Language of document : ECLI:EU:C:2015:433

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

1. Juli 2015(*)

[Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 berichtigte Fassung]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik – Richtlinie 2000/60/EG – Art. 4 Abs. 1 – Umweltziele bei Oberflächengewässern – Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers – Vorhaben des Ausbaus einer Wasserstraße – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Vorhaben zu untersagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann – Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers“

In der Rechtssache C‑461/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 2013, in dem Verfahren

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Freie Hansestadt Bremen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin, der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Nebelsieck,

–        der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt W. Ewer,

–        der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch Rechtsanwalt P. Schütte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch S. Menez als Bevollmächtigten,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von G. Facenna, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und G. Wilms als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. und der Bundesrepublik Deutschland wegen eines in der Vertiefung verschiedener Teile des Flusses Weser im Norden Deutschlands bestehenden Vorhabens, das die Durchfahrt größerer Containerschiffe zu den deutschen Häfen Bremerhaven, Brake und Bremen ermöglichen soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 16, 25 und 32 der Richtlinie 2000/60 lauten:

„(16) Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern müssen stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, so z. B. in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik …

(25)      Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch – soweit für den Umweltschutz von Belang – auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

(32)      Es kann Gründe für eine Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfüllung der Auflage auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, oder auf neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern.“

4        Art. 1 („Ziel“) der Richtlinie 2000/60 sieht vor:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a)      Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

…“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es in den Nrn. 9, 17 und 21 bis 23:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

9.      ‚erheblich veränderter Wasserkörper‘: ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II;

17.      ‚Zustand des Oberflächengewässers‘: die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;

21.      ‚ökologischer Zustand‘: die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;

22.      ‚guter ökologischer Zustand‘: der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;

23.      ‚gutes ökologisches Potential‘: der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde;

…“

6        Art. 3 („Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flussgebietseinheit“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flussgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flussgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit zugeordnet. Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flussgebietseinheit(en) zugeordnet.“

7        Art. 4 („Umweltziele“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt in den Abs. 1 Buchst. a, 2 und 6:

„(1)      In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt Folgendes:

a)      bei Oberflächengewässern:

i)      die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;

ii)      die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

iii)      die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;

(2)      Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 1 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiter reichende Ziel.

(6)      Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Anforderungen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, insbesondere starke Überschwemmungen oder lang anhaltende Dürren, oder durch Umstände bedingt [ist], die durch nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind, und wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands zu verhindern und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

b)      In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche Umstände, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

c)      Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

d)      Die Auswirkungen von Umständen, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, werden jährlich überprüft, und es werden vorbehaltlich der in Absatz 4 Buchstabe a) aufgeführten Gründe alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.

e)      In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a) und d) getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.“

8        Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn:

–        das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist, oder

–        das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist

und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

a)      Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern;

b)      die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft;

c)      die Gründe für die Änderungen sind von übergeordnetem öffentlichem Interesse und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, wird übertroffen durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung; und

d)      die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, können aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden.“

9        Art. 11 („Maßnahmenprogramm“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu verwirklichen. Diese Maßnahmenprogramme können auf Maßnahmen verweisen, die sich auf Rechtsvorschriften stützen, die auf nationaler Ebene erlassen wurden, und sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flussgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flussgebietseinheiten gelten.“

10      Art. 13 („Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete“) der Richtlinie 2000/60 sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für jede Flussgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.“

11      Art. 14 („Information und Anhörung der Öffentlichkeit“) der Richtlinie 2000/60 bestimmt in Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete …“

 Deutsches Recht

12      § 27 („Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer“) des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: WHG) sieht vor:

„(1)      Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.      eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2.      ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2)      Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.      eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2.      ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.“

13      § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bestimmt:

„Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.      dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,

2.      die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,

3.      die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und

4.      alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.“

14      § 12 Abs. 7 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) in seiner auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung lautet:

„Ausbaumaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 [WHG] maßgebenden Bewirtschaftungsziele berücksichtigen.“

15      § 14 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes sieht vor:

„Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juli 2011 (im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss) genehmigte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, eine Bundesverwaltungsbehörde, drei Vorhaben für den Ausbau des Flusses Weser, einer Bundeswasserstraße. Der Träger aller drei Vorhaben, die unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

17      Das erste Vorhaben hat den Ausbau der Außenweser vom offenen Meer bis Bremerhaven zum Gegenstand. Dafür soll die Fahrrinne der Außenweser um bis zu 1,16 m vertieft werden, damit Großcontainerschiffe mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,5 m den Hafen Bremerhaven tideunabhängig erreichen können. Das Vorhaben ist mit einer Vertiefung der Wendestelle des Hafens Bremerhaven verbunden, für die die Beigeladene des Ausgangsverfahrens Trägerin des Vorhabens ist.

