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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 2. Januar 2014 – KPN Group Belgium NV und Mobistar NV/Ministerraad, Streithelferin: Belgacom NV

(Rechtssache C-1/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: KPN Group Belgium NV und Mobistar NV

Beklagter: Ministerraad

Streithelferin: Belgacom NV

Vorlagefragen

Ist die Richtlinie 2002/22/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) – und insbesondere deren Art. 9 und 32 – dahin auszulegen, dass der Sozialtarif für die Universaldienste sowie der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Universaldienstrichtlinie vorgesehene Ausgleichsmechanismus nicht nur auf elektronische Kommunikation mittels eines Telefonanschlusses an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort, sondern auch auf elektronische Kommunikation mittels mobiler Kommunikationsdienste und/oder Internetabonnements anwendbar ist?

Ist Art. 9 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, besondere Tarifoptionen für andere als die in Art. 9 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie beschriebenen Dienste dem Universaldienst hinzuzufügen?

Falls die erste und die zweite Frage verneinend beantwortet werden: Sind die betreffenden Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, so wie er unter anderem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2 verankert ist?

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1 ABl. L 108, S. 51.

2 ABl. 2000, C 362, S. 1.