Language of document : ECLI:EU:T:2017:289

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

27. April 2017 (*)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe für eine den Flughafen Zweibrücken nutzende Fluggesellschaft – Vorteil – Zurechenbarkeit zum Staat – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen – Ablehnung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs- und Audittätigkeiten“

In der Rechtssache T‑375/15

Germanwings GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin‑Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch A. Buchet, T. Maxian Rusche, R. Sauer und K. Herrman, dann durch A. Buchet, T. Maxian Rusche, K. Herrman und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) sowie auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2015/1288 der Kommission vom 11. Mai 2015, mit dem der teilweise Zugang zur Verwaltungsakte im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.27339 verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Germanwings GmbH, ist eine Niedrigkosten-Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, die ihre Dienstleistungen von diesem Land aus zu verschiedenen Zielen in Europa anbietet.

2        Der Flughafen Zweibrücken liegt im Land Rheinland-Pfalz in Deutschland.

3        Im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum stand der Flughafen Zweibrücken im Eigentum der ihn betreibenden Flughafen Zweibrücken GmbH (im Folgenden: FZG), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken (im Folgenden: FGAZ). Letztere wiederum war zu je 50 Prozent eine Tochtergesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz und des Zweckverbands Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken, einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften dieses Landes.

4        Vom 15. September 2006 bis 9. Januar 2011 bediente die Klägerin eine Flugstrecke zwischen den Flughäfen Zweibrücken und Berlin-Schönefeld. Zu diesem Zweck schloss sie mit der FZG zwei Verträge über Flughafendienstleistungen, und zwar den ersten für den Zeitraum vom 15. September 2006 bis 15. September 2009 (im Folgenden: erster Vertrag) und den zweiten für den Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis 31. Dezember 2011 (im Folgenden: zweiter Vertrag), die u. a. die Entgelte für die Nutzung des Flughafens festlegten.

5        Die Fluggesellschaften TUIfly und Ryanair boten von 2007 bis 2014 bzw. von 2008 bis 2009 ihre Dienstleistungen ebenfalls mit Abflug vom und Ankunft am Flughafen Zweibrücken an.

6        Auf eine Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments und eine Beschwerde hin und nachdem an die deutschen Behörden sowie an Ryanair Auskunftsersuchen gerichtet worden waren, beschloss die Kommission am 22. Februar 2012, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV festgelegte förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und zwar sowohl hinsichtlich Maßnahmen zugunsten der FZG und der FGAZ als auch hinsichtlich Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften, die den Flughafen Zweibrücken nutzten und zu denen die Klägerin gehörte.

7        Zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 1. Oktober 2014 den Beschluss (EU) 2016/152 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (im Folgenden: Beschluss von 2014).

8        Im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen, die die Klägerin betrafen, war die Kommission der Auffassung, dass der erste Vertrag eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstelle, und ordnete deren Rückforderung an. Den zweiten Vertrag hielt sie hingegen nicht für eine staatliche Beihilfe.

9        Im verfügenden Teil des Beschlusses von 2014 heißt es:

„Artikel 1

1.      …

2.      Die staatliche Beihilfe, die [die Bundesrepublik] Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Germanwings, TUIfly und Ryanair/AMS in Form der Vereinbarungen über Flughafendienstleistungen und Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen, die am 15. September 2006 (Germanwings), 1. April 2008 (TUIfly) und 22. September 2008/6. Oktober 2008 (Ryanair/Airport Marketing Services [‚AMS‘]) geschlossen wurden, gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

1.      …

2.      Die Vereinbarung über Flughafendienstleistungen der FZG mit Germanwings vom 30. Juni 2008 stellt keine staatliche Beihilfe dar.

Artikel 3

1.      [Die Bundesrepublik] Deutschland fordert die in Artikel 1 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten zurück.

4.      Die zurückzufordernden Beträge sind:

e)      hinsichtlich der Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zwischen Germanwings und der FZG vom 15. September 2006: der Betrag der Beihilfe, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

…“

10      Am 27. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Informationen über die Aufschlüsselung der Kosten im Zusammenhang mit dem ersten und zweiten Vertrag.

11      Am 25. März 2015 verweigerte die Kommission den Zugang zu diesen Dokumenten.

12      Am 15. April 2015 richtete die Klägerin an die Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.

13      Die Kommission bestätigte mit dem Beschluss GESTDEM 2015/1288 vom 11. Mai 2015 (im Folgenden: Beschluss von 2015) die Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten. Dabei stützte sie sich auf die Gründe gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Schutz der geschäftlichen Interessen) und dritter Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektionstätigkeiten) der Verordnung Nr. 1049/2001. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung, und ein teilweiser Zugang habe nicht gewährt werden können.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15      Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin gemäß Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Klagegründe vorgebracht. Die Kommission hat hierzu fristgerecht Stellung genommen.

16      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen; es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung den Parteien schriftlich Fragen gestellt und die Kommission zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert.

17      Die Parteien sind diesem Ersuchen fristgerecht nachgekommen. In der Anlage ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts hat die Klägerin nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zusätzliche Beweise vorgelegt.

18      Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. Dezember 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission hat dabei auf Frage des Gerichts auch zur Vorlage zusätzlicher Beweise durch die Klägerin Stellung genommen (siehe oben, Rn. 17).

19      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses von 2014, soweit dieser den ersten Vertrag betrifft, sowie Art. 3 Abs. 4 Buchst. e dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        den Beschluss von 2015 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

21      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, vertritt die Kommission die Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sich die gegen den Beschluss von 2014 und den Beschluss von 2015 gerichteten Klagegründe nicht kohärent aus der Klageschrift ergäben. Des Weiteren enthalte diese keine detaillierten Ausführungen zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Klage in Bezug auf den Beschluss von 2014 nur zulässig sei, soweit mit ihr ein Beurteilungsfehler im Rahmen der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gerügt werde, und in Bezug auf den Beschluss von 2015 nur, soweit sie die in Rn. 35 der Klageschrift angeführten Gründe betreffe. Die Abschnitte 3 und 4 der Klageschrift seien teilweise irrelevant.

22      Die Klägerin entgegnet hierauf, dass die Klage den von der Rechtsprechung festgelegten Kohärenzanforderungen entspreche und dass die Kommission im Übrigen die vorgebrachten Klagegründe genau habe erkennen können.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung jede Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Unabhängig von Fragen der Terminologie müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne über weitere unterstützende Informationen zu verfügen – über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach dieser Vorschrift erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Auch wenn im vorliegenden Fall die Klageschrift, die einen Überblick über die Rügen (Abschnitt 1), eine eingehende Darstellung dieser Rügen (Abschnitte 5 bis 10) und eine zusammenfassende Übersicht zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge auf Nichtigerklärung (Abschnitt 11) enthält, einen atypischen Aufbau aufweist und diese verschiedenen Teile der Klageschrift ihrem Gegenstand nach nicht genau übereinstimmen, sind doch die Klagegründe hinreichend klar und deutlich dargestellt, damit die Kommission ihre Verteidigung vorbereiten konnte und das Gericht über die Klage entscheiden kann. Dies gilt sowohl für die gegen den Beschluss von 2014 gerichteten Klagegründe als auch für die, die sich gegen den Beschluss von 2015 richten.

