Language of document : ECLI:EU:T:2017:261

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. April 2017(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Metabolic Balance – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑594/15

Metabolic Balance Holding GmbH mit Sitz in Isen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und J. Németh als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2015 (Sache R 2156/2014-1) über die Anmeldung des Bildzeichens Metabolic Balance als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und Z. Csehi,

Kanzler: E. Coulon,



aufgrund der am 14. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an einen anderen Berichterstatter, da der ursprünglich bestellte Berichterstatter verhindert war,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts und der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 11. Februar 2014 meldete die Klägerin, die Metabolic Balance Holding GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Zusammenstellen von Daten, insbesondere solcher zur Erstellung von Nahrungsmittel- und Getränkelisten“;

–        Klasse 41: „Unterricht in Fragen der Diät und richtigen Ernährung; Unterricht über Kochkunst und Lebensmittel; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften zum Thema Ernährung“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Erstellung von Computerprogrammen; Vermietung von Computerprogrammen und Datenverarbeitungsgeräten; Betreiben von Datenbanken (Hosting), insbesondere solcher zur Erstellung von Nahrungsmittel- und Getränkelisten“;

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen einer Kurklinik und einer Klinik; Gesundheitsberatung; Ernährungsberatung“.

4        Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 beanstandete der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung. Er wies insbesondere darauf hin, dass ausweislich des Wörterbuchs Langenscheidts Handwörterbuch Englisch das Wort „metabolic“ „metabolisch, Stoffwechsel…“ und der Begriff „balance“ „Gleichgewicht; im Gleichgewicht halten“ bedeute. Die maßgeblichen Verbraucher nähmen daher den Begriff „Metabolic Balance“ in der Bedeutung „Stoffwechselgleichgewicht“ oder „den Stoffwechsel im Gleichgewicht halten“ wahr.

5        Mit Schreiben vom 28. April 2014 hielt die Klägerin ihre Anmeldung aufrecht und nahm zu den Einwänden des Prüfers Stellung.

6        Mit Entscheidung vom 23. Juni 2014 wies der Prüfer die Anmeldung wegen ihres beschreibenden Charakters gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 für alle Dienstleistungen zurück. Er führte insbesondere aus, die bloße Kombination zweier verständlicher Begriffe, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen beschreibe, ohne dass ungewöhnliche Änderungen (insbesondere syntaktischer oder semantischer Art) vorgenommen würden, sei selbst für diese Merkmale beschreibend. Auch sei die geschwungene Linie ebenso wenig wie die anderen Bildelemente (Schrifttyp und Farbe) in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der klaren beschreibenden, nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Ausdrucks „Metabolic Balance“ abzulenken. Zudem wies der Prüfer darauf hin, dass dieses Ergebnis den neuen, seit dem 1. Januar 2014 geltenden strengeren Prüfungsmaßstäben des EUIPO in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit von Bildmarken entspreche.

7        Die Klägerin legte am 21. August 2014 gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

8        Mit Entscheidung vom 12. August 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte insbesondere aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen Union seien und es sich sowohl um Fachverbraucher als auch um Endverbraucher handele. Außerdem bezögen sich die betreffenden Dienstleistungen sämtlich auf Diät und auf richtige Ernährung und damit auf die Herstellung oder Beibehaltung eines guten Gesundheitszustands. Sowohl das Fachpublikum als auch der Endverbraucher brächten daher einen gesteigerten Grad an Aufmerksamkeit auf.

9        Darüber hinaus habe das Wort „metabolic“ im Englischen die Bedeutung „metabolisch“ und das Wort „balance“ die Bedeutung „Gleichgewicht; im Gleichgewicht halten“. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen – und besonders aufmerksamen – englischsprachigen Verkehrskreise nähmen den aus diesen beiden Wörtern grammatikalisch richtig zusammengesetzten Ausdruck im Sinne von „Stoffwechselgleichgewicht“ oder „den Stoffwechsel im Gleichgewicht halten“ wahr.

