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Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 15. Juli 2011 - Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-375/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

Gestatten die Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste1 ("Genehmigungsrichtlinie") in ihrer derzeit geltenden Fassung den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsteilnehmern, die Inhaber individueller Frequenznutzungsrechte für Mobiltelefonie für die Dauer von fünfzehn Jahren im Rahmen von Genehmigungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Mobiltelefonnetzes auf ihrem Hoheitsgebiet sind, die unter der Geltung des alten Rechts erteilt wurden, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Frequenznutzungsrechte aufzuerlegen, dessen Höhe entsprechend der Anzahl der Frequenzen und der Monate, für die die Nutzungsrechte gelten, auf der Grundlage der ehemaligen einmaligen Konzessionsabgabe errechnet wird, die mit der Erteilung der genannten Genehmigungen verbunden war, wenn dieses einmalige Entgelt zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen - wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen -, und zum anderen als Ergänzung zu einem Entgelt, das die Kosten der Verwaltung der Genehmigung deckt, erhoben wird?

Gestatten die Art. 3, 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsteilnehmern, die sich um neue Nutzungsrechte für Mobiltelefonfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe im Wege der Versteigerung bei der Zuweisung der Frequenzen ermittelt wird, um diese aufzuwerten, wenn dieses einmalige Entgelt zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen - wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen -, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung erteilt wurden?

Gestattet Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie einem Mitgliedstaat, Mobiltelefoniebetreibern für eine neue Periode der Verlängerung ihrer individuellen Nutzungsrechte für Mobiltelefoniefrequenzen, die für einige von ihnen, allerdings vor Beginn dieser neuen Periode, bereits erteilt war, für die Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte, über die sie zu Beginn der neuen Periode verfügen würden, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das mit dem Ziel begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Aufwertung zu begünstigen, und das zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen - wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen -, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung vergeben wurden, erhoben wird?

Gestattet Art. 14 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, dessen Höhe nicht beschränkt ist und im Wege der Versteigerung festgesetzt wird und das zum einen als Ergänzung zu einem Jahresentgelt für die Bereitstellung der Frequenzen, mit dem vor allem die Kosten der Bereitstellung der Frequenzen gedeckt, diese zugleich aber auch teilweise aufgewertet werden sollen - wobei beide Entgelte das Ziel haben, die optimale Nutzung der Frequenzen zu begünstigen -, und zum anderen als Ergänzung zu einem jährlichen Entgelt für die Verwaltung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb eines Mobiltelefonnetzes, die unter der alten gesetzlichen Regelung vergeben wurden, erhoben wird?

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1 - ABl. L 108, S. 21.