Language of document : ECLI:EU:T:2017:263

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. April 2017(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke NANA FINK – Ältere Unionswortmarke NANA – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Pflicht, über die gesamte Beschwerde zu entscheiden“

In der Rechtssache T‑39/16

Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG mit Sitz in Bremen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Nadine Fink, wohnhaft in Basel (Schweiz),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2015 (Sache R 679/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nanu-Nana Joachim Hoepp und Frau Fink

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 30. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. März 2012 erwirkte das Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin Frau Nadine Fink ist, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. 1111651 eine internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union für folgende Bildmarke:

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2        Es wurden folgende Waren der Klassen 14, 18 und 26 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:

–        Klasse 14: „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger, Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tierhäute; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Koffertragetaschen, Brieftaschen“;

–        Klasse 26: „Gürtelschließen; Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“.

3        Diese internationale Registrierung wurde dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) mitgeteilt. Sie wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 71/2012 vom 13. April 2012 veröffentlicht. Am 24. August 2012 wurde diese internationale Registrierung auf Frau Fink übertragen.

4        Am 9. Januar 2013 legte die Klägerin, die Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG, nach den Art. 41 und 156 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die internationale Registrierung ein, soweit sie die Union betraf, und zwar für alle oben in Rn. 2 genannten Waren.

5        Der Widerspruch war auf die am 19. April 2011 unter der Nr. 6218945 eingetragene ältere Unionswortmarke NANA gestützt, die u. a. folgende Waren der Klassen 14, 18 und 26 erfasst:

–        Klasse 14: „Uhren und andere Zeitmessinstrumente aller Art; Modeschmuck; Schlüsselanhänger; Schmuckwaren, Juwelierwaren; Dekorationsartikel aus Edelmetall“;

–        Klasse 18: „Waren aus Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Taschen aller Art (soweit in Klasse 18 enthalten); Brieftaschen, Geldbörsen; Koffer aller Art (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Reisenecessaires und deren Teile (soweit in Klasse 18 enthalten)“;

–        Klasse 26: „Kunstblumen“.

6        Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

7        Mit Entscheidung vom 21. Januar 2014 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Für folgende Waren wurde er aufgrund fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen:

–        Klasse 14: „Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen; Edelmetalle und deren Legierungen“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tierhäute“;

–        Klasse 26: „Gürtelschließen, Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“.

8        Hinsichtlich der übrigen von der internationalen Registrierung erfassten Waren gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch aufgrund von Verwechslungsgefahr statt.

9        Am 7. März 2014 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 12. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie nahm dabei an, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch für folgende Waren zurückgewiesen hatte:

–        Klasse 14: „Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tierhäute“;

–        Klasse 26: „Gürtelschließen, Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“.

11      Die Beschwerdekammer hielt diese Waren und die von der älteren Marke erfassten Waren nicht für ähnlich. Dazu führte sie aus, dass diese Waren zum Teil Einzelteile und zum Teil Rohstoffe oder halbfertige Materialien seien, die in erster Linie der Herstellung anderer Waren dienten und sich somit an ein besonders aufmerksames Fachpublikum richteten, während die von der älteren Marke erfassten Waren Fertigprodukte seien, die sich an den angemessen aufmerksamen Endverbraucher richteten. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil die betreffenden Waren nicht ähnlich seien.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Klägerin

14      Das EUIPO macht geltend, die Klägerin begründe ihr Vorbringen zur Ähnlichkeit der Waren der Klassen 14, 18 und 26 größtenteils im Hinblick auf Waren wie „Gürtel“, „Kleidungsstücke“ oder auch „Möbel“, „Bettwaren“ und „Künstlerbedarfsartikel“, die in Wirklichkeit zu anderen Klassen gehörten, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, die jedoch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO gewesen seien. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich dieser anderen Waren seien somit als unzulässig zu beurteilen.

15      Des Weiteren macht das EUIPO geltend, die Klägerin bringe vor dem Gericht erstmals neue Argumente vor. Es bezieht sich insoweit zunächst auf das Vorbringen der Klägerin, dass „Leder“ und „Tierhäute“ nicht nur als Rohstoffe zur Verarbeitung für Endprodukte dienten, sondern auch als solche unmittelbar als Dekorationsgegenstände auf dem Markt feilgeboten würden. Sodann hält das EUIPO auch das Vorbringen der Klägerin für neu, dass die ältere Marke, deren Inhaberin sie sei, auch für „Lederimitationen“ als solche eingetragen sei. Schließlich sei auch das Vorbringen der Klägerin neu, das die Vorgehensweise der Beschwerdekammern in älteren Entscheidungen betreffe, in denen diese eine Ähnlichkeit zwischen „Leder“ und „Tierhäuten“ im Sinne von Vorprodukten einerseits und den aus diesen Materialien hergestellten Endprodukten andererseits angenommen hätten. Da diese Argumente erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden seien, müssten sie somit für unzulässig erklärt werden.

