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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 2. Juli 2024 – 2Valorise Ham NV u. a./Ministerraad

(Rechtssache C-467/24, 2Valorise Ham u. a.)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: 2Valorise Ham NV, 2Valorise Amel NV, 2Valorise NV, Luminus NV, EDF Belgium NV, ActiVent Wallonie CV, e-NosVents NV, Lumiwind CV, Luminus Wind Together CV, Rouge Lux BVBA, Biospace CV, Federatie van de Belgische Elektriciteits- en Gasbedrijven VZW, Organisatie voor Duurzame Energie Vlaanderen VZW, Wind4wallonia 2 NV, Electrabel NV, Eoly Energy NV

Beklagter: Ministerraad

Vorlagefragen

Ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/18541 des Rates vom 6. Oktober 2022 „über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“ in dem Sinne auszulegen, dass nur der Strom, der aus Biomethan mittels Reinigung und Verdichtung von Biogas und über ein Verfahren der Biomethanisierung erzeugt wird, und nicht der Strom, der aus Biogas über ein Verfahren der Biomethanisierung und mittels einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird, von der Anwendung der in Artikel 6 dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenze für Markterlöse im Rahmen des Verkaufs von Strom ausgenommen ist?

Falls die erste Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist: Verstößt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 in der Auslegung, dass nur der Strom, der aus Biomethan mittels Reinigung und Verdichtung von Biogas und über ein Verfahren der Biomethanisierung erzeugt wird, und nicht der Strom, der aus Biogas über ein Verfahren der Biomethanisierung und mittels einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird, von der Anwendung der in Artikel 6 dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenze für Markterlöse im Rahmen des Verkaufs von Strom ausgenommen ist, gegen die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

Verstößt Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 gegen die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit er es den Mitgliedstaaten erlaubt, insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Obergrenze für Markterlöse einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand zur Folge hat, die Obergrenze auf Erzeuger für nicht anwendbar zu erklären, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen, ohne es den Mitgliedstaaten zu erlauben, einen progressiven Abgabensatz oder eine abweichende Regelung beziehungsweise eine Ausnahme in Abhängigkeit von der installierten Kapazität der betreffenden Anlage vorzusehen?

Verstößt Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Antworten auf die fünfte und die sechste Vorabentscheidungsfrage, gegen Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit er dadurch, dass er vorschreibt, dass die Markterlöse der in Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnten Stromerzeuger auf höchstens 180 Euro/MWh „begrenzt“ werden, impliziert, dass die Überschüsse aus diesen Erlösen einem Abgabensatz von 100 % unterliegen?

Sind Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 im Lichte ihres 40. Erwägungsgrundes in dem Sinne auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten erlauben, eine nationale Maßnahme einzuführen, mit der, wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 „zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und zur Deckelung der Markteinkünfte der Stromerzeuger“, die Obergrenze für Markterlöse auf 130 Euro/MWh festgelegt wird und bei der zur Rechtfertigung auf den Anstieg der Preise auf dem belgischen Elektrizitätsmarkt verwiesen wird?

Falls die fünfte Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist: Verstoßen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 gegen die Artikel 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den unionsrechtlichen Grundsatz der Energiesolidarität?

Verstoßen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 gegen die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Rechtssicherheitsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Begründungspflicht im Sinne von Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit nach diesen Vorschriften die obligatorische Obergrenze für Markterlöse von höchstens 180 Euro/MWh auch für den Verkauf von Strom gilt, der aus Biomasse-Brennstoffen (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) erzeugt wird?

Ist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 in dem Sinne auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für Anlagen, die Strom aus festen oder gasförmigen Biomasse-Brennstoffen erzeugen, eine höhere als die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehene Obergrenze von 180 Euro/MWh einzuführen?

Sind Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 im Lichte ihres 30. Erwägungsgrundes in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, eine nationale Maßnahme einzuführen, bei der, wie in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 2022, die Markterlöse, auf die die Obergrenze angewandt wird, ausschließlich auf Grundlage von Vermutungen bestimmt werden, ohne dass es für die Stromerzeuger möglich ist, die tatsächlich realisierten Erlöse aus dem Verkauf und der Lieferung von Strom nachzuweisen?

Sind Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 im Lichte ihres 30. Erwägungsgrundes in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, bei der Anwendung von Vermutungen für die Feststellung der Markterlöse, auf die die Obergrenze angewandt wird, zwischen den Erzeugern von Strom aus Kernenergie und Erzeugern von Strom aus anderen Quellen zu unterscheiden?

Falls die neunte Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist: Verstoßen Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 im Lichte ihres 30. Erwägungsgrundes gegen Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

Falls die zehnte Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist: Verstoßen Artikel 2 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 im Lichte ihres 30. Erwägungsgrundes gegen die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

Sind die Artikel 6 Absatz 1, 7, 8 und 22 Absatz 2 Buchstabe c der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 in dem Sinne auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten erlauben, eine nationale Maßnahme einzuführen, bei der, wie in Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 2022, die Obergrenze für Markterlöse vor dem 1. Dezember 2022, nämlich ab dem 1. August 2022, angewandt wird?

Falls die dreizehnte Vorabentscheidungsfrage zu bejahen ist: Verstoßen die Artikel 6 Absatz 1, 7, 8 und 22 Absatz 2 Buchstabe c der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz, dass Rechtsvorschriften nicht rückwirkend gelten dürfen, den Grundsatz der Energiesolidarität sowie Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

Ist das Unionsrecht in dem Sinne auszulegen, dass, wenn der Verfassungsgerichtshof auf Grundlage der Antworten auf die oben wiedergegebenen Vorabentscheidungsfragen zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das vorerwähnte Gesetz vom 16. Dezember 2022, das die vorerwähnte Verordnung (EU) 2022/1854 umsetzt, gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus den in diesen Fragen genannten Bestimmungen verstößt, das Unionsrecht dem entgegensteht, dass der Verfassungsgerichtshof die Folgen des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 2022 aufrechterhalten kann?

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1 ABl. 2022, L 261 I, S. 1.