25      Aus der Klageschrift, namentlich ihren Abschnitten 5 und 7 bis 9, geht nämlich hervor, dass die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 im Wesentlichen vier Klagegründe geltend macht, mit denen sie erstens einen Begründungsfehler, zweitens das Fehlen eines Vorteils, drittens das Fehlen staatlicher Mittel und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes rügt. Was den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 betrifft, lässt sich der Klageschrift, namentlich ihrem Abschnitt 6, ebenfalls entnehmen, dass sich die Klägerin insoweit im Wesentlichen auf zwei Klagegründe stützt, mit denen sie erstens einen Begründungsmangel und zweitens einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt.

26      Im Übrigen hat die Kommission – worauf die Klägerin in ihrer Erwiderung hinweist – die vorliegend geltend gemachten Klagegründe klar erkannt. Die Kommission war somit in der Lage, ihre Verteidigung vorzubereiten, und das Gericht, über die gesamte Klage zu entscheiden.

27      Was schließlich die von der Kommission behauptete Irrelevanz der Abschnitte 3 und 4 der Klageschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in diesen Abschnitten ihre Auffassung zu dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und zu der ihrer Ansicht nach unzutreffenden oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen im Beschluss von 2014 darlegt. Außerdem werden die in diesen Abschnitten genannten Gesichtspunkte, wie von der Kommission der Sache nach begehrt, nur berücksichtigt werden, soweit sie einen Klagegrund oder ein Argument stützen, die in der Klageschrift angeführt sind.

28      Infolgedessen ist die Rüge, dass eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehle, weil die Klageschrift inkohärent sei, zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014

29      Zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 führt die Klägerin in der Klageschrift im Wesentlichen die oben in Rn. 25 genannten vier Klagegründe an. Sie hat zudem nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens zwei neue Klagegründe vorgebracht, von denen der erste das Datum der Entscheidung, in das Terminal des Flughafens Zweibrücken zu investieren, und der zweite die Aufschlüsselung der Kosten betrifft.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

30      Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beschluss von 2014 einen Begründungsfehler aufweist, da er weder die dem ersten Vertrag zugeordneten Kosten noch deren Höhe angebe. Ohne eine solche Aufschlüsselung der Kosten sei sie aber nicht in der Lage, die Beurteilung der Kommission nachzuvollziehen.

31      Die Kommission hält dem entgegen, dass der Beschluss von 2014 den Gesamtbetrag der dem ersten Vertrag zugeordneten Kosten angebe und erläutere sowie auch eine Aufschlüsselung der verschiedenen Kostenpositionen enthalte. Jedenfalls sei die Klägerin angesichts des ihr im Wesentlichen bekannten Inhalts der Verwaltungsakten in der Lage gewesen, die gewählte Vorgehensweise zu verstehen.

32      Insoweit ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im Übrigen verpflichtet Art. 339 AEUV die Mitglieder sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Europäischen Union, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben. Ein Begründungsmangel kann jedoch nicht durch die in diesem Artikel verankerte Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, gerechtfertigt werden. Nach der Rechtsprechung darf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, nicht veröffentlicht, EU:C:1985:113, Rn. 27).

34      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass in der nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses von 2014, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, eine große Zahl wirtschaftlicher Daten unkenntlich gemacht worden ist.

35      Dieser Umstand rechtfertigt jedoch als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass ein Begründungsmangel im Sinne von Art. 296 AEUV oder ein Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt. Denn der Gedankengang der Kommission geht aus der nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses von 2014 klar hervor, zu der die Klägerin Zugang hatte und die der Klageschrift als Anlage beigefügt worden ist.

36      So führt die Kommission im 332. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 aus, dass zur Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen einem in öffentlichem Eigentum stehenden Flughafen und einer Luftverkehrsgesellschaft Letzterer einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, zu untersuchen sei, ob diese Vereinbarung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar ist. Die Kommission betont, dass bei der Prüfung eines Vertrags zwischen einem Flughafen und einer Luftverkehrsgesellschaft anhand dieses Kriteriums beurteilt werden müsse, ob ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet hätte, dass der Vertrag zu höheren Gewinnen führen würde, als ohne ihn hätten erzielt werden können. Dieser höhere Gewinn sei durch die Differenz zwischen den aufgrund des Vertrags erwarteten zusätzlichen Einnahmen (d. h. der Differenz zwischen den Einnahmen, die erzielt würden, wenn der Vertrag geschlossen würde, und den Einnahmen, die ohne den Vertrag erzielt würden) und den aufgrund des Vertrags erwarteten zusätzlichen Kosten (d. h. der Differenz zwischen den Kosten, die anfallen würden, wenn der Vertrag geschlossen würde, und den Kosten, die ohne den Vertrag anfallen würden), zu ermitteln. Im 333. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 führt die Kommission ergänzend aus, dass alle zusätzlichen Einnahmen und Kosten in Verbindung mit dem Vertrag zu berücksichtigen seien, und im folgenden 334. Erwägungsgrund stellt sie fest, dass die erwarteten zusätzlichen Kosten insbesondere alle zusätzlichen Betriebs- und Investitionskosten beinhalten müssten, die ohne den Vertrag nicht angefallen wären, sowie die Kosten für die Marketingunterstützung und weitere finanzielle Anreize.

37      Was sodann speziell die Bewertung der vorliegend in Rede stehenden zusätzlichen Einnahmen und Kosten betrifft, führt die nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses von 2014, zu der die Klägerin Zugang hatte, in der in ihrem 379. Erwägungsgrund enthaltenen Tabelle 8 die von den deutschen Behörden übermittelten Daten für den ersten und den zweiten Vertrag an. Aus der Tabelle geht hervor, dass beim ersten Vertrag während seiner Laufzeit zusätzliche luftfahrtgebundene Einnahmen in Höhe von 369 705 Euro, zusätzliche nicht luftfahrtgebundene Einnahmen in Höhe von 231 996 Euro und zusätzliche Kosten in Höhe von 1 717 673 Euro erwartet wurden, so dass das vorläufige Nominalergebnis mit – 1 115 971 Euro beziffert wurde. Wie die im 409. Erwägungsgrund dieses Beschlusses enthaltene Tabelle 9 zeigt, wurde die letztgenannte Summe mit dem ungefähren Betrag der von der Klägerin empfangenen staatlichen Beihilfe gleichgesetzt.

38      Im 380. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 wird ferner u. a. ausgeführt, dass bei der Erstellung von Tabelle 8 die erwarteten zusätzlichen Kosten von den deutschen Behörden anhand der Laufzeit des Vertrags unter Berücksichtigung der Wertminderung der zur Abfertigung der kommerziellen Luftfahrt notwendigen Investitionen (das „neue“ Terminal, neue Abfertigungsschalter, Parkplätze usw.) sowie der zusätzlichen Personal- und Materialkosten berechnet worden seien. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nur die von der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaft verursachten Kosten berücksichtigt worden seien. Insoweit wird hervorgehoben, dass die deutschen Behörden angegeben hätten, dass die Kosten für das neue Terminal und für die Einstellung neuer Mitarbeiter ursprünglich durch die Geschäftsaufnahme der Klägerin in Zweibrücken verursacht worden seien, so dass diese Kosten hauptsächlich dem ersten Vertrag zugewiesen worden seien.

39      Im Übrigen geht aus dem 384. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 hervor, dass die Kommission meinte, sich hinsichtlich der zusätzlichen Betriebskosten auf die von den deutschen Behörden sowie von der FGAZ und der FZG bereitgestellten Daten stützen zu müssen. Sie sah sich nämlich zu einer unabhängigen Schätzung der zusätzlichen Betriebskosten nicht imstande und meinte, die deutschen Behörden, die FGAZ und die FZG seien hinsichtlich der zusätzlichen Investitionskosten in einer besseren Lage, abzuschätzen, welche Investition direkt auf einen bestimmten Flughafenvertrag zurückzuführen sei. Nach Überprüfung der von den deutschen Behörden bereitgestellten Informationen hat die Kommission die allgemeine Berechnung der zusätzlichen Kosten als „angemessen“ anerkannt.

