Language of document : ECLI:EU:C:2017:710

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

21. September 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Geltungsbereich – Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtstrafe – Nationales Verfahren zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung – Abänderung der Einzelheiten der Vollstreckung der in diesem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe“

In der Rechtssache C‑171/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski Rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 7. März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2016, in dem Verfahren

Trayan Beshkov

gegen

Sofiyska rayonna prokuratura

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag, mit dem Herr Trayan Beshkov das Sofiyski Rayonen sad (Kreisgericht Sofia, Bulgarien) ersucht, die gegen ihn ergangene frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 2, 5 bis 7 und 13 des Rahmenbeschlusses 2008/675 lauten:

„(2)      Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen … angenommen; hierin wird Folgendes vorgesehen: ‚Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können‘.

(5)      Als Grundsatz sollte gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilung mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- oder materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden sollte wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen durch diesen Rahmenbeschluss ist jedoch nicht beabsichtigt und in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen müssen nur in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen.

(6)      Im Gegensatz zu anderen Rechtsinstrumenten bezweckt dieser Rahmenbeschluss nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats mit früheren nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verurteilungen verbunden sind.

(7)      Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung sollte gleichwertige Wirkungen entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung, und zwar sowohl in der Phase vor dem eigentlichen Strafverfahren als auch während des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.

(13)      Dieser Rahmenbeschluss trägt der Vielfalt der innerstaatlichen Lösungen und Verfahren für die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung Rechnung. Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Überprüfung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine solche frühere Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird. Die mit dem Erlass einer solchen Entscheidung verbundenen Verfahren sollten es aufgrund der erforderlichen Zeit und Verfahren oder Formalitäten jedoch nicht unmöglich machen, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen.“

4        Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„In diesem Rahmenbeschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in einem Mitgliedstaat in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt werden.“

5        Art. 3 („Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren“) des Rahmenbeschlusses sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass sie mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

(2)      Absatz 1 findet auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften.

(3)      Die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden.

(4)      In Übereinstimmung mit Absatz 3 findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Berücksichtigung der früheren Verurteilung für den Fall, dass es sich dabei um eine in dem Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, ergangene Verurteilung gehandelt hätte, nach dessen innerstaatlichem Recht die Wirkung gehabt hätte, dass die frühere Verurteilung oder eine Entscheidung zu ihrer Vollstreckung abgeändert, aufgehoben oder überprüft worden wäre.“

 Bulgarisches Recht

 Strafgesetzbuch

6        Der Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) bestimmt in seinem am 27. Mai 2011 in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 2, der der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/675 in bulgarisches Recht dient:

„Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochene und rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einer Tat, die eine strafbare Handlung im Sinne des bulgarischen Strafgesetzbuchs ist, wird in gegen dieselbe Person in der Republik Bulgarien geführten Strafverfahren berücksichtigt.“

7        Art. 23 Abs. 1 dieses Strafgesetzbuchs sieht vor:

„Für den Fall, dass durch dieselbe Handlung mehrere Straftaten begangen worden sind oder eine Person mehrere gesonderte Straftaten begangen hat, bevor ein Urteil über eine von ihnen rechtskräftig geworden ist, erkennt das Gericht nach Bestimmung einer Strafe für jede einzelne Straftat auf die schwerste dieser Strafen.“

8        In Art. 25 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs heißt es:

„1.      Die Bestimmungen [von Art. 23] sind auch dann anwendbar, wenn die Person durch getrennte Entscheidungen verurteilt worden ist.

2.      Die mit einer dieser Verurteilungen verhängte Strafe wird, wenn sie ganz oder zum Teil verbüßt worden ist, bei der Vollstreckung der Strafe angerechnet, wenn sie derselben Art wie die Gesamtstrafe ist.“

9        Art. 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs lautet:

„Verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, kann es die Vollstreckung dieser Strafe … aussetzen, wenn die Person nicht zu einer Freiheitsstrafe für ein Offizialdelikt verurteilt wurde …“

 Strafprozessordnung

10      Art. 4 Abs. 2 und 3 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) bestimmt:

„2.      Die von einem Gericht eines anderen Staates ausgesprochene, rechtskräftig gewordene Verurteilung, die nicht in dem Verfahren nach bulgarischem Recht anerkannt worden ist, wird von den Behörden der Republik Bulgarien nicht vollstreckt.