16      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern gerichtet ist. Im Rahmen der Verordnung Nr. 207/2009 ist diese Kontrolle nach ihrem Art. 76 anhand des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM – Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ferner können die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien nach Art. 188 seiner Verfahrensordnung den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern.

18      Anhand dieser Grundsätze ist das Vorbringen des EUIPO zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Klägerin zu prüfen.

19      Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin zum Vergleich der in Rede stehenden Waren mit anderen Waren als denen, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO waren, ist festzustellen, dass die Klägerin im Widerspruchsformular in der Rubrik „Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht“ nicht das Kästchen „alle Waren und Dienstleistungen der Eintragung/Anmeldung“, sondern das Kästchen „folgende Waren und Dienstleistungen“ ankreuzte und in dieser Rubrik „alle Waren der Klassen 14, 18 und 26“ angab. Die Klägerin stützte den Widerspruch somit nur auf die von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 14, 18 und 26. Folglich ist ihr Vorbringen zur Ähnlichkeit mit anderen Waren nicht Gegenstand der Beschwerde vor der Beschwerdekammer und daher für unzulässig zu erklären.

20      Das Vorbringen der Klägerin, dass „Leder“ und „Tierhäute“ nicht nur als Rohstoffe, sondern auch als Endprodukte verkauft würden, ist hingegen für zulässig zu erklären.

21      In den Rn. 32 bis 35 der angefochtenen Entscheidung stützte sich die Beschwerdekammer im Wesentlichen nämlich auf allgemein bekannte Tatsachen, d. h. Tatsachen, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, indem sie ausführte, dass „Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Tierhäute“ Vorprodukte seien und sich an ein anderes Publikum richteten als dasjenige, an das sich die von der älteren Marke geschützten Endprodukte richteten.

22      Nach der Rechtsprechung kann eine Partei, der das EUIPO allgemein bekannte Tatsachen entgegenhält, deren Richtigkeit vor dem Gericht bestreiten (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 52; Beschluss vom 3. Juni 2009, Zipcar/HABM, C‑394/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:334, Rn. 43, und Urteil vom 10. November 2011, LG Electronics/HABM, C‑88/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:727, Rn. 28).

23      Des Weiteren ist auch das Vorbringen der Klägerin zur Entscheidungspraxis des EUIPO zulässig, da nach der Rechtsprechung eine Partei sich auf diese auch erstmals vor dem Gericht berufen kann, selbst wenn diese Praxis zeitlich nach dem Verfahren vor dem EUIPO liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 20).

24      Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin für zulässig zu erklären und in der Sache zu prüfen, wonach ihre ältere Marke auch für „Lederimitationen“ als solche eingetragen sei.

25      Dieses Vorbringen der Klägerin betrifft im Wesentlichen die Auslegung des Warenverzeichnisses der älteren Marke. Insoweit ist festzustellen, dass die Frage, ob der Wortlaut des Warenverzeichnisses der älteren Marke für Klasse 18 so zu verstehen ist, dass er „Waren aus Leder“, „Lederimitationen“ als solche und „Waren aus Lederimitationen“ erfasst, oder ob er so zu verstehen ist, dass er nur „Waren aus Leder“ und „Waren aus Lederimitationen“ erfasst, eine Frage ist, die zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen vor der Beschwerdekammer gehörte.

26      Die Instanzen des EUIPO müssen nämlich, um die Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren prüfen zu können, stets die Waren ermitteln, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden, und in diesem Rahmen müssen sie gegebenenfalls das Verzeichnis der Waren auslegen, für die eine Marke eingetragen ist. Ein Vorbringen, das die Auslegung des Warenverzeichnisses der älteren Marke betrifft, kann daher nicht außerhalb des Rahmens des Rechtsstreits angesiedelt werden, mit dem die Beschwerdekammer befasst wurde. Denn die Fragen, die zur Entscheidung über den Rechtsstreit zwingend geklärt werden müssen, gehören zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, HOOLIGAN, T‑57/03, EU:T:2005:29, Rn. 25).

 Zur unzutreffenden Ermittlung der von der Beschwerde betroffenen Waren und zur Unterlassung einer Entscheidung über bestimmte Waren

27      In der Begründung ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer führte die Klägerin aus, dass die Widerspruchsabteilung ihren Widerspruch in Bezug auf „Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ der Klasse 14, „Tierhäute“ der Klasse 18 und „Gürtelschließen, Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ der Klasse 26 zurückgewiesen habe.

