Language of document : ECLI:EU:C:2020:412

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

28. Mai 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 12 – Pauschalreise – Große Verspätung von Flügen – Ausgleichsleistungen für Fluggäste – Weiter gehender Schadensersatz – Anspruch des Fluggastes auf Minderung des Reisepreises“

In der Rechtssache C-153/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Februar 2019, in dem Verfahren

FZ

gegen

DER Touristik GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und N. Wahl,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FZ und der DER Touristik GmbH, einer Reiseveranstalterin, wegen Reisepreisminderung, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden und Schadensersatz.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 261/2004

3        In den Erwägungsgründen 1, 2, 5 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:

„(1)      Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2)      Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(5)      Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

(12)      Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a)      Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

b)      Annullierung des Flugs,

c)      Verspätung des Flugs.“

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. b, d und e der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

d)      ‚Reiseunternehmen‘ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen …, mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen [(ABl. 1990, L 158, S. 59)];

e)      ‚Pauschalreise‘ die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

…“

6        Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor:

„Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.“

7        Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)      250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)      400 [Euro] bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)      600 [Euro] bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“

8        Art. 12 („Weiter gehender Schadensersatz“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

„Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“

 Richtlinie 90/314

9        Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 90/314 sah vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1.      Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)      Beförderung,

b)      Unterbringung,

c)      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.

2.      Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10      FZ buchte bei DER Touristik eine Reise für zwei Personen nach Teneriffa (Spanien) in der Zeit vom 2. Juli bis zum 12. Juli 2017 zu einem Gesamtpreis von 2 809,00 Euro.

11      Der im Preis dieser Reise enthaltene Hinflug der Fluggesellschaft Condor war für den 2. Juli 2017 um 11:40 Uhr geplant. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, hatte dieser Flug große Verspätung, woraufhin Condor FZ gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 einen Ausgleich in Höhe von zweimal 400,00 Euro zahlte.

12      FZ behauptet, dass er an einer chronischen Erkrankung, nämlich Herpes, leide und seine Erkrankung durch die erhebliche Verspätung seines Fluges am 5. Juli 2017 aufgeflammt sei. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, sich während seines Aufenthalts in Teneriffa in Behandlung zu begeben und sich am 7. Juli 2017 einer intramuskulären Injektion zu unterziehen. Durch den Herpes seien zudem Schmerzen verursacht worden.

13      Deshalb verlangt FZ Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 252,00 Euro, eine mit 300,00 Euro angesetzte Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden aufgrund der Schmerzen und der verspäteten Ankunft am Zielort sowie eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 376,00 Euro auf der Grundlage eines Preises von 188,00 Euro pro Nacht, da er sich zwei Nächte nicht im gebuchten Hotel habe aufhalten können.

14      Nach Auffassung von DER Touristik ist die von Condor an FZ geleistete Ausgleichszahlung in Höhe von 800,00 Euro auf die Minderung des Reisepreises anzurechnen.

15      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob der von Condor gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 gezahlte Betrag auf den Rückzahlungsanspruch wegen Minderung des Reisepreises angerechnet werden könne.

16      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts fällt diese Rechtssache in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004, da der in Rede stehende Flug vom 2. Juli 2017 nach Teneriffa von der von FZ bei DER Touristik gebuchten Pauschalreise umfasst war und durch das Luftfahrtunternehmen Condor durchgeführt werden sollte. Dem Kläger stehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen der großen Verspätung des Fluges ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 zu. Die Ankunftsverspätung stelle aber auch einen Reisemangel dar, so dass FZ auch ein Anspruch auf Preisminderung nach § 651d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung zustehe.

17      In seiner Entscheidung äußert das vorlegende Gericht gewisse Zweifel, ob eine nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 gewährte Ausgleichszahlung auf den Rückzahlungsanspruch wegen Reisepreisminderung angerechnet werden könne, und führt verschiedene Argumente sowohl für als auch gegen diese Anrechenbarkeit an. Darüber hinaus weist es darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) die Auffassung vertrete, dass Art. 12 dieser Verordnung für jede Form des Ersatzes im Fall der Flugverspätung gelte, und diesen Artikel damit weit auslege.

18      Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Köln (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellen auf Minderung des Reisepreises gerichtete Ansprüche, die ein Reisender aufgrund eines Reisevertrags gegen einen Reiseveranstalter wegen Mängeln des Fluges aufgrund einer Flugverspätung hat, weiter gehende Schadenersatzansprüche gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 dar, und können wegen der Flugverspätung in entsprechender Anwendung des Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsansprüche auf solche Ansprüche nach Art. 12 der Verordnung angerechnet werden?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

19      In Anbetracht des bestehenden Zusammenhangs mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C–354/18, EU:C:2019:637), ergangen ist, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2019 bis zur Verkündung dieses Urteils ausgesetzt worden.

20      Mit Schreiben vom 9. August 2019 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht dieses Urteil übermittelt mit der Bitte, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

21      Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019, das am 5. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Nach Auffassung dieses Gerichts werden durch das Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C–354/18, EU:C:2019:637), nicht alle in dem bei ihm anhängigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet.