40      Zudem führt die Kommission im 385. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 aus, es scheine auch „begründet“, die Einstellung von zusätzlichem Personal, um die Klägerin zu versorgen, und die ursprünglichen Investitionen in die Renovierung des Terminals auf den ersten Vertrag mit der Klägerin zurückzuführen, da dieser der Auslöser für die konsequente Entwicklung der kommerziellen Luftfahrt am Flughafen Zweibrücken gewesen sei.

41      Schließlich gelangt die Kommission in den Erwägungsgründen 386 und 387 des Beschlusses von 2014 zu dem Schluss, dass die FGAZ und die FZG, da das erwartete Ergebnis für den ersten Vertrag negativ sei, bei dessen Abschluss nicht als marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte gehandelt hätten, so dass dieser Vertrag der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Bei dem zweiten Vertrag sei dies hingegen nicht der Fall, da er zu einem positiven Ergebnis führe.

42      Somit ist festzustellen, dass der Beschluss von 2014 angibt, in welcher Art und Weise die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers geprüft hat, nämlich vor allem durch einen Vergleich zwischen den durch den Abschluss des ersten Vertrags generierten zusätzlichen Einnahmen und den dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten. Was speziell die dem ersten Vertrag zugeordneten zusätzlichen Kosten betrifft, nennt der Beschluss, wie insbesondere aus den vorstehenden Rn. 37 und 38 hervorgeht, deren Gesamtbetrag, nämlich 1 717 673 Euro, der von den deutschen Behörden mitgeteilt worden sei. In dem Beschluss wird außerdem klargestellt, dass diese Kosten den für die kommerzielle Luftfahrt erforderlichen Investitionen (das „neue“ Terminal, neue Abfertigungsschalter, Parkplätze usw.) sowie den zusätzlichen Personal- und Materialkosten entsprächen, die während der Laufzeit des Vertrags entstünden. Schließlich ermöglicht es der Beschluss, die Gründe nachzuvollziehen, weshalb diese Kosten dem ersten Vertrag zugeordnet worden sind.

43      Demzufolge ermöglicht der Beschluss von 2014 zum einen der Klägerin, die Natur der zusätzlichen Kosten, die dem ersten Vertrag zugeordnet worden sind, deren Gesamtbetrag und die Begründung, mit der die Kommission diese Zuordnung rechtfertigt, zu erfahren, und zum anderen dem Gericht, seine Kontrolle hierüber auszuüben.

44      Zwar wird im Beschluss von 2014 nicht für jede Kostenart der Einzelbetrag angegeben, der in den dem ersten Vertrag zugeordneten Gesamtbetrag von 1 717 673 Euro eingeflossen ist. Auch werden darin nicht die Beträge genannt, die den Verträgen zugeordnet worden sind, die die FZG mit anderen Fluggesellschaften geschlossen hat.

45      Da die streitige Entscheidung aber die Erwägungen der Kommission klar zum Ausdruck bringt und es so ermöglicht, deren Stichhaltigkeit später vor dem zuständigen Gericht in Frage zu stellen, wäre es der Rechtsprechung zufolge übertrieben, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen oder der Zahlen zu verlangen, auf die sich diese Erwägungen stützen (vgl. Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall lässt sich der Schluss ziehen, dass die Angabe des Einzelbetrags für jede Kostenart nicht unbedingt erforderlich ist, um es der Klägerin zu ermöglichen, die Begründung der Kommission nachzuvollziehen, und sie in die Lage zu versetzen, ihre Klagegründe auszuformulieren.

47      Auch wenn bei Betrachtung des ihr zugänglichen Wortlauts der nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses von 2014 die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden ist, die Richtigkeit der Einzelheiten zu überprüfen, die die Kommission bei der Bestimmung des Betrags der zusätzlichen Kosten zugrunde gelegt hatte, konnte sie gleichwohl, da in dem Beschluss die berücksichtigten Kostenarten und deren Gesamtbetrag angegeben waren, diesen Gesamtbetrag vor dem Gericht angreifen, so insbesondere durch Angabe der ihrer Ansicht nach zutreffenden Beträge.

48      Insoweit hätte sich die Klägerin u. a. auf das an sie gerichtete Schreiben des Landes Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 2014 stützen können, in dem dieses ihr erläutert hatte, wie die zusätzlichen Kosten berechnet und der Kommission mitgeteilt worden waren. Obschon die in ihm enthaltenen Daten unvollständig sind, insbesondere insoweit, als nicht alle zusätzlichen Kosten, u. a. die Materialkosten, genannt sind, geht aus diesem Schreiben trotzdem hervor, dass es sich bei den fraglichen Kosten um zusätzliche Kosten für Personal, für die Wertminderung der Investitionen sowie für Material und Dienstleistungen handelte und sie für die ersten beiden dieser drei Kategorien mit 166 000 Euro und 45 000 Euro jährlich veranschlagt worden waren.

49      Festzustellen ist jedoch, dass die Klägerin ihre Kritik in der Klageschrift hauptsächlich gegen die Art und Weise richtet, in der die Kosten dem ersten Vertrag zugeordnet worden sind. Im Übrigen hat die Klägerin, obschon sie hilfsweise geltend macht, dass nicht die gesamten Kosten dem ersten Vertrag zugeordnet werden dürften, keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der Gesamtbetrag der in Rede stehenden zusätzlichen Kosten, nämlich 1 717 673 Euro, falsch sei, und auch keine Zahlenwerte zu den im Beschluss von 2014 genannten Kosten vorgelegt. Wäre dies geschehen, wäre es Sache der Kommission gewesen, sich im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110).

50      Andererseits lässt der Umstand, dass nicht alle diese Angaben im Beschluss von 2014 selbst enthalten waren, nicht den Schluss zu, dass dieser Beschluss nicht hinreichend begründet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 111).

51      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Vorteils

52      Mit diesem Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert, beanstandet die Klägerin die Art und Weise, in der die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, die Kosten im Rahmen der Prüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers dem ersten Vertrag zugeordnet hat.

53      Das Gericht hält es für angezeigt, zunächst den zweiten Teil des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen, der drei Rügen umfasst und mit dem die Klägerin geltend macht, dass die Kommission die fraglichen Kosten nicht dem ersten Vertrag hätte zuordnen dürfen.

54      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift im Rahmen der ersten Rüge dieses Teils des Klagegrundes auf die Kosten für den Bau des „neuen“ Terminals und im Rahmen der dritten Rüge dieses Teils auf die Kosten der Modernisierung dieses Terminals bezieht. Offenbar wurde aber kein „neues“ Terminal gebaut, sondern lediglich das bestehende Terminal erweitert und renoviert. Zwar ist im 380. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 vom „neuen“ Terminal die Rede. Aus den Erwägungsgründen 30 und 385 dieses Beschlusses sowie aus der Tabelle 3 in dessen 29. Erwägungsgrund geht jedoch hervor, dass die in Rede stehenden Investitionen in Wirklichkeit die Renovierung des bestehenden Terminals betrafen.