18      Das zweite Vorhaben betrifft den Ausbau der Unterweser von Bremerhaven flussaufwärts bis Brake, wobei die Fahrrinne um bis zu 1 m vertieft werden soll, damit Schiffe mit einem Abladetiefgang von maximal 12,8 m den dortigen Hafen tideabhängig anfahren können.

19      Mit dem dritten Vorhaben soll der Ausbau der Unterweser von Brake flussaufwärts bis Bremen erfolgen. Die Fahrrinne in diesem Flussabschnitt soll vertieft werden, damit der Hafen in Bremen tideabhängig von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 11,1 m erreicht werden kann. Gegenwärtig kann der Hafen Bremen tideabhängig von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 10,7 m erreicht werden.

20      Zur Verwirklichung der Vorhaben soll die Flusssohle in den Fahrrinnen ausgebaggert werden. Nach der erstmaligen Herstellung der geplanten Tiefe im Rahmen des Ausbaus sind regelmäßige Unterhaltungsbaggerungen erforderlich. Das Baggergut aus dem Ausbau und der Unterhaltung soll im Wesentlichen an schon früher dafür genutzten Stellen in der Außenweser und der Unterweser verklappt werden.

21      Neben den unmittelbaren Auswirkungen des Ausbaggerns und Verklappens haben die Vorhaben nach den Angaben des vorlegenden Gerichts weitere hydrologische und morphologische Folgen für die betroffenen Flussabschnitte. So nähme insbesondere die Strömungsgeschwindigkeit sowohl bei Ebbe als auch bei Flut zu, Tidehochwasserstände würden höher, Tideniedrigwasserstände niedriger, der Salzgehalt in Teilen der Unterweser nähme zu, die Brackwassergrenze in der Unterweser würde stromaufwärts verschoben, und schließlich würde die Verschlickung des Flussbetts außerhalb der Fahrrinne zunehmen.

22      Von den betroffenen Wasserkörpern sind die Übergangsgewässer der Weser und der Tidebereich oberhalb von Brake als „erheblich verändert“ im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2000/60 eingestuft. Der Bereich der Außenweser, soweit er zu den Küstengewässern zählt, ist als natürlicher Wasserkörper eingestuft. Betroffen sind darüber hinaus eine Reihe von Wasserkörpern im Bereich der Nebenflüsse, die zum Teil als natürlich und zum Teil als erheblich verändert eingestuft sind.

23      Davon ausgehend prüfte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest im Planfeststellungsbeschluss, ob die fraglichen Vorhaben mit dem von der Richtlinie 2000/60 aufgestellten Ziel, die Verschlechterung der Wasserkörper zu verhindern, vereinbar ist. Sie kam zu dem Ergebnis, dass für die Küstengewässer keine Verschlechterung im Sinne der Richtlinie zu erwarten sei.

24      Dagegen wird ihrer Auffassung nach der aktuelle Zustand bestimmter Wasserkörper der Weser durch die Wirkungen der Ausbauvorhaben tendenziell negativ verändert, ohne dass eine Veränderung der Zustandsklasse gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/60 eintreten werde. Eine solche Verschlechterung innerhalb einer Zustandsklasse sei nicht als Verschlechterung des ökologischen Potenzials oder des Zustands des betreffenden Wasserkörpers anzusehen.

25      Hilfsweise prüfte diese Behörde die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper nach § 31 Abs. 2 WHG und Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 und bejahte ihr Vorliegen.

26      Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. ficht den Planfeststellungsbeschluss an und rügt neben Verletzungen des Planfeststellungsrechts und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie von Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, insbesondere Vorschriften zum Schutz von Fauna und Flora sowie zum Vogelschutz, u. a. auch Verstöße gegen wasserschutzrechtliche Vorschriften, die auf der Richtlinie 2000/60 beruhen.