3.      Die Bestimmungen [von Abs. 2] sind nicht anwendbar, wenn in einem ratifizierten, bekannt gemachten und in Kraft getretenen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Partei die Republik Bulgarien ist, etwas anderes bestimmt ist.“

11      Der in Kapitel 36 Abschnitt II („Anerkennung und Vollstreckung einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht“) der Strafprozessordnung enthaltene Art. 463 sieht vor:

„Eine von einem ausländischen Gericht ausgesprochene rechtskräftig gewordene Verurteilung wird von den Behörden der Republik Bulgarien gemäß Art. 4 Abs. 3 anerkannt und vollstreckt, wenn

1.      die Tat, auf die sich der Antrag bezieht, nach bulgarischem Recht eine Straftat darstellt;

2.      der Täter nach bulgarischem Recht strafrechtlich verantwortlich ist;

3.      die Verurteilung unter Beachtung der Grundsätze der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Protokolle, denen die Republik Bulgarien beigetreten ist, ausgesprochen worden ist;

4.      der Täter nicht wegen einer Straftat, die als politische Straftat oder als im Zusammenhang mit einer solchen stehende Straftat anzusehen ist, oder wegen eines Kriegsverbrechens verurteilt worden ist;

5.      die Republik Bulgarien nicht eine von einem anderen ausländischen Gericht gegen denselben Täter und wegen derselben Straftat ausgesprochene Verurteilung anerkannt hat;

6.      die Verurteilung nicht gegen die grundlegenden Prinzipien des bulgarischen Straf- und Strafverfahrensrechts verstößt.“

12      Art. 465 der Strafprozessordnung, der die Einzelheiten dieser Anerkennung festlegt, lautet:

„1.      Ein Ersuchen um Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts in der Republik Bulgarien ist von der zuständigen Behörde des anderen Staates an das Justizministerium zu richten.

2.      Das Justizministerium übermittelt das Ersuchen nebst dem ihm beigefügten Urteil und sonstigen Unterlagen an den Okrazhen sad [(Bezirksgericht)] des Wohnsitzes des Verurteilten. Ist dieser nicht im Inland wohnhaft, ist der Sofiyski gradski sad [(Stadtgericht Sofia)] für die Entscheidung über das Ersuchen zuständig.

…“

13      Art. 466 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der die Wirkungen dieser Anerkennung festlegt, lautet:

„Die Entscheidung, mit der eine von einem ausländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung anerkannt wird, hat die Wirkung einer von einem bulgarischen Gericht ausgesprochenen Verurteilung.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt (Österreich) vom 13. Dezember 2010 wurde Herr Beshkov wegen in Österreich am 14. November 2010 begangener Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unbedingt ausgesprochen und zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der sich auf sechs Monate Gefängnis belaufende Teil der Strafe wurde vollstreckt, und die Probezeit begann am 14. Mai 2011 zu laufen.

15      Danach wurde Herr Beshkov durch rechtskräftige Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 29. April 2013 wegen einer am 19. November 2008 in Sofia (Bulgarien) im Rahmen von Hooliganismus begangenen leichten Körperverletzung mit Gesundheitsbeeinträchtigung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Da Herr Beshkov gesucht wurde, war diese Strafe zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung noch nicht vollstreckt worden.

16      Am 14. Mai 2015 beantragte Herr Beshkov durch seinen Prozessbevollmächtigten gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs beim vorlegenden Gericht, ihm für die Zwecke der Vollstreckung eine Gesamtfreiheitsstrafe aufzuerlegen, die der schwersten der durch die Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2010 und die Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 29. April 2013 verhängten Strafen entspricht.