55      Unter diesen Umständen ist – was die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt hat – davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Rahmen der zweiten Rüge des vorliegenden Teils des Klagegrundes auf sämtliche Investitionskosten im Zusammenhang mit der Erweiterung und Modernisierung des Terminals des Flughafens Zweibrücken bezieht, die zur Abfertigung der kommerziellen Luftfahrt notwendig sind. Dazu gehören u. a., wie aus dem 380. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 hervorgeht, die Kosten der Wertminderung des „neuen“ Terminals, der neuen Abfertigungsschalter und der Parkplätze.

–       Zur ersten Rüge

56      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission nach ihrer Entscheidungspraxis die Kosten für den Bau des Airport-Terminals nicht spezifisch dem ersten Vertrag hätte zuordnen dürfen. Sie hält, anders als die Kommission, die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung für einschlägig.

57      Die Kommission wendet ein, dass die angebliche frühere Entscheidungspraxis keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2014 habe. Jedenfalls stütze die Entscheidung, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang berufe, nicht überzeugend deren Argumentation.

58      Insoweit genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht von einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder früheren Verwaltungspraxis der Kommission, ihr Bestehen unterstellt, erfolgen muss (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Spanien u. a./Kommission, T‑319/12 und T‑321/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Demzufolge ist die erste Rüge zu verwerfen, ohne dass es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die behauptete Praxis belegt ist.

–       Zur zweiten Rüge

60      Die Klägerin macht geltend, das „neue“ Terminal sei nicht für sie gebaut worden, sondern für alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Zweibrücken nutzten. Zuallererst weise nichts darauf hin, dass die FZG dieses Terminal nur gebaut habe, um ihr den Betrieb einer Fluglinie zu ermöglichen, und sie habe im Übrigen erst im letzten Moment entschieden, sich am Flughafen Zweibrücken niederzulassen. In ihrer Erwiderung weist sie darauf hin, dass der Beschluss von 2014 keine Hinweise darauf enthalte, dass das Terminal eigens für sie gebaut worden sei oder dass der erste Vertrag zu dem Zeitpunkt, an dem entschieden worden sei, in das Terminal zu investieren, bereits unterzeichnet gewesen sei. Daher dürften die Kosten dieser Investitionen dem ersten Vertrag nicht zugeordnet werden. Jedenfalls gebe es Indizien, die darauf hindeuteten, dass die Investitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits getroffen worden sei. Des Weiteren habe das Land Rheinland Pfalz indirekt bestätigt, dass der Bau des fraglichen Terminals nicht für die Klägerin erfolgt sei. Außerdem übersteige die Kapazität des neuen Terminals die Zahl der von der Klägerin transportierten Fluggäste erheblich. Zudem sei seine Infrastruktur nicht eigens für die Nutzung durch sie gedacht. Schließlich dürfte, selbst wenn man annähme, dass die Kosten des betreffenden Terminals dem ersten Vertrag zugeordnet werden müssten, dies jedenfalls nur zu einem sehr geringen Umfang geschehen.

61      Die Kommission entgegnet hierauf, dass die Investitionen in das in Rede stehende Terminal aufgrund des ersten Vertrags erfolgt seien. Zunächst ergebe sich, was die Rechtfertigung dieser Investitionen und die zeitliche Abfolge angehe, aus der von den deutschen Behörden vorgelegten Kostenprüfung, auf die sich die Kommission habe stützen müssen, dass diese Investitionen auf die von der Klägerin eingerichtete Flugverbindung zurückzuführen seien. Die Investitionen hätten der Aufnahme des kommerziellen Flugbetriebs des Flughafens Zweibrücken gedient, und die Klägerin habe dort als erste den Flugverkehr aufgenommen, und zwar bevor die Entscheidung einer anderen Fluggesellschaft bekannt geworden sei, den Betrieb an diesem Flughafen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sich ein Flughafenbetreiber nicht für die Erweiterung eines Terminals entscheide, ohne dass sich eine Fluggesellschaft verbindlich zu einem kommerziellen Flugbetrieb verpflichtet hätte. Unter diesen Umständen hätte ein privater Kapitalgeber die Kosten dieser Investitionen dem ersten Vertrag zugeordnet, da er nur die Einnahmen und Ausgaben dieses Vertrags berücksichtigt hätte. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die Klägerin entgegen ihrem Vortrag nicht erst im letzten Moment entschieden habe, sich an diesem Flughafen niederzulassen, da der erste Vertrag im Juni/Juli 2006 geschlossen worden sei. Die Verhandlungen mit anderen Flughäfen seien nicht maßgeblich, da die FZG von ihnen keine Kenntnis gehabt haben könne. In der Gegenerwiderung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Argumente, die im Zusammenhang mit dem Fehlen des genauen Zeitpunkts der Investitionsentscheidung und mit der Nutzung des betreffenden Terminals durch andere Fluggesellschaften stünden, unbegründet seien. Die Klägerin habe sich nämlich auf die falschen Prämissen gestützt, dass zum einen nur die Zusatzkosten für die Terminalmodernisierung (in Höhe von 45 000 Euro jährlich) dem ersten Vertrag zugerechnet worden seien, obwohl die zugerechneten Zusatzkosten auch andere Ausgaben umfassten, und dass ihr zum anderen die gesamten Betriebskosten dieses Terminals zugerechnet worden seien, obwohl ihr nur die Abschreibungen auf die direkt mit ihrer Betriebsaufnahme zusammenhängenden Kosten zugerechnet worden seien. Was des Weiteren die behauptete Bestätigung des Landes Rheinland-Pfalz angehe, lege die Klägerin die Pressemitteilung, auf die sie sich insoweit stütze, nicht vor; jedenfalls sei diese für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht maßgeblich. Ferner sei es, was die Kapazität des Terminals angehe, bei den fraglichen Investitionen nicht um die Erweiterung, sondern um die Aufnahme des Betriebs durch die Klägerin gegangen. Zudem tritt die Kommission dem Vorbringen der Klägerin zu den Infrastrukturen entgegen. Was schließlich eine teilweise Zuordnung der Kosten angehe, so weise der Beschluss von 2014 insoweit keinen offensichtlichen Fehler auf, da die deutschen Behörden deren Gesamtbetrag dem ersten Vertrag zugeordnet hätten, und zwar weil die Investitionen in das Terminal nur wegen des ersten Vertrags erfolgt seien, was durch die Erklärungen des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt werde. Überdies blieben, selbst wenn man annähme, dass die Zusatzkosten für die Modernisierung des Terminals nicht ausschließlich der Klägerin zuzuordnen wären, diese Zusatzkosten dennoch höher als die Zusatzeinnahmen, so dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht erfüllt wäre.

62      Vorliegend beanstandet die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durch die Kommission, wie sie oben in den Rn. 36 bis 41 zusammenfassend dargestellt worden ist.

63      Insoweit ist zunächst auf den Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu verweisen, wonach, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

64      Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78, und vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70).

65      Die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dient dazu, festzustellen, ob der einem Unternehmen aus staatlichen Mitteln – in welcher Form auch immer – gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 89).

66      Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat, muss man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71). Somit sind für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant. Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage prüft, die ihr nicht mitgeteilt und von der betreffenden öffentlichen Einrichtung bereits umgesetzt worden war, als sie ihre Prüfung durchführte (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).

67      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers in der Regel eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraussetzt (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist jedoch eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission zwar nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht vorgeworfen werden kann, dass sie rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49). Jedoch hat die Kommission im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass des endgültigen Beschlusses über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90).

