Language of document : ECLI:EU:T:2010:209

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. Mai 2010(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage –Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle – Anspruch auf Achtung des Eigentums – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑181/08

Pye Phyo Tay Za, wohnhaft in Yangon (Myanmar), Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister und G. Martin, Solicitor,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte, dann durch I. Rao als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Beard, Barrister,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bordes, P. Aalto und S. Boelaert als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin E. Martins Ribeiro sowie der Richter N. Wahl und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechsstreits

1        Am 28. Oktober 1996 wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 96/635/GASP, der vom Rat aufgrund von Art. [12 EU] betreffend Birma/Myanmar festgelegt worden war (ABl. L 287, S. 1), bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Union Myanmar festgesetzt; dieser Standpunkt wurde in der Folge, zuletzt mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2000/346/GASP vom 26. April 2000 (ABl. L 122, S. 1), verlängert und geändert und schließlich durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP vom 28. April 2003 betreffend Birma/Myanmar (ABl. L 106, S. 36) aufgehoben und ersetzt, der bis 29. April 2004 galt. Die aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2003/297 getroffenen Maßnahmen wurden vom Rat der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP vom 26. April 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 125, S. 61) aufrechterhalten, mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/730/GASP des Rates vom 25. Oktober 2004 über zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/423 (ABl. L 323, S. 17) ausgeweitet, mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/149/GASP vom 21. Februar 2005 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/423 (ABl. L 49, S. 37) geändert und mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/340/GASP des Rates vom 25. April 2005 zur Verlängerung und Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/423 (ABl. L 108, S. 88) verlängert und geändert.

2        Angesichts der in Myanmar herrschenden politischen Lage hielt es der Rat für gerechtfertigt, restriktive Maßnahmen gegen die Union Myanmar aufrechtzuerhalten, und nahm den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 116, S. 77) an. Insbesondere untersagte er den Verkauf und die Lieferung von Waffen sowie die Erbringung technischer Hilfe, die Bereitstellung von Finanzierung und die Erbringung von Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie die Ausfuhr von zur Repression im Landesinneren verwendbarer Ausrüstung. Außerdem verfügte der Rat das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum von Mitgliedern der Regierung der Union Myanmar oder im Eigentum von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befanden, wobei diesen Regierungsmitgliedern ebenfalls verboten wurde, in die Mitgliedstaaten zu reisen, und untersagte es, an Staatsunternehmen der Union Myanmar Darlehen oder Kredite zu vergeben sowie eine Beteiligung an diesen Unternehmen zu erwerben oder zu erhöhen.

3        Da sich die Menschenrechtslage in Myanmar nicht gebessert hatte und keine greifbaren Fortschritte in Richtung auf einen alle Seiten einschließenden Demokratisierungsprozess erkennbar waren, wurden die aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/248/GASP des Rates vom 23. April 2007 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 107, S. 8) verlängert, mit dem außerdem die Liste der von den genannten restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert wurde.

4        Angesichts der sehr ernsten Lage in Myanmar hielt der Rat es für notwendig, den Druck auf das Militärregime zu erhöhen, und nahm den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 (ABl. L 308, S. 1) an. Insbesondere erließ er neue restriktive Maßnahmen und zielte dabei insbesondere auf die Industriezweige Holzeinschalg und -verarbeitung, die Gewinnung von Metallen und Mineralien sowie von Edelsteinen und Halbedelsteinen.

5        Alle diese restriktiven Maßnahmen wurden mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/349/GASP des Rates vom 29. April 2008 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 116, S. 57) bis zum 30. April 2009 verlängert, mit dem außerdem die Liste der von den genannten restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen geändert wurde.

6        Art. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750 geänderten Fassung betrifft das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Art. 5 Abs. 1 bis 3 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von … Myanmar befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden und die sich im Eigentum oder Besitz der in der Liste in Anhang II aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den in der Liste in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)      Die zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)      für die Befriedigung der Grundbedürfnisse von in der Liste in Anhang II aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)      ausschließlich der Bezahlung von Gebühren für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)      für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.“

7        Unter „J. für Personen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen“ in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/349 geänderten Fassung werden der Name des Klägers, Herrn Pye Phyo Tay Za, u. a. mit der Identifizierungsinformation „Sohn von Tay Za“ (J1c), der Name seines Vaters, Herrn Tay Za, u. a. mit der Identifizierungsinformation „Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co.; Htoo Construction Co.“ (J1a), sowie der Name der Ehefrau seines Vaters (J1b) und der seiner Großmutter väterlicherseits (J1e) aufgeführt.

8        Nach Art. 9 Satz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 wird dieser fortlaufend überprüft.

9        Der Rat hat, um die einheitliche Anwendung der in den Gemeinsamen Standpunkten vorgesehenen restriktiven Maßnahmen, die in den Geltungsbereich des EG‑Vertrags fallen, durch die Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, Rechtsakte zu deren Umsetzung in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft erlassen.

10      So wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) einige der in den Gemeinsamen Standpunkten 2006/318 und 2007/750 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen durchgeführt. Diese Verordnung, deren Rechtsgrundlage Art. 60 EG und Art. 301 EG sind, ist gemäß ihrem Art. 23 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, mithin am 10. März 2008, in Kraft getreten. Die Anhänge der streitigen Verordnung, die Listen von durch die restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen enthalten, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission vom 29. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 116, S. 5) geändert.

11      Die Art. 11 bis 14 der streitigen Verordnung betreffen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen.

12      Art. 11 der streitigen Verordnung bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von … Myanmar und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in Anhang VI aufgeführt sind, oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den in Anhang VI aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

…“

13      Nach Art. 13 Abs. 1 der streitigen Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

„a)      zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang VI aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)      ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtlicher Dienste dienen;

c)      ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)      für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.“

14      Anhang VI der streitigen Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 385/2008 geänderten Fassung trägt die Überschrift „Liste der Mitglieder der Regierung von … Myanmar und der mit ihnen verbundenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11“.

15      Unter „J. Personen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen“ in Anhang VI der streitigen Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 385/2008 geänderten Fassung werden der Name des Klägers, u. a. mit der Identifizierungsinformation „Sohn von Tay Za“ (J1c), der Name seines Vaters, Herrn Tay Za, u. a. mit der Identifizierungsinformation „Geschäftsführender Direktor, Htoo Trading Co.; Htoo Construction Co.“ (J1a), sowie der Name der Ehefrau seines Vaters (J1b) und der seiner Großmutter väterlicherseits (J1e) aufgeführt.

16      Nach Art. 18 Abs. 2 der streitigen Verordnung ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit Anhang VI vorgesehen.

17      Am 11. März 2008 wurde die Mitteilung an die Personen und Organisationen, die in den Listen nach den Art. 7, 11 und 15 der Verordnung Nr. 194/2008 aufgeführt sind (ABl. C 65, S. 12), veröffentlicht.

18      Darin teilt der Rat u. a. mit, dass es sich bei den in Anhang VI der streitigen Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen um

„a) einzelne Mitglieder der Regierung von …Myanmar;

b) natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit diesen verbunden sind“, handelt.

19      Weiter heißt es in dieser Mitteilung u. a., dass die streitige Verordnung vorsieht: „Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz der in Anhang VI aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, werden eingefroren, und für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.“

20      Der Rat weist die betroffenen Personen und Organisationen darauf hin, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Art. 13 der streitigen Verordnung genehmigt wird.

21      Ferner erinnert der Rat die betroffenen Personen und Organisationen daran, dass sie jederzeit beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen können, dass der Beschluss, sie in die fraglichen Listen aufzunehmen und dort weiter zu führen, überprüft wird, und dass diese Anträge nach ihrem Eingang geprüft werden.

22      Der Rat stellt auch klar, dass er die Listen gemäß Art. 9 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 regelmäßig überprüft.

23      Schließlich weist der Rat auf die Möglichkeit hin, seine Entscheidung beim Gericht anzufechten.

24      Der Kläger wurde erstmals von restriktiven Maßnahmen erfasst, die der Rat mit dem Beschluss 2003/907/GASP vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/297 (ABl. L 340, S. 81) erlassen hatte und die in der Verordnung (EG) Nr. 2297/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land (ABl. L 340, S. 37) getroffen worden waren. Nach Art. 2 des Beschlusses 2003/907 wurde dieser am Tag seiner Annahme wirksam. Die Verordnung Nr. 2297/2003 trat im Dezember 2003 in Kraft.

25      Von diesen Daten an unterlag der Kläger ständig den gegen die Union Myanmar gerichteten restriktiven Maßnahmen.

26      Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 beantragte der Kläger beim Rat insbesondere, ihm die tatsächlichen Angaben zugänglich zu machen, die die Aufnahme seines Namens in die Liste in Anhang VI der streitigen Verordnung rechtfertigten, und seinen Namen von dieser Liste zu streichen. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 26. Juni 2008.

 Verfahren und Anträge der Parteien

27      Mit Klageschrift, die am 16. Mai 2008 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

28      Mit Schriftsätzen, die am 11. bzw. 20. August 2008 in der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Diesen Anträgen ist nach Anhörung der Parteien mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 5. November 2008 stattgegeben worden.

29      Die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ihre Streithilfeschriftsätze am 18. bzw. 19. Dezember 2008 eingereicht. Mit in der Kanzlei des Gerichts am 23. Februar 2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zum Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Stellung genommen.

