Language of document : ECLI:EU:C:2012:244

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

26. April 2012(*)

„Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 5 Abs. 2 Buchst. d – Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken – Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht – Ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen vorgenommen werden – Mit Mitteln eines Dritten vorgenommene Aufzeichnung – Haftung des Sendeunternehmens für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten“

In der Rechtssache C‑510/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2010, in dem Verfahren

DR,

TV2 Danmark A/S

gegen

NCB – Nordisk Copyright Bureau

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von DR und der TV2 Danmark A/S, vertreten durch H. Samuelsen Schütze, advokat,

–        des NCB – Nordisk Copyright Bureau, vertreten durch P. H. Schmidt, advokat,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Januar 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. d und des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), die eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werks „in Bezug auf ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind“, vorsehen.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den DR und die TV2 Danmark A/S (im Folgenden: TV2 Danmark), zwei dänische Sendeunternehmen, gegen das NCB – Nordisk Copyright Bureau (im Folgenden: NCB), eine Urheberrechtsgesellschaft, über im Rahmen von Fernsehprogrammen vorgenommene Aufzeichnungen führen, die von diesen Sendeunternehmen bei einem Dritten bestellt wurden, um von ihnen für den Bedarf ihrer eigenen Sendungen ausgestrahlt zu werden.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

 WIPO-Urheberrechtsvertrag

3        Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag an. Dieser Vertrag wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) genehmigt.

4        Nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags müssen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) nachkommen.

 Berner Übereinkunft

5        Art. 1 der Berner Übereinkunft sieht vor:

„Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.“

6        Art. 11bis der Berner Übereinkunft bestimmt:

„(1)      Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:

1.      die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,

(3)      Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt eine nach Absatz 1 gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer [der Berner Übereinkunft] bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, dass die Bild- oder Tonträger aufgrund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.“

 Unionsrecht

7        Der 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet:

„Bei Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für ephemere Aufzeichnungen, die von Sendeunternehmen vorgenommen werden, wird davon ausgegangen, dass zu den eigenen Mitteln des Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handelt.“

8        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

9        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

10      Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie sieht in den Abs. 2 und 5 vor:

„(2)      Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

d)      in Bezug auf ephemere Aufzeichnungen von Werken, die von Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind; aufgrund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters kann die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen in amtlichen Archiven erlaubt werden;

(5)      Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

 Nationales Recht

11      § 31 des Urheberrechtsgesetzes (ophavsretslov) in der Fassung der Gesetzesbekanntmachung Nr. 202 (lovbekendtgørelse Nr. 202) vom 27. Februar 2010 (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) sieht vor:

„Rundfunk- und Fernsehunternehmen können für ihre Sendungen Werke auf Band, Film oder einem anderen Träger aufnehmen, der zur Wiedergabe geeignet ist, sofern sie das Recht zur Ausstrahlung der betreffenden Werke haben. Das Recht, auf diese Weise aufgezeichnete Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen, hängt von den sonst geltenden Bestimmungen ab.

Der Minister für Kultur kann die Bedingungen für die Vornahme solcher Aufzeichnungen und deren Verwendung und Aufbewahrung im Einzelnen regeln.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens sind DR, ein öffentliches Rundfunk- und Fernsehunternehmen, das als selbständige öffentlich-rechtliche Einrichtung, die durch Rundfunk- und Fernsehgebühren finanziert wird, verpflichtet ist, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag durchzuführen, und TV2 Danmark, ein kommerzielles öffentliches Fernsehunternehmen, das durch Fernsehwerbung finanziert wird und ebenfalls verpflichtet ist, den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag durchzuführen.

13      Bei den Radio- und Fernsehprogrammen von DR und TV2 Danmark kann es sich um intern produzierte Programme oder um Programme handeln, die von Dritten aufgrund spezifischer Vereinbarungen für die Erstausstrahlung bei DR oder TV2 Danmark produziert werden.

14      Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens ist NCB, eine Gesellschaft, die in mehreren nordischen und baltischen Staaten die Rechte für die Aufzeichnung und Vervielfältigung von Musik für Komponisten, Texter und Musikverlage verwaltet.

15      Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Frage, ob die Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen auch Aufzeichnungen umfasst, die von externen und rechtlich unabhängigen Produktionsgesellschaften vorgenommen werden, wenn diese Aufzeichnungen von DR oder TV2 Danmark bei den betreffenden Produktionsgesellschaften für eine Erstausstrahlung bei DR oder TV2 Danmark bestellt werden.