28      Es ist festzustellen, dass „Edelmetalle und deren Legierungen“ sowie „Leder und Lederimitationen“, hinsichtlich deren der Widerspruch ebenfalls zurückgewiesen worden war, in dieser Aufzählung nicht enthalten waren.

29      Die Beschwerdekammer prüfte zwar die Waren „Leder und Lederimitationen“, nicht jedoch „Edelmetalle und deren Legierungen“, da sie davon ausging, dass die Widerspruchsabteilung für die zuletzt genannten Waren den Widerspruch nicht zurückgewiesen habe.

30      Insoweit ergibt sich aus dem verfügenden Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, dass diese dem Widerspruch zwar in Bezug auf die „Waren aus Edelmetallen und deren Legierungen“ stattgab, ihn für „Edelmetalle und deren Legierungen“ hingegen zurückwies, hinsichtlich deren sie annahm, dass keine Ähnlichkeit zu den von der älteren Marke geschützten Waren bestehe. Auf Seite 6 ihrer Entscheidung wies die Widerspruchsabteilung darauf hin, dass sie den Widerspruch für sämtliche Waren zurückweise, die keine Ähnlichkeit zu den von der älteren Marke erfassten Waren aufwiesen, was „Edelmetalle und deren Legierungen“ mit einschließe.

31      Da die Beschwerdekammer annahm, dass die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nur für die Waren zurückgewiesen hatte, die in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgezählt sind, wo von den Waren der internationalen Registrierung in Klasse 14 nur „Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“, nicht aber „Edelmetalle und deren Legierungen“ genannt sind, hat das Gericht die Parteien mittels einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 der Verfahrensordnung gebeten, sich zum Umfang des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer und weiter dazu zu äußern, welche Auswirkungen es auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben kann, dass die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die internationale Registrierung für „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 zu befinden.

32      In Beantwortung dieser Fragen hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde sich gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vollumfänglich gerichtet habe, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden sei. Daher sei ihre bei der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerdeschrift so zu verstehen, dass mit ihr auch die Zurückweisung des Widerspruchs für „Leder und Lederimitationen“ und „Edelmetalle und deren Legierungen“ beanstandet worden sei.

33      Nach Ansicht der Klägerin muss der Fehler, den die Beschwerdekammer dadurch begangen habe, dass sie über „Edelmetalle und deren Legierungen“ nicht entschieden habe, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich ziehen.

34      Das EUIPO hat erklärt, dass der Umfang des Streitgegenstands aus dem Antrag der Klägerin bei der Beschwerdekammer nicht klar hervorgegangen sei. Dennoch hätte die Beschwerdekammer den Antrag dahin auslegen müssen, dass er sämtliche Waren betreffe, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurückgewiesen habe, also auch „Leder und Lederimitationen“ und „Edelmetalle und deren Legierungen“.

35      Nach Ansicht des EUIPO hat das Versehen, dass die Beschwerdekammer es unterlassen habe, über „Edelmetalle und deren Legierungen“ zu entscheiden, keine Auswirkung auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, zumal die Klägerin selbst weder in ihrer Beschwerde beim EUIPO noch in ihrer Klageschrift beim Gericht diese Waren genannt habe.

36      Nach alledem ist davon auszugehen, dass die gesamte Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden war, Gegenstand der Beschwerde der Klägerin bei der Beschwerdekammer war. Dieses Ergebnis ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Formular des EUIPO über den Umfang der Beschwerde als auch aus den Anträgen, die im Beschwerdeschriftsatz der Klägerin zur Begründung der Beschwerde gestellt wurden. Denn zum einen kreuzte die Klägerin in dem Formular das Kästchen mit der Angabe an, dass die Entscheidung vollumfänglich angefochten wurde, und zum anderen beantragte die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung erstens, dem Widerspruch für sämtliche angegriffenen Waren stattzugeben, und zweitens, der streitigen internationalen Registrierung den Schutz in der Europäischen Union insgesamt zu verweigern. Im Übrigen haben sowohl die Klägerin als auch das EUIPO in ihren Antworten auf die gestellten Fragen bestätigt, dass die Beschwerde der Klägerin bei der Beschwerdekammer so zu verstehen sei, dass sie sich gegen die gesamte Entscheidung der Widerspruchsabteilung gerichtet habe, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden sei.

37      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde zu entscheiden, soweit diese die Zurückweisung des Widerspruchs in Bezug auf „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 für die fragliche internationale Registrierung betroffen hat. Damit hat die Beschwerdekammer gegen die Pflicht nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, über die bei ihr eingelegte Beschwerde zu entscheiden. Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder als unbegründet zurückweist. Der Verstoß gegen diese Pflicht kann den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammer beeinflussen, und daher handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (Urteil vom 10. Juni 2008, Gabel Industria Tessile/HABM – Creaciones Garel [GABEL], T‑85/07, EU:T:2008:186, Rn. 20).