17      Für den Fall, dass eine Person mehrere Straftaten begangen hat, bevor sie für jede dieser Straftaten durch getrennte Entscheidungen zu gesonderten Strafen verurteilt wurde, sehen diese beiden Bestimmungen nämlich u. a. vor, dass das innerstaatliche Gericht gegen diese Person für die Zwecke der Vollstreckung dieser Strafen eine einheitliche Gesamtstrafe verhängt, die der schwersten der ursprünglich verhängten Strafen entspricht. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich im Kern, dass in diesem Fall die ursprünglichen leichteren Strafen in der schwersten Strafe aufgehen. Wurde eine der ursprünglichen Strafen bereits vollkommen oder teilweise vollstreckt, wird sie nach den genannten Bestimmungen ferner für die Zwecke der Vollstreckung auf die Gesamtstrafe angerechnet, wenn die verhängten Strafen derselben Art sind.

18      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass es nach dem überwiegenden Teil der nationalen Rechtsprechung sowie der Auffassung der Sofiyska rayonna prokuratura (Staatsanwaltschaft des Bezirks Sofia, Bulgarien) u. a. angesichts von Art. 4 Abs. 2 der Strafprozessordnung nicht möglich sei, eine Gesamtstrafe festzusetzen, bei der die Strafe berücksichtigt werde, die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängt worden sei, ohne dass diese Verurteilung zuvor von den zuständigen bulgarischen Gerichten nach dem u. a. in den Art. 463 bis 466 der Strafprozessordnung vorgesehenen besonderen Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Verurteilungen durch ausländische Gerichte anerkannt worden sei. Angesichts dieser Rechtsprechung möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob dem Antrag von Herrn Beshkov nur dann stattgegeben werden kann, wenn die Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt zuvor gemäß u. a. diesen Art. 463 bis 466 anerkannt wird, oder ob, wie Herr Beshkov geltend macht, das vorlegende Gericht diesem Antrag nach Art. 8 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, mit dem der Rahmenbeschluss 2008/675 in bulgarisches Recht umgesetzt wird, stattgeben kann oder muss, ohne dass diese Verurteilung Gegenstand einer solchen vorherigen Anerkennung war.

19      Für die Beantwortung dieser Frage hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, festzustellen, ob dieser Rahmenbeschluss auf ein Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – betrifft, die eine Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats und insbesondere die im Rahmen dieser Verurteilung gegen die betroffene Person verhängte Strafe berücksichtigt.

20      Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, und dass die Berücksichtigung der Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt im vorliegenden Fall von der vorherigen Durchführung des u. a. in den Art. 463 bis 466 der Strafprozessordnung vorgesehenen Anerkennungsverfahrens abhängt, fragt das vorlegende Gericht ferner, ob dieses Verfahren mit dem genannten Rahmenbeschluss insoweit vereinbar ist, als es nicht unmittelbar von der verurteilten Person eingeleitet werden kann.

21      Insoweit weist das vorlegende Gericht nämlich darauf hin, dass nach den geltenden bulgarischen Rechtsvorschriften zwar jede verurteilte Person die zuständigen bulgarischen Gerichte mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtstrafe nach den Art. 23 und 25 des Strafgesetzbuchs befassen könne, das in den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung, u. a. in deren Art. 463 bis 466, vorgesehene Anerkennungsverfahren jedoch nur auf Initiative der zuständigen bulgarischen Behörden oder der Behörden des Staates, in dem die erste Verurteilung ergangen sei, durchgeführt werden könne. Folglich könne die verurteilte Person de facto das Verfahren zur Verhängung einer solchen Gesamtstrafe, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung berücksichtige, nicht selbst einleiten, auch nicht im Fall der Untätigkeit der zuständigen Behörden.