16      DR und TV2 Danmark machen geltend, dass es für die Inhaber von Urheberrechten unerheblich sei, ob die auszustrahlenden Aufzeichnungen von den Teams des Sendeunternehmens selbst mit dessen Ausrüstung oder von einem Angestellten eines vom Sendeunternehmen mit der Produktion beauftragten Drittunternehmens mit der Ausrüstung dieses Unternehmens vorgenommen würden. Außerdem enthalte § 31 des Urheberrechtsgesetzes keine Bedingung, wonach die Sendeunternehmen verpflichtet seien, die Aufzeichnungen „mit eigenen Mitteln“ vorzunehmen. Nach dänischem Recht sei es somit für die Anwendung der Ausnahmevorschrift auf Aufzeichnungen zu Sendezwecken unerheblich, ob diese Aufzeichnungen von Angestellten des Sendeunternehmens oder eines Dritten vorgenommen würden.

17      Im Gegensatz dazu macht NCB geltend, dass das Unionsrecht die Bedingung der Produktion „mit eigenen Mitteln“ aufstelle und dass diese Bedingung auch nach dem Urheberrechtsgesetz gelte. Die Bedingung der Produktion „mit eigenen Mitteln“ könne nur erfüllt sein, wenn der unabhängige externe Produzent im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handle. Die Formulierung „im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handelt“ sei dahin auszulegen, dass das Sendeunternehmen gegenüber Dritten für Handlungen und etwaige Unterlassungen des Produzenten so hafte, als hätte es die Aufzeichnungen selbst vorgenommen.

18      Vor diesem Hintergrund hat das Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Wendungen „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 und „im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ im 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie gemäß dem nationalen Recht oder gemäß dem Gemeinschaftsrecht auszulegen?

2.      Muss es in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wie beispielsweise in der dänischen, der englischen und der französischen Sprachfassung, „im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ oder, wie z. B. in der deutschen Sprachfassung, „im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ heißen?

3.      Falls die in der ersten Frage angeführte Wendung gemäß dem Gemeinschaftsrecht auszulegen ist: Welche Kriterien hat das nationale Gericht zugrunde zu legen, wenn es konkret zu beurteilen hat, ob eine Aufzeichnung von einem Dritten (im Folgenden: Produzent) für Sendungen eines Sendeunternehmens „mit eigenen Mitteln“ und auch „im Namen [und/oder] unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ vorgenommen worden ist, so dass die Aufzeichnung unter die Ausnahmebestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. d fällt?

Bei der Beantwortung dieser dritten Frage wird um eine besondere Antwort auf folgende Fragen gebeten:

a)      Ist der Begriff „eigene Mittel“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass eine Aufzeichnung, die vom Produzenten für Sendungen eines Sendeunternehmens vorgenommen worden ist, nur dann unter die Ausnahmebestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. d fällt, wenn das Sendeunternehmen gegenüber Dritten für Handlungen und Unterlassungen des Produzenten im Zusammenhang mit der Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen oder Unterlassungen selbst begangen?

b)      Ist die Voraussetzung, dass die Aufzeichnung „im Namen [und/oder] unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ vorzunehmen ist, erfüllt, wenn das Sendeunternehmen den Produzenten mit der Aufzeichnung beauftragt hat, um diese Aufzeichnung dann selbst ausstrahlen zu können, vorausgesetzt, dass es das Recht zur Ausstrahlung der Aufzeichnung hat?

Es wird um Aufschluss ersucht, ob den folgenden Umständen Bedeutung für die Beantwortung der Frage 3b beigemessen werden kann oder muss und, wenn ja, wie stark sie ins Gewicht fallen:

i)      ob das Sendeunternehmen oder der Produzent nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung die letzte und maßgebliche künstlerische/redaktionelle Entscheidung in Bezug auf den Inhalt des bestellten Programms trifft;

ii)      ob das Sendeunternehmen gegenüber Dritten für die Verpflichtungen des Produzenten im Zusammenhang mit der Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen und Unterlassungen selbst begangen;

iii)      ob der Produzent nach der Vereinbarung mit dem Sendeunternehmen vertraglich verpflichtet ist, ihm das betreffende Programm zu einem bestimmten Preis zu liefern und im Rahmen dieses Preises verpflichtet ist, alle Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme entstehen;

iv)      ob das Sendeunternehmen oder der Produzent für die Aufzeichnung gegenüber Dritten haftet.

