Language of document : ECLI:EU:C:2019:310

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

11. April 2019(*)(i)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Lugano‑II‑Übereinkommen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“

In der Rechtssache C‑603/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2017, in dem Verfahren

Peter Bosworth,

Colin Hurley

gegen

Arcadia Petroleum Limited u. a.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A. Arabadjiev, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Bosworth und Herrn Hurley, vertreten durch A. Briggs und D. Foxton, QC, R. Eschwege, Barrister, sowie T. Greeno und A. Forster, Solicitors,

–        der Arcadia Petroleum Limited u. a., vertreten durch M. Howard, QC, F. Pilbrow und N. Venkatesan, Barristers, sowie S. Trevan, J. Kelly und T. Snelling, Solicitors,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

–        der Schweizer Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: Lugano‑II-Übereinkommen).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Peter Bosworth und Herrn Colin Hurley einerseits sowie der Arcadia Petroleum Limited und weiteren Gesellschaften andererseits wegen des Ersatzes des Schadens, der diesen Gesellschaften durch betrügerische Handlungen von Herrn Bosworth und Herrn Hurley entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 5 des Lugano‑II-Übereinkommens bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)      ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

4        Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens lautet:

„Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

5        Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens lautet:

„Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6        Arcadia London, Arcadia Singapore und Arcadia Switzerland sind Gesellschaften, die mit Rohöl und Ölderivaten handeln. Sie gehören zur Arcadia-Unternehmensgruppe, die zu 100 % im Eigentum der Farahead Holdings Ltd steht.

7        Herr Bosworth und Herr Hurley sind britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Im maßgebenden Zeitraum waren sie Chief executive officer bzw. Chief financial officer der Arcadia-Unternehmensgruppe. Überdies waren sie Direktoren von Arcadia London, Arcadia Singapore und Arcadia Switzerland und waren mit einer dieser Gesellschaften durch einen Arbeitsvertrag verbunden, der von ihnen selbst oder aufgrund ihrer Weisungen abgefasst worden war.

8        Mit Schriftsatz, der am 12. Februar 2015 einging, erhoben Arcadia London, Arcadia Singapore, Arcadia Switzerland und Farahead Holdings (im Folgenden gemeinsam: Arcadia) beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Obergericht für England & Wales, Kammer für Handelssachen, Vereinigtes Königreich) Klagen gegen mehrere Personen, darunter Herr Bosworth und Herr Hurley. Sie begehren den Ersatz des Schadens, der der Arcadia-Unternehmensgruppe durch betrügerische Handlungen unter Einbeziehung von Gesellschaften dieser Gruppe entstanden sein soll.

9        In der Klageschrift von Arcadia wurde den Beklagten die Verabredung zu Straftaten unter Einsatz rechtswidriger Mittel (unlawful means conspiracy), die Verletzung treuhänderischer Pflichten (breach of fiduciary duty) sowie die Verletzung ausdrücklicher und/oder impliziter vertraglicher Pflichten (breach of express and/or implied contractual duties) aus ihren Arbeitsverträgen vorgeworfen.

10      Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 rügten Herr Bosworth und Herr Hurley die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs für die Entscheidung über die sie betreffenden Schadensersatzforderungen von Arcadia. Zur Begründung führten sie aus, die Forderungen fielen unter Bestimmungen über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge in Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens. Nach diesen Bestimmungen könnten die Forderungen nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz hätten, d. h. den Schweizer Gerichten.

11      Im Anschluss an diese Rüge änderte Arcadia ihre Klageschrift. Sie ließ ihre auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten sowie eine Verletzung dieser Pflichten als rechtswidriges Mittel im Rahmen der Verabredung zu Straftaten gestützten Vorwürfe fallen.

