Language of document : ECLI:EU:T:2017:265

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. April 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ViSAGE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑219/16

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Februar 2016 (Sache R 507/2015-5) über die Anmeldung des Bildzeichens ViSAGE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 27. November 2014 meldete die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für Waren der Klassen 8, 9, 10, 11, 20, 21 und 26 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 19. Februar 2015 wies die Prüferin die Anmeldung mit der Begründung, dass ihr insoweit die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden, für folgende Waren zurück:

–        Klasse 8: „Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“;

–        Klasse 10: „Massagegeräte, elektrisch oder nicht elektrisch“;

–        Klasse 11: „Gesichtssaunas; Ultraviolettlampen für Kosmetikzwecke“.

5        Für die übrigen von der Anmeldung erfassten Waren wurde die angemeldete Marke eingetragen.

6        Am 9. März 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin, ihre Anmeldung teilweise zurückzuweisen, beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

7        Mit Entscheidung vom 19. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren für das französischsprachige Publikum innerhalb der Europäischen Union beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

10      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und der zweite einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die angemeldete Marke für beschreibend gehalten habe.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

13      Es ist zu beachten, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erfolgen kann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Vorliegend ist die Beschwerdekammer zunächst davon ausgegangen, dass sich die in Rede stehenden Waren sowohl an das allgemeine Publikum, das sich derartige Geräte für den Hausgebrauch anschaffe, als auch an Fachkreise aus dem Bereich Kosmetik und Schönheitspflege richteten. Der dem Zeichen entgegengebrachte Aufmerksamkeitsgrad sei damit durchschnittlich bis erhöht. Dieser Würdigung, der die Klägerin im Übrigen nicht widersprochen hat, ist zuzustimmen.

15      Sodann hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn die absoluten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorlägen. Da ferner die angemeldete Marke aus einem Begriff bestehe, der der französischen Sprache entstamme, sei für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Marke primär auf das französischsprachige Publikum der Union abzustellen. Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass das Verständnis des deutschsprachigen Publikums von der angemeldeten Marke ebenfalls hätte berücksichtigt werden müssen. In der angefochtenen Entscheidung durfte sich die Beschwerdekammer nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich zu Recht ausschließlich auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch das französischsprachige Publikum stützen. Das mögliche Verständnis des deutschsprachigen Publikums von der angemeldeten Marke ist damit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne jede Bedeutung.

16      Die Beschwerdekammer ist des Weiteren davon ausgegangen, dass der Begriff „visage“ im Französischen mit „Gesicht“ gleichzusetzen sei und von französischsprachigen Verbrauchern auch in diesem Sinne verstanden und verwendet werde. Die Waren, für die die Eintragung versagt worden sei, seien oder enthielten Waren, die im Gesichtsbereich zum Einsatz kämen. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, dass es sich dabei um Waren handele, die für die Gesichtsbehandlung eingesetzt werden könnten. Somit beschreibe die angemeldete Marke die Art und den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren.

17      Nach Ansicht der Beschwerdekammer kommt dem grafischen Element der Markenanmeldung, nämlich der Schriftart und der Verwendung lediglich eines Kleinbuchstabens in einem in Großbuchstaben geschriebenen Wort, im vorliegenden Fall kein eigener Sinngehalt zu.

18      Dem ist zu folgen. Der Wortbestandteil „visage“ wird von den französischsprachigen Verbrauchern nämlich im Sinne des entsprechenden französischen Wortes für Gesicht verstanden. Da die in Rede stehenden Waren im Gesichtsbereich verwendete Waren sind oder enthalten, wird das maßgebliche Publikum verstehen, dass die angemeldete Marke die Art und den Verwendungszweck der in Rede stehenden Waren beschreibt.

19      Hinsichtlich der grafischen Wiedergabe der Marke ist festzustellen, dass das Wort „visage“ in einer recht einfach gehaltenen Schriftart geschrieben ist. Des Weiteren ist der Umstand, dass einer der Buchstaben klein geschrieben ist, während die übrigen groß geschrieben sind, nicht besonders auffällig. Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die grafische Wiedergabe der angemeldeten Marke vorliegend keine besondere Bedeutung hat.

20      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist.

21      Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

22      Die Klägerin trägt erstens vor, dass das angesprochene Publikum die Marke in zwei Teile, nämlich „vi“ und „sage“, aufteilen werde, da der Buchstabe „i“ des Wortes „visage“ im Gegensatz zu den übrigen Buchstaben klein geschrieben sei.

23      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO ist dieses Argument zulässig, da es die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch das maßgebliche Publikum betrifft, die die Beschwerdekammer bei der Entscheidung darüber, ob absolute Eintragungshindernisse vorliegen, zwingend zu prüfen hatte.

24      Allerdings ist festzustellen, dass der überwiegende Teil des maßgeblichen Publikums die angemeldete Marke zweifelsohne als ein einziges Wort wahrnehmen wird. Selbst bei Berücksichtigung der für die fragliche Marke verwendeten Schriftart kann der Umstand, dass der Buchstabe „i“ klein geschrieben ist, nicht den Gesamteindruck des fraglichen Zeichens ändern und das maßgebliche Publikum insbesondere dazu veranlassen, es in zwei Teile zu trennen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Wort „visage“ für das französischsprachige Publikum eine klare Bedeutung hat, während dies für den Bestandteil „vi“, der im Französischen keine Bedeutung hat, nicht der Fall ist. Der Bestandteil „vi“ könnte insoweit nicht als dem Wort „vie“ entsprechend verstanden werden, weil der Buchstabe „e“, der ein solches Verständnis erlauben würde, im vorliegenden Fall gerade fehlt.