c)      Ist die Bedingung, dass die Aufzeichnung „im Namen [und/oder] unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ vorgenommen worden ist, erfüllt, wenn das Sendeunternehmen den Produzenten mit der Aufzeichnung beauftragt hat, um die Aufzeichnung dann selbst ausstrahlen zu können, vorausgesetzt, dass es das Recht zur Ausstrahlung dieser Aufzeichnung hat, sofern der Produzent in der Vereinbarung mit dem Sendeunternehmen über die Vornahme der Aufzeichnung die wirtschaftliche und rechtliche Haftung für i) die Bestreitung sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufzeichnung gegen Bezahlung eines im Voraus festgesetzten Betrags, ii) die Haftung für den Erwerb der Rechte einschließlich iii) der Haftung für unvorhergesehene Ereignisse, u. a. wegen Verzugs bei der Aufnahme und wegen Nichterfüllung, übernommen hat, ohne dass das Sendeunternehmen aber gegenüber Dritten für die Verpflichtungen des Produzenten im Zusammenhang mit der Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen oder Unterlassungen selbst begangen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

19      DR und TV2 Danmark stellen als Sendeunternehmen die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Abrede und machen geltend, dass deren Beantwortung der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits jedenfalls nicht dienlich wäre.

20      Sie bezweifeln, dass die Richtlinie 2001/29, deren Auslegung Gegenstand der Vorlagefragen ist, für den Ausgang des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht überhaupt erheblich ist. Insbesondere komme die Formulierung „mit eigenen Mitteln und für eigene Sendungen“ in der dänischen Fassung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 nicht in § 31 des Urheberrechtsgesetzes vor und dürfe daher im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung kommen.

21      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Sofern die von einem nationalen Gericht vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden, es sei denn, er soll offensichtlich in Wirklichkeit dazu veranlasst werden, über einen konstruierten Rechtsstreit zu entscheiden oder Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, die begehrte Auslegung des Unionsrechts steht in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits oder der Gerichtshof verfügt nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Dies ist jedoch bei dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht der Fall. Es liegt hier nämlich keiner der oben erwähnten Umstände vor, die es dem Gerichtshof gestatten würden, die Beantwortung der Fragen abzulehnen. Insbesondere ergibt sich aus der Vorlageentscheidung eindeutig, dass die Antworten auf die Vorlagefragen, die die Auslegung mehrerer Vorschriften des Unionsrechts betreffen, für das nationale Gericht erforderlich sind, um die Aufzeichnungen, die von DR oder TV2 Danmark bei externen und rechtlich unabhängigen Fernsehproduktionsgesellschaften bestellt wurden, rechtlich einzuordnen und so den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, zu entscheiden.

24      Daher sind die Vorlagefragen als zulässig zu erachten und somit zu beantworten.

 Zur ersten Vorlagefrage

25      Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, wie er im 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erläutert wird, nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht auszulegen ist.

26      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29 grundsätzlich den Urhebern das ausschließliche Recht verleihen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

27      Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Ausnahme oder eine Beschränkung für das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werks in Bezug auf ephemere Aufzeichnungen von Werken vorzusehen, die von Sendeunternehmen „mit eigenen Mitteln“ und für eigene Sendungen vorgenommen worden sind.

28      Zunächst ist festzustellen, dass sich der Wortlaut der letzteren Bestimmung unmittelbar an Art. 11bis Abs. 3 der Berner Übereinkunft orientiert.

29      Was die Berner Übereinkunft anbelangt, muss sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist, der Teil ihrer Rechtsordnung ist und der mit der Richtlinie 2001/29 umgesetzt werden soll, dennoch an die Art. 1 bis 21 der Übereinkunft halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C‑403/08 und C‑429/08, Slg. 2011, I‑9083, Randnr. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich muss die Union auch Art. 11bis der Berner Übereinkunft nachkommen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C‑277/10, Randnr. 59).

30      Art. 11bis Abs. 3 der Berner Übereinkunft behält es der Gesetzgebung der Verbandsländer dieser Übereinkunft ausdrücklich vor, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen zu erlassen.

31      Allerdings gilt, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft die zuvor den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wahrgenommen hat. Im Geltungsbereich dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, die nicht mehr für die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Berner Übereinkunft zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Luksan, Randnr. 64).

32      Auf dieser Grundlage hat der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, in ihren nationalen Rechtsordnungen die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen einzuführen, und den Umfang dieser Ausnahme klargestellt, indem er im 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie festgelegt hat, dass zu den eigenen Mitteln des Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die „im Namen [und/oder] unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handelt“.