69      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin im Wesentlichen, dass die in Rede stehenden zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wertminderung der Investitionen dem ersten Vertrag zugeordnet worden sind.

70      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die deutschen Behörden, wie es im 380. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 heißt, die Geschäftsaufnahme der Klägerin am Flughafen Zweibrücken als Ursache für die Kosten des Terminals betrachteten, so dass diese Kosten hauptsächlich dem ersten Vertrag zugeordnet wurden. Außerdem weist die Kommission im 384. Erwägungsgrund dieses Beschlusses darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland und die FGAZ/FZG besser in der Lage seien, festzustellen, welche Investition direkt auf eine bestimmte Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zurückzuführen sei. Im 385. Erwägungsgrund dieses Beschlusses schließlich führt sie aus, dass es auch „begründet“ scheine, die ursprünglichen Investitionen in die Renovierung des Terminals auf den ersten Vertrag mit der Klägerin zurückzuführen, da dieser der Auslöser für die konsequente Entwicklung der kommerziellen Luftfahrt am Flughafen Zweibrücken gewesen sei.

71      Erstens ist festzustellen, dass aus den Angaben, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts gemacht hat, hervorgeht, dass die deutschen Behörden auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin am 10. Juni 2014 ihre Beurteilung hinsichtlich der Zuordnung der erwarteten zusätzlichen Kosten vorgelegt hatten. Sie führten u. a. aus, es sei in Anbetracht von Rn. 64 der Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2014, C 99, S. 3) und der dort gegebenen Erläuterungen berücksichtigt worden, dass die zusätzlichen Kosten, die mit den notwendigen Investitionen in das Terminal und der Einstellung zusätzlichen Personals verbunden gewesen seien, ursächlich auf die erste eingerichtete Flugverbindung zurückzuführen seien, so dass eine Zuordnung dieser Kosten bei der Klägerin erfolgt sei.

72      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass die Angabe der deutschen Behörden, wonach alle fraglichen Kosten der Klägerin zuzuordnen seien, allein in dieser Erklärung enthalten sei.

73      Insoweit ist aber festzustellen, dass diese Angabe allgemein und abstrakt ist und durch keinen greifbaren Beweis gestützt wird. Insbesondere stützen sich die deutschen Behörden auf keinen objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkt, mit dem sich begründen ließe, dass die in Rede stehenden Investitionen tatsächlich in Zusammenhang mit dem ersten Vertrag standen, und insbesondere, dass die Geschäftsaufnahme der Klägerin am Flughafen Zweibrücken die in Rede stehenden Investitionen erforderte. Sie verweisen zur Begründung für die Zuordnung der in Rede stehenden Kosten lediglich auf die Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften und die darin enthaltenen Erläuterungen zu erwarteten zusätzlichen Kosten, ohne einen konkreten Anhaltspunkt zu nennen, der es erlauben würde, die in Rede stehenden Investitionen und die Einstellung zusätzlichen Personals auf die Geschäftsaufnahme der Klägerin zurückzuführen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass laut Rn. 63 dieser Leitlinien der Flughafen bei der Aufsetzung einer Vereinbarung mit einer Luftverkehrsgesellschaft (z. B. individueller Vertrag oder allgemeine Flughafenentgelt-Regelung) aufzeigen sollte, dass er während der Laufzeit der Vereinbarung in der Lage ist, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge zu decken. In Rn. 64 dieser Leitlinien wird anschließend klargestellt, dass in Fällen, in denen der Flughafen ein Terminal oder andere Einrichtungen insbesondere aufgrund der Bedürfnisse einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft neu errichten oder ausbauen muss, die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden sollten. Kosten, die der Flughafen unabhängig von der Vereinbarung mit der Luftverkehrsgesellschaft in jedem Fall zu tragen hätte, sollten in die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten hingegen nicht einbezogen werden. Aus den Rn. 63 und 64 der betreffenden Leitlinien geht somit hervor, dass der bloße Abschluss einer Vereinbarung zwischen einem Flughafen und einer Flughafengesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten für den Ausbau des betreffenden Flughafens dieser Fluggesellschaft zuzuordnen. Hierfür muss nämlich nachgewiesen werden, dass diese Kosten von dem betreffenden Flughafen aufgrund der Bedürfnisse jener Fluggesellschaft übernommen werden und nicht in jedem Fall, unabhängig von der mit der Fluggesellschaft geschlossenen Vereinbarung, übernommen worden wären.

74      Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die oben in Rn. 72 erwähnte Erklärung der deutschen Behörden aufgrund von „Vorgaben“ der Kommission erfolgte, wonach „die Aufnahme der ersten Flugverbindung im Jahr 2006 Investitionen in das Terminal sowie die Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich machte“, so dass die erwartbaren Zusatzkosten der Fluggesellschaft zugeordnet werden sollten, die diese erste Flugverbindung angeboten hatte, also der Klägerin. Daraus geht außerdem hervor, dass diese Zuordnung „in Abstimmung mit der Kommission“ erfolgt sein soll, die das Verständnis vermittelt habe, dass dies der von ihr zugrunde gelegten „Rechtsauffassung“ entspreche. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass die „Vorgaben“ der Kommission einen gewissen Einfluss auf die deutschen Behörden gehabt haben können, als diese die streitigen Kosten dem ersten Vertrag zuordneten, während die Kommission im 384. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 behauptet, die Bundesrepublik Deutschland, die FGAZ und die FZG seien am besten in der Lage gewesen, abzuschätzen, welche Investition direkt auf eine bestimmte Vereinbarung über Flughafendienstleistungen zurückzuführen sei.

75      Zweitens muss unter diesen Bedingungen geprüft werden, ob die von der Kommission im Beschluss von 2014 genannten Gesichtspunkte zusammen mit den Angaben der deutschen Behörden einen rechtlich hinreichenden Nachweis dafür liefern, dass die vorliegend in Rede stehenden Investitionen auf den ersten Vertrag zurückzuführen sind, und folglich den Schluss erlauben, dass die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wertminderung dieser Investitionen bei der Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dem ersten Vertrag zuzuordnen waren.

76      Bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hat die Kommission nämlich eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. Hierbei können insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86).

77      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (vgl. Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C‑533/12 P und C‑536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass die Kommission bei der Beurteilung einer Maßnahme alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T‑196/04, EU:T:2008:585, Rn. 59). Diese Beurteilung darf nicht allein auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen erfolgen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat stammen und auf keinem greifbaren Beweis beruhen, sondern muss außerdem auf objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte, die gegebenenfalls von diesem Mitgliedstaat geliefert werden, gestützt oder durch solche Anhaltspunkte untermauert werden.

78      Die Kommission beruft sich somit zu Unrecht darauf, dass sie an die subjektiven Vorstellungen der deutschen Behörden gebunden sei und der zweite Klagegrund daher wirkungslos sei.

79      Im vorliegenden Fall nennt der Beschluss von 2014 keinen greifbaren Anhaltspunkt, der die Wertungen der deutschen Behörden in Bezug auf die Zuordnung der Kosten zum ersten Vertrag untermauert.

80      Erstens nämlich verweist der Beschluss von 2014 auf keine Bestimmung des ersten Vertrags, die im Flughafen vorzunehmende Investitionen betrifft. Die Kommission hat auch vor dem Gericht keine derartige Bestimmung angeführt. Jedenfalls enthält dieser Vertrag, den die Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegt hat, keine Bestimmung, die die Geschäftsaufnahme der Klägerin am Flughafen Zweibrücken von der Vornahme der vorliegend in Rede stehenden Investitionen abhängig macht oder irgendeinen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und diesen Investitionen herstellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Übrigen bestätigt, dass es keine Zusage an die Klägerin gegeben hat, am Flughafen Zweibrücken Arbeiten durchzuführen, damit die Klägerin dort ihren Flugbetrieb aufnehme.