10      Was das über dem Ausdruck „Metabolic Balance“ angebrachte Bildelement betreffe, vermittle es den Verbrauchern keine „Botschaft“ in Bezug auf die beanspruchten diät- und ernährungsbezogenen Dienstleistungen. Es werde entweder als ein rein dekoratives Element oder als ein das Wortelement umfassendes oder abgrenzendes Gestaltungselement wahrgenommen. Zudem sei die Grundfarbe Blau auf dem Markt der diät- und ernährungsbezogenen Dienstleistungen nicht ungewöhnlich, und die Wortelemente würden in einer gewöhnlichen Standardschrift dargestellt.

11      Die Beschwerdekammer vertrat den Standpunkt, der in Rede stehende Ausdruck sei beschreibend, da sämtliche beanspruchte Dienstleistungen sich entweder ausdrücklich auf Diät- und „richtige“ Ernährungsprogramme bezögen oder sich auf solche beziehen könnten. Das Zeichen weise unmittelbar auf die Tatsache oder zumindest die Möglichkeit hin, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen der Herstellung oder Beibehaltung eines ausgeglichenen Stoffwechsels dienten. Der Verweis auf Logos anderer Marken sei unbeachtlich, da diese zum einen nicht Gegenstand der Anmeldung seien und zum anderen möglicherweise aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden seien. Zudem könne aus dem Umstand, dass der Ausdruck „metabolic balance“ in englischsprachigen Ländern wie Kanada und Südafrika eingetragen worden sei, nicht geschlossen werden, dass er für die englischsprachigen Verbraucher in der Union nicht beschreibend sei. Unter diesen Umständen kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 habe, so dass ihr auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zukomme. In Bezug auf die Unterscheidungskraft des Zeichens vertrat sie den Standpunkt, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht nur als eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe wahrgenommen werde, sondern auch als eine Werbebotschaft. Folglich wies sie die Beschwerde zurück.

Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

13      Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin zunächst geltend, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine lexikalische Erfindung des Schöpfers des betreffenden Ernährungsprogramms handele. Da der Ausdruck als solcher nicht lexikalisch nachweisbar sei, habe das Zeichen Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei das von der Beschwerdekammer herangezogene Kriterium, dass das Bildelement des Zeichens „keine Botschaft vermittle“, untauglich. Des Weiteren bilde der Bildbestandteil eine gestalterische Einheit mit den Wortbestandteilen und trete nicht dahinter zurück. Schließlich habe das EUIPO ihre Argumentation zu den Firmenlogos, dass es für diese wesentlich sei, dass sie einfach gehalten und durch eine klare Bildersprache geprägt seien, „offensichtlich … nicht verstanden bzw. nicht verstehen wollen“. Zudem seien die Verkehrskreise gewöhnt, dass Firmenlogos einfach und klar strukturiert gehalten seien.

14      Darüber hinaus stellt die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie das betreffende Ernährungsprogramm unter dem angemeldeten Zeichen seit mehr als zehn Jahren be- und vertreibe, im Wesentlichen den beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens in Abrede. Sie habe dem EUIPO einen Auszug aus der Suchmaschine Google vorgelegt, der zeige, dass bei Eingabe des Ausdrucks „metabolic balance“ ausschließlich Suchtreffer aufgelistet würden, die sich mit dem von ihr entwickelten Ernährungsprogramm beschäftigten. Auch verwendeten weder ihre Geschäftspartner noch ihre Wettbewerber das in Rede stehende Zeichen in einer beschreibenden Art und Weise, was belege, dass es sich also um eine Herkunftsbezeichnung handele.