30      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung den Rat aufgefordert, das Schreiben vom 26. Juni 2008 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Rat am 25. Mai 2009 nachgekommen.

31      Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Juli 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

32      Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

–        die streitige Verordnung insgesamt oder soweit sie ihn betrifft für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

33      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, in Anbetracht des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 353/2009 der Kommission vom 28. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 108, S. 20) den ersten Punkt seines Antrags insoweit anpassen zu dürfen, als diese Verordnung den Anhang VI der streitigen Verordnung, der ihn betrifft, ersetzt; die anderen Verfahrensbeteiligten sind diesem Antrag nicht entgegengetreten. Außerdem hat der Kläger in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben, er beantrage nicht mehr, wie noch in der Klageschrift, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung insgesamt, sondern lediglich insofern, als sie ihn betreffe. Dieser Antrag des Klägers, das Einverständnis der übrigen Verfahrensbeteiligten und die Erklärung sind im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

34      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

35      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, die Klage abzuweisen.

36      Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Änderung von Anhang VI der streitigen Verordnung durch die Verordnung Nr. 353/2009

37      Nachdem der Rat am 27. April 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/351/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 108, S. 54) angenommen hatte, mit dem Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 geändert wurde, ist Anhang VI der streitigen Verordnung durch die Verordnung Nr. 353/2009 nach Erhebung der vorliegenden Klage geändert worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den ersten Punkt seines Antrags in Anbetracht des Erlasses der Verordnung Nr. 353/2009 insoweit anpassen zu dürfen, als diese Verordnung den Anhang VI der streitigen Verordnung, der ihn betrifft, ersetzt.

38      Hierzu ist festzustellen, dass dieser Antrag des Klägers nicht seinen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung, soweit diese ihn betrifft, so wie dieser Antrag in der Klageschrift enthalten ist, abändert. Die vorliegende Rechtssache ist von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil des Gerichts vom 23 Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Randnrn. 45 bis 48), ergangen ist, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. In jener Rechtssache war die ursprünglich angefochtene Entscheidung aufgehoben und im Lauf des Verfahrens durch eine andere Entscheidung ersetzt worden. Im vorliegenden Fall ist die ursprünglich vom Kläger angefochtene streitige Verordnung nach Erhebung der Klage nicht aufgehoben worden. Lediglich Anhang VI der streitigen Verordnung wurde ersetzt, ohne dass die den Kläger betreffenden Angaben geändert wurden. Denn die den Kläger betreffenden Angaben in Anhang VI der streitigen Verordnung vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 353/2009 wurden unverändert in Anhang VI der streitigen Verordnung in seiner geänderten Fassung übernommen. Gegenstand der Klage ist somit weiterhin derselbe Rechtsakt.

39      Da der Erlass der Verordnung Nr. 353/2009 durch die Kommission im Lauf des Verfahrens ein tatsächlicher Grund ist, der während des Verfahrens zutage getreten ist, hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Klagegründe gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung zu Recht hierauf gestützt.

40      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, selbst wenn die streitige Verordnung im Lauf des Verfahrens durch eine Verordnung mit dem gleichen Gegenstand ersetzt worden wäre, was hier nicht der Fall ist, berechtigt gewesen wäre, seine Anträge und Klagegründe anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 45 bis 48 und die angeführte Rechtsprechung).

41      Daher ist davon auszugehen, dass die Klage im vorliegenden Fall auf die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Fassung, soweit sie den Kläger betrifft, abzielt.

2.     Zur Begründetheit

42      Zur Begründung des ersten Punktes seines Antrags macht der Kläger zunächst geltend, dass der streitigen Verordnung die Rechtsgrundlage fehle. Außerdem ist er der Ansicht, der Rat habe die ihm obliegende Begründungspflicht in Bezug auf die streitige Verordnung nicht beachtet. Ferner habe der Rat gegen die Grundrechte des Klägers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. In der Erwiderung macht der Kläger auch einen Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens von Vermögenswerten ergäben, insbesondere gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.

 Zum Klagegrund der fehlenden Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

43      Der Kläger macht geltend, dass die Gemeinschaft und ihre Organe lediglich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, wie sie sich aus dem EG-Vertrag ergäben, tätig werden könnten. Die Art. 60 EG und 301 EG bildeten keine hinreichende Rechtsgrundlage für die streitige Verordnung, soweit diese auf den Kläger Anwendung finde.

44      Die Gemeinschaft verfüge nicht über eine ausdrückliche Zuständigkeit zur Verhängung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Die Art. 60 EG und 301 EG seien Sondervorschriften, da sie ausdrücklich auf Situationen abstellten, in denen dargetan werden könne, dass das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nötig sei.

45      Die Art. 60 EG und 301 EG verliehen der Gemeinschaft die Befugnis zum Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen und Organisationen, die mit Organisationen oder Personen verbunden seien, die tatsächlich den Regierungsapparat eines Drittlandes kontrollierten und sie wirtschaftlich unterstützten. Demgegenüber gestatteten diese Bestimmungen nicht die Verhängung restriktiver Maßnahmen, wenn zwischen der Person oder der betreffenden Organisation und dem Hoheitsgebiet oder dem im Drittstaat herrschenden Regime eine unzureichende Verbindung bestehe. Erforderlich sei eine enge Verbindung zwischen der fraglichen Person und dem in diesem Staat herrschenden Regime.

46      Der Kläger macht geltend, er sei weder ein Mitglied der Regierung von Myanmar noch eine mit dieser verbundene Person. Er ziehe keinen Nutzen aus der Amtsführung der genannten Regierung und behindere nicht den Prozess der nationalen Aussöhnung, der Achtung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Myanmar. Zwischen dem Militärregime von Myanmar und ihm bestehe keine hinreichende Verbindung. Er sei ein Student und niemals in das genannte Militärregime verstrickt oder mit diesem, in welcher Weise auch immer, verbunden gewesen.

47      In seinem Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008,  I‑6351, im Folgenden: Urteil Kadi), habe der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 60 EG und 301 EG den Gemeinschaftsorganen nicht die Zuständigkeit verliehen, die Gelder von Personen bei Fehlen jeglicher Verbindung mit dem Regime eines Drittlands einzufrieren. Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Personen in einem Drittland sei nur dann gestattet, wenn diese Personen Machthaber dieses Landes seien, mit diesen Machthabern verbunden seien oder von diesen kontrolliert würden. Außerdem reiche es nicht aus, dass sich die fraglichen restriktiven Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen richteten, die sich in einem Drittland befänden oder mit diesem in anderer Form verbunden seien.

48      Dass der Kläger der Sohn einer Person sei, die der Rat als einen Nutznießer des Militärregimes von Myanmar ansehe, begründe für ihn nicht die erforderliche Verbindung zu diesem Regime. Auch dass er während zweier Jahre Aktionär zweier Gesellschaften seines Vaters in Singapur gewesen sei, zeige nicht, dass ihm irgendein Vorteil zugutegekommen sei, den die Gesellschaften seines Vaters seitens des Militärregimes von Myanmar erhalten hätten. Weder er noch sein Vater seien Nutznießer des genannten Regimes gewesen.

49      Der Kläger bestreitet auch, dass die nach den Art. 60 EG und 301 EG verhängten restriktiven Maßnahmen notwendige Sofortmaßnahmen seien. Restriktive Maßnahmen, die gegen eine Person allein deshalb angewandt würden, weil sie möglicherweise unmittelbar oder mittelbar in den Genuss von Vorteilen gelangt sei, die die Gesellschaften ihres Vaters mutmaßlich erhalten hätten, könnten nicht als „notwendige Sofortmaßnahmen“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Die Verhängung finanzieller Sanktionen verlange, dass diese nicht nur im Licht der allgemeinen Lage in einem Land notwendig seien, sondern auch nach einer Prüfung der besonderen Stellung der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffenen Person (Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2007, Minin/Kommission, T‑362/04, Slg. 2007, II‑2003, Randnrn. 72 bis 74).

50      Schließlich seien die Art. 60 EG und 301 EG nicht weit auszulegen, da sonst die Trennung zwischen erster und zweiter Säule des EU‑Vertrags in Frage gestellt werde und der Rechtsgrundsatz missachtet werde, dass die Befugnis überstaatlicher Organe zur Verhängung von Sanktionen gegen Personen eng auszulegen sei.

51      Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

52      Im Rahmen des ersten Klagegrundes stellt der Kläger in Abrede, dass die Art. 60 EG und 301 EG eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Verordnung bildeten. Er macht im Wesentlichen geltend, dass diese Bestimmungen eng auszulegen seien, so dass sie nicht herangezogen werden könnten, um restriktive Maßnahmen gegen Personen zu erlassen, die zu dem Militärregime von Myanmar in keiner Verbindung stünden. Die Tatsache allein, dass er der Sohn seines Vaters sei, könne gemäß den Art. 60 EG und 301 EG die erforderliche Verbindung zu diesem Regime nicht begründen. Das Einfrieren seiner Vermögenswerte sei außerdem keine „notwendige Sofortmaßnahme“ im Sinne dieser Artikel.

53      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die von einem Organ getroffene Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C‑440/05, Slg. 2007, I‑9097, Randnr. 61 und die zitierte Rechtsprechung).

