Language of document : ECLI:EU:C:2010:762

Rechtssache C‑31/10

Minerva Kulturreisen GmbH

gegen

Finanzamt Freital

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 26 – Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter – Anwendungsbereich – Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung für Reisebüros

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 26)

Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.

Diese Bestimmung sieht nämlich für bestimmte Umsätze von Reisebüros und Reiseveranstaltern eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung über die Besteuerungsgrundlage vor, und als Ausnahme von der normalen Regelung der Sechsten Richtlinie darf dieser Artikel nur angewandt werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels der Richtlinie erforderlich ist.

Die Anwendung dieser Sonderregelung auf eine Tätigkeit, bei der sich das Reisebüro auf den Verkauf von Eintrittskarten beschränkt, ohne Reiseleistungen zu erbringen, führte zu einer Wettbewerbsverzerrung, da ein und dieselbe Tätigkeit unterschiedlich besteuert würde, je nachdem, ob der Wirtschaftsteilnehmer, der diese Karten verkauft, ein Reisebüro ist oder nicht.

(vgl. Randnrn. 16, 24-25 und Tenor)