81      Zweitens geht aus den Akten hervor, dass der erste Vertrag von der FZG am 30. Juni 2006 und von der Klägerin am 17. August 2006 unterzeichnet wurde. Der Beschluss von 2014 nennt jedoch keinen Zeitpunkt, an dem die FGAZ oder die FZG beschlossen hätten, die vorliegend in Rede stehenden Investitionen vorzunehmen. Als die Kommission speziell dazu vom Gericht schriftlich gefragt wurde, hat sie gleichfalls keinen Zeitpunkt genannt, an dem die FGAZ oder die FZG formell diesen Beschluss gefasst hätten. Sie hat lediglich ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach der Zeitpunkt, an dem die Investitionen beschlossen worden seien, derjenige Zeitpunkt sei, an dem die diesbezügliche Subvention gewährt worden sei, da die FZG die Investitionen nicht ohne diese Subvention hätte vornehmen können. Die Kommission bleibt jedoch die Angabe schuldig, zu welchem Zeitpunkt die Leitungsorgane der FGAZ oder der FZG formell und speziell den Beschluss gefasst haben, die in Rede stehenden Investitionen durchzuführen.

82      Unter den Umständen des vorliegenden Falls aber war die genaue Bestimmung dieses Zeitpunkts erforderlich, um das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden, oder zumindest, um die Beurteilung der deutschen Behörden zu untermauern, aufgrund deren die Kosten dem ersten Vertrag zugeordnet wurden. Wenn nämlich die deutschen Behörden die Investitionsentscheidung zu einem Zeitpunkt vor dem Abschluss des ersten Vertrags getroffen hätten, kann nicht zwangsläufig angenommen werden, wie es die Kommission aber in ihrer Klagebeantwortung tut, dass diese Investitionen durch den ersten Vertrag bedingt waren. Denn unter solchen Umständen wäre ein rationaler Marktteilnehmer nicht in der Lage gewesen, die durch diesen Vertrag verursachten zusätzlichen Einnahmen und Kosten mit Sicherheit zu berücksichtigen. Im umgekehrten Fall hingegen, wenn die Vornahme dieser Investitionen zu einem Zeitpunkt beschlossen worden wäre, an dem die FZG nicht nur den ersten Vertrag geschlossen hatte, sondern auch den Vertrag mit TUIfly, also Ende September 2006, hätten die in Rede stehenden zusätzlichen Kosten für die Wertminderung der Investitionen nicht im Wesentlichen dem ersten Vertrag zugeordnet werden dürfen.

83      Dass die Kommission den Zeitpunkt feststellen muss, an dem der Beschluss über die Vornahme der Investitionen gefasst worden ist, wird auch nicht durch ihr Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zu den neuen Klagegründen in Frage gestellt, wonach der objektive Zeitpunkt des verbindlichen Beschlusses über die Vornahme der Investitionen nicht ausschlaggebend sei, sondern vielmehr die subjektiven Vorstellungen entscheidend seien, von denen sich der Mitgliedstaat leiten lasse. Wie aus der vorstehenden Rn. 77 hervorgeht, darf die Beurteilung einer Beihilfemaßnahme nicht allein auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen erfolgen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat stammen und auf keinem greifbaren Beweis beruhen, sondern muss außerdem auf objektive und nachprüfbare Anhaltspunkte, die gegebenenfalls von diesem Mitgliedstaat geliefert werden, gestützt oder durch solche Anhaltspunkte untermauert werden. Der Zeitpunkt, an dem die Vornahme der in Rede stehenden Investitionen beschlossen wurde, stellt einen solchen Anhaltspunkt dar, der für die Prüfung erforderlich ist, ob der Flughafen ihre Vornahme hauptsächlich aufgrund der Bedürfnisse einer bestimmten Luftverkehrsgesellschaft beschlossen hat.

84      Drittens nennt der Beschluss von 2014 keinen Beweis dafür, dass der erste Vertrag der einzige oder wesentliche Grund für die Investitionen war, um die es vorliegend geht. So ist kein zeitlich vor dem ersten Vertrag liegender oder mit diesem zeitgleicher Anhaltspunkt zum Beweis dafür angegeben worden, dass namentlich die in Rede stehenden Investitionen, die für die Modernisierung und Erweiterung des Terminals vorgenommen wurden, auf die neuen Tätigkeiten der Klägerin am Flughafen Zweibrücken zurückgingen, wie im 380. Erwägungsgrund Buchst. d und im 385. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 sinngemäß ausgeführt wird.

85      In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission zur Untermauerung ihrer These, der Investitionsbeschluss sei durch den ersten Vertrag bedingt, nicht mit Erfolg auf das Schreiben des Landes Rheinland-Pfalz an die Klägerin vom 12. Dezember 2014 berufen, in dem dieses angab, die Terminalerweiterung sei durch die Aufnahme des kommerziellen Passagierverkehrs im Jahr 2006 bedingt gewesen. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (vgl. Urteil vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C‑197/99 P, EU:C:2003:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Schreiben datiert aber aus der Zeit nach dem Beschluss von 2014.

86      Viertens stützt sich der Beschluss von 2014 auf keinen Beweis, mit dem sich belegen ließe, dass die Vornahme der in Rede stehenden Investitionen eine unverzichtbare Bedingung dafür war, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit am Flughafen Zweibrücken aufnahm. Aus dem Beschluss von 2014 geht vielmehr hervor, dass die Klägerin seit dem 15. September 2006 Flüge von und zu diesem Flughafen durchführen konnte. Es gibt in dem Beschluss keinen Anhaltspunkt, der die Annahme erlaubt, dass die Arbeiten zur Modernisierung und Erweiterung des betreffenden Terminals zu diesem Zeitpunkt schon durchgeführt waren. Aus dem Beschluss von 2014 geht im Gegenteil hervor, dass die diesbezügliche Subvention erst am 13. Dezember 2006 gewährt wurde. Die Kommission musste also – gegebenenfalls durch ein Ersuchen um ergänzende Informationen an die deutschen Behörden – sorgfältig den Kontext prüfen, in dem die Geschäftsaufnahme der Klägerin an diesem Flughafen stattgefunden hatte, und zwar auch mit Blick auf die zeitliche Abfolge, in der die fraglichen Investitionen vorgenommen wurden. Überdies hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Arbeiten an dem betreffenden Terminal am 30. März 2007 abgeschlossen wurden. Folglich war die Klägerin sechseinhalb Monate tätig, ohne dass die Infrastrukturen, die Gegenstand der Investitionen in dem Terminal waren, verfügbar gewesen wären, was gegen das Vorbringen der Kommission spricht, wonach diese Investitionen der Aufnahme des kommerziellen Flugbetriebs gedient hätten. Der genannte Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten deckt sich im Übrigen genau mit dem Zeitpunkt, ab dem TUIfly begonnen hat, Flüge von dem betreffenden Flughafen aus durchzuführen. Der Monat März 2007 war – ausweislich vom 25. Erwägungsgrund des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – auch der Monat, in dem die Flughafenbetreiber die Heraufstufung vom Flugplatz zum Flughafen beantragten. Durch diese Gesichtspunkte wird damit tendenziell bestätigt, dass die Kommission zusätzliche greifbare Beweise für den Zusammenhang hätte beibringen müssen, der zwischen der Vornahme der Investitionen und der Geschäftsaufnahme der Klägerin bestehen soll.