54      Außerdem ist festzustellen, dass der Rat auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 1 nach dem Verfahren des Art. 301 EG gegenüber den betroffenen dritten Ländern die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs ergreifen kann. Art. 301 EG sieht ausdrücklich die Möglichkeit eines Tätigwerdens der Gemeinschaft vor, um die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ganz oder teilweise auszusetzen oder einzuschränken.

55      Folglich müssen, wie aus dem Wortlaut der Art. 60 EG und 301 EG hervorgeht, die notwendigen Sofortmaßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Vorschriften beschlossen werden, gegenüber einem Drittland getroffen werden.

56      An erster Stelle ist somit zu prüfen, ob die Maßnahme, die im Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers auf der Grundlage der streitigen Verordnung besteht, eine Maßnahme gegenüber einem Drittland ist.

57      Erstens ist festzustellen, dass Gegenstand der streitigen Verordnung die Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar ist. Es ergibt sich nämlich aus dem sechsten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass der Rat und die Mitglieder der internationalen Gemeinschaft seit über einem Jahrzehnt vor Erlass der streitigen Verordnung immer wieder die Praktiken des Militärregimes von Myanmar, insbesondere die Beschneidung der Grundrechte, verurteilt haben und dass in Anbetracht der anhaltenden schweren Grundrechtsverletzungen des Regimes die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen zur Förderung der Achtung der Grundrechte und somit zum Schutz öffentlicher Werte der Gesellschaft beitragen sollten.

58      Folglich richtet sich die streitige Verordnung allgemein eindeutig gegen ein Drittland, nämlich die Union Myanmar.

59      Insoweit ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden ist, in der das vorstehend in Randnr. 47 angeführte Urteil Kadi ergangen ist. Denn die restriktiven Maßnahmen, die in der Verordnung vorgesehen waren, die Gegenstand der Rechtssache Kadi war, nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9), und die sich unmittelbar gegen Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die mit diesen verbündeten Personen richten und somit ohne jede Verbindung mit den Machthabern eines Drittlandes ergangen sind, fallen als solche nicht in den Anwendungsbereich der Art. 60 EG und 301 EG (Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 167).

60      Zweitens ist festzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen, die konkret den Kläger treffen, nämlich das Einfrieren seiner Gelder und seiner wirtschaftlichen Ressourcen, nur dann den Anforderungen der Art. 60 EG und 301 EG genügen, wenn sie gegen ein Drittland getroffene restriktive Maßnahmen darstellen.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „dritten Länder“ im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen einschließen kann (Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 166). Zur Einstufung als mit den Machthabern eines Drittlandes verbundener Person muss eine hinreichende Verbindung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Regime vorliegen.

62      Der Kläger wird in der Liste des durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhangs VI der streitigen Verordnung aufgeführt, die die Namen der Mitglieder der Regierung von Myanmar und der mit ihnen verbundenen Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält. Es steht auch fest, dass der Kläger nicht Mitglied der Regierung von Myanmar ist. Er ist demnach vom Rat als mit dieser Regierung verbundene Person in die genannte Liste aufgenommen worden.

63      Daraus folgt, dass angesichts der vorstehend in Randnr. 61 angeführten Rechtsprechung zu prüfen ist, ob zwischen dem Kläger und den Machthabern von Myanmar eine hinreichende Verbindung besteht.

64      Der Name des Klägers wird unter Titel J des durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhangs VI der streitigen Verordnung unter den Personen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar ziehen, und den übrigen mit dem Regime dieses Landes verbundenen Personen genannt. Er wird als Sohn von Tay Za bezeichnet, dessen Name auch unter diesem Titel aufgeführt wird und der als geschäftsführender Direktor der Unternehmen Htoo Trading Co. und Htoo Construction Co. beschrieben wird.

65      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in der Begründung der streitigen Verordnung nicht das Bestehen einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Kläger und der Regierung von Myanmar vermutet. Er gibt an, dass der Kläger mit diesem Regime verbunden sei, weil eine mittelbare Verbindung zwischen ihm und dem Regime bestehe. Aus der streitigen Verordnung geht hervor, dass sich diese Verbindung zwischen dem Kläger und diesem Regime aus der von seinem Vater bekleideten Funktion als geschäftsführender Direktor der Unternehmen Htoo Trading Co. und Htoo Construction Co. ergibt, für die vermutet wird, dass der Kläger aus ihr Nutzen zieht.

66      Außerdem ist festzustellen, dass der Rat zu Recht die Ansicht vertreten hat, dass sich die wichtigen Führungskräfte von Unternehmen des Militärregimes von Myanmar, wie der Vater des Klägers als geschäftsführender Direktor der Unternehmen Htoo Trading Co. und Htoo Construction Co., als mit diesem Regime verbundene Personen einstufen ließen. Denn in Myanmar können die geschäftlichen Aktivitäten der genannten Unternehmen nur mit der Gunst dieses Regimes gedeihen. Als Führungskräfte dieser Unternehmen ziehen sie dank ihrer Funktion Nutzen aus der Wirtschaftspolitik dieses Landes. Folglich besteht eine enge Verbindung zwischen den Führungskräften dieser Unternehmen und dem Militärregime.

67      In Bezug auf die Familienangehörigen dieser Führungskräfte lässt sich vermuten, dass sie aus der von diesen Führungskräften ausgeübten Funktion Nutzen ziehen, so dass nichts der Schlussfolgerung entgegensteht, dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen.

68      Allerdings lässt sich die Vermutung, dass die Familienangehörigen der bedeutenden Führungskräfte von Unternehmen eines Drittlands ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung dieses Landes ziehen, widerlegen, sofern es einem Kläger gelingt, darzutun, dass er zu der Führungskraft, die zu seiner Familie gehört, keine enge Verbindung hat.

69      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er sich von seinem Vater getrennt hat und dessen Stellung als wichtige Führungskraft von Unternehmen es ihm nicht mehr erlaubt, Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar zu ziehen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe, seit er 13 Jahre alt gewesen sei, mit seiner Mutter in Singapur gelebt, niemals für seinen Vater gearbeitet und halte keine Beteiligung an den Gesellschaften von Myanmar. Er hat jedoch nicht die Herkunft der Geldmittel angegeben, die es ihm erlaubt hat, zwischen 2005 und 2007 Aktionär zweier Gesellschaften seines Vaters mit Sitz in Singapur zu sein.

70      Ferner kann nach Art. 301 EG ein Tätigwerden der Gemeinschaft bis zur vollständigen Einstellung der Wirtschaftsbeziehungen mit einem Drittland gehen. Der Rat könnte daher gemäß Art. 60 EG die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs zur Durchführung einer solchen Aktion ergreifen. Ein allgemeines Handelsembargo gegen ein Drittland beträfe in Myanmar jedermann und nicht nur diejenigen, die aus der Wirtschaftspolitik des Militärregimes von Myanmar aufgrund ihrer persönlichen Situation in diesem Land Nutzen ziehen. Erst recht ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, dass die restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage der gezielten und ausgewählten Sanktionen, die bestimmte Gruppen von Personen treffen, die der Rat für mit dem fraglichen Regime verbunden hält, darunter die Familienangehörigen der wichtigen Führungskräfte von Unternehmen des betreffenden Drittlandes, in den Anwendungsbereich der Art. 60 EG und 101 GG fallen.

71      Eine solche Auslegung lässt sich auch mit den Anliegen humanitärer Art in Einklang bringen, die allgemeinen Handelsembargos innewohnen. Denn mit gezielten Sanktionen gegen die mit dem fraglichen Regime verbundenen Personen anstelle eines allgemeinen Handelsembargos ließe sich das Leid der Zivilbevölkerung des betreffenden Landes mildern.

72      Zudem lässt sich die Einbeziehung der Familienangehörigen in die Gruppe der von den restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar betroffenen Personen durch Effizienzerwägungen rechtfertigen. Denn die Art. 60 EG und 301 EG sind, da sie eine Gemeinschaftszuständigkeit für die Verhängung restriktiver Maßnahmen wirtschaftlicher Natur zur Durchführung im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossener Aktionen vorsehen, Ausdruck eines ihnen zugrunde liegenden impliziten Ziels, nämlich, den Erlass solcher Maßnahmen durch die wirksame Nutzung eines gemeinschaftsrechtlichen Instruments zu ermöglichen (Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 226). Die Einbeziehung von Familienangehörigen der bedeutenden Führungskräfte von Unternehmen verhindert die Umgehung der fraglichen restriktiven Maßnahmen durch Übertragung der Vermögenswerte dieser Führungskräfte auf ihre Familienangehörigen.

73      Nach alledem ist zu folgern, dass im vorliegenden Fall eine im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG hinreichende Verbindung zwischen dem Kläger und dem Militärregime in Myanmar besteht. Die restriktiven Maßnahmen, die konkret den Kläger treffen, lassen sich somit als gegen ein Drittland erlassen ansehen.

74      An zweiter Stelle verweist der Kläger in Bezug auf sein Vorbringen, dass das Einfrieren seiner Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keine „notwendige Sofortmaßnahme“ im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG sei, auf das vorstehend in Randnr. 49 angeführte Urteil Minin/Kommission (Randnrn. 72 bis 74), in dem es um restriktive Maßnahmen gegen Liberia und konkret gegen Charles Taylor und seine Verbündeten geht. Die Verhängung finanzieller Sanktionen verlange, dass diese nicht nur im Licht der allgemeinen Lage in einem Land notwendig seien, sondern auch nach einer Prüfung der besonderen Stellung der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffenen Person.