25      Die Klägerin macht zweitens geltend, das Wort „visage“ habe im Französischen mehrere mögliche Bedeutungen und die Beschwerdekammer hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, dass es zwingend in dem von ihr angegebenen Sinne verstanden werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass dieses Wort eher poetisch sei und die Mimik einer Person bezeichne. Die Klägerin betont jedoch selbst, dass alles von dem Zusammenhang abhänge, in dem dieser Ausdruck verwendet werde. Im vorliegenden Fall wird der in Rede stehende Begriff als Wortbestandteil einer Marke verwendet, die im Gesichtsbereich verwendete Waren erfasst. Unter diesen Umständen ist klar, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass das maßgebliche Publikum diesen Begriff anders als in dem von der Beschwerdekammer angegebenen Sinne, d. h. als Bezeichnung für das Gesicht oder – anders ausgedrückt – die Vorderseite des Kopfes eines Menschen, verstehen würde. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortbestandteil beschreibend ist, wenn er zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eben dies ist hier aber der Fall.

26      Drittens macht die Klägerin geltend, der Begriff „visage“ bzw. „Gesicht“ sei nicht hinreichend klar. Wie das EUIPO aber zu Recht vorgetragen hat, umfasst das Gesicht beim Menschen die Vorderseite des Kopfes vom Kinn bis zum Haaransatz. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht kein Unterschied zwischen den von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Begriffen „Gesicht“ und „Gesichtsbereich“. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer diese beiden Begriffe synonym verwendet hat.

27      Viertens trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst würden, Waren seien oder enthielten, die im Gesichtsbereich zum Einsatz kämen.

28      Die Folgerung der Beschwerdekammer trifft jedoch in Bezug auf elektrische Rasierapparate der Klasse 8, die zum Entfernen oder Trimmen der Gesichtsbehaarung von Menschen verwendet werden, offensichtlich zu.

29      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der Klasse 8 auch Rasierapparate für Tiere erfasse und es nicht möglich oder zumindest nicht empfehlenswert sei, im „Gesichtsbereich“ von bestimmten Tieren wie z. B. Katzen Rasierapparate zu verwenden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin hinsichtlich der Waren der Klasse 8 die Marke für „Geräte zur Körper- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“ angemeldet hat, ohne zwischen den für Menschen verwendeten Waren und den für Tiere verwendeten zu unterscheiden. Aus der Rechtsprechung geht indessen hervor, dass die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dann, wenn die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Waren- oder Dienstleistungskategorie in ihrer Gesamtheit beantragt wird und das betreffende Zeichen nur hinsichtlich eines Teils der zu dieser Kategorie gehörenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, dennoch der Eintragung dieses Zeichens für die gesamte betreffende Kategorie entgegenstehen (vgl. Urteil vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T‑617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Hinsichtlich der „Massagegeräte, elektrisch oder nicht elektrisch“ in Klasse 10 ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass allgemein bekannt sei, dass sie Massagegeräte erfassten, die speziell für den Einsatz im Gesichtsbereich bestimmt seien. Sie dienten beispielsweise der Durchblutungsförderung oder hätten eine Drainage-Wirkung und sollten damit zu strafferer, gesunderer Haut führen. Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was diese Folgerung in Frage stellen könnte, die im Übrigen einer allgemein bekannten Tatsache entspricht, dass es nämlich Massagegeräte gibt, die speziell für den Einsatz im Gesichtsbereich bestimmt sind.

31      Bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 11 ist offenkundig, dass Gesichtssaunas im Gesichtsbereich zum Einsatz kommen. Hinsichtlich der „Ultraviolettlampen für Kosmetikzwecke“ ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass allgemein bekannt sei, dass diese Kategorie auch Lampen für die Anwendung im Gesichtsbereich erfasse, wie beispielsweise Gesichtsbräuner. Auch diese Folgerung, die die Klägerin im Übrigen nicht substantiiert beanstandet hat, ist nicht fehlerhaft.

32      Fünftens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe keine Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die in Rede stehenden Waren bereits mit dem Begriff „visage“ beschreibend gekennzeichnet worden seien. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass das EUIPO nicht beweisen muss, dass das angemeldete Wortzeichen tatsächlich als beschreibende Angabe verwendet wird. Vielmehr genügt es, dass das Zeichen diesem Zweck dienen kann und eine solche Verwendung in der Zukunft vernünftigerweise erwartet werden kann (Urteil vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T‑415/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:589, Rn. 31).

33      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

34      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke mit der Begründung verneint habe, dass diese rein beschreibend sei.

35      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist das betreffende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2016, salesforce.com/EUIPO [SOCIAL.COM], T‑134/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:366, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt sich indessen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das angemeldete Zeichen für die betreffenden Waren beschreibend ist und daher das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 seiner Eintragung als Unionsmarke entgegensteht. Folglich ist der zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung als ins Leere gehend zurückzuweisen.

36      Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

37      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


Gratsias

Dittrich

Xuereb

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon


*      Verfahrenssprache: Deutsch.