Language of document : ECLI:EU:C:2012:154

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

21. März 2012(*)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Wortmarke HALLUX – Ablehnung der Eintragung – Absolutes Eintragungshindernis – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑87/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2011,

Fidelio KG mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Fidelio KG (im Folgenden: Fidelio) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM (Hallux) (T‑286/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Mai 2008 (Sache R 632/2007-2) über die Ablehnung der Eintragung des Wortzeichens HALLUX als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft trat, aufgehoben und kodifiziert. Da jedoch für die Bestimmung des auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren rechtlichen Rahmens der Tag maßgeblich ist, an dem der Eintragungsantrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik, C‑332/09 P, Randnrn. 41 bis 53, vom 16. Mai 2011, X Technology Swiss/HABM, C‑429/10 P, Randnr. 2, und vom 7. Juli 2011, MPDV Mikrolab/HABM, C‑536/10 P, Randnrn. 2 und 4), bleibt auf ihn die Verordnung Nr. 40/94 anwendbar.

3        Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte in Abs. 1:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Am 19. Juli 2006 meldete Fidelio, damals unter der Bezeichnung Kasparek KG, das Wortzeichen HALLUX als Gemeinschaftsmarke beim HABM an. Die Eintragung wurde für folgende Waren der Klassen 10, 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) beantragt:

–        Klasse 10: „Orthopädische Artikel“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“; und

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“.

5        Mit Entscheidung vom 28. Februar 2007 wies der Prüfer des HABM diese Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.

6        Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die von der Rechtsmittelführerin gegen diese ablehnende Entscheidung erhobene Beschwerde teilweise zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich zweier Kategorien von Waren, nämlich der „orthopädischen Artikel“ der Klasse 10 im Sinne des Abkommens von Nizza und der „Schuhwaren“ der Klasse 25 im Sinne dieses Abkommens, der Begriff hallux nicht nur beschreibend sei, sondern auch keine Unterscheidungskraft habe. Der Begriff hallux sei ein lateinisches Wort mit der Bedeutung „Großzehe“. Er werde in der medizinischen Terminologie zur Bezeichnung verschiedener Deformationen des Fußes verwendet, von denen eine, hallux valgus, durch eine Abweichung der Großzehe im Grundgelenk charakterisiert sei, die zu einer Drehung der Großzehe nach innen führe.

7        Der Begriff hallux werde vom deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher unmittelbar mit orthopädischen Artikeln und mit Schuhen in Verbindung gebracht, denn er weise auf die Bestimmung dieser Waren hin, die als Waren wahrgenommen würden, die für an hallux valgus leidende Patienten geeignet seien.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit Klageschrift, die am 21. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Fidelio Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.

9        Das Gericht hat diese Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

10      Im Rahmen des ersten Klagegrundes hat das Gericht die Regeln über die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geprüft. Es hat zunächst in den Randnrn. 32 bis 36 des angefochtenen Urteils auf die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke und über die auf diese Bestimmung gestützte Ablehnung der Eintragung dieser Marke hingewiesen, und sodann in Randnr. 37 des Urteils ausgeführt: „Wird … die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis [der genannten Bestimmung] trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 46, und vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

11      Demgemäß hat das Gericht die Begründetheit dieses Klagegrundes hinsichtlich der vom relevanten Publikum hergestellten Beziehung zwischen dem Begriff hallux und den Merkmalen der streitigen Waren geprüft, soweit zum einen orthopädische Artikel der Klasse 10 im Sinne des Abkommens von Nizza und zum anderen Schuhwaren der Klasse 25 im Sinne dieses Abkommens betroffen sind.

12      Was als Erstes die genannten orthopädischen Artikel angeht, hat das Gericht zunächst in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „[d]ie Umstände der Vermarktung eines Produkts … zwar einen Einfluss auf die Zusammensetzung der angesprochenen Verkehrskreise haben [können, dass sich je]doch … nicht sagen [lässt], dass alle Waren, die frei verkäuflich und ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, aufgrund dieser Tatsache für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind“. So hat das Gericht in Randnr. 42 dieses Urteils der Feststellung der Beschwerdekammer des HABM zugestimmt, dass sich das relevante Publikum für orthopädische Artikel „aus Ärzten und Fachpersonal für Orthopädie sowie aus Patienten zusammensetzt, die an einem Form‑ oder Funktionsfehler des Stützapparats leiden, der eine Korrektur durch das Tragen derartiger Artikel erfordert“. Dabei hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass „das Niveau der Fachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise als hoch anzusehen [ist]“.