27      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung mehrerer Bestimmungen der genannten Richtlinie abhängt.

28      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten − vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme − verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?

2.      Ist der Begriff „Verschlechterung des Zustands“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass er nur nachteilige Veränderungen erfasst, die zu einer Einstufung in eine niedrigere Klasse gemäß Anhang V der Richtlinie führen?

3.      Falls die Frage 2 zu verneinen ist: Unter welchen Voraussetzungen liegt eine „Verschlechterung des Zustands“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vor?

4.      Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii sowie iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten − vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme − verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet, oder handelt es sich bei dieser Regelung um eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur vierten Frage

29      Mit seiner ersten und seiner vierten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

30      Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C‑317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C‑114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

31      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60, anders als die Bundesrepublik Deutschland und die niederländische Regierung geltend gemacht haben, für den verbindlichen Charakter dieser Bestimmung spricht; dort heißt es: „[D]ie Mitgliedstaaten führen … die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern …“ Aus der Formulierung „führen … durch“ ergibt sich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in diesem Sinne zu handeln.

32      Dem vorlegenden Gericht ist beizupflichten, dass in der Genehmigung eines konkreten Vorhabens eine solche Durchführung zu sehen ist.

33      Des Weiteren gilt nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 „[i]n Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen … festgelegten Maßnahmenprogramme“, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ziele einer Verhinderung der Verschlechterung, des Schutzes und der Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer zu verwirklichen. Die Verwendung der Worte „[i]n Bezug auf die Umsetzung“ stützt eine Auslegung dieser Vorschrift, wonach sie Verpflichtungen enthält, die von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung konkreter Vorhaben im Rahmen der Regelung des Gewässerschutzes einzuhalten sind.

34      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60 eine auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 Abs. 1 AEUV) erlassene Rahmenrichtlinie ist. Sie legt allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und soll die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Europäischen Union koordinieren, integrieren und langfristig weiterentwickeln. Die allgemeinen Grundsätze und der Handlungsrahmen, die sie aufstellt, sind später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen weiterzuentwickeln. Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile Kommission/Luxemburg, C‑32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, und Kommission/Deutschland, C‑525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50).

35      Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, dass Umweltziele festzulegen sind, die sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Union in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Unionsebene verhindert wird.

36      Ziel der Richtlinie 2000/60 ist nach ihrem Art. 1 Buchst. a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme.

37      Somit besteht das Endziel der Richtlinie 2000/60 darin, durch eine konzertierte Aktion bis zum Jahr 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen.

38      Die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Umweltziele sind in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 aufgeführt.

39      Hierfür schreibt diese Bestimmung zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor. Zum einen führen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht).

40      Der Ursprung dieser beiden Ziele ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2000/60. Was insbesondere die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer betrifft, konnten die in Rede stehenden Vorschriften in ihrer ersten Fassung bedeuten, dass sich der Zustand der in eine höhere als die Kategorie „guter Zustand“ einzureihenden Wasserkörper nach dem Erlass der Richtlinie 2000/60 so lange verschlechtern durfte, bis ihr Zustand dieser Kategorie entsprach. Das Europäische Parlament schlug deshalb eine Änderung vor, die es ermöglichte, zwischen der Verpflichtung, einen „guten Zustand“ zu erreichen, und der Pflicht zur Verhinderung jeder Verschlechterung zu unterscheiden. Dazu wurde in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ein neuer Gedankenstrich eingefügt, der die letztgenannte Pflicht gesondert vorsah.

41      Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung der vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands, eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer.

42      Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die vorgenannten Umweltziele verwirklichen, enthält die Richtlinie 2000/60 eine Reihe von Bestimmungen, insbesondere die Art. 3, 5, 8, 11 und 13 sowie den Anhang V, und schafft damit, wie der Generalanwalt in den Nrn. 43 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmalen der Wasserkörper umzusetzen.

43      Diese Gesichtspunkte stützen die Auslegung, wonach sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung beschränkt, sondern – sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist – in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet.

44      Die in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahmeregelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen die Beklagte des Ausgangsverfahrens geprüft hat, ohne dass sie Gegenstand der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind, bilden ebenfalls einen Gesichtspunkt, der die Auslegung stützt, dass die Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper verbindlichen Charakter hat.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung mehrere Kategorien enthält. Insbesondere heißt es in Art. 4 Abs. 7: „Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen diese Richtlinie, wenn … das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist …“

46      Diese Ausnahme gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern, und dass die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne entsprechend angepasst wurden.