75      In dem vorstehend in Randnr. 49 angeführten Urteil Minin/Kommission hat sich das Gericht nicht zum Begriff der notwendigen Sofortmaßnahmen im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG geäußert. Es hat lediglich geprüft, ob die verhängten Sanktionen eine hinreichende Verbindung zu dem Hoheitsgebiet des betreffenden Landes oder dem Regime eines solchen Landes aufwiesen, wobei es geprüft hat, ob die Sanktionen gegen einen Verbündeten von Charles Taylor, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Verordnung bereits aus dem Amt des Präsidenten von Liberia entfernt worden war, tatsächlich darauf abzielten, die Wirtschaftsbeziehungen zu einem dritten Land auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen.

76      Jedenfalls ist in Bezug auf den Charakter der restriktiven Maßnahmen als notwendige Sofortmaßnahmen festzustellen, dass die streitige Verordnung vom Rat zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/750 und des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 erlassen worden ist.

77      Nach ständiger Rechtsprechung ist außerdem ein Bindeglied zwischen den mit wirtschaftlichen Maßnahmen verbundenen Aktionen der Gemeinschaft gemäß den Art. 60 EG und 301 EG und den Zielen des EU‑Vertrags im Bereich der auswärtigen Beziehungen, darunter der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, geschaffen worden (Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 197). Die Art. 60 EG und 301 EG sind nämlich Bestimmungen, in denen ausdrücklich davon ausgegangen wird, dass eine Aktion der Gemeinschaft sich als notwendig erweisen kann, um eines der spezifisch der Union durch Art. 2 EU zugewiesenen Ziele, nämlich die Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, zu erreichen.

78      In Bezug auf die Notwendigkeit der Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret den Kläger treffen, ist somit zu prüfen, ob die in der streitigen Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen nicht über die Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/318 und des Gemeinsamen Standpunkts 2006/750 hinausgehen.

79      Es ist festzustellen, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret den Kläger treffen, sich in den Rahmen der Durchführung dieser Gemeinsamen Standpunkte einfügen.

80      Art. 11 der streitigen Verordnung führt nämlich Art. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/57 geänderten Fassung hinsichtlich des Einfrierens der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen durch. Der Name des Klägers wird im durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhang VI der streitigen Verordnung, auf den sich ihr Art. 11 bezieht, aufgeführt (siehe oben, Randnrn. 12, 14 und 15). Diese Bezugnahme entspricht Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/351 geänderten Fassung und Art. 5 des Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/57 geänderten Fassung (siehe oben, Randnrn. 6 und 7).

81      Zur Eilbedürftigkeit der restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret ihn treffen, hat der Kläger nichts vorgebracht, was diese in Frage stellen könnte.

82      Nach alledem ist zu folgern, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret den Kläger treffen, als notwendige Sofortmaßnahmen im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG angesehen werden können.

83      Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Nichtbeachtung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84      Der Kläger trägt vor, dass der Rat im Fall einer Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte gehalten sei, in seinem Ausgangsbeschluss auf jede Information und jeden Beleg einschließlich neuer Belege, die ihn zu der Entscheidung veranlasste hätten, auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die er seine Entscheidung stütze, und auf die tatsächlichen und spezifischen Gründe, derentwegen er der Ansicht sei, dass diese Maßnahme gegenüber der betreffenden Partei anzuwenden sei, Bezug zu nehmen.

85      Außerdem müsse der Rat in seine Folgebeschlüsse zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Vermögenswerte die Gesichtspunkte aufnehmen, die dieses Einfrieren gegenüber der fraglichen Person rechtfertigten, und die spezifischen Gründe nennen, derentwegen er nach neuerlicher Prüfung der Ansicht sei, dass das Einfrieren der Vermögenswerte gegenüber dieser Person gerechtfertigt bleibe.

86      Ferner sei, falls die betreffende Partei nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, vor Erlass des Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren der Gelder gehört zu werden, die Einhaltung der Begründungspflicht umso wichtiger, als sie die einzige Gewähr dafür biete, dass der Betroffene die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht wahrnehmen könne.

87      Schließlich sei die Begründung dem Betroffenen gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen, und das Fehlen einer Begründung könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfahre, weil der Kläger dann lediglich mit der Erwiderung seine Klagegründe gegen diese Gründe vorbringen könnte, was das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor den Gerichten der Union beeinträchtige.

88      Der Rat habe im vorliegenden Fall in der streitigen Verordnung weder die Gründe dargelegt, derentwegen der Name des Klägers in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführt werde, noch den Grund, weswegen er entweder ein Mitglied der Regierung von Myanmar oder eine mit dieser verbundene Person sein solle. Die Identifizierungsinformation „Sohn von Tay Za“ sei nicht hilfreich. Sie gebe lediglich an, dass der Kläger durch die Tatsache identifiziert werde, dass er einen Vater namens Tay Za habe. Außerdem habe der Rat nicht klargestellt, welcher Art der Nutzen sei, den er oder sein Vater aus der Wirtschaftspolitik dieser Regierung gezogen haben sollten.

89      Angesichts des Zusammenhangs hätten ihm besonders klare und zwingende Gründe mitgeteilt werden müssen, denn es handele sich um eine drakonische Maßnahme, die einen schweren Eingriff in seine Grundrechte darstelle. Nichts erlaube den Schluss auf eine Pflichtverletzung oder ein pflichtwidriges Verhalten seinerseits, und nichts könne die betreffende Maßnahme aus Gründen rechtfertigen, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder dem Terrorismus stünden. Außerdem habe er nicht die Möglichkeit gehabt, angehört zu werden, bevor der Rat die betreffende Maßnahme erlassen habe, so dass allein die Mitteilung der Gründe des Rates es ihm hätte ermöglichen können, seine Klagerechte wahrzunehmen.

90      Als er erstmals von restriktiven Maßnahmen gegenüber der Union Myanmar betroffen gewesen sei, sei ihm kein Grund mitgeteilt worden. Auch bei den späteren Maßnahmen sei ihm nicht mitgeteilt worden, weswegen der Rat der Ansicht gewesen sei, dass die weitere Nennung seines Namens in der Liste der Personen in Anhang VI der streitigen Verordnung gerechtfertigt bleibe.

91      Der Kläger weist darauf hin, dass er keinerlei Kenntnis von dem Verfahren gehabt habe, das dazu geführt habe, dass sein Name in der Liste der Personen in Anhang VI der streitigen Verordnung aufgeführt werde, und dass er auch nicht die tatsächlichen Geschichtspunkte gekannt habe, auf denen dieses Verfahren beruhe.

92      Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, em Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

93      Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört, und das den in der Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen genügen muss.

94      Die in Art. 253 EG vorgesehene Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine gerichtliche Anfechtung zulässt, und zum anderen dem Richter die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter erfährt. Da der Kläger keinen Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Erstmaßnahme zum Einfrieren der Gelder hat, kommt zudem der Einhaltung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieser Maßnahme die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran / Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnrn. 138 bis 140 und die angeführte Rechtsprechung).

95      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 141 und die angeführte Rechtsprechung).

96      Sofern zwingende Erwägungen der Sicherheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen nicht entgegenstehen, hat der Rat nach dieser Rechtsprechung die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit seines Beschlusses abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu dessen Erlass veranlasst haben. In der Begründung einer solchen Maßnahme sind also die besonderen und konkreten Gründe anzugeben, aus denen der Rat der Auffassung ist, dass die einschlägige Regelung auf den Betroffenen anwendbar ist (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnrn. 143 und 148 sowie die angeführte Rechtsprechung).

97      Im vorliegenden Fall hat der Rat mit dem Erlass der streitigen Verordnung die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar verlängert und ausgeweitet. Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der einzelnen Mitglieder der Regierung von Myanmar und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in Anhang VI aufgeführt sind, oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Den in Anhang VI aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen außerdem Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

98      Nach alledem war der Rat zur Einhaltung der Begründungspflicht gehalten, die Gründe darzulegen, aus denen er der Ansicht war, dass die gegen die Union Myanmar ergriffenen restriktiven Maßnahmen im Allgemeinen und diejenigen im Besonderen, die konkret den Kläger treffen, gerechtfertigt sind oder bleiben.

99      Was erstens die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar angeht, hat der Rat allgemein im ersten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung seine Besorgnis wegen des mangelnden Fortschritts im Hinblick auf eine Demokratisierung sowie der anhaltenden Verletzungen der Menschenrechte in Myanmar angesichts der in diesem Land herrschenden politischen Lage dargelegt, die fortdauerten, seit er erstmals restriktive Maßnahmen gegen dieses Land ergriffen habe.

100    Im zweiten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hat der Rat daran erinnert, dass im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 vorgesehen worden sei, dass die restriktiven Maßnahmen gegen das Militärregime in Myanmar sowie gegen diejenigen, die den größten Nutzen aus dem Missbrauch der Staatsgewalt zögen, und diejenigen, die den zu nationaler Aussöhnung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie führenden Prozess aktiv behinderten, aufrechterhalten würden. Die in diesem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassten u. a. das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung von Myanmar sowie der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

101    Im sechsten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hat der Rat darauf hingewiesen, dass er seit über einem Jahrzehnt die Praktiken des Militärregime von Myanmar immer wieder verurteilt habe. Die in der streitigen Verordnung enthaltenen restriktiven Maßnahmen trügen zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und damit zum Schutz öffentlicher Werte bei.