13      Das Gericht hat sodann in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils konstatiert, es stehe „fest, dass einige orthopädische Artikel, die zu der in der Anmeldung genannten Warenkategorie gehören, eigens Deformationen des großen Zehs angepasst sind. Im Übrigen folgt aus der … Rechtsprechung, dass es für die Begründung eines Ausschlusses von der Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genügt, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene absolute Eintragungshindernis für einen Teil der Waren gilt, die in die Warenkategorie fallen, für die die Eintragung des Zeichens Hallux beantragt wurde“.

14      Weiter hat das Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Beschwerdekammer des HABM drei Feststellungen zur Bedeutung oder zur Bezeichnung des Begriffs hallux getroffen habe, die es mit einem Hinweis auf Internetseiten untermauert habe. Nachdem es erstens in Randnr. 46 dieses Urteils dargelegt hat, dass Fidelio bestreite, dass der Begriff hallux als eine Abkürzung der Worte hallux valgus aufgefasst werde und dass die Bedeutung des Begriffs hallux in den deutschsprachigen Gebieten der Europäischen Union bekannt sei, hat es in Randnr. 47 eingeräumt, dass die Vorlage von Auszügen von Internetseiten weder „für den Nachweis …, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff hallux als eine gebräuchliche Abkürzung für die Bezeichnung hallux valgus … auffassen“, noch für den Nachweis der Häufigkeit seiner Verwendung ausreiche.

15      Zweitens hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin zwar einräume, dass der Begriff hallux im Lateinischen „Großzehe“ bedeute und im wissenschaftlichen Vokabular zur Bezeichnung mehrerer Erkrankungen und Deformationen des Fußes verwendet werde, jedoch „nichts vorgetragen [hat], was an der Begründetheit des Vorbringens der Beschwerdekammer zweifeln ließe, wonach die wissenschaftliche Bezeichnung der Erkrankungen des Fußes in den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt sei, d. h. nicht nur in Fachkreisen …, sondern auch bei den Endverbrauchern, die unter Erkrankungen des Großzehs litten und dazu geeignete orthopädische Geräte benötigten“.

16      Weiter hat das Gericht in derselben Randnummer ausgeführt, da die Personen, die beabsichtigten, ihrer Erkrankung angepasste orthopädische Artikel zu kaufen, über den wissenschaftlichen Namen der Erkrankung, unter der sie litten, informiert sein dürften, sei zum einen wahrscheinlich, dass diejenigen, die unter einer Deformation des Großzehs litten, wüssten, dass bei ihnen eine Erkrankung vorliege, deren Name den Begriff hallux umfasse, und könne zum anderen davon ausgegangen werden, dass derjenige Teil der von orthopädischen Artikeln für derartige Deformationen angesprochenen Verkehrskreise, dem dieser Begriff noch nicht geläufig sei, über seine Bedeutung beim Kauf dieser Artikel aufgeklärt werde.

17      In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass „[b]ei dem Begriff hallux … die von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise an die Erkrankung selbst denken [werden]“, wodurch sie in die Lage versetzt würden, einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Begriff hallux und der Bestimmung dieser Waren herzustellen.

18      Drittens hat das Gericht der Auffassung der Beschwerdekammer des HABM zugestimmt, wonach der Begriff hallux aus der Sicht der von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreise eines der Merkmale dieser Waren bezeichnet. Es hat daher in Randnr. 50 dieses Urteils befunden, dass, „[d]a … die Kategorie der Waren, auf die sich die Anmeldung bezieht, Waren einschließt, für die das Zeichen Hallux beschreibenden Charakter hat, … dieser Grund als Rechtfertigung dafür aus[reicht], die Eintragung der gesamten Warenkategorie, zu der diese Waren gehören, abzulehnen“.

19      Infolgedessen hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer des HABM Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zutreffend angewandt habe, indem sie die Eintragung des Zeichens HALLUX für orthopädische Artikel abgelehnt habe.

20      Was als Zweites die Schuhwaren betrifft, hat das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Beschwerdekammer zu Recht gemeint habe, dass das maßgebliche Publikum die breite Öffentlichkeit sei und zu prüfen sei, wie der Begriff hallux von einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wahrgenommen werde.

21      Insoweit hat das Gericht zunächst in Randnr. 54 seines Urteils eingeräumt, dass zwar die Beschwerdekammer des HABM auf Auszüge von Internetseiten verwiesen habe, um die Häufigkeit der Verwendung dieses Begriffs zu belegen, dass derartige Beweismittel aber nicht ausreichten, um die Häufigkeit der Verwendung eines Fachbegriffs, der zudem einer toten Sprache, deren Studium nicht verbreitet sei, angehöre, und demzufolge die Kenntnis dieses Begriffs durch die breite Öffentlichkeit nachzuweisen.