38      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer durch die Zurückweisung der gesamten Beschwerde den Standpunkt der Widerspruchsabteilung in Bezug auf „Edelmetalle und deren Legierungen“ aufgrund der funktionalen Kontinuität bestätigt hat. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer nicht bemerkte, dass diese Waren Gegenstand der bei ihr eingelegten Beschwerde waren. Deshalb ist die Annahme ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdekammer die Erwägungen der Widerspruchsabteilung zu den Waren „Edelmetalle und deren Legierungen“ zu eigen machen wollte.

39      Des Weiteren ist festzustellen, dass das Gericht nicht über eine Frage entscheiden kann, zu der die Beschwerdekammer nicht Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72). Dies ist vorliegend jedoch der Fall, da feststeht, dass die Beschwerdekammer über „Edelmetalle und deren Legierungen“ gar nicht befunden hat. Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die fragliche internationale Registrierung für „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 zu entscheiden.

 Zu den von der älteren Marke geschützten Waren

40      Im Rahmen ihrer Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis die von den Marken erfassten Waren der Klasse 18 zueinander stehen, hat die Klägerin geltend gemacht, ihre ältere Marke sei für „Waren aus Leder“, „Lederimitationen“ als solche und „Waren aus Lederimitationen“ eingetragen. Ihre Argumentation beruht auf der Formulierung des Warenverzeichnisses in deutscher Sprache, in der sie ihre ältere Marke angemeldet hatte. Diese Formulierung lautet wie folgt: „Waren aus Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten)“.

41      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es hebt hervor, dass das Verzeichnis der von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 18 anders formuliert sei als die entsprechende Auflistung im Abkommen von Nizza, wo es heiße: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten) …“. Der Umfang des durch diese Klasse gewährten Schutzes sei unklar und interpretationsbedürftig und entspreche jedenfalls nicht den Kriterien der Klarheit und Genauigkeit, die der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), aufgestellt habe.

42      Es ist festzustellen, dass gemäß Art. 120 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, nach dem „in Zweifelsfällen … der Wortlaut in der Sprache des [EUIPO] maßgebend [ist], in der die Anmeldung der Unionsmarke eingereicht wurde“, im vorliegenden Fall der Schutzumfang Vorrang haben muss, wie er durch die deutsche Fassung des in Rede stehenden Wortlauts gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Event/HABM – CBT Comunicación Multimedia [eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS], T‑353/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:147, Rn. 14 bis 16).

43      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet ist, so zu formulieren ist, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt.

44      Folglich muss derjenige, der ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, in seinem Antrag das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, angeben und für jede dieser Waren oder Dienstleistungen eine Beschreibung abgeben, die deren Art klar erkennen lässt (Urteil vom 23. November 2011, Pukka Luggage/HABM – Azpiroz Arruti [PUKKA], T‑483/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:692, Rn. 37).

45      Dieses Erfordernis der Klarheit wurde im Übrigen durch das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), verstärkt, auf das sich das EUIPO in seiner Stellungnahme bezieht und in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 64).

46      Im vorliegenden Fall kann die oben genannte deutsche Formulierung auf zweierlei Weise verstanden werden. Zum einen kann sie auf die Weise verstanden werden, wie sie von der Klägerin vorgeschlagen wurde und oben in Rn. 40 wiedergegeben worden ist. Diese Auslegung beruht auf der Prämisse, dass – da das Wort „Waren“ sowohl am Anfang als auch gegen Ende der Beschreibung der Waren der betreffenden Klasse 18 verwendet wird – die erste Verwendung dieses Wortes sich nur auf den Bestandteil „Leder“ bezieht, während der Ausdruck „sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten)“ den Bestandteil „Lederimitationen“ betrifft. Nach dieser Auslegung erfasst der Wortlaut daher auch „Lederimitationen“. Zum anderen lässt sich diese Formulierung auch in dem vom EUIPO angenommenen Sinne verstehen, nämlich als eine ausschließliche Bezugnahme auf „Waren aus Leder und aus Lederimitationen“ als Endprodukte.

47      Es ist festzustellen, dass die Formulierung, die die Klägerin für das Verzeichnis der von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 18 gewählt hat, zweideutig ist, weil sie die beiden vorstehenden unterschiedlichen Auslegungen zulässt, und damit das Erfordernis der Klarheit nicht erfüllen kann, das sich aus Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 und der Rechtsprechung ergibt. Die Klägerin selbst hat diese Zweideutigkeit dadurch hervorgerufen, dass sie der allgemeinen Angabe für die Klasse 18 die Wörter „Waren aus“ vorangestellt hat. Nach der oben in den Rn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung oblag es aber der Klägerin, den Wortlaut des Verzeichnisses der von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 18 klar anzugeben. Insbesondere hatte die Klägerin, wenn sie Schutz für „Lederimitationen“ beantragen wollte, für das Warenverzeichnis eine Formulierung zu wählen, die diese Absicht eindeutig erkennen lässt.