12      Mit Urteil vom 1. April 2015 erklärte sich der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Obergericht für England & Wales, Kammer für Handelssachen) für zuständig, die zur Stützung der Schadensersatzforderungen angeführten Rügen der Verabredung zu Straftaten unter Einsatz rechtswidriger Mittel (unlawful means conspiracy) und der Verletzung treuhänderischer Pflichten (breach of fiduciary duty) zu prüfen, Letztere mit Ausnahme des Sachverhalts, der eingetreten sein soll, als Herr Bosworth und Herr Hurley durch einen Arbeitsvertrag an eine der Gesellschaften der Arcadia-Unternehmensgruppe gebunden waren. Der High Court führte hierzu aus, dieser Sachverhalt falle in den Bereich individueller Arbeitsverträge, für den nach Art. 20 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens die Schweizer Gerichte zuständig seien.

13      Herr Bosworth und Herr Hurley legten gegen dieses Urteil beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) Berufung ein.

14      Dieses Gericht wies die Berufung mit Urteil vom 19. August 2016 zurück. Dagegen haben Herr Bosworth und Herr Hurley beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel eingelegt.

15      Unter diesen Umständen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer oder einen früheren Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeitnehmer) geltend gemachter Anspruch unter den Begriff „Ansprüche aus“ einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne des Titels II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens fällt?

a)      Fällt ein Anspruch eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer bereits dann unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn die zur Last gelegte Handlung von dem Arbeitgeber auch als Verletzung des individuellen Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden könnte – selbst wenn der vom Arbeitgeber tatsächlich geltend gemachte Anspruch nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als eine solche Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird, sondern (z. B.) aufgrund einer oder mehrerer der in der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstandes unter den Nrn. 26 und 27 genannten Anspruchsgrundlagen geltend gemacht wird?

b)      Hilfsweise: Fällt ein von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer geltend gemachter Anspruch nur dann unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag handelt? Wenn dies das richtige Kriterium ist, folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der nur auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig vom Arbeitsvertrag zur Entstehung gelangte (und gegebenenfalls keine vom Arbeitnehmer „freiwillig übernommene“ Pflicht darstellt), nicht unter Abschnitt 5 fällt?

c)      Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

2.      Inwieweit bedarf es im Fall eines zwischen einer Gesellschaft und einem Einzelnen geschlossenen „Vertrags“ (im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens) eines Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Einzelnen, damit dieser Vertrag unter den Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ im Sinne von Abschnitt 5 des Übereinkommens fällt? Besteht ein solches Verhältnis auch dann, wenn der Einzelne die Bedingungen seines Vertrags mit der Gesellschaft selbst bestimmen kann (und sie tatsächlich bestimmt) und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung seiner eigenen Aufgaben besitzt, aber der oder die Anteilseigner der Gesellschaft dieses Verhältnis beenden können?

3.      Wenn Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens nur auf Ansprüche Anwendung findet, die, wenn es Abschnitt 5 nicht gäbe, unter Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens fallen würden, nach welchem Kriterium bestimmt sich dann, ob ein Anspruch unter Art. 5 Nr. 1 fällt?

a)      Besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch unter Art. 5 Nr. 1 fällt, wenn die zur Last gelegte Handlung als Vertragsverletzung geltend gemacht werden könnte, auch wenn der vom Arbeitgeber geltend gemachte Anspruch tatsächlich nicht auf eine Verletzung dieses Vertrags gestützt oder als Vertragsverletzung gerügt oder eingeklagt wird?

b)      Oder besteht das richtige Kriterium darin, dass ein Anspruch nur dann unter Art. 5 Nr. 1 fällt, wenn es sich bei der Pflicht, auf die der Anspruch tatsächlich gestützt wird, um eine Vertragspflicht handelt? Für den Fall, dass dies das richtige Kriterium ist: Folgt dann daraus, dass ein Anspruch, der ausschließlich auf die Verletzung einer Pflicht gestützt wird, die unabhängig vom Vertrag zur Entstehung gelangte (und gegebenenfalls keine vom Beklagten „freiwillig übernommene“ Pflicht darstellt), nicht unter Art. 5 Nr. 1 fällt?

c)      Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

4.      Unterstellt, folgende Umstände lägen vor:

–        Die Gesellschaften A und B sind Teil einer Unternehmensgruppe.