22      Danach hat das Gericht jedoch in den Randnrn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die von der Rechtsmittelführerin vertriebene Unterkategorie der Bequemschuhe von der Kategorie der allgemeinen Schuhwaren unterscheide. Seiner Ansicht nach „decken sich [die von dieser Unterkategorie angesprochenen Verkehrskreise] teilweise mit den von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreisen, von denen festgestellt worden ist, dass sie die Bedeutung des Begriffs hallux kennen, oder für die davon auszugehen ist, dass sie dessen Bedeutung kennen[, und] umfassen … auch Personen, die zwar keine orthopädischen Artikel benötigen, gleichwohl aber unter Fußerkrankungen leiden oder solchen Fragen gegenüber aufgeschlossen und in dieser Hinsicht besonders interessiert sind“.

23      Nach der Feststellung, dass die Verbraucher von Bequemschuhen das Zeichen HALLUX als Hinweis darauf auffassten, dass diese Waren ganz besonders für Personen geeignet seien, die unter einer Erkrankung des Großzehs litten, hat das Gericht schließlich in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Beschwerdekammer des HABM, was die Unterkategorie der Bequemschuhe angehe, zu Recht der Ansicht gewesen sei, dass dieses Zeichen „die Bestimmung der angemeldeten Waren beschreibt“ und daher „für die gesamte Kategorie nicht eingetragen werden kann“.

24      Es ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass der erste Klagegrund für die Gesamtheit der streitigen Waren zurückzuweisen sei.

25      Das Gericht hat festgestellt, dass eine Entscheidung über den zweiten, auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Klagegrund nicht erforderlich sei, da ein Zeichen schon dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen sei, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Eintragungshindernisse vorliege.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

26      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

27      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

28      Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel dann, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen zu versehenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.

29      Fidelio stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

30      Der erste Rechtsmittelgrund ist im Wesentlichen in vier Teile unterteilt. Mit seinem ersten Teil wird ein Verstoß des HABM gegen den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gerügt. Die weiteren Teile dieses Rechtsmittelgrundes beziehen sich auf eine falsche Bestimmung der Waren und Warenkategorien, für die die Eintragung beantragt wird, eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht und eine irrige Bestimmung des relevanten Publikums.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

31      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich sowohl auf orthopädische Artikel der Klasse 10 im Sinne des Abkommens von Nizza als auch auf Schuhwaren der Klasse 25 im Sinne dieses Abkommens bezieht, wendet sich die Rechtsmittelführerin insbesondere gegen die Randnrn. 48 und 54 des angefochtenen Urteils. Ihrer Ansicht nach hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch das HABM nicht geahndet habe. Dieses hätte auf der Grundlage eines Gutachtens den Nachweis erbringen müssen, dass das Wort hallux eine übliche Abkürzung für den Begriff hallux valgus sei. Indem sich das Gericht mit dieser auf der Grundlage unvollständiger Beweismittel vorgenommenen Beurteilung begnügt habe, habe es die Tragweite dieses Grundsatzes verkannt.

32      Das HABM macht geltend, dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

33      In den Randnrn. 48 und 55 bis 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die die Kenntnis des Begriffs hallux durch das relevante Publikum betreffenden Gründe der Entscheidung der Beschwerdekammer zu widerlegen. Dazu hat es in den Randnrn. 48 und 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass Menschen, die unter einer Deformation des Großzehs litten, wahrscheinlich wüssten, dass bei ihnen eine Erkrankung vorliege, deren Name den Begriff hallux umfasse, und dass davon ausgegangen werden könne, dass derjenige Teil der von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise, dem der Begriff hallux noch nicht geläufig sei, über dessen Bedeutung beim Kauf dieser Artikel aufgeklärt werde.

34      Es ist festzustellen, dass das Gericht, soweit es auf diese Weise aus den das Wort hallux enthaltenden Namen von Pathologien auf eine wahrscheinliche gedankliche Verbindung zwischen diesem Wort und diesen Pathologien geschlossen hat, eine Tatsachenwürdigung vorgenommen hat.

35      Diese Beurteilung stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C‑280/99 P bis C‑282/99 P, Slg. 2001, I‑4717, Randnr. 78, und vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22).

36      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: falsche Bestimmung der Waren und Warenkategorien, für die die Eintragung beantragt wird

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37      Als Erstes rügt Fidelio, das Gericht habe zum einen fälschlich gemeint, dass es sich bei „orthopädischen Artikeln“ um eine Warenkategorie und nicht um Waren handele, für die die Eintragung einer Marke generell beantragt werden könne. Zum anderen habe es, was Schuhwaren angehe, zu Unrecht eine eigene Warenkategorie, nämlich die der „Bequemschuhe“, konstruiert.