33      Sodann ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C‑34/10, Slg. 2011, I‑9821, Randnr. 25).

34      Der Wortlaut der Richtlinie 2001/29 verweist in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Begriff ist daher für die Anwendung der Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist.

35      Diese Schlussfolgerung wird durch Gegenstand und Ziel der Richtlinie 2001/29 untermauert. Denn mit der Zielsetzung der Richtlinie 2001/29, die insbesondere auf Art. 95 EG gestützt ist und die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie den Schutz des Binnenmarkts vor Wettbewerbsverzerrungen infolge der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken, C‑479/04, Slg. 2006, I‑8089, Randnrn. 26 und 31 bis 34), geht die Entwicklung autonomer Begriffe des Unionsrechts einher. Der Wille des Unionsgesetzgebers, zu einer einheitlichen Auslegung der in der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Begriffe zu gelangen, spiegelt sich u. a. im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie wider, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht kohärent anzuwenden, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu sichern.

36      Daher steht es den Mitgliedstaaten, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils erwähnt, zwar frei, in ihren nationalen Rechtsordnungen eine Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen einzuführen, doch eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die von der ihnen durch das Unionsrecht zugestandenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine solche Ausnahme eingeführt haben, freisteht, deren Parameter insbesondere hinsichtlich der Art der zur Produktion dieser ephemeren Aufzeichnungen verwendeten Mittel nicht harmonisiert auszugestalten, liefe dem in der vorstehenden Randnummer in Erinnerung gerufenen Ziel dieser Richtlinie zuwider, da die Parameter dieser Ausnahme von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren könnten und daher möglicherweise zu Inkohärenzen führen würden (vgl. entsprechend zum Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, Slg. 2010, I‑10055, Randnrn. 34 bis 36).

37      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 eine autonome und einheitliche Auslegung im Rahmen des Unionsrechts erhalten muss.

 Zur zweiten Vorlagefrage

38      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die „im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ handelt, oder aber dahin, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die „im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ handelt.

39      Einleitend ist festzustellen, dass die verschiedenen Sprachfassungen des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 voneinander abweichen.

40      In einigen Sprachfassungen (den Fassungen in tschechischer, deutscher und maltesischer Sprache) heißt es in diesem Erwägungsgrund, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die „im Namen oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ handelt. Aus diesem Wortlaut ergibt sich prima facie, dass die von einem Sendeunternehmen für seine eigenen Sendungen, aber mit den Mitteln eines Dritten vorgenommenen Aufzeichnungen schon dann unter die Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn der betreffende Dritte entweder „im Namen“ des Sendeunternehmens oder „unter der Verantwortung“ des Sendeunternehmens handelt.

41      In der eindeutig überwiegenden Zahl von Sprachfassungen (den Fassungen in bulgarischer, spanischer, dänischer, estnischer, griechischer, englischer, französischer, lettischer, litauischer, ungarischer, niederländischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache) heißt es hingegen im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel einer Person zählen, die „im Namen und unter der Verantwortung des Sendeunternehmens“ handelt. Aus dieser Fassung des Textes geht auf den ersten Blick hervor, dass von einem Sendeunternehmen für seine eigenen Sendungen, aber mit den Mitteln eines Dritten vorgenommene Aufnahmen nur dann unter die Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 fallen, wenn der betreffende Dritte beide vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

42      Demnach möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob die beiden im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Voraussetzungen als alternativ oder kumulativ aufzufassen sind.

43      Zunächst ist zu unterstreichen, dass die rein grammatikalische Auslegung des betreffenden Erwägungsgrundes für sich genommen keine Beantwortung der Vorlagefrage zulässt, da sie unweigerlich zu einem Ergebnis führt, das sich gemessen am Wortlaut entweder der einen oder der anderen der oben genannten Sprachfassungen als contra legem erweist.

44      Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen oder ihr insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen eingeräumt werden. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. Urteile vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C‑149/97, Slg. 1998, I‑7053, Randnr. 16, und vom 3. April 2008, Endendijk, C‑187/07, Slg. 2008, I‑2115, Randnr. 23).

45      Weichen die beiden Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander ab, muss deshalb die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 2000, Italien/Kommission, C‑482/98, Slg. 2000, I‑10861, Randnr. 49, und vom 1. April 2004, Borgmann, C‑1/02, Slg. 2004, I‑3219, Randnr. 25).