47      Insoweit ist hervorzuheben, dass die Struktur der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kategorien von Ausnahmen die Annahme zulässt, dass Art. 4 der Richtlinie nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen enthält, sondern auch konkrete Vorhaben betrifft. Wie der Generalanwalt nämlich in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, greifen die Ausnahmegründe insbesondere dann, wenn die Nichtbeachtung der Ziele die Folge neuer Änderungen der physischen Eigenschaften des Oberflächenwasserkörpers ist und sich daraus negative Wirkungen ergeben. Dies kann im Anschluss an neue Genehmigungen von Vorhaben eintreten. Es ist nämlich unmöglich, ein Vorhaben und die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen getrennt zu betrachten.

48      Folglich gilt für diese Vorhaben die in Art. 4 der Richtlinie 2000/60 aufgestellte Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper. Die Vorhaben können jedoch nach den in Art. 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen genehmigt werden.

49      Die Europäische Kommission macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass das Verbot der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper eine Zielvorgabe des Gebots seiner Verbesserung sei. Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper einen eigenständigen Status verliehen hat, so dass sie sich nicht auf ein Instrument im Dienst der Pflicht zur Verbesserung des Zustands der Wasserkörper beschränkt.

50      Daraus folgt, dass vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist, unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper bleibt in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen.

51      In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

52      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass er nur Veränderungen erfasst, die zu einer Einstufung des Wasserkörpers in eine niedrigere Klasse gemäß Anhang V der Richtlinie führen (Theorie der Zustandsklassen). Falls dies verneint wird, d. h., falls dieser Begriff jede Veränderung des fraglichen Wasserkörpers erfasst (Theorie des status quo), möchte das vorlegende Gericht wissen, anhand welcher Kriterien auf eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers geschlossen werden kann.

53      Es ist festzustellen, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in der Richtlinie 2000/60 nicht definiert wird.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass – mangels einer solchen Definition im Unionsrecht – Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C‑317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C‑187/12 bis C‑189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C‑114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

55      Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 spricht für eine Auslegung, wonach der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers auch Verschlechterungen erfasst, die nicht zu einer Einstufung dieses Wasserkörpers in eine niedrigere Klasse führen. Darin heißt es ausdrücklich, dass eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern ist. Nach der Definition in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie ist „Zustand des Oberflächengewässers“ die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand. Mithin sieht Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 allgemein die Verpflichtung zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper vor, ohne eine etwaige Einstufung in eine andere Klasse zu erwähnen. Nur Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii der Richtlinie verweist im Hinblick auf die Pflicht zur Verbesserung des Zustands der Oberflächenwasserkörper auf Anhang V.

56      Bevor geprüft wird, ob diese Auslegung des Wortlauts durch den Kontext, in den sich der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers einfügt, sowie durch die Ziele der Richtlinie 2000/60 bestätigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Zustands der Oberflächengewässer auf der Untersuchung des ökologischen Zustands beruht, der, wie der Generalanwalt in den Nrn. 91 bis 97 seiner Schlussanträge dargelegt hat, fünf Klassen umfasst.

57      Im Stadium der Ausarbeitung der ökologischen Qualitätsquotienten verwenden die Mitgliedstaaten die ökologischen Qualitätsquotienten jeder Kategorie von Oberflächengewässern auf einer fünfstufigen Skala mittels eines diese verschiedenen Klassen trennenden Grenzwerts der biologischen Qualitätskomponenten, nämlich „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ und „schlecht“. Die Grenzwerte sind nach einer Interkalibrierung zu bestimmen, die darin besteht, die Ergebnisse der Einstufung der nationalen Überwachungssysteme für jede biologische Komponente und für jeden der den Mitgliedstaaten, die zur selben geografischen Interkalibrierungsgruppe gehören, gemeinsamen Typen von Oberflächenwasserkörpern zu vergleichen und die Kohärenz der Ergebnisse mit den normativen Definitionen in Nr. 1.2 des Anhangs V der Richtlinie zu bewerten.