22      Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es dem Rahmenbeschluss 2008/675 zuwiderläuft, wenn für die Zwecke der Verhängung einer Gesamtstrafe, die die gegen Herrn Beshkov vom Landesgericht Klagenfurt verhängte Strafe berücksichtigt, die Art der Vollstreckung dieser Strafe abgeändert wird. Da nämlich die gegen Herrn Beshkov von diesem Gericht verhängte Strafe von 18 Monaten Gefängnis, wovon zwölf Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden, schwerer ist als die vom vorlegenden Gericht in seiner Entscheidung vom 29. April 2013 festgesetzte Strafe, wäre dieses im vorliegenden Fall gehalten, auf Herrn Beshkov eine dieser ersten Strafe entsprechende Gesamtstrafe anzuwenden. Nach Art. 66 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs kann Herr Beshkov, der in der Vergangenheit bereits mehrfach in Bulgarien zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, jedoch in diesem Mitgliedstaat nicht mehr zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe verurteilt werden. Daher müsste das vorlegende Gericht die Art der Vollstreckung der gegen Herrn Beshkov durch das Landesgericht Klagenfurt verhängten Strafe abändern und auf ihn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis anwenden, wobei auf diese der Zeitraum der nicht zur Bewährung ausgesetzten sechs Monate Gefängnis, die bereits in Österreich verbüßt wurden, angerechnet würde.

23      Der Sofiyski Rayonen sad (Kreisgericht Sofia) hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Wie ist der im Rahmenbeschluss 2008/675 verwendete Begriff „neues Strafverfahren“ auszulegen, und muss er zwingend mit der Feststellung von Schuld bei einer begangenen Straftat zusammenhängen oder kann er auch ein Verfahren betreffen, in dem nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?

2.      Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Berücksichtigung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils nicht von der verurteilten Person, sondern allein von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, bzw. von dem Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren betreibt, eingeleitet werden kann?

3.      Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass der Staat, der das neue Strafverfahren betreibt, die Art der Vollstreckung der von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, verhängten Strafe ändert, und zwar auch in den Fällen, in denen nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er nur auf Verfahren anwendbar ist, die mit der Feststellung einer möglichen Schuld der verfolgten Person zusammenhängen, oder ob er auch auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung – für die Zwecke der Vollstreckung – einer Gesamtfreiheitsstrafe betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen diese Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt.

25      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in dem Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden.

26      Insoweit setzt Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des fünften Erwägungsgrundes dieses Beschlusses zulasten der Mitgliedstaaten die Verpflichtung fest, sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

27      Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses stellt klar, dass diese Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet. Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 dieses Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht, auch, um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können, die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen.

28      Der Rahmenbeschluss 2008/675 ist daher nicht nur auf Verfahren anwendbar, die mit der Bestimmung und der Feststellung einer möglichen Schuld des Beschuldigten zusammenhängen, sondern auch auf Verfahren zur Vollstreckung der Strafe, bei denen die durch eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu berücksichtigen ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen, dass im vorliegenden Fall das von Herrn Beshkov eingeleitete Verfahren zur Verhängung einer Gesamtstrafe zu dieser zweite Kategorie gehört und damit in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt.

29      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt.

 Zur zweiten Frage

30      Einleitend ist, wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils dargelegt, darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt, um für die Verhängung einer Gesamtstrafe berücksichtigt werden zu können, zuvor von den zuständigen bulgarischen Gerichten nach dem u. a. in den Art. 463 bis 466 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren anerkannt werden muss.

31      Wie in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils festgestellt, äußert das vorlegende Gericht insoweit zwar Zweifel, geht aber dennoch von der Prämisse aus, dass dieses Verfahren zur vorherigen Anerkennung zu diesem Zweck durchgeführt werden sollte, und möchte mit seiner zweiten Frage wissen, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 den Art. 463 bis 466 der Strafprozessordnung insoweit entgegensteht, als diese vorsehen, dass dieses Verfahren nicht unmittelbar von der verurteilten Person eingeleitet werden kann.

32      Um dem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist vorab jedoch zu prüfen, ob dieser Rahmenbeschluss der Durchführung eines solchen Anerkennungsverfahrens entgegensteht.

33      Hierzu ist die zweite vorgelegte Frage entsprechend der in ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof anerkannten Möglichkeit (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C‑508/15 und C‑509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) dahin umzuformulieren, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es u. a. in den Art. 463 bis 466 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafprozessordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird, und, falls diese Frage verneint wird, ob dieser Rahmenbeschluss einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dieses Verfahren nur von den zuständigen nationalen Behörden, nicht aber von der verurteilten Person, eingeleitet werden kann.

