zum ersten Teil

4.      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Position des der eingetragenen Marke hinzugefügten Kreises und dessen visuelle Dominanz gegenüber der eingetragenen Marke nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie wendet sich damit insbesondere gegen Rn. 45 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kreis zu den einfachsten und gängigsten geometrischen Grundformen gehöre. Es habe zu Unrecht nicht anerkannt, dass der Kreis dem Zeichen, das er umgebe, aufgrund seiner visuellen Dominanz gleichwertig sei.

5.      Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

6.      Wie sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, ist das Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden.

7.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss vom 25. Februar 2016, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM, C‑487/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:130, Rn. 29).

8.      Im vorliegenden Fall wird von der Rechtsmittelführerin der Sache nach die Würdigung der Tatsachen angegriffen, die das Gericht hinsichtlich der Position und der visuellen Dominanz des der eingetragenen Marke hinzugefügten Kreises vorgenommen hat, ohne dass irgendeine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend gemacht würde.

9.      Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.

 Zum zweiten Teil

10.      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, anders als das Gericht in den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils entschieden habe, stelle der der eingetragenen Marke hinzugefügte Bestandteil (Kreis) insbesondere wegen seiner Dicke, Farbe und Position in der eingetragenen Marke keine banale oder unerhebliche Veränderung des eingetragenen Zeichens dar. Das veränderte Zeichen sei daher ein eigenständiges Zeichen, das eine in sich geschlossene, vom eingetragenen Zeichen zu unterscheidende Einheit bilde. Das Gericht habe insoweit rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Hinzufügung nicht eine aus unterscheidungskräftigen Wortelementen zusammengesetzte Marke betreffe, sondern ein Zeichen, das aus einem einzigen Bildelement bestehe. Es habe sich mithin rechtsfehlerhaft auf das Urteil vom 24. Mai 2012, TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM – Comercial Jacinto Parera (MAD) (T‑152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263), gestützt, das ein Wortzeichen betroffen habe.

11.      Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

12.      Von der Rechtsmittelführerin wird nämlich der Sache nach wiederum die Würdigung der Tatsachen angegriffen, die das Gericht hinsichtlich der Eigenschaften und der Position des der eingetragenen Marke hinzugefügten Bestandteils und hinsichtlich der Gleichwertigkeit der fraglichen Zeichen vorgenommen hat, ohne dass eine Verfälschung der Tatsachen bewiesen oder auch nur geltend gemacht würde.

13.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Rügen offensichtlich unzulässig (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2016, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM, C‑487/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:130, Rn. 34 und 36).

14.      Im Übrigen beruhen die Rügen der Rechtsmittelführerin auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils. Erstens hat das Gericht, anders als die Rechtsmittelführerin behauptet, durchaus berücksichtigt, dass die eingetragene Marke nur aus einem einzigen Bildbestandteil besteht, wie es in Rn. 52 des angefochtenen Urteils ausdrücklich heißt. Zweitens beruhen die Schlussfolgerungen, die das Gericht hinsichtlich der mangelnden Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke gezogen hat, nicht auf dem Urteil vom 24. Mai 2012, TMS Trademark-Schutzrechtsverwertungsgesellschaft/HABM – Comercial Jacinto Parera (MAD) (T‑152/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:263), das in Rn. 51 des angefochtenen Urteils lediglich zur Verdeutlichung angeführt wird, sondern auf einer umfassenden, eingehenden Prüfung der Eigenschaften und der Position des Kreises in der eingetragenen Marke sowie der Gleichwertigkeit der fraglichen Zeichen.

15.      Die Rügen der Rechtsmittelführerin sind also offensichtlich unbegründet.

16.      Der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte einzige Rechtsmittelgrund ist mithin als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

17.      Somit ist das Rechtsmittel von Skylotec zurückzuweisen, und ihr sind gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.“

5        Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen zurückzuweisen.

 Kosten

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Im vorliegenden Fall erging der vorliegende Beschluss, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten zugestellt wurde und diesem Kosten entstehen konnten, so dass zu entscheiden ist, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Skylotec GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 28. Februar 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

M. Vilaras


*      Verfahrenssprache: Deutsch.