87      Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission, weil sie nicht alle einschlägigen Gesichtspunkte in Bezug auf den ersten Vertrag und dessen Kontext berücksichtigt hat, nicht nachgewiesen hat, dass die zusätzlichen Kosten infolge der Wertminderung der in Rede stehenden Investitionen bei der Berechnung der erwarteten zusätzlichen Kosten, die der FZG im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin am Flughafen Zweibrücken entstehen würden, berücksichtigt werden mussten.

88      Insbesondere in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und in Ermangelung eines Anhaltspunkts, der die Angaben der deutschen Behörden untermauern könnte, scheint es nicht „begründet“, anzunehmen, dass die vorliegend in Rede stehenden Investitionen auf den ersten Vertrag zurückzuführen waren, wie im 385. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 ausgeführt wird.

89      Abschließend ist vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtberücksichtigung einschlägiger Gesichtspunkte rund um den ersten Vertrag und in seinem Kontext auch durch die Art und Weise bestätigt wird, in der die Kommission bei der Prüfung der erwarteten zusätzlichen Kosten vorgegangen ist. Denn aus Tabelle 8 des Beschlusses von 2014 ergibt sich, dass der Gesamtbetrag dieser Kosten, die dem ersten Vertrag zugeordnet wurden, mit 1 717 673 Euro veranschlagt wurde. Dieser Betrag deckt sich mit dem Betrag, der in der von den deutschen Behörden am 27. Juni 2014 übermittelten Tabelle genannt wird, die die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegt hat. Aus den Angaben der Kommission, insbesondere in ihrer Gegenerwiderung und ihrer Stellungnahme zu den neuen Klageanträgen, geht hervor, dass in diesen Betrag von 1 717 673 Euro Kosten eingeflossen sind, die auf die Wertminderung der in Rede stehenden Investitionen, auf Personal und auf Material im gesamten Jahr 2008 und einem Teil des Jahres 2009 entfielen. Wie sich im Wesentlichen aus diesem Beschluss, insbesondere der genannten Tabelle 8 und seinem Art. 2 ergibt, trat der zweite Vertrag am 30. Juni 2008 in Kraft. Die Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der erste Vertrag vor dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit beendet worden sei. Unter diesen Bedingungen durfte sich die Kommission nicht auf die Wiedergabe der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen beschränken und dem ersten Vertrag nicht die Kosten für die Zeit nach dem 30. Juni 2008 zuordnen.

90      Der zweiten Rüge ist somit stattzugeben.

–       Zur dritten Rüge

91      Nach Ansicht der Klägerin gelten die Ausführungen zum Bau des „neuen“ Terminals entsprechend auch für die Modernisierung des alten Terminals und für die übrigen von der Kommission berücksichtigten Kosten; überdies seien Letztere im Beschluss von 2014 nicht transparent dargestellt.

92      Die Kommission verweist im Hinblick auf die übrigen Kosten auf die Erklärungen des Landes Rheinland-Pfalz und auf den Beschluss von 2014, die eine Beschreibung der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen sowie die darauf bezogene Bewertung enthielten.

93      Soweit sich die vorliegende Rüge auf die Modernisierung des alten Terminals bezieht, genügt ein Verweis auf die zweite Rüge und die Klarstellung zu deren Reichweite (siehe oben, Rn. 54).

94      Soweit die vorliegende Rüge die übrigen von der Kommission berücksichtigten Kosten betrifft, ergibt sich aus dem 380. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014, dass es hierbei insbesondere um zusätzliche Personal- und Materialkosten geht.

95      Aus im Wesentlichen denselben Gründen wie denen, die im Rahmen der zweiten Rüge erörtert worden sind, ist festzustellen, dass die Kommission nicht alle einschlägigen Gesichtspunkte rund um den ersten Vertrag und in seinem Kontext berücksichtigt und folglich nicht nachgewiesen hat, dass die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wertminderung der in Rede stehenden Investitionen bei der Berechnung der erwarteten zusätzlichen Kosten, die der FZG im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin am Flughafen Zweibrücken entstehen würden, berücksichtigt werden mussten.

96      Insbesondere nennt der Beschluss von 2014 keine Bestimmung des ersten Vertrags zu Gesichtspunkten, die die zusätzlichen Personal- und Materialkosten betreffen. Er gibt auch nicht den Zeitpunkt an, an dem die Beschlüsse zu diesen Kosten gefasst wurden, und bringt keinen Beweis dafür bei, dass der erste Vertrag der einzige oder wesentliche Grund für diese Kosten und deren Übernahme eine unverzichtbare Bedingung dafür war, dass die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit am Flughafen Zweibrücken aufnahm.

97      Die Kommission hat somit keinen anderen objektiven und nachprüfbaren Anhaltspunkt für die im 385. Erwägungsgrund des Beschlusses von 2014 aufgestellte Behauptung angegeben, es scheine „begründet“, anzunehmen, dass die Einstellung von zusätzlichem Personal auf den ersten Vertrag zurückzuführen war, um den Bedürfnissen der Klägerin zu entsprechen. Das Gleiche gilt für die zusätzlichen Materialkosten.

98      Die dritte Rüge greift folglich ebenfalls durch.

–       Ergebnis in Bezug auf den zweiten Klagegrund

99      Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, dass die Kommission nicht ordnungsgemäß belegt hat, dass der erste Vertrag der Klägerin einen Vorteil verschafft hatte, so dass sie diesen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen durfte.

100    Infolgedessen ist Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses von 2014, soweit dieser den ersten Vertrag betrifft, und Art. 3 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses angeführten Klagegründe, einschließlich der von der Klägerin nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens geltend gemachten Klagegründe, und die Zulässigkeit der in Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten zusätzlichen Beweise zu prüfen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015

101    Für ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 führt die Klägerin im Wesentlichen zwei Klagegründe an. Mit dem ersten rügt sie einen Begründungsmangel und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001.

102    Die Kommission hält den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 für unbegründet und meint, er sei gegenstandslos geworden.

 Zum Fortbestehen des Antragsgegenstands

103    Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die fraglichen Kosten spätestens in der Gegenerwiderung aufgeschlüsselt worden seien, so dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 gegenstandslos sei.

104    Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aus, es sei denkbar, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 erledigt habe, da die Kommission in ihrer Gegenerwiderung die Kosten aufgeschlüsselt habe. Jedoch sehe sie sich nicht in der Lage, zu beurteilen, ob insoweit eine Erledigung der Klage eingetreten sei.

105    Hierzu ist festzustellen, dass es der Klägerin – wie u. a. aus dem Beschluss von 2015 hervorgeht – mit ihrem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten darum ging, Daten zu den erwarteten zusätzlichen Kosten in Bezug auf den ersten und auf den zweiten Vertrag zu erhalten.

106    Es ist zunächst zu konstatieren, dass die Klägerin im Wege der Gegenerwiderung einen Teil der Informationen erhalten hat, um deren Übermittlung sie ersucht hatte. Denn die Gegenerwiderung enthält eine Aufschlüsselung der erwarteten zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem ersten Vertrag.

107    Sodann enthält die Stellungnahme der Kommission zu den neuen Klagegründen ebenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Kosten und zugleich eine Berichtigung der in der Gegenerwiderung mitgeteilten Daten zur Wertminderung bei den Parkplätzen sowie Klarstellungen hinsichtlich dieses Betrags für das Jahr 2008.