15      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer schließlich vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass es bereits sechs Unionsmarken gebe, die den Bildbestandteil in Form einer Schwinge über dem Begriff „metabolic balance“ enthielten. Der fehlende beschreibende Charakter des Wortbestandteils der angemeldeten Marke ergebe sich auch daraus, dass er in Kanada, Südafrika, Argentinien, Kolumbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragen sei, sowie aus der Eintragung dieser Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Des Weiteren findet nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

18      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass Angaben oder Zeichen, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert daher, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden, während andere Unternehmen möglicherweise gerade die als Marke eingetragenen Begriffe zur Beschreibung ihrer eigenen Waren verwenden wollen (vgl. Urteil vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Solche Zeichen und Angaben werden daher nach der Verordnung Nr. 207/2009 ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen, d. h. die Funktion, die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat; dies gilt unbeschadet eines möglichen Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Daraus ergibt sich insbesondere, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens anhand des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden muss (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, STEAM GLIDE, T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Damit ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fällt, muss es insoweit einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweisen, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich schließlich, dass die Eintragung einer Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Marke in einer der Amtssprachen der Union beschreibend ist (vgl. Urteil vom 16. Januar 2013, STEAM GLIDE, T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im Licht dieser Erwägungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen.

24      Als Erstes ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachverbrauchern und verständigen Endverbrauchern bestehen. Da die angemeldete Marke aus englischen Begriffen besteht, ist außerdem bei der Beurteilung der Frage, ob sie beschreibenden Charakter hat, auf den englischsprachigen Verbraucher der Union abzustellen. Daraus ergibt sich, dass diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise als zutreffend anzusehen ist, was im Übrigen von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.

25      Als Zweites hat die Beschwerdekammer, was die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, ausgeführt, dass es sich aus den Wortbestandteilen „Metabolic“ und „Balance“ zusammensetze, die in einer gewöhnlichen Standardschrift in der Farbe Blau dargestellt seien. Zudem enthalte das Zeichen einen Bildbestandteil in Form einer blauen Schwinge, die über den Wortbestandteilen angebracht sei. Was die Bedeutung des Ausdrucks „Metabolic Balance“ betrifft, hat die Beschwerdekammer – von der Klägerin unbestritten – unter Bestätigung der Auffassung des Prüfers und ebenfalls unter Hinweis auf Langenscheidts Handwörterbuch Englisch festgestellt, dass das Wort „metabolic“ „metabolisch, Stoffwechsel…“ und das Wort „balance“ „Gleichgewicht; im Gleichgewicht halten“ bedeute. Zudem wahre der Gesamtbegriff aus dem Adjektiv „metabolic“ und dem Substantiv „balance“ die Regeln der englischen Grammatik, und die maßgeblichen Verbraucher verstünden den Begriff „Metabolic Balance“ im Sinne von „Stoffwechselgleichgewicht“ oder „den Stoffwechsel im Gleichgewicht halten“.

26      Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin, bei der in Rede stehenden Marke handele es sich um eine lexikalische Erfindung des Schöpfers des betreffenden Ernährungsprogramms, zurückzuweisen.

27      Es ist festzustellen, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer bzw. seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 18).

28      Im vorliegenden Fall weist der Ausdruck „Metabolic Balance“ keine grammatikalische Verfremdung im Englischen auf. Außerdem ist die Kombination dieser beiden Begriffe ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich. Im Übrigen stellt auch der Umstand, dass diese beiden Begriffe mit Großbuchstaben beginnen, kein schöpferisches Element dar, das einen merklichen Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bewirkte (Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das in Rede stehende Zeichen daher keine lexikalische Erfindung dar.

29      Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, das EUIPO habe nicht auf ihr Vorbringen geantwortet, dass der betreffende Ausdruck nicht lexikalisch nachgewiesen werden könne. Die Beschwerdekammer ist jedoch nicht verpflichtet, in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vortragen. Es genügt, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 54).