102    Daher ist festzustellen, dass der Rat die Gründe dargelegt hat, aus denen er restriktive Maßnahmen gegen die Union Myanmar erlassen und fortgeführt hat, und in dieser Hinsicht die streitige Verordnung hinreichend begründet hat.

103    In Bezug auf die konkret den Kläger treffenden restriktiven Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhang, in dem diese Maßnahmen ergingen, dem Kläger bekannt war. Denn die streitige Verordnung führt den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750 geänderten Fassung durch. Die Erwägungsgründe 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 lassen die Überlegungen des Rates klar zutage treten, die darin bestehen, angesichts der politischen Lage in diesem Land restriktive Maßnahmen zu erlassen und beizubehalten, die konkret Personen, die Nutzen aus der Politik der Regierung von Myanmar ziehen, sowie ihre Familie treffen.

104    Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger erstmals von restriktiven Maßnahmen getroffen wurde, die mit der im Dezember 2003 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2297/2003 gegen die Union Myanmar ergriffen wurden. Seitdem unterlag der Kläger ständig den fraglichen restriktiven Maßnahmen. Die Überlegung des Rates, die darin bestand, den Anwendungsbereich dieser restriktiven Maßnahmen auf Personen, die Nutzen aus der Politik des in der Union Myanmar herrschenden Regimes zogen, und deren Familie zu erweitern, war bereits im dritten Erwägungsgrund seines Gemeinsamen Standpunkts 2003/297 dargelegt worden, der durch die genannte Verordnung durchgeführt wurde.

105    Die streitige Verordnung bezweckte somit lediglich, die genannten, konkret den Kläger treffenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten. In Ermangelung wesentlicher Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Nennung des Klägers in der Reihe der aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar Nutzen ziehenden und der übrigen mit ihr verbundenen Personen gerechtfertigt hatten, war der Rat nicht gehalten, ausdrücklich die Gründe zu wiederholen, aus denen bestimmte restriktive, gegenüber der Union Myanmar ergriffene Maßnahmen konkret den Kläger treffen.

106    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger die Gründe, aus denen derartige restriktive Maßnahmen ihn unmittelbar treffen, nicht unbekannt waren, denn er weist in Randnr. 37 der Klageschrift darauf hin, dass seitens seines Vaters die Gefahr einer Umgehung des Einfrierens der Vermögenswerte über eine etwaige Übertragung der Gelder an andere Familienmitglieder bestehen könne.

107    Zum Vorbringen des Klägers, dass der Rat die Art des Nutzens, den er oder sein Vater aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar gezogen haben solle, nicht klargestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Name des Vaters des Klägers, Herrn Tay Za, in die Liste des durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhangs VI der streitigen Verordnung aufgrund von dessen Eigenschaft als geschäftsführender Direktor der Unternehmen Htoo Trading Co. und Htoo Construction Co. aufgenommen worden ist. Mithin hat der Rat in der streitigen Verordnung eine Verbindung zwischen dem Vater des Klägers und seiner Funktion als geschäftsführender Direktor hergestellt. Im Hinblick auf diese Verbindung hat der Rat rechtlich hinreichend die Art des Nutzens klargestellt, den der Vater des Klägers aus der Wirtschaftspolitik dieser Regierung gezogen hat. Denn dieser Nutzen entspringt seiner Funktion als geschäftsführender Direktor.

108    Daraus folgt, dass der Rat die Gründe, aus denen bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Union Myanmar konkret den Kläger treffen, dargelegt und in dieser Hinsicht die streitige Verordnung ausreichend begründet hat.

109    In Bezug auf das Argument des Klägers, er habe keinerlei Kenntnis von dem Verfahren gehabt, das dazu geführt habe, dass sein Name in der Liste der Personen in Anhang VI der streitigen Verordnung aufgeführt werde, ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser Verordnung hervorgeht, dass sich der Rat an das in Art. 301 EG vorgesehene Verfahren gehalten hat.

110    Nach alledem hat der Rat folglich nicht die Begründungspflicht, wie sie Art. 253 EG vorsieht, verletzt.

111    Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen bestimmte Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

112    Der Kläger macht eine Verletzung des Eigentumsrechts, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess und eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend.

113    Das Gericht hält es für sachdienlich, die Klagegründe, die aus einer Verletzung der Verfahrensrechte hergeleitet werden, vor dem Klagegrund einer Verletzung des Eigentumsrechts und dem Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

 Zum Klagegrund einer Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

114    Der Kläger macht geltend, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen gegen eine Person eröffneten Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein elementarer Rechtsgrundsatz sei, der auch dann zu beachten sei, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehle. Dieser Grundsatz gebiete es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigten, in die Lage versetzt würden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

115    Eine von einer Sanktion betroffene Person müsse über die Beweise und das zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Sanktion angeführte belastende Material entweder gleichzeitig mit der Ausgangsentscheidung über das Einfrieren der Vermögenswerte oder schnellstmöglich nach Erlass dieser Entscheidung informiert werden. Außerdem müsse dieser Person die tatsächliche Möglichkeit gegeben werden, sich zu diesen Beweisen und diesem Material einschließlich der spezifischen Informationen zur Begründung der Entscheidung über das Einfrieren der Vermögenswerte und die Aufrechterhaltung dieses Einfrierens zu äußern. Die Kläger müsse außerdem die Möglichkeit haben, eine sofortige Überprüfung der Ausgangsmaßnahme zu beantragen, und den Folgeentscheidungen müssten eine weitere Anhörung und eine Zustellung der Beweismittel vorausgehen.

116    Der Kläger ist der Ansicht, diese Grundsätze seien im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Gleiches gelte für das Verbot der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union, das im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 enthalten sei.

117    In der Erwiderung fügt der Kläger hinzu, im Fall strafrechtlicher Verfolgungen müssten die Beschuldigten schnell und umfassend über die Art einer Beschuldigung, den Sachverhalt, auf dem diese beruhe, und die ihnen zur Last gelegten Taten unterrichtet werden, damit sie in der Lage seien, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

118    Nach Ansicht des Klägers sind seine Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Die streitige Verordnung sehe kein Verfahren zur Mitteilung der Gesichtspunkte vor, mit denen die Aufnahme des Namens der Betroffenen gerechtfertigt werde, und enthalte keine präzise Tatsacheninformation zur Rechtfertigung der Entscheidung, seine Vermögenswerte einzufrieren und diese Maßnahme aufrechtzuerhalten.

119    Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, diesem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

120    Der Kläger macht mit diesem Klagegrund einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und insbesondere eine Verletzung des Anspruchs zum einen auf Mitteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, mit denen die restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt werden, und zum anderen auf die Einräumung der Möglichkeit geltend, sich sachdienlich hierzu zu äußern.

121    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden ist, in der das vorstehend in Randnr. 94 genannte Urteil OMPI ergangen ist. Denn die letztgenannte Rechtssache hatte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus zum Gegenstand. Diese Maßnahmen betrafen unmittelbar und individuell (Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 98) Personen, die auf den Listen aufgeführt waren, die den streitigen Bestimmungen als Anhang beigefügt waren, und sahen keine restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland vor. Die fraglichen restriktiven Maßnahmen richteten sich gegen diese Personen, weil in Bezug auf sie vermutet wurde, sie seien als solche in terroristische Aktivitäten verstrickt.

122    In der vorliegenden Rechtssache hingegen wurden Personen und Organisationen konkret von restriktiven Maßnahmen getroffen, die der Rat gegen ein Drittland, nämlich die Union Myanmar, angesichts der politischen Lage in diesem Land ergriffen hatte. Diese restriktiven Maßnahmen richten sich also gegen das Militärregime von Myanmar. Anstatt ein allgemeines Embargo gegen dieses Land zu verhängen, hat der Rat gezielte und ausgewählte Sanktionen vorgesehen und in der streitigen Verordnung die Gruppen von Personen oder Organisationen namhaft gemacht, die von diesen restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar konkret getroffen werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigen somit nicht die Aktivitäten der betroffenen Personen und Organisationen die fraglichen restriktiven Maßnahmen des Rates, sondern ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten allgemeinen Gruppe von Personen und Organisationen, die in dem Staat, der Gegenstand der Sanktionen ist, eine Funktion innehaben oder eine Position bekleiden. Der Kläger fällt unter diese Sanktionsregelung, weil er zu der Gruppe der Familienangehörigen der wichtigen Führungskräfte von Unternehmen in Myanmar gehört.

123    Werden Sanktionen gegen ein Drittland verhängt, die konkret eine Person treffen, handelt sich somit nicht um ein gegen diese Person im Sinne des vorstehend in Randnr. 94 genannten Urteils OMPI (Randnr. 91) eröffnetes Verfahren. Das Verfahren, das zum Erlass von Sanktionen gegen einen Staat führt, die bestimmte Gruppen seiner Staatsangehörigen treffen, ist für diese Personengruppen kein Verfahren, in dessen Rahmen gegen sie als Einzelne Sanktionen im Sinne dieser Randnummer des vorstehend in Randnr. 94 genannten Urteils OMPI verhängt werden können. Eine Verordnung, die Sanktionen gegen ein Drittland enthält, die bestimmte Gruppen von dessen Staatsangehörigen treffen, hat den Charakter eines allgemeinen Rechtsetzungsakts, selbst wenn die betroffenen Personen namentlich genannt werden. Zwar kann eine derartige Verordnung sie unmittelbar und individuell beschweren und von ihnen im Klagewege angegriffen werden. Jedoch gelten in einem Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass von Sanktionen gegen ein Drittland führt, die bestimmte Gruppen von dessen Staatsangehörigen treffen, die Verteidigungsrechte nicht für sie. Bei der Erarbeitung einer derartigen Verordnung verfügen die Personen nicht über Beteiligungsrechte, selbst wenn sie letztlich individuell betroffen sind.