34      Um diese Frage zu beantworten, ist auf die Wiedergabe des Inhalts der Art. 463 bis 466 der Strafprozessordnung in den Rn. 11 bis 13 des vorliegenden Urteils zu verweisen, aus der sich ergibt, dass diese Artikel ein besonderes Verfahren zur vorherigen Anerkennung von durch ausländische Gerichte ergangenen endgültigen Verurteilungen durch die zuständigen bulgarischen Gerichte einführen, das der Entscheidung, mit der diese Verurteilungen anerkannt werden, die Wirkung einer Verurteilung durch ein bulgarisches Gericht verleihen soll. Dieses Verfahren impliziert, dass die betreffende ausländische Verurteilung geprüft wird, um festzustellen, ob die in Art. 463 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

35      Das innerstaatliche Gericht muss für die Zwecke der Anwendung des in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 zwar u. a. feststellen können, ob die im Inland ergangenen früheren Verurteilungen nach innerstaatlichem Recht berücksichtigt werden und mit welchen Wirkungen sie gegebenenfalls nach diesem Recht versehen sind.

36      Jedoch soll mit diesem Rahmenbeschluss, wie in seinem zweiten Erwägungsgrund ausgeführt, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV – der Art. 31 EU ersetzt hat, auf den sich der Rahmenbeschluss stützt – vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 30, 31 und 64 seiner Schlussanträge dargelegt hat, läuft es diesem Grundsatz zuwider, wenn im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen abhängig gemacht wird und diese Verurteilung so Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Balogh, C‑25/15, EU:C:2016:423, Rn. 54).

37      Daher untersagen Art. 3 Abs. 3 sowie der 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 ausdrücklich eine solche Überprüfung, und die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen früheren Verurteilungen müssen daher so wie ergangen berücksichtigt werden.

38      Auch wenn dieser Rahmenbeschluss nach seinem 13. Erwägungsgrund der Vielfalt der innerstaatlichen Lösungen und Verfahren für die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung Rechnung trägt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der diese Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird, kann der Erlass einer solchen Entscheidung daher entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung unter keinen Umständen mit der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbunden sein.

39      Nach alledem ist die Frage, ob der Rahmenbeschluss verlangt, dass die verurteilte Person selbst ein solches Verfahren einleiten kann, nicht zu beantworten.

40      Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es in den Art. 463 bis 466 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafprozessordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird.

 Zur dritten Frage

41      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert.

42      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 festgestellt hat, dass die mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2010 festgesetzte Probezeit von drei Jahren beendet war, und daher den gegen Herrn Beshkov verhängten bedingt nachgesehenen Strafteil endgültig nachgesehen hat, so dass die gesamte Strafe als vollständig vollstreckt angesehen werden muss. Bei der Prüfung der vorliegenden Frage ist dieser Umstand zu berücksichtigen, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen eines an es gerichteten Klarstellungsersuchens des Gerichtshofs gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt wurde.

43      Bei der Beantwortung dieser Frage ist zwar, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils festgestellt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen grundsätzlich in dem Maß berücksichtigt werden müssen wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen gleichwertige Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

44      Jedoch wird in Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses klargestellt, dass diese Berücksichtigung nicht die Wirkung hat, dass frühere durch die Gerichte anderer Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden. Wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, schließt diese Bestimmung zudem jede Überprüfung dieser Verurteilungen aus, die daher so wie ergangen berücksichtigt werden müssen.

45      Im Übrigen ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses, dass dieser Beschluss nicht bezweckt, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind.

46      Daraus folgt, dass das innerstaatliche Gericht nach diesem Rahmenbeschluss nicht die Einzelheiten der Vollstreckung einer früher in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und bereits vollstreckten Verurteilung überprüfen und abändern kann, indem es u. a. die Bewährung, zu der die durch diese Verurteilung verhängte Strafe ausgesetzt ist, aufhebt und diese Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe umwandelt. Es kann insoweit auch keine erneute Vollstreckung dieser so abgeänderten Strafe anordnen.

47      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt.

2.      Der Rahmenbeschluss 2008/675 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es in den Art. 463 bis 466 des Nakazatelnoprotsesualen kodeks (Strafprozessordnung) vorgesehen ist, abhängig gemacht wird.

3.      Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Bulgarisch.