30      In jedem Fall war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, das beanspruchte Zeichen lexikalisch nachzuweisen. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist nämlich allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2015, Grundig Multimedia/HABM [GentleCare], T‑188/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:34, Rn. 38). Da die Beschwerdekammer zur Anwendung des Kriteriums des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 umfassend Stellung genommen hat, war sie nicht verpflichtet, gesondert auf die Rüge der Klägerin einzugehen, der in Rede stehende Ausdruck sei lexikalisch nicht nachgewiesen.

31      Was als Drittes das Bildelement der angemeldeten Marke betrifft, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass es den maßgeblichen Verbrauchern keine „Botschaft“ in Bezug auf die fraglichen diät- und ernährungsbezogenen Dienstleistungen vermittelt. Das Bildelement hebt vielmehr den Ausdruck „Metabolic Balance“ bildlich hervor, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Zeichen im Gesamteindruck zugleich in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht klar dominiert. Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, ist die Verwendung der Grundfarbe Blau auf dem Markt der diät- und ernährungsbezogenen Dienstleistungen nicht ungewöhnlich und sind die Wortelemente in einer gewöhnlichen Standardschrift dargestellt.

32      Die Klägerin macht insoweit geltend, das Kriterium der „Vermittlung einer Botschaft“ durch das Bildelement sei nicht einschlägig. Zudem trete dieses Element nicht hinter dem Wortbestandteil zurück, und es sei ferner der Gestaltung von Firmenlogos immanent, dass sie klar und einfach gehalten seien.

33      Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nämlich nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Wortelement einer Marke beschreibend ist, die Marke insgesamt beschreibend ist, sofern die grafischen Elemente der Marke es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der von dem Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 27, und Beschluss vom 20. November 2015, Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T‑202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22).

34      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Rn. 10 des vorliegenden Urteils, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin das in Rede stehende Bildelement und die oben angeführten Argumente der Klägerin sehr wohl berücksichtigt hat. Sie war der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Element entweder als ein rein dekoratives Element oder als ein das Wortelement umfassendes oder abgrenzendes Gestaltungsmerkmal wahrnähmen. Die Beschwerdekammer ist zu Recht zu diesem Ergebnis gelangt. Das Bildelement ist nämlich eine einfache grafische Gestaltung, die zwei in banaler Weise stilisierte miteinander verbundene geschwungene Linien wiedergibt. Aufgrund seiner Größe, seiner Positionierung und der Einfachheit seiner Darstellung kann es weder als dominierend noch als markant angesehen werden. Zudem verfolgen die grafische Gestaltung und die Grundfarbe Blau, deren Verwendung auf dem Markt diätbezogener Dienstleistungen nicht ungewöhnlich ist, bloß einen dekorativen Zweck.

35      Somit hat sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Wirkung des Bildelements auf die Wahrnehmung der maßgebenden Verkehrskreise auf die nach der Rechtsprechung einschlägigen Kriterien gestützt. Die mangelnde „Vermittlung einer Botschaft“ wurde nämlich von der Beschwerdekammer nicht, wie von der Klägerin behauptet, als unabhängiges Kriterium zur Beurteilung des in Rede stehenden Zeichens berücksichtigt. Wie der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, wird mit diesem Begriff – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zum Ausdruck gebracht, dass das in Rede stehende Bildelement so wenig charakteristisch und markant ist, dass es die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der von den Wortbestandteilen übermittelten Botschaft ablenken kann. Daher kann der beschreibende Charakter des angemeldeten Zeichens durch das untergeordnete Vorhandensein dieses Bildelements nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Yoghurt-Gums, T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 31).