124    Eine spezifische Mitteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, mit denen die fraglichen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt werden, war jedenfalls vor Erlass der streitigen Verordnung in Anbetracht dessen nicht erforderlich, dass deren Gegenstand die Aufrechterhaltung von bereits ergangenen restriktiven Maßnahmen war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Verordnung die Gemeinsamen Standpunkte 2006/318 und 2007/750 durchführt, die im Amtsblatt veröffentlicht worden sind und sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen, mit denen der Erlass und die Aufrechterhaltung der fraglichen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt werden.

125    Die Erwägungsgründe 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 lassen klar die Überlegungen des Rates zutage treten, die darin bestehen, angesichts der politischen Lage in diesem Land restriktive Maßnahmen zu erlassen und aufrechtzuerhalten, die konkret Personen, die Nutzen aus der Politik der Regierung von Myanmar ziehen, sowie ihre Familie treffen. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass sich der Name des Klägers und der seines Vaters in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/351 geänderten Fassung finden und dass diese Angaben inhaltlich dem durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhang VI der streitigen Verordnung entsprechen (siehe oben, Randnr. 80). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Überlegung des Rates, die darin bestand, den Anwendungsbereich der fraglichen restriktiven Maßnahmen auf Personen, die Nutzen aus der Politik des in der Union Myanmar herrschenden Regimes ziehen, und deren Familie zu erweitern, dem Kläger von dem Augenblick an bekannt war, als ihn erstmals Maßnahmen trafen, die die im Dezember 2003 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2297/2003 vorsah (siehe oben, Randnrn. 24 und 25). Denn der Rat hat diese Überlegung im dritten Erwägungsgrund seines mit der genannten Verordnung durchgeführten Gemeinsamen Standpunkts 2003/297 dargelegt.

126    Daher ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte dem Kläger vor Erlass der streitigen Verordnung durch den Rat bekannt waren.

127    Zu seinem Vorbringen, eine Anhörung vor Erlass der streitigen Verordnung sei notwendig gewesen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Rat hätte ihn vor Erlass der genannten Verordnung dazu auffordern müssen, seinen Standpunkt darzulegen.

128    Insoweit ist festzustellen, dass nichts den Kläger daran hinderte, seinen Standpunkt sachdienlich gegenüber dem Rat vor Erlass der streitigen Verordnung zum Ausdruck zu bringen.

129    Die Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen des Klägers wurden nämlich erstmals aufgrund der in der im Dezember 2003 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2297/2002 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen eingefroren. Dieser Zustand dauerte bis zum Erlass der streitigen Verordnung fort, die insbesondere den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750 geänderten Fassung durchführt, darunter Anhang II, in dem der Kläger namentlich aufgeführt wird.

130    Die Gemeinsamen Standpunkte auf der Grundlage der Gemeinschaftsbestimmungen, die die fraglichen restriktiven Maßnahmen durchführten, waren zeitlich begrenzt. Der Gemeinsame Standpunkt 2006/318 galt insbesondere aufgrund seines Art. 10 Abs. 2 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem 30. April 2006. Er wurde regelmäßig lediglich um Zeiträume von einem Jahr verlängert (siehe oben, Randnrn. 3 und 5). Außerdem wurde der Gemeinsame Standpunkt 2006/318 gemäß seinem Art. 9 ständig überprüft und verlängert oder bei Bedarf abgeändert. In Anbetracht der Erwägungen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret den Kläger treffen, in den Gemeinsamen Standpunkten 2006/318 und 2007/750 gerechtfertigt wurden und die er kannte (siehe oben, Randnrn. 124 und 125), und der politischen Lage in Myanmar konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass sein Name aus der Liste in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 anlässlich der regelmäßigen Verlängerungen und Änderungen des Gemeinsamen Standpunkts entfernt würde. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass sein Name auch nach diesen Verlängerungen und Änderungen in Anhang II dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt würde, wie es auch geschah.

131    Unter diesen Umständen hätte der Rat eine ausdrückliche Eingabe des Klägers wirksam berücksichtigen können, indem er dessen Standpunkt bei seiner regelmäßigen Überprüfung der Belassung der Namen in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 einbezogen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass die streitige Verordnung insbesondere den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 in der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/750 geänderten Fassung durchführt, musste Anhang VI der streitigen Verordnung in Bezug auf den Kläger Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 entsprechen (siehe oben, Randnrn. 76 bis 80). Nach alledem hätte der Kläger seinen Standpunkt gegenüber dem Rat vor Erlass der streitigen Verordnung sachdienlich vorbringen können.

132    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das etwaige Fehlen einer vorherigen Anhörung für die Rechtmäßigkeit des Rechtsakts ohne Belang wäre, denn eine derartige Anhörung hätte nicht zu einem anderen Ergebnis führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Slg. 1990, 31, und vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg. 1999, I‑4235, Randnrn. 80 bis 82). Weder die Stellungnahmen des Klägers in seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 an den Rat noch die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragen worden sind, enthalten eine wesentliche zusätzliche Information, die geeignet wäre, den Rat zu einer anderen Beurteilung der politischen Lage in Myanmar und der besonderen Lage des Klägers zu veranlassen. Der Kläger bestreitet nämlich weder die in der streitigen Verordnung enthaltene Darstellung der politischen Lage in Myanmar noch die beruflichen Aufgaben seines Vaters, noch seine familiäre Beziehung zu diesem, wie sie im durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Anhang VI der genannten Verordnung dargelegt werden. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er sich von seinem Vater getrennt hat und dessen Stellung als wichtige Führungskraft von Unternehmen für ihn daher nicht mehr einträglich ist.

133    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Rat in der Mitteilung vom 11. März 2008, selbst wenn diese im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung noch nicht veröffentlicht gewesen war, auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass die betroffenen Personen und Organisationen jederzeit beim ihm unter Vorlage entsprechender Nachweise eine Überprüfung des Beschlusses, sie in die fraglichen Listen aufzunehmen und dort weiter zu führen, beantragen könnten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger beim Rat mit Schreiben vom 15. Mai 2008 beantragt, ihm die tatsächlichen Angaben zugänglich zu machen, die die Aufnahme seines Namens in die Liste in Anhang VI der streitigen Verordnung rechtfertigten, und seinen Namen von dieser Liste zu streichen. Der Rat antwortete mit Schreiben vom 26. Juni 2008 und erläuterte, weswegen der Name des Klägers weiterhin in dieser Liste geführt werde.

134    Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, in Bezug auf das in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 vorgesehene Verbot der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union seien die Verteidigungsrechte nicht beachtet worden, genügt der Hinweis, dass sich derartige Maßnahmen nicht in der streitigen Verordnung finden. Wie aus Art. 4 Abs. 1 des genannten Gemeinsamen Standpunkts hervorgeht, haben die Mitgliedstaaten und nicht die Gemeinschaft diese Maßnahmen durchzuführen. Das Gericht ist nicht dafür zuständig, über einen auf der Grundlage von Art. 15 EU festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zu befinden.

135    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

136    Der Kläger macht geltend, dass die effektive gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zum Einfrieren der Vermögenswerte sich auf die Beurteilung des Sachverhalts und der Umstände erstrecken müsse, mit denen sie gerechtfertigt werde, sowie auf die Überprüfung der Beweismittel und Informationen, auf denen diese Beurteilung beruhe.

137    Die streitige Verordnung sehe keinen dieser grundlegenden Schutzmechanismen vor. In keiner Bestimmung sei der Zugang zu einem Gericht vorgesehen. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Gericht sei kein effektiver Rechtsbehelf in diesem Sinne. Notwendig seien eine Kontrolle und eine materielle Prüfung der Gründe, mit denen seine Aufnahme in die Liste gerechtfertigt werde. Das Gericht müsse in der Lage sein, zu prüfen, ob z. B. die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder und kein Ermessensmissbrauch vorliege.

138    Dieses Fehlen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes werde noch durch die Schwierigkeiten verschärft, denen sich der Kläger bei seinen Bemühungen um Anfechtung des im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 vorgesehenen Verbots der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union gegenübersehe.

139    Der Kläger trägt vor, es sei ihm unmöglich, seine Rechte in Bezug auf die gegen ihn verwendeten Beweise unter zufriedenstellenden Bedingungen vor den Gerichten der Union wahrzunehmen. Folglich sei das Gericht nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung ihn betreffend zu überprüfen. Die genannte Verordnung sehe kein Verfahren vor, das es ihm erlaube, hinsichtlich der gegen ihn verwendeten Beweise seine Argumente geltend zu machen.

