Language of document :

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria - Ungarn) – Magyar Villamos Művek Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-28/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2, 9, 26, 167, 168 und 173 – Vorsteuerabzug – Steuerpflichtiger, der gleichzeitig wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt – Holdinggesellschaft, die für ihre Tochtergesellschaften unentgeltliche Dienstleistungen erbringt)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Magyar Villamos Művek Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Tenor

Die Art. 2, 9, 26, 167, 168 und 173 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, da ein Eingriff einer Holdinggesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie ihren Tochtergesellschaften weder den Preis der von ihr im Interesse des gesamten Konzerns oder einzelner Tochtergesellschaften erworbenen Dienstleistungen noch die darauf entfallende Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat, eine solche Holdinggesellschaft für diese erworbenen Dienstleistungen kein Vorsteuerabzugsrecht in Anspruch nehmen kann, soweit diese Dienstleistungen mit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Umsätzen im Zusammenhang stehen.

____________

1 ABl. C 156 vom 2.5.2016.