38      Indem das Gericht die Kategorien „orthopädische Artikel“ und „Schuhwaren“ aufgespalten und den Standpunkt vertreten habe, dass einige zu diesen Kategorien gehörende Waren eigens Deformationen des großen Zehs angepasst seien, und sodann gefolgert habe, dass die Beschwerdekammer des HABM Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 korrekt angewandt habe, habe es einen Rechtsfehler begangen.

39      Tatsächlich sei nach der in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 dann, wenn die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt werde und dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend sei, trotzdem für die gesamte betreffende Kategorie auf dieses Zeichen anwendbar. Diese Rechtsprechung sei aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte Anmeldungen betroffen hätten, bei denen eine Auflistung von einzelnen Waren innerhalb einer Warenkategorie vorgenommen worden sei.

40      Als Zweites trägt Fidelio vor, die Feststellung des Gerichts sei „nicht überzeugend, dass es genügt, dass das absolute Eintragungshindernis für einen Teil der Waren gilt, die in die Warenkategorie fallen, für die die Eintragung begehrt wurde“. Das Gericht habe bereits entschieden, dass nur in Bezug auf die jeweilige Kategorie von Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung beziehe, beurteilt werden könne, ob ein Zeichen beschreibenden Charakter habe. Auch die Erwägung in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils, dass ein Teil der von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise beim Kauf dieser Artikel über die Bedeutung des Begriffs hallux durch Fachpersonal aufgeklärt werde, könne nicht überzeugen. Dass ein Verbraucher beim Kauf einer Ware über deren Eigenschaften oder Merkmale aufgeklärt werde, könne kein Kriterium für die Beurteilung der Frage sein, ob es sich bei einem Begriff um eine beschreibende Angabe handele.

41      Nach Ansicht des HABM ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht mit Gründen versehen, da die Rechtsmittelführerin lediglich vortrage, dass die Argumentation des Gerichts sie nicht überzeugt habe.

42      Weiter trägt das HABM vor, das Gericht habe, was die Auswirkungen des Grades der Verbraucheraufklärung beim Kauf einer Ware auf die Beantwortung der Frage angehe, ob ein Begriff beschreibend sei, diesen beschreibenden Charakter im vorliegenden Fall in zutreffender Weise beurteilt. Die Regelung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 diene nämlich auch dem Schutz der Wettbewerber vor einer ungerechtfertigten Monopolisierung bestimmter Begriffe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

43      Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke sich auf jede der Waren und Dienstleistungen beziehen und der Zurückweisungsbeschluss der zuständigen Behörde grundsätzlich für jede dieser Waren oder dieser Dienstleistungen begründet sein muss. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnrn. 34 und 37, und Beschlüsse MPDV Mikrolab/HABM, Randnr. 34, und vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM, C‑494/08 P, Randnr. 46).

44      Die im angefochtenen Urteil getroffene Unterscheidung zwischen orthopädischen Artikeln (Klasse 10 im Sinne des Abkommens von Nizza) und Schuhwaren (Klasse 25 im Sinne dieses Abkommens) entspricht den beiden Warenkategorien, auf die sich die von der Rechtsmittelführerin angefochtene Entscheidung des HABM bezieht. Indem die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe irrig angenommen, dass innerhalb der „orthopädischen Artikel“ und der „Schuhwaren“, für die das Zeichen Hallux angemeldet worden ist, noch Unterkategorien von Waren zu unterscheiden seien, versucht sie in Wirklichkeit, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, ohne eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln nachzuweisen. Nach der in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung stellt diese Würdigung jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterläge.

45      Schließlich ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, soweit sie die in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichts in Frage stellt, nicht dartut, inwieweit diese Rechtsprechung gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen soll.

46      Infolgedessen ist die vorliegende Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

47      Zur zweiten Rüge ist zu sagen, dass aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, da sonst das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig ist (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66).

48      Ein Rechtsmittelgrund, in dessen Rahmen sich der Rechtsmittelführer auf den Vortrag beschränkt, dass die Begründung des Gerichts ihn nicht überzeuge, entspricht diesem Erfordernis nicht und ist folglich als nicht hinreichend substantiiert und damit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

49      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verletzung der Begründungspflicht

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin zum einen die Randnrn. 47 bis 50 des angefochtenen Urteils und zum anderen dessen Randnrn. 53, 56 und 57 mit der Begründung, dass das Gericht sein Urteil unzureichend oder aber widersprüchlich begründet habe.