140    Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

141    Die Einzelnen müssen nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit haben, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte, die sie aus der Gemeinschaftsrechtsordnung herleiten, in Anspruch zu nehmen; das Recht auf einen solchen Schutz gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, und ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sowie in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden (vgl. Urteile Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335, und OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 110 und die angeführte Rechtsprechung).

142    Entgegen dem Vorbringen des Klägers wird die Gewährleistung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch das Recht der Betroffenen sichergestellt, gegen einen Beschluss über das Einfrieren von Geldern Nichtigkeitsklage beim Gericht zu erheben (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 152 und die angeführte Rechtsprechung).

143    Insoweit ist festzustellen, dass der Rat in der streitigen Verordnung auf diese Klagemöglichkeit nicht ausdrücklich hinzuweisen braucht. Da die Nichtigkeitsklage zum allgemeinen System der im EG-Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe gehört, steht es fest, dass dem Kläger unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen auch der Rechtsweg offen steht. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Rat in der Mitteilung vom 11. März 2008 die betroffenen Personen und Organisationen ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hat, seine Entscheidung beim Gericht anzufechten.

144    In Bezug auf die Reichweite der vom Gericht ausgeübten Kontrolle ist einzuräumen, dass der Rat hinsichtlich der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen Sanktionen auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG in Übereinstimmung mit einem im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Gemeinsamen Standpunkt zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere nicht seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, mit denen der Erlass derartiger Maßnahmen gerechtfertigt wird, an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Rechtmäßigkeitskontrolle der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil OMPI, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 159 und die angeführte Rechtsprechung).

145    Die Effektivität einer derartigen Kontrolle bedeutet, dass das fragliche Organ die Begründungspflicht beachten muss (siehe oben, Randnr. 95). Aus der Prüfung des Klagegrundes zur Begründungspflicht geht hervor, dass der Rat im vorliegenden Fall die Verhängung der fraglichen restriktiven Maßnahmen rechtlich hinreichend begründet hat (siehe oben, Randnrn. 93 bis 117).

146    Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, das Fehlen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes werde noch durch die Schwierigkeiten verschärft, denen er sich bei seinen Bemühungen um Anfechtung des im Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 vorgesehenen Verbots der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union gegenübersehe, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für die Entscheidung über ein derartiges Verbot, selbst wenn die Mitgliedstaaten es erlassen hätten, was der Kläger vorliegend nicht dargetan hat, nicht zuständig ist (siehe oben, Randnr. 134).

147    Folglich ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen der Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

148    Da das Vorbringen des Klägers, auf das er die Klagegründe einer Verletzung des Eigentumsrechts und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt, miteinander zusammenhängen, erscheint es angemessen, diese beiden Klagegründe zusammen zu prüfen.

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

149    Der Kläger macht geltend, dass die Aufnahme seines Namens in die streitige Verordnung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstelle.

150    Das Einfrieren der Vermögenswerte eines Einzelnen auf unbestimmte Dauer stelle einen „qualifizierten Eingriff in die ungestörte Nutzung eines Gutes“ dar. Im vorliegenden Fall sei diese Beschränkung nicht gerechtfertigt, da er zu dem herrschenden Regime keine Verbindungen habe und sein Vater nicht versucht habe, das Einfrieren seiner eigenen Vermögenswerte durch Übertragung von Geld auf andere Mitglieder seiner Familie zu umgehen.

151    Diese Beeinträchtigung sei auch unverhältnismäßig, da die Folgen des Einfrierens seiner Vermögenswerte „übermäßig“ und „schwer“ seien. Die streitige Verordnung sehe ein Enfrieren aller seiner Gelder und aller ihm zur Verfügung gestellten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor.

152    Die Auswirkungen der streitigen Verordnung seien noch erheblicher in Verbindung mit dem in dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318 vorgesehenen Verbot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder dort zu reisen.

153    In der Erwiderung trägt der Kläger vor, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen restriktiven Maßnahmen seien die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten. Die beanstandete Maßnahme sei, obwohl es einen Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung der fraglichen restriktiven Maßnahmen gebe und eine Vorschrift die Freigabe von Geldern zum Bestreiten der Grundbedürfnisse erlaube, eine ungerechtfertigte Beschränkung des Eigentumsrechts.

154    Hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung seiner Lage trägt der Kläger vor, diese könne niemals zur Aufhebung der gegen ihnen angewandten restriktiven Maßnahmen führen, da er nichts daran ändern könne, dass „er der Sohn seines Vaters“ ist.

155    Der Rat tritt, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

156    Nach ständiger Rechtsprechung gehört das insbesondere in Art. 6 Abs. 2 EU und in Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verankerte sowie in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigte Eigentumsrecht zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 355 und 356 und die angeführte Rechtsprechung).

157    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte des Klägers, bei der es sich um eine Sicherungsmaßnahme handelt, diesem zwar nicht das Eigentum entziehen soll, aber doch eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrecht des Klägers beinhaltet. Diese Beschränkung ist im Hinblick auf die allgemeine Reichweite der Maßnahmen des Einfrierens und in Anbetracht dessen, dass sie aufgrund der Verordnung Nr. 2297/2003 seit Dezember 2003 anwendbar ist, als erheblich einzustufen (siehe oben, Randnr. 24).

158    Daher stellt sich die Frage, ob sich diese Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts des Klägers rechtfertigen lässt.

159    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen insoweit die eingesetzten Maßnahmen und das angestrebte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Somit ist zu ermitteln, ob das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und dem Interesse des oder der betroffenen Einzelnen gewahrt ist. Dabei ist dem Gesetzgeber sowohl bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung als auch bei der Beurteilung, ob deren Folgen sich durch das Anliegen, das Ziel der fraglichen Rechtsvorschriften zu erreichen, im Allgemeininteresse rechtfertigen lassen, ein weiter Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 360; vgl. EGMR, Urteil J. A. Pye [Oxford] Ltd und J. A. Pye [Oxford] Land Ltd/Vereinigtes Königreich vom 30. August 2007, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 55 und 75).

160    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Ziele, die mit einer Regelung, die Sanktionen vorsieht, verfolgt werden, negative Folgen selbst erheblichen Ausmaßes für bestimmte betroffene Personen einschließlich derjenigen rechtfertigen kann, die für die Lage, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind, aber insbesondere in ihren Eigentumsrechten verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juli 1996, Bosphorus, C‑84/95, Slg. 1996, I‑3953, Randnrn. 22 und 23, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission, T‑49/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 99 und 100; vgl. ebenso EGMR, Urteil Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi/Irland vom 30. Juni 2005, Recueil des arrêts et décisions, 2005-VI, §§ 166 und 167).

161    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass deren Ziel in Anbetracht der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, die das Militärregime von Myanmar seit geraumer Zeit verübt, darin besteht, durch die Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar dazu beizutragen, die Achtung der Grundrechte zu fördern und damit öffentliche Werte zu schützen.

162    Zu Recht hat der Rat die Auffassung vertreten, dass das mit der streitigen Verordnung verfolgte Ziel des Allgemeininteresses grundlegend für die internationale Gemeinschaft ist. Wie der Rat in der Klagebeantwortung betont hat, ist zu beachten, dass die Europäische Union, Drittstaaten, internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sich seit vielen Jahren bemüht haben, in verschiedener Weise Druck auf das Militärregime von Myanmar und die mit ihm verbundenen Personen auszuüben, um die politische Lage in diesem Land zu verbessern.

163    Angesichts der Bedeutung eines solchen Zieles des Allgemeininteresses kann das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen der Mitglieder der Regierung von Myanmar und der mit ihnen verbundenen Personen an sich nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosphorus, oben in Randnr. 160 angeführt, Randnr. 26, und EGMR, Urteil Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi/Irlande, oben in Randnr. 160 angeführt, § 167).

164    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in der streitigen Verordnung das Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Klägerinteresses gewahrt ist.

165    Nach Art. 13 Abs. 1 der streitigen Verordnung können nämlich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen. Diese Ausnahme betrifft Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind, der Bezahlung von Honoraren und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtlicher Dienste sowie der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.

166    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar fortlaufend vom Rat überprüft werden. Eine solche Überprüfung schließt auch ein, die Personen, deren Namen in den Listen in Anhang II dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind, weiter auf diesen Listen zu belassen. Denn der Rat hat in der Mitteilung vom 11. März 2008 darauf hingewiesen, dass die betroffenen Personen und Organisationen jederzeit bei ihm beantragen können, den Beschluss, sie in die Listen aufzunehmen und dort weiter zu führen, zu überprüfen.

167    Zum Vorbringen des Klägers, eine derartige individuelle Überprüfung könne nicht zur Aufhebung der gegen ihnen angewandten restriktiven Maßnahmen führen, da er nichts daran ändern könne, dass „er der Sohn seines Vaters“ sei, ist zu sagen, dass eine Überprüfung nicht notwendig auf jedweden dahin gehenden Antrag hin zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen führen muss. Durch diese individuelle Überprüfung soll im Wesentlichen vermieden werden, dass gegen eine Person vorgegangen wird, obwohl sie nicht zu den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personengruppen gehört, etwa, weil sie keine wichtige Führungskraft von Unternehmen oder kein Familienangehöriger einer solchen Führungskraft ist. Sie ist auch erforderlich für die Beurteilung, ob Familienangehörige einer wichtigen Führungskraft von Unternehmen sich von dieser getrennt haben. Die Überprüfung vermag nicht allgemein die restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland in Frage zu stellen. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers die Tatsache, dass er der Sohn einer wichtigen Führungskraft von Unternehmen ist, nicht dazu führt, dass sein Name nach einer vom Rat vorgenommenen individuellen Überprüfung des Beschlusses, seinen Namen in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufzunehmen und dort weiter zu führen, automatisch weiter in dieser Liste geführt werden müsste, weil er immer dartun kann, dass er sich von seinem Vater getrennt hat und aus der Wirtschaftspolitik des Drittlandes keinen Nutzen zieht.