48      Der Inhaber der Marke darf keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht ziehen, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben. Der betreffende Wortlaut darf jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass er zugunsten der Klägerin auch „Lederimitationen“ als solche umfasst.

49      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, dass die ältere Marke für „Lederimitationen“ geschützt sei, zurückzuweisen.

 Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

50      Die Klägerin macht im Wesentlichen als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

51      Sie stützt ihre Klage auf eine Reihe von Rügen, die die Beurteilung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung betreffen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den von der fraglichen internationalen Registrierung erfassten Waren und den von der älteren Marke erfassten Waren keine Ähnlichkeit bestehe. Daher habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

52      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

53      Vorab ist festzustellen, dass nach Art. 151 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, vom Tage der Registrierung gemäß Art. 3 Abs. 4 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen am 27. Juni 1989 (ABl. 2003, L 296, S. 22), an dieselbe Wirkung wie die Anmeldung einer Unionsmarke hat. Art. 156 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass gegen internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, ebenso Widerspruch erhoben werden kann wie gegen veröffentlichte Anmeldungen von Unionsmarken.

54      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

55      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 16, 17 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer [David Mayer], T‑498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Anhand der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die in Rede stehenden Waren keine Verwechslungsgefahr bestand.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

58      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall ist das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gebiet das der Union, da es sich bei der älteren Marke um eine Unionsmarke handelt, was die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat und im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird.

60      Die Klägerin beanstandet dagegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Verbrauchergruppe aus einem besonders aufmerksamen Fachpublikum bestehe.

61      Da sich die Argumente, die die Klägerin hierfür vorbringt, weitgehend mit Gesichtspunkten überschneiden, die zum Warenvergleich gehören, wird auf sie im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren eingegangen.

62      Daher ist die Prüfung der Klage im Rahmen des Vergleichs der Waren fortzusetzen.

 Zum Vergleich der Waren

–       Zu den Waren der Klassen 14 und 26

63      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zum einen fest, dass die beiden in Rede stehenden Warengruppen der Klassen 14 und 26, wie sie von der fraglichen internationalen Registrierung und von der älteren Marke erfasst seien, ihrer Art, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung nach verschieden seien. Sie verneinte eine Ähnlichkeit dieser Waren, weil Gürtelschließen, Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen Einzelteile seien, die in erster Linie zur Herstellung bzw. Verzierung von Reißverschlüssen oder Gürteln eingesetzt würden und daher Vorprodukte seien, während die von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 14 und 26 Endprodukte seien, die zum Teil der Anzeige und Messung der Zeit („Uhren“ und „Zeitmessinstrumente“) und zum Teil als Schmuck oder Dekoration dienten.

64      Die Beschwerdekammer wies ferner darauf hin, dass zwischen den in Rede stehenden Waren kein Ergänzungsverhältnis bestehe, da die angegriffenen Einzelteile zur Benutzung der von der älteren Marke erfassten Endprodukte der Klassen 14 und 26 weder unentbehrlich noch wichtig seien. Zudem würden die in Rede stehenden Waren nicht über dieselben Vertriebswege angeboten. Sie hätten völlig verschiedene Funktionen und stünden auch in keinem Konkurrenzverhältnis. Da die in Rede stehenden Waren nicht für dasselbe Publikum bestimmt seien, seien sie schließlich auch nicht gegeneinander austauschbar. Die Beschwerdekammer kam infolgedessen zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Waren der Klassen 14 und 26 nicht ähnlich seien.

65      Zum anderen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass sich die von der älteren Marke erfassten Endprodukte der Klasse 18, insbesondere „Taschen“, sowohl in ihrer Art als in auch ihrem Verwendungszweck von den durch die internationale Registrierung erfassten Einzelteilen der Klassen 14 und 26 unterschieden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Einzelteile von Reißverschlüssen und Gürteln für die Benutzung der von der älteren Marke erfassten Endprodukte der Klasse 18 notwendig wären, soweit diese Reißverschlüsse oder Gürtel bzw. Gurte aufwiesen, gingen die maßgeblichen Verbraucher nicht davon aus, dass diese von denselben Herstellern angeboten würden.