46      Was den Zusammenhang betrifft, in den sich der 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 einfügt, geht grundsätzlich aus Art. 2 dieser Richtlinie hervor, dass die Vervielfältigung eines geschützten Werks der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

47      Aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ergibt sich jedoch, dass abweichend davon in Mitgliedstaaten, die dies vorgesehen haben, Sendeunternehmen, denen es gestattet ist, das geschützte Werk auszustrahlen, daneben auch „ephemere“ Aufzeichnungen dieses Werks vornehmen können, ohne verpflichtet zu sein, beim Urheber die Erlaubnis einer solchen Vervielfältigung zu beantragen.

48      Dabei verlangen sowohl Art. 11bis Abs. 3 der Berner Übereinkunft als auch Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29, mit dem die genannte Bestimmung der Übereinkunft umgesetzt werden soll, dass diese ephemeren Aufzeichnungen mit den „eigenen Mitteln“ dieser Sendeunternehmen vorgenommen werden.

49      Wird die letztere Vorschrift im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/29 betrachtet, umfasst der Begriff „eigene Mittel“ eines Sendeunternehmens bei Anwendung der Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen die Mittel einer Person, die im Namen und/oder unter der Verantwortung des Sendeunternehmens handelt.

50      Somit fordert Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 angesichts des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie nicht, dass die ephemeren Aufzeichnungen von dem Sendeunternehmen selbst vorgenommen werden, und weist zugleich darauf hin, dass diese Aufzeichnungen, falls sie ein Dritter vornimmt, als mit den „eigenen Mitteln“ des Sendeunternehmens produziert gelten.

51      Mit diesem Erfordernis wollte der Unionsgesetzgeber eine enge Verbindung zwischen dem genannten Dritten und dem Sendeunternehmen beibehalten, die sicherstellt, dass der Dritte nicht unabhängig in den Genuss der Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen kommen kann, deren einzige Begünstigte das Sendeunternehmen ist.

52      Zu diesem Zweck nennt der Unionsgesetzgeber im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zwei Fälle, die beide auf einer spezifischen Beziehung zwischen dem Sendeunternehmen und dem Dritten beruhen, dem gegebenenfalls die Produktion der ephemeren Aufzeichnungen anvertraut wird.

53      Der erste Fall, in dem der Dritte „im Namen“ des Sendeunternehmens handelt, setzt eine direkte und unmittelbare Verbindung zwischen den beiden Parteien voraus, auf deren Grundlage der fragliche Dritte grundsätzlich über keinen eigenständigen Handlungsspielraum verfügt. Diese Verbindung ist gegenüber dritten Personen eindeutig, da per definitionem jede Tätigkeit des Dritten zwangsläufig dem betreffenden Sendeunternehmen zurechenbar ist.

54      Im zweiten Fall, in dem der Dritte „unter der Verantwortung“ des Sendeunternehmens handelt, geht es um eine komplexere, mittelbarere Verbindung zwischen den beiden Parteien, die dem Dritten eine gewisse Freiheit bei der Verwendung seiner Mittel gewährt und zugleich die Interessen dritter Personen gegenüber dem betreffenden Sendeunternehmen schützt, da dieses letztlich gegenüber dritten Personen, insbesondere den Urhebern, in Form einer Entschädigung für eine solche Verwendung haftet.

55      Folglich kann jede der beiden im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen für sich genommen und von der anderen unabhängig dem in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils erläuterten Ziel genügen, das mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie, ausgelegt im Licht dieses Erwägungsgrundes, verfolgt wird.

56      Vor diesem Hintergrund sind diese beiden Voraussetzungen als gleichwertig und daher alternativ aufzufassen.

57      Betrachtet man die dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten, spricht außerdem für diese Lösung, dass sie den Sendeunternehmen eine umfassendere Nutzung der in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten unternehmerischen Freiheit ermöglicht, ohne dabei den Wesensgehalt der Urheberrechte zu beeinträchtigen.

58      Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel eines Dritten zählen, der im Namen oder unter der Verantwortung dieses Unternehmens handelt.

 Zur dritten Frage

59      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Kriterien anzuwenden sind, um konkret festzustellen, ob eine Aufzeichnung, die von einem Sendeunternehmen für eigene Sendungen mit den Mitteln eines Dritten vorgenommen worden ist, unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 für ephemere Aufzeichnungen fällt.