36      Zudem macht die Klägerin geltend, dass das Publikum an klare und einfache Logos wie das hier in Rede stehende gewöhnt sei. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Die Einfachheit oder die klare Struktur, die das Bildelement einer Marke aufweisen kann, ist nämlich ein Merkmal, das sich auf seine leichte Erkennbarkeit und Einprägsamkeit bezieht. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Einfachheit und die Banalität der Form des Bildbestandteils der angemeldeten Marke von der Beschwerdekammer zu Recht nur mit dem Ziel berücksichtigt, zu prüfen, ob dadurch die eindeutig beschreibende Botschaft abgeschwächt werden kann, die durch die in Rede stehenden Wortbestandteile vermittelt wird. Daher ist auch dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

37      Folglich hat die Beschwerdekammer, was die Bedeutung der angemeldeten Marke betrifft, zutreffend festgestellt, dass diese in ihrer Gesamtheit den maßgeblichen Verbrauchern die Bedeutung „Stoffwechselgleichgewicht“ oder „den Stoffwechsel im Gleichgewicht halten“ vermittelt.

38      Was als Viertes den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke betrifft, beziehen sich, wie die Beschwerdekammer – ohne dass ihr die Klägerin widersprochen hätte – festgestellt hat, alle Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 44 der Nizzaer Klassifikation entweder ausdrücklich auf Diät- und richtige Ernährungsprogramme oder können sich auf solche beziehen. Gleiches gilt für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 44, die das Zusammenstellen von Daten, insbesondere solcher zur Erstellung von Nahrungsmittel- und Getränkelisten, den Unterricht in Fragen der Diät und richtigen Ernährung, den Unterricht über Kochkunst und Lebensmittel sowie die Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Druckschriften zum Thema Ernährung umfassen. Dies gilt auch für das Betreiben von Datenbanken zur Erstellung von Nahrungsmittel- und Getränkelisten sowie für medizinische Dienstleistungen und Ernährungsberatung. Auch was die wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten sowie die Gesundheitsberatung der Klassen 42 und 44 betrifft, können diese in einem hinreichend konkreten und unmittelbaren Bezug zur Erhaltung des Stoffwechselgleichgewichts stehen.

39      Insbesondere könnten sich, wie die Beschwerdekammer geltend gemacht hat, die Dienstleistungen, die in „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software“ und „Erstellung und Vermietung von Computerprogrammen und Datenverarbeitungsgeräten“ bestehen, sowie die industrielle Analyse und Forschung potenziell auf die Datensammlung und ‑verarbeitung beziehen, die dazu dient, Ernährungsprogramme zu erstellen, die einen ausgeglichenen Stoffwechsel zum Ziel haben. Hierzu ist festzustellen, dass eine Marke für eine Kategorie von Dienstleistungen beschreibend ist, soweit sie auch nur für einen Teil der von dieser Kategorie erfassten Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T‑386/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:296, Rn. 44).

40      Demnach stellen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, das Stoffwechselgleichgewicht oder die Erhaltung eines ausgeglichenen Stoffwechsels das Ziel eines jeden Diät- und Ernährungsprogramms dar. Die maßgeblichen Verkehrskreise müssen folglich, wenn sie im Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen mit dem Ausdruck „Metabolic Balance“ konfrontiert werden, keine besonderen analysierenden Gedankenschritte unternehmen, um den beschreibenden Charakter zu erkennen, der von der Bedeutung der Begriffe „metabolic“ und „balance“ vermittelt wird.

41      Dieses Ergebnis wird durch die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt.

42      Erstens sind die Argumente zurückzuweisen, mit denen eine Benutzung der angemeldeten Marke vor dem Zeitpunkt der Anmeldung geltend gemacht wird, namentlich die Argumente zu der Vermarktung des fraglichen Zeichens durch die Klägerin in der Vergangenheit sowie den Ergebnissen zu dem entwickelten Ernährungsprogramm im Internet. Im Rahmen der Prüfung, die das EUIPO bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durchzuführen hat, muss es nämlich im Einzelfall unter der Kontrolle des Gerichts verifizieren, ob die Anmeldemarke im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen u. a. beschreibend ist, so dass diese Prüfung nicht vom Ergebnis einer Internetrecherche abhängen kann (Urteile vom 27. Februar 2015, Greenworld, T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 35, und vom 30. September 2015, Ecolab USA/HABM [GREASECUTTER], T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 35).