66      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer aus mehreren Gründen. Sie macht zunächst geltend, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Waren auch als eigenständige, ebenfalls für Endverbraucher bestimmte Produkte gesondert verwendet werden könnten. Hierbei verweist sie insbesondere auf die Vielfalt der mit dem Ausdruck „Verzierungen für Reißverschlüsse“ bezeichneten Artikel wie Anhänger, Ketten und Ringe, die an Reißverschlüssen zur Verzierung der Endprodukte wie Taschen und Kleidungsstücke angebracht werden könnten. Auch „Gürtelschließen“ würden gesondert vertrieben, was es Endverbrauchern ermögliche, z. B. lange Textilien wie Tücher, Gardinen oder Gewänder am Körper zu fixieren oder die Form zu akzentuieren. Zudem würden die fraglichen Waren von denselben Herstellern vertrieben, vom selben Publikum gekauft und in denselben Vertriebsstätten angeboten. Daher werde der angesprochene Verkehr bei diesen Waren von einer unmittelbaren Nähe und einem Ergänzungsverhältnis ausgehen. Im Übrigen ergebe sich die Komplementarität der Waren aus ihrem übereinstimmenden ästhetischen Zweck der Verzierung der Endprodukte.

67      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

68      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Was erstens das Argument der Klägerin anbelangt, dass die in Rede stehenden Waren der Klassen 14 und 26, nämlich „Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ und „Gürtelschließen“, auch als eigenständige Produkte direkt bei den Endverbrauchern vertrieben werden können, ist festzustellen, dass dieser Umstand, selbst unterstellt, dass dies der Fall wäre, dennoch nicht die Tatsache in Frage stellen kann, dass diese Waren hauptsächlich an Fachleute in der Produktion von Endprodukten und insbesondere an Hersteller von Gürteln und Reißverschlüssen verkauft werden sollen.

70      Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Insoweit kann insbesondere nicht dem Argument der Klägerin gefolgt werden, dass „Gürtelschließen“ es den Verbrauchern ermöglichten, Tücher, Gardinen oder Gewänder am Körper zu fixieren. „Gürtelschließen“ sind nämlich schon ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach Waren zum Verschluss von Gürteln und keine Waren, die zu den von der Klägerin angegebenen Zwecken verwendet werden.

71      Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die betreffenden Waren von denselben oder voneinander verbundenen Herstellern vertrieben und in denselben Vertriebsstätten – und zudem in denselben Abteilungen – angeboten würden. Sie beschränkt sich insoweit jedoch auf eine bloße Behauptung, ohne anzugeben, welche Art von Unternehmen ihrer Ansicht nach sowohl die betreffenden Waren als auch die von der älteren Marke erfassten Waren herstellt und in welchen Vertriebsstätten diese Waren angeboten werden.

72      Zweitens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, das auf die Komplementarität der in Rede stehenden Waren – wegen ihres übereinstimmenden ästhetischen Zwecks der Verzierung der Endprodukte – gestützt ist.

73      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Waren oder Dienstleistungen nach der Rechtsprechung einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteil vom 30. April 2015, Tecalan/HABM – Ensinger [TECALAN], T‑100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Nach der Rechtsprechung muss ein ästhetisches Ergänzungsverhältnis zwischen Waren ein echtes ästhetisches Bedürfnis in dem Sinne darstellen, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist und es die Verbraucher als üblich und normal empfinden, die Waren zusammen zu benutzen (Urteil vom 11. Juli 2007, Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04, EU:T:2007:214, Rn. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Sergio Rossi/HABM – Sissi Rossi [SISSI ROSSI], T‑169/03, EU:T:2005:72, Rn. 60 und 62).

75      Vorliegend ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Waren, nämlich einerseits die von der betreffenden internationalen Registrierung erfassten „Gürtelschließen“ und „Beschläge und Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ der Klassen 14 und 26 und andererseits die von der älteren Marke geschützten Waren dieser Klassen, nämlich Uhren, Schmuckwaren und Dekorationsartikel wie Schlüsselanhänger und Dekorationsartikel aus Edelmetall und Kunstblumen, aufgrund ihrer verschiedenen Art für ihre jeweiligen Verwendungen nicht unentbehrlich und auch nicht zumindest wichtig sind.