51      Erstens habe das Gericht zwar eingeräumt, dass das HABM nicht nachgewiesen habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff hallux möglicherweise als gebräuchliche Abkürzung für den Ausdruck hallux valgus auffassten – so dass dieser Begriff allein diese Krankheit bezeichne –, jedoch habe es in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass hallux die Bestimmung der angemeldeten Waren beschreibe.

52      Zweitens bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils, wonach das maßgebliche Publikum aus der breiten Öffentlichkeit bestehe, und denen in Randnr. 56 dieses Urteils, wonach die von der Unterkategorie der Bequemschuhe angesprochenen Verkehrskreise „sich … teilweise mit den von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreisen [decken]“. Die meisten angesprochenen Verbraucher und damit der Großteil des maßgeblichen Publikums seien indessen Personen, die nicht unter Fußerkrankungen litten und keine Kenntnis vom Wort hallux hätten.

53      Drittens nehme das angefochtene Urteil in Randnr. 57 auf die Bestimmung der mit dem Zeichen HALLUX bezeichneten angemeldeten Waren Bezug, ohne jedoch zu anzugeben, welches diese Bestimmung sei.

54      Das HABM hält dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin für offensichtlich unbegründet. Das Gericht habe zu den „orthopädischen Artikeln“ ausgeführt, dass mit dem Zeichen HALLUX orthopädische Artikel für Erkrankungen des Großzehs bezeichnet würden, und zu den „Schuhwaren“, dass die Verbraucher von Bequemschuhen dieses Zeichen als Hinweis darauf auffassten, dass diese Waren ganz besonders für Personen geeignet seien, die unter einer Erkrankung des Großzehs litten. Im vorliegenden Fall sei das Urteil des Gerichts ausreichend begründet, um es der Rechtsmittelführerin zu ermöglichen, die Gründe für die Zurückweisung ihrer Anmeldung zu erkennen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

55      Was die erste Rüge betrifft, so steht fest, dass das Gericht in den Randnrn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen seiner Ansicht nach die von orthopädischen Artikeln für Erkrankungen des Großzehs angesprochenen Verkehrskreise bei dem Begriff hallux an die Erkrankung selbst denken dürften.

56      Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet.

57      Mit ihrer zweiten Rüge geht es der Rechtsmittelführerin darum, die Bestimmung der von Bequemschuhen angesprochenen Verkehrskreise in Frage zu stellen.

58      Solche Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung oder der Einstellung dieses Publikums fallen in den Bereich der Tatsachenwürdigung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109 Randnr. 51, und Beschluss vom 22. Oktober 2010, Longevity Health Products/HABM, C‑84/10 P, Randnr. 29).

59      Nach den Art. 256 Abs. 1 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist jedoch das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unterläge (vgl. u. a., Urteile DKV/HABM, Randnr. 22, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

60      Demgemäß ist die zweite Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

61      Hinsichtlich der dritten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im Einzelnen gestützt wird, genau bezeichnen muss.

62      Eine Rüge, die sich darauf beschränkt, eine Randnummer des angefochtenen Urteils zu kommentieren, ohne stimmige rechtliche Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers zu enthalten, mit dem diese Randnummer behaftet sein soll, entspricht diesem Erfordernis nicht und ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

63      Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: irrige Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

64      Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Fidelio geltend, das Gericht habe die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise anhand sachfremder Erwägungen vorgenommen. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen in Bezug auf orthopädische Artikel handele es sich um Verbraucher, da Ärzte und Fachpersonal die fraglichen Waren nicht gebrauchten.

65      Das HABM sieht diesen Teil als unzulässig an, da er zu einer neuen Tatsachenwürdigung führen würde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung oder der Einstellung dieses Publikums fallen in den Bereich der Tatsachenwürdigung.

67      Da die Rechtsmittelführerin ausschließlich die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung beanstandet und im Kern keine Verfälschung von Tatsachen oder von dem Gericht vorgelegten Beweismitteln geltend macht, ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gemäß der in Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

68      Damit ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

69      Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

70      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Fidelio geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, dass es eine Prüfung des Zeichens HALLUX gemäß dieser Bestimmung für nicht erforderlich gehalten habe.

71      Das HABM entgegnet, die Schlussfolgerungen des Gerichts seien rechtlich stichhaltig, da aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgehe, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen sei, wenn nur eines der in dieser Bestimmung aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse eingreife.

 Würdigung durch den Gerichtshof

72      Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, kann ein Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil DKV/HABM, Randnr. 29).

73      Demgemäß ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

74      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Fidelio KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.