168    Was die Beschränkungen der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Kläger treffen und in Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 vorgesehen sind, angeht, ist das Gericht, wie dargelegt, nicht für die Entscheidung über eine derartige Maßnahme zuständig, selbst wenn die Mitgliedstaaten sie erlassen hätten, was der Kläger vorliegend nicht dargetan hat (siehe oben, Randnr. 134).

169    Schließlich müssen die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen. Um sicherzustellen, dass dieses Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK immanente Erfordernis eingehalten ist, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 368; vgl. auch EGMR, Urteil Bäck/Finnland vom 20. Juli 2004, Recueil des arrêts et décisions, 2004-VII, § 56 und die angeführte Rechtsprechung).

170    Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der anwendbaren Verfahren nicht ergeben, dass der Kläger keine angemessene Gelegenheit gehabt hätte, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen (siehe oben, Randnrn. 120 bis 135 und 141 bis 147).

171    Nach alledem ist zu folgern, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar, die konkret den Kläger treffen, gerechtfertigte Beschränkungen darstellen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

172    Die Klagegründe, die aus einer Verletzung des Eigentumsrechts und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden, können somit keinen Erfolg haben.

 Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte ergeben sollen, und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

 Vorbringen der Parteien

173    Der Kläger trägt in der Erwiderung vor, dass die vom Rat in der Klagebeantwortung ausgeführten Erläuterungen hinsichtlich des Grundes, aus dem sein Name in Anhang VI in der durch die Verordnung Nr. 353/2009 geänderten Fassung der streitigen Verordnung aufgeführt werde, einer gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Sanktion gleichkämen.

174    Gegen den Kläger sei keine Anschuldigung vorgebracht worden. Auch sei weder ein Beweis illegaler Handlungen noch ein Beweis, dass er aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar Nutzen ziehe, vorgelegt worden.

175    Die Anwendung der Vermutung, dass er aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar aufgrund seiner Verbindung zu seinem Vater Nutzen gezogen habe, durch den Rat sei inkohärent, da die Vermögenswerte von Kindern wichtige Führungskräfte von Unternehmen nicht eingefroren würden, wenn diese Kinder minderjährig seien. Die Vermögenswerte des Klägers seien aber erstmals eingefroren worden, als dieser 16 Jahre alt gewesen sei.

176    Der Rat habe somit gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem er die Vermögenswerte der Familienangehörigen der wichtigen Führungskräfte von Unternehmen auf unbestimmte Zeit eingefroren habe.

177    Außerdem trägt der Kläger vor, der Rat habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass sich strafrechtliche Sanktionen spezifisch gegen die betroffene Person richten müssten. Eine Person könne nur für Handlungen, die ihr selbst zuzuschreiben seien, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, und sie könne nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie keine gesetzeswidrige Handlung begangen habe.

178    Der Rat, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, erwidert hierauf in der Gegenerwiderung, der Kläger bringe neue Klagegründe vor, die gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig seien. Außerdem tritt er dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

179    In der Erwiderung macht der Kläger einen Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens von Vermögenswerten ergäben, insbesondere gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.

180    Was zunächst den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze betrifft, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens von Vermögenswerten ergeben sollen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Lauf des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

181    Die Überlegungen des Rates gehen klar und unmissverständlich aus der streitigen Verordnung hervor und erlaubten es dem Kläger, zu erkennen, wie die gegen die Union Myanmar ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt wurden (siehe oben, Randnrn. 93 bis 117). Es ist festzustellen, dass nach diesen Überlegungen die Maßnahme, den Kläger in die Liste im fraglichen Anhang aufzunehmen, keine strafrechtliche Sanktion darstellte. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der Rat diese Begründung nicht in der Klagebeantwortung vervollständigt, indem er in Bezug auf die Kategorisierung der Entscheidung zur Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der konkret von diesen Maßnahmen betroffenen Personen rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vortrug.

182    Der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte und insbesondere der Unschuldsvermutung ergeben sollen, sind somit ein neues Vorbringen und als unzulässig zurückzuweisen.

183    Jedenfalls ist festzustellen, dass die fraglichen restriktiven Maßnahmen keinen Strafcharakter haben. Denn da die Vermögenswerte der Betroffenen nicht als Erträge aus einem Verbrechen eingezogen, sondern zur Sicherheit eingefroren worden sind, sind diese Maßnahmen keine strafrechtliche Sanktionen und enthalten auch keinen Strafvorwurf dieser Art (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht in der amtliche Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101).

184    In Bezug auf das Vorbringen des Klägers, ihn betreffend sei kein Beweis illegaler Handlungen vorgelegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 60 EG und 301 EG für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen ihn nicht verlangen, dass er derartige Handlungen begangen hat.

185    Was schließlich das Vorbringen des Klägers betrifft, es seien keine Beweise dafür vorgelegt worden, dass er Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar ziehe, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die Union Myanmar konkret den Kläger treffen, sich dies aus der Vermutung ergibt, dass die Familienangehörigen der wichtigen Führungskräfte von Unternehmen eines Drittlands auch Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung dieses Landes ziehen, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann, wenn es dem Kläger gelingt, darzutun, dass er zu der Führungskraft, die zu seiner Familie gehört, keine enge Verbindung unterhält, so dass er aus dieser Wirtschaftspolitik keinen Nutzen zieht. Es obliegt somit nicht dem Rat, den Beweis zu führen, dass der Kläger Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar zieht.

186    Was schließlich den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, macht der Kläger dem Rat die unbestimmte Dauer des Einfrierens seiner Vermögenswerte zum Vorwurf.

187    Es ist festzustellen, dass dieser Klagegrund kein neues Vorbringen im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ist, sondern eine Erweiterung der zuvor unmittelbar oder implizit im verfahrenseinleitenden Schriftstück vorgetragenen Klagegründe, und dass er als zulässig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 435 und die angeführte Rechtsprechung). Denn diese Rüge gehört zu denjenigen, die im Rahmen der Klagegründe geltend gemacht worden sind, die aus einer Verletzung des Eigentumsrechts bzw. einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleitet worden sind (siehe oben, Randnrn. 149 bis 151). Das Vorbringen des Klägers zur unbestimmten Dauer des Einfrierens seiner Vermögenswerte ist bei der Prüfung dieser Klagegründe zurückgewiesen worden (siehe oben, Randnr. 167). Dem ist hinzuzufügen, dass die vom Rat zur Einführung und zur Aufrechterhaltung der fraglichen restriktiven Maßnahmen festgelegten Gemeinsamen Standpunkte zeitlich begrenzt sind (siehe oben, Randnrn. 3 und 5).

188    Schließlich trägt der Kläger vor, die Anwendung der Vermutung, dass er aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Myanmar aufgrund seiner Verbindung zu seinem Vater Nutzen gezogen habe, durch den Rat sei inkohärent, da die Vermögenswerte von Kindern wichtiger Führungskräfte von Unternehmen nicht eingefroren würden, wenn diese Kinder minderjährig seien. Die Vermögenswerte des Klägers seien nämlich erstmals eingefroren worden, als dieser 16 Jahre alt gewesen sei. Insoweit genügt die Feststellung, dass eine Begrenzung der Sanktionen derart, Minderjährige nicht in den Kreis der Personen einzubeziehen, die konkret von den restriktiven Maßnahmen gegen die Union Myanmar betroffen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste des durch die Verordnung Nr. 343/2009 geänderten Anhangs VI der streitigen Verordnung führen könnte. Überdies ist festzustellen, dass der Rat im sechsten Erwägungsgrund seines Gemeinsamen Standpunkts 2005/340 und im sechsten Erwägungsgrund seines Gemeinsamen Standpunkts 2006/318 seine Politik erläutert hat, wonach Kinder unter 18 Jahren nicht von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffen sein sollten.

189    Daraus folgt, dass die Klagegründe eines Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte ergeben sollen, bzw. eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückzuweisen sind.

190    Nach alledem ist die Klage somit insgesamt abzuweisen .

 Kosten

191    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen nach Art. 87 § 4 ihre eigenen Kosten.

192    Da der Kläger unterlegen ist, ist er zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates gemäß dessen Antrag zu verurteilen. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Pye Phyo Tay Za trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Änderung von Anhang VI der streitigen Verordnung durch die Verordnung Nr. 353/2009

2.  Zur Begründetheit

Zum Klagegrund der fehlenden Rechtsgrundlage der streitigen Verordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund der Nichtbeachtung der Begründungspflicht

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen bestimmte Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zum Klagegrund einer Verletzung des Anspruchs auf einen fairen Prozess

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zu den Klagegründen der Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

–  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

–  Würdigung durch das Gericht

Zu den Klagegründen eines Verstoßes gegen die Rechtsgrundsätze, die sich aus dem Strafcharakter der Anordnung des Einfrierens der Vermögenswerte ergeben sollen, und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache:: Englisch.