76      Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass „Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ einerseits und die von der älteren Marke erfassten „Taschen“ der Klasse 18 andererseits komplementär seien, ist festzustellen, dass „Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ für die Verwendung einer Tasche nicht wichtig oder unentbehrlich sind. Denn eine Tasche – selbst eine mit einem Reißverschluss – lässt sich ohne Hinzufügung einer Verzierung auf diesem Verschluss verwenden. Im Übrigen ist, wenn die Frage unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit oder gar Unentbehrlichkeit von „Taschen“ für die Verwendung von „Beschlägen und Verzierungen für Reißverschlüsse“ betrachtet wird, festzustellen, dass man für die Verwendung einer Verzierung eines Reißverschlusses zwar eine mit einem Reißverschluss versehene Ware benötigt. Taschen sind jedoch nicht die einzigen Waren, die mit einem solchen Verschlusssystem versehen sein können. Eine Verzierung für Reißverschlüsse kann beispielsweise auch an einem Kleidungsstück mit einem Reißverschluss verwendet werden. Zudem ist insoweit festzustellen, dass es Taschen gibt, die nicht mit einem Reißverschlusssystem versehen sind. Der Zusammenhang zwischen „Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ und „Taschen“ ist somit nicht sehr eng. Für die Feststellung der Ähnlichkeit der Waren aufgrund ihrer Komplementarität reicht es nicht aus, dass eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, sondern außerdem ist erforderlich, dass dieser Umstand zur Folge hat, dass der Verbraucher denken könnte, die Verantwortung für ihre Herstellung liege bei demselben Unternehmen (siehe oben, Rn. 73). Anders ausgedrückt ist zu prüfen, ob „Taschen“ für die Verwendung von „Verzierungen für Reißverschlüsse“ so wichtig sind, dass das Publikum denken könnte, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei demselben Unternehmen liege (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Sanco/HABM – Marsalman [Darstellung eines Huhns], T‑249/11, EU:T:2013:238, Rn. 39). Insoweit ist zu konstatieren, dass der Zusammenhang zwischen „Verzierungen für Reißverschlüsse aus Edelmetallen“ und „Taschen“ nicht eng genug ist, um beim Verbraucher den Gedanken zu erwecken, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei demselben Unternehmen liege. Das Publikum erwartet nicht, dass ein Hersteller von Taschen auch Verzierungen für Reißverschlüsse zum Verkauf anbietet.

77      Des Weiteren ist – wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – festzustellen, dass die Verwendbarkeit aller streitgegenständlichen Waren für Dekorationszwecke zur Feststellung einer Warenähnlichkeit nicht ausreicht. Dieser Umstand ist nämlich ein zu allgemeiner Faktor, um als solcher die Folgerung rechtfertigen zu können, dass die betreffenden Waren komplementär und daher ähnlich sind.

78      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das auf die angebliche Komplementarität der in Rede stehenden Waren gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist.

79      Hinsichtlich der übrigen Faktoren, die nach der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung erheblich sind, ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin selbst eingeräumt hat, dass die in Rede stehenden Waren in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Zum anderen sind die betreffenden Waren auch nicht gegeneinander austauschbar, weil sie sich ihrer Art nach unterscheiden.

80      Nach alledem ist die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Rede stehenden Waren nicht ähnlich sind.

–       Zu den Waren der Klasse 18

81      In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer im Wesentlichen die Ansicht, dass die von der fraglichen internationalen Registrierung erfassten Waren „Leder“, „Lederimitationen“ und „Tierhäute“ der Klasse 18 Rohstoffe bzw. halbfertige Materialien seien, welche für eine weitere Be- oder Verarbeitung bestimmt seien, und sich daher an Hersteller von Fertiglederwaren und somit an ein Fachpublikum richteten. Diese Waren unterschieden sich wesentlich von den von der älteren Marke erfassten Waren, die Endprodukte seien, die sich an die Endverbraucher richteten. Dass die angegriffenen Vorprodukte zur Herstellung bestimmter von der älteren Marke erfasster Endprodukte wie Taschen und Koffer aller Art, Brieftaschen oder Geldbörsen benötigt würden, reiche für die Feststellung einer Ähnlichkeit der betreffenden Waren nicht aus, da diese Endprodukte auch aus anderen Materialien hergestellt werden könnten. Daher werde das Publikum nicht davon ausgehen, dass die Produkte von denselben Herstellern angeboten würden. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 18 nicht ähnlich seien.

82      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer aus mehreren Gründen. Sie weist zunächst darauf hin, dass die verschiedenen Beschwerdekammern des EUIPO in früheren Entscheidungen bereits angenommen hätten, eine Ähnlichkeit zwischen Leder, Lederimitationen und Tierhäuten im Sinne von Vorprodukten einerseits und mit diesen Materialien hergestellten Endprodukten andererseits könne bejaht werden. Zudem würden Leder, Lederimitationen und Tierhäute auch nicht ausschließlich als Vorprodukte bzw. Rohmaterialien vertrieben, sondern könnten auch als solche unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden. Die Klägerin verweist insoweit auf die Verwendung dieser Waren als Dekorationsartikel wie Teppiche für den Fußboden oder Wanddekorationen. Zudem würden Tierhäute auch als Betteinlagen oder Sitzunterlagen verwendet. In diesen Fällen würden die streitigen Waren nicht zu anderen Waren verarbeitet, sondern als eigenständige Waren verwendet. Daher seien die in Rede stehenden Waren ähnlich.