43      Zudem beruft sich die Klägerin auch vergeblich darauf, dass der in Rede stehende Wortbestandteil bislang nicht von ihren Geschäftspartnern und Wettbewerbern in beschreibender Weise benutzt worden sei. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO setzt nämlich nicht voraus, dass das Zeichen, aus dem die fragliche Marke besteht, bereits für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für deren Merkmale beschreibend verwendet worden ist, sondern es genügt, dass es dafür verwendet werden kann (Urteil vom 30. September 2015, GREASECUTTER, T‑610/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:737, Rn. 34).

44      Zweitens zieht die Klägerin frühere Entscheidungen des EUIPO heran, mit denen Marken, die die Begriffe „Metabolic Balance“ mit einem Bildelement in Form einer Schwinge über diesen Begriffen enthalten, zur Eintragung zugelassen wurden. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach einer ständigen, zur Prüfung des beschreibenden Charakters eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergangenen Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke nach dieser Verordnung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 22. Oktober 2015, Hewlett Packard Development Company/HABM [ELITEPAD], T‑470/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:795, Rn. 33).

45      Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74). Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

46      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise festgestellt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend ist. Diese Feststellung genügt für sich genommen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Eintragung des Zeichens Metabolic Balance als Unionsmarke für die betreffenden Dienstleistungen das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht. Daher kann die Klägerin frühere Entscheidungen des EUIPO nicht mit Erfolg geltend machen, um das Ergebnis, zu dem die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gelangt ist, in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 78 und 79).

47      Drittens ist auch das Argument zurückzuweisen, mit dem auf die Eintragung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke in Kanada, Südafrika, Argentinien, Kolumbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und ihre Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt verwiesen wird.

48      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58). Dem ist hinzuzufügen, dass keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 das EUIPO oder – im Fall einer Klage – das Gericht verpflichtet, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 49, und vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T‑233/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:382, Rn. 43).

49      Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter außerhalb des in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelten Falls, in dessen Rahmen das EUIPO zur Anwendung des nationalen Rechts einschließlich der dazu ergangenen nationalen Rechtsprechung verpflichtet ist, nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie vorliegend, eine solche Entscheidung in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem die fragliche Wortmarke ihren Ursprung hat (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE), T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).



50      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument der Klägerin entkräftet werden, dass das EUIPO seit 2014 eine im Vergleich zu seiner vorherigen Praxis strengere Prüfung durchführe. Die Klägerin verweist vor allem auf die Entscheidung des Prüfers vom 23. Juni 2014, mit der festgestellt worden sei, dass die Praxis im Bereich der Eintragung von Marken am 1. Januar 2014 mit der Einführung strengerer Prüfpflichten für Bildmarken, die ein Wortelement enthielten, in die Richtlinien des EUIPO geändert worden sei. Es sei nicht Sache des EUIPO, solche Pflichten aufzustellen.

51      Insoweit genügt der Hinweis, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2016, Red Lemon/EUIPO – Lidl Stiftung [ABTRONICX2], T‑776/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:291, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer nicht an die Richtlinien des EUIPO gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C‑53/11 P, EU:C:2012:27, Rn. 57). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und der einschlägigen Rechtsprechung, nicht aber auf der Grundlage der Richtlinien des EUIPO zur Markenanmeldung zurückgewiesen. Das Argument der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

52      Nach alledem ist die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für die betreffenden Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.

53      Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

54      Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke die für ihre Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft besitze und daher nicht dem Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unterliege.

55      Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2065, Rn. 33). Der vorliegende Klagegrund geht daher ins Leere.

56      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass der zweite Klagegrund geprüft zu werden braucht.

Kosten

57      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Metabolic Balance Holding GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des EUIPO.



BerardisSpielmannCsehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2017.

Der KanzlerDer Präsident

E. Coulon                                                      G. Berardis


* Verfahrenssprache: Deutsch.