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Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation (Verfassungsgerichtshof) (Belgien), eingereicht am 3. Februar 2012 - Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL/Gemeinsame Gemeinschaftskommission

(Rechtssache C-57/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation (Verfassungsgerichtshof) (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL

Beklagte: Gemeinsame Gemeinschaftskommission

Vorlagefrage

Sind die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erwähnten Gesundheitsdienstleistungen und die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. j genannten sozialen Dienstleistungen dahin auszulegen, dass vom Anwendungsbereich der Richtlinie Tagesbetreuungszentren im Sinne der Ordonnanz der Vereinigten Versammlung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 24. April 2008 über die Einrichtungen für die Aufnahme und Betreuung von Senioren ausgeschlossen sind, soweit sie gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen, die ihrem Verlust an Selbständigkeit entsprechen, sowie Nachtbetreuungszentren im Sinne derselben Ordonnanz, soweit sie alten Menschen gegenüber Hilfe- und Gesundheitsleistungen erbringen, die von ihren Angehörigen nicht dauerhaft erbracht werden können?"

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1 - ABl. L 376, S. 36.