22      Der Gerichtshof habe zwar festgestellt, dass ein Verdienstausfall wie der in der Rechtssache in Rede stehende, in der das Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu (C–354/18, EU:C:2019:637), ergangen ist, als ein Schaden anzusehen sei, der Gegenstand des in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen weiter gehenden Schadensersatzanspruchs sein könne, FZ verlange jedoch nicht Schadensersatz für einen Verdienstausfall, sondern vielmehr eine Minderung des Preises seiner Reise, was nach deutschem Recht nicht in die Kategorie Schadensersatz falle.

23      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, die Aussetzung der Rechtssache C–153/19 aufzuheben und die Prüfung hinsichtlich des ersten Teils der Vorlagefrage wiederaufzunehmen, der lautet:

Stellen auf Minderung des Reisepreises gerichtete Ansprüche, die ein Reisender aufgrund eines Reisevertrags gegen einen Reiseveranstalter wegen Mängeln des Fluges aufgrund einer Flugverspätung hat, weiter gehende Schadenersatzansprüche gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 dar?

 Zur Vorlagefrage

24      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Fluggast, der bereits einen Ausgleich nach Art. 7 dieser Verordnung erhalten hat, aufgrund eines auf Minderung des Reisepreises gerichteten Anspruchs gegen einen Reiseveranstalter einen Ausgleich erhalten kann.

25      Gemäß Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

26      Da dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, ist diese Bestimmung anzuwenden.

27      Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 nach ihrem Art. 12 Abs. 1 unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes gilt. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

28      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der betroffene Fluggast wegen großer Verspätung seines Fluges bei der Ankunft an seinem Endziel gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 einen Ausgleich erhalten hat.

29      Durch diesen Ausgleich soll der in einem mit einer solchen Verspätung verbundenen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr, der eine „Unannehmlichkeit“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt, bestehende Schaden standardisiert und unverzüglich ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C‑581/10 und C‑629/10, EU:C:2012:657, Rn. 54 bis 56).

30      Fest steht auch, dass der Fluggast unmittelbar danach weitere durch diese Verspätung hervorgerufene Schäden individueller Art erlitten hat. Er konnte nämlich insbesondere zwei Nächte nicht in dem Hotel verbringen, für das er die Kosten bereits bezahlt hatte, da sie im Preis der bei DER Touristik gebuchten Pauschalreise inbegriffen waren.

31      Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, können solche Schäden aufgrund eines auf Minderung des Reisepreises gerichteten Anspruchs gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ausgeglichen werden.

32      In einem solchen Kontext hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt, dass diese dem nicht entgegensteht, dass ein Fluggast neben den sofortigen standardisierten Ausgleichsleistungen einen Ausgleich für einen eigenen Schaden erhalten kann, der nachträglich individuell zu beurteilen ist. Dies gilt, soweit das nationale Recht oder das Völkerrecht ihm einen Anspruch auf einen solchen Schadensersatz gewährt und unter der Voraussetzung, dass dieser Schadensersatz weiter geht als die in der Verordnung vorgesehenen pauschalen Ausgleichsleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C–354/18, EU:C:2019:637, Rn. 35 und 36).

33      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Schadensersatz als „weiter gehend“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, wenn er auf einem der in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Fälle beruht und die Unannehmlichkeiten verursacht, die nach der Verordnung standardisiert und unverzüglich ausgeglichen werden (Urteil vom 29. Juli 2019, Rusu, C–354/18, EU:C:2019:637, Rn. 37).

34      Zum einen beruhen im vorliegenden Fall die dem betroffenen Fluggast unmittelbar nach der großen Verspätung seines Fluges entstandenen Schäden, für die er pauschal einen Ausgleich erhalten hat, insbesondere der Schaden, der sich daraus ergibt, dass er zwei Nächte nicht in dem der Buchung seiner Pauschalreise entsprechenden Hotel verbringen konnte, auf einer großen Verspätung bei der Ankunft am Zielort, bei der es sich um einen der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Fälle handelt, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

35      Zum anderen sollen mit dem aufgrund eines Anspruchs auf Minderung des Preises der Pauschalreise geschuldeten Ausgleich individuelle Schäden und nicht die Unannehmlichkeit ersetzt werden, für die nach der Verordnung Nr. 261/2004 pauschale Ausgleichsleistungen gewährt werden, was ebenfalls das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

36      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Fluggast, der bereits nach Art. 7 dieser Verordnung einen Ausgleich erhalten hat, aufgrund eines im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen auf Minderung des Reisepreises gerichteten Anspruchs gegen einen Reiseveranstalter einen Ausgleich erhalten kann, soweit dieser für einen individuellen Schaden gewährt wird, der auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Fluggast, der bereits nach Art. 7 dieser Verordnung einen Ausgleich erhalten hat, aufgrund eines im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen auf Minderung des Reisepreises gerichteten Anspruchs gegen einen Reiseveranstalter einen Ausgleich erhalten kann, soweit dieser für einen individuellen Schaden gewährt wird, der auf einem der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannten Fälle beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.