58      Wie sich jedoch aus Nr. 1.4.1 Ziff. iii des Anhangs V der Richtlinie 2000/60 ergibt, dient die Interkalibrierung allein dazu, die Zustandsklassen „sehr gut“, „gut“ und „mäßig“ voneinander abzugrenzen. Die Grenzwerte der Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266, S. 1) zu finden.

59      [Berichtigt durch Beschluss vom 15. Juli 2015] Schließlich erfolgt gemäß Nr. 1.4.2 Ziff. i des Anhangs V der Richtlinie 2000/60 für die Kategorien von Oberflächengewässern die Einstufung eines Wasserkörpers in die unmittelbar niedrigere Klasse, sobald der Quotient einer der Qualitätskomponenten unter das der aktuellen Klasse entsprechende Niveau fällt. Diese sogenannte „one out all out“-Regel knüpft an die Definition des Zustands eines Oberflächengewässers in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie an, der auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand zu bestimmen ist.

60      Nach Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2000/60 ist unter dem ökologischen Zustand die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V der Richtlinie zu verstehen; dort werden diese Einstufungen des ökologischen Zustands als „normative Begriffsbestimmungen“ qualifiziert.

61      Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfolgt die Bestimmung der Grenzwerte zwischen den Klassen jedoch durch den Erlass weiter Bandbreiten. Die Klassen sind daher nur ein Instrument, das den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Qualitätskomponenten beschränkt, die den tatsächlichen Zustand eines bestimmten Wasserkörpers widerspiegeln. Vor allem aus diesem Grund verweist Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 u. a. nicht auf deren Anhang V, denn der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers ist ein Begriff von allgemeiner Tragweite.

62      Eine andere Auslegung dieses Begriffs würde die Mitgliedstaaten hingegen davon abhalten, Verschlechterungen des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers innerhalb einer Zustandsklasse zu verhindern. Da die Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers nämlich von dem jeweils schlechteren Wert der anwendbaren Parameter abhängt, könnten alle anderen Werte abgesenkt werden, ohne dass dies rechtliche Folgen hätte.

63      Die Anwendung der „one out all out“-Regel in Verbindung mit der Theorie der Zustandsklassen würde auch dazu führen, dass die Gewässer der niedrigsten Klasse vom Anwendungsbereich der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung ihres Zustands ausgenommen wären. Nach der Einstufung eines Wasserkörpers in diese Zustandsklasse wäre nämlich eine erneute Verschlechterung seines Zustands rechtlich nicht mehr möglich. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2000/60 verdient dieser Wasserkörpertyp aber im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit.

64      Diese Auslegung wird durch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 bestätigt, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsieht.

65      Überdies würde die Anwendung der Theorie der Zustandsklassen dazu führen, den Schutz der in die höchsten Klassen eingeordneten Gewässer zu schwächen. Da sich die Einstufung der Gewässer nach dem jeweils schlechteren Wert der anwendbaren Parameter richtet, würde eine deutliche Verschlechterung anderer Komponenten die Einstufung des betreffenden Wasserkörpers nicht ändern, solange sich daraus nicht die Einstufung in eine niedrigere Klasse ergäbe.

66      Wird der Begriff „Verschlechterung“ hingegen im Hinblick auf eine Qualitätskomponente oder einen Stoff ausgelegt, behält die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ihre volle praktische Wirksamkeit, da sie jede Veränderung umfasst, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 zu beeinträchtigen.

67      Was die Kriterien angeht, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter strengen Bedingungen zulässig sind. Folglich muss die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, niedrig sein.

68      Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland lässt sich eine im Wesentlichen auf eine Abwägung der negativen Auswirkungen auf die Gewässer gegen die wasserwirtschaftlichen Interessen gestützte Auslegung, wonach lediglich „erhebliche Beeinträchtigungen“ eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers darstellen, nicht aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ableiten. Zudem ist festzustellen, dass eine solche Auslegung, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens ausführt, die in dieser Richtlinie getroffene Unterscheidung zwischen der Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers und den in ihrem Art. 4 Abs. 7 vorgesehenen Gründen für eine Ausnahme außer Acht lässt, da nur Letztere Elemente für eine Interessenabwägung enthalten.

69      Demnach ist der Kommission beizupflichten, dass eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne ihres Anhangs V um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.

70      Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.

 Kosten

71      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

2.      Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.