–        Für diese Unternehmensgruppe übt der Beklagte X de facto die Rolle des Chief Executive Officer aus (wie Herr Bosworth für die Arcadia-Unternehmensgruppe, vgl. die Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands unter Nr. 14). X ist bei einer der Gesellschaften der Unternehmensgruppe, nämlich bei der Gesellschaft A, angestellt (und ist damit ein Arbeitnehmer der Gesellschaft A) (so wie zeitweise Herr Bosworth unter den in Nr. 15 der Darstellung des Sachverhalts und des Streitgegenstands genannten Umständen) und ist nach innerstaatlichem Recht nicht bei der Gesellschaft B angestellt.

–        Von der Gesellschaft A werden gegen X Ansprüche geltend macht, die unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens fallen.

–        Wegen Handlungen von gleicher Art wie denen, auf die die Gesellschaft A ihre Ansprüche gegen X stützt, werden auch von der anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe, der Gesellschaft B, Ansprüche gegen X geltend gemacht.

Nach welchem Kriterium bestimmt sich dann, ob die Ansprüche der Gesellschaft B unter Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens fallen? Insbesondere:

a)      Hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob zwischen X und der Gesellschaft B ein „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne von Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens bestand, und, wenn ja, nach welchem Kriterium bestimmt sich, ob ein solcher Vertrag bestand?

b)      Ist die Gesellschaft B als „Arbeitgeber“ des X im Sinne von Titel II Abschnitt 5 des Lugano‑II-Übereinkommens anzusehen, und/oder fallen die Ansprüche der Gesellschaft B gegen X (siehe vierte Frage, vierter Gedankenstrich) in gleicher Weise unter die Art. 18 bis 21 des Lugano‑II-Übereinkommens wie die Ansprüche der Gesellschaft A gegen X? Insbesondere:

i)      Fällt der Anspruch der Gesellschaft B nur dann unter Art. 18 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn es sich bei der Pflicht, auf die er tatsächlich gestützt wird, um eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft B und X handelt?

ii)      Oder fällt der Anspruch unter Art. 18 des Lugano‑II-Übereinkommens, wenn die zur Last gelegte Handlung, auf die der Anspruch gestützt wird, eine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zwischen der Gesellschaft A und X darstellen würde?

c)      Wenn keines der oben genannten Kriterien richtig ist, welches ist dann das richtige Kriterium?

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

16      Im Anschluss an die Schlussanträge des Generalanwalts haben Herr Bosworth und Herr Hurley mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Zur Begründung ihres Antrags machen sie im Wesentlichen geltend, der Generalanwalt habe seine Würdigung in Nr. 45 seiner Schlussanträge auf falsche Tatsachen gestützt, die nicht den vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen entsprächen.

17      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

18      Dies ist hier nicht der Fall. Der Gerichtshof kommt nämlich nach Anhörung des Generalanwalts zu dem Schluss, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen verfügt und dass die Rechtssache nicht im Hinblick auf eine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung ist, oder im Hinblick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen zu prüfen ist.

19      Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht für geboten.

 Zu den Vorlagefragen

20      Da die erste, die dritte und die vierte Frage auf der Annahme beruhen, dass die Verträge, die Herr Bosworth und Herr Hurley mit bestimmten Gesellschaften der Arcadia-Unternehmensgruppe geschlossen hatten, „individuelle Arbeitsverträge“ im Sinne der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens waren, hält der Gerichtshof es für angebracht, zunächst die zweite Frage zu prüfen.

 Zur zweiten Frage

21      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und einer natürlichen Person als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann, wenn die betreffende Person die Bedingungen des Vertrags selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung ihrer eigenen Aufgaben besitzt, aber der oder die Anteilseigner der Gesellschaft den Vertrag beenden können.

22      Da der Wortlaut dieser Bestimmungen mit dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übereinstimmt, ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der letztgenannten Bestimmungen auf die Auslegung der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, H, C‑295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 31 und 32).

23      Um zu klären, ob die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, muss geprüft werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass Herr Bosworth und Herr Hurley durch einen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens an eine der Gesellschaften der Arcadia-Unternehmensgruppe gebunden waren, und ob sie deshalb als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 34).

