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Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 - Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-270/11)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und F. Coudert)

Beklagte: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben,

Schweden aufzugeben, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von täglich 40 947,20 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-185/09 durchgeführt worden ist,

Schweden aufzugeben, an die Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von täglich 9 597,00 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der Rechtssache C-185/09 bis zum Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem genannten Urteil in der Rechtssache C-185/09 ergeben, getroffen worden sind, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, und

Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Gerichtshof hat am 4. Februar 2010, Kommission/Königreich Schweden (Rechtssache C-185/09), folgendes Urteil erlassen:

"Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat."

Das Königreich Schweden hat nach dem Vortrag der Kommission noch nicht die Maßnahmen getroffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben. Die Kommission hat daher Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben und beantragt, dem Königreich Schweden wirtschaftliche Sanktionen aufzuerlegen.

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