83      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

84      Was erstens das Vorbringen der Klägerin zur früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern anbelangt, die eine Ähnlichkeit zwischen Leder und Tierhäuten im Sinne von Vorprodukten einerseits und aus diesen Materialien hergestellten Waren andererseits bejaht hätten, ist festzustellen, dass die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke nach ständiger Rechtsprechung keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71). Des Weiteren ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass „Leder und Lederimitationen“ und Waren aus diesen Materialien wie die im vorliegenden Fall von der älteren Marke geschützten Taschen, Koffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Stöcke nicht ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Vidieffe/HABM – Ellis International Group [GOTHA], T‑169/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:484, Rn. 7 und 29).

85      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, dass Leder und Lederimitationen und Tierhäute nicht ausschließlich als Rohmaterialien oder Vorprodukte vertrieben, sondern auch als eigenständige Waren unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden könnten, so kann dieser Umstand, selbst unterstellt, dass dies der Fall wäre, dennoch nicht die Tatsache in Frage stellen, dass sich diese Waren hauptsächlich an ein Fachpublikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Birkenstock Sales/EUIPO [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien], T‑579/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:650, Rn. 32).

86      Im Übrigen ist festzustellen, dass sich „Leder und Lederimitationen; Tierhäute“ ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach von den von der älteren Marke erfassten Waren unterscheiden. Denn während die von der fraglichen internationalen Registrierung erfassten Waren hauptsächlich als Rohstoffe für Hersteller von Artikeln aus Leder, Lederimitationen und Tierhäuten dienen, dienen die von der älteren Marke erfassten Waren zur Bedeckung und Bekleidung von Teilen des menschlichen Körpers, zum Transport von Gegenständen und zum Schutz vor Regen und Sonne. Im Übrigen ist vom Unionsrichter bereits befunden worden, dass ein Teil der von der älteren Marke erfassten Waren – wie „Regenschirme“ und „Sonnenschirme“ – über ihre Hauptfunktion hinaus ebenfalls als zum Bereich der Mode im weiteren Sinne gehörend betrachtet werden können, da sie vom Verbraucher verwendet werden können, um ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien, T‑579/14, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2016:650, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Weil sich die fraglichen Waren ihrer Art nach unterscheiden, werden sie normalerweise von verschiedenen Herstellern produziert und über verschiedene Vertriebswege abgesetzt. Zwischen diesen Waren besteht auch kein Konkurrenzverhältnis.

88      In Bezug auf das etwaige Ergänzungsverhältnis zwischen „Leder und Lederimitationen; Tierhäuten“ und bestimmten von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 18 ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung einander ergänzende Waren solche Waren sind, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken können, dass die Herstellung der fraglichen Waren in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nicht die Gründe angegeben hat, aus denen die fraglichen Waren für ihre jeweiligen Verwendungen unentbehrlich oder zumindest wichtig sein sollen.

89      Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der älteren Marke bezeichneten Waren und „Leder und Lederimitationen; Tierhäute“ einander ergänzten, weil die erstgenannten mit den zweitgenannten hergestellt würden. Insoweit hat die Beschwerdekammer in den Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Benötigung der von der internationalen Registrierung erfassten Waren der Klasse 18 zur Herstellung bestimmter von der älteren Marke erfasster Waren – wie Taschen und Koffer aller Art – nicht für die Feststellung einer Ähnlichkeit der betreffenden Waren ausreicht, weil diese Waren auch aus anderen Materialien hergestellt werden können und das Publikum daher nicht davon ausgehen wird, dass sie von denselben Herstellern angeboten werden.

90      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in Rede stehenden Waren der Klasse 18 nicht ähnlich sind.

91      Da im vorliegenden Fall eine der kumulativen Voraussetzungen fehlt, die für die Feststellung von Verwechslungsgefahr erforderlich sind, geht das Vorbringen der Klägerin zur Ähnlichkeit der Zeichen ins Leere.

92      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer für die in Rede stehenden Waren zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verneint hat.

93      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, über die bei ihr eingelegte Beschwerde in Bezug auf die von der fraglichen internationalen Registrierung erfassten „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

94      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

95      Jeder Partei sind daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. November 2015 (Sache R 679/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und Frau Nadine Fink wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer es unterlassen hat, in Bezug auf die von der Bildmarke, die Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 1111651 mit Benennung der Europäischen Union ist, erfassten „Edelmetalle und deren Legierungen“ der Klasse 14 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung über die bei ihr eingelegte Beschwerde zu entscheiden.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon


* Verfahrenssprache: Deutsch.