60      Aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit dem 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung nach Randnr. 58 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass eine solche Aufzeichnung unter die Ausnahme für ephemere Aufzeichnungen fällt, wenn der Dritte entweder als „im Namen“ des Sendeunternehmens oder als „unter der Verantwortung“ dieses Unternehmens handelnd angesehen werden kann.

61      Daher ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob der fragliche Dritte als „im Namen“ des Sendeunternehmens handelnd angesehen werden kann. Angesichts dessen, dass – wie in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils festgestellt – die betreffende Beziehung grundsätzlich eindeutig ist, ist dies in der Regel ohne Weiteres zu bejahen, ohne dass es erforderlich wäre, besondere Kriterien für die Beurteilung aufzustellen.

62      Sollte der betreffende Dritte nicht als „im Namen“ des Sendeunternehmens handelnd angesehen werden können, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob er zumindest als „unter der Verantwortung“ des Sendeunternehmens handelnd angesehen werden könnte.

63      Dies wird nur dann der Fall sein, wenn das Sendeunternehmen für jede Handlung einer solchen Person im Zusammenhang mit der Vervielfältigung des geschützten Werks insbesondere gegenüber den Urhebern, die Inhaber der betreffenden Rechte sind, haftet.

64      Vor allem ist im Rahmen dieser Beurteilung wesentlich, dass das Sendeunternehmen gegenüber dritten Personen, insbesondere den Urhebern, die durch eine unrechtmäßige Aufzeichnung ihres Werks verletzt werden könnten, für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten, etwa einer externen und rechtlich unabhängigen Fernsehproduktionsgesellschaft, im Zusammenhang mit der betreffenden Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen und Unterlassungen selbst begangen.

65      Wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist hingegen irrelevant, wem die letzte künstlerische oder redaktionelle Entscheidung in Bezug auf den Inhalt des vom Sendeunternehmen bestellten vervielfältigten Programms obliegt. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 kommt es nämlich nur auf den Begriff der „Aufzeichnung“ an, die als Mittel der technischen Vervielfältigung aufgefasst wird.

66      Im Licht der vorstehenden Ausführungen hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob die betreffenden Aufzeichnungen unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens von einer Person vorgenommen wurden, von der angenommen werden kann, dass sie konkret „im Namen“ des Sendeunternehmens oder wenigstens „unter der Verantwortung“ dieses Unternehmens gehandelt hat.

67      Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass das vorlegende Gericht, um festzustellen, ob eine von einem Sendeunternehmen für eigene Sendungen mit den Mitteln eines Dritten aufgenommene Aufzeichnung unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 für ephemere Aufzeichnungen fällt, zu beurteilen hat, ob der Dritte unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als konkret „im Namen“ des Sendeunternehmens oder wenigstens „unter der Verantwortung“ dieses Unternehmens handelnd angesehen werden kann. In letzterer Hinsicht ist wesentlich, dass das Sendeunternehmen gegenüber dritten Personen, insbesondere den Urhebern, die durch eine unrechtmäßige Aufzeichnung ihres Werks verletzt werden könnten, für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten, etwa einer externen und rechtlich unabhängigen Fernsehproduktionsgesellschaft, im Zusammenhang mit der betreffenden Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen und Unterlassungen selbst begangen.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Begriff „mit eigenen Mitteln“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft muss eine autonome und einheitliche Auslegung im Rahmen des Unionsrechts erhalten.

2.      Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 41. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass zu den eigenen Mitteln eines Sendeunternehmens auch die Mittel eines Dritten zählen, der im Namen oder unter der Verantwortung dieses Unternehmens handelt.

3.      Um festzustellen, ob eine von einem Sendeunternehmen für eigene Sendungen mit den Mitteln eines Dritten aufgenommene Aufzeichnung unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 für ephemere Aufzeichnungen fällt, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob der Dritte unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als konkret „im Namen“ des Sendeunternehmens oder wenigstens „unter der Verantwortung“ dieses Unternehmens handelnd angesehen werden kann. In letzterer Hinsicht ist wesentlich, dass das Sendeunternehmen gegenüber dritten Personen, insbesondere den Urhebern, die durch eine unrechtmäßige Aufzeichnung ihres Werks verletzt werden könnten, für jede beeinträchtigende Wirkung von Handlungen und Unterlassungen des Dritten, etwa einer externen und rechtlich unabhängigen Fernsehproduktionsgesellschaft, im Zusammenhang mit der betreffenden Aufzeichnung so haftet, als hätte es diese Handlungen und Unterlassungen selbst begangen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.