108    Schließlich hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts eine Tabelle vorgelegt, in der die zusätzlichen Erträge und Kosten, die den mit der Klägerin 2006 und 2011 geschlossenen Verträgen zugeordnet wurden, nach Art und Jahr detailliert aufgeschlüsselt sind. Diese Tabelle war von den deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren übermittelt worden, und auf sie hatte sie sich im Beschluss von 2014 gestützt.

109    Infolgedessen hat die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zumindest teilweise Zugang zu den im Rahmen des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten angeforderten Informationen erhalten, so dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 in diesem Umfang erledigt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. November 2013, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T‑362/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:631, Rn. 35, und vom 14. Juli 2015, Pro Asyl/EASO, T‑617/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:561, Rn. 41).

110    Da jedoch die offengelegten Informationen nicht genau mit der Gesamtheit aller angeforderten Angaben deckungsgleich sind, müssen die von der Klägerin zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung angeführten Klagegründe geprüft werden.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

111    Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beschluss von 2015 einen Begründungsmangel aufweise, da in ihm nicht auf die im Zweitantrag erhobenen Rügen eingegangen werde und der Zweitantrag mit pauschalen Argumenten zurückgewiesen werde.

112    Hierzu ist zu bemerken, dass jede Entscheidung eines Organs, die sich auf die Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 stützt, begründet werden muss. Beschließt ein Organ, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Offenlegung bei ihm beantragt wurde, so muss es zunächst erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigt, und in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung sodann klären, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Offenlegung des betreffenden Dokuments dennoch rechtfertigt (Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, EU:C:2008:374, Rn. 48 und 49).

113    Im vorliegenden Fall geht aus dem Beschluss von 2015 hervor, dass die Kommission erstens die Gründe für ihre Ablehnung, nämlich die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich (Schutz der geschäftlichen Interessen) und dritter Gedankenstrich (Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten) der Verordnung genannten Gründe, angegeben und erläutert hat, inwiefern diese vorliegend einschlägig gewesen seien. Sie hat zweitens befunden, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe, und hat drittens den Standpunkt eingenommen, dass ein teilweiser Zugang nicht möglich sei.

114    Unter diesen Umständen ist der Beschluss von 2015 hinreichend begründet.

115    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, der Beschluss von 2015 gehe nicht auf die im Zweitantrag erhobenen Rügen ein und weise diesen mit pauschalen Argumenten zurück.

116    Die Organe sind nämlich nicht verpflichtet, auf alle Argumente einzugehen, die ihr die Betroffenen vorgetragen haben. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau des Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 21).

117    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, anders als von der Klägerin behauptet, im Beschluss von 2015 keine pauschalen Argumente vorbringt, sondern unter Verweis auf die Rechtsprechung die speziellen Gründe angibt, weshalb der Zugang zu den beantragten Dokumenten nicht gewährt werden könne.

118    In diesem Kontext ist festzustellen, dass die Kommission auf die wesentlichen Argumente, die die Klägerin in ihrem Zweitantrag vorgebracht hatte, explizit oder implizit eingegangen ist.

119    Insbesondere stellt die Kommission genau die Gründe dar, aus denen die in Rede stehenden Informationen, die in den Akten des Beihilfeverfahrens enthalten waren, ihrer Ansicht nach unter eine in der Rechtsprechung entwickelte Vermutung der Nichtoffenlegung fällt, obgleich ein endgültiger Beschluss zu der betreffenden Beihilfe erlassen worden ist.

120    Infolgedessen ist der erste für den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 angeführte Klagegrund zu verwerfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

121    Nach Ansicht der Klägerin ist die Verweigerung des teilweisen Aktenzugangs auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gerechtfertigt, und es gebe auch keine anderen Gründe, die eine solche Weigerung rechtfertigten. In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, dass es sich bei den fraglichen Informationen, da dies alte Daten und dritte Wettbewerber von ihnen nicht betroffen seien, nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.

122    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eine allgemeine Vermutung zugrunde zu legen ist, wonach durch die Offenlegung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 61).

123    Diese allgemeine Vermutung schließt jedoch nicht das Recht für die erwähnten Beteiligten aus, darzulegen, dass diese Vermutung für ein bestimmtes Dokument, um dessen Verbreitung ersucht wird, nicht gilt oder dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments besteht (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 62).

124    Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Klägerin auf das allgemeine Vorbringen, dass die Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht gerechtfertigt sei und – wie aus ihrer Beschwerde hervorgehe – auch kein sonstiger Grund diesem Zugang entgegenstehe.

125    In ihrer Klageschrift trägt die Klägerin jedoch kein Argument vor, um diese Behauptungen spezifisch zu untermauern, und legt nicht dar, dass die Erwägungen der Kommission zur Anwendung der Ablehnungsgründe nach Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fehlerhaft sind.

126    Selbst wenn ein solches Argument in dem bloßen Vorbringen läge, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 deshalb falsch ausgelegt worden sei, weil sich der Beschluss von 2015 auf die Rechtsprechung in anderen Gebieten stütze, genügte dennoch die Feststellung, dass sich die Kommission zum einen auf die Rechtsprechung zur Akteneinsicht in Beihilfesachen, namentlich das Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, EU:C:2010:376), und zum anderen auf die Rechtsprechung zur Akteneinsicht bei einem Unternehmenszusammenschluss, namentlich das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C‑404/10 P, EU:C:2012:393), gestützt und dabei die Gründe genannt hat, weshalb diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall einschlägig gewesen sei. Die Klägerin hat aber keinen Gesichtspunkt vorgetragen, um diese Gründe in Zweifel zu ziehen oder aufzuzeigen, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre.

127    Was zudem den in der Klageschrift enthaltenen Verweis auf das Vorbringen im Zweitantrag betrifft, genügt der Hinweis, dass zwar der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden kann, dass aber eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die nach Art. 76 der Verfahrensordnung in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Die Rüge schließlich, dass es sich bei den fraglichen Informationen, weil diese alte Daten und dritte Wettbewerber von ihnen nicht betroffen seien, nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, ist zum ersten Mal in der Erwiderung erhoben worden, so dass sie als unzulässig zu verwerfen ist. Jedenfalls greift sie auch in der Sache nicht durch. Denn selbst wenn sie in der Sache zuträfe, könnte sie nicht die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2015 in Zweifel ziehen, da die Weigerung, die in Rede stehenden Dokumente zu übermitteln, auch auf den Ablehnungsgrund nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt wurde.

129    Unter diesen Umständen ist auch der zweite für den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 angeführte Klagegrund zu verwerfen.

130    Nach alledem ist die Klage jedenfalls abzuweisen, soweit sie sich auf den Beschluss von 2015 bezieht.

 Kosten

131    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

132    Da vorliegend die Klägerin mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015 unterlegen ist, die Kommission hingegen mit ihrem Antrag im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014, sind der Kommission außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

hat für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 2, soweit er den ersten Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Germanwings GmbH betrifft, und Art. 3 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) werden für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden sind.

4.      Germanwings trägt ein Viertel ihrer Kosten.


Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis



Inhaltsverzeichnis



Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014

Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

Zum zweiten Klagegrund: Fehlen eines Vorteils

– Zur ersten Rüge

– Zur zweiten Rüge

– Zur dritten Rüge

– Ergebnis in Bezug auf den zweiten Klagegrund

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2015

Zum Fortbestehen des Antragsgegenstands

Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001

Kosten



* Verfahrenssprache: Deutsch.