24      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Einstufung nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts vorgenommen werden kann (Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 36) und dass, um die volle Wirksamkeit des Lugano‑II-Übereinkommens und insbesondere seines Art. 18 zu gewährleisten, die darin enthaltenen Rechtsbegriffe in autonomer, allen Vertragsparteien gemeinsamer Weise auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 42, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 37).

25      Zum Begriff „Arbeitnehmer“ ist ferner darauf hinzuweisen, dass er nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand objektiver Kriterien zu definieren ist, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht aber darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C‑116/06, EU:C:2007:536, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Folglich setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, dass zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber ein Unterordnungsverhältnis besteht. Ob es vorliegt, muss in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände geprüft werden, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen (Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 46, und vom 20. November 2018, Sindicatul Familia Constanţa u. a., C‑147/17, EU:C:2018:926, Rn. 42).

27      Überdies ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens der Abschluss eines Vertrags nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendung der dort vorgesehenen Sonderregeln für die Zuständigkeit gehört, so dass, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 34 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Fehlen eines förmlichen Vertrags dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, das unter den Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der genannten Bestimmungen fällt, nicht entgegensteht.

28      Ein solches Arbeitsverhältnis kann jedoch nur dann als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens eingestuft werden, wenn zwischen der betreffenden Gesellschaft und dem betreffenden Geschäftsführer ein Unterordnungsverhältnis besteht.

29      Im vorliegenden Fall waren Herr Bosworth und Herr Hurley nach den Angaben des vorlegenden Gerichts Chief executive officer bzw. Chief financial officer der Arcadia-Unternehmensgruppe, waren Direktoren von Arcadia London, Arcadia Singapore und Arcadia Switzerland, waren mit einer dieser Gesellschaften durch einen von ihnen selbst oder aufgrund ihrer Weisungen abgefassten Arbeitsvertrag verbunden und handelten stets im Namen und für Rechnung aller Gesellschaften der Arcadia-Unternehmensgruppe.

30      Aus der Vorlageentscheidung geht zudem hervor, dass Herr Bosworth und Herr Hurley die Kontrolle über ihren Arbeitgeber sowie darüber ausübten, wo und zu welchen Bedingungen sie tätig waren.

31      Unter diesen Umständen konnten Herr Bosworth und Herr Hurley offenbar beträchtlichen Einfluss auf Arcadia ausüben, woraus zu schließen ist, dass kein Unterordnungsverhältnis bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 47), unabhängig davon, ob sie Anteile am Gesellschaftskapital von Arcadia hielten.

32      Insoweit spielt es keine Rolle, dass sich Herr Bosworth und Herr Hurley vor den Anteilseignern der Arcadia-Unternehmensgruppe verantworten mussten, die sie einstellen und entlassen konnten.

33      Wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können weder allgemeine Leitlinien, die ein Geschäftsführer von den Anteilseignern der von ihm geführten Gesellschaft hinsichtlich der Ausrichtung ihrer Geschäfte erhält, noch die den Anteilseignern zur Verfügung stehenden rechtlichen Kontrollmechanismen für sich genommen bewirken, dass ein Unterordnungsverhältnis vorliegt, so dass der bloße Umstand, dass die Anteilseigner befugt sind, einen Geschäftsführer zu entlassen, nicht ausreicht, um auf ein Unterordnungsverhältnis schließen zu können.

34      Daraus folgt, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens kein „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens ist.

35      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano‑II-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und einer als ihr Geschäftsführer tätigen natürlichen Person kein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen schafft und daher nicht als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann, wenn die betreffende Person die Bedingungen des Vertrags selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung ihrer eigenen Aufgaben besitzt; dies gilt auch dann, wenn der oder die Anteilseigner der Gesellschaft den Vertrag beenden können.

 Zur ersten, zur dritten und zur vierten Frage

36      In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage sind die erste, die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und einer als ihr Geschäftsführer tätigen natürlichen Person kein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen schafft und daher nicht als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann, wenn die betreffende Person die Bedingungen des Vertrags selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung ihrer eigenen Aufgaben besitzt; dies gilt auch dann, wenn der oder die Anteilseigner der Gesellschaft den Vertrag beenden können.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.


i      Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 15 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.